{"id":"bgbl1-1988-43-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":43,"date":"1988-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Eichordnung","law_date":"1988-08-12T00:00:00Z","page":1657,"pdf_page":1,"num_pages":28,"content":["1657\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                             Z 5702 A\n1988                            Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1988                                                                          Nr. 43\nTag                                                                 1n halt                                                              Seite\n12. 8. 88    Eichordnung                                                                                                                    1657\nneu: 7141-6-12; 7141-6-9, 7141-6-2-1, 7141-6-3-1, 7141-6-7-1, 7141-6-1-5, 7141-6-8-2, 7141-6-8-3, 7141-6-1-2, 7141-6-4-2\nDie Anlagen 1 bis 23 zur Eichordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil/ wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nEichordnung\nVom 12. August 1988\nInhaltsübersicht\nTeil 1                                            § 17     Zulassungsantrag\nPflichten beim Inverkehrbringen,                                   § 18     Zutassungsprüfung\nVerwenden und Bereithalten von Meßgeräten                                 § 19     Zulassungserteilung\n§       Medizinische Meßgeräte                                                     § 20     Gültigkeit der Zulassung\n§ 2     Strahlenschutzmeßgeräte                                                    § 21     Inhaltliche Beschränkung der Zulassung\n§ 3     Sonstige Meßgeräte                                                         § 22     Verwahrung und Hinterlegung von Mustern\n§ 4     Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen                                      und Unterlagen\n§ 5     Konformitätsbescheinigung                                                  § 23     Bekanntmachung der Zulassung\n§ 6     Aufstellung, Gebrauch und Wartung                                          § 24     Zulassungszeichen\n§ 7     Pflichten bei der Eichung                                                  § 25     Anbringen des Zulassungszeichens\n§ 26     Änderung der zugelassenen Bauart\nTeil 2                                            § 27     Zulassungsübertragung\nAusnahmen von der Eichpflicht                                     § 28     Zulassung ohne Eichung\n§ 8     Meßgeräte\n§ 9     Zusatzeinrichtungen                                                                                              Teil 6\nEichung\nTeil 3\n§ 29     Durchführung der Eichung\nAngaben im geschäftlichen Verkehr\n§ 30     Ersteichung\n§ 10    Angaben ohne Messung der angegebenen Größe\n§ 31     Nacheichung\n§ 11    EWG-Schüttdichte\n§ 32     Befundprüfung\nTeil 4                                            § 33     Fehlergrenzen\nGültigkeitsdauer der Eichung                                     § 34     Stempelzeichen\n§ 35     Kennzeichnung der Meßgeräte\n§ 12    Allgemeines\n§ 13    Vorzeitiges Erlöschen\nTeil 7\n§ 14    Verlängerung\nAllgemeine Anforderungen an Meßgeräte\nTeil 5                                            § 36     Meßrichtigkeit\nZulassung                                             § 37     Meßbeständigkeit\n§ 15    Allgemeine Zulassung                                                       § 38     Prüfbarkeit\n§ 16    Bauartzulassung                                                            § 39     Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen","1658                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                1\n§ 40     Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler                                                              2. Abschnitt\n§ 41     Darstellung von Meßwerten und Daten                                                  lnstandsetzungsbetriebe und Wartungsdienste\n§ 42     Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften                      § 72      lnstandsetzungsbetriebe\n§ 43     Stempelstellen                                                           § 73     Wartungsdienste\nTeil 8                                                                          Teil 11\nSchankgefäße                                                       Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und\nSchlußvorschriften\n§ 44     Anwendungsbereich\n§ 45     Anerkennung des Herstellerzeichens                                       § 74     Ordnungswidrigkeiten\n§ 46     Technische Anforderungen                                                 § 75      Bezugsquelle und Niederlegung technischer Regeln\n§ 76     Ausnahmen\nTei1·9                                       § 77      Übergangsvorschriften\nPrüfstellen für die Beglaubigung von Meßgeräten                            § 78     Außerkrafttreten von Vorschriften\nfür Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme\n§ 79      EWG-Richtlinien\n1. Abschnitt                                     § 80      Berlin-Klausel\nAnerkennung                                       § 81      Inkrafttreten\n§ 47    Voraussetzungen\n§ 48     Antrag                                                                                                      Anhänge\n§ 49     Inhalt der Anerkennung                                                     Anhang A:         Ausnahmen von der Eichpflicht\n§ 50     Rücknahme und Widerruf                                                     Anhang B:         Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung\nAnhang C:         Technische Anforderungen an Schankgefäße\n2. Abschnitt\nPrüfstellenleitung                                    Anhang D:         Verzeichnis der Stempel und Zeichen\n§ 51     Leiter und Stellvertreter\nAnlagen*)\n§ 52     Antrag\nAnlage      1:    Längenmeßgeräte\n§ 53     Sachkunde\nAnlage     2:     Flächenmeßgeräte\n§ 54     Bestellung und Verpflichtung\nAnlage     3:     Volumenmeßgeräte für nichtflüssige Meßgüter\n§ 55     Rücknahme und Widerruf\nAnlage 4:         Volumenmeßgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem\n3. Abschnitt                                                        Zustand\nBetrieb der Prüfstelle                                   Anlage     5:     Volumenmeßgeräte für strömende Flüssigkeiten\n§ 56     Betriebsaufnahme                                                                             außer Wasser\n§ 57     Bezeichnung der Prüfstelle                                                 Anlage     6:     Volumenmeßgeräte für strömendes Wasser\n§ 58     Pflichten des Trägers der Prüfstelle                                       Anlage     7:     Meßgeräte für Gas\n§ 59     Beglaubigung                                                              Anlage      8:     Gewichtstücke\n§ 60     Befundprüfung und Sonderprüfung                                            Anlage     9:     Nichtselbsttätige Waagen\n§ 61     Prüfungsunterlagen                                                        Anlage 10:         Selbsttätige Waagen\n§ 62                                                                               Anlage 11:         Meßgeräte zur Bewertung von Getreide und\nVerantwortung des Prüfstellenleiters\nÖlsaaten\n§ 63     Haftung\nAnlage 12:         Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke\nTeil 10                                       Anlage 13:         Dichte- und Gehaltsmeßgeräte\nEinrichtungen und Betriebe                                  Anlage 14:        Temperaturmeßgeräte\nim Bereich des gesetzlichen Meßwesens                                 Anlage 15:         Medizinische Meßgeräte\n1. Abschnitt                                     Anlage 16:         Überdruckmeßgeräte\nÖffentliche Waagen                                     Anlage 17:         Meßgeräte      für   milchwirtschaftliche           Untersu-\nchungen\n§ 64     Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage\nAnlage 18:        Meßgeräte im Straßenverkehr\n§ 65     Antrag auf Bestellung als Wäger\nAnlage 19:        Zeitzähler - Stoppuhren\n§ 66     Nachweis der Sachkunde\nAnlage 20:         Meßgeräte für Elektrizität\n§ 67     Bestellung und Verpflichtung\nAnlage 21:        Schallpegelmeßgeräte\n§ 68     Stempel\nAnlage 22:         Meßgeräte für thermische Energie, Warm- und\n§ 69     Pflichten des öffentlich bestellten Wägers\nHeißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislauf-\n§ 70     Beurkundung                                                                                 systeme\n§ 71     Wägen und Beurkunden in besonderen Fällen                                 Anlage 23:         Strahlenschutzmeßgeräte\n·i Die Anlagen 1 bis 23 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf\nAnforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988                                  1659\nDer Bundesminister für Wirtschaft verordnet                   (2) Die nachstehenden medizinischen Meßgeräte dürfen\n- auf Grund des § 6 Abs. 6, des § 8 Abs. 1 bis 3, des § 9     nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie\nAbs. 2 Satz 4, Abs. 5 und 6, des § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 5,  geeicht sind:\ndes § 19 Nr. 1 bis 3 und des § 26 des Eichgesetzes in      1. Waagen zur Bestimmung_ des Körpergewichts bei der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar                  Ausübung der Heilkunde,\n1985 (BGBI. 1 S. 410),\n2. Präzisionswaagen, Feinwaagen,\n- auf Grund des§ 4 Abs. 2, 3 und 7 des Eichgesetzes, der\n3. Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssig-\ngemäß Artikel 12 Nr. 1 der Dritten Zuständigkeitsanpas-\nkeiten,\nsungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1\nS. 2089) geändert worden ist, nach Anhörung von Sach-     4. Therapiedosimeter bei der Behandlung von Patienten\nverständigen aus Kreisen der Ärzteschaft, der Wissen-           mit Photonenstrahlung von außen im Energiebereich\nschaft und der Wirtschaft im Einvernehmen mit den               zwischen 0,005 bis 3 Megaelektronvolt.\nBundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit,                       (3) Die nachstehenden medizinischen Meßgeräte dürfen\nnur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie zuge-\n- auf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Nr. 1       lassen sind und die Übereinstimmung des Meßgeräts mit\ndes Eichgesetzes, der gemäß Artikel 12 Nr. 2 der          der Zulassung bescheinigt ist:\ngenannten Verordnung geändert worden ist, im Einver-\nnehmen mit den Bundesministern für Umwelt, Natur-         1. Meßkolben, Büretten, Pipetten, Kolbenbüretten, Kol-\nschutz und Reaktorsicherheit und für Arbeit und Sozial-         benhubpipetten, Dispenser, Dilutoren, Blutsenkungs-\nordnung,                                                        rohre, Spritzen mit Ausnahme von Hochdruck-Injek-\ntionsspritzen,\n- auf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 3 des\nEichgesetzes, der gemäß Artikel 12 Nr. 1 der genannten    2. Meßgeräte für quantitative Untersuchungen an Lösun-\nVerordnung geändert worden ist, im Einvernehmen mit            gen durch Messung des spektralen Absorptionsmaßes\nden Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und              (Absorptionsphotometer) mit Ausnahme von Geräten\nGesundheit und für Ernährung, Landwirtschaft und For-          für Trübungsmessungen,\nsten,                                                      3. Elektrokardiographen, sofern sie Frank- oder Standard-\n- auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 des             ableitungen automatisch auswerten, mit Ausnahme\nEichgesetzes, der gemäß Artikel 12 Nr. 2 der genannten          von intrakardial anwendbaren Geräten.\nVerordnung geändert worden ist, im Einvernehmen mit\n(4) Die nachstehenden medizinischen Meßgeräte dürfen\ndem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nnur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie zuge-\nReaktorsicherheit und\nlassen sind, die Übereinstimmung des Meßgerätes mit der\n- auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 des              Zulassung bescheinigt und das Meßgerät nach den Anfor-\nEichgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmini-           derungen der Zulassung gewartet ist:\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Meßgeräte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Audio-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                    meter),\n2. bildgebende Meßgeräte zur Bestimmung von Körper-\ntemperaturen (Thermographiegeräte),\nTeil 1\n3. Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und\nPflichten beim Inverkehrbringen,                       reproduzierbaren Belastung von Patienten (Tretkurbel-\nVerwenden und Bereithalten von Meßgeräten                      ergometer).\n(5) Bereitgehalten im Sinne dieser Verordnung wird ein\n§ 1\nMeßgerät, wenn es ohne besondere Vorbereitung in\nMedizinische Meßgeräte                       Gebrauch genommen werden kann.\n(1) Die nachstehenden medizinischen Meßgeräte dürfen          (6) Medizinische Meßgeräte, für die in der Zulassung die\nnur in den Verkehr gebracht, verwendet oder bereitge-         Beifügung einer Wartungs- und Gebrauchsanweisung vor-\nhalten werden, wenn sie geeicht sind:                         geschrieben ist, dürfen nur mit dieser Wartungs- und\n1. Meßgeräte zur Bestimmung von Körpertemperaturen            Gebrauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden.\nmit Ausnahme von bildgebenden Meßgeräten,\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für rückwirkungsfreie\n2. nichtinvasive Blutdruckmeßgeräte,                          Zusatzeinrichtungen nach § 5 des Eichgesetzes.\n3. Blutmischpipetten,                                            (8) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Dauer der\n4. Zellenzählkammern,                                         klinischen Erprobung neuentwickelter Meßgeräte, sofern\nder Hersteller oder Einführer der Geräte die Erprobung der\n5. Meßgeräte zur Bestimmung des Augeninnendrucks              Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (Bundesanstalt)\n(Augentonometer),\nangezeigt hat und eine Durchschrift der Anzeige dem\n6. Meßgeräte zur Bestimmung des Blutdrucks am Auge            Gerät beigefügt ist. In der Anzeige sind Verwendungsort,\n(Ophthalmodynamometer).                                   Anzahl der Geräte und voraussichtliche Dauer der Er-","1660                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nprobung anzugeben. Die Bundesanstalt kann die Anzahl            meter und Filmdosimeter. Die Sonden dieser Dosimeter\nder Geräte beschränken und die Dauer der Erprobung be-         dürfen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nur verwen-\nfristen.                                                        det werden, wenn sie von einer Dosimetriestelle ausgege-\nben werden; sie sind der Dosimetriestelle nach der Ver-\n(9) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Meßgeräte, die\nwendung zur Auswertung zurückzugeben. Die Dosimetrie-\nzur Ausfuhr bestimmt sind.                                      stelle darf Dosime\\ersonden nur ausgeben und auswerten,\nwenn die Bauarten der Dosimeter zugelassen sind und sie\n§2                                regelmäßig an Vergleichsmessungen teilnimmt und die\ndabei gestellten Anforderungen einhält. Die Zulassung\nStrahlenschutzmeßgeräte                       kann aufgrund einer Bauartprüfung oder einmal durchge-\n(1) Strahlenschutzdosimeter für Röntgen- und Gamma-         führter erweiterter Vergleichsmessungen erfolgen. Die\nstrahlen, deren Energienenngebrauchsbereich ganz oder           Vergleichsmessungen nach Satz 3 werden von der Bun-\nteilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis           desanstalt oder von einer Institution veranstaltet, die von\n3 Megaelektronvolt fällt, müssen in diesem Bereich geeicht      der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Bundesan-\nsein, wenn sie verwendet werden, um                             stalt anerkannt ist. Die Dosimetriestelle hat der zuständi-\ngen Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen\n1. für die physikalische Strahlenschutzkontrolle die Mes-       nach Satz 3 und deren Ergebnis mitzuteilen. Der Leiter der\nsung                                                      Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften\na) der Personendosis nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4        der Sätze 3 und 6 eingehalten werden.\noder Satz 2, Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 5 der Strahlen-\n(4) Von der Eichpflicht nach Absatz 1 Nr. 3 ausgenom-\nschutzverordnung oder § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\nmen sind Dosimeter, die ausschließlich für Konstanz-\nSatz 3, Abs. 4 oder Abs. 6 Nr. 3 der Röntgenverord-\nprüfungen nach § 16 Abs. 2 der Röntgenverordnung ver-\nnung,\nwendet werden, wenn sie zugelassen sind und die Über-\nb) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 63         einstimmung mit der Zulassung bescheinigt ist.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Strahlenschutzverordnung\noder § 34 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 6 Nr. 1 der\nRöntgenverordnung,                                                                 §3\nc) der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über                          Sonstige Meßgeräte\ndie Beförderung gefährlicher Güter,                      (1) Geeicht sein müssen:\n2. Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutzberei-            1. Schallpegelmeßgeräte, wenn sie im Bereich des\nchen oder zur Festlegung von Aufenthaltszeiten von            Arbeits- oder Umweltschutzes zu den in § 2 Abs. 1\nPersonen in Strahlenschutzbereichen,                          Satz 1 Nr. 4 bis 6 des Eichgesetzes genannten Zwek-\n3. Messungen nach der Röntgenverordnung zur Quali-                  ken verwendet werden, ausgenommen Pegelmeßglie-\ntätssicherung medizinischer Röntgendiagnostikeinrich-         der von Schallpegefmeßeinrichtungen, die mit einer\ntungen oder                                                   geeichten Kontrollvorrichtung nach Anlage 21\nAbschnitt 3 Nr. 2.3 überprüft werden,\n4. amtliche Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Num-\nmern 1 bis 3                                              2. Meßgeräte zur Prüfung von Kraftfahrzeugen mit\nFremdzündungsmotor auf den Gehalt an Kohlenstoff-\ndurchzuführen.\nmonooxid im Abgas bei Leerlauf, wenn sie für die\n(2) Strahlenschutzdosimeter im Sinne des Absatzes 1             amtHche Überwachung des Straßenverkehrs, in Betrie-\nsind die nachstehenden Dosimeter, deren Meßbereich                  ben des Kraftfahrzeuggewerbes, in öffentlichen Tank-\nganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen             stellen oder sonst geschäftsmäßig verwendet oder\nliegt:                                                              bereitgehalten werden (CO-Abgasmeßgeräte),\n1. Personendosimeter zur Bestimmung der Personen-               3. Meßgeräte, wenn sie zur Bestimmung der Temperatur\ndosis zwischen 1o-s Sievert und 1O Sievert,                   in gewerblichen Beförderungs-, Lager- oder Verkaufs-\neinrichtungen für gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene\n2. ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der\nLebensmittel verwendet oder bereitgehalten werden\nOrtsdosisleistung zwischen 10-1 Sievert durch Stunde\n(Kühlthermometer).\nund 1O Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung der\nOrtsdosis zwischen 10--1 Sievert und 1O Sievert,             (2) Volumenmeßgeräte für nichtflüssige Meßgüter der\n3. ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosis-        Anlage 3 und Volumenmeßgeräte für Laboratoriums-\nleistung zwischen 10-1 Sievert durch Stunde und           zwecke der Anlage 12 dürfen im geschäftlichen oder amt-\n102 Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung der          lichen Verkehr oder bei der Herstellung oder Prüfung von\nOrtsdosis zwischen 10-1 Sievert und 1o Sievert, wenn      Arzneimitteln nur verwendet oder bereitgehalten werden,\nsie aufgrund einer Festlegung der zuständigen atom-       wenn sie zugelassen sind und die Übereinstimmung des\nrechtlichen Behörde einem Zweck nach Absatz 1 Nr. 1       Meßgeräts mit der Zulassung bescheinigt ist.\noder 2 dienen,\n4. Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma                                          §4\nzwischen 10-6 Gray und 0,3 Gray oder zur Bestimmung         Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen\nder Luftkermaleistung zwischen 10-1 Gray durch\nSekunde und 10--2 Gray durch Sekunde.                        (1) Wer mit medizinischen Meßgeräten quantitative\nlabormedizinische Untersuchungen durchführt, hat die\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Thermolumineszenz-Dosi-         Meßergebnisse durch Kontrolluntersuchungen (labor-\nmeter, Photolumineszenz-Dosimeter, Exoelektronen-Dosi-          interne Qualitätskontrollen) und durch Teilnahme an jähr-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988                              1661\nlieh zwei Vergleichsmessungen (Ringversuche) gemäß            nach § 27 der Fertigpackungsverordnung verwendet oder\nTeil I Abschnitt 2 der Richtlinien der Bundesärztekammer       bereithält, muß\nzur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien vom       1. a) die Anforderungen an Aufstellung, Gebrauch und\n16. Januar und 16. Oktober 1987 (Deutsches Ärzteblatt                 Wartung des Meßgeräts einhalten und\n1988, S. A-699) zu überwachen. Er hat die Unterlagen\nüber die durchgeführten Kontrolluntersuchungen und die             b) die Verpflichtungen zur Überprüfung der Meßergeb-\nBescheinigungen über die Teilnahme an Ringversuchen                    nisse erfüllen,\nfür die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der                _die bei der Zulassung festgelegt worden sind,\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n2. den Hauptstempel des Meßgeräts und eine zusätzliche\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Untersuchungen im Bereich der      Angabe „Geeicht bis ... \" entwerten, sobald die Gültig-\nZahnheilkunde und der Tierheilkunde.                               keit der Eichung nach § 13 vorzeitig erloschen ist,\n3. eine in der Zulassung vorgeschriebene Wartungs- und\n§5                                 Gebrauchsanweisung so beim Gerät aufbewahren, daß\nKonformitätsbescheinigung                          sie jederzeit verfügbar ist.\n(1) Die Übereinstimmung von Meßgeräten mit der Zulas-         (2) Wer nach § 1 Abs. 4, § 77 Abs. 3 Satz 2, Anlage 18\nsung wird vom Hersteller oder von der zuständigen              Abschnitt 1O Nr. 4 oder nach der Zulassung verpflichtet ist,\nBehörde durch Anbringung des Konformitätszeichens              Meßgeräte zu warten oder von einem Wartungsdienst\nbescheinigt (Ausstellung der Konformitätsbescheinigung).       warten zu lassen, hat übersichtliche Aufzeichnungen zu\nführen, aus denen der Zeitpunkt der Wartung, die durch-\n(2) Wer die Konformitätsbescheinigung ausstellt, hat zu   geführten Wartungsarbeiten sowie der Name der Person\nprüfen, ob die Meßgeräte der Zulassung entsprechen. Zur       oder die Firma, die die Arbeiten durchgeführt hat, hervor-\nKonformitätsprüfung dürfen nur Normale benutzt werden,        gehen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf\ndie rückverfolgbar an ein nationales Normal angeschlos-       Jahren aufzubewahren.\nsen sind und hinreichend kleine Fehlergrenzen einhalten;\nsoweit in den Anlagen kein besonderer Wert festgelegt ist,        (3) Wer ein Meßgerät in offenen Verkaufsstellen verwen-\ngilt die Fehlergrenze als hinreichend klein, wenn sie ein     det, muß das Meßgerät so aufstellen und benutzen, daß\nDrittel der Fehlergrenze des zu prüfenden Meßgerätes          der Käufer den Meßvorgang beobachten kann.\nnicht überschreitet.                                              (4) Wer eine Straßenfahrzeugwaage im geschäftlichen\n(3) Meßgeräte, die der Zulassung entsprechen, sind        oder amtlichen Verkehr verwendet, darf das Gesamt-\nnach der Prüfung mit dem Konformitätszeichen nach             gewicht des Fahrzeugs nicht durch achsweises Wägen\nAnhang D Nr. 1 dauerhaft zu kennzeichnen. Bei Meßgerä-        ermitteln, wenn die Beruhigungsstrecken vor oder hinter\nten zur einmaligen Verwendung darf das Zeichen auf der        der Waagenbrücke nicht mit dieser auf gleicher Höhe\nVerpackung aufgebracht sein. Meßgeräte, die der Zulas-        liegen und nicht gerade und waagerecht ausgeführt sind.\nsung nicht entsprechen, dürfen mit dem Konformitätszei-       Darauf ist durch ein Schild hinzuweisen. Achsweises\nchen nicht gekennzeichnet werden.                             Wägen ist außerdem unzulässig, wenn das Wägegut flüs-\nsig ist.\n(4) Geräteteile, die einen Eingriff in meßtechnische\nFunktionen ermöglichen, sind, soweit die Zulassung dies           (5) Soweit in den Anlagen oder in anderen Rechtsvor-\nvorsieht, nach der Prüfung durch Plomben, Klebemarken         schriften nichts anderes bestimmt ist, dürfen Waagen nur\noder in sonst geeigneter Weise zu sichern.                    verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie minde-\nstens der Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) ange-\n(5) Wer die Konformitätsbescheinigung ausstellt, hat      hören.\nüber die Prüfungen nachprüfbare Unterlagen zu fertigen                                      §7\nund für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Wer\neingeführte Meßgeräte in den Verkehr bringt, hat Unter-                         Pflichten bei der Eichung\nlagen über im Ausland durchgeführte Prüfungen ab der              (1) Meßgeräte sind für die Eichung zu reinigen und\nEinfuhr für die Dauer von fünf Jahren bereitzuhalten.          ordnungsgemäß herzurichten. Meßgeräte, die nicht am\n(6) Meßgeräte mit einem Konformitätszeichen, deren Art     Gebrauchsort geeicht werden, sind bei der zuständigen\noder Bauart nicht zur Ausstellung einer Konformitäts-          Behörde oder an einem von ihr angegebenen Prüfungsort\nbescheinigung zugelassen ist oder die mit der Zulassung        zur Eichung vorzuführen und nach der Eichung dort abzu-\nnicht übereinstimmen, dürfen nicht in den Verkehr             holen.\ngebracht, verwendet oder bereitgehalten werden.                   (2) Meßgeräte, die am Gebrauchsort geeicht werden,\n(7) Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die           müssen ungehindert und gefahrlos zugänglich sein. Für\nUnzuverlässigkeit des Herstellers in bezug auf die Ausstel-   ihre Eichung hat der Antragsteller Arbeitshilfe und Arbeits-\nlung von Konformitätsbescheinigungen ergibt, kann dem         räume zur Verfügung zu stellen.\nHersteller die Ausstellung von Konformitätsbescheinigun-         (3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der\ngen oder dem Einführer von Meßgeräten dieses Herstel-         Antragsteller den Transport der Prüfmittel veranlaßt oder\nlers ihr Inverkehrbringen untersagt werden.                   besondere Prüfmittel bereitstellt.\n§ 6                               (4) Wird die Eichung eines Meßgeräts beantragt, für das\neine EWG-Bauartzulassung nicht von der Bundesanstalt\nAufstellung, Gebrauch und Wartung\nerteilt worden ist, so kann die zuständige Behörde vom\n( 1) Wer ein Meßgerät nach den §§ 1 bis 3 des Eich-        Antragsteller die Vorlage einer Ausfertigung des Zulas-\ngesetzes, nach den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung oder          sungsscheines verlangen.","1662                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\nTeil 2                            tungen zur Ermittlung des Preises und zur zusätzlichen\nAngabe von Meßwerten und Preisen nur dann von der\nAusnahmen von der Eichpflicht\nEichpflicht ausgenommen, wenn das zugehörige Meß-\ngerät oder eine andere zum Meßgerät gehörende geeichte\n§ 8                              Zusatzeinrichtung die ermittelten Meßwerte und zugehöri-\nMeßgeräte                            gen Preise (Grund- und Verkaufspreis) unverändert auf\neinem Beleg abdruckt, der für den Käufer bestimmt ist.\nVon der Eichpflicht ausgenommen sind Meßgeräte nach\nAnhang A.                                                       (7) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 sind rückwir-\nkungsfreie Zusatzeinrichtungen für Meßgeräte für Elektri-\n§9\nzität, für Gas, für Wasser oder für Wärme im geschäftli-\nZusatzeinrichtungen                       chen Verkehr über Versorgungsleitungen auch dann von\nder Eichpflicht ausgenommen, soweit Meßwerte zusätzlich\n(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind rückwir-\ndargestellt werden oder soweit neue Meßwerte gebildet\nkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die bei Meßgeräten nach\nwerden, die anhand selbsttätiger Aufzeichnungen oder\n§ 1 des Eichgesetzes Meßwerte zusätzlich darstellen,\nohne besondere Hilfsmittel vom Vertragspartner nachprüf-\nwenn\nbar sind; im geschäftlichen Verkehr zwischen Versor-\n1. das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem Meßgerät         gungsunternehmen müssen die Meßwerte nicht in vor-\ngehörende andere geeichte Zusatzeinrichtung die          genannter Weise nachprüfbar sein.\nermittelten Meßwerte unverändert aufzeichnet oder\nspeichert,\n2. diese Meßwerte in einer lesbaren Form zur Verfügung\nstehen und                                                                         Teil 3\n3. die Zusatzeinrichtungen mit der Aufschrift „Nicht                   Angaben im geschäftlichen Verkehr\ngeeicht\" versehen sind.\n(2) Von der Eichpflicht ausgenommen sind rückwir-                                    § 10\nkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die bei Meßgeräten nach                       Angaben ohne Messung\n§ 2 des Eichgesetzes oder§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser                       der angegebenen Größe\nVerordnung Meßwerte zusätzlich darstellen, wenn die Vor-\naussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind oder der dar-           Im geschäftlichen Verkehr dürfen Werte angegeben\ngestellte Meßwert mit der Anzeige des zugehörigen Meß-       werden, ohne daß die angegebene Größe mit einem Meß-\ngerätes unmittelbar verglichen werden kann.                  gerät bestimmt worden ist, für\n(3) Von der Eichpflicht ausgenommen sind rückwir-         1 . Formstähle und Stahlrohre nach Gewicht oder Länge,\nkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die bei Meßgeräten nach          wenn die Werte nach den anerkannten Regeln der\n§ 3 des Eichgesetzes die Meßwerte zusätzlich darstellen.         Technik ermittelt worden sind,\n2. Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbei-\n(4) Von der Eichpflicht ausgenommen sind rückwir-\ntung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, nach\nkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die Meßwerte program-            Gewicht, wenn das Volumen der Milch mit einem Meß-\nmierbar verarbeiten, wenn die Voraussetzungen nach\ngerät bestimmt und mit dem Faktor 1,020 multipliziert\nAbsatz 1 erfüllt sind oder wenn\noder nach einem von der Molkerei errechneten, minde-\n1. sie die richtige und zuverlässige Erfassung, Verarbei-        stens durch wöchentliches Nachwägen der Milch über-\ntung und Ausgabe der Meßwerte erwarten lassen, ins-          prüften Faktor in Gewicht umgerechnet worden ist,\nbesondere sichergestellt ist, daß die Erfassung, Verar-  3. Gas nach der gelieferten Wärmemenge, wenn die\nbeitung und Ausgabe der Meßwerte und Ergebnisse              Werte vom Versorgungsunternehmen nach den an-\nnicht durch eine unbeabsichtigte falsche Bedienung           erkannten Regeln der Technik ermittelt worden sind,\noder durch einen Eingriff ohne besonderes Hilfsmittel\ngeändert werden können,                                  4. Mineralöle nach temperaturbezogenem Volumen oder\nGewicht, wenn sie nach den anerkannten Regeln der\n2. eine laufende Überwachung der Arbeitsweise der                Technik aus Werten bestimmt werden, die nicht bei der\nZusatzeinrichtung durch die zuständige Behörde mög-          Referenztemperatur gemessen worden sind.\nlich ist und\n3. eine Dokumentation und eine Überwachungsanwei-\nsung vorliegen, die von der Bundesanstalt bestätigt                                 § 11\nsind.\nEWG-Schüttdichte\n(5) Wer eine Zusatzeinrichtung nach Absatz 4 verwen-\ndet, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzu-        (1) Die Bezeichnung „EWG-Schüttdichte\" darf im\nzeigen. Der Anzeige sind beizufügen:                         geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn die\nSchüttdichte mit Meßgeräten gemessen worden ist, die\n1. eine Beschreibung der Zusatzeinrichtung und ihrer         den EWG-Anforderungen nach Anlage 11 Abschnitt 1\nArbeitsweise sowie                                       genügen.\n2. eine Darstellung der vorgesehenen Verwendung der\n(2) Im geschäftlichen Verkehr mit Getreide zwischen\nZusatzeinrichtung.\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist\n(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 sind in           zur Angabe der Schüttdichte die EWG-Schüttdichte zu\noffenen Verkaufsstelien rückwirkungsfreie Zusatzeinrich-     verwenden.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988                               1663\nTeil 4                                                         Teil 5\nGültigkeitsdauer der Eichung                                              Zulassung\n§ 12                                                           § 15\nAllgemeines                                              Allgemeine Zulassung\n(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre        (1) Meßgerätearten sind zur Eichung allgemein zugelas-\nbefristet, soweit sich nicht aus diesem Teil oder aus          sen, soweit dies in den Anlagen bestimmt ist. Meßgeräte\nAnhang B etwas anderes ergibt.                                 einer allgemein zugelassenen Art müssen den Anforde-\nrungen dieser Verordnung und den anerkannten Regeln\n(2) Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung einer befri-   der Technik entsprechen.\nsteten oder inhaltlich beschränkten Bauartzulassung eine\n(2) Die allgemeine innerstaatliche Zulassung ist die\nkürzere Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen. Das gilt\nZulassung von Meßgerätearten zur innerstaatlichen\nnicht für die auf zehn Jahre befristete EWG-Bauartzulas-\nEichung.\nsung.\n(3) Die allgemeine EWG-Zulassung ist die Zulassung\n(3) Die Gültigkeitsdauer der Eichung wird in Jahren nach   von Meßgerätearten zur EWG-Ersteichung und zur inner-\nAblauf des Kalenderjahres bemessen, in dem das Meß-           staatlichen Eichung.\ngerät zuletzt geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nach-                                   § 16\neichung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres\nwird die Gültigkeitsdauer im Anschluß an die Gültigkeits-                           Bauartzulassung\ndauer der vorhergehenden Eichung bemessen.                        (1) Die innerstaatliche Bauartzulassung ist die Zulas-\nsung von Meßgerätebauarten zur innerstaatlichen\nEichung.\n§ 13\n(2) Die Bauart eines Meßgeräts, die nicht zu einer all-\nVorzeitiges Erlöschen                       gemein zugelassenen Art gehört, wird zur innerstaatlichen\n(1) Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn     Eichung zugelassen, wenn die Bauart richtige Meßergeb-\nnisse und eine ausreichende Meßbeständigkeit erwarten\n1. das Meßgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält,       läßt (Meßsicherheit). Die Bauart muß den Anforderungen\n2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluß auf die          dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Tech-\nmeßtechnischen Eigenschaften des Geräts haben              nik entsprechen. Soweit die Verordnung keine Anforderun-\nkann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder         gen an die Bauart enthält oder anerkannte Regeln der\nbeschränkt,                                               Technik nicht bestehen, werden die Anforderungen bei der\nZulassung festgelegt.\n3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Meßgeräts\ngeändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Auf-              (3) Die Bauart eines Meßgeräts, die von den Anforde-\nschrift, Meßgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer     rungen dieser Verordnung oder den anerkannten Regeln\nEinteilung angebracht wird,                              der Technik abweicht, wird zur innerstaatlichen Eichung\nzugelassen, wenn die gleiche Meßsicherheit auf andere\n4. der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel                Weise gewährleistet ist. Die Anforderungen an die Bauart\nunkenntlich, entwertet oder vom Meßgerät entfernt ist,    werden bei der Bauartzulassung festgelegt.\n5. das Meßgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden             (4) Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von\nwird, deren Anfügung nicht zulässig ist, oder\nMeßgerätebauarten zur EWG-Ersteichung und zur inner-\n6. das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Bau-       staatlichen Eichung. Eine EWG-Bauartzulassung kann nur\nart des Meßgeräts einstweilen verboten wird.             erteilt werden, wenn der Rat der Europäischen Gemein-\nschaften für die betreffende Meßgeräteart eine Richtlinie\n(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für instandgesetzte erlassen hat, die die Bauartzulassung vorsieht, und die\nMeßgeräte, wenn das Meßgerät nach der Instandsetzung          Bauart den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.\ndie Verkehrsfehlergrenzen einhält, die erneute Eichung\nunverzüglich beantragt wird und die Instandsetzung durch          (5) Ist eine EWG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so\ndas Zeichen des lnstandsetzers nach Anhang D Nr. 6            gilt die EWG-Bauartzulassung als Genehmigung für den\nkenntlich gemacht ist.                                        Vertrieb und die Inbetriebnahme.\n§ 14                                                          § 17\nVerlängerung                                               Zulassungsantrag\nBei Elektrizitätszählern nach Anhang B Nr. 20.1 und            (1) Die Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt auf\n20.2 verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung um      schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Beauftrag-\njeweils vier Jahre, wenn die Richtigkeit der Zähler vor       ten erteilt. Aus dem Antrag muß hervorgehen, ob eine\nAblauf der Gültigkeitsdauer durch eine Stichproben-           innerstaatliche Bauartzulassung oder eine EWG-Bauart-\nprüfung nachgewiesen worden ist. Die Verlängerung der         zulassung beantragt wird.         ·\nGültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in        (2) Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung kann nur\ndem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde. Für die        vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässi-\nStichprobenprüfung gilt das von der Bundesanstalt in den      gen Beauftragten gestellt werden. Für eine bestimmte\nPTB-Mitteilungen 95 (1985) Nr. 2 S. 114 festgelegte           Gerätebauart kann der Antrag nur in einem einzigen Mit-\nVerfahren.                                                    gliedstaat gestellt werden.","1664                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(3) Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen        (3) Ist eine Bauart nach Absatz 2 zur innerstaatlichen\nUnterlagen beizufügen.                                          Eichung zugelassen, so können auch nach der Zulassung\n§ 18                              besondere Prüfungen an einigen Meßgeräten dieser Bau-\nart vorgenommen werden.\nZulassungsprüfung\n(4) Die Zulassung nach Absatz 2 darf als EWG-Bauart-\nDie Bundesanstalt kann verlangen, daß der Antrag-            zulassung nur erteilt werden, wenn\nsteller                                                          1 . die EWG-Einzelrichtlinie für die betreffende Meßgeräte-\n1. für die Untersuchung von Meßgerätemustern ein oder                art in Kraft getreten ist,\nmehrere Meßgeräte oder Teile der Meßgeräte, ein-           2. Fehlergrenzen für die Meßgeräteart festgelegt sind und\nschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Hilfs-     3. zu erwarten ist, daß die Meßgeräte der Bauart die\nmittel, betriebsfertig vorstellt,                               festgelegten Fehlergrenzen einhalten.\n2. die zur Prüfung erforderlichen Normalgeräte sowie            Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung beträgt bis\nangemessene Prüfmittel und fachkundiges Personal           zu zwei Jahre. Sie kann um bis zu drei weitere Jahre\nzur Verfügung stellt.                                      verlängert werden.\n§ 19\n§ 22\nZulassungserteilung\nVerwahrung und Hinterlegung\n(1) Genügt die Bauart den Anforderungen der Zulas-                           von Mustern und Unterlagen\nsungsprüfung, so erteilt die Bundesanstalt einen Zulas-\n(1) Die Bundesanstalt kann verlangen, daß der Zulas-\nsungsschein. Für Meßgeräte, die in einem anderen Mit-\nsungsinhaber bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Been-\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hergestellt\ndigung der Herstellung von Meßgeräten der zugelassenen\nworden sind und keine EWG-Bauartzulassung erhalten\nBauart Teile eines Meßgerätes, Modelle oder Zeichnungs-\nkönnen, wird der Zulassungsschein ohne Zulassungsprü-\nunterlagen der zugelassenen Bauart bei ihr hinterlegt oder\nfung erteilt, soweit eine gleichwertige Prüfung in einem\nbei sich verwahrt, soweit dies zur Feststellung der Über-\nanderen Mitgliedstaat erfolgt ist und die Prüfergebnisse\neinstimmung eines Meßgeräts mit der zugelassenen Bau-\nder Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden.\nart erforderlich ist; reicht dies nicht aus, so kann sie statt\n(2) Auf Antrag des Zulassungsinhabers kann festgelegt        dessen die Hinterlegung oder Verwahrung eines Muster-\nwerden, daß innerstaatlich zugelassene Bauarten von             geräts verlangen.\nMeßgeräten oder Teile davon mit demselben Zulassungs-               (2) Die Bundesanstalt ist berechtigt, vom Zulassungs-\nzeichen auch unter dem Namen oder dem Zeichen einer             inhaber zu verwahrende Geräte oder Geräteteile gegen\nanderen Firma oder unter einer anderen Handelsbezeich-          Eingriffe zu sichern.\nnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.                                                   § 23\nBekanntmachung der Zulassung\n§ 20\n(1) Bauartzulassungen, ihre Nachträge, ihr Widerruf\nGültigkeit der Zulassung\noder ihre Rücknahme werden im Amts- und Mitteilungs-\n(1) Die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung         blatt der Bundesanstalt (PTB-Mitteilungen) bekanntge-\nkann nach einer Änderung der Anforderungen nur verlän-          macht.\ngert werden, wenn die Bauartzulassung auch aufgrund der             (2) Der Zulassungsinhaber hat der Bundesanstalt auf\nneuen Anforderungen hätte erteilt werden können.                ihre Anforderung die Zulassungsunterlagen in der zur\n(2) Wird die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung    Unterrichtung der Eichaufsichtsbehörden erforderlichen\nnicht verlängert oder die Bauartzulassung widerrufen, so        Anzahl vorzulegen.\ngelten die im Gebrauch befindlichen Meßgeräte weiterhin                                        § 24\nals zugelassen.                                                                      Zulassungszeichen\n§ 21\nZulassungszeichen für die innerstaatliche Bauartzulas-\nInhaltliche Beschränkung der Zulassung                 sung und die EWG-Bauartzulassung sind die Zeichen\nnach Anhang D Nr. 2.\n(1) Die Anzahl der Meßgeräte, die in Übereinstimmung\nmit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist                                     § 25\nnicht beschränkt, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas                      Anbringen des Zulassungszeichens\nanderes ergibt.\n(1) Der Zulassungsinhaber muß das im Zulassungs-\n(2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in dieser       schein erteilte Zulassungszeichen auf allen Meßgeräten\nVerordnung vorgesehen sind, kann eine inhaltlich                der zugelassenen Bauart an sichtbarer Stelle anbringen,\nbeschränkte Bauartzulassung erteilt werden. Sie kann fol-       soweit eine Zulassung erforderlich ist und in den Anlagen\ngende Beschränkungen enthalten:                                 oder in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist. Meß-\n1 . Begrenzung der Anzahl der zugelassenen Meßgeräte,           geräte einer nicht zugelassenen Bauart darf er nicht mit\neinem Zulassungszeichen versehen.\n2. Verpflichtung, den zuständigen Behörden den jeweili-\ngen Aufstellungsort mitzuteilen,                               (2) Ist eine Meßgeräteart allgemein zur EWG-Erst-\neichung zugelassen, so kann der Hersteller diese Meß-\n3. Beschränkung des Anwendungsbereichs,                         geräte unter seiner Verantwortung mit dem Zeichen nach\n4. besondere einschränkende Bestimmungen in bezug                Anhang D Nr. 2.5 versehen, wenn sie den Anforderungen\nauf die angewandte Technik.                                 an diese Meßgeräteart genügen.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988                                1665\n§ 26                               3. Waagen der Genauigkeitsklasse 1111 bis 200 kg Höchst-\nÄnderung der zugelassenen Bauart                        last, die nicht zur Verwendung im eichpflichtigen Ver-\nkehr bestimmt sind,\n(1) Der Inhaber einer von der Bundesanstalt erteilten\n4. Deckplatten für Zellenzählkammern,\nZulassung hat die Bundesanstalt über alle Änderungen zu\nunterrichten, die er an der zugelassenen Bauart vorneh-      5. Meßgeräte oder Teile von Meßgeräten, die nur zum\nmen will.                                                         einmaligen Gebrauch bestimmt sind.\n(2) Änderungen einer zugelassenen Bauart und Anfü-            (4) Für Längenmaße, die den Anforderungen der Richt-\ngungen an Meßgeräte einer zugelassenen Bauart bedür-         linie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur\nfen einer Ergänzung zur Bauartzulassung, wenn sie die        Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nMeßergebnisse oder die normalen Verwendungsbedin-            über verkörperte Längenmaße (ABI. EG Nr. L 335 S. 56) in\ngungen des Meßgeräts beeinflussen oder beeinflussen          der jeweils geltenden Fassung genügen, kann die EWG-\nkönnen. Die Bundesanstalt darf nur solche Bauartzulas-       Ersteichung nach den dort festgelegten statistischen\nsungen ergänzen, die sie selbst erteilt hat.                 Methoden erfolgen.\n(3) Nach einer Änderung der Anforderungen darf eine                                    § 30\nBauartzulassung nur geändert werden, wenn die geän-\nErsteichung\nderte Bauart weiterhin den zur Zeit der Zulassungsertei-\nlung geltenden Vorschriften entspricht. Andernfalls darf         (1) Allgemein zur Eichung zugelassen~ Meßgeräte kön-\nnur eine neue Bauartzulassung erteilt werden.                nen erstgeeicht werden, wenn sie den zum Zeitpunkt der\nersten Eichung geltenden Anforderungen entsprechen.\n§ 27\n(2) Neue oder erneuerte Meßgeräte mit einer Bauart-\nZulassungsübertragung                       zulassung können erstgeeicht werden, wenn sie den zum\nZeitpunkt der Zulassungserteilung geltenden Anforderun-\nEine _innerstaatliche Bauartzulassung kann mit Zustim-\ngen und der Bauartzulassung entsprechen.\nmung des Inhabers auf einen anderen übertragen werden.\nDie Übertragung der Zulassung setzt einen Antrag desjeni-\n§ 31\ngen voraus, auf den die Zulassung übertragen werden soll.\nNacheichung\n§ 28                                  (1) Geeichte Meßgeräte können nachgeeicht werden,\nZulassung ohne Eichung                       wenn sie die geltenden Eichfehlergrenzen einhalten und\nden sonstigen Anforderungen entsprechen, die bei ihrer\nFür die Zulassung von Meßgeräten, für die keine            Ersteichung gegolten haben.\nEichung vorgesehen ist, gelten die Vorschriften über die\nZulassung zur Eichung sinngemäß.                                  (2) Meßgeräte mit einer Gültigkeitsdauer der Eichung\nvon zwei Jahren oder weniger, die in den letzten vier\nMonaten vor Ende eines Jahres geeicht, aber nicht ver-\nwendet oder bereitgehalten wurden, können in den ersten\nTeil 6                             beiden Monaten des folgenden Jahres mit einer verein-\nEichung                             fachten Prüfung nachgeeicht werden {Jahreswendever-\nfahren).\n§ 32\n§ 29\nBefundprüfung\nDurchführung der Eichung\n(1) Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein\n(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prü-\neichfähiges Meßgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält\nfung und der Stempelung eines eichfähigen Meßgeräts\nund den sonstigen Anforderungen der Zulassung ent-\ndurch die zuständige Behörde. An Meßgeräten, die in\nspricht.\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaften hergestellt worden sind und keine EWG-Erst-             (2) Die Befundprüfung kann von jedem, der ein begrün-\neichung erhalten können, wird die Ersteichung ohne eich-     detes Interesse an der Richtigkeit des Meßgeräts darlegt,\ntechnische Prüfung vorgenommen, soweit eine gleichwer-       beantragt werden.\ntige Prüfung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Gemeinschaften erfolgt ist und die Prüf-            (3) Bei der Befundprüfung an einem geeichten Meßgerät\nergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung             gelten die Verkehrsfehlergrenzen und die sonstigen Anfor-\ngestellt werden.                                             derungen, die zum Zeitpunkt der Eichung gegolten haben.\nIn allen anderen Fällen gelten die zum Zeitpunkt des\n(2) Die eichtechnische Prüfung kann in einem Vorgang      Antrages auf Befundprüfung maßgebenden Verkehrs-\nerfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und       fehlergrenzen und sonstigen Anforderungen.\neiner Prüfung am Gebrauchsort bestehen.\n(3) Die eichtechnische Prüfung kann bei der innerstaatli-                              § 33\nchen Eichung als Sammelprüfung nach statistischen                                    Fehlergrenzen\nMethoden für nachfolgende Meßgerätearten vorgenom-\nmen werden:                                                      (1) Die Fehlergrenzen sind die zulässigen Höchst-\nbeträge für positive oder negative Abweichungen vom\n1. Maßstäbe und Meßbänder,                                   richtigen Wert. Als richtig gilt der Wert des Normals oder\n2. Fässer aus Kunststoff oder Metall,                        der Normalmeßeinrichtung.","1666                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Bei der Ersteichung und den Nacheichungen gelten    Anhang D Nr. 3.2 und 3.5 oder 3.6 gekennzeichnet. Sie\ndie Eichfehlergrenzen.                                      können mit innerstaatlichen Stempelzeichen gekennzeich-\nnet werden, wenn ihre Verwendung im Geltungsbereich\n(3) Bei der Verwendung und der Befundprüfung gelten\ndieser Verordnung vorgesehen ist. Bei der Nacheichung\ndie Verkehrsfehlergrenzen.\nsind sie mit dem innerstaatlichen Stempelzeichen zu kenn-\n(4) Die Eichfehlergrenzen sind in den Anlagen festge-   zeichnen.\nsetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte\n(6) Bei der Vorprüfung sind die in der jeweiligen Stufe\nder Eichfehlergrenzen, soweit in den Anlagen nichts ande-   geprüften Teile mit dem Eichzeichen, gegebenenfalls in\nres festgesetzt ist.\nVerbindung mit einem Datumszeichen, zu kennzeichnen.\n(5) Die Eichfehlergrenzen der Meßgeräte einer Bauart,\n(7) Wird ein geeichtes Meßgerät für vorschriftswidrig\nderen Art nicht in den Anlagen aufgeführt ist, werden bei   befunden und kann es nicht unmittelbar in einen ordnungs-\nder Zulassung festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen die-\ngemäßen Zustand versetzt werden, so ist der Hauptstem-\nser Meßgeräte betragen das Doppelte dieser Fehlergren-\npel zu entwerten.\nzen, sofern bei der Zulassung nichts anderes bestimmt\nwird.\n§ 34                                                       Teil 7\nStempelzeichen                               Allgemeine Anforderungen an Meßgeräte\n(1) Stempelzeichen sind:\n1 . das innerstaatliche Eichzeichen,                                                    § 36\n2. das EWG-Eichzeichen,                                                            Meßrichtigkeit\n3. das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung,          (1) Meßgeräte müssen so gebaut sein, daß sie für ihren\n4. die Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung,   bestimmungsgemäßen Verwendungszweck geeignet sind\n.und unter Nenngebrauchsbedingungen richtige Meß-\n5. das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung und            ergebnisse erwarten lassen.\n6. das Entwertungszeichen.                                     (2) Referenzbedingungen für die meßtechnische Prü-\n(2) Eichzeichen und Jahreszeichen oder Eichzeichen       fung und Nenngebrauchsbedingungen sind in den Anla-\nund Jahresbezeichnung bilden zusammen den Haupt-            gen aufgeführt oder können bei der Bauartzulassung fest-\nstempel.                                                    gelegt werden.\n§ 37\n(3) Das Eichzeichen wird als Sicherungsstempel und bei\nder Eichung in Stufen (Vorprüfung) als Stempelzeichen für                         Meßbeständigkeit\ndie Vorprüfung verwendet. Zur Sicherung kann auch der           (1) Als meßbeständig gelten Meßgeräte, die richtige\nHauptstempel verwendet werden.                               Meßergebnisse über einen ausreichend langen Zeitraum\n(4) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D    erwarten lassen. Bei eichpflichtigen Meßgeräten muß die-\nNr. 3 festgelegt.                                            ser Zeitraum mindestens der Gültigkeitsdauer der Eichung\nentsprechen.\n§ 35\nKennzeichnung der Meßgeräte                       (2) Bei der Zulassung kann gefordert werden, äaß bei\nfalschen Meßergebnissen\n(1) Zur innerstaatlichen Eichung zugelassene Meß-\n1. deren Ausgabe verhindert wird,\ngeräte werden bei der Eichung nach Maßgabe der\nAbsätze 2 bis 4 mit innerstaatlichen Stempelzeichen         2. die Meßergebnisse deutlich als falsch erkennbar sind,\ngekennzeichnet.                                             3. der Meßvorgang selbsttätig unterbrochen oder\n(2) Meßgeräte mit befristeter Gültigkeitsdauer der       4. selbsttätig auf ein Ersatzmeßgerät umgeschaltet wird.\nEichung - mit Ausnahme der Meßgeräte nach Absatz 4 -\nwerden mit Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.1 und                                     § 38\n3.3 als geeicht gekennzeichnet. Der Hauptstempel oder\nPrüfbarkeit\ndas Meßgerät darf mit dem Zusatz „Geeicht bis ... \" in\nVerbindung mit der vollständigen Jahreszahl versehen           Meßgeräte müssen so ausgeführt sein, daß sie gefahr-\nsein.                                                       los und ohne besonderen Aufwand an Prüfmitteln und Zeit\ngeprüft werden können.\n(3) Meßgeräte mit unbefristeter Gültigkeitsdauer der\nEichung werden mit Stempelzeichen nach Anhang D                                         § 39\nNr. 3.1 und 3.4 als geeicht gekennzeichnet.\nZusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen\n(4) Meßgeräte im geschäftlichen Verkehr bei der\nAbgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme werden          (1) Die vorschriftsmäßige Verwendung von Meßgeräten\nmit Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.1 und 3.4 als        darf durch den Anschluß von Zusatzeinrichtungen oder\ngeaicht gekennzeichnet. Der Hauptstempel oder das Meß-       anderen Geräten nicht beeinträchtigt werden.\ngerät darf mit dem Zusatz „Geeicht bis ... \" in Verbindung     (2) Bei nicht vernachlässigbaren Rückwirkungen darf\nmit der vollständigen Jahreszahl versehen sein.             der Anschluß nur erfolgen, soweit dies bei der Zulassung\n(5) Zur EWG-Ersteichung zugelassene Meßgeräte wer-       der Zusatzeinrichtung oder bei der des Meßgeräts geregelt\nden bei der Ersteichung mit EWG-Stempelzeichen nach         ist.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988                               1667\n(3) Vorrichtungen zur Geräteverbindung müssen so aus-    das gilt nicht für Meßgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind.\ngeführt und gekennzeichnet sein, daß die richtige und        Die zuständigen Behörden können weitere Ausnahmen\nsichere Verbindung gewährleistet ist.                        genehmigen.\n(6) Firmenzeichen und Firmenaufschriften müssen so\n§ 40                            ausgeführt sein, daß sie nicht mit amtlichen Zeichen oder\nSchutz gegen                         vorgeschriebenen Aufschriften verwechselt werden kön-\nEingriffe und Bedienungsfehler                 nen.\n(1) Meßgeräte müssen gegen eine Verfälschung von             (7) Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Auf-\nMeßwerten durch Bedienungsfehler und Eingriffe hinrei-        schriften dürfen nicht irreführend sein und die Ablesbarkeit\nchend geschützt sein.                                         des Meßgeräts nicht beeinträchtigen.\n(2_)  Die richtige      und zuverlässige Erfassung,                                    § 43\nSpeicherung, Verarbeitung und Ausgabe der Daten muß\nunter den üblichen Betriebsbedingungen gewährleistet                                Stempelstellen\nsein.\n(1) An den Meßgeräten muß eine geeignete Stelle für\n§ 41                            vorgeschriebene Stempel und Zeichen vorhanden sein\nDarstellung                        (Hauptstempelstelle). Die Stempelstelle muß leicht\nvon Meßwerten und Daten                     zugänglich und so beschaffen und befestigt sein, daß die\nStempelzeichen deutlich erkennbar sind.\n(1) Zahlenwerte und Einheitennamen oder Ein-\nheitenzeichen müssen einander eindeutig zugeordnet              (2) Sofern in den Anlagen oder bei der Zulassung nichts\nsein.                                                         anderes festgelegt ist, erhält jedes Meßgerät nur einen\nHauptstempel; Teilgeräte, die einzeln geprüft werden dür-\n(2) Zahlenwerte als Brüche müssen in Form von Dezi-       fen, können einen eigenen Hauptstempel erhalten.\nmalbrüchen angegeben werden, sofern in der Zulassung\nnichts anderes bestimmt ist.                                     (3) Darf die Hauptstempelstelle nach den Anlagen oder\nder Zulassung geteilt werden, so müssen beide Teile so\n(3) Skalen, Ziffernanzeigen und Strichmarken müssen       nahe, wie nach Ausführung des Meßgeräts möglich, bei-\nso ausgeführt und angeordnet sein, daß der Meßwert            einander liegen und so beschaffen sein, daß auf dem\neindeutig und gut erkennbar abgelesen werden kann. Bei        einen das Eichzeichen und auf dem anderen das Jahres-\nihrer Ausführung sind die anerkannten Regeln der Technik      zeichen aufgebracht werden kann.\nzu beachten.\n(4) Zur Sicherung der Meßgeräte gegen Eingriffe, das\n(4) Die Ausgabe von zusätzlichen Informationen darf       Abtrennen oder Auswechseln von Teilen oder andere\nnicht zu Verwechslungen mit Angaben führen, auf die sich      Änderungen müssen geeignete Stellen zum Aufbringen\ndie Eichung bezieht. Zur Unterscheidung können bei der       von Sicherungsstempeln vorgesehen sein (Sicherungs-\nZulassung besondere Kennzeichnungen oder eine räum-          stempelstellen).\nliche Trennung der Ausgaben gefordert werden.                   (5) An Meßgeräten oder Teilen von Meßgeräten, die\neiner Vorprüfung unterzogen werden, müssen geeignete\n§ 42                           Stellen zum Aufbringen der Stempelzeichen für die Vor-\nVerwendungshinweise,                     prüfung vorgesehen sein.\nBezeichnungen und Aufschriften                    (6) Sofern Meßgeräte aus mehreren Teilen bestehen,\n( 1) Auf Meßgeräten einer zugelassenen Bauart müssen      die nicht fest zusammengebaut werden können, oder das\nzusätzlich zum Zulassungszeichen der Name des Zulas-         Zerlegen von Meßgeräten gestattet ist, müssen geeignete\nsungsinhabers oder sein Firmenzeichen, die Fabriknum-        Stellen zum Aufbringen von Kennzeichen vorgesehen\nmer und das Baujahr angegeben sein, soweit in den            sein, welche die Zusammengehörigkeit der Teile erkennen\nlassen.\nAnlagen oder in der Zulassung nichts anderes bestimmt\nist.\nTeil 8\n(2) Bei der Zulassung können weitere Verwendungshin-\nSchankgefäße\nweise, Bezeichnungen und Aufschriften gefordert werden.\n(3) Ist die Verwendung eines Meßgeräts eingeschränkt,                                    § 44\nso müssen Art und Umfang der Einschränkung auf dem\nAnwendungsbereich\nMeßgerät angegeben sein.\nDer § 18 des Eichgesetzes ist nicht anzuwenden auf\n(4) Vorgeschriebene Verwendungshinweise,             Be-\nSchankgefäße für\nzeichnungen und Aufschriften müssen deutlich lesbar,\ndauerhaft und, soweit erforderlich, gut sichtbar angebracht  1. alkoholhaltige Mischgetränke, die unmittelbar vor dem\nsein. Schilder mit diesen Angaben müssen fest mit dem             Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt\nMeßgerät verbunden sein oder durch Stempel gesichert              werden,\nwerden können.                                               2. Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke oder\n(5) Wartungs-, Gebrauchs- und Überwachungsanwei-               für Getränke, die auf ähnliche Art zubereitet werden,\nsungen, deren Beifügung vorgeschrieben ist, sowie vor-            und\ngeschriebene Verwendungshinweise, Bezeichnungen und          3. Kaltgetränke, die in Automaten durch Zusatz von Was-\nAufschriften müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein;           ser hergestellt werden.","1668                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 45                                                            § 49\nAnerkennung des Herstellerzeichens                                     Inhalt der Anerkennung\n(1) Die Anerkennung eines Herstellerzeichens kann            (1) In der Anerkennung sind die Meßgerätearten, die die\nbeantragen, wer auf Schankgefäße den Füllstrich und die       Prüfstelle beglaubigen darf, und die Meßbereiche, inner-\nVolumenangabe aufbringt oder wer Schankgefäße mit die-        halb derer Beglaubigungen vorgenommen werden dürfen,\nsen Angaben einführt oder sonst in den Geltungsbereich        zu bezeichnen. Bei Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizi-\ndes Eichgesetzes verbringt.                                   tät ist außerdem anzugeben, ob die Prüfstelle als Haupt-\noder Nebenprüfstelle oder als Außenstelle einer Haupt-\n(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu    prüfstelle (Außenprüfstelle) anerkannt wird.\nstellen. Das beantragte Zeichen muß sich von bereits\nanerkannten Herstellerzeichen deutlich unterscheiden.            (2) Außenprüfstellen müssen einer Hauptprüfstelle zur\n(3) Das Herstellerzeichen wird von der Bundesanstalt       Betreuung angeschlossen sein.\nschriftlich anerkannt und in den PTB-Mitteilungen bekannt-\ngemacht.                                                        (3) Nebenprüfstellen und Außenprüfstellen dürfen nur\nMeßgeräte des Trägers der Prüfstelle beglaubigen. Im\nEinzelfall kann ihnen auf Antrag auch die Befugnis zur\n§ 46                             Beglaubigung von Meßgeräten bestimmter Versorgungs-\nTechnische Anforderungen                      unternehmen verliehen werden.\nSchankgefäße dürfen nur gewerbsmäßig in den Verkehr\ngebracht werden, wenn sie den in Anhang C festgelegten\n§ 50\nAnforderungen entsprechen.\nRücknahme und Widerruf\n(1) Die Anerkennung kann außer nach den Vorschriften\nder Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden,\nTeil 9                            wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht\nPrüfstellen für die Beglaubigung von Meßgeräten für           beachtet werden.\nElektrizität, Gas, Wasser oder Wärme\n(2) Rücknahme und Widerruf der Anerkennung bedürfen\nder Schriftform.\n1. Abschnitt\nAnerkennung\n§ 47                                                       2.. Abschnitt\nVoraussetzungen                                               Prüfstellenleitung\n(1) Prüfstellen für die Beglaubigung von Meßgeräten für                                   § 51\nElektrizität, Gas, Wasser oder Wärme können auf Antrag\nstaatlich anerkannt werden, wenn                                                  Leiter und Stellvertreter\n1. sie über geeignete Räume und von der Bundesanstalt            Die Prüfstelle muß einen Leiter und mindestens einen\nanerkannte Prüfeinrichtungen verfügen,                   stellvertretenden Leiter (Stellvertreter) haben. Als Leiter\n2. sie mit dem erforderlichen fachkundigen und zuverläs-      oder Stellvertreter darf nur beschäftigt werden, wer von der\nsigen Personal ausgestattet sind und                     zuständigen Behörde öffentlich bestellt ist.\n3. der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit ihre Errich-\ntung rechtfertigt.\n§ 52\n(2) Der Antragsteller (Träger der Prüfstelle) muß die                                    Antrag\nGewähr dafür bieten, daß er in der Lage ist,\n(1) Der Bewerber hat seine Bestellung bei der zuständi-\n1. die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen\ngen Behörde schriftlich zu beantragen; er hat das Einver-\nBetrieb erforderlichen Mittel aufzubringen,\nständnis des Trägers der Prüfstelle nachzuweisen.\n2. den Schaden zu ersetzen, der dem Land, dessen\nBehörde über die Anerkennung zu entscheiden hat,            (2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn\nwegen seiner Haftung für Amtspflichtverletzungen des     1. der zu Bestellende oder einer seiner Angehörigen im\nPrüfstellenpersonals entstehen kann.                         Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\nnung an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig\nbeteiligt ist,\n§ 48\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der zu\nAntrag                                Bestellende die erforderliche Zuverlässigkeit für die\nLeitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht\nDer Antrag auf staatliche Anerkennung einer Prüfstelle\nbesitzt, insbesondere nicht die Gewähr für Unparteilich-\nist an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag\nkeit bietet oder in ungeordneten Vermögensverhältnis-\nmüssen die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraus-\nsen lebt oder\nsetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beige-\nfügt sein.                                                    3. die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988                                  1669\n§ 53                                (2) Rücknahme und Widerruf der Bestellung bedürfen\nSachkunde                           der Schriftform.\n(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat                                    3. Abschnitt\nerbracht\nBetrieb der Prüfstelle\n1. für die Leitung einer Prüfstelle, wer\na) bei Hauptprüfstellen sowie bei Prüfstellen mit der                                    § 56\nBefugnis zur Beglaubigung von Meßgeräten für                                 Betriebsaufnahme\nWärme, Gas- oder Wasserdurchflußintegratoren,\nBrennwertmeßgeräten oder anderen ähnlich                  Eine Prüfstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn\nschwierig zu prüfenden Meßgeräten eine Ausbil-         die zuständige Behörde die Betriebserlaubnis schriftlich\ndung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder       erteilt hat.\nUniversität als Ingenieur auf einem einschlägigen                                    § 57\nFachgebiet oder als Physiker abgeschlossen hat;                         Bezeichnung der Prüfstelle\nb) bei den übrigen Prüfstellen eine sonstige Ausbil-         (1) Prüfstellen für Meßgeräte für Gas, Wasser oder\ndung als Ingenieur auf einem einschlägigen Fach-       Wärme führen die Bezeichnung „Staatlich anerkannte\ngebiet abgeschlossen hat\nPrüfstelle\" mit einem Zusatz, der auf die Art der zu beglau-\nund mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden          bigenden Meßgeräte und den Träger der Prüfstelle hin-\nPrüfstelle tätig war,                                     weist.\n2. für die Stellvertretung des Leiters einer Prüfstelle, wer       (2) ·Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizität führen ent-\na) bei Prüfstellen nach Nummer 1 Buchstabe a eine         sprechend ihrer Anerkennung die Bezeichnung „Staatlich\n~usbildung nach Nummer 1 Buchstabe b besitzt,          anerkannte Hauptprüfstelle\", ,,Staatlich anerkannte\nAußenprüfstelle\" oder „Staatlich anerkannte Nebenprüf-\nb) bei den übrigen Prüfstellen die Meisterprüfung auf    stelle\" mit dem in Absatz 1 genannten Zusatz.\neinem einschlägigen Fachgebiet abgelegt hat oder\neine gleichwertige Fachausbildung besitzt\n§ 58\nund mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden\nPrüfstelle tätig war.                                                                Pflichten\ndes Trägers der Prüfstelle\n(2) Die zuständige Behörde kann außerdem verlangen,\ndaß die Sachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen                 (1) Der Träger der Prüfstelle hat die Prüfstelle als organi-\nwird.                                                          satorisch selbständige Einheit so einzurichten und zu\nunterhalten, daß ein ordnungsgemäßer Betrieb der Prüf-\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den          stelle gewährleistet ist. Er ist insbesondere dafür verant-\nVorschriften des Absatzes 1, insbesondere für Außenprüf-       wortlich, daß während des Betriebs die Voraussetzungen\nstellen, zulassen.                                .            des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 erfüllt bleiben. Er\n§ 54                             hat ferner dafür zu sorgen, daß das Prüfstellenpersonal in\nder Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig ist.\nBestellung und Verpflichtung\n(2) Der Träger der Prüfstelle hat der zuständigen Eich-\n(1) Leiter und Stellvertreter werden für die Tätigkeit an\nbehörde die Einstellung des Betriebs der Prüfstelle sowie\neiner bestimmten Prüfstelle öffentlich bestellt. Die Bestel-\ndie Aufnahme und Beendigung der Beschäftigung der\nlung erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungs-\nbestellten Personen unverzüglich anzuzeigen.\nurkunde.\n(3) Der Träger der Prüfstelle hat die für die Durchführung\n(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, daß der mit\nder Aufsicht über die Prüfstelle erforderlichen Hilfskräfte\nder Verpflichtung beauftragte Beamte an den zu Verpflich-\nund Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.\ntenden die Worte richtet:\n„Sie schwören, daß Sie die Ihnen als öffentlich bestellter\nLeiter (stellvertretender Leiter) der Prüfstelle ... obliegen-                                § 59\nden Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und                                 Beglaubigung\ndas Prüfstellenpersonal zu Gleichem anhalten werden.\"\n(1) Für die Durchführung der Beglaubigung gelten die\nund der zu Verpflichtende hierauf die Worte spricht:\n§§ 29 bis 35 entsprechend, soweit sich nicht aus den\n,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe\".                      Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt.\n(3) § 67 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.                       (2) Stempelzeichen sind das Beglaubigungszeichen und\ndie Jahresbezeichnung. Beglaubigungszeichen und Jah-\n§ 55                             resbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel.\nRücknahme und Widerruf                          (3) Werden gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 des Eichgesetzes\n(1) Die Bestellung kann außer nach den Vorschriften der     Meßgeräte zur Beglaubigung mit dem Zeichen für die\nVerwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn            EWG-Ersteichung gestempe\"lt, so besteht das Beglaubi-\nder Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung         gungszeichen aus dem Eichzeichen nach Anhang D\nnicht beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt,     Nr. 3.2. Es enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen D\ninsbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder         und die Ordnungszahl der zuständigen Eichaufsichts-\nausführen läßt.                                                 behörde und in der unteren Hälfte eine der Prüfstelle von","1670                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\nder zuständigen Behörde zugeteilte dreistellige Ordnungs-      Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend\nnummer.                                                        gemachte Ansprüche entstehen. Die Möglichkeit des\nRückgriffs wird hiervon nicht berührt.\n(4) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D\nNr. 4 festgelegt.                                                 (2) Die zuständige Behörde kann von dem Träger der\n§ 60                              Prüfstelle den Abschluß einer nach Art und Höhe ausrei-\nchenden Haftpflichtversicherung und den Nachweis ihres\nBefundprüfung und Sonderprüfung\nBestehens verlangen.\n(1) Die Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse\nberechtigt und verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen\nnach § 32 vorzunehmen.                                                                     Teil 10\nEinrichtungen und Betriebe im Bereich\n(2) Durch eine Sonderprüfung wird festgestellt, ob die\nmeßtechnischen Eigenschaften eines nicht eichfähigen\ndes gesetzlichen Meßwesens\nMeßgeräts den meßtechnischen Eigenschaften eines ver-\ngleichbaren eichfähigen Meßgeräts entsprechen. Eine                                      1. Abschnitt\nPrüfstelle darf Sonderprüfungen nur vornehmen, soweit                              Öffentliche Waagen\nsie von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt ist.\n§ 64\n(3) Befundprüfungen und Sonderprüfungen dürfen in\neiner Prüfstelle nur von dem Leiter der Prüfstelle oder                           Pflichten des Inhabers\neinem Stellvertreter oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht                     einer öffentlichen Waage\nvorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung\nDer Inhaber einer öffentlichen Waage hat\nverbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche\nBeschränkungen gelten auch für diese Prüfungen.                 1 . die Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten,\ndie ordnungsgemäße Wägungen an öffentlichen Waa-\ngen (öffentliche Wägungen) sowie ihre vorschrifts-\n§ 61\nmäßige Beurkundung ermöglichen,\nPrüfungsunterlagen\n2. die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten\nDie Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten         Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kenn-\nBeglaubigungen, Befundprüfungen und Sonderprüfungen                 zeichnen:\njederzeit nachprüfbare Unterlagen zu fertigen und zwei              „Öffentliche Waage\nJahre aufzubewahren.                                                Wägebereich von ... kg bis ... kg\";\n§ 62                                  dem Wort „Waage\" können Hinweise auf die Art der\nWaage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber\nVerantwortung des Prüfstellenleiters\nbeigefügt werden,\n(1) Der Leiter der Prüfstelle oder bei seiner Abwesenheit   3. an der öffentlichen Waage nur öffentlich bestellte\nder Stellvertreter ist insbesondere dafür verantwortlich,           Wäger zu beschäftigen,\ndaß\n4. Namen und Namenszug der an der Waage tätigen\n1 . nur eichfähige Meßgeräte beglaubigt und nur bei nicht           öffentlich bestellten Wäger für den Auftraggeb~r deut-\neichfähigen Meßgeräten Sonderprüfungen durch-                  lich lesbar auszuhängen.\ngeführt werden,\n2. die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und                                               § 65\ndabei    Auflagen,     Bedingungen und inhaltliche\nAntrag auf Bestellung als Wäger\nBeschränkungen der staatlichen Anerkennung beach-\ntet werden,                                                   Der Wäger hat seine Bestellung bei der zuständigen\n3. Prüfungen, die weder Beglaubigungen noch Befund-             Behörde schriftlich zu beantragen.\nprüfungen oder Sonderprüfungen sind, nicht als von\neiner staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt                                       § 66\nbezeichnet und hierbei keine auf die Prüfstelle hinwei-                     Nachweis der Sachkunde\nsenden Prüfzeichen verwendet werden,\n4. Prüfstempel und Stempelmarken gegen mißbräuch-                  (1) Gegenstand der Prüfung zum Nachweis der Sach-\nkunde sind\nliche Verwendung ausreichend gesichert sind.\n1. die Bedienung und Behandlung der Art von Waagen,\n(2) Sind Leiter und Stellvertreter an der Leitung der           für die die Bestellung beantragt ist,\nPrüfstelle verhindert, dürfen keine Beglaubigungen vor-\ngenommen werden.                                                2. die Rechtsvorschriften, die der Wäger zu beachten hat,\n§ 63                              3. das Rechnen in dem erforderlichen Umfang.\nHaftung                                (2) Die zuständige Behörde hat den Wäger über den\nGegenstand der Prüfung zu unterrichten.\n·(1) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Ausübung\nseiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so haftet der         (3) Bei einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaa-\nTräger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde die Prüf-        tes der Europäischen Gemeinschaften gilt die Sachkunde\nstelle anerkannt hat, für den daraus entstehenden Scha-         als nachgewiesen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat\nden einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen     mindestens zwei Jahre als Wäger tätig war.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988                             1671\n§ 67                                                         § 70\nBestellung und Verpflichtung                                         Beurkundung\n(1) Die zuständige Behörde bestellt den Wäger durch           (1) Der öffentlich bestellte Wäger darf nur Wägeergeb-\nAushändigung einer Bestellungsurkunde.                         nisse beurkunden, die er selbst ermittelt hat.\n(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, daß der mit      (2) Das Wägeergebnis ist durch Abdruck oder Eintra-\nder Verpflichtung beauftragte Beamte an den Wäger die          gung auf einer Wägekarte oder einem Wägeschein sowie\nWorte richtet:                                                 durch Unterschrift des Wägers und Aufbringen des ihm\n„Sie schwören, daß Sie die Ihnen als öffentlich bestelltem    zugewiesenen Stempels zu beurkunden; Ort und Datum\nWäger obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und         sowie der Auftraggeber und die Art des Wägegutes sind\nunparteiisch erfüllen werden.\"                                 anzugeben. Beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder\nAnhängern ist das amtliche Kennzeichen in den Wäge-\nund der Wäger hierauf die Worte spricht:\nunterlagen einzutragen. Bei einer selbsttätigen Waage, die\n,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.\"                     mit Zählwerk ausgerüstet ist, müssen der Stand des Zähl-\n(3) Der Wäger soll bei der Eidesleistung die rechte Hand   werks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie das\nerheben.                                                      ermittelte Wägeergebnis auf der Wägekarte oder dem\nWägeschein angegeben werden.\n(4) Werden mehrere Wäger gleichzeitig verpflichtet, so\nist die Eidesformel von jedem der Wäger zu sprechen.             (3) Der Inhaber der öffentlichen Waage muß Unterlagen\nüber die beurkundeten öffentlichen Wägungen für die\n(5) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung gelei-    Dauer von zwei Jahren aufbewahren.\nstet werden.\n(6) Gibt der Wäger an, daß er aus Glaubens- oder                                      § 71\nGewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so richtet der                      Wägen und Beurkunden\nBeamte an ihn die Worte:                                                         in besonderen Fällen\n„Sie geloben, daß Sie die Ihnen als öffentlich bestelltem        (1) Beim Wägen von Lastzügen muß der Teil des Last-\nWäger obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und        zugs, der auf der Waagenbrücke steht, von dem anderen\nunparteiisch erfüllen werden.\",                               Teil abgekuppelt und abgetrennt sein. Unterbleibt in Aus-\nund der Wäger spricht hierauf die Worte:                      nahmefällen das Abkuppeln und Abtrennen, so ist auf der\n,,Ich gelobe es.\"                                             Wägekarte oder dem Wägeschein die Angabe: ,,Nicht\nDas Gelöbnis steht dem Eid gleich.                            abgekuppelt g~wogen\" zu vermerken.\n(7) Gibt der Wäger an, daß er als Mitglied einer Reli-       (2) Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges darf nur aus\ngions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungs-          zwingenden Gründen durch achsweises Wägen ermittelt\nformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er        werden; hierbei muß das Fahrzeug ungebremst auf der\nsie dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.                        Waagenbrücke stehen. In diesem Falle ist auf der Wäge-\nkarte oder dem Wägeschein die Angabe: ,,Achsweise\ngewogen\" zu vermerken. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.\n§ 68\nStempel                                                  2. Abschnitt\n(1) Die zuständige Behörde weist dem öffentlich bestell-      lnstandsetzungsbetriebe und Wartungsdienste\nten Wäger für die Dauer seiner Tätigkeit an bestimmten\nöffentlichen Waagen eine Ordnungsnummer und einen                                          § 72\nStempel zu. Der Stempel muß die Ordnungsnummer des                             lnstandsetzungsbetriebe\nWägers und die Ordnungszahl der zuständigen Behörde\nenthalten. Die Ausführung des Stempels ist in Anhang D           (1) Die zuständige Behörde kann Betrieben, die\nNr. 5 festgelegt.                                             geeichte Meßgeräte instand setzen (lnstandsetzer), auf\nAntrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte\n(2) Der Wäger hat den Stempel nach Beendigung seiner     durch ein Zeichen kenntlich zu machen (lnstandsetzer-\nTätigkeit an der öffentlichen Waage unverzüglich bei der       kennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justie-\nzuständigen Behörde abzuliefern. Der Verlust des Stem-         rung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem\npels ist unverzüglich anzuzeigen.                              Personal ausgestattet sind.\n(2) Die zuständige Behörde kann Angaben und Unterla-\n§ 69                           gen zum Nachweis der in Absatz 1 genannten Vorausset-\nzungen verlangen. Die Befugnis wird schriftlich für\nPflichten\nbestimmte Meßgerätearten erteilt. Dem lnstandsetzer wird\ndes öffentlich bestellten Wägers\nein lnstandsetzerkennzeichen zugeteilt.\nDer öffentlich bestellte Wäger hat öffentliche Wägungen     (3) Die Befugnis kann außer. nach den Vorschriften der\n1. gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,                 Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn\nder lnstandsetzer die eichrechtlichen Vorschriften nicht\n2. abzulehnen, wenn er, der Inhaber der öffentlichen\nbeachtet.\nWaage oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung ein        (4) Für Meßgeräte nach § 57b der Straßenverkehrszu-\nunmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat.        lassungsordnung kann anstelle des lnstandsetzerkenn-","1672                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil       1\nzeichens das dort vorgesehene Einbauschild verwendet                 c) entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 geschäftsmäßig\nwerden.                                                                   zur Selbstkontrolle des Gesundheitszustandes\n(5) Der lnstandsetzer darf nur Meßgeräte mit dem                       bereithält,\nlnstandsetzerkennzeichen versehen, die von ihm instand-           2. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 2 Abs. 1 oder\ngesetzt worden sind und bei denen die Gültigkeitsdauer               § 3 Abs. 1 verwendet oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2\nnach§ 12 noch nicht abgelaufen ist. Er hat im unteren Feld           oder 3 bereithält,\ndes lnstandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbrin-\n3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 Dosimetersonden verwen-\ngung einzutragen und die zuständige Behörde von der\ndet oder nicht zurückgibt,\nAnbringung unverzüglich schriftlich zu verständigen.\n4. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 7 nicht dafür sorgt, daß die\n(6) Der lnstandsetzer hat den Hauptstempel und eine\ndort genannten Vorschriften eingehalten werden,\nzusätzliche Angabe „Geeicht bis ... \" nach der Instandset-\nzung zu entwerten. Entfernte Sicherungsstempel hat der            5. entgegen § 3 Abs. 2 Volumenmeßgeräte verwendet\nlnstandsetzer durch sein Stempelzeichen zu ersetzen.                 oder bereithält,\n(7) Stellt der lnstandsetzer seine Tätigkeit ein, hat er die  6. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Meßergebnisse nicht oder\nzuständige Behörde unverzüglich zu verständigen und ihr              nicht in der vorgeschriebenen Weise überwacht,\nsämtliche lnstandsetzerkennzeichen und Stempelzeichen             7. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen oder Beschei-\nzu übergeben.                                                        nigungen nicht oder nicht für die vorgeschriebene\n(8) Die Ausführung des lnstandsetzerkennzeichens und              Dauer aufbewahrt oder nicht vorlegt,\ndes Stempelzeichens ist in Anhang D Nr. 6 festgelegt.             8. als Hersteller von Meßgeräten,\na) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Normale benutzt, die\n§ 73\nden dort bezeichneten Anforderungen nicht ent-\nWartungsdienste                                   sprechen,\n(1) Einen Wartungsdienst für Meßgeräte nach § 1 Abs. 4            b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Meßgeräte mit dem\noder § 77 Abs. 3 Satz 2 darf nur betreiben, wem die Befug-                Konformitätszeichen kennzeichnet,\nnis hierfür von der zuständigen Behörde schriftlich erteilt          c) entgegen§ 5 Abs. 4 Geräteteile nicht oder nicht in\nworden ist. Die Befugnis wird für bestimmte Meßgeräte                     der vorgeschriebenen Weise sichert oder\nerteilt, wenn der Antragsteller über die erforderliche Sach-\nkunde und Ausstattung verfügt und Gewähr für ordnungs-                d) entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht fertigt\ngemäße Wartungsarbeiten bietet. Die zuständige Behörde                    oder sie nicht oder nicht für die vorgeschriebene\nkann Angaben und Unterlagen zum Nachweis dieser Vor-                      Dauer aufbewahrt,\naussetzungen verlangen.                                           9. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Unterlagen nicht oder\n(2) Der zum Betrieb eines Wartungsdienstes Befugte hat             nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält,\ndie Meßgeräte nach der Wartung mit dem Zeichen nach              10. entgegen § 5 Abs. 6 Meßgeräte in den Verkehr bringt,\nAnhang D Nr. 7 zu kennzeichnen. Geräteteile, die einen               verwendet oder bereithält,\nEingriff in meßtechnische Funktionen des Geräts ermögli-\n11. entgegen§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen nicht einhält\nchen, sind, soweit die Zulassung dies vorsieht, nach der\noder Verpflichtungen nicht erfüllt,\nWartung durch Plomben, Klebemarken oder in sonst\ngeeigneter Weise zu sichern.                                     12. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder§ 72 Abs. 6 Satz 1 den\nHauptstempel oder eine zusätzliche Angabe nicht ent-\n(3) Zur Wartung dürfen nur Normale benutzt werden, die\nwertet,\nrückverfolgbar an ein nationales Normal angeschlossen\nsind und hinreichend kleine Fehlergrenzen einhalten;             13. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 eine Wartungs- und\nsoweit in den Anlagen kein besonderer Wert festgelegt ist,            Gebrauchsanweisung nicht oder nicht in der vorge-\ngilt die Fehlergrenze als hinreichend klein, wenn sie ein             schriebenen Weise aufbewahrt,\nDrittel der Fehlergrenze des zu prüfenden Meßgerätes             14. entgegen § 6 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht rich-\nnicht überschreitet.                                                  tig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-\nnen Weise führt oder nicht oder nicht für die vorge-\nschriebene Dauer aufbewahrt,\nTeil 11\n15. entgegen § 6 Abs. 3 Meßgeräte nicht in der vorge-\nOrdnungswidrigkeiten,                            schriebenen Weise aufstellt oder benutzt,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                     16. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 3 achsweise wägt,\n17. entgegen § 6 Abs. 5 Waagen verwendet oder bereit-\n§ 74\nhält,\nOrdnungswidrigkeiten\n18. entgegen § 9 Abs. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12 des                 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nEichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig            19. entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung „EWG-Schütt-\n1. medizinische Meßgeräte                                            dichte\" verwendet,\na) entgegen § 1 Abs. 1 oder 6 in den Verkehr bringt,       20. entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schüttdichte\nnicht die EWG-Schüttdichte verwendet,\nb) entgegen§ 1 Abs. 1, 2, 3 oder 4 bei der Ausübung\nder Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde        21 . entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Meßgeräte mit einem\nverwendet oder bereithält oder                               Zulassungszeichen versieht,","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988                                 1673\n22. entgegen § 26 Abs. 1 die Bundesanstalt nicht über       zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, ein-\nÄnderungen unterrichtet,                                schließlich der Besonderheiten eingelagerten Geräts, oder\ndie Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bun-\n23. entgegen § 46 Schankgefäße gewerbsmäßig in den\nVerkehr bringt,                                         desrepublik Deutschland dies erfordern und die Meß-\nsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.\n24. als Inhaber einer öffentlichen Waage\n(2) Die für die zivile Verteidigung und den Katastrophen-\na) entgegen § 64 Nr. 3 an der Waage nicht öffentlich    schutz zuständigen obersten Bundes- und Landesbehör-\nbestellte Wäger beschäftigt oder                    den können für Meßgeräte, die für Zwecke der zivilen\nb) entgegen § 70 Abs. 3 Unterlagen nicht oder nicht     Verteidigung und des Katastrophenschutzes verwendet\nfür die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,           werden oder eingelagert sind und den§§ 1 und 2 unterlie-\n25. als öffentlich bestellter Wäger                         gen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung\nzulassen, wenn die Meßsicherheit auf andere Weise\na) entgegen § 69 Nr. 2 eine öffentliche Wägung nicht    gewährleistet ist,\nablehnt,\nb) entgegen § 70 Abs. 1 ein nicht selbst ermitteltes                                    § 77\nWägeergebnis beurkundet oder entgegen § 70                              Übergangsvorschriften\nAbs. 2 ein Wägeergebnis nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen          (1) Abweichend von§ 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Frauenther-\nWeise beurkundet oder                                mometer, die zur Bestimmung von Körpertemperaturen\ngeeignet sind und deren Bauart vor dem lnkraftreten die-\nc) entgegen§ 71 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 die\nser Verordnung nicht eichpflichtig war, bis zum\ndort vorgeschriebenen Angaben nicht vermerkt,\n1. Januar 1991 ungeeicht in den Verkehr gebracht und\n26. als lnstandsetzer                                        unbefristet weiterverwendet oder bereitgehalten werden.\na) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 1 Meßgeräte mit dem            (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 3 dürfen Meßgeräte\nlnstandsetzerkennzeichen versieht,                  zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten, die bereits\nb) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 2 das Datum nicht ein-     vor dem 1. Januar 1989 verwendet wurden, ungeeicht wei-\nträgt oder die zuständige Behörde nicht oder nicht  ter verwendet werden.\nrechtzeitig verständigt,\n(3) Abweichend von § 1 Abs. 3 und 4 dürfen ohne Kon-\nc) entgegen§ 72 Abs. 6 Satz 2 entfernte Sicherungs-     formitätsbescheinigung verwendet oder bereitgehalten\nstempel nicht durch sein Stempelzeichen ersetzt     werden:\noder\n1. nach den bisher geltenden Vorschriften nicht eichpflich-\nd) entgegen § 72 Abs. 7 die zuständige Behörde nicht         tige Volumenmeßgeräte mit einem Volumen von\noder nicht rechtzeitig verständigt oder lnstandset-      5 Mikroliter und mehr, die bereits vor dem\nzerkennzeichen oder Stempelzeichen nicht über-           1. Januar 1989 verwendet wurden,\ngibt,\n2. Tretkurbelergometer und Absorptionsphotometer, die\n27. entgegen § 73 Abs. 1 Satz 1 einen Wartungsdienst              bereits vor dem 1 . Januar 1990 verwendet wurden,\nohne die erforderliche Befugnis betreibt,               3. Volumenmeßgeräte mit einem Volumen von weniger\n28. entgegen § 73 Abs. 2 Satz 1 Meßgeräte nicht, nicht            als 5 Mikroliter, Audiometer und Elektrokardiographen,\nrichtig oder nicht vollständig kennzeichnet,                 die bereits vor dem 1. Januar 1991 verwendet wurden.\n29. entgegen § 73 Abs. 2 Satz 2 Geräteteile nicht oder       Audiometer müssen jedoch wenigstens jährlich, Tretkur-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise sichert,            belergometer wenigstens alle zwei Jahre gewartet werden;\n30. entgegen § 73 Abs. 3 Normale benutzt, die den dort       Audiometer sind von einem Wartungsdienst warten zu\nbezeichneten Anforderungen nicht entsprechen oder       lassen. Die Wartung ist nach den anerkannten Regeln _der\nTechnik durchzuführen.\n31. entgegen § 77 Abs. 3 Satz 2 Meßgeräte nicht oder\nnicht rechtzeitig wartet oder warten läßt.                 (4) Meßgeräte nach § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 2, die\nbereits geeicht worden sind, bedürfen keiner Konformitäts-\n§ 75                            bescheinigung.\nBezugsquelle und Niederlegung                     (5) Dosimeter nach § 2 Abs. 4, die vor dem\ntechnischer Regeln                       1. Januar 1990 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen\nohne Konformitätsbescheinigung verwendet werden.\nDie technischen Regeln des DIN Deutsches Institut für\nNormung e. V., auf die in dieser Verordnung verwiesen           (6) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Schallpegel-\nwird, sind beim Deutschen Patentamt in München archiv-       meßgeräte der Klassen 1 und 2, die bei Inkrafttreten dieser\nmäßig gesichert niedergelegt und beim Beuth Verlag           Verordnung bereits im Bereich des Arbeitsschutzes ver-\nGmbH, Berlin und Köln, erschienen.                           wendet werden, bis zum 1. Januar 1993 ungeeicht weiter\nverwendet werden.\n§ 76\n(7) Wer Untersuchungen nach§ 4 Abs. 1 durchführt, hat\nAusnahmen                            spätestens ab 1. Juli 1989 an Vergleichsmessungen teil-\nzunehmen.\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann für Meß-\ngeräte der Bundeswehr, die den §§ 1 und 2 unterliegen,          (8) § 4 gilt bis zu einer Ergänzung der Richtlinien der\nAusnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung             Bundesärztkammer nicht für quantitative labormedizini-","1674                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nsehe Untersuchungen mit trägergebundenen Reagenzien            11. die Allgemeinen VerwaltUngsvorschriften für die\n(trockenchemische Verfahren).                                       Eichung von Meßgeräten - Eichanweisung - Beson-\ndere Vorschriften vom 3. März 1972 (BAnz. Nr. 51\n§ 78                                   vom 14. März 1972 - Beilage),\nAußerkrafttreten von Vorschriften                  12. die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die\nEichung von Meßgeräten - Eichanweisung - Beson-\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer        dere Vorschriften vom 13. Dezember 1977 (BAnz.\nKraft                                                              Nr. 238 vom 21. Dezember 1977 - Beilage),\n1. die Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1             13. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Prüfstellen\nS. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom                nach § 6 des Eichgesetzes vom 11 . Dezember 1970\n8. März 1985 (BGBI. 1 S. 568),                                (BAnz. Nr. 236), geändert durch die Allgemeine Ver-\n2. die Prüfstellenverordnung vom 18. Juni 1970 (BGBI. 1           waltungsvorschrift vom 3. März 1972 (BAnz. Nr. 51\nS. 795), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Geset-         vom 14. März 1972 - Beilage).\nzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\n(2) Die Eichpflicht für die in § 40 Abs. 3 des Eichgeset-\n3. die Wägeverordnung vom 18. Juni 1970 (BGBI. 1 zes aufgeführten medizinischen Meßgeräte wird durch die\nS. 799), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Geset- in dieser Verordnung getroffene Regelung ersetzt.\nzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\n4. die Schankgefäßverordnung vom 5. November 1971                                          § 79\n(BGBI. 1 S. 1782), zuletzt geändert durch Verordnung\nvom 14. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2218),\nEWG-Richtlinien\n5. die Verordnung über die Pflichten der Besitzer von           Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäi-\nMeßgeräten vom 4. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1444), ge-       schen Gemeinschaften zur Änderung der in § 29 Abs. 4\nändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1979            und in den Anlagen genannten Richtlinien über einzelne\n(BGBI. 1 S. 2218),                                       Meßgerätearten gelten von dem Tage an, zu dem die\nBundesrepublik Deutschland diese Änderungsrichtlinien\n6. die Zweite Verordnung über die Eichpflicht vom Meß-\nanzuwenden hat.\ngeräten vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2161 ), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 8. Mai 1981 (BGBI. 1                                    § 80\nS. 422),\nBerlin-Klausel\n7. die Dritte Verordnung über die Eichpflicht von Meß-\ngeräten vom 26. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1139), zuletzt        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                tungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\n21. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 401),                       auch im Land Berlin.\n8. die Eichgültigkeitsverordnung vom 5. August 1976                                       § 81\n(BGBI. 1 S. 2082), zuletzt geändert durch Verordnung\nvom 16. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 707),\nInkrafttreten\n9. die Eichpflicht-Ausnahmeverordnung vom          15. De-      (1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Absatzes 2\nzember 1982 (BGBI. 1 S. 1745),                           am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten\nKalendermonats in Kraft.\n10. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Eichung\nvon Meßgeräten - Eichanweisung - Allgemeine Vor-            (2) § 29 Abs. 4, Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 1 und\nschriften vom 12. Juni 1973 (BAnz. Nr. 117 vom           Anlage 15 Abschnitt 1 Teil 1 treten am Tage nach der\n28. Juni 1973 - Beilage),                                Verkündung in Kraft.\nBonn, den 12. August 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988                              1675\nAnhang A\n(zu § 8)\nAnhang A\nAusnahmen von der Eichpflicht\nVon der Eichpflicht ausgenommen sind\n1. Maßstäbe und Meßbänder mit einer Länge von 2 Meter oder weniger,\n2. Längenmeßgeräte zur Messung von Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimeter oder weniger, Kunststoffschnüren mit\neinem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger, Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben,\nDachpappen und Dämmstoffen,\n3. Meterzähler und Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten\nvon 10000 Meter oder weniger,\n4. Wickellängen- und Dickenmeßgeräte für Naturdärme,\n5. Verbandstoffmeßmaschinen,\n6. Behälter für Abfälle sowie für den Abtransport von Aushub und Abbruchmaterial,\n7. Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzentimeter oder weniger für Obenschmieröle und andere Kraftstoffzusätze,\n8. Lagerbehälter für Bitumen,\n9. im geschäftlichen und amtlichen Verkehr formbeständige Behältnisse, die\na) bereitgehalten werden,\nb) zur Ausfuhr bestimmt sind und im amtlichen Verkehr für die auszuführende Füllmenge nicht als Meßgerät dienen,\nc) gefüllt eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Eichgesetzes verbracht und ohne Umfüllung in den\nVerkehr gebracht werden,\n10. Seeschiffe, die bei der mittelbaren Bestimmung der Masse ihrer Ladung als Meßgeräte für das Volumen des von\nihnen verdrängten Wassers dienen,\n11. nichtstationäre Volumenmeßanlagen, die ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgabe flüssiger oder\nverflüssigter Düngemittel eingesetzt werden,\n12. Meßeinrichtungen an Sammelfahrzeugen für Altöl,\n13. Meßgeräte für Wasser bei der Herstellung von Beton,\n14. Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Beton,\n15. Volumen- und Durchflußmeßgeräte für Abwässer,\n16. Füllwaagen in Abfüllstellen für Druckgas, wenn eine geeignete geeichte Kontrollwaage mindestens der Genauig-\nkeitsklasse III verwendet wird,\n17. Vorsortierwaagen, -maßstäbe und -meßschablonen in Betrieben der Deutschen Bundespost sowie Gebührenwaa-\ngen der Teilnehmer am Freistempelverfahren,\n18. Waagen, die nur zur Kontrolle des Gewichts einzelner Geldrollen geeignet sind,\n19. Handzugfederwaagen im ambulanten Kleinhandel mit Altstoffen,\n20. Waagen in Wäschereien und Chemischreinigungen, deren Anzeigeeinrichtung nicht nach Gewicht eingeteilt ist und\ndie nur zur Überwachung der für die Wasch- und Reinigungsmaschinen bestimmten Füllmengen dienen,\n21. Getreidemaße mit einem Volumen von 50 Kubikzentimeter oder weniger für Feuchtbestimmer,\n22. Volumenmeßgeräte für nichtflüssige Meßgüter der Anlage 3 und Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke der\nAnlage 12 im geschäftlichen und amtlichen Verkehr sowie bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln;§ 3\nAbs. 2 bleibt unberührt,\n23. Meßgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen\nVerfahren, wenn die Meßergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem geeichten Meßgerät für milchwirtschaft-\nliche Untersuchungen überprüft werden,\n24. Wegstreckenzähler in\na) Kraftomnibussen des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes,\nb) Kraftfahrzeugen des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreiseverkehrs nach§ 48 des Personenbeförderungsge-\nsetzes,\nc) in Kraftfahrzeugen für Beförderungen auf Grund der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBI.        1\nS. 601 ), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1967 (BGBI. 1 S. 602),","1676                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nd) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,\ne) Fahrzeugen des Güternahverkehrs nach § 2 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,\nf) Fahrzeugen des Güterfernverkehrs nach § 3 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,\ng) Fahrzeugen für die ausschließliche Beförderung von Schwerbehinderten, Krankentransport- und Bestattungs-\nfahrzeugen, wenn das Beförderungsentgelt nicht nach der gefahrenen Wegstrecke berechnet wird,\nh) Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer, bei denen der Mietpreis nur nach der Mietdauer berechnet wird oder die\nmindestens für die Dauer eines Jahres an einen Mieter vermietet sind und bei denen pauschal nach einem\nStufenplan gefahrener Wegstrecke abgerechnet wird,\ni) Kundendienstfahrzeugen,\n25. Wegstreckenzähler in Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, die nach § 57 b der Straßenverkehrszulassungsordnung\ngeprüft sind,\n26. Parkuhren,\n27. im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen,\na) Meßgeräte in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge\nauf verschiedene Geschäftspartner dienen,\nb) Tarifschaltuhren an Meßgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und\nderen eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind; Zeitgeber für Maximumzähler, für\nRundsteueranlagen und für Belastungsmeßgeräte für Gas, Wasser oder Wärme; Tonfrequenzrundsteueremp-\nfänger,\nc) Überschußblindverbrauchszähler, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,\nd) Zähler zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,\ne) Münzwerke,\n28. Meßgeräte im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen gleichbleibenden Partnern für\na) Wasser mit maximalem Durchfluß von mindestens 2000 m3/h,\nb) Wasserdampf,\nc) Flüssigkeiten außer Wasser mit maximalem Durchfluß von mindestens 600 m3/h,\n3\nd) die Mengenmessung von Brenngasen mit maximalem Durchfluß von mindestens 150000 m /h im Normzustand,\ne) Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 kWh/m3, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder\nandere Gase außer Brenngase; dies gilt nur dann, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig\nvoneinander messen oder die Meßgeräte gemeinsam durch fachkundiges Personal überwachen,\nf) Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 245000 V oder bei einer\nNennstromstärke von mehr als 5000 A,\ng) Wärme mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW;\nwird die Abgabe an einen Partner mit mehreren Meßgeräten in einer Meßstation ermittelt, so gelten die genannten\nMaximalwerte für die Summe der Maximalwerte der einzelnen Meßgeräte,\n29. im amtlichen Verkehr\na) Meßgeräte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 des Eichgesetzes, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\nSatz 2 Buchstabe a oder b des Gesetzes erfüllt sind,\nb) zur Eichung zugelassene Zähler und Meßwerkzeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über das Branntwein-\nmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen geprüft und beglaubigt werden,\nc) Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in\nGebrauch genommen und zollamtlich vermessen sind,\nd) Meßgeräte, die nach ihrer Beschaffenheit ausschließlich dazu bestimmt und geeignet sind, die Übereinstimmung\nder Fahrzeuge und Fahrzeugteile mit den Bau- und Betriebsvorschriften des Straßenverkehrsrechts festzustel-\nlen, wenn sie in Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr verwendet und einer Bauartprüfung und\nregelmäßigen Nachprüfungen nach den vom Bundesminister für Verkehr hierfür erlassenen Richtlinien unter-\nzogen werden,\ne) Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von Mineralölen nach dem Mineralölsteuergesetz 1964,\nf) Meßgeräte zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 165),\ng) Reifenprofilmeßgeräte,\nh) Bremsprüfstände,\ni) Meßgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988                                 1677\n30. bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln\na) Meßgeräte bei der maschinellen Herstellung einzeln dosierter Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittel-\ngesetzes,\nb) Temperatur- und Druckmeßgeräte, soweit sie nicht zur Bestimmung physikalischer Kennzahlen von Arzneimitteln\nverwendet werden,\nc) Meßgeräte bei der qualitativen Prüfung von Arzneimitteln, soweit sie nicht auch zur Ermittlung der quantitativen\nZusammensetzung der Arzneimittel verwendet werden.","1678                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnhang B\n(zu den §§ 12 und 1 4)\nAnhang B\nBesondere Gültigkeitsdauer der Eichung\nOrdnungs-                                         Meßgeräteart                                     Gültigkeitsdauer\nnummer                                                                                                in Jahren\n1 .1      Längenmeßgeräte mit Ausnahme von Längenmeßmaschinen ...................... .             nicht befristet\n1 .2      Längenmeßmaschinen im Einzelhandel ....................................... .             nicht befristet\n2.1       Flächenmeßwerkzeuge .................................................... .               nicht befristet\n4.1       Flüssigkeitsmaße ......................................................... .             nicht befristet\n4.2       Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Meßwerkzeuge für Mineralöle und der\nMeßwerkzeuge nach Nummer 4.3 ............................................ .                      4\n4.3       Volumenmeßgeräte, bei denen die meßwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind .    nicht befristet\n4.4       Lagerbehälter und Lagergefäße soweit sie nicht zu den Gefäßen nach Nummer 4.5 oder\nden Lagerbehältern nach Nummer 4.6 gehören .................................. .                 12\n4.5       Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht ... .       nicht befristet\n4.6       Lagerbehälter in Kugelform und stehende Lagerbehälter mit voll aufliegendem Boden, bei\ndenen die Meßeinrichtung nicht als Standrohr oder Schauglas mit Skale ausgeführt ist, der\nSumpf nicht in den Maßraum einbezogen und die Meßbeständigkeit des Maßraums durch\neine vollständige Vermessung ohne Sumpf frühestens 5 Jahre nach einer vorausgegange-\nnen Eichung festgestellt ist ................................................. .         nicht befristet\n4.7      Transport-Meßbehälter .................................................... .                      8\n4.8       Holzfässer und Kunststoffässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.4 und 4.5 .... .           3\n4.9      Metallfässer, mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.4 und 4.5 .................. .               8\n4.10      Formbeständige Behältnisse mit Ausnahme der Behältnisse nach Nummern 4.4, 4.5, 4.8\nund 4,9 ................................................................ .                        5\n5.1      Meßanlagen mit Zählern für verflüssigte Gase ................................... .                1\n5.2      Meßanlagen mit Volumenzählern für Milch ..................................... .                   1\n5.3      Volumenzähler für Mineralöle mit Viskositäten größer als 20 mPa · s, deren größter\nzulässiger Durchfluß nicht mehr als 20 I/h beträgt ................................ .             4\n5.4      Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen ....................... .              10\n6.1      Volumenmeßgeräte für Kaltwasser und ihre Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Ein-\nrichtungen nach Nummer 6.4 ................................................ .                    8\n6.2      Volumenmeßgeräte für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.3 ....... .                 5\n6.3       Kondensatwasserzähler ................................................... .                      8\n6.4       Einrichtungen zur Meßwertübertragung einschließlich der zugehörigen Meßwertgeber an\nWassermeßgeräten ....................................................... .                nicht befristet\n7.1      Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmie-\nrungseinrichtung) ......................................................... .                    8\n7.2       Balgengaszähler der Größen NB 1O oder G 1O und kleiner, Turbinenradgaszähler mit\nSchmierungseinrichtung der Größen NB 3000 oder G 2500 und kleiner sowie Wirbelgas-\nzähler ................................................................. .                       12\n7.3       Balgen- und Drehkolbengaszähler der Größen NB 20 bis NB 1000 oder G 16 bis G 1000 .. .          16\n7.4      Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 5000 und NB 7000 oder\nG 4000 und G 6500 ....................................................... .                      16\n7.5       Drehkolbengaszähler der Größen NB 1500 oder G 1600 und größer sowie Turbinenradgas-\nzähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 10000 oder G 10000 und größer ..... .     nicht befristet\n7.6      Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler und Wirbelgaszähler im geschäftlichen Ver-\nkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluß von mindestens\n3000 Kubikmeter je Stunde Gas im Normzustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist,\nder zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, und wenn Vergleichsmes-\nsungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausge-\nführt werden ............................................................. .               nicht befristet","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988                             1679\nOrdnungs-                                         Meßgeräteart                                      Gültigkeitsdauer\nnummer                                                                                                  in Jahren\n7.7       Brennwertmeßgeräte für Gase ........................................... - . - . -\n7.8       Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung\nmit Maximumanzeige überwacht wird ......................................... .                      4\n7.9       Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Regelgruppen\nRG 2,5 und RG 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Regelgruppen RG 10 minde-\nstens in Zeitabständen, die der Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom\nVersorungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet\nwerden ................................................................ .                  nicht befristet\n7.10      Mengenumwerter für Gase ................................................. .                        5\n7.11      Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalt-\neinrichtungen ........................................................ - ... •                     5\n7.12      Gebergeräte für Gasmeßgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen .................. .        nicht befristet\n7.13      Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler .............................. .         nicht befristet\n8.1       Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Nummer 9.7\ngehören ................................................................ .                         4\n9.1       Waagen mit einer Höchstlast von 3000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoff-\nwaagen sowie der selbsttätigen Waagen ....................................... .                    3\n9.2       nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach\nNummer 9. 7 gehören ...................................................... .                       4\n9.3       nichtselbsteinspielende Handelswaagen in Apotheken ............................ .                  4\n9.4       Personenwaagen einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur\nFeststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach\nNummer9.5 ............................................................. .                          4\n9.5       Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind ................ .     nicht befristet\n9.6       Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgas-\nbehälter, dem das Meßgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird ................... .               4\n9.7       Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf Grund des\nEichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als\ngeeichte Kontroll meßgeräte verwendet werden .................................. .\n9.8       Viehwagen in landwirtschaftlichen Betrieben .................................... .                 4\n10.1      selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen ............ .          1\n10.2      Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher\nFüllmenge verwendet werden ............................................... .\n11.1      Getreideprober .......................................................... .                        4\n11 .2     Feuchtebestimmer mit Ausnahme der Meßgeräte, mit denen der Feuchtegehalt des\ngeschroteten Meßgutes durch Trocknung und Wägung bestimmt wird ................ .\n13.1      Dichte- und Gehaltsmeßgeräte, bei denen die meßwertbestimmenden Teile aus Glas\nhergestellt sind .......................................................... .               nicht befristet\n14.1     Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 14.2 ..... .                 10\n14.2     Thermometer für elektrische Feuchtbestimmer und in Aräometer oder Pyknometer ein-\ngebaute Thermometer ..................................................... .                 nicht befristet\n14.3     Bimetall- und Federthermometer in der Ausführung als Kühlthermometer .............. .               6\n14.4     Temperaturaufnehmer mit Meßwiderständen aus Platin oder Nickel zur Bestimmung der\nTemperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen, wenn der lsolationswiderstand und die\nRichtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijähri-\ngem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden ....................... .                  6\n14.5     eingebaute Temperaturaufnehmer mit Meßwiderständen aus Platin oder Nickel als Teile\nvon Kühlthermometern .................................................... .                         6\n15.1     medizinische Quecksilber-Glasthermometer mit Maximumeinrichtung ................ .          nicht befristet\n15.2     Augentonometer zur Grenzwertprüfung ........................................ .                      5","1680                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nOrdnungs-                                                                Meßgeräteart                                                                 Gültigkeitsdauer\nnummer                                                                                                                                                     in Jahren\n15.3          Therapiedosimeter mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung), wenn der Benutzer\nin jedem Meßbereich des Dosimeters Kontrollmessungen ausführt und ihre Ergebnisse\naufzeichnet ............................................................. .                                                                       6\n15.4          Therapiedosimeter, wenn sie nach jeder Einwirkung, die die Richtigkeit der Messung\nbeeinflussen kann, sowie mindestens alle 2 Jahre in den verwendeten Meßbereichen nach\nDIN 6817 Ausgabe 10.84 kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet werden; die Kalibrie-\nrung muß von fachkundigen bestellten Personen mit einem geeichten Therapiedosimeter\nmit einer Eichgültigkeitsdauer nach § 12 oder nach Nummer 15.3 durchgeführt werden, das\nbei der die Therapie durchführenden Stelle ständig verfügbar ist .................... .                                                 nicht befristet\n16.1           Überdruckmeßgeräte der Klassen 0, 1; 0,2; 0,3 und 0,6 ............................ .\n17.1           Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen, bei denen die meßwertbestimmenden\nTeile aus Glas hergestellt sind .............................................. .                                                        nicht befristet\n18.1           Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer ........................ .                                                             3\n18.2           Fahrpreisanzeiger in Kraftdroschken ......................................... .                                                                  1\n18.3           Radlastmesser und Geschwindigkeitsmeßgeräte für die amtliche Überwachung des Stra-\nßenverkehrs ............................................................ .\n18.4           CO-Abgasmeßgeräte ..................................................... .\n19.1           Stoppuhren ............................................................. .\n20.1           Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler einschließlich Doppeltarifzähler, soweit\nsie nicht unter Nummer 20.2 fallen ........................................... .                                                                12\n20.2           Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler einschließlich Doppeltarifzähler, die\nnach dem 1 . Januar 1954 hergestellt worden sind und deren Bauart innerstaatlich zur\nEichung zugelassen ist .................................................... .                                                                   16\n20.3           Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler, die in Verbindung mit Meßwandlern\nverwendet werden ....................................................... .                                                                       12\n20.4          Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchselektrizitätszähler ....................... .                                                             12\n20.5          Elektrizitätszähler für Gleichstrom ............................................ .                                                                4\n20.6          Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler ..................................... .                                                              12\n20.7          Meßwandler ............................................................ .                                                               nicht befristet\n22.1          Wärmezähler ........................................................... .                                                                         5\n22.2          Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme ................. .                                                                 5\n23.1          Strahlenschutzmeßgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Aus-\nnahme der Meßsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Benutzer in jedem Meßbereich des\nDosimeters Kontrollmessungen ausführt und ihre Ergebnisse aufzeichnet ............. .                                                  nicht befristet\n23.2          Strahlenschutzmeßgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung), mit Aus-\nnahme der Meßsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Benutzer nicht in jedem Meßbereich\ndes Dosimeters Kontrollmessungen ausführt und ihre Ergebnisse aufzeichnet .......... .                                                            6\n23.3          allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste Strahlenschutz-Meßsysteme ............ .\nAnmerkung zu Nummern 15.3, 23.1 und 23.2:\nEine Kontrollvorrichtung ist geeignet, wenn sie die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Meßwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und ihre Bauart von der\nBundesanstalt zugelassen ist. Kontrollmessungen müssen mindestens halbjährlich ausgeführt werden.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988                                   1681\nAnhang C\n(zu § 46)\nAnhang C\nTechnische Anforderungen an Schankgefäße\n1      Nennvolumen\n1.1    Nennvolumen ist das auf dem Schankgefäß angegebene Volumen.\n1.2    Schankgefäße sind nur mit einem Nennvolumen von 1; 2; 4; 5 oder 10 cl oder 0, 1; 0,2; 0,25; 0,3; 0,4; 0,5; 1 ; 1,5; 2;\n3; 4 oder 5 1 zulässig.\n2      Füllvolumen, Minusabweichungen\n2.1    Füllvolumen ist das Wasservolumen, das das auf waagerechter Unterlage aufgestellte Schankgefäß bis zur\nUnterkante des Füllstrichs (Nummern 3.1 bis 3.3) aufzunehmen vermag.\n2.2    Die zulässigen Minusabweichungen der Füllvolumen betragen\na) bei Schankgefäßen mit einem Nennvolumen von 1, 2, 4 oder 5 cl und bei Schankgefäßen aus keramischen\nWerkstoffen 5 % des Nennvolumens,\nb) bei sonstigen Schankgefäßen 3 % des Nennvolumens.\n3      Füllstrich, Bezeichnungen\n3.1    Der Füllstrich muß waagerecht verlaufen und mindestens 10 mm lang sein; er darf als geschlossener Kreis\nausgeführt sein.\n3.2    Der Abstand des Füllstrichs vom oberen Rand des Schankgefäßes muß betragen:\n3.2. 1 bei Schankgefäßen für Bier und Schaumwein\na) mit einem Nennvolumen von weniger als 0,5 1                                                 mindestens 20 mm,\nb) mit einem Nennvolumen von 0,51                                                              mindestens 30 mm,\nc) mit einem Nennvolumen von 1 1oder mehr                                                      mindestens 40 mm,\n3.2.2 bei Schankgefäßen für andere Getränke\na) mit einem Nennvolumen von weniger als 0, 1 1                                               mindestens 5 mm,\nb) mit einem Nennvolumen von 0, 1 1oder mehr                                                  mindestens 10 mm.\n3.3    Schankgefäße mit einem Nennvolumen von 4 oder 10 cl dürfen mit einem zweiten Füllstrich zur Kennzeichnung\nder Hälfte des Nennvolumens versehen sein.\n3.4    Das Nennvolumen des Schankgefäßes ist in unmittelbarer Nähe des Füllstrichs mit dem Einheitenzeichen cl oder 1\nanzugeben (Volumenangabe).\n3.5    Die Schriftgröße der Volumenangabe darf folgende Werte nicht unterschreiten:\nNennvolumen                                          Schriftgröße in mm\n5 cl oder weniger ................................................. .                             3\nmehr als 5 cl bis 0,5 1 •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                           4\nmehr als 0,5 1 .................................................... .                             6\n3.6    Der Füllstrich, die Volumenangabe und das Herstellerzeichen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes müssen\nleicht erkennbar und dauerhaft sein. Der Füllstrich und die Volumenangabe sind so auszuführen, daß sie auch\ndann leicht erkennbar sind, wenn das Schankgefäß in verkehrsüblicher Weise gefüllt ist.","1682                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnhang D\n(zu den §§ 5, 13, 24, 25, 34, 35, 59, 68, 72 und 73)\nAnhang D\nVerzeichnis der Stempel und Zeichen\nKonformitätszeichen (§ 5)\nDas Konformitätszeichen hat die Form eines „H\". Es hat den Namen oder das Kennzeichen desjenigen zu\nenthalten, der die Übereinstimmung mit der Zulassung bescheinigt. Soweit in der Zulassung vorgesehen, ist\naußerdem das Jahr der Prüfung anzugeben.\n2\n2.1\nBeispiel:\nZulassungszeichen (§ 24)\nH\nDas Zulassungszeichen besteht aus einer Kennzeichnung in einem Symbol.\n2.2   Das Symbol für die innerstaatliche Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten „Z\".\nDie Kennzeichnung weist auf die Art und Bauart des Meßgeräts oder der Zusatzeinrichtung hin.\nBeispiel:\n2.3   Das Symbol für die EWG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten „E\". Es enthält für die von der\nBundesanstalt zugelassenen Meßgeräte im oberen Teil den Buchstaben „D\" sowie die zwei letzten Ziffern des\nZulassungsjahres. Die Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Meßgeräts oder der\nZusatzeinrichtung hi.n.\nBeispiel:\n2.4   Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Nummer 2.3 ein „p\" von gleicher Größe\ngesetzt.\n2.5   Das Zulassungszeichen für allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassene Meßgeräte hat die Form eines stili-\nsierten spiegelbildlichen „E\".\n2.6\nBeispiel:\n3   /'\nDas EWG-Zulassungszeichen eines Meßgeräts, für das keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus\ndem Zeichen nach Nummer 2.3 in einem Sechseck.\n2.7\nBeispiel:\n®\nSymbol und Kennzeichnung können bei Platzmangel auch anders angeordnet werden. Einzelheiten werden bei\nder Zulassung festgelegt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1988                              1683\n3    Stempelzeichen der Eichbehörden (§ 34)\n3.1  Das Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben D, der\nOrdnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann\nauch die Ordnungszahl des prüfenden Eichamtes verwendet werden.\nBeispiel:\n3.2  Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus einem stilisierten „e\". Es enthält in der oberen Hälfte das\nKennzeichen D und die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde sowie in der unteren Hälfte die\nOrdnungszahl der prüfenden Eichbehörde.\nBeispiel:\n3.3  Das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die\nGültigkeit der Eichung endet, in Schildumrandung.\nBeispiel:\n3.4  Die Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der\nEichung ohne Schildumrandung.\nBeispiel:\n88\n3.5  Das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung in\neiner sechseckigen Umrandung.\nBeispiel:\n@\n3.6  Hauptstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmaßen, der anstelle des Zeichens nach Nummern 3.2 und 3.5\nverwendet werden kann.\nBeispiel:\n3.7  Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung:\n4    Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 59)\nDas Beglaubigungszeichen besteht aus dem Buchstaben E bei Meßgeräten für Elektrizität, G bei Meßgeräten für\nGas, K bei Meßgeräten für Wärme und W bei Meßgeräten für Wasser sowie einem Kennbuchstaben der\nzuständigen Behörde und einer der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilten Ordnungsnummer.\nBeispiel:                                     ~\n~\nDie Jahresbezeichnung besteht aus den letzten beiden Ziffern des Jahres der Beglaubigung (s. Nummer 3.4).","1684                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - o.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69,10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.\nPreis des Anlagebandes: 16,99 DM (15,19 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 17, 79 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                    Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\n5         Stempel des öffentlich bestellten Wägers (§ 68)\n001 Ordnungsnummer\ndes Wäger\nMuster:\n1/9 Ordnungszahl der\nzuständigen Behörde\n6          Kennzeichen und Stempelzeichen des lnstandsetzers (§ 72)\n6.1        Das lnstandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke in nachstehender Ausführung:\nBeispiel:\nDie Klebemarke enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine\ndem lnstandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung\nbestimmt. Die Farbe des Feldes der Klebemarke ist signalrot, die Farbe von Schrift und Zeichen ist schwarz.\n6.2       Das Stempelzeichen hat nachstehende Form:\nBeispiel:\nKennbuchstabe und Nummer des Stempelzeichens müssen mit den Angaben auf der Klebemarke überein-\nstimmen. Die Rückseite des Stempelzeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem Firmenzeichen\nversehen sein.\n7         Kennzeichen der Wartungsdienste (§ 73)\nDas Zeichen enthält den Namen oder das Kennzeichen des Wartungsdienstes und das Datum der Wartung."]}