{"id":"bgbl1-1988-44-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":44,"date":"1988-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_44.pdf#page=1","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Aufzugsverordnung","law_date":"1988-08-17T00:00:00Z","page":1685,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1685\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1988                            Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1988                                                                                             Nr. 44\nTag                                                                  1n halt                                                                                 Seite\n17. 8. 88       Erste Verordnung zur Änderung der Aufzugsverordnung ................................... .                                                        1685\n7102-40\n18. 8. 88       Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk (Kraftfahrzeugelektri-\nkermeisterverordnung - KfzEIMstrV) ................................................... .                                                         1688\nneu: 7110-3-92\n18. 8. 88      Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk (Kraftfahrzeug-\nmechanikermeisterverordnung - KfzMechMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1691\nneu: 7110-3-93\n22. 8. 88       Sechste Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung . . . . . . . . . . . .                                            1695\n7847-11-5-7\n25. 8. 88       Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1699\n7847-11-5-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1705\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1706\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1707\nErste Verordnung\nzur Änderung der Aufzugsverordnung\nVom 17. August 1988\nAuf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fas-                                         verlassen, beladen oder entladen werden können,\nsung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1                                         ohne daß dabei ein Höhenunterschied von mehr als\nS. 425) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der                                     1 m überwunden werden muß, und bei denen im Ver-\nbeteiligten Kreise:                                                                         lauf der gesamten Fahrbahn zwischen Lastaufnahme-\nmittel und festen Teilen der Umgebung keine\nArtikel 1                                                   Quetsch- oder Seherstellen vorhanden sind, kann die\nzuständige Behörde auf Antrag des Betreibers im\nDie Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1                                      Einzelfall bestimmen, daß die Vorschriften des § 3\nS. 173,205), geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes                                   nicht anzuwenden sind, wenn das Gutachten eines\nvom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie folgt                                    Sachverständigen vorliegt, nach dem die Anlage\ngeändert:                                                                                   gefahrlos betrieben werden kann.\"\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                                3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils\na) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma                                          die Worte „der Aufsichtsbehörde und\" gestrichen.\nersetzt; folgende Worte werden angefügt:\n,,ausgenommen Aufzugsanlagen in deren Tages-                               4. § 9 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nanlagen,\".                                                                       „4. energieverzehrende Puffer und energiespeichernde\nPuffer mit Rücklaufdämpfung müssen das\nb) Folgende Nummer wird angefügt:\nLastaufnahmemittel und das Gegengewicht beim\n,,6. in Luftfahrzeugen\".                                                                Aufsetzen ohne gefährliche Verzögerung zum\nStillstand bringen.\"\n2. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:\n,, (3) Für Anlagen mit gegen die Waagerechte ge-                                 5. Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt:\nneigter Fahrbahn, deren Lastaufnahmemittel betriebs-                                      ,,(4) Hat der Sachverständige, der die Aufzugsanlage\nmäßig an beliebiger Stelle der Fahrbahn betreten,                                      geprüft hat, nicht oder nicht mehr den Auftrag, die","1686                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nnächste vorgeschriebene Prüfung durchzuführen, so·          8. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nhat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzu-\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nteilen.\"\n„ 1. die Anlage ordnungsmäßig zu betreiben und in\n6. Dem § 17 wird folgender Absatz angefügt:                                  betriebssicherem Zustand zu erhalten, insbe-\n,,(3) Bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten                         sondere in dem erforderlichen Umfang von einer\nsachkundigen Person warten und instand-\nBauteilen steht einer Bescheinigung nach Absatz 2\neine Bescheinigung gleich, die von einem in Absatz 1                      setzen zu lassen,\".\ngenannten Technischen Überwachungs-Verein oder                 b) In Nummer 4 werden die Worte „einschließlich der\neiner sonstigen der Kommission der Europäischen                    Wartung\" gestrichen.\nGemeinschaften nach Artikel 1O der Richtlinie\n84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-        9. § 20 wird wie folgt geändert:\nten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „und zu\nFördergeräte (ABI. EG Nr. L 300 S. 72) mitgeteilten\nwarten\" gestrichen.\nPrüfstelle gemäß Artikel 3 der Richtlinie 84/529/EWG\ndes Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elek-\ntrisch betriebene Aufzüge (ABI. EG Nr. L 300 S. 86) in             aa) In Satz 1 werden die Worte „Kenntnis der für\nVerbindung mit Kapitel IV der Richtlinie 84/528/EWG                       die Anlage geltenden Vorschriften und die für\nerteilt wird. Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-                   den Betrieb und die Wartung\" durch die Worte\nordnung macht die der Kommission der Europäischen                         ,,für seine Aufgaben\" ersetzt.\nGemeinschaften mitgeteilten Prüfstellen im Bundes-                 bb) Satz 2 wird gestrichen.\narbeitsblatt bekannt.\"\nc) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.\n7. Dem § 18 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\n,,Sachverständige für die Prüfung von Aufzugs-             10. § 24 wird wie folgt geändert:\nanlagen in ausschließlich Wohnzwecken dienenden                 a) In Absatz 1 wird am Schluß der Punkt durch ein\nGebäuden sind ferner Sachverständige, die für das                  Komma ersetzt; folgende Worte werden angefügt:\nSachgebiet Aufzugsanlagen nach§ 36 der Gewerbe-\n„ 1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für\nordnung bestellt und vereidigt sind, und einer Organi-\nNormung,\nsation angehören, die\n1 Vertreter der Bergbehörden.\"\n1. Prüfgrundsätze erarbeitet, die von den Sachver-\nständigen zu beachten sind,                                b) In Absatz 6 werden die Worte „und Unfall-\nforschung\" gestrichen.\n2. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen\nstichprobenweise kontrolliert,\n3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse           11. § 25 wird wie folgt geändert:\nsammelt, auswertet und die Sachverständigen in            In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vor dem Inkraft-\neinem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber            treten dieser Verordnung\" durch die Worte „vor dem\nunterrichtet,                                             1. Juli 1980\" ersetzt.\n4. die fristgemäße Veranlassung der Prüfungen nach\n§ 16 einschließlich Nachprüfungen zur Beseitigung    12. § 26 wird wie folgt geändert:\nvon Mängeln in Zusammenarbeit mit den amtlichen\noder amtlich anerkannten Sachverständigenorga-            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; in seinem\nnisationen kontrolliert und bei Nichtbeachtung die            Satz 2 werden die Worte „dürfen weiter betrieben\"\nzuständige Behörde unterrichtet,                              durch die Worte „müssen bis spätestens 31. Dezem-\nber 1994 außer Betrieb gesetzt\" ersetzt.\n5. bei Pflichtverletzungen der Sachverständigen die\nzuständige Industrie- und Handelskammer unter-             b) Folgende Absätze werden angefügt:\nrichtet und                                                      ,,(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Personen-\n6. in Zusammenarbeit mit den amtlichen oder amtlich               Umlaufaufzüge zur Beförderung von Personen, die\nanerkannten Sachverständigen sicherstellt, daß für            bei dem Betreiber der Anlage beschäftigt sind,\ndie Prüfung von Aufzügen die erforderliche Anzahl             sofern\nvon Sachverständigen zur Verfügung steht.                      1. in der Nähe ein Personenaufzug oder Lasten-\nDie Organisation hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit der                   aufzug betrieben wird und\nnach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.                   2. der Personen-Umlaufaufzug den Anforderun-\nDer Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen                       gen des § 3 Abs. 1 entspricht.\nhervorgeht, wie die Aufgaben nach Satz 2 erfüllt wer-\nden. Auf Verlangen der Behörde hat sie über ihre                       (3) Absatz 1 Satz 2 gilt ferner nicht für Personen-\nTätigkeit nach Satz 2 Auskünfte zu erteilen und Nach-              Umlaufaufzüge, für deren Betrieb die zuständige\nweise zu erbringen. Die Prüfungen von Anlagen auf                  Behörde eine Erlaubnis erteilt. In der Erlaubnis\nKauffahrteischiffen werden nach Maßgabe des See-                   sind die für einen gefahrlosen Betrieb erforder-\naufgabengesetzes von der See-Berufsgenossen-                       lichen Auflagen aufzunehmen. Im übrigen gilt § 8\nschaft vorgenommen.\"                                               Abs. 2 bis 4 entsprechend.\"","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1988                               1687\n13. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt:                    ,, 1.9 Mühlen-Bremsfahrstühle sind Lastenaufzüge,\n,,§ 26a                                         bei denen der Antrieb über eine Aufwickel-\ntrommel erfolgt, die über ein vom Lastenauf-\nVerbots- und Übergangsbestimmungen                              nahmemittel aus zu betätigendes Steuerseil\nfür Mühlen-Bremsfahrstühle                                 für die Aufwärtsfahrt an eine laufende Frik-\nMühlen-Bremsfahrstühle dürfen nicht mehr errichtet                   tionsscheibe gedrückt und für die Abwärts-\nwerden. Bereits errichtete Mühlen-Bremsfahrstühle                       fahrt von einem Bremsklotz abgehoben wird.\"\nmüssen bis spätestens 31. Dezember 1994 außer                 b) In Nummer 2.9.2 wird die Angabe ,, , 2.5.4\" ge-\nBetrieb gesetzt werden.\"                                         strichen.\nArtikel 2\n14. In § 27 Abs. 2 Nr. 4 wird nach den Angaben ,,§ 20\nAbs. 1\" und ,,§ 20 Abs. 2\" jeweils die Angabe „Satz 1\"      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\neingefügt; die Worte „Wartung und\" werden ge-            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nstrichen.                                                ordnung auch im Land Berlin.\n15. Der Anhang zu § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    Artikel 3\na) Nach Nummer 1 .8.1 wird folgende Nummer einge-           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nfügt:                                                Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. August 1988\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}