{"id":"bgbl1-1988-41-10","kind":"bgbl1","year":1988,"number":41,"date":"1988-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-41-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_41.pdf#page=2","order":10,"title":"Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBIPV)","law_date":"1988-07-29T00:00:00Z","page":1554,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1554                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen\n{Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBI PV)\nVom 29. Juli 1988\n1n ha ltsü be rs ic ht\nErster Abschnitt                       § 15 Nichtöffentlichkeit\nPrüfungsausschüsse                        § 16 Ausweispflicht und Belehrung\n§      Errichtung                                              § 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße\n§ 2 Zusammensetzung und Berufung                               § 18 Rücktritt und Nichtteilnahme\n§ 3 Ausschluß und Befangenheit\n§ 4 Beschlußfähigkeit und Abstimmung                                                    Vierter Abschnitt\n§ 5 Geschäftsführung                                                              Bewertung und Feststellung\nder Prüfungsergebnisse\n§ 6 Verschwiegenheit                                                                sowie Prüfungszeugnis\n§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen\nZweiter Abschnitt                       § 20 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses\nZulassung zur Prüfung\n§ 21 Prüfungszeugnis\n§ 7 Zulassungsvoraussetzungen                                  § 22 Nichtbestandene Prüfung\n§ 8 Anmeldung zur Prüfung\n§ 9 Entscheidung über die Zulassung                                                     Fünfter Abschnitt\nWiederholungsprüfung\nDritter Abschnitt                       § 23 Wiederholungsprüfung\nDurchführung der Prüfung\n§ 1O Prüfungstermine                                                                   sechster Abschnitt\n§ 11 Prüfungsgegenstand                                                       Schluß- und Übergangsvorschriften\n§ 12 Gliederung der Prüfung                                     § 24 Prüfungsunterlagen\n§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung                             § 25 Berlin-Klausel\n§ 14 Mündlicher Teil der Prüfung                                § 26 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften\nAuf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförde-                                         §2\nrungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                  Zusammensetzung und Berufung\nrungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, der zuletzt durch § 70 Abs. 2 des Gesetzes vom               (1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, wird        ihr bestimmte Behörde beruft aus dem Kreis von\nverordnet:\n1. Beamten des höheren technischen Verwaltungs-\nErster Abschnitt                              dienstes,\nPrüfungsausschüsse                           2. Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungs-\ndienstes mit Befähigung zum Richteramt,\n§1                               3. bestätigten Straßenbahnbetriebsleitern\nErrichtung\ndie Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils für drei\n(1) Für die Prüfung der fachlichen Befähigung zum             Jahre. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete\nBetriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens wird bei            sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen\nder zuständigen obersten Landesbehörde oder bei der von          geeignet sein.\nihr bestimmten Behörde ein Prüfungsausschuß errichtet.\n(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Verein-           (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können von\nbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuß errichtet                der berufenden Behörde nach Absatz 1 aus wichtigem\nwerden.                                                          Grund abberufen werden.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988                                 1555\n(3) Die berufende Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus                            Zweiter Abschnitt\ndem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den\nVorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende                       Zulassung zur Prüfung\nsoll Beamter des höheren technischen Verwaltungs-\ndienstes sein.                                                                              §7\n(4) Ist ein Prüfungsausschuß für den Bereich mehrerer                   Zulassungsvoraussetzungen\nLänder errichtet worden (§ 1 Abs. 2), nimmt die von diesen   Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer\nbestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde\n1. ein Studium des Bauingenieurwesens, der Elektrotech-\nwahr.\nnik, des Maschinenbaus oder einer Ingenieurwissen-\n(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt         schaft des Verkehrswesens an\nnach Maßgabe der §§ 3 und 4, welche Mitglieder als Prüfer       a) einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,\njeweils an einer Prüfung mitwirken.                             b) einer deutschen staatlichen oder staatlich an-\nerkannten Fachhochschule,\nc) einer von der zuständigen Stelle des Landes als\n§3                                     gleichwertig anerkannten ausländischen Hoch-\nAusschluß und Befangenheit                          schule\nerfolgreich abgeschlossen hat und\n(1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetz-\n2. mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in\nter eines Prüfungsbewerbers oder Bediensteter im glei-\nden für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesent-\nchen Verkehrsunternehmen ist.\nlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist;\n(2) Wenn sich während der Prüfung ergibt, daß infolge        Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in der\nAusschlusses eine ordnungsgemäße Besetzung des                  Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung\nPrüfungsaus_?chusses nicht möglich ist, ist die Prüfung ab-     spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr\nzubrechen. Uber die Fortsetzung oder Wiederholung der           angerechnet werden.\nPrüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.                                                   §8\nAnmeldung zur Prüfung\n§4                               (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom\nBewerber an die zuständige Technische Aufsichtsbehörde\nBeschlußfähigkeit und Abstimmung                zu richten. Maßgebend für die. Zuständigkeit ist der Sitz\n(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn ein-    des Straßenbahnunternehmens, bei dem der Bewerber\nschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters    zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist. Liegt eine\nmindestens mitwirken                                        solche Beschäftigung nicht vor, ist der Hauptwohnsitz des\nBewerbers maßgebend.\n1. ein Beamter des höheren technischen Verwaltungs-           (2) Dem Antrag sind beizufügen\ndienstes,\n1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,\n2. ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungs-         2. Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 geforderte Aus-\ndienstes mit Befähigung zum Richteramt,                    bildung,\n3. Nachweise über Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2.\n3. zwei bestätigte Straßenbahnbetriebsleiter.\n§9\n(2) Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrheit\nder abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die                 Entscheidung über die Zulassung\nStimme des Vorsitzenden den Ausschlag.                        (1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ent-\nscheidet die zuständige Technische Aufsichtsbehörde. Sie\nkann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraus-\n§5                              setzungen nach § 7 zulassen.\nGeschäftsführung                         (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber\nschriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer\nDie berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nPrüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbeson-\ndere Einladungen, Protokollführung und Einzelheiten über\ndie Durchführung der Prüfungen.\nDritter Abschnitt\nDurchführung der Prüfung\n§6\nVerschwiegenheit                                                     § 10\nDie Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über                                Prüfungstermine\nalle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegen-\nheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der        (1) Prüfungen sollen jährlich einmal durchgeführt wer-\nberufenden Behörde.                                         den. Weitere Prüfungen können vom Prüfungsausschuß\nnach Bedarf angesetzt werden.","1556                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im            (7) Das Fach Straßenbahnbetrieb erstreckt sich ins-\nEinvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und            besondere auf Fragen über\n-orte fest und gibt sie mindestens einen Monat vor Prü-          1. Grundsätze des Fahrbetriebes,\nfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern\nschriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er die Kandidaten        2. Streckenleistungsfähigkeit, Zugabstände, zulässige\nauch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfü-            Geschwindigkeiten,\ngung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung            3. Netzentwicklung und Fahrzeitermittlung,\nzugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel.\n4. Fahrplanarten und Fahrplangestaltung,\n§ 11                                5. Ausbildung, Prüfung und Überwachung der Betriebs-\nbediensteten,\nPrüfungsgegenstand ·\n6. Einsatz der Betriebsbediensteten sowie Dienstplan-\nIn der Prüfung hat der Kandidat seine fachliche Befähi-            gestaltung,\ngung zum Betriebsleiter nachzuweisen.\n7. Verhalten bei Unfällen. und Betriebsstörungen,\n§12                                 8. Fahrgastbedienung,\nGliederung der Prüfung                          9. Unfallverhütung,\n10. Grundzüge der Betriebswirtschaft.\n(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\neinem mündlichen Teil und ist in dieser Reihenfolge\ndurchzuführen.                                                     (8) Das Fach Verwaltung und Recht erstreckt sich ins-\nbesondere auf tätigkeitsbezogene Fragen über\n(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt je eine Arbeit\naus den Fächern                                                1. Personenbeförderungsrecht,\n1. Technik der Betriebsanlagen,                                2. Verwaltungsrecht,\n2. Technik der Fahrzeuge,                                      3. Straßenverkehrsrecht, Verkehrswegerecht und Immis-\nsionsschutz,\n3. Straßenbahnbetrieb.\n4. Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,\n(3) An die Stelle der beiden schriftlichen Arbeiten nach\n5. Versicherungs- und Haftpflichtrecht,\nAbsatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit\nüber die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge             6. strafrechtliche Vorschriften und Ordnungswidrigkeiten.\ntreten.\n(4) Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt die Fächer\nnach Absatz 2 sowie das Fach Verwaltung und Recht.                                           § 13\nSchriftlicher Teil der Prüfung\n(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich\ninsbesondere auf Fragen über                                       (1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat\n1. Trassierungsgrundsätze,                                      nachzuweisen, daß er Aufgaben aus dem Bereich der\nBetriebsleitertätigkeit rasch und sicher erfassen, in kurzer\n2. Lastannahmen und Standsicherheit von Bahnbau-               Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das\nwerken und Bahnkörpern,                                    Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.\n3. Einrichtung und Sicherung von Baustellen,\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt\n4. Brandschutz,\ndie Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben nach § 12 Abs. 2\n5. Gestaltung und Ausrüstung der Haltestellen,                 Nr. 1 und 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden,\n6. Trag- und Spurführungstechniken,                            diejenige nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 ist innerhalb von drei\nStunden von dem Kandidaten unter Aufsicht zu bearbei-\n7. Zugsicherungs- und Nachrichtentechnik,                      ten. Wird eine fachübergreifende Prüfungsaufgabe nach\n8. Energieversorgung,                                          § 12 Abs. 3 gestellt, ist eine Bearbeitungszeit von vier\nStunden vorzusehen.\n9. Instandhaltung von Betriebsanlagen.\n(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich              (3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über\ninsbesondere auf Fragen über                                   den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten des schrift-\n1. Fahrzeugarten und Betriebsweisen,                           lichen Teils der Prüfung.\n2. Lastannahmen und Gestaltung der Fahrzeugkörper,                 (4) Jede Arbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Bei\n3. Laufwerke und Spurführung,                                  abweichender Bewertung entscheidet der Vorsitzende des\nPrüfungsausschusses.\n4. Antrieb und Esremsen,\n5. Fahrzeugsteuerung,\n§14\n6. Sicherungseinrichtungen,\nMündlicher Teil der Prüfung\n7. Brandschutz,\n(1) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat den\n8. Fahrzeugausrüstung,                                          Nachweis eines umfassenden Fachwissens in den vier\n9. Instandhaltung von Fahrzeugen.                               Fächern nach § 12 Abs. 4 zu erbringen.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1988                               1557\n(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Kandi-                        Vierter Abschnitt\ndaten in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.\nBewertung und Feststellung\n(3) Die Leistung des Kandidaten ist in jedem Fach vom                       der Prüfungsergebnisse\nPrüfungsausschuß zu bewerten.                                                 sowie Prüfungszeugnisse\n§15                                                           §19\nNichtöffentlichkeit                                 Bewertung der Prüfungsleistungen\n(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistun-\nDie Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der berufenden\ngen in jedem Fach des mündlichen Teils der Prüfung sind\nBehörde und der für die Zulassung des Kandidaten\nzuständigen Technischen Aufsichtsbehörde können anwe-          wie folgt zu bewerten:\nsend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis           Sehr gut (1 ),      wenn eine Leistung den Anforderun-\ndürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil-                            gen in besonderem Maße entspricht;\nnehmen.\ngut (2),            wenn eine Leistung den Anforderun-\ngen voll entspricht;\n§16                              befriedigend (3),   wenn eine Leistung im allgemeinen\nAusweispflicht und Belehrung                                         den Anforderungen entspricht;\nDie Kandidaten haben sich auf Verlangen des Vorsit-         ausreichend (4),    wenn eine Leistung zwar Mängel auf-\nweist, aber im ganzen den Anforderun-\nzenden des Prüfungsausschusses. oder des Aufsichtfüh-\nrenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn                           gen noch entspricht;\neines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfü-      mangelhaft (5),     wenn eine Leistung den Anforderun-\ngung stehende Zeit, über die während der Prüfung zuge-                             gen nicht entspricht, jedoch erkennen\nlassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen                            läßt, daß die notwendigen Grundkennt-\nvon Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu                                  nisse vorhanden sind und die Mängel\nbelehren.                                                                          in absehbarer Zeit behoben werden\nkönnen;\n§ 17                             ungenügend (6),     wenn eine Leistung den Anforderun-\ngen nicht entspricht und selbst die\nTäuschungshandlungen und Ordnungsverstöße\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind,\n(1) Kandidaten, die eine Täuschungshandlung begehen                             daß die Mängel in absehbarer Zeit\noder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören,                           nicht behoben werden können.\nkönnen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausge-\n(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind\nschlossen werden. Während des schriftlichen Teils der\nPrüfung kann der Aufsichtführende den Kandidaten vor-          neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu\nläufig ausschließen.                                           berücksichtigen.\n§20\n(2) Über den Ausschluß und die Folgen entscheidet der                    Feststellung und Bekanntgabe\nPrüfungsausschuß nach Anhören des Kandidaten. In                               des Prüfungsergebnisses\nschwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten\nTäuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht                 (1) Der Prüfungsausschuß stellt aufgrund der Bewertung\nbestanden erklärt werden.                                      der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 19 das Prüfungs-\nergebnis fest.\n(2) Die vier Fächer nach § 12 sind gesondert zu bewer-\n§18                              ten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen\nPrüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist.\nRücktritt und Nichtteilnahme\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den vier Fächern\n(1) Der Kandidat kann vor Bekanntgabe der ersten            jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nschriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch            worden sind.\nschriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll\nzurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht         (4) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist\nbegonnen; dies gilt auch, wenn der Kandidat zur Prüfung        dem Kandidaten unmittelbar nach Abschluß der Prüfung\nnicht erscheint.                                               mitzuteilen.\n(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung\n(2) Tritt der Kandidat nach Beginn der Prüfung ohne\ndes Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen.\nwichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung als nicht be-\nSie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und\nstanden.\nvon den Prüfern zu unterzeichnen.\n(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits\nerbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen\n§ 21\nanerkannt werden; in diesem Falle ist die Prüfung zum\nnächstmöglichen Termin fortzusetzen.                                                Prüfungszeugnis\n(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ent-           Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein\nscheidet der Prüfungsausschuß.                                 Zeugnis, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses","1558                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzu unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname und                              Sechster Abschnitt\nFamilienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname\ndes Kandidaten, der Tag seiner Geburt sowie der Tag des                    Schluß- und Übergangsvorschriften\nBestehens der Prüfung anzugeben.\n§24\nPrüfungsunterlagen\n§ 22\n(1) Auf Antrag ist dem Kandidaten nach Beendigung\nNichtbestandene Prüfung                        der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu\ngewähren.\n(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt bei\nnichtbestandener Prüfung dem Kandidaten einen schrift-              (2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekannt-\nlichen Bescheid. Darin sind die Fächer anzugeben, in            gabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.\ndenen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht\nworden sind. Auf die besonderen Bedingungen der                                              §25\nWiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen.                                         Berlin-Klausel\n(2) Der Bescheid nach Absatz 1 ist mit einer Rechts-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nbehelfsbelehrung zu versehen.                                   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personen-\nbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 26\nFünfter Abschnitt                                                  Inkrafttreten\nund Übergangsvorschriften\nWiederholungsprüfung\n(1) Diese Verordnung tritt neun Monate nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n§23\n(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verord-\nWiederholungsprüfung\nnung über die Bestätigung und Prüfung der Betriebsleiter\n(1) Eine nichtbestandene Prüfung darf zweimal wieder-       von Straßenbahnbetrieben vom 23. Dezember 1953\nholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Be-           (BGBI. 1 S. 1590) außer Kraft.\nendigung der vorangegangenen Prüfung.                              (3) Ist der Kandidat nach § 2 Abs. 3 der Verordnung\nüber die Bestätigung und Prüfung der Betriebsleiter von\n(2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Kandidat     Straßenbahnbetrieben vom 23. Dezember 1953 zur Prü-\nauf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu             fung zugelassen worden, hat er die Prüfung nach den\nbefreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung         bisherigen Vorschriften abzulegen.\nmindestens ausreichende Leistungen erreicht hat und sich\ninnerhalb von einem Jahr nach Beendigung der nichtbe-              (4) Hat der Kandidat die Betriebsleiterprüfung nach der\nstandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.           im Absatz 3 genannten Verordnung nicht bestanden, hat\ner die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vor-\n(3) Bei der zweiten Wiederholungsprüfung werden alle        schriften abzulegen.\nFächer geprüft.                                                    (5) Hat der Kandidat die nach Absatz 4 durchgeführte\nWiederholungsprüfung nach Inkrafttreten dieser Verord-\n(4) Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung    nung nicht bestanden, ist eine zweite Wiederholung der\nentsprechend.                                                  Prüfung nur nach § 23 dieser Verordnung zulässig.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Juli 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}