{"id":"bgbl1-1988-41-15","kind":"bgbl1","year":1988,"number":41,"date":"1988-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/41#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-41-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_41.pdf#page=31","order":15,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Postgiroordnung und der Postgirogebührenordnung","law_date":"1988-08-10T00:00:00Z","page":1583,"pdf_page":31,"num_pages":8,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988                              1583\nErste Verordnung\nzur Änderung der Postgiroordnung\nund der Postgirogebührenordnung\nVom 1O. August 1988\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der        führungsgebühr noch vor, so wird die Befreiung einmal\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,         erneuert.\"\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:                                 Artikel 2\nÄnderung der Postgirogebührenordnung\nArtikel 1                           Die Postgirogebührenordnung vom 5. Dezember 1984\nÄnderung der Postgiroordnung                  (BGBI. 1 S. 1484) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird der für die Gebühr für die\n§ 2 Abs. 2 der Postgiroordnung vom 5. Dezember 1984\nAuszahlung eines Euroschecks angegebene Betrag\n(BGBI. I S. 1478) wird wie folgt geändert:\nvon „2,50 DM\" in „3,00 DM\" geändert.\n2. Die Anlage (zu § 1 Abs. 1) erhält die aus der Anlage zu\n1. Nummer 2 erhält folgende Fassung:\ndieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n,,2. Postgirokonten von öffentlichen Kassen des Bun-\ndes, der Länder, der Kreise, der Ämter und der Ge-\nmeinden.\"                                                                  Artikel 3\nBerlin-Klausel\n2. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n,,(3) Auf Antrag werden für die Dauer von drei Jahren  tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\nvon der Zahlung der Kontoführungsgebühr befreit:          tungsgesetzes auch im Land Berlin.\n1. Personen, die sich in einer Ausbildung befinden,\nlängstens jedoch bis zur Vollendung des\n27. Lebensjahres,                                                            Artikel 4\n2. Personen, die Grundwehr- oder Zivildienst leisten.                          Inkrafttreten\nliegen nach Ablauf der drei Jahre die Vorausset-            Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.\nzungen für die Befreiung von der Zahlung der Konto-\nBonn, den 10. August 1988\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nChristian Schwarz-Schilling","1584                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nÜbersicht der Postgirogebühren\nGebühr\nLfd.\nNr.                                    Gegenstand\nDM   I    Pf\n2                                  3\nKontoführung\nmonatliche Gebühr für Postgirokonten\nmit    O bis    5 Buchungen                                              80\nmit    6 bis 15 Buchungen                                       2        50\nmit 16 bis 30 Buchungen                                         4        50\nmit 31 bis 100 Buchungen                                        9        00\nmit 101 bis 300 Buchungen                                      18        00\nmit mehr als 300 Buchungen                                     35        00\nGebühr für Kontolöschung                                        5        00\n2      Zahlungsanweisung\nals Einzelauftrag\nbis 100 DM                                                      6        00\nfür jede weiteren 10 DM                                                  08\nals Sammelauftrag\nfür jede zugehörige Zahlungsanweisung                           5        80\ndazu für je 1 O DM des Gesamtbetrages\nabzüglich 100 DM je Zahlungsanweisung                                    08\n3      Zahlungsanweisung zur Verrechnung\na) Grundgebühr                                                              90\nb) für jede Barauszahlung\nbis 200 DM                                    3        00\nüber 200 DM bis 500 DM                                         4        00\nüber 500 DM bis 1 000 DM                                       6        00\nüber 1 000 DM bis 3 000 DM                                     8        00\n4      Zahlschein/Zahlkarte\nbis     10 DM                                                90\nüber 10 DM bis 10 000 DM                                           2        00\nfür jede weiteren 1 000 DM                                                  60\n(bei Einzahlungen auf das eigene Postgirokonto\neinmal täglich bis zu 10 000 DM gebührenfrei)\n5      Eilüberweisung                                                     5        00\n6      Eilscheck\nZuschlag                                                           5        00\n7      Eilzahlkarte\nZuschlag                                                           5        00\n8      fernschriftlicher Überweisungsauftrag                             10        00\n9      Telegrafische Überweisung                                         10        00\n10      Telegrafische Zahlungsanweisung\na) die Gebühr für die Zahlungsanweisung\n(siehe lfd. Nr. 2)\nund\nb) die Gebühr für das Telegramm","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988              1585\nLfd.                                                                        Gebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM   I    Pf\n2                                     3\n11   Telegrafische Zahlkarte\na) die Gebühr für die Zahlkarte\n(siehe lfd. Nr. 4)\nund\nb) die Gebühr für das Telegramm\n12   Besondere schriftliche Bestätigung                                   2        50\nüber den Kontostand\n13   Deckungslose Postüberweisung                                         2        50\n14   Deckungsloser Postscheck                                             2        50\n15   Deckungslose Barabhebung an einem                                    2        50\nGeldausgabeautomaten\n16   Auslandsscheckeinzug\nvereinfachter Einzug eines Auslandsschecks                                  80\nEinzug eines Schecks als Auftragspapier                            5        00\n17   Rückscheck                                                           5        00\n18   Nachforschung über die Ausführung eines\nAuftrags oder die Gutbuchung eines Zahlscheins/\neiner Zahlkarte                                                      5        00","1586                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln\nVom 11. August 1988\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes\nvom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), § 6 geändert gemäß Artikel 1 der\nDritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1\nS. 2089), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten verordnet:\n§ 1\n(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus Pflanzen oder\nPflanzenteilen bestehen, Ethylenoxid zu verwenden.\n(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen\nund unter Verwendung von Ethylenoxid hergestellt worden sind, in den Verkehr\nzu bringen.\n§2\n(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird\nbestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den\nVerkehr bringt.\n(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1\nAbs. 1 Ethylenoxid verwendet. ·\n(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach\n§ 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.\n§4\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 2 am Tage\nnach der Verkündung in Kraft.\n(2) Bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus getrockneten Pflanzen in\nunzerkleinerter oder grob geschnittener Form bestehen und die ausschließlich\ndazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand in den Verkehr gebracht zu\nwerden, ist die Verwendung von Ethylenoxid zur Reduzierung von Krankheits-\nkeimen noch bis zum 31. Dezember 1989 zugelassen.\nBonn, den 11. August 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIn Vertretung\nWerner Chory","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988                                15·87\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 u. a. - wird folgende Ent-\nscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 2 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Durchführungsver-\nordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung\nder Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)\nvom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. 1 Seite 259;\nBundesgesetzbl. III 2122 - 2 - 1) ist mit Artikel 2\nAbsatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip unvereinbar und nichtig.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 1. August 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kin ke 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom             sowie in Gemeinden, die mit diesen einen zusammen-\n8. Juni 1988 - 2 Bvl 9/85 u. a. - wird die Entscheidungs-         hängenden Wirtschaftsraum bilden, zuläßt, ist er delf'.eit\nformel veröffentlicht:                                            noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber\nist aber verpflichtet, spätestens mit Wirkung ab\n§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsub-\n1. Januar 1990 eine Neuregelung zu treffen, die den\nventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) (Unterarti-\nAnforderungen von Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset-\nkel 1 von Artikel 27 des Zweiten Gesetzes zur Verbesse-\nzes genügt.\nrung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 -\nBundesgesetzbl. 1 Seite 1523) ist mit dem Grundgesetz          Im übrigen ist § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den\nvereinbar.                                                      Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen\n(AFWoG) mit dem Grundgesetz vereinbar.\nSoweit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über den Abbau der\nFehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)                  Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\ndie Erhebung der Fehlbelegungsabgabe nur in Gemein-          Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 300.000             Gesetzeskraft.\nBonn, den 2. August 1988\nDer Bundes min ist er. der· J u s t i z\nIn Vertretung\nDr. Ki nkel","1588         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n31. Mai 1988 - 1 Bvl 22/85 - wird die Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\n§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 1\nBuchstabe a und § 14 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der\nFassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung und\nErgänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft\nvom 9. Juli 1980 (Bundesgesetzbl. 1Seite 905) - soweit\ndanach Befreiung von der Beitragspflicht zur landwirt-\nschaftlichen Alterssicherung nicht möglich ist, solange\nder Versicherte bei gleichzeitiger Beitragspflicht zur\ngesetzlichen Rentenversicherung dort nicht mindestens\n60 Kalendermonate versicherungspflichtig war, und so-\nweit danach die Beitragsbefreiung auch erst zu diesem\nZeitpunkt eintritt - ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 9. August 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988                                1589\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1O Deutschen Mark\n(Gedenkmünze Arthur Schopenhauer)\nVom 10. August 1988\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung          Die Bildseite zeigt das Porträt des Philosophen und die\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,     Umschrift:\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten                ,,1788-1860 ARTHUR SCHOPENHAUER\".\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum\n200. Geburtstag von Arthur Schopenhauer im Jahre 1988          Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1988,\neine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10           das Münzzeichen „D\" des Bayerischen Hauptmünzamtes\nDeutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze      München und die Umschrift:\nbeträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt im Baye-            ,,· BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ·\nrischen Hauptmünzamt München.                                                 10 DEUTSCHE MARK\".\nDie Jahreszahl 1988 und das Münzzeichen „D\" sind Teil\nDie Münze wird ab 21. September 1988 in den Verkehr      der Umschrift; sie befinden sich links neben der Wert-\ngebracht.\nziffer 10.\nDie Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-          Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:\nsendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat          ,,DIE WELT ALS WILLE UND VORSTELLUNG\".\neinen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht\nvon 1_ 5,5 Gramm.                                              Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein Punkt\neingeprägt.\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von      Der Entwurf der Münze stammt von Hans Joa Dobler,\neinem schützenden glatten Randstab umgeben.                 Walda.\nBonn, den 10. August 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","1590                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBerichtigung\nder Dritten Verordnung\nzur Änderung der Milch-Güteverordnung\nVom 3. August 1988\nIn Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der\nDritten Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverord-\nnung vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1083) muß das Ende\ndes Übergangszeitraumes richtig wie folgt lauten:\n,,31. Dezember 1992\".\nBonn, den 3. August 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nDr. Specks\nBerichtigung                                                    Berichtigung\n..       der Dritten Verordnung                         der Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte\nzur Anderung der Gebührenordnung für Ärzte\nVom 5. August 1988\nVom 5. August 1988\nDie Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818) ist\nwie folgt zu berichtigen:\nDie Dritte Verordnung zur Änderung der Gebühren-\nordnung für Ärzte vom 9. Juni 1988 (BGBI. 1S. 797) ist wie        Im Gebührenverzeichnis für ärztliche      Leistungen\nfolgt zu berichtigen:                                          - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte -\nIn Artikel 1 Abs. 2 laufende Nummer 152 sind bei der        1 . ist nach der Leistung nach Nummer 1090 folgende\nLeistungsbesch:-eibung der Leistung nach Nummer 2671               Nummer 1091 einzufügen:\ndie Nummern „2575\" bzw. ,,2576\" in die Nummern „2675\"               „ 1091 Einlegen oder Wechseln\nbzw. ,,2676\" zu ändern.                                                    eines Intrauterinpessars     106     11,66\",\n2. sind bei der Leistungsbeschreibung der Leistung nach\nNummer 2671 die Nummern „2575\" bzw. ,,2576\" in die\nNummern „2675\" bzw. ,,2676\" zu ändern.\nBonn, den 5. August 1988                                       Bonn, den 5. August 1988\nDer Bundesminister                                              Der Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung                                    für Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag                                                       Im Auftrag\nBader                                                            Bader"]}