{"id":"bgbl1-1988-44-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":44,"date":"1988-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/44#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_44.pdf#page=7","order":5,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk (Kraftfahrzeugmechanikermeisterverordnung - KfzMechMstrV)","law_date":"1988-08-18T00:00:00Z","page":1691,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988                              1691\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom                                         §9\n12. Dezember 1972 (BGB!. 1S. 2381) in der jeweils gelten-                             Inkrafttreten\nden Fassung.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1989 in Kraft.\n§8\nBerlin-Klausel                             (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-           weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nordnung auch im Land Berlin.                                   wenden.\nBonn, den 18. August 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk\n(Kraftfahrzeugmechanikermeisterverordnung - KfzMechMstrV)\nVom 18. August 1988\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der              3. Instandhaltung der Karosserien und Rahmen von Kraft-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                   fahrzeugen einschließlich Krafträdern und Anhänge-\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des        Fahrze_ugen für Kraftfahrzeuge,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert           4. Durchführung des Hohlraum- und Unterbodenschutzes\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister            sowie von Innenlackierungen im Zusammenhang mit\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\nKarosseriereparaturen,\n1. Abschnitt                           5. Instandhaltung der elektrischen Anlagen von Kraftfahr-\nzeugen einschließlich Krafträdern und Anhänge-Fahr-\nBerufsbild                                zeugen für Kraftfahrzeuge, von Baumaschinen und\nFlurförderzeugen einschließlich ihrer Elektroantriebe,\n§ 1                                   ihrer Energiespeicher sowie ihrer Steuer- und Regel-\nBerufsbild                                einrichtungen,\n6. Untersuchung von Bremsanlagen, Fahrtenschreiber-\n(1) Dem Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk sind fol-               anlagen, Verbrennungsmotoren, insbesondere ihrer\ngende Tätigkeiten zuzurechnen:                                      Abgas- und Abgasreinigungsanlagen.\n1. Instandhaltung von Kraftfahrzeugen einschließlich              (2) Dem Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk sind fol-\nKrafträdern und Anhänge-Fahrzeugen für Kraftfahr-\ngende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\nzeuge, von Flurförderzeugen, ihren Teilen und Bau-\ngruppen sowie von Verbrennungsmotoren einschließ-            1. Kenntnisse über Mechanik,\nlich ihrer Kraftübertragungselemente im stationären\n2. Kenntnisse der Anwendung der statischen und dynami-\nund mobilen Einsatz,\nschen Hydraulik,\n2. Ausrüstung von Kraftfahrzeugen einschließlich Kraft-\n3. Kenntnisse der Anwendung der Pneumatik,\nrädern und Anhänge-Fahrzeugen für Kraftfahrzeuge,\nvon Flurförderzeugen mit Zusatzeinrichtungen und             4. Kenntnisse der Wärmelehre, insbesondere des Kreis-\nZubehör,                                                         prozesses von Otto- und Dieselmotoren,","1692                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n5. Kenntnisse des Verbrennungsprozesses und der Schad-     30. spanloses und spanabhebendes Bearbeiten von\nstoffreduzierung in Abgasen von Verbrennungs-                 Werkstoffen,\nmotoren,                                                31. Verbinden von Blechen und Blechprofilen, insbe-\n6. Kenntnisse der Festigkeitslehre,                              sondere durch Gasschmelzschweißen, Schutzgas-\nschweißen und Widerstandspunktschweißen sowie\n7. Kenntnisse über Elektrotechnik,\nHartlöten,\n8. Kenntnisse der Anwendung und Funktion elektrotech-\n32. Verbinden von           Teilen   durch  Lichtbogenhand-\nnischer und elektronischer Bauteile und Baugruppen\nschweißen,\nin Kraftfahrzeugen,\n33. Verbinden von Werkstoffen, insbesondere durch\n9. Kenntnisse der Maschinenelemente in         Kraftfahr-\nWeichlöten, Kleben und Nieten,\nzeugen,\n34. Messen, Prüfen, Durchführen von Soll-Ist-Vergleichen,\n1O. Kenntnisse der Schaltpläne in der Kraftfahrzeug-              Beurteilen von typischen Fehlermerkmalen und Fest-\ntechnik,\nstellen von Fehlern,\n11. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,        35. Bedienen von Datenübertragungsgeräten sowie Aus-\n12. Kenntnisse der Kraft- und Schmierstoffe für Kraftfahr-        lesen und Auswerten von Fehlerspeichern,\nzeuge,                                                  36. Zerlegen, zusammenbauen und Sichern von Teilen\n13. Kenntnisse der Berechnung physikalischer Größen               durch lösbare Verbindungen, insbesondere durch\naus der Kraftfahrzeugtechnik,                                 Schraub-, Kegel-, Schrumpf-, Stift- und Klemmverbin-\n14. Kenntnisse der Warmbehandlung von Metallen, ins-              dungen, sowie durch Keilverzahnungen,\nbesondere der Gefügeveränderung beim Schweißen          37. Richten von Karosserien und Rahmen,\nund Löten,\n38. Vermessen von Karosserien, Fahrgestellen und Fahr-\n15. Kenntnisse der Energieeinsparung, insbesondere               zeugrahmen,\nbeim Betrieb von Kraftfahrzeugen,\n39. Bearbeiten der blanken Oberflächen, insbesondere\n16. Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere            Ausbeulen, Schleifen, Verzinnen und Schützen der\ndes Aufbaus, der Funktion und des Zusammenwirkens            Trennstellen vor Korrosion,\nvon    fahrzeugtechnischen      Teilen,  Aggregaten,\n40. Behandeln der nach Abschluß der Reparaturarbeiten\nBaugruppen und Zusatzeinrichtungen sowie der Fahr-\nnicht mehr zugänglichen Innenflächen durch Grundie-\nmechanik,\nren und Lackieren,\n17. Kenntnisse der Meß- und Prüfverfahren sowie des         41. Behandeln der Hohlräume, Auftragen des Unter-\nEinsatzes der Geräte, Werkzeuge und Maschinen,\nbodenschutzes und Konservieren,\n18. Kenntnisse der Suchverfahren zur Feststellung von       42. Einbauen von Zubehör und Zusatzeinrichtungen,\nStörungen an fahrzeugtechnischen Systemen,\n43. Bergen und Schleppen,\n19. Kenntnisse der Entstörung,\n44. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbesondere\n20. Kenntnisse der Schweißverfahren und -geräte,\nder Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.\n21. Kenntnisse der Bestimmungen über Schweißarbeiten\nan Straßenfahrzeugen, insbesondere in bezug auf die                                2. Abschnitt\nGütesicherung,\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n22. Kenntnisse des Korrosionsschutzes und der Ober-\nder Meisterprüfung\nflächenbearbeitung,\n23. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des                                          §2\nStraßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenver-                   Gliederung, Dauer und Bestehen\nkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungs-                             der praktischen Prüfung\nordnung,                                                                              (Teil 1)\n24. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen.\n25. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen insbeson-\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\ndere der ISO, des DIN und des VDE, der berufs-\nlänger als 24 Stunden, die Ausführung der Arbeitsprobe\nbezogenen technischen Regeln, des Wasserrechts,\nnicht länger als acht Stunden dauern.\ndes Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes\nund der Abfallbeseitigung,                                 (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-\n26. Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Berechnun-\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\ngen in Kraftfahrzeugbetrieben,\n27. Kenntnisse der Schadensbeurteilung und -regulierung                                      §3\nsowie des Anfertigens von Kostenanschlägen,                                   Meisterprüfungsarbeit\n28. Kenntnisse der Organisation von Kraftfahrzeugbetrie-        Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend\nben,                                                    genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer\n29. Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,                  5 oder 6, auszuführen:","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988                              1693\n1. Instandsetzen eines Fahrwerks an einem Kraftfahrzeug     14. Untersuchen eines Kraftfahrzeugs oder Anhänge-\neinschließlich Dementieren, Montieren und Prüfen von          Fahrzeugs für Kraftfahrzeuge nach den gesetzlichen\nTeilen sowie Vermessen und Einstellen der gesamten            Vorschriften für wiederkehrende Fahrzeugprüfungen\nBaugruppe,                                                    im vorgegebenen Umfang,\n2. Prüfen und Einstellen einer Einspritz-, einer Vergaser-  15. Durchführen einer Abgasuntersuchung an Kraftfahr-\noder einer Gasanlage einschließlich Ersetzen defekter         zeugen mit Fremdzündungsmotor und Abgasreini-\nTeile,                                                        gungssystem oder an Kraftfahrzeugen mit Diesel-\nmotor,\n3. Prüfen, Instandsetzen und Einstellen einer hydrau-\nlischen Bremsanlage mit Bremskraftverstärkung und        16. Herstellen eines berufsbezogenen Werkzeugs.\n-regelung oder einer druckluftgesteuerten Brems-\nanlage einschließlich Anfertigen des Meßprotokolls,        (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\n4. Instandsetzen, Prüfen und Einstellen eines Verbren-\nnicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\nnungsmotors einschließlich von Teilen des Kurbei-\nten.\ntriebs, der Steuerung, des Zylinderkopfes oder Instand-\nsetzen, Prüfen und Einstellen eines Getriebes,\n§5\n5. Instandsetzen einer Karosserie mit Richtgeräten und             Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nRahmenmeßvorrichtungen,\n(Teil II)\n6. abschnittsweises Ersetzen von Karosserieteilen,            (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n7. Einbauen einer Autoabgasreinigungsanlage, einer\nAutogasanlage, eines Sportfahrwerks, eines Sonnen-      1. Technische Mathematik:\ndachs oder einer anderen mechanisch, hydraulisch\noder pneumatisch wirkenden Zusatzeinrichtung,               a) Berechnen von physikalischen Größen, insbeson-\ndere von Druck, Kraft, Arbeit, Drehzahl, Geschwin-\n8. Ersetzen eines Kraftradrahmens.                                  digkeit, Leistung, Übersetzung, Energieverbrauch,\nWirkungsgrad, Spannung, Strom, Widerstand und\nLeitungsquerschnitt,\n§4                                 b) Durchführen von Festigkeitsberechnungen, insbe-\nArbeitsprobe                                 sondere von Kräften, Spannungen, Querschnitten,\nTorsions- und Biegemomenten;\n(1) Als Arbeitsprobe sind insgesamt drei der nach-\nstehend genannten Arbeiten auszuführen:                     2. Technisches Zeichnen:\na) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\n1. Vermessen eines Kraftfahrzeugs mit einem Achsmeß-\ngerät,                                                     b) Lesen von Schaltplänen für elektrische Anlagen,\n2. Feststellen und Beheben einer Störung an einer              c) Lesen von Leitungsplänen und Blockschaltbildern\nfür hydraulische und pneumatische Übertragungs-\nDiesel- oder Benzineinspritzanlage,\nund Regeleinrichtungen;\n3. Feststellen und Beheben einer Störung an einer Zünd-\nanlage,                                                3. Fachtechnologie:\na) Mechanik,\n4. Feststellen und Beheben einer Störung an einer Ver-\ngaser- oder Gasanlage,                                     b) Hydraulik und Pneumatik,\n5. Herstellen einer Verbindung von Karosserieblechen           c) Elektrotechnik,\nnach dem Schutzgasschweißverfahren durch Punkt-            d) elektrotechnische und elektronische Bauteile und\nschweißen, und durch Hartlöten, Herstellen einer               Baugruppen in Kraftfahrzeugen,\nRohrverbindung durch Gasschmelzschweißen,\ne) Maschinenelemente im Kraftfahrzeugbau,\n6. Herstellen einer Verbindung von Karosserieteilen            f) Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere Aufbau, Funk-\ndurch Kleben,                                                  tion und Zusammenwirken von fahrzeugtechni-\n7. Bearbeiten der Oberfläche eines Karosserieteils ein-            schen Teilen, Aggregaten, Baugruppen und Zusatz-\nschließlich Wiederherstellen des Korrosionsschutzes,          einrichtungen sowie Fahrmechanik,\ng) Verbrennungsmotoren einschließlich der wärme-\n8. Instandsetzen eines      Schaltgetriebes oder Achs-             technischen Grundlagen, der Schadstoffentstehung\nantriebs,                                                     und -reduzierung,\n9. Instandsetzen und An$chließen elektrischer Anlagen,        h) Kratt- und Schmierstoffe für Kraftfahrzeuge,\n10. Instandsetzen eines Zylinderkopfes,                         i) Reparaturtechnik, Geräteeinsatz, berufsbezogene\nWerkzeuge und Maschinen,\n11 . Ersetzen einer Radaufhängung an einem Kraftrad,\nk) Bergung von Kraftfahrzeugen,\n12. Ersetzen eines Bauteils am Fahrwerk,\n1) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\n13. Prüfen einer Bremsanlage an Nutzkraftwagen,                      und des Arbeitsschutzes,","1694                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nm) berufsbezogene ISO-, DIN- und VDE-Normen, Vor-                                  3. Abschnitt\nschriften des Straßenverkehrsrechts, insbesondere\nder Straßenverkehrsordnung und der Straßenver-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nkehrszulassungsordnung, des Wasserrechts, des\nUmwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes                                        §6\nund der Abfallbeseitigung;                                                 Übergangsvorschrift\n4. Werkstoffkunde:                                                 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\na) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung         fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nund Verarbeitung der Werk-, Betriebs- und Hilfs-        zu Ende geführt.\nstoffe,                                                                              §7\nb) Einfluß von Dauerschwingungen, Form, Ober-                                Weitere Anforderungen\nflächenbearbeitung, Temperatur, Zeit, Licht und\nKorrosion auf Bauteile sowie Kenntnisse der                Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nGefügeveränderung beim Schweißen und Löten;             bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n5. Kalkulation:\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-    den Fassung.\nbildung wesentlichen Faktoren.\n§8\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nBerlin-Klausel\nführen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nordnung auch im Land Berlin.\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nwerden.                                                                                      §9\nInkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens             (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1989 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II       weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-          Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.                          wenden.\nBonn, den 18. August 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}