{"id":"bgbl1-1988-41-11","kind":"bgbl1","year":1988,"number":41,"date":"1988-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/41#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-41-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_41.pdf#page=7","order":11,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)","law_date":"1988-08-03T00:00:00Z","page":1559,"pdf_page":7,"num_pages":11,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988               1559\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest\n(Schweinepest-Verordnung)\nVom 3. August 1988\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt 1:         Begriffsbestimmungen                                  1\nAbschnitt 2:         Schutzmaßregeln                                2bis22\nUnterabschnitt 1:    Allgemeine Schutzmaßregeln                         2,3\nImpfungen                                             2\nUntersuchungen, Maßregeln\nbeim Einstellen                                       3\nUnter abschnitt 2:   Besondere Schutzmaßregeln                      4 bis21\nA. Vor amtlicher Feststellung\nder Schweinepest und der\nAfrikanischen Schweinepest                         4\n8. Nach amtlicher Feststellung\nder Schweinepest und der\nAfrikanischen Schweinepest                  5 bis21\n1. Schweinepest                             5bis 14\na) Öffentliche Bekanntmachung                  5\nb) Schutzmaßregeln für den Betrieb\noder sonstigen Standort             6 bis 10\nSperre                                     6\nTötung und unschädliche Beseitigung        7\nAusnahmen                                  8\nSchlachtung\nansteckungsverdächtiger Schweine           9\nBehandlung der Teile und\nRohstoffe von\nansteckungsverdächtigen Schweinen         10\nc) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk\nund das Beobachtungsgebiet                11\nd) Schutzmaßregeln für eine\nstark gefährdete Zone                     12\ne) Schutzmaßregeln\nbei Ansteckungsverdacht                   13\nf) Gebietsimpfung                             14","1560                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil         1\n§§\n2. Afrikanische Schweinepest                       15 bis 21\na) Öffentliche Bekanntmachung                          15\nb) Schutzmaßregeln für den Betrieb\noder den sonstigen Standort                   16, 17\nSperre                                             16\nTötung und unschädliche Beseitigung,\nzusätzliche Maßregeln                              17\nc) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk\nund den Verdachtssperrbezirk                  18, 19\nSperrbezirk                                        18\nVerdachtssperrbezirk                               19\nd) Schutzmaßregeln\nfür das Beobachtungsgebiet                         20\ne) Schutzmaßregeln\nbei Ansteckungsverdacht                            21\nC. Desinfektion                                               22\nAbschnitt 3:         Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen\nund auf dem Transport                                         23\nAbschnitt 4:         Aufhebung der Schutzmaßregeln                                 24\nAbschnitt 5:         Ordnungswidrigkeiten                                          25\nAbschnitt 6:         Schlußvorschriften                                       26,27\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17        3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn diese\nAbs. 1 Nr. 4, des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den            durch\n§§ 18, 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 1           a) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-\nund 2, den §§ 22 bis 24 Abs. 1 und den §§ 26 bis 30 sowie               nachweis) oder\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tier-\nseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)\nvom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird verordnet:                  festgestellt ist;\n4. Verdacht des Ausbruchs der Afrikansichen Schweine-\nAbschnitt 1                                   pest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder patho-\nBegriffsbestimmungen                                   logisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der\nAfrikanischen Schweinepest befürchten läßt.\n§ 1                                Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht\nfür Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:\ngeimpft sind.\n1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäi-\nsche Schweinepest), wenn diese\nAbschnitt 2\na) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-\nnachweis),                                                                  Schutzmaßregeln\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische\nund pathologisch-anatomische Untersuchung oder                                   Unterabschnitt 1\nc) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach-                        Allgemeine Schutzmaßregeln\nweis) in Verbindung mit epizootiologischen Anhalts-\npunkten                                                                                §2\nfestgestellt ist;                                                                      Impfungen\n2. Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest, wenn das               (1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrika-\nErgebnis der                                                 nische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen-\na) klinischen,                                               kranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind ver-\nboten.\nb) pathologisch-anatomischen oder\nc) serologischen                                                (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der\nSchweinepest Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für\nUntersuchung den         Ausbruch   der   Schweinepest\nbefürchten läßt;                                             1. wissenschaftliche Versuche,","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988                               1561\n2. Schweinebestände, die einer besonderen Anstek-                der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf-\nkungsgefahr durch den Erreger der Schweinepest aus-         sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten\ngesetzt sind, außer in Zuchtbeständen; dabei ist der zu      Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese\nverwendende Impfstoff zu benennen,                           Personen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen\n3. Impfungen, die für Exporttiere vom Einfuhrland gefor-          Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe\ndert werden,                                                 oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und\ndesinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die\nsofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-              Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutz-\nstehen.                                                           kleidung betreten. Der Besitzer muß die Einweg-\n. schutzkleidung nach Gebrauch verbrennen, vergra-\n(3) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die           ben oder auf sonstige Weise so beseitigen, daß eine\nSchweinepest anordnen, wenn dies aus Gründen der                  Verbreitung der Seuche vermieden wird.\nSeuchenbekämpfung erforderlich ist.\n3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den\n(4) Der Besitzer muß Zucht- und Nutzschweine, die             sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von\ngegen die Schweinepest geimpft worden sind, unverzüg-             dem sonstigen Standort verbracht werden.\nlich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buch-\nstaben „I.SP\" als geimpft kennzeichnen. Die zuständige        4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzu-\nBehörde kann anstelle der Kennzeichnung durch Ohrmar-             bewahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht aus-\nken eine Körpertätowierung in der Schulterblattregion            gesetzt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit\nzulassen oder vorschreiben. Satz 1 gilt nicht für Betriebe,      ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur\ndie Schweine nur zur Schlachtung abgeben, und für Mast-          mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur\nschweine, die bis zur Schlachtung in demselben Bestand           zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen\nbleiben.                                                         Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nStandort verbracht werden.\n§3\n5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-\nUntersuchungen, Maßregeln beim Einstellen\nnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter-\n(1) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen         mittel und Einstreu sowie sämtliche Gegenstände, die\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen                 mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen\nnicht aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Stand-\n1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstier-         ort verbracht werden.\närztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrika-\nnische Schweinepest einschließlich der Entnahme\nerforderlicher Proben zur Untersuchung,\n2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden,          B. Nach a mt I iche r Feststel I u ng der\na) eine Untersuchung,                                                       Schweinepest\nund der Afrikanischen Schweinepest\nb) eine Absonderung,\nc) eine amtliche Beobachtung.                                                1. Schweinepest\na) Öffentliche Bekanntmachung\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß\nserologisch positive Tiere nicht in einen Bestand verbracht                              §5\noder eingestellt werden dürfen. Sie kann das Einstellen\nvon Schweinen aus anderen Beständen in unter Impf-              Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der\nschutz stehende Bestände von einer Genehmigung               Schweinepest öffentlich bekannt.\nabhängig machen.\nb) Schutzmaßregeln für den Betrieb\nUnterabschnitt 2                                     oder sonstigen Standort\nBesondere Schutzmaßregeln\n§6\nA. V o r am tl i c her Fests t e 11 u n g                                   Sperre\nder Schweinepest\nund der Afrikanischen Schweinepest                        (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nder Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonsti-\n§4                             gen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb\noder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor-\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-        schriften der Sperre:\nbruchs der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-        1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen\nnepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort\ndes Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen\ngilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:                   Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren\n1. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in ihren Ställen        Aufschrift „Schweinepest - Unbefugter Zutritt ver-\noder an ihren sonstigen Standorten absondern.              boten\" gut sichtbar anbringen.\n2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit    2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-\nbesonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer          nen Ställen absondern.","1562                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil      1\n3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit                                  §7\nbesonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer\nTötung und unschädliche Beseitigung\nder Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf-\nsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine be-              (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb\ntrauten Personen, von Tierärzten und von solchen         oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so\nPersonen, denen die zuständige Behörde eine Ge-          ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschäd-\nnehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Per-       liche Beseitigung sämtlicher Schweine an.\nsonen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen\nEinwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe              (2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest in\noder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen          einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich\nund desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen        festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung\ndie Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einweg-      und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine an-\nschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die Ein-       ordnen.\nwegschutzkleidung nach Gebrauch verbrennen, ver-                                       §8\ngraben oder auf sonstige Weise so beseitigen, daß\neine Verbreitung der Seuche vermieden wird.                                       Ausnahmen\n4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des                 (1) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten\nBetriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk        kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebs-\nreinigen und desinfizieren.                             einheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von\n§ 7 abweichen, sofern nach dem Gutachten des beamte-\n5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-       ten Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf\ngen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen        Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in\nStandort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti-       bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so\ngen Standort verbracht werden; das Verbringen von       vollständig gesondert sind, daß eine Ausbreitung des Seu-\nSchweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen        chenerregers von einer Betriebseinheit auf die andere\nStandort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur     nicht anzunehmen ist.\nsofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung\nzulässig. Hunde sind anzubinden, Katzen einzu-              (2) Die zuständige Behörde kann von der Anordnung der\nsperren.                                                unschädlichen Beseitigung der getöteten ansteckungsver-\ndächtigen Schweine absehen, wenn Belange der Seu-\n6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit\nchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall\nGenehmigung der zuständigen Behörde und nur zu\ngelten für die Schlachtung und für die Behandlung der\ndiagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen\nTeile und Rohstoffe von ansteckungsverdächtigen\nBeseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nSchweinen die §§ 9 und 10.\nStandort verbracht werden.\n7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel\nund Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein                                     §9\nkönnen, dürien nur mit Genehmigung der zuständigen\nBehörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung                                 Schlachtung\nansteckungsverdächtiger Schweine\ndes Seuchenerregers nach Anweisung des beamte-\nten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonsti-        (1) Ansteckungsverdächtige Schweine dürfen nur in\ngen Standort verbracht werden.                         einem von der zuständigen Behörde hierfür bestimmten\n8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken      Schlachthof geschlachtet werden.\noder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in         (2) Die Schlachtstätte und die bei der Schlachtung\nBerührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi-       benutzten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die\ngung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder      Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach\nvon dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor       dem Transport unverzüglich nach Anweisung des beamte-\ndem Verbringen sind diese Gegenstände nach Anwei-      ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nsung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu\n~ desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung          (3) Personen, die bei der Schlachtung tätig sind, müssen\nder zuständigen Behörde in den Betrieb oder sonsti-     vor dem Verlassen der Schlachtstätte die Oberbekleidung\ngen Standort verbracht werden.                          und das Schuhwerk ablegen und sich nach Anweisung des\nbeamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren; die abge-\n9. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor      legte Oberbekleidung und das Schuhwerk sind nach\nden Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung        Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu\ndes beamteten Tier?irztes reinigen und desinfizieren.   desinfizieren.\n10. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der                                        § 10\nStälle Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-\nragen anbringen und sie nach Anweisung des beamte-                   Behandlung der Teile und Rohstoffe\nten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektions-                von ansteckungsverdächtigen Schweinen\nmittel tränken und stets feucht halten.                     (1) Teile und Rohstoffe von geschlachteten Schweinen,\ndie ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich\n(2) Die zuständige Behörde kann bei Feststellung des\nnach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf\nVerdachts des Ausbruchs der Schweinepest Ausnahmen\neinen Seuchenverdacht hinweisen, sind\nvon Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn Belange der\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                     1. unschädlich zu beseitigen oder","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988                                    1563\n2. in dem Schlachthof unter behördlicher Überwachung            gen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit Genehmi-\nzu erhitzen; dabei muß                                       gung der zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk\nverbracht werden.\na) für die Dauer von mindestens 10 Minuten im Kern\nder Teile oder Rohstoffe eine Temperatur von min-   4. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen\ndestens 80 ° C gehalten werden oder                      auf Betriebszugangswegen, dürfen Schweine nicht\ngetrieben werden. Die zuständige Behörde kann das\nb) für die Dauer von mindestens 150 Minuten Siede-\nTreiben von Schweinen auch auf Betriebszugangswe-\ntemperatur gehalten werden, wobei die erhitzten\ngen verbieten.\nStücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen;\n5. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:\nc) das Fett beim Ausschmelzen eine Temperatur von\nDas Durchführen von Schweineausstellungen, Schwei-\nmindestens 100 °C erreichen.\nnemärkten, Eberkörungen und Veranstaltungen ähn-\n(2) Teile und Rohstoffe nach Absatz 1 dürfen nicht            licher Art sowie der Handel mit Schweinen ohne vor-\nzusammen mit Teilen und Rohstoffen von nicht anstek-             herige Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern unter\nkungsverdächtigen Schweinen oder von anderen Tieren              Mitführung von Schweinen und das Umherziehen mit\nverarbeitet werden. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.          Schweinen.\n(3) Die zur Beförderung der nicht behandelten Teile oder 6. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-\nRohstoffe benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen           bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder\nGegenstände sind nach Anweisung des beamteten Tier-              Schienenverbindungen transportiert werden.\narztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu des-        (2) Die zuständige Behörde kann um den Sperrbezirk\ninfizieren.                                                 ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchengefahr\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von            angepaßtes Beobachtungsgebiet festlegen und für dieses\nAbsatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn           Gebiet Maßnahmen nach Absatz 1 sinngemäß anordnen,\ndadurch eine Verbreitung der Schweinepest nicht zu          sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-\nbefürchten ist.                                             derlich ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in\nc) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk                   einem Sperrbezirk oder Beobachungsgebiet die Besitzer\nund das Beobachtungsgebiet                      von Schweinen diese unter Angabe des Standortes, der\nArt der Schweinehaltung (z. 8. Zucht-, Mast- oder Misch-\n§ 11                            bestand) und der Größe des Bestandes anzeigen müssen.\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb\noder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so                 d) S c h u t z m a ß reg e I n f ü r e i n e\nlegt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen                      stark gefährdete Zone\nBetrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von\nmindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest; dabei                                       § 12\nberücksichtigt sie natürliche Grenzen sowie Kontrollmög-\n(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß die Schwei-\nlichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe fol-\nnepest in einem bestimmten, über mehrere Sperrbezirke\ngender Vorschriften der Sperre:\nhinausgehenden Gebiet eine außergewöhnlich schwerwie-\n1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-      gende Seuchengefahr darstellt, so kann sie ein bestimm-\nwegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen    tes geographisches Gebiet, zu dem mindestens zwei\nund haltbaren Aufschrift „Schweinepest- Sperrbezirk\"    Sperrbezirke gehören, zu einer stark gefährdeten Zone\ngut sichtbar an.                                        erklären.\n2. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des              (2) Schweine dürfen aus einer stark gefährdeten Zone\nSperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand    nicht verbracht werden. In einer stark gefährdeten Zone\nverbracht werden; die zuständige Behörde kann Aus-      dürfen außerhalb eines Sperrbezirks Schweine nur mit\nnahmen zulassen für das Verbringen von Schweinen        Genehmigung der zuständigen Behörde aus ihrem\nzur Notschlachtung oder zu diagnostischen Zwecken.      Bestand verbracht werden.\nVerendete oder getötete Schweine dürfen nur mit\nGenehmigung der zuständigen Behörde und nur zu             (3) Absatz 2 ist auf eine stark gefährdete Zone nicht\ndiagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen           anzuwenden, für die die zuständige Behörde eine syste-\nBeseitigung verbracht werden.                           matische Impfung nach § 14 angeordnet hat.\n3. Nach Ablauf der ersten 15 Tage dürfen Schweine nur          (4) Die zuständige Behörde kann für eine stark gefähr-\nmit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem         dete Zone Maßnahmen nach § 11 sinngemäß anordnen,\nSperrbezirk verbracht werden. Das Verbringen aus        sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-\ndem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen Schlachtung,    derlich ist.\nzu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung\nund unschädlichen Beseitigung genehmigt. Das Ver-                           e) Schutzmaßregeln\nbringen zur sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt,                  bei Ansteckungsverdacht\nwenn auf Grund der Untersuchung sämtlicher\nSchweine des Betriebes oder sonstigen Standortes                                        § 13\ndurch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein seu-\nchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann.          (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-\nFleisch von Schweinen aus Betrieben oder von sonsti-    ort der Ausbruch der Schweinepest amtlich festgestellt, so","1564                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil      1\nstellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachfor-         halb von 30 Tagen nach dem Verbringen Schweine nur\nschungen an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen         zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden; beim\nStandorte,                                                      Einstellen trächtiger Sauen beginnt diese Frist 30 Tage\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                      nach dem Abferkeln.\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt           Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Bestände, für die nach Satz\n1 Nr. 1 Satz 2 oder 3 eine Ausnahme von der Impfpflicht\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die         zugelassen worden ist.\nzuständige Behörde kann virologische und serologische\nUntersuchungen anordnen.                                        (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die zuständige\nBehörde für ein bestimmtes Gebiet die Impfung nur aller\n(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen     Mastschweine anordnet.\nStandorten, die der behördlichen Beobachtung unterlie-\ngen, für die Dauer von 40 Tagen nicht verbracht werden.         (3) Frisches, für den menschlichen Genuß bestimmtes\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbrin-      Fleisch, das von aus dem Impfgebiet stammenden\ngen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen       Schweinen erschlachtet wird, ist so zu stempeln, daß\nvon ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwek-     erkennbar ist,\nken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseiti-   1. daß es nur für den innerstaatlichen Handelsverkehr\ngung zulassen. Vor Zulassung einer Ausnahme untersucht           bestimmt ist (Stempelaufdruck nach§ 6 Abs. 1 in Ver-\nder beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das Vorhan-            bindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 6.1 der Fleisch-\ndensein seuchenverdächtiger Schweine in dem Betrieb              hygiene-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung)\noder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden             oder\nkann. Die zuständige Behörde kann für die der behörd-\nlichen Beobachtung unterstellten Betriebe oder sonstigen    2. daß es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen\nStandorte die Tötung der ansteckungsverdächtigen                 verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach Artikel\nSchweine anordnen. Im übrigen gilt für diese Betriebe oder       Sa der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom\nsonstigen Standorte § 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechend.          12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrecht-\nlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-\n(3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob-         verkehr mit frischem Fleisch (ABI. Nr. L 302 S. 24) in\nachtung auf einen Teil eines Betriebes und die Schweine,         der jeweils geltenden Fassung).\ndie sich in diesem Teil befinden, beschränken, soweit auf\nGrund ihrer gesonderten Haltung einschließlich Fütterung       (4) Die zuständige Behörde kann\neine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen ist.           1 . die Geltungsdauer der Maßregeln nach den Absätzen 1\nbis 3 verlängern, wenn Belange der Seuchenbekämp-\nfung dies erfordern;\nf) Gebietsimpfung\n2. die Geltungsdauer der Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 2\n§ 14                                und Absatz 3 auf einen Zeitraum von mindestens drei\nMonaten nach Anordnung der Impfung beschränken,\n(1) Wird von der zuständigen Behörde für ein bestimm-         wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-\ntes Gebiet die Impfung aller Schweine angeordnet, so gilt        gegenstehen.\nfür die Dauer von mindestens sechs Monaten für das\nImpfgebiet folgendes:\n2. Afrikanische Schweinepest\n1. Die Schweine sind unverzüglich zu impfen. Die zustän-\ndige Behörde kann Ausnahmen zulassen für Mast-                     a) Öffentliche Bekanntmachung\nschweine, die in ihrem Geburtsbetrieb gemästet wer-\nden. Sie kann ferner Ausnahmen zulassen für gene-                                     § 15\ntisch hochwertige Zuchtbestände, sofern in regelmäßi-\ngen Zeitabständen serologische Untersuchungen              Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Afrika-\ndurchgeführt werden.                                    nischen Schweinepest öffentlich bekannt.\n2. Schweine dürfen nicht aus dem Impfgebiet verbracht\nwerden. Geimpfte Schweine dürfen frühestens sieben         b) Schutzmaßregeln für den Betrieb oder\nTage nach der Impfung aus dem Betrieb verbracht                              sonstigen Standort\nwerden; sie dürfen aus dem Betrieb nur in einen in dem\nImpfgebiet gelegenen Betrieb, in ein anderes Impf-                                    § 16\ngebiet oder zur sofortigen Schlachtung in einen von der\nzuständigen Behörde bezeichneten Schlachtbetrieb                                     Sperre\nverbracht werden.                                          Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der\n3. Alle in einen geimpften Bestand eingestellten Schweine   Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an\nmüssen geimpft werden. Sofern ungeimpfte Tiere in       einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt\nden Bestand eingestellt werden sollen, sind diese vor   der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgen-\noder bei Einstellung zu impfen und für mindestens       der Vorschriften der Sperre:\nsieben Tage so zu halten, daß sie mit anderen Tieren     1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen\nnicht in Berührung kommen können.                              des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen\n4. Werden Schweine aus einem nicht geimpften Bestand               Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nin einen Bestand außerhalb des Impfgebietes ver-               Aufschrift „Afrikanische Schweinepest - Unbefugter\nbracht, so dürfen aus dem Empfängerbestand inner-              Zutritt verboten\" gut sichtbar anbringen.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988                             1565\n2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-                                   § 17\nnen Ställen absondern.\nTötung und unschädliche Beseitigung,\n3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit                      zusätzliche Maßregeln\nbesonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer\nder Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf-       (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrau-   der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an\nten Personen, von Tierärzten und von Personen,         einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet\ndenen die zuständige Behörde eine Genehmigung          die zuständige Behörde folgendes an:\nerteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen    1. Sämtliche Schweine sind ohne Blutentzug sofort zu\ndie Schutzkleidung, ausgenommen Einwegschutz-               töten und unschädlich zu beseitigen. Die getöteten\nkleidung, nach Verlassen der Ställe oder sonstigen          Schweine dürfen nicht abgehäutet und entborstet\nStandorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren.         werden.\nBetriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder son-\nstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betre-   2. Weideflächen und Ausläufe, auf denen Schweine des\nten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung nach         Betriebes innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor\nGebrauch verbrennen, vergraben oder auf sonstige             Feststellung der Seuche vorübergehend oder dauernd\nWeise so beseitigen, daß eine Verbreitung der Seu-          gehalten worden sind, sind umzupflügen oder für die\nche vermieden wird.                                          Dauer von sechs Monaten so zu sperren, daß eine\nBenutzung durch Haustiere und Wildschweine nicht\n4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Ver-            möglich ist.\nlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von\neiner Genehmigung abhängig machen.                       3. Geflügel, Katzen und Hunde sind so zu verwahren, daß\nsie das Gehöft nicht verlassen können.\n5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des\nBetriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk        4. Von Tieren stammende Erzeugnisse dürfen nur mit\nreinigen und desinfizieren.                                  Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem\nBetrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht\n6. Schweine und andere Tiere dürfen nur mit Genehmi-            werden.\ngung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an\nden sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder         5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe und\nvon dem sonstigen Standort verbracht werden. Das             Erzeugnisse, die Träger des Seuchenserregers sein\nVerbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von            können, sind unschädlich zu beseitigen.\ndem sonstigen Standort darf nur zu diagnostischen       6. Noch im Verkehr befindliches Fleisch von Schweinen\nZwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd-              aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort, die\nlichen Beseitigung genehmigt werden. Hunde sind              innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor der amt-\nanzubinden, Katzen einzusperren.                             lichen Feststellung der Seuche oder des Seuchenver-\n7. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit              dachts geschlachtet worden sind, sowie mit solchem\nGenehmigung der zuständigen Behörde und nur zu               Fleisch in Berührung gekommenes Fleisch anderer\ndiagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen                Schweine und anderer Tiere darf nur mit Genehmigung\nBeseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen           der zuständigen Behörde unter Beachtung der von ihr\nStandort verbracht werden.                                   angeordneten Vorsichtsmaßregeln verwendet werden.\n8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel          (2) Die zuständige Behörde kann von der Anordnung\nund Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein       nach Absatz 1 Nr. 3 absehen, wenn alle Schweine des\nkönnen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen      Betriebes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt\nBehörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung        sowie eine Schadnagerbekämpfung und Reinigungs- und\ndes Seuchenerregers nach Anweisung des beamte-          Desinfektionsmaßnahmen vorschriftsmäßig ausgeführt\nten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem son-        und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden\nstigen Standort verbracht werden.                       sind.\n9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken\noder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in      c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und\nBerührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi-                       den Verdachtssperrbezirk\ngung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder\nvon dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor                                      § 18\ndem Verbringen sind diese Gegenstände nach Anwei-                                 Sperrbezirk\nsung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu\ndesinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung        (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in\nder zuständigen Behörde in den Betrieb oder son-        einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich\nstigen Standort verbracht werden.                       festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um\nden befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem\n10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor      Radius von mindestens fünf Kilometern als Sperrbezirk\nden Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung        fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen und Kon-\ndes beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.    trollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maß-\n11. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der          gabe folgender Vorschriften der Sperre:\nStälle Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla-      1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-\ngen anbringen und sie nach Anweisung des beamte-            wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen\nten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektions-           und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest -\nmittel tränken und stets feucht halten.                     Sperrbezirk\" gut sichtbar an.","1566                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-                          d) S c h u t z m a ß reg e I n\nnen Ställen absondern.                                                für das Beobachtungsgebiet\n3. Der Besitzer jedes Schweinebestandes muß ein Kon-\n§ 20\ntrollbuch über die vorhandenen und abgehenden\nSchweine führen.                                            (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in\neinem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich\n4. Schweine dürfen nicht aus ihrem Bestand verbracht\nfestgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperr-\nwerden; die zuständige Behörde kann Ausnahmen\nbezirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen-\nzulassen für das Verbringen zu diagnostischen Zwek-\ngefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius\nken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen\nvon Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen\nBeseitigung.\nbeträgt mindestens 20 Kilometer. Die Festlegung eines\n5. Schweine sowie Fleisch von Schweinen aus dem              Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der\nSperrbezirk dürfen aus dem Sperrbezirk nicht verbracht   Radius des Sperrbezirkes mindestens 20 Kilometer\nwerden; die zuständige Behörde kann für diagnosti-       beträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maß-\nsche Zwecke Ausnahmen zulassen; sie kann ferner          gabe folgender Vorschriften der Sperre:\nAusnahmen für das Verbringen von Schweinen zur            1 . Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\nTötung und unschädlichen Beseitigung zulassen.                gen Behörde aus dem Betrieb oder von den sonstigen\nSchweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht            Standort verbracht werden.\nwerden; die zuständige Behörde kann im Einzelfall\n2. Im übrigen gilt für das Beobachtungsgebiet§ 18 Abs. 1\nAusnahmen zum Zwecke der Schlachtung zulassen,\nNr. 5 und 7 entsprechend.\nwenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist,\ndaß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk,         (2) Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungs-\nbei der Schlachtung sowie beim Verbringen des            gebiet oder für Teile des Beobachtungsgebietes weitere\nerschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder       Maßregeln nach § 18 anordnen, sofern dies aus Gründen\ndie Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit          der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\nSchweinen sowie mit Fleisch von Schweinen aus dem\nSperrbezirk in Berührung kommen.\ne) Schutzmaßr:egeln bei Ansteckungsverdacht\n6. Gegenstände aller Art, die mit Schweinen oder deren\nAbgängen in Berührung gekommen sind, sowie Dung\n§ 21\nund flüssige Abgänge von Schweinen dürfen aus den\nBetrieben des Sperrbezirks nur mit Genehmigung der           (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-\nzuständigen Behörde verbracht werden.                    ort der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich\nfestgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologi-\n7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:        sche Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe oder\ndas Durchführen von Tierausstellungen und Veranstal-     sonstigen Standorte,\ntungen ähnlicher Art, der Handel mit Schweinen ohne\nvorherige Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern       1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder\nunter Mitführung von Schweinen und das Umherziehen       2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\nmit Schweinen.\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die\n8. Andere Tiere als Schweine dürfen nur mit Genehmi-         zuständige Behörde kann virologische und serologische\ngung der zuständigen Behörde befördert oder getrie-      Untersuchungen-·anordnen.\nben werden. Hunde sind anzubinden oder an der Leine\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten\nzu führen. Katzen darf man nicht frei umherlaufen\nSchweinebestände ordnet die zuständige Behörde an, daß\nlassen.\ndie innerhalb der letzten 40 Tage vor der amtlichen Fest-\n9. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-        stellung aus einem verseuchten oder seuchenverdäch-\nbahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder            tigen Bestand eingestellten Schweine und die Schweine,\nSchienenverbindungen transportiert werden.               die innerhalb dieser Zeit sonst Kontakt mit an Afrikanischer\nSchweinepest erkrankten Schweinen gehabt haben, un-\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in\nverzüglich zu töten und unschädlich zu beseitigen sind.\neinem Sperrbezirk die Besitzer von Schweinen diese unter     Die zuständige Behörde kann auch die Tötung und un-\nAngabe des Standortes, der Art der Schweinehaltung und       schädliche Beseitigung aller übrigen Schweine des Be-\nder Größe des Bestandes anzuzeigen haben.                    standes anordnen. Im übrigen gilt für die der behördlichen\nBeobachtung unterstellten Schweinebestände § 4 Nr. 1 bis\n§ 19                              5 entsprechend.\nVerdachtssperrbezirk\nC. Desinfektion\n(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen\nSchweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen                                       § 22\nStandort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige\nBehörde die Sperre des Ortes oder unter Berücksichtigung         (1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der\nder örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen des Ortes   seuchenkranken oder der verdächtigten Schweine muß\nan.                                                          der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte\nsowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchen-\n(2) Für den Verdachtssperrbezirk gilt§ 18 entsprechend.   erregers sein können, unverzüglich nach näherer Anwei-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988                                  1567\nsung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.  2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-\nIn den Ställen und sonstigen Standorten muß der Besitzer        tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\neine Schadnagerbekämpfung durchführen.                          durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist und\n(2) Der Besitzer muß zur Desinfektion Dung von Schwei-  3. im Fall der Nummer.1 Buchstabe a seit Abnahme der\nnen an einem für Schweine unzugänglichen Platz packen,          Desinfektion nach Nummer 2 mindestens 30 Tage ver-\nmit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und          gangen sind.\nmindestens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge\nmuß er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes         (3) Der Verdacht auf Schweinepest gilt als beseitigt,\ndesinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger des          wenn\nSeuchenerregers sein können, muß er zusammen mit dem        1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder\nDung behandeln, es sei denn, daß er sie verbrennt.               getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei\nden übrigen Schweinen des Betriebes oder sonstigen\nStandortes innerhalb von 40 Tagen nach der Beseiti-\nAbschnitt 3                              gung der seuchenverd~chtigen Schweine keine Anzei-\nSchutzmaßregeln                              chen festgestellt wurden, die auf Schweinepest hin-\nweisen, oder\nauf Tierausstellungen\nund auf dem Transport                       2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Untersu-\nchung vorliegenden Verdachts auf Schweinepest eine\n§ 23                               frühestens 7 Tage oder im Falle eines auf Grund eines\nanderen Untersuchungsverfahrens vorliegenden Ver-\n(1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier-      dachts auf Schweinepest eine frühestens 21 Tage nach\nausstellungen, Eberkörungen oder Veranstaltungen ähn-           Feststellung des Verdachts durchgeführte serologische\nlicher Art oder auf dem Transport befinden, Schweinepest        Nachuntersuchung zu einem negativen Ergebnis\noder Afrikanische Schweinepest festgestellt oder liegt          geführt hat und weder bei den verdächtigen noch den\nSeuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so sind entspre-         übrigen Schweinen des Betriebes oder sonstigen\nchend anzuwenden:                                               Standortes Anzeichen festgestellt werden, die auf\n1. im Falle der Schweinepest die §§ 5 bis 13 und 22,            Schweinepest hinweisen.\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die §§ 15          (4) Die Afrikanische Schweinepest gilt als erloschen,\nbis 22.                                               wenn\n1. alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes\n(2) Andere Tiere als Schweine, die sich im Falle des\nverendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden\nAbsatzes 1 zusammen mit den Schweinen auf den Veran-\nsind,\nstaltungen oder Transporten befinden, sind an den Hufen\noder Klauen sowie an den Unterfüßen nach näherer            2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu            tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\ndesinfizieren. Sie dürfen, sofern sie nicht der sofortigen       durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist,\nSchlachtung zugeführt werden, für die Dauer von minde-      3. seit der Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2\nstens 40 Tagen nicht in Betriebe oder sonstige Standorte,        mindestens 30 Tage vergangen sind und\nin denen Schweine gehalten werden, verbracht werden.\n4. Belange der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere\nEntscheidungen der Kommission der Europäischen\nAbschnitt 4                               Gemeinschaften, nicht entgegenstehen.\nAufhebung der Schutzmaßregeln\nAbschnitt 5\n§ 24                                            Ordnungswidrigkeiten\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\nmaßregeln auf, wenn die Schweinepest oder die Afrika-                                       § 25\nnische Schweinepest erloschen ist, ·wenn der Verdacht auf\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nSchweinepest beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nSchweinepest oder Afrikanische Schweinepest sich als\nlässig\nunbegründet erwiesen hat.\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche\n(2) Die Schweinepest gilt als erloschen, wenn                   vornimmt,\n1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand-       2. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Zucht- oder Nutzschweine\nortes verendet sind oder getötet und unschädlich          nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,\nbeseitigt worden sind oder                           3. entgegen\nb) im Fall des§ 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffenen         a) § 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2\nBetriebseinheiten verendet sind oder getötet und             Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,\nunschädlich beseitigt worden sind und bei den             b) § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 23\nSchweinen der nicht betroffenen Betriebseinheiten            Abs. 1 Nr. 1, oder\ninnerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und\nunschädlichen Beseitigung der Schweine aus den            c) § 16 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils\nbetroffenen Betriebseinheiten keine weiteren                 auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,\nErkrankungen festgestellt worden sind,                    Schweine nicht absondert,","1568                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4. entgegen                                                  10. der Vorschrift\na) § 4 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung        a) des § 6 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23\nmit § 13 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,              Abs. 1 Nr. 1, oder\nb) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in            b) des§ 16 Nr. 1, auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1\nVerbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder                       Nr. 2,\nc) § 16 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbin-          über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,\ndung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,\n11 . entgegen\neinen Stall oder sonstigen Standort betritt,\na) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit\n5. einer Vorschrift                                                 § 23 Abs. 1 Nr. 1,\na) des § 4 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13          b) § 16 Nr. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23\nAbs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,                       Abs. 1 Nr. 2, oder\nb) des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit         c) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 2 oder 3, jeweils\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1, oder                                      auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23\nc) des § 16 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23            Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 1 Nr. 2,                                             Hunde nicht anbindet oder nicht an der Leine führt\nüber das Ablegen, die Reinigung oder die Desinfek-            oder Katzen nicht einsperrt oder frei umherlaufen läßt,\ntion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,                  12. entgegen § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23\n6. entgegen                                                      Abs. 1, Nr. 1 , Schweine schlachtet,\na) § 4 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 13         13. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils\nAbs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,                    auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, über das\nunschädliche Beseitigen, das Erhitzen oder das Ver-\nb) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit\narbeiten zuwiderhandelt,\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1, oder\nc) § 16 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 23        14. entgegen\nAbs. 1 Nr. 2,                                             a) § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, auch in Verbindung mit\nEinwegschutzkleidung nicht beseitigt,                            § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder\nb) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, auch in Verbindung mit\n7. einer Vorschrift\n§ 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder mit\na) des§ 6 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit§ 23               § 23 Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 1 Nr. 1,\neine dort genannte Tätigkeit ausübt,\nb) des § 16 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1\nNr. 2, oder                                          15. entgegen\nc) des § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in             a) § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, auch in Verbindung mit\nVerbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,                            § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder\nüber die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,          b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, auch in Verbindung mit\n§ 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,\n8. einer Vorschrift\nSchweine transportiert,\na) des § 4 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, auch in Verbin-\n16. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbin-\ndung mit § 13 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2\ndung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2, das\nSatz 3,\nKontrollbuch nicht oder nicht richtig führt,\nb) des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Nr. 7 oder 8 Satz 1\noder 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 Satz 1 oder  17. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 1, auch in\n4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 , jeweils auch in      Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,\nVerbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1,                         Tiere befördert oder treibt oder\nc) des § 16 Nr. 6 Satz 1, Nr. 8 oder 9 Satz 1 oder 3,    18. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\njeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,         § 23 Abs. 1 Nr. 2, keine Schadnagerbekämpfung\ndurchführt.\nd) des§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch\nin Verbindung mit § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1\nSatz 4 Nr. 2 oder mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,\ne) des § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, auch in Verbindung                            Abschnitt 6\nmit § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder                                           Sch I u ßvorsch ritten\nf) des § 23 Abs. 2 Satz 2\nüber das Verbringen der dort genannten Tiere und                                     §26\nGegenstände zuwiderhandelt,                                                     Berlin-Klausel\n9. der Vorschrift des § 4 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbin-_       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndung mit § 13 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2 Satz 3,     leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nüber die Aufbewahrung zuwiderhandelt,                   vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988                           1569\n§ 27                                                    Niedersachsen\nInkrafttreten                        5. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum Schutz\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in        gegen die afrikanische Schweinepest vom 4. Dezem-\nKraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:                         ber 1964 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\nnungsblatt S. 200)\n1. die Schweinepest-Verordnung vom 12. November\n1975 (BGBI. 1 S. 2852), zuletzt geändert durch Verord-\nnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2651 ),\nNordrhein-Westfalen\n2. die Verordnung zum Schutz gegen die afrikanische\n6. Abschnitt XII (§§ 195 bis 215) der Viehseuchenverord-\nSchweinepest vom 4. August 1964 (BGBI. 1 S. 622),\nnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom\nBerlin                             24. November 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\ndas Land Nordrhein-Westfalen S. 359), zuletzt ge-\n3. die Verordnung zum Schutze gegen die afrikanische            ändert durch Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1\nSchweinepest vom 26. August 1964 (Gesetz- und Ver-           s. 1703)\nordnungsblatt für Berlin S. 969)\nBremen                                                     Saarland\n4. die Verordnung zum Schutze gegen die Schweinepest         7. die Verordnung zum Schutze gegen die afrikanische\nvom 5. Dezember 1961 (Gesetzblatt der Freien Hanse-          Schweinepest vom 4. August 1966 (Amtsblatt des\nstadt Bremen, S. 237 - 7831-f-4)                             Saarlandes S. 616).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. August 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer"]}