{"id":"bgbl1-1988-41-13","kind":"bgbl1","year":1988,"number":41,"date":"1988-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/41#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-41-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_41.pdf#page=21","order":13,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Postordnung (11. ÄndVPostO)","law_date":"1988-08-10T00:00:00Z","page":1573,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988                               1573\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Postordnung\n(11. ÄndVPostO)\nVom 10. August 1988\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der               2. Bei Sendungen mit vorschriftswidriger Auf-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,                   schrift kann eine Behandlungsgebühr erhoben\nveröffentlichten bereinigten ·Fassung wird verordnet:                     werden, wenn die Mängel eine besondere\nbetriebliche Behandlung notwendig machen.\nDie Behandlungsgebühr wird wie eine Nach-\nArtikel 1                                      gebühr eingezogen.\"\nDie Postordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 901-1-1, veröffentlichten bereinigten            b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nFassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom                    „Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nicht\n10. März 1986 {BGBI. 1 S. 343), wird wie folgt geändert:              für nachzuweisende Sendungen und andere Sen-\ndungen, die stets bei einer Annahmestelle einzulie-\n1. § 6 Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen.                                fern sind.\"\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                               6. Dem § 19 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wurf-             „Massendrucksachen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 mit\nsendungen\" die Worte „und umschlag- oder streif-          einem Gewicht über 30 bis 500 g können, sofern sie\nbandlosen Massendrucksachen\" eingefügt.                   dazu geeignet sind, ohne Umhüllung oder Streifband\neingeliefert werden. Proben, Muster und Werbeartikel\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Paketsendungen\"                 sowie lose Druckstücke dürfen ihnen nur beiliegen,\ndurch das Wort „Paketen\" ersetzt.                         wenn sie sich zur Beförderung in einem umschlag-\noder streifbandlosen Druckstück eignen und die\n3. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                  Gefahr des Herausfallens gering ist.\"\n,,Der Empfänger kann für Nachgebühren die Teil-\nnahme am Mengeneinziehungsverfahren beantragen;            7. In§ 20 Abs. 7 wird das für das Höchstgewicht angege-\nin diesem Falle wird eine monatliche Mengeneinzie-            bene Gewicht von „ 1000 g\" in „2000 g\" geändert.\nhungsgebühr erhoben, und es wird beim Ansatz der\nNachgebühren eine ermäßigte Einziehungsgebühr              8. In § 25 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „gewöhnliche\"\nzugrunde gelegt; die Gebühren werden vom Giro-                gestrichen.\nkonto des Empfängers abgebucht.\"\n9. § 26 erhält folgende Fassung:\n4. In § 1O Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „ Paketsendun-\ngen\" durch das Wort „ Pakete\" ersetzt.                                                 ,,§ 26\nPostgut\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\n(1) Selbstbucher von Paketsendungen können\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          nichtsperrlge gewöhnliche Paketsendungen als Post-\n,,(2) Unterbieibt die Rückgabe, so gilt folgendes:      gut versenden.\n1. Bei Briefsendungen, die gegen den Freima-                 (2) Die Sendungen müssen mit einer Umhüllung\nchungszwang verstoßen, sowie bei Briefsen-            versehen und nach Inhalt und Umfang sicher verpackt\ndungen, die das Höchstgewicht für die Sen-            sein.\ndungsart überschreiten oder den sonstigen                (3) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Postgut\"\nBenutzungsbedingungen - ausgenommen den               tragen.\nBestimmungen für die Aufschrift - nicht ent-\n(4) Das Höchstgewicht beträgt 20 kg.\"\nsprechen, wird die Gebühr für die Sendungsart\nerhoben, der die Sendungen nach ihrer äuße-\nren Beschaffenheit und, sofern sie unverschlos-    10. In § 27 Abs. 1 wird der für den Höchstbetrag für\nsen sind, nach ihrem Inhalt genügen. Für Sen-          Postanweisungen angegebene Betrag von „ 1000\ndungen über 2 000 g und für Sendungen, die             Deutsche Mark\" in „3000 Deutsche Mark\" geändert.\ndie Höchstmaße für Briefsendungen über-\nschreiten, wird die Paketgebühr erhoben. Bei       11. In § 28 Abs. 5 wird der für den Höchstbetrag für\nPostkarten, die wesentlich von den amtlich aus-        Pakete mit Wertangabe ohne Siegel angegebene\ngegebenen abweichen, wird die Briefgebühr              Betrag von „2000 Deutsche Mark\" in „3000 Deutsche\nerhoben.                                               Mark\" geändert.","1574                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n12. In § 32 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „und Päck-         19. § 55 wird wie folgt geändert:\nchen\" durch die Worte ,,, Päckchen und Postgüter\"\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nersetzt.\n,,Von der Nachsendung ausgeschlossen sind Mas-\nsendrucksachen nach § 19 Abs. 5 Sätze 2 und 3.\"\n13. § 37 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,3. bei Paketen die Paketgebühr,\".\n,,(1) Als Werbeantwort können gewöhnliche\nStandardbriefe und Postkarten versandt werden,           c) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\ndie nicht freigemacht sind.\"                                 ,,5. bei Schnellsendungen die Schnellsendungs-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                   gebühr,\".\n,,(4) Vom Empfänger der Werbeantworten wird\n20. § 60 wird wie folgt geändert:\nneben der Brief- oder Postkartengebühr eine Wer-\nbeantwortgebühr eingezogen.\"                             a) Nach Absatz 2 Nr. 2 wird folgende neue Nummer 3\neingefügt:\n14. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                              „3. Massendrucksachen nach § 19 Abs. 5 Sätze 2\nund 3,\".\n,,(2) Der Selbstbucher muß die Sendungen mit den\npostdienstlichen Klebezetteln versehen und nachzu-            b) Absatz 2 Nr. 3 wird Absatz 2 Nr. 4.\nweisende Briefsendungen sowie Pakete in ein Einlie-           c) Absatz 5 Nr. 2 erhält die Fassung:\nferungsbuch eintragen, wenn es in der Genehmigung\nverlangt wird. Im Einlieferungsbuch sind bei Paketsen-            ,,2. bei Paketen die Paketgebühr,\".\ndungen das Gewicht und die Gebühr anzugeben.\"                 d) Absatz 5 Nr. 4 erhält die Fassung:\n,,4. bei Schnellsendungen die Schnellsendungs-\n15. § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                   gebühr,\".\n,,(2) Die Stellung des Zollantrags für Sendungen,          e} In Absatz 7 Satz 4 werden hinter dem Wort „Päck-\ndie in der Aufschrift den deutlichen Vermerk „Selbst-             chengebühr\" die Worte,,, für die Rücksendung von\nverzollung\" tragen, ist dem Empfänger vorbehalten.\"               Postgütern die Postgutgebühr\" eingefügt.\n16. In § 50 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „jeder Paket-                                Artikel 2\nsendung\" durch die Worte „jedes Pakets\" ersetzt.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\n17. In § 51 Abs. 4 wird der für den Höchstbetrag für         tungsgesetzes auch im Land Berlin.\nan Ersatzempfänger auszuliefernde Sendungen mit\nWertangabe angegebene Betrag von „ 1000 Deutsche\nMark\" in „3000 Deutsche Mark\" geändert.                                             Artikel 3\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n18. In § 54 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „jeder postla-    1. April 1989 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4, 9,\ngernden Paketsendung\" durch die Worte „jedes post-       12, 14, 16, 18, 19 Buchstabe b und c sowie Nr. 20\nlagernden Pakets\" ersetzt.                               Buchstabe c, d und e tritt am 1. September 1989 in Kraft.\nBonn, den 10. August 1988\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nChristian Schwarz-Schilling"]}