{"id":"bgbl1-1988-44-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":44,"date":"1988-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/44#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_44.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk (Kraftfahrzeugelektrikermeisterverordnung - KfzEIMstrV)","law_date":"1988-08-18T00:00:00Z","page":1688,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1688                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk\n(Kraftfahrzeugelektrikermeisterverordnung -- KfzEIMstrV)\nVom 18. August 1988\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            5. Instandsetzung der Verschleißteile von Elektroantrie-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                 ben für Kraftfahrzeuge sowie ihrer Energiespeicher und\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des      Austausch von Teilen der Steuerungselektronik von\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert             Elektroantrieben für Kraftfahrzeuge,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n6. Untersuchung von Bremsanlagen, Fahrtenschreiber-\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                          anlagen, Verbrennungsmotoren, insbesondere ihren\nAbgas- und Abgasreinigungsanlagen. _\n1. Abschnitt\n(2) Dem Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk sind fol-\nBerufsbild\ngende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n§ 1                               1. Kenntnisse über Elektrotechnik,\nBerufsbild                            2. Kenntnisse über Hochfrequenztechnik,\n(1) Dem Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk sind fol-          3. Kenntnisse der Kraftfahrzeug-Elektrik und -Elektronik,\ngende Tätigkeiten zuzurechnen:                                 4. Kenntnisse über Mechanik und Festigkeitslehre,\n1. Wartung und Inspektion von Steuer-, Regel- und              5. Kenntnisse der Anwendung der statischen und dyna-\nZusatzeinrichtungen, insbesondere von elektrisch,             mischen Hydraulik,\nelektronisch, hydraulisch und pneumatisch wirkenden        6. Kenntnisse der Anwendung der Pneumatik,\nTeilen und Baugruppen an Kraftfahrzeugen einschließ-\nlich Krafträdern und Anhänge-Fahrzeugen, an Bau-           7. Kenntnisse der Berechnung physikalischer, insbeson-\nmaschinen und Flurförderzeugen sowie von Ver-                 dere elektrischer Größen,\nbrennungsmotoren und ihren Aggregaten im statio-           8. Kenntnisse der Wärmelehre, insbesondere des Kreis-\nnären und mobilen Einsatz,                                    prozesses von Otto- und Dieselmotoren,\n2. Instandhaltung von Steuer-, Regel- und Zusatzeinrich-       9. Kenntnisse des Verbrennungsprozesses und der\ntungen, insbesondere von elektrisch, elektronisch,            Schadstoffreduzierung in Abgasen von Verbren-\nhydraulisch und pneumatisch wirkenden Teilen und              nungsmotoren,\nBaugruppen an Kraftfahrzeugen einschließlich Kraft-\nrädern und Anhänge-Fahrzeugen, an Baumaschinen           10. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,\nund Flurförderzeugen sowie der Nebenaggregate von        11. Kenntnisse der Kraft- und Schmierstoffe für Kraftfahr-\nVerbrennungsmotoren im stationären und mobilen Ein-           zeuge,\nsatz,\n12. Kenntnisse der Maschinenelemente, insbesondere\n3. Ausrüstung von Kraftfahrzeugen einschließlich Kraft-           der lösbaren Verbindungen,\nrädern und Anhänge-Fahrzeugen, von Baumaschinen\n13. Kenntnisse über unlösbare Verbindungen,\nund Flurförderzeugen mit Zusatzeinrichtungen und\nZubehör,                                                 14. Kenntnisse der Warmbehandlung von Metallen, ins-\nbesondere der Gefügeveränderung beim Schweißen\n4. Wartung und Inspektion von Elektroantrieben und ihren\nund Löten,\nEnergiespeichern, von Steuer- und Regeleinrichtungen\nfür Kraftfahrzeuge einschließlich Krafträdern, Anhänge-  15. Kenntnisse     der Energieeinsparung,    insbesondere\nFahrzeugen und Arbeitsmaschinen,                             beim Betrieb von Kraftfahrzeugen,","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988                                1689\n16. Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere                                 2. Abschnitt\ndes Aufbaus, der Funktion und des Zusammenwir-\nkens von fahrzeugtechnischen Teilen, Aggregaten,           Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nBaugruppen und Zusatzeinrichtungen sowie der Fahr-                           der Meisterprüfung\nmechanik,\n17. Kenntnisse der Meß- und Prüfverfahren sowie des                                          §2\nEinsatzes der Geräte, Werkzeuge und Maschinen,                      Gliederung, Dauer und Bestehen\n18. Kenntnisse der Suchverfahren zur Feststellung von                           der praktischen Prüfung\nStörungen an fahrzeugtechnischen Systemen,                                          (Teil 1)\n19. Kenntnisse der Entstörung,                                  (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\n20. Kenntnisse über Schweißverfahren und -geräte,\nder Meisterprüfungsarbeit solien die Vorschläge des Prüf-\n21. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des          lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nStraßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenver-\nkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungs-            (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nordnung,                                                länger als 24 Stunden, die Ausführung der Arbeitsprobe\nnicht länger als acht Stunden dauern.\n22. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,                (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\n23. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, insbe-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nsondere der ISO, des DIN und des VDE, der berufs-\nbezogenen technischen Regeln, des Wasserrechts,\ndes Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes                                       §3\nund der Abfallbeseitigung,\nMeisterprüfungsarbeit\n24. Kenntnisse der Organisation        von   Kraftfahrzeug-\nbetrieben,                                                Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend\ngenannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer\n25. Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Berechnun-      6, auszuführen:                ·\ngen in Kraftfahrzeugbetrieben,\n1 . Prüfen, Instandsetzen und Einstellen einer elektronisch\n26. Kenntnisse der Schadensbeurteilung und -regulierung         gesteuerten Einspritz- oder Zündanlage,\nsowie des Anfertigens von Kostenanschlägen,\n2. Prüfen, Instandsetzen und Einstellen einer elektrisch\n27. Anfertigen von Schaltplänen für elektrisch und elektro-     oder elektronisch gesteuerten Anlage, insbesondere\nnisch wirkende Anlagen sowie von Skizzen und Zeich-        eines Elektroantriebs einschließlich seiner Steuer-,\nnungen,                                                    Regel- und Zusatzeinrichtungen,\n28. Anfertigen von Schaltplänen für hydraulische und        3. Prüfen, Instandsetzen und Einstellen einer hydraulisch\npneumatische Übertragungs- und Regeleinrich-               oder pneumatisch wirkenden Baugruppe, insbeson-\ntungen,                                                    dere einer Dieseleinspritzpumpe am Prüfstand sowie\n29. spanloses und spanabhebendes Bearbeiten von                 der Einspritzpumpe zum Motor,\nWerkstoffen,                                           4. Einbauen einer elektrisch oder elektronisch gesteuer-\n30. Herstellen von unlösbaren Verbindungen durch Löten,         ten Anlage, insbesondere einer Radio- oder einer\nSchweißen, Kleben und Nieten,                              Funkanlage, einschließlich der Entstörung,\n31. Herstellen und Sichern von lösbaren Verbindungen,       5. Einbauen einer Zusatzeinrichtung, insbesondere einer\nmit mechanischem, hydraulischem, elektrischem oder\n32. Messen, Prüfen, Durchführen von Soll-Ist-Verglei-           pneumatischem Funktionsverbund,\nchen, Beurteilen von typischen Fehlermerkmalen und\n6. Herstellen einer elektrisch oder elektronisch wirkenden\nFeststellen von Fehlern,\nAnlage zur Regelung oder Steuerung kraftfahrzeug-\n33. Bedienen von Datenübertragungsgeräten sowie Aus-            technischer Baugruppen nach vorgegebenem Plan.\nlesen und Auswerten von Fehlerspeichern,\n34. Prüfen von elektrischen und elektronischen Schal-                                       §4\ntungen,                                                                           Arbeitsprobe\n35. Herstellen von elektrischen und elektronischen Schal-      (1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-\ntungen,                                                ten Arbeiten auszuführen:\n36. Aus- und Einbauen, Zerlegen, Prüfen, Instandsetzen        1. Ersetzen eines Kabelstrangs an einem Kraftfahrzeug,\nund zusammenbauen von Teilen und Baugruppen,                einem Kraftrad oder einem Anhänge-Fahrzeug,\ninsbesondere mit elektrischen, elektronischen,\nhydraulischen und pneumatischen Funktionen,              2. Instandsetzen und Prüfen eines Starters, eines Gene-\nrators oder eines anderen Aggregats,\n37. Einbauen von Zubehör und Zusatzeinrichtungen,             3. Feststellen und Beheben einer Störung am Starter\n38. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbeson-           oder im Ladestromkreis,\ndere der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anla-          4. Feststellen und Beheben einer Störung an einer\ngen.                                                        Benzineinspritzanlag~,","1690                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n5. Feststellen und Beheben einer Störung an einer                 f) Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere Aufbau, Funk-\nDieseleinspritzanlage,                                          tion und Zusammenwirken von fahrzeugtechni-\nschen Teilen, Aggregaten, Baugruppen und Zusatz-\n6. Feststellen und Beheben einer Störung an einer\neinrichtungen sowie Fahrmechanik,\nVergaser- oder Gasanlage,\ng) Verbrennungsmotoren einschließlich der wärme-\n7. Feststellen und Beheben einer Störung an einer                     technischen Grundlagen, der Schadstoffentstehung\nelektronisch gesteuerten Zündanlage,                            und -reduzierung,\n8. Feststellen und Beheben einer Störung in einer Auto-           h) Reparaturtechnik, Geräteeinsatz, berufsbezogene\nradioanlage,                                                    Werkzeuge und Maschinen,\n9. Feststellen und Beheben einer Störung in einer                 i) Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeits-\nhydraulisch oder pneumatisch wirkenden Anlage,                  schutzes,\nk) ISO-, DIN- und VDE-Normen, VDI-Richtlinien,\n10. Prüfen einer Bremsanlage,\nberufsbezogene Vorschriften des Straßenverkehrs-\n11. Prüfen einer Fahrtenschreiberanlage,                               rechts, insbesondere der Straßenverkehrsordnung\nund der Straßenverkehrszulassungsordnung, des\n12. Durchführen einer Abgasuntersuchung an Kraftfahr-                   Wasserrechts, des Umwelt-, insbesondere des\nzeugen mit Fremdzündungsmotor und Abgasreini-                   Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung;\ngungssystem oder an Kraftfahrzeugen mit Diesel-\n4. Werkstoffkunde:\nmotor,\na) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung\n13. Durchführen         von   Nahentstörungen     für höchste           und Verarbeitung der Werk-, Betriebs- und Hilfs-\nAnsprüche,                                                      stoffe,\n14. Herstellen eines berufsbezogenen Sonderwerkzeugs               b) Einfluß von Dauerschwingungen, Form, Ober-\noder einer Prüfeinrichtung,                                     flächenbearbeitung, Temperatur und Korrosion auf\nBauteile sowie Gefügeveränderung bei der Warm-\n15. Anschließen einer Zusatzeinrichtung, insbesondere\nbehandlung, insbesondere beim Schweißen und\neiner Klimaanlage, einer Alarmanlage oder einer\nLöten;\nZusatzheizung.\n5. Kalkulation:\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten      Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfung nicht          bildung wesentlichen Faktoren.\noder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.\n§5\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse                 (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\n(Teil II)                          als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf        soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nPrüfungsfächern nachzuweisen:                                   werden.\n1 . Technische Mathematik:                                         (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nBerechnen von physikalischen Größen, insbesondere         Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nvon Spannung, Strom, Widerstand, Kapazität, Indukti-      gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nvität, Leitungsquerschnitt, Druck, Kraft, Biegemoment,\nTorsionsmoment, Drehzahl, Geschwindigkeit, Be-               (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nschleunigung, Übersetzung, Arbeit, Leistung, Energie-     sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-\nverbrauch und Wirkungsgrad;                               fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.\n2. Technisches Zeichnen:\na) Anfertigen von Schaltplänen für elektrische An-                                3. Abschnitt\nlagen,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nb) Anfertigen von Schaltplänen für hydraulische und\npneumatische Übertragungs- und Regeleinrich-\ntungen,                                                                            §6\nc) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen;                                     Übergangsvorschrift\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\n3. Fachtechnologie:\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\na) Elektrotechnik und Elektronik,                         zu Ende geführt.\nb) Mechanik,\n§7\nc) Hydraulik und Pneumatik,\nWeitere Anforderungen\nd) Kraft- und Schmierstoffe für Kraftfahrzeuge,\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\ne) Maschinenelemente im Kraftfahrzeugbau,                 bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame"]}