{"id":"bgbl1-1988-41-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":41,"date":"1988-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/41#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_41.pdf#page=34","order":1,"title":"Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln","law_date":"1988-08-11T00:00:00Z","page":1586,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["1586                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln\nVom 11. August 1988\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes\nvom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), § 6 geändert gemäß Artikel 1 der\nDritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1\nS. 2089), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten verordnet:\n§ 1\n(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus Pflanzen oder\nPflanzenteilen bestehen, Ethylenoxid zu verwenden.\n(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen\nund unter Verwendung von Ethylenoxid hergestellt worden sind, in den Verkehr\nzu bringen.\n§2\n(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird\nbestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den\nVerkehr bringt.\n(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1\nAbs. 1 Ethylenoxid verwendet. ·\n(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach\n§ 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.\n§4\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 2 am Tage\nnach der Verkündung in Kraft.\n(2) Bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus getrockneten Pflanzen in\nunzerkleinerter oder grob geschnittener Form bestehen und die ausschließlich\ndazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand in den Verkehr gebracht zu\nwerden, ist die Verwendung von Ethylenoxid zur Reduzierung von Krankheits-\nkeimen noch bis zum 31. Dezember 1989 zugelassen.\nBonn, den 11. August 1988\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIn Vertretung\nWerner Chory"]}