{"id":"bgbl1-1988-41-12","kind":"bgbl1","year":1988,"number":41,"date":"1988-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/41#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-41-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_41.pdf#page=18","order":12,"title":"Verordnung über gesundheitliche Anforderungen an Fische und Schalentiere (Fisch-Verordnung)","law_date":"1988-08-08T00:00:00Z","page":1570,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1570                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber gesundheitliche Anforderungen an Fische und Schalentiere\n(Fisch-Verordnung)\nVom 8. August 1988\nAuf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a, des       1. bei einer Temperatur von höchstens     + 2 °C  oder unter\n§ 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Nr. 4 Buchstabe b des             schmelzendem Eis gekühlt oder\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom              2. nach Durchführung eines Verfahrens der Anlage 1\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einver-           Nr. 1 oder eines von der zuständigen Behörde als\nnehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-           gleichwertig anerkannten Verfahrens bei einer Tempe-\nschaft und Forsten und für Wirtschaft und auf Grund des           ratur von mindestens -18 °C tiefgefroren\n§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes verordnet:                                           zu lagern und zu befördern.\n§ 1                                 (5) Teile, die erkennbar\nAnwendungsbereich                          1 . lebende oder\n2. tote\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf das gewerbs-\nmäßige Be- und Verarbeiten, Behandeln und Inverkehr-          Nematoden enthalten, sind unverzüglich von Fischen und\nbringen von Fischen und Schalentieren, die im Rahmen          Fischteilen zu entfernen. Entfernte Teile, die\nder Hochsee- und Küstenfischerei gewonnen werden, von         1. lebende oder\nTeilen dieser Tiere und von Erzeugnissen aus diesen\nTieren, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel            2. tote\nbestimmt sind. Diese Verordnung gilt nicht für lebende        Nematoden enthalten, dürfen nicht als Lebensmittel in den\nFische sowie nicht für Fische, die nur zeitweise im Meer      Verkehr gebracht werden.\nleben.\n(6) Herausgenommene Eingeweide oder entfernte\n§2\nnematodenhaltige Teile sind von zur Verwendung als\nBearbeiten und Behandeln von Fisch                  Lebensmittel bestimmten Fischen und Fischteilen so\ngetrennt zu halten, daß sie diese nicht nachteilig beeinflus-\n(1) Fische sind unverzüglich nach dem Fang auszuneh-\nsen können.\nmen. Dies gilt nicht für Rotbarsch, Plattfische, Heringe und\nMakrelen sowie Sprotten und Fische vergleichbarer                                          §3\nGröße, die sofort nach dem Fang nach Absatz 4 gekühlt                               Verkehrsverbote\noder tiefgefroren sind. Werden die in Satz 2 genannten\nFische nur gekühlt, so sind sie, außer Sprotten und              Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht\nFischen vergleichbarer Größe, unverzüglich nach dem           werden\nAnlanden, dem sonstigen Verbringen in den Geltungs-           1 . Fische oder Fischteile, die den Anforderungen des § 2\nbereich dieser Verordnung oder nach der Auktion auszu-            Abs. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1 Nr. 1 nicht entsprechen,\nnehmen. Werden die Fische nach dem Anlanden oder\n2. Heringe, die den Anforderungen des § 2 Abs. 3 nicht\nnach dem Verbringen unmittelbar einer Auktion oder                entsprechen,          -\neinem Verarbeitungsbetrieb zugeführt, so sind sie unver-\nzüglich danach auszunehmen.                                   3. Fische oder Fischteile, die den Anforderungen des § 2\nAbs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht entsprechen,\n(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn Fische\naus Tagesfängen der Küstenfischerei spätestens am Tage        4. Fische oder Fischteile, die nicht einem Behandlungs-\nnach dem Fang vor der Abgabe an den Verbraucher im                verfahren nach Anlage 1 oder einem von der zuständi-\nSinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-               gen Behörde als gleichwertig anerkannten Verfahren\ngegenständegesetzes ausgenommen werden. Abwei-                    unterzogen worden sind,\nchend von Absatz 1 genügt es ferner, wenn Fische, die in      5. Fischerzeugnisse, die aus\ngekehltem oder unausgenommenem Zustand einem Sal-\na) nach den Nummern 1 oder 4 oder\nzungsverfahren nach Anlage 1 unterzogen worden sind,\nvor der Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6                b) nach der Nummer 3\nAbs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-             nicht verkehrsfähigen Fischen oder Fischteilen her-\nzes ausgenommen werden.                                           gestellt worden sind.\n(3) Heringe, die einem Räucherverfahren unterworfen       Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Fische und Fischteile, die dazu\nwurden, das die Anforderungen der Anlage 1 Nr. 2 erfüllt      bestimmt sind, als Frischfisch an den Verbraucher ab-\n(Bücklinge), dürfen unausgenommen an den Verbraucher         gegeben zu werden.\nabgegeben werden, wenn bei der Abgabe an den Verbrau-\ncher in geeigneter Form deutlich darauf hingewiesen wird,                                 §4\ndaß in der Leibeshöhle abgestorbene Nematodenlarven                     Höchstgehalte an Histamin in Fisch\nenthalten sein können.\nFische, Fischteile und Fischerzeugnisse mit einem\n(4) Fische sind unverzüglich nach dem Fang bis zur        Histamingehalt über 200 Milligramm Histamin pro Kilo-\nAnlandung, dem sonstigen Verbringen in den Geltungs-         gramm Fisch oder Fischanteil dürfen als Lebensmittel\nbereich dieser Verordnung oder bis zur Auktion               nicht in den Verkehr gebracht werden.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988                               1571\n§ 5                                  c) entgegen § 5 in Anlage 2 aufgeführte Fische oder\nGiftige Fische                             d) entgegen § 6 Schalentiere oder Schalentier-\nerzeugnisse\nFische, die in Anlage 2 aufgeführt sind, dürfen als\nLebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.                als Lebensmittel in den Verkehr bringt.\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\n§6                               Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nHöchstgehalte an Algentoxinen                    1. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 entfernte Teile oder\nin Schalentieren                         2. entgegen § 3 Satz 1 Nr. 2 Heringe oder entgegen§ 3\nSchalentiere und Schalentiererzeugnisse dürfen als              Satz 1 Nr. 3 oder 5 Buchstabe b Fische, Fischteile oder\nLebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn           Fischerzeugnisse\n1. fettlösliche Algentoxine (DSP) nachweisbar sind oder       als Lebensmittel in den Verkehr bringt.\n2. sie mehr als 400 Mikrogramm wasserlösliche Algen-             (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-\ntoxine (PSP) pro Kilogramm Schalentierfleisch ent-         lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\nhalten.                                                    und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1\n§7                               Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nVerfahren zur Probenahme und Untersuchung                 gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nDie amtliche Untersuchung gleichartiger Sendungen           1. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nematodenhaltige\nvon Fischen oder Schalentieren sowie daraus hergestellter         Teile nicht entfernt oder\nErzeugnisse auf Histamin und Algentoxine ist nach den         2. entgegen § 2 Abs. 6 Eingeweide oder entfernte Teile\nVorschriften der Anlage 3 vorzunehmen.                            nicht getrennt hält.\n§8                                                             §9\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                                        Berlin-Klausel\n(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                               setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 Fische nicht oder\nnicht rechtzeitig ausnimmt,\n§ 10\n2. entgegen § 2 Abs. 4 Fische lagert oder befördert,\nInkrafttreten\n3. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 nematodenhaltige\nTeile nicht entfernt oder                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze\n4. a) entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 entfernte Teile,      der Gesundheit bei giftverdächtigen Fischfängen vom\nb) entgegen § 3 Satz 1 Nr. 1, 4 oder 5 Buchstabe a        21. August 1950 (BAnz. Nr. 170 vom 5. September 1950)\noder § 4 Fische, Fischteile oder Fischerzeugnisse,   außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. August 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIn Vertretung\nWerner Chory","1572                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 3)\nBehandlungsverfahren                                             Verhältnis von Salzgehalt im Fischgewebswasser und\nLagerdauer mindestens den nachfolgenden Bedin-\n1. Behandeln durch Tiefgefrieren                                 gungen entspricht:\nEin Verfahren, bei dem Lebensmittel innerhalb von            Mindestsalzgehalt                 Mindest-\n12 Stunden auf eine Kerntemperatur von mindestens            im Fischgewebswasser              lagerdauer\n-20 °c tiefgefroren werden. Die Lebensmittel sind so\nzu lagern, daß diese Temperatur für mindestens                20 %                              21 Tage\n24 Stunden eingehalten wird.                                  15 %                              28 Tage\nbei Mitverwendung von Zuckern (Anchosen)\n2. Hitzebehandlung\n12 %                              35 Tage.\nEin Verfahren, bei dem die Lebensmittel auf eine Kern-\ntemperatur von mindestens + 70 °c erhitzt worden          4. Marinieren\nsind.\nEin Verfahren, bei dem die Lebensmittel so behandelt\nwerden, daß die Dauer der Marinierung mindestens\n3. Salzen                                                        35 Tage beträgt und bei einem pH-Wert von höchstens\nEin Verfahren, bei dem die Lebensmittel durch den             4,2 im Fischgewebswasser mindestens 2,4 % Essig-\nZusatz von Kochsalz so behandelt werden, daß das              säure sowie 6 % Kochsalz enthalten sind.\nAnlage 2\n(zu § 5)\nFische, die giftige Stoffe enthalten\nT etraodontidae\nMolide\nDioodontidae.\nAnlage 3\n(zu § 7)\n1. Untersuchung auf Histamin\nGleichartige Sendungen von Fischen, Fischteilen und\nFischerzeugnissen sind nicht zu beanstanden, wenn von\n1 0 repräsentativ gezogenen Proben der Partie\n1 . der Mittelwert al!er Proben nicht mehr als 100 Milli-\ngramm Histamin pro Kilogramm Fischanteil beträgt,\n2. nicht mehr als 2 Proben von 100 bis zu 200 Milligramm\nHistamin pro Kilogramm Fischanteil enthalten und\n3. keine Probe mehr als 200 Milligramm Histamin pro\nKilogramm Fischanteil enthält.\nII. Untersuchung auf Algentoxine\nGleichartige    Sendungen      von    Schalentieren    und\nSchalentiererzeugnissen sind nicht zu beanstanden, wenn\n1. in keiner von 2 Untersuchungsproben, die jeweils aus 5\nrepräsentativ gezogenen Proben zusammengestellt\nwerden, fettlösliche Algentoxine mittels Rattentest\n(nach KAT) nachgewiesen werden können und\n2. in keiner von 10 repräsentativ gezogenen Proben fluori-\nmetrisch über 200 Mikrogramm wasserlösliches Algen-\ntoxin pro Kilogramm Schalentierfleisch nachgewiesen\nwerden kann. Sofern danach begründete Zweifel am\nUntersuchungsergebnis bestehen, ist der Mäusetest\n(,,Mouse Bioassay\" der AOAC) anzuwenden."]}