{"id":"bgbl1-1988-44-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":44,"date":"1988-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/44#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-44-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_44.pdf#page=11","order":6,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung","law_date":"1988-08-22T00:00:00Z","page":1695,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988                              1695\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 22. August 1988\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 , des § 15 Satz 1 und        2. die Getreidemengen, die er während des Anmelde-\ndes § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                  zeitraumes in der Form von Verarbeitungserzeug-\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-               nissen zur Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsge-\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im               schäftes, das auf die Verschaffung der Verfügungs-\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und               macht an den betroffenen Mengen der Verarbei-\nfür Wirtschaft verordnet:                                            tungserzeugnisse gerichtet ist, an andere Marktbe-\nteiligte geliefert hat (gelieferte Mengen) und\nArtikel 1                              3. die auf die gelieferten Mengen entfallenden Beträge\nder Abgabe und der Zusatzabgabe.\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. September                   (2) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung über\n1986 (BGBI. 1S. 1497), zuletzt geändert durch die Verord-       die in den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen ent-\nnung vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1088), wird wie folgt         haltenen Getreidemengen beizufügen, die mindestens\ngeändert:                                                       folgende Angaben enthalten muß:\n1. Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                     der Erzeuger Verarbeitungserzeugnisse geliefert\nhat;\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse;\n„ Erhebung der Abgaben\nbei der Vermarktung von unverarbeitetem             3. Menge des zu Herstellung der Verarbeitungser-\nGetreide\".                             zeugnisse eingesetzten Getreides;\nb) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse, wobei\nfür jedes Verarbeitungserzeugnis getrennt anzuge-\n„Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem\nGetreide haben die nach den in § 1 genannten                 ben ist\nRechtsakten zur Zahlung der Abgabe und der                   a) d,as enthaltene Getreide nach Art und Qualität in\nZusatzabgabe (Abgaben) verpflichteten Marktbetei-                 Teilen vom Hundert,\nligten vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 5            b) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in Teilen\nund 6 bis zum 15. Tag des auf den gemeinschafts-                  vom Hundert;\nrechtlich vorgeschriebenen jeweiligen Anmeldezeit-\nraum folgenden Monats dem zuständigen Haupt-             5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungser-\nzollamt eine Abgabeanmeldung (§ 168 der                      zeugnisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse angefal-\nAbgabenordnung) abzugeben, in der sie die Abga-              len sind, Art und Menge dieser Erzeugnisse.\nben für den Anmeldezeitraum selber zu berechnen          Das Hauptzollamt kann verlangen, daß der zahlungs-\nhaben.\"                                                  pflichtige Erzeuger weitere Angaben macht und ergän-\nzende Unterlagen vorlegt, insbesondere Lieferpapiere\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                                 und Rechnungen derjenigen Marktbeteiligten, die für\nden Erzeuger das gelieferte Verarbeitungserzeugnis\n,,§ 4\nhergestellt haben.\nErhebung der Abgaben bei Vermarktung von Getreide\n(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats,\nin der Form von Verarbeitungserzeugnissen\nin dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die\n(1) Im Falle der Vermarktung von Getreide in der          Bundeskasse Bremen abzuführen. § 3 Abs. 2 gilt ent-\nForm von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der in           sprechend.\"\n§ 1 genannten Rechtsakte an einen Marktbeteiligten\nmit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung hat der     3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt\"\nErzeuger dem zuständigen Hauptzollamt bis zum                durch die Worte „Bundesanstalt für landwirtschaftliche\n15. Tag des auf den gemeinschaftsrechtlich vorge-            Marktordnung (Bundesanstalt)\" ersetzt.\nschriebenen jeweiligen Anmeldezeitraum folgenden\nMonats eine Abgabeanmeldung abzugeben, in der er\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\ndie Abgaben für den Anmeldezeitraum selber zu\nberechnen hat. In der Abgabeanmeldung sind anzuge-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nben\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erzeuger\"\n1. Namen und        Anschrift   des  zahlungspflichtigen              die Worte „unverarbeitet oder in der Form von\nErzeugers,                                                         Verarbeitungserzeugnissen zur Erfüllung eines","1696                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nentgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf die         ob es sich um anerkanntes Saatgut, Saatgut-Rohware\nVerschaffung der Verfügungsmacht an den             oder sonstiges Getreide handelt.\nbetroffenen Mengen gerichtet ist,\" eingefügt.\n(2) Im Falle des § 7 sind die nach der Saatgutauf-\nbb) Satz 3 erhält folgende Fassung:                       zeichnungsverordnung vom 21 . Januar 1986 (BGBI. 1\n,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 sowie§ 4 Abs. 1 Satz 2 und      S. 214) in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Auf-\nAbs. 2 gelten entsprechend.\"                         zeichnung verpflichteten Marktbeteiligten über die Auf-\nzeichnungspflichten nach Absatz 1 hinaus verpflichtet,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndie in der Saatgutaufzeichnungsverordnung genannten\n,,(2) Für Getreide, das durch einen Erzeuger             Aufzeichnungen auch zum Zwecke der Überwachung\nunverarbeitet oder in der Form von Verarbeitungser-       der Abgabenerhebung nach dieser Verordnung zu\nzeugnissen zur Erfüllung eines entgeltlichen              machen.\nRechtsgeschäftes, das auf die Verschaffung der\n(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die\nVerfügungsmacht an den betroffenen Mengen\nnach den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht\ngerichtet ist, im Rahmen des innerdeutschen Wirt-\nunterliegen.\nschaftsverkehrs in die Deutsche Demokratische\nRepublik oder nach Berlin (Ost) geliefert werden soll                                  § 9a\n(Lieferung), ist die Abgabeanmeldung zusammen                    Aufzeichnungspflichten bei der Vermarktung\nmit den für den innerdeutschen Wirtschaftsverkehr                                   von Getreide\nvorgesehenen Abfertigungspapieren der abfertigen-                 in der Form von Verarbeitungserzeugnissen\nden Zollstelle vorzulegen. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-\nsprechend.\"                                                  (1) Ein Erzeuger, der nach§ 4 die Abgaben anzumel-\nden und abzuführen hat, ist über die nach den in § 1\nc) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:                   genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeich-\n,,(3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der       nungspflichten hinaus, verpflichtet,\nLieferung von unverarbeitetem Getreide, das von\neinem Erzeuger einem anderen Marktbeteiligten              1. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch den\n(Dritten) zum Zwecke der Herstellung eines Verar-              Erzeuger selbst oder durch einen Dritten für Rech-\nbeitungserzeugnisses für den Erzeuger zur Verfü-               nung des Erzeugers auf dessen landwirtschaft-\ngung gestellt wird, ist an Stelle der nach Absatz 1            lichen Betrieb durch eine mobile Anlage hergestellt\noder 2 vorgesehenen Abgabeanmeldung eine                       worden sind, in übersichtlicher Form besondere\nschriftliche Erklärung vorzulegen, aus der sich der            Aufzeichnungen zu machen über\nZweck der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-               a) Art und Menge der hergestellten Verarbeitungs-\nrung ergibt; Namen und Anschrift des Erzeugers                      erzeugnisse,\nsowie des Dritten und die betroffenen Mengen sind\nb) Art und Menge des zur Herstellung der Verar-\nin der Erklärung anzugeben. Das Verbringen des\nbeitungserzeugnisse eingesetzten Getreides,\nVerarbeitungserzeugnisses in den Geltungsbereich\ngetrennt nach selbsterzeugtem und zugekauf-\ndieser Verordnung ist unter Bezugnahme auf die\ntem Getreide,\nErklärung nach Satz 1 der zuständigen Zollstelle\nunter Angabe der Menge des Verarbeitungserzeug-                c) Art und Menge der zur Herstellung der Verarbei-\nnisses und des in ihm enthaltenen Getreides                         tungserzeugnisse eingesetzten sonstigen Waren\ngetrennt nach Getreideart schriftlich anzuzeigen.                   und Güter,\nSoll das ausgeführte, versandte oder gelieferte                d) Zusammensetzung der hergestellten Verarbei-\nGetreide bei dem Dritten für den Erzeuger nur                       tungserzeugnisse      nach   ihren    jeweiligen\ngetrocknet und gelagert werden, gelten· die Sätze 1                 Bestandteilen, wobei die Angabe der Bestand-\nund 2 entsprechend.\"                                                teile in Teilen vom Hundert zu erfolgen hat,\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                           e) bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\nnisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeug-\n5. Der bisherige§ 9 wird durch die folgenden§§ 9 bis 9e                    nisse nach ihrer jeweiligen Art und Menge und\nersetzt:\nihres Verbleibs,\n,,§ 9\nf) Datum der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\nAufzeichnungspflichten\nnisse,\nbei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide\ng) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der\n(1) Wer nach § 3 die Abgaben anzumelden und                          die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,\nabzuführen hat, ist, über die nach den in § 1 genannten\nRechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten               h) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die\nhinaus, verpflichtet,                                                  der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse\ngeliefert hat,\n1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,\ni) Art und Menge der gelieferten Verarbeitungser-\n2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen\nzeugnisse;\nüber die Einzelheiten des Erwerbs einschließlich der\nHerkunft, über die Lagerung sowie über den Ver-            2. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch einen\nbleib der von ihm erworbenen Mengen Getreide zu                 Dritten für Rechnung des Erzeugers außerhalb\nmachen.                                                        dessen landwirtschaftlichen Betriebes hergestellt\nDie Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind gesondert               worden sind, in übersichtlicher Form besondere\nfür jede Getreideart und getrennt danach zu machen,               Aufzeichnungen zu machen über","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988                             1697\na) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der         b) Art, Qualität und Menge des zur Verfügung\ndie Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,             gestellten Getreides, sowie das Datum der Anlie-\nb) die dem Dritten zur Verfügung gestellten Men-              ferung,\ngen Getreide, getrennt nach Art, Qualität sowie        c) Art und Menge der hergestellten und zurückge-\nnach    selbsterzeugtem oder zugekauftem                  gebenen Verarbeitungserzeugnisse nach ihrer\nGetreide,                                                 jeweiligen Zusammensetzung, wobei die in\nc) Art und Menge der durch den Dritten hergestell-            den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen\nten und an den Erzeuger zurückgegebenen Ver-               Bestandteile getrennt nach Getreide und der\narbeitungserzeugnisse nach ihrer Zusammen-                Summe der sonstigen Bestandteilen nach Teilen\nsetzung, wobei die in den Verarbeitungserzeug-            vom Hundert anzugeben sind und bezüglich des\nnissen enthaltenen Bestandteile getrennt nach             enthaltenen Getreides anzugeben ist, um welche\nGetreide und der Summe der sonstigen                      Art und Qualität es sich bei der Herstellung der\nBestandteilen nach Teilen vom Hundert anzuge-              Verarbeitungserzeugnisse gehandelt hat sowie\nben sind und bezüglich des enthaltenen Getrei-             welcher Getreideanteil dem vom Erzeuger zur\ndes anzugeben ist, um welche Art und Qualität              Verfügung gestellten Getreide entspricht,\nes sich bei der Herstellung der Verarbeitungser-        d) die bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\nzeugnisse gehandelt hat sowie welcher Getrei-              nisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeug-\ndeanteil dem vom Erzeuger zur Verfügung                    nisse nach ihrer Art und Menge sowie ihres\ngestellten Getreide entspricht,                            Verbleibs.\nd) Art und Menge der weitergelieferten Verarbei-         (2) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1\ntungserzeugnisse sowie das Datum der Weiter-       Nr. 2 Buchstabenbund c über die Qualität der betroffe-\nlieferung,                                         nen Getreidemengen gilt § 9 a Abs. 2 entsprechend.\ne) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die\n(3) Der zur Aufzeichnung nach Absatz 1 verpflic_~tete\nder Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse wei-\nVerarbeiter ist verpflichtet, dem Erzeuger bei der Uber-\ntergeliefert hat.\ngabe der Verarbeitungserzeugnisse eine schriftliche\n(2) Hinsichtlich der Qualität sowohl des vom Erzeu-     Abrechnung auszustellen, die die Angaben enthalten\nger dem Dritten zur Verfügung gestellten als auch des      muß, die es dem Erzeuger ermöglichen, seiner Auf-\nin den an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbei-           zeichnungspflicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 nachzukom-\ntungserzeugnissen enthaltenen Getreides muß aus            men.\nden Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b                                    § 9c\nund c mindestens ersichtlich sein, ob es sich bei den\njeweils betroffenen Mengen um Getreide gehandelt                           Besondere Bestimmungen\nhat, das zur Herstellung eines Verarbeitungserzeugnis-              bei der Lohnverarbeitung von Getreide\nses für den menschlichen Verzehr oder zum Zwecke              (1) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem\nder tierischen Ernährung, auch in der Form von Verar-      Verarbeiter, in dem sich der Verarbeiter verpflichtet,\nbeitungserzeugnissen, geeignet ist. Soweit der Erzeu-      aus von dem Erzeuger zur Verfügung gestellten\nger eine Feststellung der Qualität verlangt, muß dies       Getreide ein Verarbeitungserzeugnis herzustellen und\nzum Zeitpunkt der Anlieferung erfolgen und aus den         dieses Verarbeitungserzeugnis dem Erzeuger zurück-\nAufzeichnungen ersichtlich sein; anderenfalls ist das       zugeben (Lohnverarbeitung), ist schriftlich abzuschlie-\nzur Verfügung gestellte Getreide als zum Zwecke der        ßen.\ntierischen Ernährung geeignet anzusehen.\n(2) -soweit in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbart\n(3) Soweit für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse       wird, daß die von den Vertragsparteien gegenseitig zu\nbereits Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten           erfüllenden Verpflichtungen in Teilmengen während\nnach Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts beste-         eines bestimmten Zeitraumes erbracht werden können\nhen, können die darin vorgeschriebenen Aufzeichnun-        (Dauerlohnverarbeitungsvertrag), darf der Vertrag\ngen und Buchführungen an Stelle der nach Absatz 1          längstens für die Dauer des jeweils laufenden Wirt-\nvorgeschriebenen Aufzeichnungen zum Zwecke der             schaftsjahres geschlossen werden. Nach Ablauf der\nÜberwachung der Abgabenerhebung nach dieser Ver-           vereinbarten Vertragsdauer ist der Verarbeiter ver-\nordnung verwandt werden.                                   pflichtet festzustellen, ob und welche Mengen des vom\nErzeuger zum Zwecke der Lohnverarbeitung geliefer-\n§ 9b\nten Getreides nicht verarbeitet und in der Form von\nAufzeichnungspflichten der Verarbeiter von Getreide        Verarbeitungserzeugnissen an den Erzeuger zurück-\n(1) Wer als Marktbeteiligter Getreide durch einen        gegeben worden sind (Saldo). Dieser Saldo ist in den\nErzeuger mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verord-         besonderen Aufzeichnungen nach § 9 b Abs. 1 Num-\nnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-       mer 2 gesondert auszuweisen.\nschen Gemeinschaften zur Verfügung gestellt erhält              (3) Übernimmt der Verarbeiter die saldierten Mengen\nund für diesen aus Getreide Verarbeitungserzeugnisse         in der Weise, daß er in Erfüllung eines entgeltlichen\nherstellt (Verarbeiter), ist verpflichtet,                   Rechtsgeschäftes vom Erzeuger die Verfügungsmacht\n1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,                          an den betroffenen Mengen Getreide erhält (Vermark-\ntung im Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte), ist er\n2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen,\nverpflichtet, seiner nach § 3 Abs. 1 abzugebenden\ngetrennt für jeden Erzeuger, zu machen über\nAbgabeanmeldung eine Berechnung des Saldos beizu-\na) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,       fügen.","1698                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil        1\n§ 9d                                   (2) Die Bundesanstalt kann· für die Meldungen nach\n§ 8 Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder\nAufzeichnungspflichten bei der Ausfuhr, dem Versand\noder der Lieferung von Getreide                    Vordrucke bereithalten.\nSoweit ein Erzeuger nach § 6 verpflichtet ist, die              (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 von den\nAbgaben anzumelden und abzuführen, gelten für die              zuständigen Stellen Muster bekanntgegeben oder Vor-\nihm obliegenden Aufzeichnungspflichten die §§ 9 und            drucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwen-\n9 a entsprechend.                                              den.\"\n§ 9e\nAufbewahrungspflichten                      8. § 12 a wird wie folgt geändert:\nDie nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .\nschriebenen Aufzeichnungen, die in den §§ 9 bis 9d             b) Folgender Absatz wird angefügt:\ngenannten Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich\n,,(2) Auf in der Zeit vom 1. bis einschließlich 26. Juli\nauf sämtliche Bücher und Aufzeichnungen beziehen-\n1988 entstandene Abgabenschulden sind die Vor-\nd~n Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen\nschriften dieser Verordnung in der in der genannten\nsind sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht\nZeit geltenden Fassung weiter anzuwenden.\"\nlängere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechts-\nvorschriften bestehen.\"\n6. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Abgaben-                                     Artikel 2\nschuldner und der nach den in§ 1 genannten Rechts-\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nakten Zahlungspflichtige\" durch die Worte „der Ab-\nForsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-\ngabenschuldner, der nach den in § 1 genannten\ntungsabgabeverordnung in der mit Wirkung vom 27. Juli\nRechtsakten Zahlungspflichtige sowie der in § 9 b\n1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ngenannte Verarbeiter\" ersetzt.\nbekanntmachen.\n7. § 11 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 11                                                        Artikel 3\nMuster und Vordrucke                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann für            tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\n1. die Abgabeanmeldungen nach § 3 Abs. 1, § 4\nauch im Land Berlin.\nAbs. 1, § 5 Abs. 1 , § 6 Abs. 1 bis 3 sowie nach § 7\nAbs. 1, 2 und 3 und\n2. die Berechnung nach § 4 Abs. 2\nArtikel 4\nMuster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzver-\nwaltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zustän-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 27. Juli 1988 in\ndigen Zollstellen bereithalten.                             Kraft.\nBonn, den 22. August 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer"]}