{"id":"bgbl1-1988-45-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":45,"date":"1988-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete","law_date":"1988-08-29T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1710                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber Nährwertangaben bei Lebensmitteln\n(Nährwert-Kennzeichnungsverordnung)\n§ 1                                                            §3\nNährwertangaben im Sinne dieser Verordnung sind:                (1) ·Lebensmittel dürfen mit nährstoffbezogenen An-\n1. Angaben oder Hinweise, die sich auf den Energiegehalt       gaben, die auf einen geringen, verminderten, hohen oder\neines Lebensmittels beziehen (brennwertbezogene            erhöhten Nährstoffgehalt hindeuten, in Packungen,\nAngaben) und                                               Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen gewerbsmäßig\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn der durch-\n2. Angaben oder Hinweise, die sich auf den Gehalt eines        schnittliche Gehalt an dem Nährstoff, auf den sich die\nLebensmittels an Eiweiß, Fett, Kohlenhydraten oder         Angabe bezieht, auf den Packungen, Behältnissen oder\nMineralstoffen einschließlich Spurenelementen oder          Umhüllungen an einer in die Augen fallenden Stelle in\nauf den Gehalt an Alkohol beziehen (nährstoffbezo-         deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Schrift in deutscher\ngene Angaben).                                             Sprache in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssig-\nkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder in Hundert-\n§2                                teilen des Gewichts angegeben ist;§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt\nentsprechend. Beziehen sich die Angaben auf den\n(1) Lebensmittel dürfen mit brennwertbezogenen Anga-\nNatrium- oder Kochsalzgehalt oder darauf, daß Kochsalz\nben in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllun-\noder andere Natriumverbindungen nicht zugesetzt wur-\ngen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nden, so ist der durchschnittliche Gehalt an Natrium nach\nwenn auf den Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen\nMaßgabe des Satzes 1 in Milligramm anzugeben; ist das\nan einer in die Augen fallenden Seite in deutlich sichtbarer\nLebensmittel unter Verwendung von Kaliumverbindungen\nund leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache angege-\nanstelle von Kochsalz hergestellt, so ist zusätzlich der\nben sind:\ndurchschnittliche Gehalt an Kalium nach Maßgabe des\n1. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter     Satzes 1 in Milligramm anzugeben. Bei Angaben nach\ndes Lebensmittels bezogene durchschnittliche physio-       Satz 2 bedarf es keiner Kennzeichnung nach § 8 der\nlogische Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien mit den   Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.\nWorten ,, ... Kilojoule (... Kilokalorien)\" oder ,, ... kJ\n(... kcal)\"; bei Erzeugnissen, die erst nach Zugabe von       (2) Absatz 1 gilt nicht für frisches Obst und Gemüse\nanderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, ist zusätzlich   sowie für Speisekartoffeln.\nder auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter\ndes verzehrfertig zubereiteten Erzeugnisses bezogene                                     §4\nBrennwert anzugeben,\nLebensmittel, die zugelassene Zuckeraustauschstoffe in\n2. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Kohlen-        einer Gesamtmenge von mehr als 1O vom Hundert enthal-\nhydraten, Fetten und Eiweißstoffen jeweils entweder in     ten, dürfen in Packungen, Behältnissen oder sonstigen\nGramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf        Umhüllungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht\n100 Milliliter des Lebensmittels, oder in Hundertteilen    werden, wenn der physiologische Brennwert nach Maß-\ndes Gewichts; der Angabe bedarf es nicht                   gabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 angegeben ist. Bei\na) bei einem Gehalt von weniger als je einem Hundert-      Erzeugnissen in Packungen unter 50 Gramm können die\nteil,                                                   Angaben auf den Inhalt der Packung bezogen werden.\nb) bei frischem Obst und Gemüse.\nBei Erzeugnissen in Portionspackungen oder bei Nennung                                       §5\nvon Portionsmengen sind die Angaben abweichend von                 (1) Werden Lebensmittel mit Nährwertangaben anders\nSatz 1 auf eine Portion des verzehrfertigen Lebensmittels       als in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllun-\nzu beziehen.                                                    gen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, so sind die\n(2) Der Berechnung des physiologischen Brennwertes           nach den §§ 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben deutlich\nnach Absatz 1 Nr. 1 sind für                                    sichtbar und leicht lesbar jeweils im Zusammenhang mit\nden Nährwertangaben zu machen; bei Abgabe in Gaststät-\nein Gramm verwertbares Fett                  38 kJ bzw. 9 kcal  ten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung\nein Gramm verwertbares Eiweiß                17 kJ bzw. 4 kcal  zum Verzehr an Ort und Stelle genügt es, wenn die An-\ngaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in einer dem Verbraucher\nein Gramm verwertbare Kohlenhydrate,\nzugänglichen Aufzeichnung enthalten sind und der Ver-\nSorbit und Xylit sowie Glycerin              17 kJ bzw. 4 kcal\nbraucher darauf aufmerksam gemacht wird.\nein Gramm Äthylalkohol                       30 kJ bzw. 7 kcal\n(2) Werden Lebensmittel mit Nährwertangaben vom\nein Gramm organische Säure                   13 kJ bzw. 3 kcal  Hersteller unmittelbar an Gaststätten oder Einrichtungen\nzugrunde zu legen.                                              zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben, so genügt es,"]}