{"id":"bgbl1-1988-44-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":44,"date":"1988-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/44#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-44-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_44.pdf#page=15","order":7,"title":"Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung","law_date":"1988-08-25T00:00:00Z","page":1699,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988                  1699\nBekanntmachung\nder Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 25. August 1988\nAuf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Getreide-\nMitverantwortungsabgabeverordnung vom 22. August 1988 (BGBI. 1 S. 1695)\nwird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverord-\nnung in der seit 27. Juli 1988 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1986 (BGBI. 1 S. 1497),\n2. die mit Wirkung vom 8. Februar 1987 in Kraft getretene Verordnung vom\n16. März 1987 (BGBI. 1 S. 943);\n3. die am 1. Juli 1988 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Juni 1988 (BGBI.   1\nS. 837),\n4. die mit Wirkung vom 1. Ju'ii 1988 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Juli\n1988 (BGBI. 1 S. 1088),\n5. den mit Wirkung vom 27. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2., 4. und 5. des§ 12 Abs. 2 Satz 1, des§ 15 Satz 1 und des§ 16 des\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-\ntionen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\n1986 (BGBI. 1 S. 1397),\nzu 3.             des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1, des § 16 und des § 31\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 des vorstehend genannten Gesetzes.\nBonn, den 25. August 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","1700                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Getreide\n(Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung - GetrMVAV)\n1. Allgemeines                            (2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zuläs-\nsige einmalige Zahlung der Abgaben für ein Wirtschafts-\n§ 1                            jahr kann von Marktbeteiligten in Anspruch genommen\nwerden, die während des vorausgegangenen Wirtschafts-\nAnwendungsbereich\njahres weniger als 250 Tonnen Getreide von Erzeugern\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- geliefert erhalten haben und voraussichtlich im laufenden\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Wirtschaftsjahr nicht 250 Tonnen Getreide oder mehr von\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Erzeugern geliefert erhalten werden. In diesem Fall ist die\ngemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich Abgabeanmeldung bis zum 15. Juli des folgenden Wirt-\nder Erhebung                                                   schaftsjahres abzugeben. Wird vor Ablauf eines Wirt-\nschaftsjahres die in Satz 1 genannte Menge überschritten,\n1 . der Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4 Abs. 1 der , ist die Abgabeanmeldung für die bis dahin erworbenen\nVerordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates über die Mengen zum nächsten sich aus Absatz 1 ergebenden\ngemeinsame Marktorganisation für Getreide (Abgabe) Anmeldetermin abzugeben. Für danach im selben Wirt-\nund                                                      schaftsjahr erworbene Mengen bestimmen sich die Ter-\n2. der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe nach Arti- mine für die Abgabeanmeldung nach Absatz 1 .\nkel 4b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75                (3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem\n(Zusatzabgabe).                                           die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-\nkasse Bremen abzuführen.\n§2\n·Zuständigkeit\n§4\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nErhebung der Abgaben bei Vermarktung von Getreide\nder Rechtsakte nach § 1 ist die Bundesfinanzverwaltung,\nin der Form von Verarbeitungserzeugnissen\nsoweit in § 8 und § 10 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt\nist.                                                               (1) Im Falle der Vermarktung von Getreide in der Form\nvon Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der in § 1\ngenannten Rechtsakte an einen Marktbeteiligten mit Sitz\nII. Abgabeanmeldung                        im Geltungsbereich dieser Verordnung hat der Erzeuger\ndem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des auf\n§3                            den gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen jeweiligen\nAnmeldezeitraum folgenden Monats eine Abgabeanmel-\nErhebung der Abgaben                       dung abzugeben, in der er die Abgaben für den Anmelde-\nbei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide            zeitraum selber zu berechnen hat. In der Abgabeanmel-\n(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem           dung sind anzugeben\nGetreide haben die nach den in § 1 genannten Rechtsak-         1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen Erzeu-\nten zur Zahlung der Abgabe und der Zusatzabgabe (Abga-               gers,\nben) verpflichteten Marktbeteiligten vorbehaltlich der\nBestimmungen in den §§ 5 und 6 bis zum 15. Tag des auf         2. die Getreidemengen, die er während des Anmeldezeit-\nden gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen jeweiligen                raumes in der Form von Verarbeitungserzeugnissen\nAnmeldezeitraum folgenden Monats dem zuständigen                     zur Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes,\nHauptzollamt eine Abgabeanmeldung (§ 168 der                         das auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an den\nAbgabenordnung) abzugeben, in der sie die Abgaben für                 betroffenen Mengen der Verarbeitungserzeugnisse\nden Anmeldezeitraum selber zu berechnen haben. In der                gerichtet ist, an andere Marktbeteiligte geliefert hat\nAbgabeanmeldung sind anzugeben                                        (gelieferte Mengen) und\n3. die auf die gelieferten Mengen entfallenden Beträge\n1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen Markt-\nbeteiligten,                                                    der Abgabe und der Zusatzabgabe.\n(2) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung über die\n2. die Getreidemengen, die während des Anmeldezeitrau-\nin den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen\nmes zur Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäf-\nGetreidemengen beizufügen, die mindestens folgende\nte$, das auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an\nAngaben enthalten muß:\nden betroffenen Mengen gerichtet ist, von Erzeugern\ngeliefert worden sind (erworbene Mengen) und              1. Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die der\n3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden Beträge              . Erzeuger Verarbeitungserzeugnisse geliefert hat;\nder Abgabe und Zusatzabgabe.                              2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse;","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988                               1701\n3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungserzeug-        Außenwirtschaftsverordnung genannten Fällen abwei-\nnisse eingesetzten Getreides;                           chend von Satz 1 bei der zollamtlichen Behandlung der\n4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse, wobei für   Ausfuhrsendung der Ausgangszollstelle (§ 1O Abs. 3\njedes Verarbeitungserzeugnis getrennt anzugeben ist     und 4 der Außenwirtschaftsverordnung) vorzulegen. § 3\nAbs. 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten\na) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität in     entsprechend.\nTeilen vom Hundert,\n(2) Für Getreide, das durch einen Erzeuger unverarbei-\nb) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in Teilen\ntet· oder in der Form von Verarbeitungserzeugnissen zur\nvom Hundert;\nErfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf\n5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-       die Verschaffung der Verfügungsmacht an den betroffenen\nnisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse angefallen sind,    Mengen gerichtet ist, im Rahmen des innerdeutschen Wirt-\nArt und Menge dieser Erzeugnisse.                      schaftsverkehrs in die Deutsche Demokratische Republik\nDas Hauptzollamt kann verlangen, daß der zahlungspflich-    oder nach Berlin (Ost) geliefert werden soll (Lieferung), ist\ntige Erzeuger weitere Angaben macht und ergänzende          die Abgabeanmeldung zusammen mit den für den inner-\nUnterlagen vorlegt, insbesondere Lieferpapiere und Rech-    deutschen Wirtschaftsverkehr vorgesehenen Abferti-\nnungen derjenigen Marktbeteiligten, die für den Erzeuger    gungspapieren der abfertigenden Zollstelle vorzulegen.\ndas gelieferte Verarbeitungserzeugnis hergestellt haben.    Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem         (3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-\ndie Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-           rung von unverarbeitetem Getreide, das von einem Erzeu-\nkasse Bremen abzuführen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.      ger einem anderen Marktbeteiligten (Dritten) zum Zwecke\nder Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses für den\nErzeuger zur Verfügung gestellt wird, ist an Stelle der nach\n§5\nAbsatz 1 oder 2 vorgesehenen Abgabeanmeldung eine\nErhebung der Abgaben bei der Intervention            schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der sich der Zweck\nder Ausfuhr, des Versandes oder der Lieferung ergibt;\n(1) Bei der Intervention hat die Bundesanstalt für land-\nNamen und Anschrift des Erzeugers sowie des Dritten und\nwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt) dem zustän-\ndie betroffenen Mengen sind in der Erklärung anzugeben.\ndigen Hauptzollamt die Abgabeanmeldung über die\nDas Verbringen des Verarbeitungserzeugnisses in den\nGetreidemengen, die in dem nach den in § 1 genannten\nGeltungsbereich dieser Verordnung ist unter Bezugnahme\nRechtsakten jeweiligen Anmeldezeitraum unmittelbar vom\nauf die Erklärung nach Satz 1 der zuständigen Zollstelle\nErzeuger im Rahmen der Intervention übernommen wor-\nunter Angabe der Menge des Verarbeitungserzeugnisses\nden sind, bis zum Ende des folgenden Monats abzugeben.\nund des in ihm enthaltenen Getreides getrennt nach\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nGetreideart schriftlich anzuzeigen. Soll das ausgeführte,\n(2) Die Abgaben sind in dem Monat, in dem der Kauf-      versandte oder gelieferte Getreide bei dem Dritten für den\npreis für die jeweils übernommene Menge gezahlt wird, an    Erzeuger nur getrocknet und gelagert werden, gelten die\ndie Bundeskasse Bremen abzuführen.                          Sätze 1 und 2 entsprechend.\n(4) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, der auf\n§6                             den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-\nErhebung der Abgaben bei der Ausfuhr,              benen jeweiligen Anmeldezeitraum folgt, für den die Ab-\nim innergemeinschaftlichen Warenverkehr             gabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse\noder im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr            Bremen abzuführen.\n(1) Für Getreide, das durch einen Erzeuger unverarbei-\ntet oder in der Form von Verarbeitungserzeugnissen zur\nErfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf               III. Besondere Vorschriften für Saatgut\ndie Verschaffung von Verfügungsmacht an den betroffe-\nne'n Mengen gerichtet ist,                                                                 §7\n1 . unmittelbar,                                                          Erhebung der Abgaben bei Saatgut\n2. nach Erstattungs-Lagerung oder                               (1) Wird im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte\n3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede-           anerkanntes Getreidesaatgut (anerkanntes Saatgut) von\nlungserzeugnissen                                       einem Erzeuger (Saatgutvermehrer) an einen Marktbetei-\nligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung gelie-\nnach einem Drittland ausgeführt (Ausfuhr) oder nach\nfert, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung\neinem anderen Mitgliedstaat versandt (Versand) werden\nnach § 3 Abs. 1 gesondert anzugeben. In diesem Fall\nsoll, ist die Abgabeanmeldung im Falle der Nummer 1          werden die Abgaben nicht erhoben; der in der Abgabean-\nvorbehaltlich des Satzes 2 zusammen mit der Ausfuhr-\nmeldung anzugebende jeweilige Abgabenbetrag ist mit\noder der Versandausfuhrerklärung der Versandzollstelle\nNull einzutragen ..\n(§ 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung) und in\nden Fällen der Nummern 2 und 3 zusammen mit der                 (2) Wird Getreide, das von einem Feldbestand stammt,\nZollanmeldung der überwachenden Zollstelle vorzulegen.       der auf die Anforderungen nach saatgutverkehrsrechtli-\nWird im Falle des Satzes 1 Nr. 1 keine Ausfuhrvergünsti-     chen Vorschriften geprüft worden ist, und das als Saatgut\ngung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichsbetrag Beitritt,· Aus-    anerkannt werden soll (Saatgut-Rohware), von einem\ngleichsbetrag Währung) beantragt, ist die Abgabeanmel-       Saatgutvermehrer an einen Marktbeteiligten mit Sitz im\ndung in den in§ 9 Abs. 3 sowie den§§ 15, 16 und 19 der       Geltungsbereich dieser Verordnung geliefert, ist die erwor-","1702                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nbene Menge in der Abgabeanmeldung nach § 3 Abs. 1              2. die Getreidemengen, für die die Rückerstattung bean-\ngesondert anzugeben. Die Abgaben werden in diesem                 tragt wird.\nFalle auf eine Menge erhoben, die durch Multiplikation der\nDem Antrag sind für den Nachweis der Zahlung der\ngelieferten Menge mit dem für die betroffene Getreideart in\nZusatzabgabe geeignete Belege beizufügen, insbeson-\nder Anlage festgesetzten Berechnungsfaktor zu ermitteln\ndere Verkaufsrechnungen oder Gutschriften über das im\nist. Zusätzlich zu den nach Satz 1 erforderlichen Angaben\nSinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermarktete\nsind in der Abgabeanmeldung die Getreideart, der maß-\nGetreide. Belege können nur anerkannt werden, wenn sie\ngebliche Berechnungsfaktor sowie die der Berechnung\nneben Namen und Anschrift des Abgabenschuldners\ndes jeweiligen Abgabenbetrages zugrundegelegte Menge\nsowie des nach den in § 1 genannten Rechtsakten Zah-\nanzugeben.\nlungspflichtigen auch die Belastung des Abgabenschuld-\n(3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-      ners mit den Abgaben ausweisen, deren Beträge getrennt\nrung von anerkanntem Saatgut oder von Saatgut-Rohware           angegeben sein müssen.\ndurch einen Saatgutvermehrer gilt Absatz 1 oder 2 ent-\nsprechend.                                                        (4) Das Hauptzollamt setzt den Rückerstattungsbetrag\ndurch Bescheid fest. Der Rückerstattungsbetrag wird auf\n(4) Die zuständige Zollstelle kann von demjenigen, der      das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen.\nzur Vorlage der Abgabeanmeldung nach § 3 Abs. 1 oder\n§ 6 Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, verlangen, daß er die\nAbgabeanmeldung für anerkanntes Saatgut oder für Saat-\ngut-Rohware durch Vorlage der dem jeweiligen Rechtsge-                               V. Überwachung\nschäft zugrundeliegenden Verträge glaubhaft macht.\n§9\n§8                                                 Aufzeichnungspflichten\nMeldung zur Überprüfung des Berechnungsfaktors                  bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide\nfür Saatgut-Rohware\n(1) Wer nach§ 3 die Abgaben anzumelden und abzufüh-\n(1) Wer als Marktbeteiligter mit Sitz im Geltungsbereich    ren hat, ist, über die nach den in § 1 genannten Rechts-\ndieser Verordnung Saatgut-Rohware von einem Saatgut-            akten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten hinaus,\nvermehrer geliefert erhält, ist verpflichtet, bis zum 15. Mai   verpflichtet,\nder Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt im jeweili-\n1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,\ngen Getreidewirtschaftsjahr als Saatgut-Rohware erwor-\nbenen Mengen, die daraus gewonnenen Mengen aner-                2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen\nkannten Saatgutes sowie die als anerkanntes Saatgut                 über die Einzelheiten des Erwerbs einschließlich der\nverkauften Mengen zu melden. Die Meldung ist für jede               Herkunft, über die Lagerung sowie über den Verbleib\nGetreideart gesondert abzugeben.                                    der von ihm erworbenen Mengen Getreide zu machen.\n(2) Ist der Saatgutvermehrer im Falle der Ausfuhr, des      Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind gesondert für\nVersandes oder der Lieferung von Saatgut-Rohware                jede Getreideart und getrennt danach zu machen, ob es\nzur Abgabeanmeldung nach § 7 Abs. 3 verpflichtet, gilt          sich um anerkanntes Saatgut, Saatgut-Rohware oder son-\nAbsatz 1 entsprechend.                                          stiges Getreide handelt.\n(2) Im Falle des§ 7 sind die nach der Saatgutaufzeich-\nnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 214) in\nIV. Rückerstattung der Abgaben\nihrer jeweils geltenden Fassung zur Aufzeichnung ver-\npflichteten Marktbeteiligten über die Aufzeichnungspflich-\n§ Ba                               ten nach Absatz 1 hinaus verpflichtet, die in der Saatgut-\nRückerstattung der Zusatzabgabe                  aufzeichnungsverordnung genannten Aufzeichnungen\nauch zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe-\n(1) Ist nach den in § 1 genannten Rechtsakten für ein        bung nach dieser Verordnung zu machen.\nGetreidewirtschaftsjahr vorgesehen, die Zusatzabgabe\nganz oder teilweise zurückzuerstatten, wird die Rücker-            (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach\nstattung dem Abgabenschuldner nur auf Antrag gewährt.           den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-\nDer Abgabenschuldner erhält die Zusatzabgabe nur                liegen.\nzurückerstattet, wenn der Erstattungsbetrag den 25 ECU                                      § 9a\nentsprechenden Betrag in Deutscher Mark übersteigt.\nAnzuwenden ist der in dem Getreidewirtschaftsjahr, für                           Aufzeichnungspflichten\ndas die Erstattung erfolgt, zuletzt geltende landwirtschaft-                bei der Vermarktung von Getreide\nliche Umrechnungskurs.                                                in der Form von Verarbeitungserzeugnissen\n(2) Der Rückerstattungsantrag ist bis zum 31. Juli für          (1) Ein Erzeuger, der nach § 4 die Abgaben anzumelden\ndas vorhergegangene Getreidewirtschaftsjahr bei dem für · und abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1 genann-\nden Wohnsitz des Abgabenschuldners zuständigen ten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflich-\nHauptzollamt schriftlich einzureichen; später eingehende ten hinaus, verpflichtet,\nAnträge werden nicht berücksichtigt.\n1. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch den Erzeu-\n(3) In dem Antrag sind anzugeben                                 ger selbst oder durch einen Dritten für Rechnung des\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-                   Erzeugers auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb\nstellers,                                                      durch eine mobile Anlage hergestellt worden sind, in","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988                               1703\nübersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen zu         eines Verarbeitungserzeugnisses für den menschlichen\nmachen über                                              Verzehr oder zum Zwecke der tierischen Ernährung, auch\nin der Form von Verarbeitungserzeugnissen, geeignet ist.\na) Art und Menge der hergestellten Verarbeitungs-\nSoweit der Erzeuger eine Feststellung der Qualität ver-\nerzeugnisse,\nlangt, muß dies zum Zeitpunkt der Anlieferung erfolgen\nb) Art und Menge des zur Herstellung der Verarbei-       und aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein; anderenfalls\ntungserzeugnisse eingesetzten Getreides, getrennt    ist das zur Verfügung gestellte Getreide als zum Zwecke\nnach selbsterzeugtem und zugekauftem Getreide,      der tierischen Ernährung geeignet anzusehen.\nc) Art und Menge der zur Herstellung der Verarbei-          (3) Soweit für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse\ntungserzeugnisse eingesetzten sonstigen Waren        bereits Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach\nund Güter,                                          Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts bestehen, können\nd) Zusammensetzung der hergestellten Verarbei-          die darin vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchfüh-\ntungserzeugnisse nach ihren jeweiligen Bestandtei-   rungen an Stelle der nach Absatz 1 vorgeschriebenen\nlen, wobei die Angabe der Bestandteile in Teilen    Aufzeichnungen zum Zwecke der Überwachung der Abga-\nvom Hundert zu erfolgen hat,                        benerhebung nach dieser Verordnung verwandt werden.\ne) bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse\n§ 9b\nangefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse nach\nihrer jeweiligen Art und Menge und ihres Verbleibs, Aufzeichnungspflichten der Verarbeiter von Getreide\nf) Datum der Herstellung der Verarbeitungserzeug-           {1) Wer als Marktbeteiligter Getreide durch einen Erzeu-\nnisse,                                              ger mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in\ng) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die  einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nVerarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,           schaften zur Verfügung gestellt erhält und für diesen aus\nGetreide Verarbeitungserzeugnisse herstellt (Verarbeiter),\nh) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die     ist verpflichtet,\nder Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse gelie-\nfert hat,                                          1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,\ni) Art und Menge der gelieferten Verarbeitungser-       2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen,\nzeugnisse;                                                getrennt für jeden Erzeuger, zu machen über\n2. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch einen Drit-          a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,\nten für Rechnung des Erzeugers außerhalb dessen               b) Art, Qualität und Menge des zur Verfügung gestell-\nlandwirtschaftlichen Betriebes hergestellt worden sind,          ten Getreides, sowie das Datum der Anlieferung,\nin übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen zu\nc) Art und Menge der hergestellten und zurückgegebe-\nmachen über\nnen Verarbeitungserzeugnisse nach ihrer jeweiligen\na) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die          Zusammensetzung, wobei die in den Verarbei-\nVerarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,                   tungserzeugnissen enthaltenen Bestandteile ge-\nb) die dem Dritten zur Verfügung gestellten Mengen               trennt nach Getreide und der Summe der sonstigen\nGetreide, getrennt nach Art, Qualität sowie nach             Bestandteilen nach Teilen vom Hundert anzugeben\nselbsterzeugtem oder zugekauftem Getreide,                   sind und bezüglich des enthaltenen Getreides anzu-\ngeben ist, um welche Art und Qualität es sich bei der\nc) Art und Menge der durch den Dritten hergestellten             Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse gehan-\nund an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbei-                delt hat sowie welcher Getreideanteil dem vom\ntungserzeugnisse nach ihrer Zusammensetzung,                 Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ent-\nwobei die in den Verarbeitungserzeugnissen enthal-           spricht,\ntenen Bestandteile getrennt nach Getreide und der\nSumme der sonstigen Bestandteilen nach Teilen             d) die bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\nvom Hundert anzugeben sind und bezüglich des                 nisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse\nenthaltenen Getreides anzugeben ist, um welche               nach ihrer Art und Menge sowie ihres Verbleibs.\nArt und Qualität es sich bei der Herstellung der        (2) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2\nVerarbeitungserzeugnisse gehandelt hat sowie wel-    Buchstaben b und c über die Qualität der betroffenen\ncher Getreideanteil dem vom Erzeuger zur Verfü-     Getreidemengen gilt § 9 a Abs. 2 entsprechend.\ngung gestellten Getreide entspricht,\n(3) Der zur Aufzeichnung nach Absatz 1 verpflichtete\nd) Art und Menge der weitergelieferten Verarbeitungs-    Verarbeiter ist verpflichtet, dem Erzeuger bei der Über-\nerzeugnisse sowie das Datum der Weiterlieferung,     gabe der Verarbeitungserzeugnisse eine schriftliche\ne) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die     Abrechnung auszustellen, die die Angaben enthalten muß,\nder Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse weiter-   die es dem Erzeuger ermöglichen, seiner Aufzeichnungs-\ngeliefert hat.                                      pflicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 nachzukommen.\n(2) Hinsichtlich der Qualität sowohl des vom Erzeuger\ndem Dritten zur Verfügung gestellten als auch des in den                                  § 9c\nan den Erzeuger zurückgegebenen Verarbeitungserzeug-                          Besondere Bestimmungen\nnissen enthaltenen Getreides muß aus den Aufzeichnun-                  bei der Lohnverarbeitung von Getreide\ngen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c mindestens\nersichtlich sein, ob es sich bei den jeweils betroffenen         (1) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem\nMengen um Getreide gehandelt hat, das zur Herstellung        Verarbeiter, in dem sich der Verarbeiter verpflichtet, aus","1704                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nvon dem Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ein            (2) Hinsichtlich der Überwachung der Meldepflichten\nVerarbeitungserzeugnis herzustellen und dieses Verarbei-      nach .§ 8 gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der\ntungserzeugnis dem Erzeuger zurückzugeben (Lohnverar-         zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung tritt die\nbeitung), ist schriftlich abzuschließen.                      Bundesanstalt.\n(2) Soweit in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbart wird,\ndaß die von den Vertragsparteien gegenseitig zu erfüllen-                      VI. Schlußbestimmungen\nden Verpflichtungen in Teilmengen während eines·\nbestimmten Zeitraumes erbracht werden können (Dauer-\n§ 11\nlohnverarbeitungsvertrag), darf der Vertrag längstens für\ndie Dauer des jeweils laufenden Wirtschaftsjahres                                Muster und Vordrucke\ngeschlossen werden. Nach Ablauf der vereinbarten Ver-\ntragsdauer ist der Verarbeiter verpflichtet festzustellen, ob    (1)  Der  Bundesminister    der  Finanzen  kann für\nund welche Mengen des vom Erzeuger zum Zwecke der 1. die Abgabeanmeldungen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1,\nLohnverarbeitung gelieferten Getreides nicht verarbeitet           § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3 sowie nach§ 7 Abs. 1, 2\nund in der Form von Verarbeitungserzeugnissen an den               und 3 und\nErzeuger zurückgegeben worden sind (Saldo). Dieser\nSaldo ist in den besonderen Aufzeichnungen nach § 9 b         2.   die Berechnung    nach  §  4 Abs.  2\nAbs. 1 Nr. 2 gesondert auszuweisen.                           Muster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal-\n(3) übernimmt der Verarbeiter die saldierten Mengen in     tung   bekanntgeben     oder  Vordrucke   bei den zuständigen\nder Weise, daß er in Erfüllung eines entgeltlichen Rechts- Zollstellen bereithalten.\ngeschäftes vom Erzeuger die Verfügungsmacht an den               (2) Die Bundesanstalt kann für die Meldungen nach § 8\nbetroffenen Mengen Getreide erhält (Vermarktung im            Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke\nSinne der in§ 1 genannten Rechtsakte), ist er verpflichtet,   bereithalten.\nseiner nach § 3 Abs. 1 abzugebenden Abgabeanmeldung\neine Berechnung des Saldos beizufügen.                           (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 von den zuständi-\ngen Stellen Muster bekanntgegeben oder Vordrucke\nbereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.\n§ 9d\nAufzeichnungspfli~hten bei der Ausfuhr, dem Versand\noder der Lieferung von Getreide                                                  § 12\nSoweit ein Erzeuger nach § 6 verpflichtet ist, die Ab-                               Verjährung\ngaben anzumelden und abzuführen, gelten für die ihm              Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren\nobliegenden Aufzeichnungspflichten die §§ 9 und 9 a\nin fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die\nentsprechend.                                                 Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit\n§ 9e                             dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu-\nmelden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die\nAufbewahrungspflichten                      Vorschriften der§§ 230 bis 232 der Abgabenordnung sinn-\nDie nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-           gemäß.\nschriebenen Aufzeichnungen, die in den §§ 9 bis 9d\ngenannten Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich auf                                      § 12a\nsämtliche Bücher und Aufzeichnungen beziehenden\nÜbergangsregelung\nBelege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind\nsechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere              (1) Auf vor dem 1. Juli 1988 entstandene Abgabeschul-\nAufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften           den sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis\nbestehen.                                                     zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwen-\n§ 10                              den.\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                      (2) Auf in der Zeit vom 1. bis einschließlich 26. Juli 1988\nentstandene Abgabenschulden sind die Vorschriften die-\n(1) Zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe-             ser Verordnung in der in der genannten Zeit geltenden\nbung haben der Abgabenschuldner, der nach den in § 1           Fassung weiter anzuwenden.\ngenannten Rechtsakten Zahlungspflichtige sowie der in\n§ 9 b genannte Verarbeiter den zuständigen Stellen der\nBundesfinanzverwaltung das Betreten der Geschäfts-,\n§ 13\nBetriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und\nBetriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht                             Berlin-Klausel\nkommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schrift-\nstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nAuskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes\nzu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in         zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nSatz 1 genannten Marktbeteiligten verpflichtet, auf ihre       auch im Land Berlin.\nKosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudruk-                                      § 14\nken, soweit die zuständigen Stellen der Bundesfinanzver-\nwaltung dies verlangen.                                                                 (Inkrafttreten)","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988-                             1705\nAnlage\n(zu § 7 Abs. 2)\nBerechnungsfaktoren\nbei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware\nSaatgetreideart                       Berechnungsfaktor\n1.  Wintergerste                           0,30\n2.  Winterroggen                           0,35\n3.  Winterweichweizen                      0,30\n4.  Winterhartweizen                       0,25\n5.  Triticale                              0,20\n6.  Sommergerste                           0,25\n7.  Sommerroggen                           0,35\n8.  Sommerweichweizen                      0,40\n9.  Sommerhartweizen                       0,25\n10.  Hafer                                  0,25\n11.  Mais                                   0,15\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n8. 8. 88 Verordnung TSF Nr. 4/88 über Tarife für den Güterfernverkehr\nmit Kraftfahrzeugen                                             3657     (152     17. 8. 88)  15. 9. 88\n9291\n11. 8. 88 Verordnung Nr. 11/88 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                         3737     (155     20. 8. 88)    1. 9. 88\n9500-4-6-4\n23. 8. 88 Verordnung Nr. 12/88 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                         3877     (160     27. 8. 88)  10. 9. 88\n9500-4-6-4","1706                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 28, ausgegeben am 25. August 1988\nTag                                                                   I n h a It                                                                              Seite\n19. 8. 88  Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 53 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n24. Oktober 1936 über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffs-\noffiziere auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          674\n19. 8. 88  Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 125 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni\n1966 über die Befähigungsnachweise der Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           680\n13. 7. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung\neines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        688\n13. 7. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-\nnalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  689\n21. 7. 88  Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                     689\n25. 7. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen\nWeltraumorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     693\n25. 7. 88  Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                     693\n25. 7. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für\nindustrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   695\n25. 7. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Jute und Jute-\nErzeugnisse ..................................................... ,_ . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 696\n27. 7. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen\noder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüber-\neinkommen).......................................................................                                                                       696\n3. 8. 88  Bekanntmachung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den Verzicht auf die Beglau-\nbigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die\nBeschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  697\n8. 8. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      704\nPreis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}