{"id":"bgbl1-1988-40-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":40,"date":"1988-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Europawahlordnung (EuWO)","law_date":"1988-07-27T00:00:00Z","page":1453,"pdf_page":1,"num_pages":100,"content":["1453\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                              Z 5702 A\n1988                                Ausgegeben          zu  Bonn am 18. August 1988                                       Nr. 40\nTag                                                      1 nhalt                                                     Seite\n27. 7. 88         Europawahlordnung (EuWO)                                                                               1453\nneu: 111-5-4; 111-5-1\nEuropawahlordnung\n(EuWO)\nVom 27. Juli 1988\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                      §  16   Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerver-\nW a h I o r g a n e (§§ 1 bis 11)                                             zeichnis\n§ 17    Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf\n§       Bundeswahlleiter\nAntrag\n§ 2     Landeswahlleiter\n§ 18    Benachrichtigung der Wahlberechtigten\n§ 3     Kreis- und Stadtwahlleiter\n§ 19    Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerver-\n§ 4     Bildung der Wahlausschüsse                                           zeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen\n§ 5     Tätigkeit der Wahlausschüsse                                  § 20   Auslegung des Wählerverzeichnisses\n§ 6     Wahlvorsteher und Wahlvorstand                                § 21   Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde\n§ 7     Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand                      § 22   Berichtigung des Wählerverzeichnisses\n§ 8     Beweglicher Wahlvorstand                                     § 23    Abschluß des Wählerverzeichnisses\n§ 9      Ehrenämter\n§ 10    Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,                   Dritter Unterabschnitt\nErfrischungsgeld                                            Wahlscheine\n§ 11     Geldbußen\n§ 24    Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen\nzweiter Abschnitt                                                    § 25   Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines\nV o r b e r e i t u n g d e r W a h 1 (§§ 12 bis 41)                 § 26   Wahlscheinanträge\n§ 27    Erteilung von Wahlscheinen\nErster Unterabschnitt\n§ 28    Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personen-\nWahlbezirke\ngruppen\n§ 12     Allgemeine Wahlbezirke                                      § 29    Vermerk im Wählerverzeichnis\n§ 13     Sonderwahlbezirke                                           § 30    Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und\nBeschwerde\nzweiter Unterabschnitt\nWählerverzeichnis                                                    Vierter Unterabschnitt\nWahlvorschläge, Stimmzettel\n§ 14     Führung des Wählerverzeichnisses\n§ 15     Eintragung      der Wahlberechtigten     in das Wählerver-  § 31    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen\nzeichnis                                                    § 32    Inhalt und Form der Wahlvorschläge","1454                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 33    Vorprüfung der Wahlvorschläge                           § 66   Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen\n§ 34   Zulassung der Wahlvorschläge                            § 67    Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung\nund Feststellung des Briefwahlergebnisses\n§ 35    Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlaus-\nschusses                                                § 68    Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des\n§ 36   Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen                Briefwahlergebnisses\n§ 69    Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis\n§ 37   Bekanntmachung der Wahlvorschläge\noder in der kreisfreien Stadt\n§ 38   Stimmzettel, Wahlumschläge\n§ 70    Ermittlung und· Feststellung des Wahlergebnisses im Land\nfünfter Unterabschnitt                                         § 71    Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergeb-\nnisses der Wahl im Wahlgebiet\nWahlräume, Wahlzeit\n§ 72    Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse\n§ 39   Wahlräume\n§ 73    Benachrichtigung der gewählten Bewerber\n§ 40   Wahlzeit\n§ 74    Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den\n§ 41   Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde                          Bundeswahlleiter\nDritter Abschnitt\nfünfter Abschnitt\nW a h I h a n d I u n g (§§ 42 bis 59)\nNachwahl, Wiederholungswahl,\nErster Unterabschnitt                                           Berufung von Listennachfolgern\n(§§ 75 bis 77)\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 75    Nachwahl\n§ 42    Ausstattung des Wahlvorstandes\n§ 76    Wiederholungswahl\n§ 43    Wahlzellen\n§ 77    Berufung von Listennachfolgern\n§ 44    Wahlurnen\n§ 45    Wahltisch\n§ 46    Eröffnung der Wahlhandlung                              Sechster Abschnitt\n§ 47    Öffentlichkeit                                          Übergangs- und Schlußbestimmungen\n(§§ 78 bis 87)\n§ 48    Ordnung im Wahlraum\n§ 78    Wahlstatistische Auszählungen\n§ 49    Stimmabgabe\n§ 79    Öffentliche Bekanntmachungen\n§ 50    Stimmabgabe behinderter Wähler\n§ 80    Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt\n§ 51    Vermerk über die Stimmabgabe\n§ 81    Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken\n§ 52    Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines\n§ 82    Sicherung der Wahlunterlagen\n§ 53    Schluß der Wahlhandlung\n§ 83    Vernichtung von Wahlunterlagen\nZweiter Unterabschnitt                                          § 84    Geltung der Bundeswahlgeräteverordnung\nBesondere Regelungen                                            § 85    Stadtstaatklausel\n§ 54    Wahl in Sonderwahlbezirken                              § 86    Berlin-Klausel\n§ 55    Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren   § 87    Inkrafttreten, Außerkrafttreten_\nAlten- oder Pflegeheimen\n§ 56    Stimmabgabe in Klöstern\n§ 57    Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und     Anlagen:\nJustizvollzugsanstalten\nAnlage 1\n§ 58   Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner gesperrter\n(zu§ 17 Abs. 2)\nWohnstätten\n§ 59   Briefwahl                                              Antrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin\nund Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes\n- Erst- und Zweitausfertigung -\nVierter Abschnitt\nErmittlung und Feststellung                                    Anlage 2\nder Wahlergebnisse(§§ 60 bis 74)                               (zu§ 17 Abs. 5)\n§ 60   Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im      Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlberech-\nWahlbezirk                                              tigten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließ-\nlich des Landes Berlin leben, sowie Versicherung an Eides Statt\n§ 61   Zählung der Wähler\n- Erst- und Zweitausfertigung -\n§ 62   Zählung der Stimmen\n§ 63    Bekanntgabe des Wahlergebnisses                        Anlage 3\n§ 64    Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse            (zu§ 18 Abs. 1)\n§ 65    Wahlniederschrift                                      Wahlbenachrichtigung","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                     1455\nAnlage 4                                                        Anlage 18\n(zu § 18 Abs. 2)                                                 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nWahlscheinantrag                                                Niederschrift über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle\nLänder\nAnlage 5\n(zu § 19 Abs. 1)                                                 Anlage 19\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nBekanntmachung der Gemeindebehörde über die Auslegung des\nWählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen          Versicherung an Eides Statt zur Aufstellung der   istenbewerber\nund Ersatzbewerber\nAnlage 6\n(zu§ 19 Abs. 2)                                                  Anlage 20\n(zu § 34 Abs. 6 und 8)\nBekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-\nland im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parla-   Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses/\nment                                                             Bundeswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung\nder eingereichten Wahlvorschläge\nAnlage 7                                                          Anlage 21\n(zu§ 23 Abs. 1)                                                    (zu § 36 Abs. 1)\nBeurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch        Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvor-\ndie Gemeindebehörde                                              schlägen\nAnlage 8                                                          Anlage 22\n(zu § 25)                                                         (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1)\nWahlschein                                                        Stimmzettel\nAnlage 9                                                         Anlage 23\n(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)                                  (zu § 41 Abs. 1)\nWahlumschlag für die Briefwahl                                    Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\n- Vorder- und Rückseite -\nAnlage 24\nAnlage 10                                                        (zu §§ 64 Abs. 7, 68 Abs. 4)\n(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4)                                 Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl\nWahlbriefumschlag\n- Vorder- und Rückseite -                                        Anlage 25\n(zu § 65 Abs. 1)\nAnlage 11                                                        Wahlniederschrift (Urnenwahl)\n(zu § 27 Abs. 3)\nMerkblatt für die Briefwahl\nAnlage 26\n(zu § 65 Abs. 3, §§ 68 Abs. 6, 69 Abs. 1 und 4, 70 Abs. 1 und 4,\n- Vorder- und Rückseite -\n71 Abs. 1)\nAnlage 12                                                        Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl\n(zu§ 32 Abs. 1)\nListe für ein Land                                               Anlage 27\n(zu § 68 Abs. 5)\nAnlage 13                                                        Wahlniederschrift (Briefwahl)\n(zu§ 32 Abs. 1)\nAnlage 28\nGemeinsame Liste für alle Länder\n(zu § 69 Abs. 4)\nAnlage 14                                                       Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadt-\n(zu § 32 Abs. 3)                                                wahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahl-\nergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt\nFormblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung\ndes Wahlrechts\nAnlage 29\n(zu § 70 Abs. 4)\nAnlage .15\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 1)                                           Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur\nErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land\nZustimmungserklärung für Bewerber und Ersatzbewerber eines\nWahlvorschlages\nAnlage 30\n(zu § 71 Abs. 4)\nAnlage 16\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)                                          Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur\nErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet\nBescheinigung der Wählbarkeit\nAnlage 17                                                        Anlage 31\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)                                           (zu § 84 Nr.•3)\nNiederschrift über die Aufstellung der Liste für ein Land       Wahlniederschrift (Wahlgeräte)","1456                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAuf Grund des § 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes             (3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der\nvom 16. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 709), der durch Artikel 1      Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode,\nNr. 12 des Gesetzes vom 30. März 1988 (BGBI. 1 S. 502)       fort.\ngeändert worden ist, wird verordnet:\n§5\nErster Abschnitt                                     Tätigkeit der Wahlausschüsse\nWahlorgane                              (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die\nZahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.\n§ 1                                (2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzun-\nBundeswahlleiter                        gen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei\ndarauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl\nDer Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf   der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.\nunbestimmte Zeit ernannt. Der Bundesminister des Innern\nmacht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stell-          (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind\nvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit      öffentlich bekanntzumachen.\nFernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluß öffent-\n(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser\nlich bekannt.\nist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.\n§2\nLandeswahlleiter                           (5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den\nSchriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres\nDer Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf   Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer\nunbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die     amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbe-\nNamen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters       sondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden\nsowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-,    Angelegenheiten.\nFernschreib- und Fernkopieranschluß dem Bundeswahl-\nleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.                    (6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe\nund Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.\n§3                                  (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Nieder-\nschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den\nKreis- und Stadtwahlleiter\nBeisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.\n(1) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertre-\nter werden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die\nErnennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der\nHauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die                                      §6\nNamen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fern-                    Wahlvorsteher und Wahlvorstand\nsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen dem\n(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den\nLandeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und\nmacht sie öffentlich bekannt.                                 Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein\nWahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 39\n(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellver-    Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernen-\ntreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens        nen. In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, sol-\nbis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.                          len in der Regel der Leiter der Gemeindeverwaltung und\nsein Vertreter ernannt werden.\n§4\n(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst\nBildung der Wahlausschüsse                     aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglich-\nkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen\n(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter sowie\nwerden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich\ndie Kreis- und Stadtwahlleiter berufen alsbald nach der\nBeisitzer des Wahlvorstandes.\nBestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der\nWahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertre-         (3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden,\nter. Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse sowie der          wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von\nKreis- und Stadtwahlausschüsse sind aus den Wahlbe-            der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung zur\nrechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen      unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-\nmöglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.                      schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit\nbekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle\n(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse       dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten,\nsollen in der Regel die Wahlvorschlagsberechtigten in der      verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen\nReihenfolge der bei der letzten Wahl zum Europäischen         während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeu-\nParlament in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmen-\ngung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.\nzahlen angemessen berücksichtigt und die von ihnen\nrechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen             (4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den\nwerden.                                                       Schriftführer und dessen Stellvertreter.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                   1457\n(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahl-       3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des\nvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unter-             Gesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvor-\nrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhand-               stand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der\nlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahl-                Durchführung der Briefwahl zu betrauen; Nummer 2\nergebnisses gesichert ist.                                          Satz 1 gilt entsprechend.\n(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde          4. Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes sind nach Mög-\noder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er               lichkeit aus Wahlberechtigten zu berufen, die in dem\ntritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im             Kreis oder der kreisfreien Stadt wahlberechtigt sind und\nWahlraum zusammen.                                                   am Sitz des Kreis- oder Stadtwahlleiters wohnen, bei\nBildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für\n(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige                mehrere Gemeinden eines Kreises nach Möglichkeit\nDurchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätig-           aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen\nkeit des Wahlvorstandes.                                            Gemeinden wohnen.\n(8) Während der Wahlhandlung müssen immer minde-           5. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter macht Ort und Zeit des\nstens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der              Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich\nWahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellver-             bekannt, verpflichtet den Briefwahlvorsteher und sei-\ntreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung          nen Stellvertreter zur unparteiischen Wahrnehmung\ndes Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvor-             ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die\nstandes anwesend sein.                                              ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen\nTatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheim-\n(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig                           nis unterliegenden Angelegenheiten, unterrichtet den\nBriefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn\nwährend der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mit-                 ein; entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer\nglieder,                                                            Briefwahlvorstände für einen Kreis und für eine kreis-\nbei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses,            freie Stadt. Werden Briefwahlvorstände für einzelne\nwenn mindestens fünf Mitglieder,                                    oder mehrere Gemeinden eines Kreises gebildet,\nnimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute\ndarunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer           Gemeindebehörde diese Aufgaben wahr.\noder ihre Stellvertreter,\n6. Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig\nanwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorste-             bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe\nher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rück-           nach § 68 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mit-\nsicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erfor-          glieder,\nderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 zu\nverpflichten.                                                      bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahl-\nergebnisses nach § 68 Abs. 3, wenn mindestens fünf\n(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahl-            Mitglieder,\nvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.             darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schrift-\nführer oder ihre Stellvertreter,\nanwesend sind.\n§7\n§8\nBriefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand\nBeweglicher Wahlvorstand\nFür die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt\n§ 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:                          Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,\nkleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialthera-\n1. Bei der Bildung _mehrerer Briefwahlvorstände nach § 5      peutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie\nAbs. 1 des Gesetzes für einen Kreis und für eine         gesperrten Wohnstätten sollen bei entsprechendem\nkreisfreie Stadt sowie bei der Bildung von Briefwahlvor- Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände\nständen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes für einzelne        gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht\noder mehrere Gemeinden eines Kreises darf die Zahl       aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks\nder auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahl-       oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahl-\nbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie     vorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den\neinzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen        beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks\nBriefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe        der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel\nentfallen.                                               beauftragen.\n2. Die Anordnung über die Bildung von Briefwahlvor-                                           §9\nständen nach§ 5 Abs. 2 des Gesetzes ist alsbald nach\nder Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu treffen;                                  Ehrenämter\nüber die Anordnung sind der Bundeswahlleiter, der           Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ab-\nLandeswahlleiter sowie die Kreiswahlleiter unverzüg-     lehnen\nlich zu unterrichten. Wieviel Briefwahlvorstände im\nFalle einer Anordnung nach§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zu     1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-\nbilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am            regierung,\nWahltage feststellen zu können, entscheidet die Lan-     2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deut-\ndesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.               schen Bundestages oder eines Landtages,","1458                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr      den. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6\nvollendet haben,                                         Abs. 1 und 2 des Gesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2\n4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die      Nr. 3 und 4 in das Wählerverzeichnis der Gemeindebe-\nFürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in      hörde in Bonn einzutragen sind.\nbesonderer Weise erschwert,         ·                       (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile\n5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus       von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu\ndringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit     einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche\noder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen       Gemeinde die Wahl durchführt.\nGrunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig aus-\nzuüben.\n§ 13\n§ 10\nSonderwahlbezirke\nAuslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,\nErfrischungsgeld                          (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,\nPflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtun-\n(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mit-\ngen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die\nglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb\nkeinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen\nihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen\nkönnen, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem\nFahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6\nBedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahl-\nAbs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außer-\nscheininhaber bilden.\nhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem\nTage- und Übernachtungsgelder nach Reisekostenstufe B          (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonder-\ndes Bundesreisekostengesetzes.                             wahlbezirk zusammengefaßt werden.\n(2) Ein Erfrischungsgeld von je 20,- DM, das auf ein        (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8\nTagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt       entsprechend.\nwerden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teil-\nnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den\nMitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.\nzweiter Unterabschnitt\n§ 11                                              Wählerverzeichnis\nGeldbußen\n§ 14\nGeldbußen nach § 4 des Gesetzes in Verbindung mit\nFührung des Wählerverzeichnisses\n§ 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die\nKasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wähler-       (1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden\nverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 4 des         allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahl-\nGesetzes in Verbindung mit § 49 a Abs. 1 Nr. 2 des Bun-     berechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der\ndeswahlgesetzes in die Kasse des Bundes.                    Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann\nauch im automatisierten Verfahren geführt werden.\nzweiter Abschnitt                          (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Num-\nmer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei glei-\nVorbereitung der Wahl                      chen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann\nauch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern geglie-\nErster Unterabschnitt                       dert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über\nWahlbezirke                            die Stimmabgabe und für Bemerkungen.\n(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unter-\n§ 12                            lagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig\nAllgemeine Wahlbezirke                     vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt\nwerden können.\n(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern\nbilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden         (4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden\nwerden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde-      oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeinde-\nbehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.         behörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahl-\nbezirks an.\n(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhält-\nnissen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten                                   § 15\ndie Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein                Eintragung der Wahlberechtigten\nWahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die                        in das Wählerverzeichnis\nZahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so\ngering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberech-       (1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle\ntigte gewählt haben.                                        Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der\n(3) Die Wahlberechtigten jn Gemeinschaftsunterkünften    Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind\nwie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundes-        1. für eine Wohnung, es sei denn, daß sie ihre Wohnung,\ngrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgren-         bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im\nzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt wer-              land Berlin innehaben,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                             1459\n2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbil-       tigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene\ndungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmit-     ist von der Streichung zu unterrichten.\nglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechts-\ngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-       (4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine\nrungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fas-  Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes    Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde-\nvom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613), die Bundesflagge    behörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1\nzu führen berechtigt ist (§ 4 des Gesetzes in Verbin-  und 3 entsprechend.\ndung mit§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),\n(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in\n3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister im    das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen\nGeltungsbereich des Gesetzes eingetragen ist (§ 4 des  Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwoh-\nGesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 2 des       nung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine\nBundeswahlgesetzes),                                   andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor dem Beginn\n4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende    der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Mel-\nEinrichtung (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 12   debehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.\nAbs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).\n(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahl-\n(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzu-      berechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach\ntragen Wahlberechtigte                                      den Vorschriften des Melderechts.\n1. nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes,                               (7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis ein-\ngetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraus-\na) die ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine\nsetzungen des § 6 Abs. 1 des Gesetzes oder des § 6\nNebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des\nAbs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des\nGesetzes innehaben,\nBundeswahlgesetzes erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht\nb) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahl-      nach § 6 des Gesetzes in Verbindung mit § 13 des Bun-\ngebiet sonst gewöhnlich aufhalten,                 deswahlgesetzes ausgeschlossen ist. Die Definition der\nc) die in den europäischen Gebieten der übrigen Mit-    Wohnung und die Berechnung der Fristen bestimmen sich\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften       nach § 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 3 bis 5\neine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhn-     des Bundeswahlgesetzes. Erfolgt die Eintragung in das\nlich aufhalten,                                    Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen,\nob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.\nd) die nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das\nWählerverzeichnis einzutragen sind,                   (8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungs-\nantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerver-\n2. a) nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit        zeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen\n§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeswahlgeset~es    unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung\nsowie                                              kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese\nb) nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit       Möglichkeit hinzuweisen. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt ent-\n§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bundeswahlge-   sprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung\nsetzes,                                            (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung\n(§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem\ndie nicht nach Absßtz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das\nzwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.\nWählerverzeichnis einzutragen sind.\n(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag\n(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in   den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden\ndas Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung        Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung\nund meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das   auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und die Notwendigkeit der\nWählerverzeichnis (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit       Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen,\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der          wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht für\nMeldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das          die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht\nWählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf      besteht.\nAntrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerver-\nzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich inner-       (10) Wer wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft\nhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet,          steht, ist in das Wählerverzeichnis einzutragen, wenn er\nbleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetra-   die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\ngen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlbe-       oder des § 6 Abs. 2 des Gesetzes erfüllt und bis späte-\nrechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den    stens zum 21. Tage vor der Wahl nachweist, daß die\nSätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf      Pflegschaft auf Grund seiner Einwilligung angeordnet ist.\nAntrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugs-      Der Nachweis ist gegenüber der für die Eintragung zustän-\nortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des          digen Gemeinde durch Vorlage einer schriftlichen\nFortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wähler-    Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts, das die\nverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der    Pflegschaft angeordnet hat, mit Angabe von Familien-\nGemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über      name, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und\nden Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich      genauer Anschrift zu führen. Im übrigen gelten, auch für\neingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die        die Zuständigkeit für die Eintragung in das Wählerver-\nGemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberech-        zeichnis, die allgemeinen Bestimmungen.","1460                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 16                                 nung im Land Berlin lag, ist für Seeleute die Gemeinde-\nbehörde in Hamburg, für Binnenschiffer und die Ange-\nZuständigkeiten für die Eintragung\nhörigen ihres Hausstandes die Gemeindebehörde in\nin das Wählerverzeichnis\nDuisburg zuständig. Für Seeleute, die von einem See-\n(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-         schiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war,\nnis ist in den Fällen des                                          abgemustert haben und im Anschluß daran auf einem\n1. § 15 Abs. 1 Nr. 1                                               Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die\nGemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig.\ndie für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehre-           Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem im Geltungs-\nren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige             bereich des Gesetzes im Schiffsregister eingetragenen\nGemeinde,                                                     Binnenschiff gefahren sind und im Anschluß daran auf\n2. § 15 Abs. 1 Nr. 2                                               einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister im\ndie für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,              Geltungsbereich des Gesetzes eingetragen ist, oder\nauf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die\n3. § 15 Abs. 1 Nr. 3                                               Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig. War der\ndie für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige            Heimatort des Binnenschiffs das Land Berlin, so ist die\nGemeinde,                                                      Gemeindebehörde in Duisburg zuständig,\n4. § 15 Abs. 1 Nr. 4                                           5. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d die für die Justizvollzugs-\ndie für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende       anstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige\nEinrichtung zuständige Gemeinde.                               Gemeinde.\n(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-        (3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-\nnis ist in den Fällen des                                      nis ist in den Fällen des\n1. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Gemeinde, in der der      1. § 15 Abs. 3\nWahlberechtigte am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag)            die Gemeinde des Zuzugsortes,\nfür eine Nebenwohnung bei der Meldebehörde gemel-\n2. § 15 Abs. 4\ndet ist; hat der Wahlberechtigte am Stichtag mehrere\nNebenwohnungen inne, bleibt es ihm überlassen, bei             die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine\nwelcher Gemeinde er den Antrag auf Eintragung in das           Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwoh-\nWählerverzeichnis stellen will,                                nung, gemeldet hat,\n2. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der      3. § 15 Abs. 5\nWahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat und                die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.\nderen zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt wor-\nden ist,                                                                                 § 17\n3. § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine benachbarte                              Verfahren für die Eintragung\nGemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes, sofern                       in das Wählerverzeichnis auf Antrag\nder Bedienstete seine Wohnung oder seinen gewöhn-\nlichen Aufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze           (1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\ngenommen hat und er nicht einer diplomatischen             ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei\noder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik          der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muß\nDeutschland oder der Ständigen Vertretung der Bun-         Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort\ndesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokra-         und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten.\ntischen Republik angehört. Sofern der Bedienstete          Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des\nnicht in das Wählerverzeichnis einer benachbarten          Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten\nGemeinde einzutragen ist oder er einer diplomatischen      Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unter-\noder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik          zeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich\nDeutschland oder der Ständigen Vertretung der Bun-         hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt\ndesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokrati-       entsprechend.\nschen Republik angehört, ist die Gemeinde zuständig,          (2) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a hat\nin der die für ihn zuständige oberste Dienstbehörde        der Wahlberechtigte zusammen mit seinem Antrag auf\nihren Sitz hat. Für die Angehörigen des Hausstandes        Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeindebe-\ngelten die Vorschriften entsprechend,                      hörde gegenüber durch Abgabe einer Erklärung nach\n4. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe b         Anlage 1 den Nachweis für das Innehaben einer Wohnung\ndie Gemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes, in der       im Sinne des Melderechts zu erbringen. Vordrucke hierfür\nder Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem       sind vom Wahlberechtigten bei dem für seine Hauptwoh-\nFortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war;          nung zuständigen Bezirksamt (Bezirkseinwohneramt) im\nsofern die letzte Wohnung im Land Berlin lag oder der      Land Berlin anzufordern. Dieses hat den Antrag auf Voll-\nWahlberechtigte noch nie für eine Wohnung im Wahl-         ständigkeit zu prüfen und zu bestätigen, daß der Antrag-\ngebiet gemeldet war, ist die Gemeindebehörde in Bonn       steller mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet ist, die\nzuständig. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für Seeleute, Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Gesetzes\ndie seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen       erfüllt und vom Wahlrecht nicht nach § 6 des Gesetzes\nunter fremder Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer,    in Verbindung mit § 13 des Bundeswahlgesetzes aus-\nderen Schiff nicht in ~inem Schiffsregister im Geltungs-   geschlossen ist, sowie außerdem anzugeben, welche\nbereich des Gesetzes eingetragen ist, und für die         Nebenwohnungen im Melderegister verzeichnet sind.\nAngehörigen ihres Hausstandes; sofern die letzte Woh-     Bestehen Zweifel an den Angaben des Wahlberechtigten,","Nr. 40 - Tag der Ausgaqe: Bonn, den 18. August 1988                                 1461\nhat die für die Nebenwohnung zuständige Gemeindebe-         Anlage 2 zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mit-\nhörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Das für    teilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Ein-\ndie Hauptwohnung zuständige Bezirksamt ist von der Ein-     tragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeich-\ntragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unter-     nis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unter-\nrichten, indem ihm eine Ausfertigung des Antrages nach      richtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis\nAnlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis   nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der\nvermerkt ist, übersandt wird. Erhält das für die Hauptwoh-  Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeich-\nnung zuständige Bezirksamt Mitteilungen verschiedener       nis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen.\nGemeindebehörden über die Eintragung desselben               Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeinde-\nAntragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat es die-      behörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis\njenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die         zu streichen und ihn davon zu unterrichten.\nEintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mit-\nteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung tjes           (6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 6 Abs. 1 Nr. 2\nWahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mit-    Buchstabe b des Gesetzes oder nach § 6 Abs. 2 des\nteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bezirks-      Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3\namt benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlbe-         des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und\nrechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn        meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn der\ndavon zu unterrichten.                                      Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis für eine Woh-\nnung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das\n(3) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und\nWählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes einge-\nb sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerver-\ntragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 gestellt\nzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16 Abs., 2\nund dies der Gemeindebehörde versichert hat. Der Wahl-\nNr. 1 oder 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag\nberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren.\neine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des\nDie Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unver-\nWahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entspre-\nzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtig-\nchend zu unterrichten.\nten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5\n(4) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a      Satz 7 und 8 gilt entsprechend.\nhaben Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis\neiner benachbarten Gemeinde einzutragen oder die\nBedienstete von diplomatischen oder konsularischen Ver-\ntretungen der Bundesrepublik Deutschland sowie der\n§ 18\nStändigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei\nder Deutschen Demokratischen Republik sind, ihren                      Benachrichtung der Wahlberechtigten\nAntrag über die für sie zuständige oberste Dienstbehörde\n(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wähler-\nzu leiten. Diese hat zu bestätigen, daß der Antragsteller\nverzeichnisses benachrichtigt die Gemeindebehörde\nnach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 12\njeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis ein-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes wahlberech-\ngetragen ist, nach dem Muster Anlage 3. Die Mitteilung soll\ntigt, nicht nach § 6 des Gesetzes in Verbindung mit § 13\nenthalten\ndes Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen\nund nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 von Amts wegen in das      1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung\nWählerverzeichnis einzutragen ist.                               des Wahlberechtigten,\n(5) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und 2. die Angabe des Wahlraumes,\nNr. 2 Buchstabe b hat der Wahlberechtigte in seinem         3. die Angabe der Wahlzeit,\nAntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach\nAnlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe         4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das\neiner Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine         Wählerverzeichnis eingetragen ist,\nWahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, daß er in    5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der\nkeinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-            Wahl mitzubringen und den Personalausweis bereitzu-\nschaften an der Wahl teilnimmt und in keiner anderen             halten,\nGemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in       6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen\ndas Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merk-          Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in\nblätter für die Antragstellung können bei den diplomati-         einem anderen als dem angegebenen Wahlraum .\nschen und berufskonsularischen Vertretungen der Bun-\nberechtigt,\ndesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahllei-\nter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefordert   7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlschei-\nwerden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers,          nes und über die Übersendung von Briefwahlunterla-\nhat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich             gen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,\naufzuklären. Sofern die letzte Wohnung des Antragstellers        a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn\nim Land Berlin lag, hat die Gemeindebehörde einen                    der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum\nAbdruck des Antrages dem für die Wohnung zuständigen                 seines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt oder\nBezirksamt (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin zu                   durch Briefwahl wählen will,\nübersenden. Dieses hat den Antrag zu prüfen und zu\nb) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein\nbestätigen, daß der Antragsteller mit Wohnung im Land\nBerlin gemeldet war. Der Bundeswahlleiter ist von der               erteilt wird (§ 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Satz 3) und\nEintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch          c) daß der Wahlschein von einem anderen als dem\nÜbersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach                 Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn","1462                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\ndie Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage                                   § 20\neiner schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird\nAuslegung des Wählerverzeichnisses\n(§ 26 Abs. 3).\nBei Wahlberechtigten, die nach § 15 Abs. 3 bis 5 auf                (1) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis\nAntrag oder nach § 15 Abs. 10 in das Wählerverzeichnis           mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung aus. Bei\neingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüg-           Führung im automatisierten Verfahren kann die Auslegung\nlich nach der Eintragung zu erfolgen.                            des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß\ndie Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht\n(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck      wird. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 22\nfür einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines nach           Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Daten-\ndem Muster der Anlage 4 beizufügen.                             sichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde-\nbehörde bedient werden.\n(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 2 nur auf\nAntrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und              (2) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem\nbereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen bean-          Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag\ntragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.        der Geburt unkenntlich zu machen.\n(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von\n§ 19                             Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberech-\nBekanntmachung über die Auslegung                    tigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der\ndes Wählerverzeichnisses                       Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen\nund die Erteilung von Wahlscheinen                  steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet\nund unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht wer-\n( 1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am                 den.\n24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5\nöffentlich bekannt,\n§ 21\n1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das\nWählerverzeichnis ausliegt,                                         Einspruch gegen das Wählerverzeichnis\nund Beschwerde\n2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Aus-\nlegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Nieder-     (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvoll-\nschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einge-      ständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch\nlegt werden kann (§ 21 ),                                 einlegen.\n3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis\neingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der          (2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei\nWahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß               der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupte-\nten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchs-\nWahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerver-\nzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahl-         führer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.\nschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine\n(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen\nWahlbenachrichtigung erhalten,                            die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie die-\n4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzun-          sem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu\ngen Wahlscheine beantragt werden können(§§ 24 ff.),       geben.\n5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 59).                         (4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem\nEinspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am\n(2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Ver-\n10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen\ntretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland              Rechtsbehelf hinzuweisen. Einern auf Eintragung gerichte-\nmachen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahl-                ten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise\ntages öffentlich bekannt,\nstatt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung\n1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende              des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung\nDeutsche an der Wahl zum Europäischen Parlament in         zugehen läßt. In den Fällen des § 17 Abs. 2, 5 und 6\nder Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können,          unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von\n2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Perso-        der Eintragung.\nnenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die             (5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde\nEintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-         kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an\nrepublik Deutschland beantragen muß.                       den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadt-\nDie Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaf-           wahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich\nten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in            oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzule-\njeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung,           gen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den\nvon den Berufskonsulaten durch mindestens eine deutsch-          Vorgängen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter\nsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vor-          vor. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter hat über die\nzunehmen. Kann die Bekanntmachung in begründeten                 Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu\nEinzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerecht-    entscheiden. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwer-\nfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der           deentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde-\nVertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der          behörde bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer\neinzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.                      Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.","Nr. 4d - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                               1463\n§ 22                           3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank-\nBerichtigung des Wählerverzeichnisses                 heit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder\nsonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahl-\n(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung       raum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig-\noder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonsti-         keiten aufsuchen kann.\nger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf recht-\nzeitigen Einspruch zulässig. § 15 Abs. 2 bis 5 und 10, § 17    (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerver-\nAbs. 2 Satz 7, Abs. 5 Satz 8 und Abs. 6 Satz 4 sowie§ 29    zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl-\nbleiben unberührt.                                          schein,\n(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig  1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die\noder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den              Antragsfrist nach § 17 Abs. 1, die Einspruchsfrist nach\nMangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für          § 21 Abs. 1 oder die Frist nach § 15 Abs. 10 versäumt\nMängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.          hat,\n§ 21 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die\nZustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für    2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach\ndie Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur,        Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 10, § 17 Abs. 1 oder\nwenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem                § 21 Abs. 1 entstanden ist,\nzwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.                  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festge-\n(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenom-          stellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß\nmenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen\" zu             des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde-\nerläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehen-         behörde gelangt ist.\nden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle\nder Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwort-                                    § 25\nlichen Bediensteten zu versehen.                                  Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines\n(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können            Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von\nÄnderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 46         der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis\nAbs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorge-        der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetra-\nnommen werden.                                              gen werden müssen.\n§ 23\n§ 26\nAbschluß des Wählerverzeichnisses\nWahlscheinanträge\n(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor\nder Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der       (1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich\nWahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie          oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt wer-\nstellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks  den; eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.\nfest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 7\nbeurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerver-         (2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung\nzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzu-     eines Wahlscheines glaubhaft machen.\nstellen.\n(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch\n(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder          Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er\nGemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind,      dazu berechtigt ist.\nwerden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahl-\nbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks       (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der\nverbunden und abgeschlossen.                                Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 24\nAbs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 12.00\nUhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewie-\nsener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur\nDritter Unterabschnitt\nunter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht wer-\nWahlscheine                           den kann; in diesem Fall hat die _Gemeindebehörde vor\nErteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des\n§ 24                           Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu\nunterrichten, der entsprechend § 46 Abs. 2 zu verfahren\nVoraussetzungen für die Erteilung\nhat.\nvon Wahlscheinen\n(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis      (5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 15 Abs. 2 .nur auf\neingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,        Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt\nder Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahl-\n1 . wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus\nscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem\nwichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks auf-\nWahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.\nhält,\n2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk           (6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind\nverlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen   unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu\nWahlbezirks eingetragen worden ist,                    verpacken und vorläufig aufzubewahren.","1464                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 27                               darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1\nbis 3 zu führen.\nErteilung von Wahlscheinen\n(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach\n( 1) Wahlscheine dürfen nicht vor Bekanntmachung der\n§ 24 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlbe-\nzugelassenen Wahlvorschläge durch den Bundeswahllei-\nrechtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes\nter nach § 14 Abs. 5 des Gesetzes erteilt werden.\nund nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 12\n(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung            Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes\nbeauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben            unverzüglich den Bundeswahlleiter und bei Wahlberech-\nwerden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das              tigten mit Hauptwohnung im Land Berlin und einer Neben-\nDienstsiegel kann eingedruckt werden.                           wohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes\nunverzüglich das für die Hauptwohnung zuständige\n(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahl-         Bezirksamt zu unterrichten. § 17 Abs. 2 Satz 6 und 7 sowie\nberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind         Abs. 5 Satz 7 und 8 gelten entsprechend.\ndem Wahlschein beizufügen\n- (8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahl-\n1 . ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage       schein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so\n22,                                                       ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeinde-\n2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der               behörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name\nAnlage 9,                                                 des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig\nerklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das\n3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der          Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebe-\nAnlage 10, auf dem die vollständige Anschrift, wohin      hörde verständigt den Kreis- oder Stadtwahlleiter, der alle\nder Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeich-       Wahlvorstände des Kreises oder der kreisfreien Stadt über\nnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein aus-         die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den\ngestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnum-      Fällen des § 4 des Gesetzes in Verbindung mit§ 39 Abs. 5\nmer oder der Wahlbezirk angegeben sind und                des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis\n4. ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der          und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine\nAnlage 11.                                                in geeigneter Form zu vermerken, daß die Stimme eines\nWählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat,\nDer Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträglich bis\nnicht ungültig ist.\nspätestens am Wahltage, 12.00 Uhr, anfordern.\n(9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersen-\n(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persön-      det die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder\nlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im          eine andere Gemeindebehörde für die Durchführung der\nFalle einer plötzlichen Erkrankung (§ 26 Abs. 4 Satz 3)        Briefwahl zuständig ist, dem Kreis- oder Stadtwahlleiter\nausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Emp-            auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8\nfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht          Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine\nnachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberech-           Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt wor-\ntigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder    den sind, so rechtzeitig, daß sie dort spätestens am Wahl-\namtlich überbracht werden können. Postsendungen sind           tage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebe-\nvon der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeinde-            hörde nach§ 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl\nbehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein             betraut worden, hat die Gemeindebehörde das Verzeich-\nund Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus sei-       nis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend\nnem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen          Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde zu über-\nGebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luft-         senden.\npost sonst geboten erscheint.\n(1 O) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Ver-\n(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein     sichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der bean-\nund die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab,        tragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum\nso soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an       Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt\nOrt und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der      werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten ent-\nStimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den             sprechend.\nWahlumschlag gelegt werden kann.\n(6) Über die erteilten Wahlscheine fChrt die Gemeinde-                                    § 28\nbehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des\n§ 24 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten                            Erteilung von Wahlscheinen\nwerden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung                      an bestimmte Personengruppen\nder Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem                 (1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten\nWahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im         Tage vor der Wahl von den Leitungen\nWahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer,\nunter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis              1 . der Einrichtrungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebil-\ndet worden ist (§ 13),\ngeführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht\nin das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten        2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder\nwird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung               Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten\nnach § 24 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der              und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte\nWahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß                die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvor-\ndes Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist            stand vorgesehen ist (§§ 8 und 55 bis 57),","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                 1465\nein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der        Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen\nGemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort     und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form\nbeschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung      der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen\nwählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahl-      beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nach-\nscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung        weise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegen-\nzur unverzüglichen Aushändigung.                              den Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin\n(§§ 9 und 11 des Gesetzes).\n(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der\nEinrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,                (2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt,\n1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-   wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von\ntung befinden oder dort beschäftigt sind und die in      der Listenverbindung eines Wahlvorschlagsberechtigten\nWählerverzeichnissen anderer Gemeinden des glei-         erklärt werden kann (§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des\nchen Kreises geführt werden, zu verständigen, daß sie    Gesetzes).\nin der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich\nvon der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis                                    § 32\nsie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft\nInhalt und Form der Wahlvorschläge\nhaben,\n2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-        (1) Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der\ntung befinden oder dort b~schäftigt sind und die in      Anlagen 12 und 13 in zwei Ausfertigungen eingereicht\nWählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Kreise        werden. Sie müssen enthalten\noder anderer kreisfreier Städte geführt werden, zu ver-\n1. als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einrei-\nständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in\nchenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung\nihrem Heimatkreis oder in ihrer Heimatstadt ausüben\nverwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen\nkönnen und sich dafür von der Gemeindebehörde, in\nund die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusam-\nderen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen\nmenschlusses anfügen,\nWahlschein     mit Briefwahlunterlagen beschaffen\nmüssen.                                                  2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereini-\ngung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwen-\n(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am\ndet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen\n13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort\nund die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im\nim Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten\nWahlgebiet anfügen,\nentsprechend Absatz 2 zu verständigen.\n3. in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern\nErsatzbewerber benannt sind, auch diese mit Familien-\n§ 29                                  namen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt,\nVermerk im Wählerverzeichnis                         Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung).\nHat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so     Sie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauens-\nwird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk       person und der stellvertretenden Vertrauensperson ent-\nüber die Stimmabgabe „Wahlschein\" oder „W\" eingetra-          halten.\ngen.\n. (2) Die Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitglie-\n§ 30                             dern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvor-\nschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder sei-\nEinspruch gegen die Versagung des Wahlscheines\nnem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unter-\nund Beschwerde\nzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem\nWird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann     Land keinen Landesverband oder keine einheitliche\ndagegen Einspruch eingelegt werden. § 21 Abs. 2, 4 und 5      Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den\ngilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entschei- Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7\ndung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentschei-     Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes\ndung(§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor     liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. Die\ndem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.          Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen,\nwenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche,\ndem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteilig-\nten Vorstände beibringt. Eine gemeinsame Liste für alle\nVierter Unterabschnitt\nLänder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes des\nWahlvorschläge, Stimmzettel                         Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1 zu\nunterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im\n§ 31                             Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche\nAufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen             Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vor-\nständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlge-\n(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die          biet, oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereini-\nLandeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur         gung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband\nmöglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge         im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vor-\nauf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einrei-        stand in den europäischen Gebieten der übrigen Mitglied-\nchung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und§ 8 des          staaten der Europäischen Gemeinschaften entsprechend\nGesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem        Satz 1 und 3 zu unterzeichnen.","1466                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil l\n(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Geset-            den sind und die Reihenfolge der Bewerber auf dem\nzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberech-               Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 11\ntigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf          Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Versiche-\namtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung              rungen an Eides Statt; die Niederschrift soll nach den\nfolgender Vorschriften zu erbringen:                               Mustern der Anlagen 17 und 18 gefertigt, die Versiche-\n1 . Die Formblätter werden auf Anforderung für gemein-             rungen an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 19\nabgegeben werden,\nsame Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter, für\nListen für ein Land vom jeweiligen Landeswahlleiter       4. die nach Absatz 3 erbrachten Unterschriften, sofern der\nkostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name        Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Par-\ndes Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine                lament, im Deutschen Bundestag oder in einem Land-\nKurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird,            tag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvor-\nauch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzuge-             schläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens\nben und zu erklären, für welches Land oder ob der             fünf Abgeordneten vertreten ist,\nWahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Der\n5. die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine\nzuständige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der\nAusfertigung der Niederschrift über die nach demokrati-\nFormblätter zu vermerken.\nschen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder\n2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unter-            des Vorstandes, der den Wahlvorschlag nach Absatz 2\nstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt per-          zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften\nsönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der         der Vorstandsmitglieder, sofern der Wahlvorschlagsbe-\nUnterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der              rechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deut-\nGeburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeich-           schen Bundestag oder in einem Landtag seit deren\nners anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des             letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im\n§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 6 Abs. 2 des Geset-        Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abge-\nzes ist auch die letzte Wohnung im Geltungsbereich            ordneten vertreten ist.\ndes Gesetzes zu bezeichnen oder anzugeben, daß sie\n(5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3)\nnoch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet\nwaren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist           und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2)\ndurch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu         sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für\nerbringen.                                                jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahl-\nrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten,\n3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder          für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung\ngesondert eine Bescheinigung seiner Gemeindebe-            bestimmt ist.\nhörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist,\nbeizufügen, daß er in dem Land wahlberechtigt ist. Eine      (6) Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Woh-\ngesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der            nung im Geltungsbereich des Gesetzes innehaben und\nWahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des         sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt der\nWahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu      Bundesminister des Innern die Wählbarkeitsbescheini-\nverbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung        gung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder\ndes Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der          Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufs-\nBetreffende den Wahlvorschlag unterstützt.                konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-\nland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen\n4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag           Nachweise zu beantragen.\nunterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge\nunterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahl-\nvorschlägen ungültig.\n§ 33\n5. Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen\nVorprüfung der Wahlvorschläge\nVereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewer-\nber und Ersatzbewerber durch eine Mitglieder- oder            (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvor-\nVertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher          schlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der\ngeleistete Unterschriften sind ungültig.                   Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und\n(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen                       übersendet dem Bundeswahlleiter sofort je eine Ausferti-\ngung. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahl-\n1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und            vorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des\nErsatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15, daß          Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen.\nsie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen\nWahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als               (2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein auf\nBewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben oder            einem Wahlvorschlag vorgeschlagener Bewerber oder\nob sie ihrer Benennung als Bewerber in einer weiteren      Ersatzbewerber noch auf einem anderen Wahlvorschlag\nListe für ein Land zugestimmt haben,                      vorgeschlagen worden ist, weist er den für den anderen\n2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehör-          Wahlvorschlag zuständigen Wahlleiter auf die Doppel-\nden nach dem Muster der Anlage 16, daß die vorge-          bewerbung hin.\nschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber wählbar                (3) Wird der Landeswahlausschuß nach § 13 Abs. 4 des\nsind,                                                     Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat\n3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschluß-     er über die Verfügung des Landeswahlleiters unverzüglich\nfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in      zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen\nder die Bewerber und Ersatzbewerber aufgestellt wor-       Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                              1467\n(4) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder handelt der    beim Landeswahlleiter einzulegen. Der Landeswahlleiter\nBundeswahlleiter entsprechend Absatz 1 und 2 und über-       hat seine Beschwerde schriftlich, telegraphisch oder fern-\nsendet sofort den Landeswahlleitern Ablichtungen der          schriftlich beim Bundeswahlleiter einzulegen. Der Landes-\ngemeinsamen Listen. Für ein Mängelbeseitigungsverfah-         wahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter\nren vor dem Bundeswahlausschuß nach § 13 Abs. 4 des           über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach\nGesetzes gilt Absatz 3 entsprechend.                          dessen Anweisung.\n(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die\n§ 34\nVertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und\nZulassung der Wahlvorschläge                   den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die\nBeschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen\n(1) Der Landeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen\nist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nder Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulas-\nsung der Wahlvorschläge entschieden wird.                        (3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des\n(2) Der Landeswahlleiter legt dem Landeswahlausschuß     Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an\nalle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm     die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe\nüber das Ergebnis der Vorprüfung.                           bekannt.\n(3) Der Landeswahlausschuß prüft die eingegangenen                                    § 36\nWahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder      Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen\nZurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern\nund Ersatzbewerbern. Vor einer Entscheidung ist der             (1) Die Erklärung darüber, daß ein oder mehrere Wahl-\nerschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvor-      vorschläge desselben Wahlvorschlagsberechtigten von\nschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.                  der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 11\nAbs. 3 des Gesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauens-\n(4) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen       person und der stellvertretenden Vertrauensperson des\nWahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichne-      jeweiligen Wahlvorschlages gegenüber dem Bundeswahl-\nten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihen-          leiter nach dem Muster der Anlage 21 abzugeben. Sie muß\nfolge fest. Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlags-         die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Wahlvor-\nberechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder       schläge unter Angabe des Wahlvorschlagsberechtigten\nAnfügungen im Land zu Verwechslungen Anlaß, so               und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson\nfügt der Landeswahlausschuß einem Wahlvorschlag              und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen\noder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungs-          Wahlvorschlages persönlic~ und handschriftlich unter-\nbezeichnung bei.                                            zeichnet sein.\n(5) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Lan-\n(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschluß-\ndeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die\nerklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der\nBeschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe\nErklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er\nbekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.\nprüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärun-\n(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem      gen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Aus-\nMuster der Anlage 20 zu fertigen; der Niederschrift sind die schlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und\nzugelassenen Wahlvorschläge in der vom Landeswahl-           der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschla-\nausschuß festgestellten Fassung beizufügen.                  ges mit. § 13 des Gesetzes gilt entsprechend.\n(7) Nach der Sitzung übersendet der Landeswahlleiter         (3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß\ndem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Nieder-    von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter\nschrift und ihrer Anlagen.                                   dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver-\ntrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages mit.\n(8) Bei der Zulassung gemeinsamer Listen für alle Län-\nder gelten für den Bundeswahlleiter und den Bundeswahl-\nausschuß die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Nach der                                       § 37\nSitzung übersendet der Bundeswahlleiter den Landes-\nBekanntmachung der Wahlvorschläge\nwahlleitern sofort eine Ausfertigung der Niederschrift\nüber die Sitzung des Bundeswahlausschusses und ihrer             (1) Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahl-\nAnlagen.                                                     ausschuß und den Landeswahlausschüssen zugelasse-\n(9) Geben in einem Land die Namen, Kurzbezeichnun-        nen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und weist darauf\ngen, Kennworte oder Anfügungen der vom Bundeswahl-           hin, welche Listenverbindungen bestehen und ·welche\nausschuß zugelassenen Wahlvorschläge zu Verwechslun-         Wahlvorschläge von einer Listenverbindung ausgeschlos-\ngen Anlaß, so fügt der zuständige Landeswahlausschuß         sen sind. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvor-\neinem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen            schlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben,\neine Unterscheidungsbezeichnung für dieses Land bei.         wobei statt des Tages der Geburt nur das Geburtsjahr der\nBewerber und Ersatzbewerber anzugeben ist, sowie den\nHinweis, für welches Land der Wahlvorschlag oder ob er\n§ 35\nals gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt ist.\nBeschwerde gegen Entscheidungen\ndes Landeswahlausschusses                         (2) Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Bundes-\nwahlausschuß und den Landeswahlausschuß für das Land\n(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Lan-       zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 15 Abs. 3\ndeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift    des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden","1468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nNummern. Er macht die Reihenfolge der Wahlvorschläge         stände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemein-\nöffentlich bekannt und teilt die Reihenfolge dem Bundes-     debehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im\nwahlleiter sofort mit.                                       Wahlraum sorgt.\n§ 40\n§ 38                                                       Wahlzeit\nStimmzettel, Wahlumschläge                       (1) Die Wahl beginnt um 8.00 Uhr. Die Wahlräume\n(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm           müssen am Wahltage mindestens 1O Stunden durchge-\n(DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Er      hend für die Stimmabgabe geöffnet sein. Der Bundeswahl-\nenthält in jedem Land die für dieses Land zugelassenen       leiter bestimmt das Ende der Wahlzeit und macht späte-\nWahlvorschläge mit den nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes         stens am 40. Tage vor der Wahl die Wahlzeit öffentlich\nvorgeschriebenen Angaben in der Reihenfolge und unter        bekannt.\nder Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landes-\n(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn\nwahlleiter und rechts von der Bezeichnung des Wahlvor-\nbesondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem\nschlages jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. Jeder\nfrüheren Beginn festsetzen.\nWahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. Die Wahlvor-\nschläge sind auf der Vorderseite des Stimmzettels einspal-\ntig in schwarzem Druck untereinander aufzuführen. Ein                                    § 41\nMuster für den Stimmzettel enthält Anlage 22. Die in dieser        Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\nAnlage aufgeführten Länderabkürzungen sind bei Bewer-\nbern für gemeinsame Listen für alle Länder zu verwenden.        (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sech-\nDie Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von gleicher Farbe      sten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23\nund Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählun-     Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und\ngen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt          Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung\nwerden.                                                      der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräu-\nmen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung\n(2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen          verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde dar-\nsollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und mit dem Dienst-      auf hin,\nsiegel des Landes versehen sein. Sie müssen undurch-\n1 . daß der Wähler eine Stimme hat,\nsichtig und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheit-\nlicher Größe und Farbe sein. Stehen einer Gemeinde die       2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahl-\nWahlumschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so                raum bereitgehalten werden,\nbeschafft sie möglichst gleichartige Umschläge und stem-     3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kenn-\npelt sie mit dem Gemeindesiegel ab.                              zeichnen ist,\n(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen            4. in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch\n11 ,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem              Briefwahl gewählt werden kann,\nMuster der Anlage 9 beschriftet sein.\n5. daß nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes jeder Wahlberech-\n(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm           tigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich\ngroß und rot und nach dem Muster der Anlage 10 beschrif-         ausüben kann,\ntet sein.                                                    6. daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\n(5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Gemeinde-\nstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein\nbehörden die Stimmzettel mit den erforderlichen Wahlum-\nunrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das\nschlägen für die Wahl mit Wahlurnen zur Weitergabe an\nErgebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.\ndie Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden\ndie erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlum-               (2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr\nschläge für die Briefwahl.                                   mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor\nBeginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des\nGebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubrin-\ngen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufü-\nfünfter Unterabschnitt                        gen.\nWahlräume, Wahlzeit\nDritter Abschnitt\n§ 39\nWahlhandlung\nWahlräume\n(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbe-                      Erster Unterabschnitt\nzirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemein-                Allgemeine Bestimmungen\nden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.\n§ 42\n(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wähler-\nverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschie-              Ausstattung des Wahlvorstandes\ndenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen dessel-\nDie Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher\nben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahl-\neines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung\nraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch\nwird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvor-        1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                               1469\n2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten,      den Angelegenheiten, verpflichtet und so den Wahlvor-\ndenen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch       stand bildet.\nWahlscheine erteilt worden sind,\n(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvor-\n3. amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügen-       steher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegen-\nder Zahl,                                               den Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahl-\n4. Vordruck der Wahlniederschrift,                          scheine (§ 27 Abs. 6), indem er bei den in diesem Ver-\nzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für\n5. Vordruck der Schnellmeldung,                             den Stimmabgabevermerk „Wahlschein\" oder „W\" ein-\n6. Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahl-         trägt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbeschei-\ngesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu      nigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgese-\ndiesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,        henen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen\nStelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von\n7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus\nder Ausstellung von Wahlscheinen nach § 26 Abs. 4 Satz\nihr mit den Nummern 1 , 3, 4 und 6 der Anlage 23,\n3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.\n8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,\n(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der\n9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum      Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahl-\nVerpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.              vorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum\nSchluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.\n§ 43\nWahlzellen                                                      § 47\n(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde                                Öffentlichkeit\neine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein,        Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und\nin denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet         Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum\nkennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die        Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlge-\nWahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus          schäfts möglich ist.\nüberblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein\nnur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen,                                   § 48\nwenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus\nüberblickt werden kann.                                                        Ordnung im Wahlraum\n(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen:    Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahl-\nraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.\n§ 44\n§ 49\nWahlurnen\nStimmabgabe\n(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen\nWahlurnen.                                                     (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er\neinen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Wahlum-\n(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein.     schlag. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß er hierzu\nIhre .innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand      seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.\njeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens\n35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt         (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeich-\nhaben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß ver-    net dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Wahl-\nschließbar sein.                                            umschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich\nimmer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwen-\n(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor    dig in der Wahlzelle aufhält.\neinem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahl-\nurnen verwendet werden.                                        (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahl-\nvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf\nVerlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenach-\n§ 45\nrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person aus-\nWahltisch                           zuweisen.\nDer Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß         (4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im\nvon allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch  Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung\nwird die Wahlurne gestellt.                                 festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des\nWählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der\n§ 46                            Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den\nWahlumschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt\nEröffnung der Wahlhandlung\ndie Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder\n(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit,   des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststel-\ndaß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung         lung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt,\nihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei     Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß\nihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen,      sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis\ninsbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegen-       genommen werden können.","1470                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(5) Der Wähler ist verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf        (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-\nVerlangen den Wahlumschlag zur Prüfung, ob Anlaß für           nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl\neine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustim-          eines anderen erlangt hat.\nmung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Wahl-\numschlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.\n§ 51\n(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen,                   Vermerk über die Stimmabgabe\nder\nDer Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem\n1 . nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und\nNamen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür\nkeinen Wahlschein besitzt,\nbestimmten Spalte.\n2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerver-\nzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29) befindet, es sei                                 § 52\ndenn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlschein-\nStimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines\nverzeichnis eingetragen ist,\n3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerver-                 Der Inhaber eines Wahlsch,eines nennt seinen Namen,\nzeichnis hat (§ 51 ), es sei denn, er weist nach, daß er  weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvor-\nnoch nicht gewählt hat,                                   steher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel\nüber die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den recht-\n4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekenn-          mäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Mög-\nzeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt hat oder         lichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückwei-\n5. seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahl-           sung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlnieder-\numschlag oder in einem amtlichen Wahlumschlag             schrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahl-\nabgeben will, der offensichtlich in einer das Wahlge-     schein auch im Falle der Zurückweisung ein.\nheimnis gefährdenden Weise von den übrigen\nabweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand\nenthält.                                                                                § 53\nEin Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1                           Schluß der Wahlhandlung\nNr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm über-            Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahl-\nsandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis           vorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die\neingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gege-     Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im\nbenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß       Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange\ner bei der Gemeindebehörde bis 12.00 Uhr einen Wahl-           zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abge-\nschein beantragen kann.                                        geben haben; § 47 ist zu beachten. Sodann erklärt der\n(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im        Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.\nWählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu\nmüssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstan-\ndes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur                           zweiter Unterabschnitt\nStimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand                          Besondere Regelungen\nüber die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist\nin der Wahlniederschrift zu vermerken.                                                       § 54\n(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben,                        Wahl in .Sonderwahlbezirken\ndiesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich un-\nbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6              (1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird\nNr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein      jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zuge-\nneuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahl-           lassen, der einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt\numschlag auszuhändigen.                                        gültigen Wahlschein hat.\n(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines\n§ 50                             Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer\ndes Wahlvorstandes zu bestellen.\nStimmabgabe behinderter Wähler\n(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen\n(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch          mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahl-\nkörperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu       raum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbe-\nkennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen             zirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden.\nselbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher         Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.\nzu übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe\ner sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies          (4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den\ndem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein            Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der\nvom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes              Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach\nsein.                                                          dem tatsächlichen Bedürfnis.                                 ·\n(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wün-      (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtig-\nsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf          ten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl\ngemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen,              bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe\nsoweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.                 nach Absatz 6 hin.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                 1471\n(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei   Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der\nBeisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlosse-     Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die\nnen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und          Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbe-\nWahlumschläge auch in die Krankenzimmer und an die           zirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der\nKrankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahl-             allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvor-\nscheine entgegen und verfahren nach den §§ 52 und 49         standes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr\nAbs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gele-     Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt\ngenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet        und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks aus-\nzu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Der        gezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu ver-\nWahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die     merken.\nsich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person\n(4) § 54 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten\nbedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen\ndie allgemeinen Bestimmungen.\nbestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson\nin Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmab-\ngabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahl-                                          § 56\nscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahl-                         Stimmabgabe in Klöstern\nbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß\nder allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahl-            Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürf-\nvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr        nis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines\nInhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt      Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55\nund zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahl-         regeln.\nbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlnieder-                                     § 57\nschrift zu vermerken.\nStimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten\n(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der                        und Justizvollzugsanstalten\nErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll\n(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvoll-\nnach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahl-\nzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechen-\nberechtigter gewährleistet werden.\ndem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben,\n(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung  daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die\nvon Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten     einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahl-\nhaben.                                                      schein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen\nWahlvorstand (§ 8) wählen.\n(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht\nvor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.          (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der\nAnstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemei-\n(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.     nen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum\nbereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstalts-\nleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm-\n§ 55\nabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimm.abgabe\nStimmabgabe                            den Wahlraum aufsuchen können.\nin kleineren Krankenhäusern\nund kleineren Alten- oder Pflegeheimen                 (3) § 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entspre-\nchend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.\n(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem\nBedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Lei-                                       § 58\ntung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren\nAlten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende             Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner\nWahlberechtigte, die einen für den Kreis oder die kreisfreie                   gesperrter Wohnstätten -\nStadt gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweg-            (1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner\nlichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.                            gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesundheits-\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der    oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen Wahlraum\nEinrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allge-    nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeindebehörde an, daß\nmeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit  ein beweglicher Wahlvorstand (§ 8) die Stimmzettel an den\nerforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die          Sperrgebäuden entgegennimmt. Sie bestimmt innerhalb\nGemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Ein-        der allgemeinen Wahlzeit die Zeit der Stimmabgabe,\nrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der          bezeichnet dem Wahlvorsteher die Sperrgebäude und\nStimmabgabe bekannt.                                         erteilt den wahlberechtigten Bewohnern Wahlscheine.\n(2) § 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entspre-\n(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mit-\nchend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.\nnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforder-\nlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in das Kranken-\nhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahl-                                    § 59\nscheine entgegen und . verfährt nach den §§ 52 und 49                                   Briefwahl\nAbs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter\nweist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer      (1) Wer durch Briefwahl wählt,\nanderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch    kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den\nein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als    amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen,","1472                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\nunterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Ver-                                  § 61\nsicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des\nOrtes und Tages,                                                                Zählung der Wähler\nsteckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und            Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutz-\nden unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahl-      ten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch ent-\nbriefumschlag,                                              fernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne\nentnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die\nverschließt den Wahlbriefumschlag und                       Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis\nübersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an die  und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festge-\nnach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag         stellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung\nangegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle     keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder-\nauch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes         schrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.\nbei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgege-\nben werden.\n§ 62\n(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreis- oder Stadt-\nZählung der Stimmen\nwahlleiter des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für den\nder Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind auf Grund einer       (1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmab-\nAnordnung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes Briefwahlvor-        gabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind,\nstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb        öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorste-\neines Kreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der       hers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus\nGemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausge-        und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Auf-\nstellt hat.                                                 sicht behalten:\n(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen     1. Nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den\nund in den Wahlumschlag zu legen; § 49 Abs. 8 gilt               Stimmzetteln, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gültig\nentsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler              für die jeweiligen Wahlvorschläge abgegeben worden\ngilt § 50 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel            sind,\ndurch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese     2. einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den\ndurch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur          ungekennzeichneten Stimmzetteln.\nBriefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß\ndem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.         Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken\ngeben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel ent-\n(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen,      halten, werden ausgesondert und von einem vom Wahl-\nPflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen         vorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung\nAnstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemein-          genommen.\nschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der\nStimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den              (2) Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geord-\nWahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Ein-        neten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer\nrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt des-      Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nachein-\nsen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt,       ander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil\nin welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl      seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung\nzur Verfügung steht. § 49 Abs. 8 gilt entsprechend.          der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und\nsagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag\n(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Ein-      die Stimme abgegeben worden ist. Gibt ein Stimmzettel\nrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am             dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu\n13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4        Bedenken, so fügen sie diese den nach Absatz 1 Satz 2\nhin.                                                         ausgesonderten Wahlumschlägen und Stimmzetteln bei.\n(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Wahlum-\nVierter Abschnitt                      schläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1\nErmittlung und Feststellung                   Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in\nder Wahlergebnisse                       Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher\nsagt jeweils an, daß die Stimme ungültig ist.\n§ 60                               (4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher\nErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses            bestimmte Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen\nim Wahlbezirk                         2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger\nKontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen\nIm Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvor-    Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die\nstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahl-           Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als\nbezirk. Er stellt fest                                       Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,                              (5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die\n2. die Zahl der Wähler,                                      Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten\nStimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher\n3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,\ngibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den\n4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abge-     gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die\ngebenen gültigen Stimmen.                               Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rück-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                  1473\nseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvor-           mit. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter\nschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt  die eingehenden Kreis- und Stadtergebnisse sofort und\nworden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden       laufend weiter.\nNummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwi-\n(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-\nschensummen in die Wahlniederschrift übertragen.\ndungen der Kreis- und Stadtwahlleiter das vorläufige zah-\n(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen        lenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf\nder ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge             schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.\nabgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der\n(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-\nWahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvor-\ndungen der Landeswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis\nsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzäh-\nim Wahlgebiet.\nlung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der\nUnterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zäh-             (6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne\nlung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis '5      Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfun-\nzu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in     gen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in\nder Wahlniederschrift zu vermerken.                            geeigneter anderer Form bekannt.\n(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-             (7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemein-\nmeln                                                           debehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter werden nach\ndem Muster der Anlage 24 erstattet.\n1. die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen,\ndenen die Stimme zugefallen ist,\n§ 65\n2. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die unge-\nWahlniederschrift\nkennzeichneten Stimmzettel,          ·\n3. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben                (1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und\nhaben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm-       Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer\nzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die      eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu\nWahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln                   fertigen. Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend\nvon den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschrei-\nje für sich und behalten sie unter Aufsicht.                    ben. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die\nUnterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlnieder-\n§ 63                              schrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die\nBekanntgabe des Wahlergebnisses                   Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift.\nBeschlüsse nach§ 49 Abs. 7, § 52 Satz 3 und§ 62 Abs. 5\nIm Anschluß an die Feststellungen nach § 60 gibt der         sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung\nWahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in         oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-\ndieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich                 nisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der\nbekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift      Wahlniederschrift sind beizufügen\n(§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64 genannten\nStellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht          die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Wahl-\nmitgeteilt werden.                                             vorstand nach § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat\nsowie\n§ 64\ndie Wahlscheine, über die. der Wahlvorstand nach § 52\nSchnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse              Satz 3 besonders beschlossen hat.\n(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt          (2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den\nist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis- oder Stadt-        Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde, in kreis-\nwahlleiter. Ist eine kreisangehörige Gemeinde in mehrere       freien Städten dem Stadtwahlleiter zu übergeben.\nWahlbezirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das\nWahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeindebehörde,               (3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahl-\ndie die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde          leiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den\nzusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet.                   Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde\naus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammen-\n(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. B. Fern-\nstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke\nsprecher, Fernschreiber) erstattet. Sie enthält die Zahlen\nnach dem Muster der Anlage 26 bei.\n1. der Wahlberechtigten,\n2. der Wähler,                                                     (4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis-\nund Stadtwahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahl-\n3. der gültigen und ungültigen Stimmen,                        niederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugäng-\n4. der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen            lich sind.\nStimmen.                                                                               § 66\n(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-           Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen\ndungen das vorläufige Wahlergebnis im Kreis. Der Stadt-\nwahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vor-            (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so\nläufige Wahlergebnis in der kreisfreien Stadt. Die Kreis-      verpackt der Wahlvorsteher je für sich\nund Stadtwahlleiter teilen unter Einbeziehung der Ergeb-       1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den\nnisse der Briefwahl (§ 68 Abs. 4) die vorläufigen Wahl-              Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach\nergebnisse auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter                 ungekennzeichneten Stimmzetteln,","1474                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\n2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,                        dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungül-\n3. die eingenommenen Wahlscheine,                             tig erklärt worden sind (§ 27 Abs. 9),\nsoweit sie nicht der Wahl.niederschrift beigefügt sind, ver-  sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahl-\nsiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhalts-       raumes und\nangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur          stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte\nÜbergabe ah die Gemeindebehörde hat der Wahlvorste-          zur Verfügung.\nher sicherzustellen, daß die unter Nummer 1 bis 3 aufge-\nführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.             (5) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand\ngebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der Durch-\n(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren,       führung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde\nbis die Vernichtung der Wahlunterlagen ·.zugelassen ist       alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen\n(§ 83). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten    Wahlbriefe bis 12 _00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und\nnicht zugänglich sind.\nalle anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen oder\n(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die         den in Betracht kommenden Zustellpostämtern eingegan-\nihm nach § 42 zur Verfügung gestellten Unterlagen und         genen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß der\nAusstattungsgegenstände sowie die eingenommenen               Wahlzeit zuzuleiten.\nWahlbenachrichtigungen zurück. Die Gemeindebehörde\nbewahrt die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf.                                        § 68\n(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeich- .                      Zulassung der Wahlbriefe,\nneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis- oder Stadt-                       Ermittlung und Feststellung\nwahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets                           des Briefwahlergebnisses\nangefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in\nGegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den ange-            (1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des\nforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander\nVorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlum-\nBeteiligten zu unterzeichnen ist.                             schlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungül-\ntig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Beden-\nken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so\n§ 67                             sind  die betroffenen  Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle\ndes Wahlvorstehers auszusondern und später entspre-\nBehandlung der Wahlbriefe,                    chend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahl-\nVorbereitung der Ermittlung und Feststellung             briefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet\ndes Briefwahlergebnisses                     in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesam-\n(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle   melt.\n(§ 59 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält         (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben,\nsie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage       so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung\nnach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag          oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvor-\nund Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an         stand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 4 des\neingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.                  Gesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8\n(2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Verein-      des Bundeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstan-\nbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür,          deten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelasse-\ndaß alle am Wahltage bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes      nen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in\nnoch vor Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe         der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiese-\nzur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten        nen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem\ngegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Wahl-      Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen,\ntage bis zum Ende der Wahlzeit in Empfang genommen            wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die\nwerden.                                                       Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als\nWähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben\n(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der       (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 2\nzuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1            des Bundeswahlgesetzes).\nvorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet\nverpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhalts-        (3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen ent-\nangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der         nommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch\nWahlbriefe zugelassen ist(§ 83). Sie hat sicherzustellen,     nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und\ndaß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.                stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60\nunter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben nach\n(4) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines den entsprechend anzuwendenden §§ 61 bis 63 fest.\nBriefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7\nNr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute           (4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet\nGemeindebehörde,                                             es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem\nKreis- oder Stadtwahlleiter. Sind auf Grund einer Anord-\nverteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvor-      nung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes Briefwahlvorstände für\nstände,                                                      einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, mel-\nübergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über        det der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für\ndie für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge   ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnell-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                               · 1475\nmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die          nungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften\nSchnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage           das endgültige Ergebnis der Wahl im Kreis oder in der\n24 erstattet.                                                kreisfreien Stadt nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise\nund nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster\n(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermitt-\nder Anlage 26 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter\nlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom\nfür die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich\nSchriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der\nauch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der\nAnlage 27 zu fertigen. Dieser sind beizufügen\nWahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken\n1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der          gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt\nBriefwahlvorstand entsprechend § 62 Abs. 5 besonders   sie der Kreis- oder Stadtwahlleiter soweit wie möglich auf.\nbeschlossen hat,\n2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückge-           (2) Nach Berichterstattung durch den Kreis- oder Stadt-\nwiesen hat,                                             wahlleiter ermittelt der Kreis- oder Stadtwahlausschuß das\nWahlergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt. Er\n3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand\nstellt fest\nbeschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückge-\nwiesen wurden.                                          1. die Zahl der Wahlberechtigten,\n(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-       2. die Zahl der Wähler,\nschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreis- oder          3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,\nStadtwahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder\nmehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet           4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abge-\nworden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der             gebenen gültigen Stimmen.\nGemeindebehörde oder der mit der Durchführung der             Der Kreis- oder Stadtwahlausschuß ist berechtigt, rechne-\nBriefwahl betrauten Gemeindebehörde zu übergeben. Die        rische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte\nzuständige Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahl-         Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen\nleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit    sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abwei-\nden Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstel-     chend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er\nlungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der           in der Niederschrift.\nAnlage 26 bei. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreis- oder\n(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen   Stadtwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2\nentsprechend § 66 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis- oder    Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.\nStadtwahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung\nzugelassen ist(§ 83). Sind Briefwahlvorstände für einzelne       (4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist\noder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet      nach dem Muster der Anlage 28 zu fertigen. Die Nieder-\nworden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen       schrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahl-\nder Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese  ergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 sind von\nverfährt nach § 66 Abs. 2 bis 4. § 65 Abs. 4 gilt ent-       allen Mitgliedern des Kreis- oder Stadtwahlausschusses,\nsprechend.                                                   die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unter-\nzeichnen.\n(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvor-\nstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmun-            (5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter übersendet dem Lan-\ngen entsprechend.                                             deswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem\n(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreis-        Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis- oder\noder Stadtwahlleiter in die Schnellmeldung nach § 64          Stadtwahlausschusses mit der dazugehörigen Zusam-\nAbs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen            menstellung.\nWahlergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt\nnach § 69 übernommen.                                                                      § 70\n(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, daß im Wahlgebiet     Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses\ninfolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen                                 im Land\nhöherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von. Wahl-\nbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahl-        (1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften\nbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor       der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und stellt danach die\nder Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig        endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und\neingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die         kreisfreien Städten des Landes (§ 69 Abs. 2) nach dem\nAuswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens         Muster der Anlage 26 zum Wahlergebnis des Landes\naber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis        zusammen.\nbetroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahl-           (2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter\nvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahl-       ermittelt der Landeswahlausschuß das Wahlergebnis im.\nergebnisses überwiesen.                                       Land. Er stellt fest\n§ 69                             1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nErmittlung und Feststellung der Wahlergebnisse            2. die Zahl der Wähler,\nim Kreis oder in der kreisfreien Stadt            3. die Zahlen der' gültigen und ungültigen Stimmen,\n(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prüft die Wahlnieder- 4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abge-\nschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ord-           gebenen gültigen Stimmen:","1476                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nDer Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische               (3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung\nBerichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände        gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in\nsowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse vorzunehmen.         Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben\nmündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, daß\n(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landes-       er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 durch\nwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2\nAushang im Sitzungsraum bekanntgibt.\nbezeichneten Angaben mündlich bekannt.\n(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist\n(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist\nnach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen. § 69 Abs. 4\nnach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. § 69 Abs. 4\nSatz 2 gilt entsprechend.\nSatz 2 gilt entsprechend.\n(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit,\n(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahl-\nwelche Bewerber gewählt sind.\nleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststel-\nlung des Wahlergebnisses für das Land sowie eine\nZusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen\n§ 72\nKreisen und kreisfreien Städten des Landes (Absatz 1).\nBekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse\n§ 71                                 (1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,\nAbschließende Ermittlung und Feststellung              machen\ndes Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet                1. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für\n(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften          das Wahlgebiet mit den in § 71 Abs. 2 Satz 2 bezeich-\nder Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Nieder-               neten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Wahl-\nschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und            vorschlagsberechtigten und deren Wahlvorschläge\nStadtwahlausschüsse                                                sowie die Namen der im Wahlgebiet gewählten Be-\nwerber,\n1. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahl-\nvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen       2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für\nnach dem Muster der Anlage 26 zusammen und er-                 das Land mit den in § 70 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten\nmittelt                                                        Angaben\n2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gülti-        öffentlich bekannt.\ngen Stimmen sowie\n(2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet\n3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der Wahl-         der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen\nvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtig-         Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landes-\nten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen         wahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekannt-\nStimmen.                                                  machung dem Bundeswahlleiter.\nEr berechnet nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 6 des\nGesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und\nverteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge. Ent-                                 § 73\nsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbin-          Benachrichtigung der gewählten Bewerber\ndung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen (§ 2\nAbs. 5 des Gesetzes) des betreffenden Wahlvorschlags-           Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundes-\nberechtigten verteilen.                                      wahlausschuß für gewählt erklärten Bewerber nach der\nmündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnis-\n(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter     ses mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1} und weist sie auf die\nermittelt der Bundeswahlausschuß das Gesamtergebnis          Vorschriften der§§ 19 und 21 Abs. 1 des Gesetzes hin. Er\nder Wahl. Er stellt für das Wahlgebiet fest                  teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort\n1 . die Zahl der Wahlberechtigten,                           nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 des Gesetzes mit, an\nwelchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten\n2. die Zahl der Wähler,                                      Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die\n3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,           Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 19 Abs. 2 Satz 1 des\nGesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrich-\n4. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der einzelnen\ntigungen zugestellt worden sind.\nWahlvorschlagsberechtigten       entfallenen   gültigen\nStimmen,\n5. welche Wahlvorschläge nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes                                     § 74\na) an der Verteilung der Sitze teilnehmen,                  Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter\nund den Bundeswahlleiter\nb) bei der Verteilung      der Sitze unberücksichtigt\nbleiben,                                                 (1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prü-\n6. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksich-  fen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes,\ntigenden Wahlvorschläge entfallen,                       dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung\n(§ 84) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wor-\n7. welche Bewerber gewählt sind.                             den ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie,\nDer Bundeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische          ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 26 Abs. 1\nBerichtigungen an den Feststellungen der Landeswahl-         des Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Wahlprü-\nausschüsse vorzunehmen.                                      fungsgesetzes}.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                               1477\n(2) Auf Anforderung haben die Kreis- und Stadtwahl-     erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie\nleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundes-     ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben,\nwahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen      für die die Wahl wiederholt wird.\nWahlunterlagen zu übersenden. Der Bundeswahlleiter\nkann verlangen, daß ihm die Landeswahlleiter die bei           (5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem\nihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.                Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt\nwerden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten\nnach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wie-\nderholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in\ndiesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf\nFünfter Abschnitt\nAntrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die\nNachwahl, Wiederholungswahl,                   Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem\nBerufung von Listennachfolgern                 Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.\n(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn\n§ 75                           sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt.\nNachwahl\n(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahl-\n(1) Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer      prüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des\nGewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt         Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse\nwerden kann, sagt der Kreis- oder Stadtwahlleiter die Wahl  treffen.\nab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl statt-                               § 77\nfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahl-\nleiter und dieser den Bundeswahlleiter.                                  Berufung von Listennachfolgern\n(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl         (1) Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listennach-\naufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die        folger in das Europäische Parlament eintritt und teilt dem\nHauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die      Präsidenten des Deutschen Bundestages Vor- und Fami-\nHauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen            liennamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwoh-\nsowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorstän-     nung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine\nden gewählt.                                                Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle\ndes § 21 Abs. 2 des Gesetzes teilt der Bundeswahlleiter\n(3) Bei der Nachwahl behalten die für die Hauptwahl     mit, an welchem Tage die Benachrichtigung zugestellt\nerteilten Wahlscheine Gültigkeit. Neue Wahlscheine/dür-     worden ist und wann der Listennachfolger die Mitglied-\nfen nur von den Gemeinden des Gebietes, in dem die          schaft im Europäischen Parlament erwirbt.\nNachwahl stattfindet, erteilt werden.\n(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wel-\n(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen  cher Bewerber in das Europäische Parlament eingetreten\nzur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.            ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mitgliedschaft im\nEuropäischen Parlament erworben hat. Der Präsident des\n(5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl\nDeutschen Bundestages unterrichtet unverzüglich den\nöffentlich bekannt.\nPräsidenten des Europäischen Parlaments über die\nListen nachfolge.\n§ 76\nWiederholungswahl\nSechster Abschnitt\n(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als\ndas nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren                    Übergangs- und Schlußbestimmungen\nerforderlich ist.\n§ 78\n(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wieder-\nholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht                     Wahlstatistische Auszählungen\ngeändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in          (1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie\ndenselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt     nicht nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit\nwerden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahl-         § 51 des Bundeswahlgesetzes angeordnet sind, nur mit\nräume neu bestimmt werden.                                  Zustimmung des Kreis- oder Stadtwahlleiters durchgeführt\n(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregel-   werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die\nmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wäh-     Auszählungen so durchgeführt werden, daß das Wahlge-\nlerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahl-    heimnis gewahrt ist. Die Auszählungen können unter Ver-\nbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung,          wendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeich-\nBerichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnis-     nungen, unter Verwendung dazu geeigneter Wahlgeräte\nses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungs-    oder nach § 39 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. Durch\nentscheidung keine Einschränkungen ergeben.                 die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses\nim Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel\n(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht ver-   des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauf-\nloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird   tragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfü-\ndie Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Haupt-       gung, als es die Aufbereitung erfordert; im übrigen sind die\nwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können    Stimmzettel nach den Vorschriften der §§ 65 und 66 zu\nWahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein     behandeln.\n2","1478                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstati-    5. die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vor-\nstischen Auszählungen auf Grund des § 25 Abs. 1 des                geschlagenen Bewerber (Anlage 15),\nGesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 2 des Bundeswahl-          6. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit\ngesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und den Stati-\nder vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),\nstischen Landesämtern vorbehalten. Diese Ergebnisse\nkönnen den Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 1           7. die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung\ndurchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammenge-                 der Bewerber für die Liste für ein Land (Anlage 17),\nfaßter Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergeb-          8. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur\nnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgege-           Bewerberaufstellung (Anlage 19) und\nben werden.\n9. die Stimmzettel (Anlage 22).\n§ 79\n(3) Der Bundeswahlleiter beschafft\nÖffentliche Bekanntmachungen\n1. die Anträge für die Ausübung des Wahlrechts von\n(1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vorge-            Wahlberechtigten, die ihre Hauptwohnung im Land\nschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen                 Berlin und eine Nebenwohnung im übrigen Geltungs-\ndurch                                                              bereich des Gesetzes innehaben (Anlage 1 ),\nden Bundesminister des Innern                                  2. die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des\nim Bundesanzeiger,                                        Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Absatz 1\nNr. 2b und Abs. 2 des Gesetzes (Anlage 2),\nden Bundeswahlleiter\nim Bundesanzeiger,                                     3. die Vordrucke für die Einreichung einer gemeinsamen\nListe für alle Länder (Anlage 13),\ndie Landeswahlleiter\n4. die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für\nim Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der\ngemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14),\nLandesregierung oder des Innenministeriums,\n5. die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vor-\ndie Kreis- oder Stadtwahlleiter\ngeschlagenen Bewerber (Anlage 15),\nin den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für\nBekanntmachungen der Kreise oder kreisfreien           6. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit\nStädte bestimmt sind,                                      der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),\ndie Gemeindebehörden                                           7. die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung\nder Bewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder\nin ortsüblicher Weise.\n(Anlage 18),\n(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3\ngenügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäu-           8. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur\ndes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung          Bewerberaufstellung (Anlage 19) und\nhat.                                                           9. die Vordrucke für eine Erklärung über den Ausschluß\nvon der Verbindung von Wahlvorschlägen (Anlage 21 ).\n§ 80\n(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbe-\nZustellungen, Versicherungen an Eides Statt\nzirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit\n(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungs-       nicht der Bundes-, Landes-, Kreis- oder Stadtwahlleiter die\ngesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.            Lieferung übernimmt.\n(2) Für die nach § 17 Abs. 5 und § 32 Abs. 3 Nr. 2                                      § 82\nabzugebenden Versicherungen an Eides Statt ist die                           Sicherung der Wahlunterlagen\njeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.\n(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeich-\nnisse, die Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28\n§ 81                            Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften\nBeschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken               für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenach-\nrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsicht-\n( 1 ) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft             nahme durch Unbefugte geschützt sind.\n1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8),                            (2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlschein-\n2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 9) und          verzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Abs. 8\n3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 10), wenn nur an sei-        Satz 2 und § 28 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten\nund sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur\nnem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist.\ndann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im\n(2) Der Landeswahlleiter beschafft                          Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher\nAnlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten,\n1. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 11 ),\nbei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatisti-\n2. die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen,               schen Arbeiten vor.\n3. die Vordrucke für die Einreichung einer Liste für ein          (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den\nLand (Anlage 12),                                         öffentlichen Dienst besonders Verpftichtete dürfen Aus-\n4. die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für    künfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvor-\nListen für ein Land (Anlage 14),                          schläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                             1479\nStellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die       1. In den Wahlbezirken wird jeweils nur ein Wahlgerät\nAuskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprü-           eingesetzt; dementsprechend verringert sich die Aus-\nfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer           stattung der Wahlvorstände.\nWahlstraftat erforderlich ist.\n2. Für die Stimmabgabe an Wahlgeräten und die Zählung\nder Stimmen mit Wahlgeräten gelten die §§ 49 bis 53\n§ 83                                 und 60 bis 66 entsprechend.\nVernichtung von Wahlunterlagen                    3. Die Wahlniederschrift ist nach dem Muster der An-\n(1) Mit Ausnahme der zur Wiederverwendung bestimm-             lage 31 zu erstellen.\nten Wahlumschläge können die übrigen Wahlunterlagen\n60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parla-                                        § 85\nments vernichtet werden. Die eingenommenen Wahlbe-                                 Stadtstaatklausel\nnachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.\nIn den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt\n(2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unter-     der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die\nlagen nach Absatz 1 Satz 1 schon früher vernichtet wer-       im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeinde-\nden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungs-        behörde übertragen sind.\nverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermitt-\nlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.\n§ 86\n(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse,                                 Berlin-Klausel\nVerzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1\nsowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nWahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Europawahl-\nder Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter        gesetzes auch im Land Berlin.\nmit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfah-\nren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfol-\ngungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von                                         § 87\nBedeutung sein können.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 84                                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nGeltung der Bundeswahlgeräteverordnung                 Kraft. Gleichzeitig treten die Europawahlordnung vom\n23. August 1978 (BGBI. 1 S. 1405) und die Erste Ver-\nDie Bundeswahlgeräteverordnung ist in der jeweils gel-      ordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom\ntenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:              7. Dezember 1983 (BGBI. 1 S.1413) außer Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1988\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei","1480                                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 1 7 Abs. 2)\nAntrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin\nund Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes\n(§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 17 Abs. 2 der Europawahlordnung)\n- Erstausfertigung -\n(Bitte im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung ausfüllen und beim Ausfüllen die Erläuterungen in den\nFußnoten beachten; nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in das Wählerverzeichnis führen.)\nAn die\nGemeindebehörde .............................................. _ _ _ ....................................\nBetr.: Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament am .......................................................................................\nIch/Wir beantrage(n) die Eintragung in das Wählerverzeichnis -\nund die Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen - 1) 2).\n(Nachstehende Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift)\nAntragsteller 1                                                                                                                          Antragsteller 2\nFamilienname: ....................................................................................................................       Familienname: ....................................................................................................................\nVornamen: .............................................................................................................................. Vornamen: ..............................................................................................................................\nTag der Geburt: ..............................................................................................-.................         Tag der Geburt: ...............................................................................................................\nGeburtsort: ............................................................................................................................ Geburtsort· ..............................·-·---·····...............................................................\nHauptwohnung im Land Berlin:                                                                                                             Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Straße, Hausnummer)\n____                       ....................................................................................................................... .\n(Straße, Hausnummer)\n(Postleitzahl, Ort)                                                                                                                                            (Postleitzahl, Ort)\nAntragsteller 3                                                                                                                          Antragsteller 4\nFamilienname: ....................................................................................................................       Familienname: ....................................................................................................................\nVornamen: .............................................................................................................................. Vornamen: ..............................................................................................................................\nTag der Geburt: ................................................... ____ .................................                               Tag der Geburt: - - - - - - -.............................................................\nGeburtsort: ............................................................................................................................ Geburtsort: ............................................................................................................................\nHauptwohnung im Land Berlin:                                                                                                             Hauptwohnung im Land Berlin:\n·······........................................................................ ------···············.........................\n(Straße, Hausnummer)                                                                                                                                           (Straße, Hausnummer)\n----·······················----·-··········································-----                                                         ··································-----·····...·................... -----······· .................... ..\n(Postleitzahl, Ort)                                                                                                                                            (Postleitzahl, Ort)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                                                                                 1481\nlch!Wir habe(n) in ........................................................................................................................................................................................................................................................................................\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\neine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit .................................................................................................................... 19 ......... ..\nbei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet.\nWeitere Nebenwohnungen - sind in ............................................................................. - sind nicht vorhanden                                                                                  1).\nBei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.\nMir/Uns ist bekannt, daß sich nach§ 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung\nin das Wählerverzeichnis erwirkt und nach§ 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges\nErgebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.\nWahlschein und Briefwahlunterlagen\nD 3)    sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden:\nD 3)    sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n........................................................... ,den ........................................................... 19 ...........\n(Unterschrift)               4)                                                                                                                                                 (Unterschrift)                4)\n(Unterschrift)               4\n)                                                                                                                                                (Unterschrift)               4)\n(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)\nBescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramts) im Land Berlin\nDer/Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen Melderegister\nist/sind folgende Nebenwohnung(en) verzeichnet:\nDie Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Europawahlgesetzes sind erfüllt 5).\nEin Ausschluß vom Wahlrecht nach§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit§ 13 des Bundeswahlgesetzes\nliegt nicht vor.\nBerlin, den                                                                                                                             19 ......... ..\n(Dienstsiegel)\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Wahlberechtigte, die im Wahlraum des für ihre Nebenwohnung zuständigen Wahlbezirks wählen wollen, benötigen keinen Wahlschein und keine Brief-\nwahlunterlagen. In diesem Fall ist die mit Fußnote 2 ) versehene Zeile zu streichen.\n3) Zutreffendes ankreuzen.\n4) Bei mehreren Antragstellern Unterschriften aller Antragsteller. Für körperlich behinderte Wahlberechtigte kann eine andere Person mit dem Zusatz „als\nHilfsperson\" unterzeichnen.\n5) Wird ein Antragsteller am Wahltage nicht mindestens seit drei Monaten mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet sein, ist die Bescheinigung mit\neiner entsprechenden Einschränkung zu versehen und das Datum seiner Anmeldung anzugeben.","1482                                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nnoch Anlage 1\n(zu§ 17 Abs. 2)\nAntrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin\nund Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes\n(§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 17 Abs. 2 der Europawahlordnung)\n- Zweitausfertigung -\n(Die Zweitausfertigung ist nach Bescheinigung der Eintragung in das Wählerverzeichnis von der für die Nebenwohnung\nzuständigen Gemeinde an das für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt [Bezirkseinwohneramt] in Berlin zurück-\nzusenden.)\nAn die\nGemeindebehörde ........................................................................................................\n······················································································································----\nBetr.: Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament am ____________\nIch/Wir beantrage(n) die Eintragung in das Wählerverzeichnis -\nund die Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen -.\nAntragsteller 1                                                                                                                          Antragsteller 2\nFamilienname: ···················································································----                                    Familienname: ....................................................................................................................\nVornamen: ····································································---···································                     Vornamen: ··---·----··········································································\nTag der Geburt: ...............................................................................................................          Tag der Geburt: ··············----································································\nGeburtsort: ...................:........................................................................................................ Geburtsort: ----·····················································--·········································\nHauptwohnung im Land Berlin:                                                                                                             Hauptwohnung im Land Berlin:\n····································································------················································               ···································------·····································--········································\n(Straße, Hausnummer)                                                                                                                (Straße, Hausnummer)\n(Postleitzahl, Ort)                                                                                                                (Postleitzahl, Ort)\nAntragsteller 3                                                                                                                          Antragsteller 4\nFamilienname: ..................................................................................................................         Familienname: ·······························;····················································································\nVornamen: .............................................................................................................................. Vornamen: ..............................................................................................................................\nTag der Geburt: ...............................................................................................................          Tag der Geburt: ...............................................................................................................\nGeburtsort: ..........................................................................................................................   Geburtsort: ............................................................................................................................\nHauptwohnung im Land Berlin:                                                                                                            Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Straße, Hausnummer)                                                                                                               (Straße, Hausnummer)\n(Postleitzahl, Ort)                                                                                                               (Postleitzahl, Ort)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                                                                    1483\nIch/Wir habe{n) in ........................................................................................·------······························..... ---··.. ··········............................................................................\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\neine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit ...................................................................................................................... 19 ...........\nbei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet.\nWeitere Nebenwohnungen - sind in ..................................................................................... - sind nicht vorhanden.\nBei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.\nMir/Uns ist bekannt, daß sich nach§ 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung\nin das Wählerverzeichnis erwirkt und nach§ 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges\nErgebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.\nWahlschein und Briefwahlunterlagen\nD sollen an                        meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden:\nD sollen an                       mich an folgende Anschrift geschickt werden:\n...................................................................................................................................................................................................... ----···.. ········............................................................................... .\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n·······················-----,den--------····· 19 ...........\n...............................................................................................................................- - - -                                            ..............................................................·-----········...................................................\n(Unterschrift)                                                                                                                                                                  (Unterschrift)\n............................................................................................................................... ----                                              ..........................................................·----························.............................................\n(Unterschrift)\n(Unterschrift)\n(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)\nBescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramts) im Land Berlin\nDer/Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen Melderegister\nist/sind folgende Nebenwohnung(en) verzeichnet: ............................................................- - - - - - · · ·........................................................................................\n......................................................................... ____                             _________                                                        ......................•·········----------·-----\nDie Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Europawahlgesetzes sind erfüllt.\nEin Ausschluß vom Wahlrecht nach§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit§ 13 des Bundeswahlgesetzes\nliegt nicht vor.\nBerlin, den ·················----··································.. ··················· 19 ...........\n(Dienstsiegel)\n.........................................  _____\nAn das\nBezirksamt\n- Abt. Personal und Verwaltung - Bezirkseinwohneramt\n1000 Berlin .................................................................................................................\nEingetragen in das Wählerverzeichnis.\n...........................................................,den ........................................................... 19 ...........\n(Dienstsiegel)                                                                                                                                                                       Die Gemeindebehörde\n......................................... _____                      ....................................................... ___","1484                                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                                       1\nBitte                                                                                                                    - Erstausfertigung -                                                                                                          noch Anlage 2\n- füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus.                                                                                                                                                             (zu § 17 Abs. 5)\n- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,\n- das Zutreffende ankreuzen 18].\nG)  Gemeindebehörde                                                                                                                           ®               Antrag gemäß§ 17 Abs. 5 der Europawahlordnung\n(EuWO) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nzur Europawahl 19 ..\nund\nD ································································································································                                                                   Wahlscheinantrag\nFamilienname - ggf. auch Geburtsname - Vornamen\nJahr\nTag der Geburt:                                    1 Tj9           1Molnat l                                       j Geburtsort:\n1       1       1\nMein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin\nbei der Meldebehörde gemeldet war\n~ ist unverändert\nlautete damals: ..............................................................................................................................................................................................................................................................................\nMeine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)\n®\nIch hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin mindestens 3 Monate\n©   ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:\nvom                                      1 bis zum                                         1 (Straße,           Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n1                                                 1\nund bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)                                                                                         nach (Ort, Staat)\n®                                                                                                                                      1\nIch bin im Besitz eines                                                                       Ausweis-Nummer:\n®D      Personalausweises\nausgestellt am:                                           von (ausstellende Behörde)\nD    Reisepasses\nD    Berliner behelfsmäßigen\nPersonalausweises\nzuletzt verlängert am:                                    von (ausstellende Behörde)\n0   Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen, versichere ich an Eides Statt:\n®   -   Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,\nD    ich habe das 18. Lebensjahr vollendet,                                                                               D ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,\n®   -   ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,\n-   ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin\nD    dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne\n@) D dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,\n@ Dmeine Wohnu~g wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,\n~ am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\n@ schatten eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben,\nD    seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin werden am Wahltag nicht mehr als\n@ 10 Jahre verstrichen sein,\n@ - ich         nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften teil,\n- Bundesrepublik\nich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der\nDeutschland gestellt.\nMir ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das\nWählerverzeichnis erwirkt, und daß sich nach§ 107 a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht.\nIch werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen,\nwenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.\n@) D Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.\n0 Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:\n(Vor- und Familienname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)\nOrt, Datum\nUnterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)\n@\noder Unterschrift als Hilfsperson (Vor- und Familienname)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                               1485\nWird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.                                                                                             Rückseite\nder Erstausfertigung\nMuster für\nAmtliche Vermerke\n1    Zuständigkeit der Gemeindebehörde                            0Ja\n0 Nein; Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde\n(Gemeindebehörde)\nBegründung\n(Ort, Datum)                                                 IIm Auftrag   (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\n2    Antragseingang\nam (Datum)                 1~l Tag ,o, dec Wahl                                          Antragseingang\n1                           D verspätet               D rechtzeitig\n3    Status als Deutscher nachgewiesen                                                        Onein                     Dja\n4    18. Lebensjahr am Wahltag vollendet                                                      Onein                     Dja\n5    Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen\n5.1  Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach dem 23. Mai 1949\nund vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des\nLandes Berlin                                                                            Onein                     Dja\n5.2 Bestätigung des Bezirksamtes Berlin liegt vor                                             Onein                     Dja\noder\nmindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in den europäischen\nGebieten der übrigen Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaften                     Onein                     Dja\n5.3 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates              Onein\n1 (Staat)\nDja;\n5.4\n•-\nDerzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates des Europarates\nJa;\n!(Staat)\nOnein\n[J Der    Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland\neinschließlich des Landes Berlin                         D    Die Abmusterung\nam (Datum)\nist für die Berechnung der Zehnjahresfrist des§ 6\nAbs. 2 EuWG i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 BWG maßgebend. Diese Frist ist am Wahltage        D verstrichen             D nicht verstrichen\n6    Wahlausschlußgrund § 6 EuWG i. V. m. § 13 BWG                                            D    vorhanden            D   nicht vorhanden\nAusschlußgrund:            •    § 13 Nr. 1 BWG       •   § 13 Nr. 2 BWG       •     § 13 Nr. 3 BWG\n7    Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt:            nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 b EuWG               Onein                     Dja\nnach i 6 Abs. 2 EuWG i. V. m.\n12 Abs. 2 Nr. 2 BWG                 Onein                     Dja\nnach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m.\n§ 12 Abs. 2 Nr. 3 BWG                 Onein                     Dja\n8    Erledigung des Antrages\nBezeichnung des Wahlbezirks\n~ Eintragung       in das Wählerverzeichnis\nWahlscheinnummer\nU Erteilung des Wahlscheines\nD     Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis\nD     Absendung des Wahlscheines und der Briefwahl-\nunterlagen per Luftpost\nO anÜbersendung       der Zweitausfertigung des Antrages\nden Bundeswahlleiter\nam (Datum)                                                         am (Datum)\nU     Zurückweisung (s. Anlage)","1486                                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                                                            1\nBitte                                                                                                                - Zweitausfertigung -                                                                                                                               noch Anlage 2\n- füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus.                                                                                                                                                                                 (zu § 17 Abs. 5)\n- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,\n- das Zutreffende ankreuzen [8] .\nG)   Gemeindebehörde                                                                                                                                                 ®             Antrag gemäß§ 17 Abs. 5 der Europawahlordnung\n(EuWO) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nzur Europawahl 19 ..\nund\nD ··························································· ···································································                                                                                        Wahlscheinantrag\nFamilienname - ggf. auch Geburtsname - Vorr:,amen\nTag der Geburt:                                         Tig       IMojnatl                    Jahr\nj Geburtsort:\n1                                     1       1       1\nMein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin\nbei der Meldebehörde gemeldet war\nj : ~:~:e~::da~~• · · · · · · · · · · · · · ·\nMeine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)\n···················································································· ············································································································································\n®\nIch hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin mindestens 3 Monate\nununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:\nvom                                      1 bis zum                                        1 (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n1                                                1\nund bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)                                                                                                          j nach (Ort, Staat)\n®\nIch bin im Besitz eines                                                                     Ausweis-Nummer: -\n® D Personalausweises\nausgestellt am:                                                                von (ausstellende Behörde)\nD Reisepasses\no    Berliner behelfsmäßigen\nPersonalausweises\nzuletzt verlängert am:                                                         von (ausstellende Behörde)\n(jJ  Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen, versichere ich an Eides Statt:\n®    -   Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,\nD ich habe das 18. Lebensjahr vollendet,                                                                                 D ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,\n®    -   ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,\n-   ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin\nD dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne\n@) D dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,\n@ D meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,\nD    am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\n@ schatten eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben,                                                                                                                                                                                                 ·\nD    seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin werden am Wahltag nicht mehr als\n@ 10 Jahre verstrichen sein,\n@ -      ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften teil,\n-   ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der\nBundesrepublik Deutschland gestellt.\nMir ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das\nWählerverzeichnis erwirkt, und daß sich nach§ 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht.\nIch werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen,\nwenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.\n@) D Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.\nD Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:\n(Vor- und Familienname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)\nOrt, Datum\n@    Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)\noder Unterschrift als Hilfsperson (Vor- und Familienname)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                       1487\nRückseite\nder Zweitausfertigung\nBundeswahlleiter\nStatistisches Bundesamt\nGustav-Stresemann-Ring 11                                                                                                                                                        Vom Antragsteller bitte nicht abzusenden.\nPostfach 55 28\nWird von der Gemeindebehörde abge-\nsandt.\n6200 Wiesbaden 1\nBetr.: Register nach § 17 Abs. 5 EuWO\nDer Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.\n(Name und Anschrift der Gemeindebehörde, bei kreisangehörigen Gemeinden auch Name des Kreises)\n(Ort, Datum)\nIm Auftrag\n·································································································----············································································\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\nAmtliche Vermerke des Bundeswahlleiters","1488                                       Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1988, Teil    1\nnoch Anlage 2\n(zu§ 17 Abs. 5)\nMerkblatt\nzu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides Statt\nWahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin noch für eine Wohnung gemeldet\nsind, dürfen den Antrag nicht stellen.\n0      Zuständige Gemeindebehörde, an 'die der Antrag zu richten ist\nGemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland,\nOberstadtdirektor der Stadt Bonn - Stadthaus, Berliner Platz 2, D-5300 Bonn 1, wenn sich die zuletzt gemeldete\nWohnung im Land Berlin befand, oder wenn der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung in der Bundesrepublik\nDeutschland gemeldet war.\nFür Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen\nnach § 16 Abs. 2 Nr. 4 der Europawahlordnung (EuWO).\n@      Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag\nWahlberechtigte können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik\nDeutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis\neingetragen sind.\nDeutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin leben und in der Bundes-\nrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt)\nund nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides Staat in ein Wählerverzeichnis eingetragen,\nwenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den europäischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaften eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten oder\nwenn sie in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949\nund vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungsbereich des Europawahlgesetzes eine\nWohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben oder\nwenn sie in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug\nmindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Wohnung innegehabt oder\nsich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug aus diesem Geltungsbereich nicht mehr als zehn\nJahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die\nAngehörigen ihres Hausstandes.\nFür jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind\nnicht möglich. Der Antrag sollte frühstmöglich gestellt werden; er muß spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei\nder zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das\nWählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden\n- bei frühstmöglicher Antragstellung - der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag\nübersandt.\nIm Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten:\nWer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland fortgezogen ist, muß seine Ein-\ntragung in das Wählerverzeichnis beantragen.\nWer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen\nAntrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.\nSofern der Fortzug aus dem Land Berlin erfolgt, ist stets ein Antrag zu stellen.\nBei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:\nWer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung\nanmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort (allerdings nicht im Land Berlin) in\nein Wählerverzeichnis eingetragen wird.\nWer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf\nWunsch, den er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundes-\nrepublik Deutschland eingetragen wird (allerdings nicht im Land Berlin).\nWer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wir~, muß diesen\nAntrag stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                            1489\n©   Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:\nName des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).\n0   Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin zuletzt\nmindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese\nDreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.\nWenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gewöhnlich auf-\ngehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: »Mein Aufenthalt ist bekannt\nder     ............................................ « (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder\nsonst nachgewiesen war).\nVon Seeleuten (vgl. Merkblatt@), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen\nberechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:\nName des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).\nWenn diese Angaben nicht in Betracht kommen, bitte prüfen, ob statt dessen die Versicherung an Eides Statt bei\nRand-Nr. @ des Antrages abzugeben ist.\n©  Von Seeleuten (vgl. Merkblatt®) hier mit folgenden Angaben auszufüllen:\nDatum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war. Name und\nNationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.\n©  Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.\n0  Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum\nEuropäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muß die vorgedruckte Versicherung an Eides Statt abgegeben\nwerden. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muß der Antrag zurück-\ngenommen werden.\n©  Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,\nwer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder\nals Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem\nGebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.\nIn Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine\nRückfrage bei der nächsten diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland.\n®  Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 13 des\nBundeswahlgesetzes ausgeschlossen,\n1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,\n2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, sofern er nicht durch eine Bescheini-\ngung des Vormundschaftsgerichts nachweist, daß die Pflegschaft auf Grund seiner Einwilligung angeordnet ist,\n3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach§ 63 in Verbindung mit§ 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatri-\nschen Krankenhaus befindet.\n@) Vergleiche Merkblatt                       © Absatz 2\nHier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin\ngewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein.\n@  Außer der Bundesrepublik Deutschland sind Mitgliedstaaten des Europarates: Belgien, Dänemark, Frankreich,\nGriechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal,\nSchweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern.\n@  Vergleiche Merkblatt                       ® und @)\nAußer der Bundesrepublik Deutschland sind Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften: Belgien,\nDänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes\nKönigreich.\nAuf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland e,n-\nschließlich des Landes Berlin angerechnet.","1490                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n@    Nur auszufüllen, wenn der Antragsteller in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist. Mitgliedstaaten des\nEuroparates, siehe Merkblatt@.\n@    Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre\neine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Direktwahl in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde.\n@)   Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet erfolgen, in dem der Wahl-\nschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.\n@)   Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag\nund die Versicherung an Eides Statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen\nPerson. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides Statt zu unterschreiben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                              1491\nAnlage 3\n(zu § 18 Abs. 1)\nWahlbenachrichtigung\n(bis zu 16,2 X 11,4 cm                     = DIN C6) 1) 2)\nWahlbenachrichtigung                                                                        3)\nGebühr bezahlt\nbeim Postamt\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament\n5300 Bonn 1\nam Sonntag, dem ..\nvon ..                          ......... bis                        ............ Uhr.                                                                                 Falls verzogen,\nnicht nachsenden,\nSie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten ange-                                                                                                sondern mit neuer\ngebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl                                                                                                  Anschrift an\nmit und halten Sie Ihren Personalausweis bereit                                                                                                                       Absender zurück.\nWenn Sie in einem anderen Wahlraum lhres(r) Kreises/kreisfreien Stadt oder\ndurch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Voraussetzung\nfür die Erteilung eines Wahlscheines ist, daß einer der im rückseitigen Wahl-\nscheinantrag genannten Gründe vorliegt. Wahlscheinanträge - die auch münd-\nlich, aber nicht fernmündlich gestellt werden können - werden nur bis zum\n................................................................................................ , .................................. Uhr, entgegengenommen, bei\nplötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 12 Uhr. Wahlscheine nebst\nBriefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt oder amtlich über-\nbracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer\nfür einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muß eine\nschriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in der nebenstehenden\nAnschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit.\nWahlbezirk/Wählerverz.-Nr.\n316/00345\nStadt Bonn                                                                                                                                           Herrn/Frau\nDer Oberstadtdirektor                                                                                                                                Hans Schulz\nWahlraum:                                                                                                                                            Ernststraße 23\nSchulgebäude Agnesstraße 1                                                                                                                           5300 Bonn\n5300 Bonn 3\n') Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung auf der Vorderseite einer einfachen Karte. Auf der Kartenrückseite kann der Antrag auf Erteilung\neines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen (Anlage 4) aufgedruckt werden.\n2 ) Bei Versendung als Massendrucksache kann die Karte bis zu den angegebenen Maßen groß sein.\n3 ) Der Freimachungsvermerk entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben dem Gebührenstempelabdruck der Zusatz\n.Gebühr bezahlt\" anzubringen.\nDie Sendungen können gebührenbegünstigt als Massendrucksachen versandt werden, wenn gleichzeitig\n- entweder mindestens 1 000 Sendungen eingeliefert werden, von denen jeweils 10 Stück auf einen Leitbereich entfallen (die ersten 3 Ziffern der Post-\nleitzahlen müssen übereinstimmen), oder\n- mindestens 100 Sendungen mit gleicher Postleitzahl eingeliefert werden (die 4 Ziffern der Postleitzahl müssen übereinstimmen).\n4\n) Absender- und Anschriftangabe kann in beliebiger Herstellungsart eingetragen werden.\nMit der Absenderangabe kann die Angabe des Wahlbezirks, des Wählerverzeichnisses und des Wahlraums verbunden werden. Die Nummern des Wähler-\nverzeichnisses und ggf. des Wahlbezirks können mit Paginierstempel eingetragen werden. Eine Versendung als Massendrucksache bleibt möglich, sofern\ndiese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.\nDie Nummern des Wählerverzeichnisses und des Wahlbezirks können auch in die Anschrittangabe aufgenommen werden, dürfen dann aber als Ordnungs-\nbezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht weiter nach unten als die\nunterste Zeile des Namens des Empfängers.","1492                                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 18 Abs. 2)\nWahlscheinantrag\n(bis zu 16,2 X 11,4 cm                                           = DIN C6)                    1) 2 )\nNur in frankiertem                                                                       Für\nUmschlag absenden                                                                      amtliche\n(Briefgebühr)                                                             Vermerke\nAn die\nGemeindebehörde\nWahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben\nund absenden, wenn Sie n ich t in Ihrem\nWahlraum, sondern in einem anderen Wahl-\nbezirk lhres(r) Kreises/kreisfreien Stadt .oder\ndurch Briefwahl wählen wollen.\nAntrag auf Erteilung eines Wahlscheines\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am ......................................................................................\n(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift)\nIch beantrage die Erteilung eines Wahlscheines - für                                                                                                                                                             Wer den Antrag für\neinen anderen stellt,\nFamilienname:                                                                                                                                                                                                     muß durch Vorlage\neiner s c h r i f t I i c h e n\nVornamen: ......................................................................................................................................................................................                  Vollmacht nachweisen,\ndaß er dazu berechtigt\nTag der Geburt:                                                                                                                                                                                                    ist.\nWohnung: ........................................................................................................................................................................................\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nEs wird versichert, daß einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die\nErteilung eines Wahlscheines gegeben ist:\n1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund                                                                                                                                                     D 3)\n2. Verlegung der Wohnung ab dem ...................................................................................................................\nin einen anderen Wahlbezirk                                                                                 (34. Tag vor der Wahl)\ninnerhalb der Gemeinde                                                                                                                                                                    D  3\n)\n- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeich-\nnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist                                                                                                                                          D 3\n)\n3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder\nein sonstiger körperlicher Zustand, so daß der Wahlraum nicht oder nur\nunter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.                                                                                                                                 D  3\n)\nDer Wahlschein\nund die Briefwahlunterlagen 4 )\nD 3) - soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden\nD 3) - soll(en) an mich an folgende Anschrift geschickt werden:\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n0    3) -   wird (werden) abgeholt 5 ).\n······································································, den ................................................... 19 ........ .\n(Ort)                                                        (Datum)\n(Unterschrift)\n1) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahl unterlagen, der auf die Rückseite derWahlbenachrichtigungskarte (Anlage 3) aufgedruckt\nwerden kann.\n2) Bei Versendung als Massendrucksache kann das Antragsformular bis zu den angegebenen Maßen groß sein.\n3) Zutreffendes ankreuzen.\n4) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bitte streichen.\n5) Die Abholung von Wahlschein und Briefwahl unterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberech-\ntigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und diese Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder\namtlich überbracht werden können.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                               1493\nAnlage 5\n(zu § 19 Abs. 1)\nBekanntmachung\nüber die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am ...:.............................................................................................................................\n1.   Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde -\ndie Wahlbezirke der Gemeinde ................................................................................................................................................\nliegt in der Zeit vom                                                                          ............................................ bis .................................................................................\nwährend der Dienststunden                                                       1).\n······································································································ 2)\n(Ort der Auslegung)\nzu jedermanns Einsicht aus. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist\ndurch ein Datensichtgerät möglich 3 ).\nDer Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag seiner Geburt\nunkenntlich gemacht wird.\nWählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.\n2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist,\n4\nspätestens am ............................................................................. bis .............................................. Uhr, bei der Gemeindebehörde ..............................................                            )\n(16. Tag vor der Wahl)\nEinspruch einlegen.\nDer Einspruch kanri schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.\n3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum ..............................................................\n......................................................................................... 19......... eine Wahlbenachrichtigung.\n(21. Tag vor der Wahl)\nWer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch gegen das Wählerver-\nzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.\nWahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und\nBriefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.\n4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreisfreien Stadt ....................................................................................................\n(Name)\ndurch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses\nKreises/dieser kreisfreien Stadt\noder\ndurch Briefwahl\nteilnehmen.\n5.  Einen Wahlschein erhält auf Antrag\n5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,\nb) wenn er seine Wohnung ab dem ........................................................................................................................................... in einen anderen Wahlbezirk\n(34. Tag vor der Wahl)\ninnerhalb der Gemeinde\naußerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht\nbeantragt worden ist,\nverlegt,\nc) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst\nseines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten\naufsuchen kann;","1494                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                           1\n5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Frist für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nnach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung oder die Frist für den Antrag und Nachweis nach § 15 Abs. 10 der\nEuropawahlordnung (bis zum ......................................................................................... ) versäumt hat, oder die Einspruchsfrist gegen das\nWählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung (bis zum ............................................................................ ) versäumt hat,\nb) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 10 der Europawahl-\nordnung, der Antragsfrist nach§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach§ 21 Abs. 1 der\nEuropawahlordnung entstanden ist,\nc) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des\nWählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gela11gt ist.\nWahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum ---·········································\n..................................................................................., 18 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt\n(2. Tag vor der Wahl)\nwerden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht\nzumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 12 Uhr, gestellt werden.\nNicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen\nGründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 12 Uhr, stellen.\nWer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu\nberechtigt ist.\nDer Antragsteile~ muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.\n6.    Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält\ner mit dem Wahlschein zugleich\neinen amtlichen Stimmzettel,\neinen amtlichen blauen Wahlumschlag,\neinen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag\nund\nein Merkblatt für die Briefwahl.\nDiese Wahluntertagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die\nAbholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zu-\nlässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahl-\nberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.\nBei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die ange-\ngebene Stelle absenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis ............... Uhr eingeht.                                                                                               5)\nDerWahlbrief wird im Bereich der Deutschen Bundespost als Standardbrief ohne besondere Versendungsform gebühren-\nfrei befördert. Er kann auch in der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.\n_ _ _ _ _ _ _ _ ,den _______ 19 ............\nDie Gemeindebehörde\n·······································································································-------\n') Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.\n2 ) Wenn mehrere Auslegestellen eingerichtet sind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.\n3 ) Nichtzutreffendes streichen.\n) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.\n4\n5 ) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                             1495\nAnlage 6\n(zu§ 19 Abs. 2)\nBekanntmachung\nfür Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament\nAm ·······························································----······························· findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der\nBundesrepublik Deutschland statt.\nDeutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschlie61ich des Landes Berlin leben und dort keine Wohnung\nmehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen,\nwenn sie\n1.1 seit mindestens drei Monaten in den europäischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nschaften eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonats-\nfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet)\noder\n1.2       in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder\nin anderen Gebieten leben, sofern seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland und bis zum Wahltag nicht\nmehr als zehn Jahre verstrichen sind,\nund vor ihrem Fortzug nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik\nDeutschland einschließlich des Landes Berlin gewohnt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben;\n2.    in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag.\nDer Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einem\nAntrag, der erst am -------········ 1) oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht\nmehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung).\nAntragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können\nbei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,\nbeim Bundeswahlleiter, Postfach 55 28, 0-6200 Wiesbaden 1,\nbei den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland,\nangefordert werden.\nWeitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. 2)\n- - - - - - - - - - , den ··········----- 19 ............\n(Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,\nAnschrift und Dienststunden)\n1) Einzufügen den 20. Tag vor der Wahl.\n2) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im be-\ntreffenden Staat angefügt werden.","1496                                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 7\n(zu§ 23 Abs. 1)\nGemeinde ................ .                                                                                                                                        Wahlbezirk .......................................................................................................\nKreis ..................................\nLand ...........................\nBeurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am ..............:..................................................................................................................\nDie im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den Vorschriften der\nEuropawahlordnung (§§ 15 bis 17) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach§ 6 des Europa-\nwahlgesetzes und sind nicht nach § 6 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit§ 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahl-\nrecht ausgeschlossen.\nDas Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom .................................................................................................................................................\nin der Zeit vom ............................................................................................................................................ bis ·······························---··....................................................................................\nzu jedermanns Einsicht ausgelegen.\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht worden                                                                                                                                                        1).\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die Wahlbenachrichti-\ngung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ······················.............................................................................................................................................................\nortsüblich bekanntgemacht worden 1).\n___\nDas Wählerverzeichnis umfaßt ...................................................... Blätter.\nBerichtigt                                           Berichtigt\ngemäß§ 46                                            gemäß§ 46\nAbs. 2 Satz 2                                        Abs. 2 Satz 3\nKennbuchstabe                                                                                                                                                                            der Europa-                                          der Europa-\nwahlordnung 2)                                       wahlordnung 3)\nWahlberechtigte laut\nWählerverzeichnis\nohne Sperrvermerk\n,,W\" (Wahlschein)                                                      ............ Personen                                               .............. Personen                              .............. Personen\nWahlberechtigte laut\nWählerverzeichnis\nmit Sperrvermerk\n,,W\" (Wahlschein)                                                      ............ Personen                                               .............. Personen                              .............. Personen\nA1+A2                               Im Wählerverzeichnis\ninsgesamt eingetragen                                                  ............ Personen                                               .............. Personen                              .............. Personen\n···········································•1        n••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••J\n(Ort)                                               (Ort)\nden ................... 19 .....                     den ···-·············· 19.....\nDer Wahl-                                            Der Wahi:-\nvorsteher                                            vorsteher\n- - - - - -................. , den ................................................ 19 ..............\n(Dienstsiegel)\nDie Gemeindebehörde\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Nur auszufüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.\n3) Nur auszufüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                        1497\nAnlage 8\n(zu § 25)\nWahlschein\nVerlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!\nWahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament am\nNur gültig für den Kreis/\nHerr/Frau                                                                                                                                               die kreisfreie Stadt\nWahlschein Nr......................... .\nWählerverzeichnis Nr..\noder vorgesehener Wahlbezirk\noder\nD  1) Ausstellung eines Wahl-\nscheines gern. § 24 Abs. 2\nEuropawahlordnung\ngeboren am ............................................\nwohnhaft in 2)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nkann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Kreis/der kreisfreien Stadt teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch Stimmabgabe im\nWahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Kreises/der kreisfreien Stadt\noder\n2. durch Briefwahl.\n........................................................................ ,den ................................................ 19\n(Dienstsiegel)                                                                                                        Die Gemeindebehörde\n(Eigenhändige Unterschrift des mit der Erteilung des\nWahlscheines beauftragten Bediensteten der Gemeinde)\nAchtung Briefwähler!\nNachstehende „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\" bitte nicht abschneiden. Sie\ngehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Dann erst\n1    den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.                                                                                                                 1\nVersicherung an Eides Statt zur Briefwahl                                           3)\nIch versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter/der mit der Durchführung\nder Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimm-\nzettel persönlich - als Hilfsperson 4 ) gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekenn-\nzeichnet habe.\n.......................................................................... , den ................................................ 19\nUnterschrift des Wählers/der Hilfsperson                                                                 4)\n(Vor- und Familienname)\n') Fa 11 s er f o r der I ich von der Gemeindebehörde anzukreuzen.\n2 ) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.\n3 ) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.\n4\n) Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer\nanderen Person bedienen. Diese unterzeichnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\". Die Hilfsperson ist zur Geheim-\nhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch Hilfeleistung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat. Nichtzutreffendes bitte streichen.","1498                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 9\n(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)\nVorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl\n(DIN C6) blau\nWahlumschlag\nfür die Briefwahl\nIn diesen Wahlumschlag\nnur den St i m m z et t e I einlegen,\nsodann den Wahlumschlag z u k I e b e n .\nRückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl\nNur den Stimmzettel einlegen\nund\nden Wahlumschlag zukleben.\nSodann\nden verschlossenen Wahlumschlag und\nden Wahlschein mit der unterschriebenen\nVersicherung an Eides Statt zur Briefwahl\nin den roten. Wahlbriefumschlag einlegen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                                                 1499\nAnlage 10\n(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4)\nVorderseite des Wahlbriefumschlags\n(etwa 12 x 17,6 cm) rot\n.····································.\nAusgabestelle: ................................................................................................ 1)\n(Gemeindebehörde, Ort)\n1 Gebührenfrei                       :\n=      im Bereich                    \\\nWahlschein Nr.: ...........................................................                                                                                                                j  der Deutschen j\n!     Bundespost j\nWahlbezirk ......................................................................... 2)\nWahlbrief\nAn\n............................................................................................... ·-----······............... 3)\n·····················.. ···· ..... ____                                       _ _ _ _ _ ........................................... 4)\n....................................................................................·-----······............................. 5)6)\nRückseite des Wahlbriefumschlags\nIn diesen Wahlbriefumschlag\nmüssen Sie einlegen\n1. den Wahlschein\nund\n2. den verschlossenen blauen Wahl-\numschlag mit dem darin befind-\nlichen Stimmzettel.\nSodann den Wahlbriefumschlag\nzukleben.\n1)  Die Angaben zur Ausgabestelle (Absenderangabe) dürfen nicht in die Lesezone mit der Empfängerangabe hineinragen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3 ) Hier die Stelle einsetzen, bei der nach § 59 Abs. 2 der Europawahlordnung die Wahlbriefe eingehen müssen.\n4)  Straße und Hausnummer der Dienststelle einsetzen.\n5 ) Postleitzahl und Bestimmungsort nach dem postamtlichen Verzeichnis angeben.\n6 ) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).","1500                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 11\n(zu § 27 Abs. 3)\nVorderseite des Merkblatts zur Briefwahl\nSehr geehrte Wählerin !\nSehr geehrter Wähler !\nAnbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum Europäischen Parlament in dem/der auf dem Wahlschein bezeichneten\nKreis/kreisfreien Stadt:\n1. den Wahlschein,                                    3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,\n2. den amtlichen weißen Stimmzettel,                  4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.\nSie können an der Wahl teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch Stimmabgabe im Wahl-\nraum in einem beliebigen Wahlbezirk des/der auf dem Wahlschein bezeichneten Kreises/kreisfreien Stadt\noder\n2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle durch\nBriefwahl.\nNach§ 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich aus-\nüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine\nsolche Tat versucht, wird nach§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\nBitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwähler\" und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl\" genau beachten.\nWichtige Hinweise für Briefwähler\n1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die „Versicherung an Eides\nStatt zur Briefwahl\" mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist.\n2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken.\n3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig\nauszufüllen, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese unterzeichnet auch die„ Versicherung an\nEides Statt zur Briefwahl\".\n4. Wahlbrief rechtzeitig zur Post geben! Wahlbriefe, die am Wahltag nach Ablauf der Wahlzeit bei der zuständigen Stelle ein-\ngehen, werden nicht mehr berücksichtigt.\nIm Bereich der Deutschen Bundespost den Wahlbrief spätestens am Freitagvormittag vor der Wahl ( ....................... 19 ......... },\n, bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Post einliefern. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere\nBeförderungsform, z. B. Eilzustellung oder Einschreiben, gewünscht, so müssen die dafür fälligen - zusätzlichen -\nGebühren durch Postwertzeichen oder Freistempelabdruck auf dem Wahlbrief entrichtet werden.\nAußerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost den Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes ein-\nliefern sowie Luftpostbeförderung verlangen. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grund-\nsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb müssen für den Wahlbrief die im Einlieferungsland geltenden Gebühren ent-\nrichtet werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „Republique federale d'Allemagne\"\nangeben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                         1501\nnoch Anlage 11\n(zu § 27 Abs. 3)\nRückseite des Merkblatts zur Briefwahl\nWegweiser für die Briefwahl\n1.        Stimmzettel persönlich ankreuzen.\nSie haben eine Stimme.\n2.        Stimmzettel in blauen Wahlumschlag legen\nund zukleben.\n,,Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\"\n3.        auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unter-\nschrift versehen.\n4.        Wahlschein zusammen mit blauem Wahlumschlag\nin den roten Wahlbriefumschlag stecken.\nRoten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert\n5.        zur Post geben (außerhalb des Bereiches der\nDeutschen Bundespost: frankiert) oder in der\ndarauf angegebenen Stelle abgeben.\nBeachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen ist!\n3","1502                                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                                                            1\nAnlage 12\n(zu§32Abs.1)\nAn den\nAusfertigung Nr..............\nLandeswahlleiter\nListe für ein Land\nder/des .................................................................................................................................................................................................................................., ................................................................................\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)                                                                                                                             1)\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am ............................................................................................,..................................................................................................................\n1. Auf Grund der§§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des§ 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatz-\nbewerber für das Land ................................................. ,................................................................................................................................................................ 2 ) vorgeschlagen:\nFamilienname                                                                                                                                                                       Anschrift\nTag der Geburt\nLfd.                                                                                                                                    Beruf                                                                                             (Hauptwohnung)\nNr.                                                                                                                             oder Stand                                                                                                - Straße, Hausnummer\nVornamen                                                                                                                         Geburtsort\n- Postleitzahl, Wohnort\nErsatz-\nbewerber\n2\nErsatz-\nbewerber\nusw.\n2. Vertrauensperson für die Liste ist:\n(Familienname, Vorname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\nStellvertretende Vertrauensperson ist:\n(Familienname, Vorname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\n3. Der Liste sind ................................................................. Anlagen beigefügt, und zwar\na) ................... Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber,\nb) ................... Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber und Ersatzbewerber,\nc) ................... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 3 ),\nd) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung(§ 10 Abs. 6\nEuropawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides Statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),\ne) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten 3 ),\nf) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl derMitgliederdes\nVorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den Namen und Anschriften\nder Vorstandsmitglieder 3) 4 ),\ng) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 5 ).\n.............................................................................. , den ...................................................... 19 ....... .","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                    1503\nnoch Anlage 12\n(zu§ 32 Abs. 1)\n(Unterschriften des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung)                                4) 5)\n(Name)                                                (Name)                                             (Name)\n(Funktion)                                            (Funktion)                                         (Funktion)\n1\n) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den\nNamen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.\n2 ) Bundesland angeben.\n3 ) Bei Listen von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit\nderen letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.\n•) Die Liste muß von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stell-\nvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband oder keine einheitliche Landes-\norganisation, so muß die Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land unterzeichnet sein.\n5 ) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der\nanderen beteiligten Vorstände beibringt.","1504                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 13\n(zu§32Abs.1)\nAn den\nBundeswahlleiter                                                                                                                                                                                                       Ausfertigung Nr............. .\nGustav-Stresemann-Ring 11\nPostfach 5528\n6200 Wiesbaden 1\nGemeinsame Liste für alle Länder\nder/des ....                     ··········································   ·····························\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)                                                                                            1)\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am ...........................................................................................................................................................................................................\n1. Auf Grund der§§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des§ 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatz-\nbewerber für alle Länder vorgeschlagen:\nAnschrift\nFamilienname                                                                                          Tag der Geburt                                 (Hauptwohnung)\nLfd.                                                                                                        Beruf\n- Straße, Hausnummer\nNr.                                                                                                     oder Stand                                                                                  - Postleitzahl, Wohnort,\nVornamen                                                                                                Geburtsort\nLand\nErsatz-\nbewerber\n2\nErsatz-\nbewerber\nusw.\n2. Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alJe Länder ist:\n(Familienname, Vorname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\nStellvertretende Vertrauensperson ist:\n(Familienname, Vorname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\n3. Der gemeinsamen Liste für alle Länder sind ......................:....................................... Anlagen beigefügt, und zwar\na) ................... Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber,\nb) ................... Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber und Ersatzbewerber,\nc) ................. Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 2 ),\nd) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung(§ 10 Abs. 6\nEuropawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides Statt(§ 11 Abs. 2 Nr. Europawahlgesetz),\ne) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten                                                                                                       2),\nf) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des\nVorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den Namen und Anschriften\nder Vorstandsmitglieder 2) 3 ),\ng) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände                                                         4) .\n.............................................................................. ,_den ...................................................... 19 ....... .","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                    1505\nnoch Anlage 13\n(zu§ 32 Abs. 1)\n(Unterschriften des Vorstandes des Bundesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung)                                 3) 4)\n(Name)                                               (Name)                                               (Name)\n(Funktion)                                           (Funktion)                                           (Funktion)\n') Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den\nNamen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.\n2 ) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag\noder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten ver-\ntreten sind.\n3 ) Die gemeinsame Liste für alle Länder muß von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem\nVorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen\nBundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muß die gemeinsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebiets-\nverbände im Wahlgebiet oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverbnd noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vor-\nhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in den europäischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet sein.\n4\n) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der\nanderen Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt.","1506                                                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                                                             1\nAnlage 14\n(zu § 32 Abs. 3)\nFormblatt für eine Unterstützungsunterschrift\nEine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen\nerst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahl-\nberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet,\nmacht sich nach § 108 d in Verbindung mit § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar.\nAusgegeben\n........ , den ........................................:-.... 19.........\n(Dienstsiegel der Dienststelle                                                                                                                                                                      Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter 1)\n- des Landeswahlleiters\n- des Bundeswahlleiters)\nUnterstützungsunterschrift\nIch unterstatze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag\nder .................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)\nfür die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland\nam ....................................................................                  ........................... für das Land .................................................................................................................... /für alle Länder                                                       1\n).\n(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)\nFamilienname: .................................. .\nVornamen: ............. ..\nTag der Geburt: ..................... .\nAnschrift (Hauptwohnung) 2)\nStraße, Hausnummer:\nPostleitzahl, Wohnort:\nIch bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.                                                                                                                                                                3)\n.............................................................. , den ............................................. 19.........\n(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)\n(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)\nBescheinigung des Wahlrechts 4)\nDer/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die\nsonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6 des Europawahlgesetzes in\nVerbindung mit§ 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land .............................................................................\nwahlberechtigt.\n.............................................................. , den ............................................. 19.........\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)\n1)  Nichtzutreffendes streichen.\n2\n) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland\nzu bezeichnen oder anzugeben, daß sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch\nAbgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.\n3)  Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.\n4\n) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                                                                1507\nnoch Anlage 14\n(zu§ 32 Abs. 3)\nBescheinigung des Wahlrechts                                                                1) 2)\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament\nam .........................................................................................................\nHerr/Frau\nFamilienname: ......................................................................................\nVornamen:\nTag der Geburt:\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer:\nPostleitzahl, Wohnort, Land: ...\nist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.\nEr/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des§ 6 des Europawahlgesetzes,\nist nicht nach§ 6 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit§ 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen\nund im Land ....\nwah Iberechtigt.\n.............................................................. , den ............................................. 19 ........ .\n(Dienstsiegel)                                                                                                                                                                         Die Gemeindebehörde\n') Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung nach§ 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der Europawahlordnung.\n2\n) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde nur einmal bescheinigt werden.","1508                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                                                             1\nAnlage 15\n(zu§ 32 Abs. 4 Nr. 1)\nZustimmungserklärung                                                                1)\nfür Bewerber und Ersatzbewerber eines Wahlvorschlages\nIch\nFamilienname: .\nVornamen: ................................................................................................................................................... .\nTag der Geburt:\nGeburtsort: .........................\nBeruf oder Stand:\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer:\nPostleitzahl, Wohnort, Land:\nstimme meiner Benennung als Bewerber/in - und                                                               2) -        Ersatzbewerber/in\nin dem Wahlvorschlag der .                                                          ···························································································································································································································\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)                                                                                                                               3 )\nzur Wahl zum Europäischen Parlament am ......................................................\nfür das Land                                                              .. ............................................................................................ ....................................................................... J für alle Länder zu                                   2).\nIch versichere, daß ich für keinen anderen Wahlvorschlag meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in oder als\nErsatzbewerber/in gegeben habe 2).\nIch habe außerdem nur noch meiner Benennung als Bewerber/in in dem Wahlvorschlag\nder .......\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)                                                                                                                             2 ). 3 )\nfür das Land .                                                                 ...................................................................................................................................................................................... zugestimmt 2).\n.............................................................. , den ............................................. 19 .........\n(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)\n1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.\n2)  Nichtzutreffendes streichen.\n3)  Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend seiner Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag (vgl. auch Fußnote ') bei Anlagen 12 und 13.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                                                                                     1509\nAnlage 16\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)\nBescheinigung der Wählbarkeit\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament\nam\nHerr/Frau\nFamilienname: ......................................................................................................................................................................................................................................................................................\nVornamen: ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................\nTag der Geburt: .....................................................................................................................................................................................................................................................................................\nGeburtsort· ................................................................................................................................................................................................................................................................_ _ __\nBeruf oder Stand: ................................................................................................................................................................................................................................................................................\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer: .....................................................................................................................................................................................................................................................................\nPostleitzahl, Wohnort: ......................................................................................................................................................................................................................- - - - -\nist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht von\nder Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit§ 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) .\n.......................................................................... , den .......................................................... 19 .............\n(Dienstsiegel)                                                                                                                                                                          Die Gemeindebehörde\n..............................................................................................................................- - - - -\nIch bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird.*)\n.........................................................................., den ·····················---····..······· 19 .............\n(Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers)\n\") Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.","1510                                                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 17\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nNiederschrift über die Aufstellung der Liste für ein Land\n.........................................................................., den ................................................ 19 ........... ..\nNiederschrift\n(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschr!ft)\nüber die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung                                                                                                                                                                                           1)\nzur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste\nder ....................................................................................................................................................................................................................................................................____ ......................................\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am ....................................................................................... für das Land ..............................................................................\nD .........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................\n(einberufende Stelle der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung)\nhatte am ..................................................................................................... durch ··········•·•·········· .. ················· ...·..·...........----~--------\n(Form der Einladung)\neine Mitgliederversammlung in dem Land 1)\n(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein einzelnes Land ist eine\nVersammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem Land zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtig-\nten Mitglieder.)\ndie Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung                                                                                                  1)\n(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des\nEuropawahlgesetzes für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber gewählt worden sind.)\ndie Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung                                                                                                 1)\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung all-\ngemein für bevorstehende Wahlen nach§ 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes gewählte Versammlung.)\nauf den .................................................................................................... 19 ........... , ..................................... Uhr,\nnach ........................................................................................................................· - - - - · ·..···························.. - - - - - - - -\n......................................................................................................................................................................................\n(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n_________                                                     .................................... ----·······.....................\nD         zum Zwecke der Aufstellung einer Bewerberliste 2)\nD          zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der Bewerberliste 2)\neinberufen.\nErschienen waren .................. stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter 1)3).\n(Zahl)\nDie Versammlung wurde geleitet von:                                                                                                                                             ............................................. ____ -----······································\n(Vor- und Familienname)\n..........\nDie Versammlung bestellte\nzum Schriftführer:                                                                                                                                                      .........................................................................................\n(Vor- und Familienname)\n----------\n-       zu Mitunterzeichnern der Niederschrift:                                                                                                                                 ·············..................... ____                    ...................... -----····················......................\n(Vor- und Familienname)\n.......................... ____                       ......................... - - - - - - - - · ·....................\n(Vor- und Familienname)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                                                              1511\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung                                                                                                                                                             1)   im lande\nin der Zeit vom .......................................................................................................................................................... bis\nfür die besondere Vertreterversammlung                                                                     1)\nfür die allgemeine Vertreterversammlung                                                                    1)\ngewählt worden sind,\n1\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist                                                                                                                                                                                      ),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahl-\nrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird 1),\n3. daß nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung                                                                                                                     1)\n1\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung geltenden Bestimmungen                                                                                                                                                                                  )\ndaß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß                                                                                                     1)\nals Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer 4 )                                                                                         ····································································---                                    ----·········································\n··································· .. ·································································································································································································································------·······················\n·············································································································································································---                            ----···························---·······························\n4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimm-\nzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) bzw. Ersatzbewerber(s) und die Reihen-\nfolge zu vermerken hat.\nDie Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbewerber wurde in der Weise durchgeführt,\ndaß über die Bewerber - und sodann über ihre Ersatzbewerber -\n1. Nr..................................................................................................................................................................................................-.................................................... _ _ _ _ _ einzeln\n2. Nr.··············································································---·································································································------\n_____ gemeinsam\nmit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder\nanwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen\ndes/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) bzw. Ersatzbewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.\nNach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und\ndas Wahlergebnis bekanntgegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, daß für die Liste für das Land························----\nfolgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind 5):\nAnschrift\nFamilienname                                                                                                              Tag der Geburt\nLfd.                                                                                                                                             Beruf                                                                                              (Hauptwohnung}\nNr.                                                                                                                                      oder Stand                                                                                                 - Straße, Hausnummer\nVornamen                                                                                                                     Geburtsort\n- Postleitzahl, Wohnort\n---·········································\nErsatz-\nbewerber\n2\nErsatz-\nbewerber\nusw.","1512                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht                                       1) - erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen                                                                                      1).\nDie Versammlung beauftragte\n(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)\nneben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer\nReihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbewerber. in geheimer Abstimmung erfolgt sind.\nDer Leiter der Versammlung                                                                                            Der Schriftführer\n(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-                                              (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-\noder Dru.ckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)                                              oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)\nAls Mitunterzeichner\n1 ....................................... .                                                            2. ·········································································································································\n(jeweils Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)\n1)   Nichtzutreffendes streichen.\n2)  Zutreffendes ankreuzen.\n3)   Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.\n4)   Wahlverfahren (z. 8. einfache, absolute Mehrheit) angeben.\n5)   Die Bewerber und Ersatzbewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                                                                                     1513\nAnlage 18\n(zu §- 32 Abs. 4 Nr. 3)\nNiederschrift über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle Länder\n.........................................................................., den ................................................ 19 ........... ..\nNiederschrift\n(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)\nüber die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung                                                                                                                                                                                       1)\nzur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste\nder ...................... ..\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am ..................................................................................... für alle Länder .........................................................................\nD ............................... ·················· ...................................................................................................................................-----------········........................................................................\n(einberufende Stelle(n) der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung)\nhatte(n) am ...                            .. .............................................................................. durch ...............................................................              ___                    .................................................................................................. ..\n(Form der Einladung)\neine Mitgliederversammlung im Wahlgebiet                                                                             1)\n(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für eine gemeinsame Liste für alle Länder ist eine\nVersammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberech-\ntigten Mitglieder.)\ndie Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung                                                                                              1)\n(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des\nEuropawahlgesetzes im Wahlgebiet für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber einer gemeinsamen Liste für\nalle Länder gewählt worden sind.)\ndie Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung                                                                                             1)\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen\npolitischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen im Wahlgebiet nach § 1O Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des\nEuropawahlgesetzes gewählt worden sind.)\nauf den                        ..................................................................................... 19 ......... , ..................................... Uhr,\nnach ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................\n.................................................................................................................................  ____\n(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n........................................................................................................................................................................ .\nD          zum Zwecke der Aufstellung einer gemeinsamen Liste für alle Länder 2 )\nD          zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle Länder 2)\neinberufen.\nErschienen waren ....                                          ... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter 1)3).\n(Zahl)\nDie Versammlung wurde geleitet von:\n(Vor- und Familienname)\nDie Versammlung bestellte\nzum Schriftführer:                                                                                                                                                                ____________                                (Vor- und Familienname)\n..................................................................... .\n-  zu Mitunterzeichnern der Niederschrift:                                                                                                                                       -----······.....................................................................................................................\n(Vor- und Familienname)\n--------........................                                         ____\n(Vor- und Familienname)\n......................................................... .","1514                                                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung                                                                                                                                                            1)    im Wahlgebiet\nin der Zeit vom ...................................................................................................................................................... bis ··························••oo••·······································································.,···········\nfür die besondere Vertreterversammlung                                                                     1)\nfür die allgemeine Vertreterversammlung                                                                     1)\ngewählt worden sind,\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist                                                                                                                                                                                                      1),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahl-\nrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird 1),\n3. daß nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung                                                                                                                      1)\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung geltenden Bestimmungen                                                                                                                                                                                          1)\ndaß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß                                                                                                    1)\nals Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer 4 )                                                                                        ..................................................................................•........................................•........................................•.•.......\n4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimm-\nzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) bzw. Ersatzbewerber(s) und die Reihen-\nfolge zu vermerken hat.\nDie Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbewerber wurde in der Weise durchgeführt,\ndaß über die Bewerber - und sodann über ihre Ersatzbewerber -\n1. Nr.......................................................................................................................................................................................................................----··································...... einzeln\n2. Nr..........................................................................................................................----·························... ·· .... ·----········································...................................... gemeinsam\nmit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder\nanwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen\ndes/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) bzw. Ersatzbewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.\nNach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und\ndas Wahlergebnis bekanntgegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, daß für die gemeinsame Liste für alle Länder folgende\nBewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind. 5):\nAnschrift\nFamilienname                                                                                                                   Tag der Geburt                                      (Hauptwohnung)\nLfd.                                                                                                                                             Beruf\n- Straße, Hausnummer\nNr.                                                                                                                                      oder Stand\nVornamen                                                                                                                        Geburtsort                                   - Postleitzahl, Wohnort,\nLand\n............................ ____ _____......................................\nErsatz-\nbewerber\n------····························                                                                                                                                                            ----·············································\n2                                                                                                                                                                                                                                    ---················ .. ···· .. ···························\n····························----\nErsatz-                                                        -----······················\nbewerber\nusw.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                                            1515\n1\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht                                                                                           1) - erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen                                                                                    ).\nDie Versammlung beauftragte\n(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)\nneben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer\nReihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind.\nDer Leiter der Versammlung                                                                                                                                             Der Schriftführer\n......................\n(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-                                                                                              (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-\noder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)                                                                                               oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)\nAls Mitunterzeichner\n1. ··············· ······························ ························· ································································             2. ···············································-························································································\n(jeweils Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)\n1\n)    Nichtzutreffendes streichen.\n2)    Zutreffendes ankreuzen.\n3)    Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.\n4\n)   Wahlverfahren (z.B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.\n5)    Die Bewerber und Ersatzbewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.","1516                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 19\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nVersicherung an Eides Statt\nWir versichern dem Landeswahlleiter des Landes ....                                                      ............................................... -          dem Bundeswahlleiter                                         1\n)    an\nEides Statt      2 ),\ndaß die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung                      1)\nder\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)                                                              3 ))\nam                                                                                            ................................................................................................................................ 19 ........ .\nin.\n(Ort)\ndie Bewerber und ihre Reihenfolge sowie die Ersatzbewerber für die Liste für das Land\n- gemeinsame Liste für alle Länder                 1) zur Wahl zum Europäischen Parlament am\nin geheimer Abstimmung festgelegt hat.\n.................................................................... , den ................................................ 19 ............ ..\nDer Leiter der Versammlung                                             Die von der Versammlung bestimmten zwei Teilnehmer\n(Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift\nu n d handschriftliche Unterschrift)\n(Namen der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift\nu n d handschriftliche Unterschriften)\n1)  Nichtzutreffendes streichen.\n2)   Auf die Strafbarkeit einer vorsätzlich falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.\n3)   Die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten muß mit der Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag übereinstimmen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                                                                                   1517\nAnlage 20\n(zu § 34 Abs. 6 und 8)\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Landeswahlausschusses/Bundeswahlausschusses\nzur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge\n...................................................................... , den ................................................ 19 ............. .\n1. Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum Europäischen Parlament\nam .................................................................................................................................................................................................................................................................................................................\nfür das Land .................................. ....................................................................................................................................................................................................... I für alle Länder\nund zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Wahlausschuß zusammen.\nEs waren erschienen:\n1.                                                                                                                                                                                                                                  als Vorsitzender/als stell-\nvertretender Vorsitzender\n2.                                                                                                                                                                                                                                  als Beisitzer\n3.                                                                                                                                                                                                                                   als Beisitzer\n4.                                                                                                                                                                                                                                  als Beisitzer\n5.                                                                                                                                                                                                                                  als Beisitzer\n6.                                                                                                                                                                                                                                  als Beisitzer\n7.                                                                                                                                                                                                                                  als Beisitzer.\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer\n......................................................................................................................................................................................... und\nals Hilfskräfte.\nAls Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge waren erschienen:\n1. Für\n(Bezeichnung des Wahlvorschlages)\n···················································································································---··...............\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)\n__ __......................................................................................................................\n.\n2. Für .........................................................................................................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung des Wahlvorschlages)\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)\nusw.\nII. Der Vorsitzende eröffnete um ........................................... Uhr die Sitzung damit, daß er die Beisitzer und den Schriftführer zur\nunparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit\nbekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, ver-\npflichtete. Er stellte fest, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 79 Abs. 2 der\nEuropawahlordnung öffentlich bekanntgemacht und die Vertrauenspersonen aller eingereichten Wahlvorschläge\nschriftlich - fernmündlich - geladen worden sind.\n111. Der Vorsitzende legte dem Wahlausschuß folgende Wahlvorschläge vor:\n1.                                                                                                                                              eingegangen am ..................................................... 19 .................                                             .. ............... Uhr\n2.                                                                                                                                              eingegangen am ..................................................... 19 .................                                             ................. Uhr\n3.                                                                                                                                              eingegangen am ..................................................... 19 ............... ..                                            ................. Uhr\nusw.\nEr berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.","1518                                                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                                                           1\nIV.  An Hand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß kein Wahlvorschlag\n- folgende Wahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind-:\n1.                                                                                                                                                   eingegangen am                                                                                   .... 19 ..................           .. ............... Uhr\n2.                                                                                                                                                    eingegangen am                                                                                      . 19 .................................. Uhr.\nusw.\nDie Vertrauensperson( en) des betroffenen Wahlvorschlages/ der Wahlvorschläge wurde(n) gehört.\nDer Wahlausschuß wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluß zurück.\nV.  Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel\n(Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):\nZu den festgestellten Mängeln des Wahlvorschlages/der Wahlvorschläge wurde(n) die Vertrauensperson(en) des/der\nbetroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört.\nVI.  Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Wahlausschuß, folgende Wahlvorschläge zurückzuweisen:\n1.\n2.\nusw.\nVII.  Bei der Prüfung der Bewerber und der Ersatzbewerber auf den Wahlvorschlägen ergaben sich für den/die Bewerber/\nErsatzbewerber\n1.                                                                                                                                 des Wahlvorschlages ..........................................................................................................................\n(Vor- und Familienname)\n2 .........................                                                                                                        des Wahlvorschlages· ..........................................................................................................................\n(Vor- und Familienname)\nusw.\nfolgende Mängel:\nzu 1.:\nzu 2.:\nusw.\nZu den festgestellten Mängeln wurde(n) die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahl-\nvorschläge gehört.\nVIII. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Wahlausschuß, folgende Bewerber und Ersatzbewerber aus dem/\nden nachstehenden Wahlvorschlag/Wahlvorschlägen zu streichen:\n1.                                                                                                                              aus dem Wahlvorschlag\n(Vor- und Familienname)\n2.                                                                                                                              aus dem Wahlvorschlag\n(Vor- und Familienname)\nusw.\nIX.  Der Name/Die Kurzbezeichnung/Das Kennwort/Die Anfügung des/der Wahlvorschlagsberechtigten\ngibt zu Verwechslungen im Land mit dem Wahlvorschlag des Wahlvorschlagsberechtigten\n....................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Anlaß.\nDie Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) dazu gehört.\nX.  Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloß der Wahlausschuß,\ndem Wahlvorschlag ......................................................................................................................................... folgende Unterscheidungsbezeichnung bei-\nzufügen: ..............................................","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                                    1519\nXI.  Der Wahlausschuß beschloß sodann, folgende Wahlvorschläge zuzulassen:\n1. ........................ .\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)\nmit                         .. Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage Nr .........\n(Zahl)\nzur Niederschrift ersichtlich sind.\n2. ··-·····-··-··---·····--\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)\nmit                  ........ Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage Nr.\n(Zahl)\nzur Niederschrift ersichtlich sind.\nusw.\nXII.  Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Wahlausschuß beschloß mit Stimmenmehrheit./Bei\nStimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nDie Sitzung war öffentlich.\nXIII. Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter gab die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die\nBeschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.\nXIV. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter, den Beisitzern und dem\nSchriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:\nDer Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter                                                 Die Beisitzer\n1. ······ ...................................................................................................................................................... .\n2 . .............................................................................................................................................................\nDer Schriftführer                                                                     3. ·························································································································································....\n4. ························································································································.....................................\n5. ··········································· ... ·............................................................................................................. .\n6. ······································································································.......................................................","1520                                                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                1\nAnlage 21\n(zu§ 36 Abs. 1)\nErklärung\nüber den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen\nAn den\nBundeswahlleiter\nGustav-Stresemann-Ring 11\nPostfach 55 28\n6200 Wiesbaden 1\nAls Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste\nder ...........................................................................................\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)\nerklären wir zur Wahl des Europäischen Parlaments am ........... .\ngemäß den §§ 2 Abs. 2 und 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes\nden Ausschluß von der Verbindung dieser Liste mit folgenden Wahlvorschlägen des oben genannten Wahlvorschlags-\nberechtigten:\n1.\n2.\n3.\n(Bezeichnl!ng der Liste für das Land)                                                                                                                             (Land)\nusw.\nEine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land ..................                                                                      .. .................................................................................................................................. ,\ndaß wir als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste des genannten Wahlvorschlagsberechtig-\nten in diesem Land benannt sind, liegt bei/wird nachgereicht.\n.............................................................................. ,den ........................................... 19 .........\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl,\n0\nWohnort, Fernruf der Vertrauensperson)                                                   )\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl,\n0\nWohnort, Fernruf der stellvertretenden Vertrauensperson)                                                                        )\n0\n) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen außerdem in handschriftlicher Unterschrift.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                       1521\nAnlage 22\n(zu§ 27 Abs. 3 und§ 38 Abs. 1)\nStimmzettel\nfür die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am ........................................................................................................\nim Land Hessen\nSie haben       1 Stimme - - - - - - - - - - -                              ®\n+\nhier\nankreuzen\nXYZ           ················   ......................................................................... Partei - Gemeinsame Liste für alle Länder -\nBewerber:\n1   1.\n2.\n3.\nHans Bauer, MdB, Essen (NRW)\nDr. Fritz Becker, Geschäftsführer, Hamburg\nNorbert Geier, Studienrat, Frankfurt/M. (HE)\n6. Fritz Lange, Rektor, Kiel (Schl.-H.)\n7. Heike Köhler, Ingenieurin, Stuttgart (BW)\n8. Heinz Römer, Angestellter, Bremen\n0\n4. Andreas Huber, Schriftsetzer, München (BY)                                                                       9. Karl Schreiber, Kfz-Meister, Koblenz (RP)\n5. Ursula Hartmann, Hausfrau, Hannover (Nds.)                                                                     10. Rudolf Winter, Werkmeister, St. Wendel (Saar)\nABC            .........  ............................................................................... Partei - Liste für das Land Hessen -\nBewerber:\n2   1. Rolf Adam, Redakteur, Frankfurt/M.\n2. Juliane Bartsch, Hausfrau, Offenbach\n3. Dr. Daniel Beyer, MdB, Kassel\n6. Erhard Kaiser, Schlosser, Dillenburg\n7. Albrecht Reiter, Studienrat, Marburg\n8. Gundula Sommer, Sekretärin, Hanau\n0\n4. Brunhilde Henkel, Heimleiterin, Bad Wildungen                                                                    9. Hartmut Schulz, Rektor, Fritzlar\n5. Burghard Hoffmann, Techniker, Eschwege                                                                         10. Roland Vogt, Beamter, Bad Homburg v. d. Höhe\nDEF          ........................................................................................... Partei - Gemeinsame Liste für alle Länder -\nBewerber:\n3   1. Dr. Hans Ackermann, Chemiker, Essen (NRW)\n2. Erika Bachus, Med.-tech n. Assistentin, Hamburg 7.\n3. Luise Engels, Hebamme, Frankfurt/M. (HE)\n6.\n8.\nHarald Linde, Studienrat, Flensburg (Schl.-H.)\nPeter May, Schlosser, Stuttgart (BW)\nMarianne Meister, Bibliothekarin, Bremen\n0\n4. Paul Hofer, Beamter, München (BY)                                                                                9. Eduard Scholz, Winzer, Bad Kreuznach (RP)\n5. Max Krause, Tankwart, Hannover (Nds.)                                                                          10.  Franz Wiese, Steuerberater, Saarbrücken (Saar)\nNNO             ......................................................................................... Partei - Liste für das Land Hessen -\nBewerber:\n4   1. Albert Bär, Kaufmann, Frankfurt/M.\n2. Dr. med. Gustav Bartsch, Arzt, Arolsen\n3. Herbert Deichmann, Kaufmann, Gersfeld\n6.\n7.\n8.\nRichard Rumpf, Musiker, Kassel\nSusanne Sturm, Lehrerin, Offenbach\nWinfried Weber, techn. Zeichner, Marburg\n0\n4. Paul Fischer, Gewerkschaftssekretär, Darmstadt 9.                                                                   Bruno Wolf, Landwirt, Hattersheim\n5. Veronika Kraft, Sozialarbeiterin, Fulda                                                                        10.  Bernhard Zimmer, Beamter, Wiesbaden\nWählervereinigung Vereintes Europa                                                                                - Gemeinsame Liste für alle Länder -\nBewerber:\n5   1.\n2.\n3.\nDr. Heinz Eckert, Rechtsanwalt, Köln (NRW)\nAlfred Frisch, Geschäftsführer, Hamburg\nBrigitta Hausmann, Chemikerin, Frankfurt/M. (HE)\n6.\n7.\n8.\nSascha Rösler, Fischer, Kiel (Schl.-H.)\nDr. med. lrmgard Schön, Ärztin, Mannheim (BW)\nWilli Wendland, Facharbeiter, Bremerhaven (HB)\n0\n4. Konstantin Kramer, Soldat, Nürnberg (BY)                                                                         9. Emil Weiss, Kaufmann, Mainz (RP)\n5. Ludwig Mehl, Lehrer, Göttingen (Nds.)                                                                          10.  Gerda Klug, Angestellte, Saarbrücken (Saar)\nBW = Baden-Württemberg, BY = Bayern. HB = Bremen, HE                                                      = Hessen, Nds. = Niedersachsen, NRW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz,\nSaar= Saarland, Schl.-H. = Schleswig-Holstein","1522                                                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 23\n(ZU § 41 Abs. 1)\nWahlbekanntmachung\n1. Am ..................................................................................................................... 19 .........\nfindet in der Bundesrepublik Deutschland die\nWahl zum Europäischen Parlament\nstatt.\nDie Wahl dauert von .................... bis .................. Uhr 1).\n2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.\nDer Wahlraum wird in ···············---········································································ eingerichtet.\nDie Gemeinde 3) ist in folgende ...................................................... Wahlbezirke eingeteilt:\nWahlbezirk 1 : Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P\nWahlraum:                         Realschule in der Hauptstraße\nWahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P\nWahlraum:                         Saal der Gastwirtschaft „Zum Löwen\"\nWahlbezirk 3: Teilort N.\nWahlraum:                         Grundschule des Teilortes N.\nDie Gemeinde 4) ist in ....................................... allgemeine Wahlbezirke eingeteilt 5).\n(Zahl)\nIn den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ·············································-----·······································\nbis .................................................................................................:........ zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,\nin dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.\nDer Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um ............................... Uhr\nin·························---- _ _ _ _ _ _ _ _ _ zusammen.\n3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen\nist.\nDie Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur Wahl mitzubringen.\nDie Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.\nGewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes\nStimmzettel und Umschlag ausgehändigt.\nJeder Wähler hat eine Stimme.\nDer Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw.\ndie Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zu-\ngelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die\nKennzeichnung.\nDer Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,\ndaß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig\nkenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.\nDer Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekenn-\nzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden.\n4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluß an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahl-\nergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts\nmöglich ist.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                   1523\n5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/derderWahlschein\nausgestellt ist,\na) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder\nb) durch Briefwahl\nteilnehmen.\nWer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen\nWahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in\nverschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag\nangegebenen Stelle übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis ................... Uhr 6 ) eingeht. Der Wahlbrief kann\nauch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.\n6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die\nzugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zum Europäischen Parlament wahlberechtigt\nsind (§ 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes).\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar(§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetz-\nbuches).\n......................................:..................................... , den ........................................... 19 .........\nDie Gemeindebehörde\n') Die vom Bundeswahlleiter oder abweichend vom Landeswahlleiter festgesetzte Wahlzeit ist einzusetzen.\n2 ) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.\n3\n) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.\n4\n) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.\n5\n) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.\n6\n) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.","1524                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 24\n(zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)\nWahlbezirk (Name oder Nr.)                          1) ....\nBriefwahlvorstand Nr.                       1)\nGemeinde/Kreis                     1)\nLand  1) ••.•.••••.•••••••••••••••\nSchnellmeldung\nüber das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament\nam\nDie Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. Fernsprecher, Fernschreiber) zu erstatten:\nvom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/Stadtwahlleiter/Kreiswahlleiter,\nvon der Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,\nvom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehörde/Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter,\nvom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter,\nvom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.\nKennbuchstabe                        1\n2)\nA 1  +A2                 1   Wahlberechtigte             3)\n0                     Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen und Briefwahl)         1)\n0                     Ungültige Stimmen\n0                     Gültige Stimmen\nVon den gültigen Stimmen entfallen auf\nName der Partei - Kurzbezeichnung -\nName und Kennwort der sonstigen politischen\nVereinigung                                                                     Stimmenzahl\n~                     1.\n~2.\n(usw. lt Stimmzettel)\nZusammen\n(Unterschrift)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                 1525\nBei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.\nDurchgegeben:                                            Uhrzeit:                                      Aufgenommen:\n(Unterschrift des Meidenden)                                                                         (Unterschrift des Aufnehmenden)\nDie Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.\n1\n) Nichtzutreffendes streichen.\n2\n) Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 25, 27 und 31); siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 26.\n3)  Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.","1526                                                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                             1\nAnlage 25\n(zu§ 65 Abs. 1)\nGemeinde                                                                                                                                                  Wahlbezirk (Name oder Nummer) ................................\nD  1) Allgemeiner Wahlbezirk\nKreis .............................................................................................................................................\nD  1) Sonderwahlbezirk\nLand.                                                                                                                                               D  1) Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand\nDiese Wahlniederschrift ist auf der\nletzten Seite von allen Mitgliedern\ndes Wahlvorstandes zu unterschreiben.\nWahlniederschrift\nüber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk\nder Wahl zum Europäischen Parlament\nam\n1.       Wahlvorstand\nZu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:\nFamilienname                                                                                      Vorname                            Funktion\n1.                                                                                                                                                               als Wahlvorsteher\n2.                                                                                                                                                               als stellvertretender\nWahlvorsteher\n3.                                                                                                                                                               als Schriftführer\n4.                                                                                                                                                               als Beisitzer\n5.                                                                                                                                                               als Beisitzer\n6.                                                                                                                                                               als Beisitzer\n7.                                                                                                                                                               als Beisitzer\nAn Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und verpflichtete\nder Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des\nWahlvorstandes:\nFamilienname                                                                                      Vorname                             Uhrzeit\n1 . . ··············· ...............................................................\n2.\n3 . ...... .\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                                                                      Vorname                            Aufgabe\n1. ······················\n2.\n3. ············································································································","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                     1527\n2.   Wahlhandlung\n2.1  Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes zur unpartei-\nischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-\ngewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete.\nEr belehrte sie über ihre Aufgaben.\nAbdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor.\n2.2  Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann\nwurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt 2 ); der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung 2 ).\n2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, war(en} im Wahlraum                                                                   .... Wahlzelle(n)/\nSichtblende(n) mit Tisch(en) aufgestellt/ein Nebenraum/ ..... Nebenräume hergerichtet\", der/die nur vom Wahlraum\naus betretbar war(en) 2 ). Vom Tisch des Wahlvorstandes konnte(n) die/der Wahlzelle(n)/Sichtblende(n)/Eingang zu\ndem (den) Nebenraum/Nebenräumen überblickt werden 2 ).\n2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um                                   ...... Uhr                 ................ Minuten begonnen.\n2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nach-\nträglich ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahl-\nberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein\" oder den Buchstaben „W\" eintrug. Der\nWahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung\nwurde von ihm abgezeichnet 2).\nDer Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlußbeschei-\nnigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine 2 ).\n2.6 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen                                                   2 ).\nSoweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z. B. Zurückweisung von Wählern - § 49 Abs. 6 und 7 und § 52 Europa-\nwahlordnung-), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind als Anlagen Nr. .....                                                         .......... bis ...........................................\nbeigefügt 2).\n2.7 Der Wahlvorstand wurde über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht unterrichtet                                                   2 ).\nDer Wahlvorstand wurde vom ........................................................................... unterrichtet, daß folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig\nerklärt worden ist (sind):\n(Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) 2 )\n2.8 Im Wahlbezirk befindet sich         3)\nD   1)  das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim\n(Bezeichnung)\nD   1\n) das Kloster ..\n(Bezeichnung)\n0   1)  die sozialtherapeutische Anstalt ..\n(Bezeichnung)\nD   1)  die Justizvollzugsanstalt\n(Bezeichnung)\nfür das (die) die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand angeordnet hat. Die personelle\nZusammensetzung des (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mit-\nglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Nieder-\nschrift als Anlage(n) Nr..................... bis .................... beigefügten besonderen Niederschrift(en) ersichtlich.\nDer bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrich-\ntung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel und die Wahlumschläge. Erwies die Wahlberechtig-\nten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, daß sie auch ein von\nihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die\nMöglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen.\nNach Prüfung der Wahlscheine legten die Wähler ihre Wahlumschläge in die vom beweglichen Wahlvorstand mit-\ngebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, legte der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter\nden Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und\nbrachte nach Schluß der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unver-\nzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluß der Wahlzeit unter ständi-\nger Aufsicht des Wahlvorstandes.","1528                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                       1\n2.9   Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.8\nbeschrieben 2).\n2.10  Um ................. Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum\nanwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis\nder letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder\nhergestellt.\nUm....               Uhr         Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle\nnicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.\n3.    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\n3.1   Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluß an die Stimmabgabe und\nohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des Stellvertreters des Wahlvorstehers vorgenommen.\nZunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Wahlumschläge wurden entnommen- und mit dem Inhalt derWahlurne(n)\ndes (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) vermischt 2). Der Wahlvorsteher überzeugte sich, daß die\nWahlurne leer war.\n3.2   a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.\nDie Zählung ergab                                                                                     Wahlumschläge\n(= Wähler       0 ).\nAn entsprechender Stelle\nin Abschnitt 4 eintragen.\nb) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen\nStimmabgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                                                                     Vermerke.\nc) Mit Wahlschein haben gewählt                                             ···························· Personen        ~-\nb) + c) zusammen                                                                                      Personen.\n0  1\n) Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl\nder Wahlumschläge unter a) überein.\n0  1)  Die Gesamtzahl b) + c) war um ............................ größer\n- kleiner 2) als die Zahl der Wahlumschläge.\nDie Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:\n3.3   Der Schriftführer übertrug aus der- berichtigten 2) Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses die\nZahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben                  IA 1+A2                    j  der Wahlniederschrift.\n3.4   Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen die Stimmzettel\nheraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:\n3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die einzelnen\nWahlvorschläge,\nb) einen Stapel aus den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln                                       2 ).\nWahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gaben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel ent-\nhielten, und über die später vom Wahlvorstand Beschluß zu fassen war, wurden ausgesondert und von einem vom\nWahlvosteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen 2).","f\\Jr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                       1529\n3.4.2  Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel in der\nReihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen\nTeil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und\nsagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. - Stimmzettel, die\ndem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken gaben, wurden den ausgesonderten Wahlunter-\nlagen beigefügt 2).\nNunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Wahl-\numschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher\nsagte jeweils an, daß die Stimme ungültig ist 2).\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) 2 ) - gebildeten Stapel\nunter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen\nStimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen 1\n(ZS 1) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.\n3.4.3  Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:\nD    1\n)  Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.\nD   1\n)   Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel\nnacheinander erneut.\nDanach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.\n3.4.4 Zum Schluß entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln\nabgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen\nStimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes\nStimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war,\nund versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden\nals Zwischensummen II {ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen 2).\n3.4.5  Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die ein-\nzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.\n3.5    Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten\na) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,\nb) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel 2 ),\nc) die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,\ndie Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und\ndie Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln 2),\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.\nDie in c) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern ............. .\nbis ................ beigefügt 2 ).\n3.6    Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das\nWahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.\n4.    Wahlergebnis\nKennbuchstaben für die Zahlenangaben                  4)\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W\"\n(Wahlschein) 5)\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W\"\n{Wahlschein) 5)\nIA 1 + A 2            1 Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte  5)\nWähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)]\ndarunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)]","1530                                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nErgebnis der Wahl im Wahlbezirk 6)\nzs   1                ZS 11                      Insgesamt\n0                              Ungültige Stimmen\nVon den gültigen Stimmen\nentfielen auf den Wahlvorschlag\n1.\n2.\n3. ···························································································\nWahlvorschläge in der im Stimmzettel\naufgeführten Reihenfolge mit Kurzbezeich-\nnung und Kennwort.\nusw.\nGültige Stimmen\ninsgesamt\n5.    Abschluß der Wahlergebnisfeststellung\n5.1   Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:                                                                                                                               2)\nDer Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:                                                                                            2)\n5.2   Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .................................................................................................................................................................................................\n(Vor- und Familienname)\nbeantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen                                                                                         7),    weil\n(Angabe der Gründe)\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene\nWahlergebnis für den Wahlbezirk wurde\nD  1)    mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\nD  1)    berichtigt 8 )\nund vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.\n5.3   Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 9) übertragen und auf schnellstem\nWege telefonisch - durch (Angabe der Übermittlung) ........................................................................................................................................................ -                         2)\nan ...................................................................................................................................... übermittelt.\n5.4   Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-\nnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder\nihre Stellvertreter, anwesend.\n5.5   Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                              1531\n5.6       Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt\nund von ihnen unterschrieben.\n................................................. , den ........................................... 19 .........\n(Ort)\nDer Wahlvorsteher                                                               Die übrigen Beisitzer\n1.\nDer Stellvertreter                                                              2.\n3.\nDer Schriftführer                                                               4.\n5.7        Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes.\n(Vor- und Familienname)\nverweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil                       2)\n(Angabe der Gründe)\n5.8       Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als\nAnlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:\na) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,\nb) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln 2),\nc) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen 2 ).\nd) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen 2),\ne) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln sowie\nf) ein Paket mit den unbenutzten Wahlumschlägen.\nDie Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der\nInhaltsangabe versehen.\n5.9       Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ...................................................................................................................... , ............................ Uhr,\nübergeben\ndiese Wahlniederschrift mit Anlagen,\ndie Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,\ndas Wählerverzeichnis,\ndie Wahlurne - ggf. mit Schloß und Schlüssel - sowie\nalle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.\nDer Wahlvorsteher\nVom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichne1en Anlagen\nam.                                                                ......... Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\nAchtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unter-\nlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.\n') Zutreffendes ankreuzen.\n2)  Nichtzutreffendes streichen.\n3 ) Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen.\n•) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei\ndemselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n5)  Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben~,            CE]] und   I    A 1 + A 2         1 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluß des Wähler-\nverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).\n6)  Summe~+          [::[=:J muß mit IT] übereinstimmen.\n7\n) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat. ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.\n8)  Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.\n9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.","Anlage 26                        .....\n(zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4,                                                                            UI\n§ 70 Abs. 1 und 4, § 71 Abs. 1)                                                       w\n1\\)\nZusammenstellung der endgültigen Ergebnisse                                                                               1)  Gemeinde ......................................................................................................\nder Wahl zum Europäischen Parlament                                                                                  Kreis........................................................ .. .................................................... ..\nKreisfreie Stadt .........................................................................................\nam ....................................................................................................\nLand ..... _ ... _.····-···· ...... - ..................... ·-········-···········-···- ... _....... .\nStatistische\nBezeichnung der\nWahlberechtigte                                                                    Wähler                                                     Abgegebene Stimmen\nGemeinde-\nmit der\nkennziffer                                      Laut Wählerverzeichnis\nZusammenstellung\n(sechsstellig                                                                 nach § 24             insgesamt                                                        darunter\ndes endgültigen        ohne Sperr-     mit Sperr-                                                                                                                                                                   Von den gültigen Stimmen\nohne Länder-                                                                     Abs. 2              (A 1 + A 2                      insgesamt                              mit         ungültig  gültig\nWahlergebnisses        vermerk „W\"     vermerk „W\"                                                                                                                                                              entfallen auf die Wahlvorschläge\nkennziffer)                                                                    EuWO                    + A 3)                                                    Wahlschein\nbetrauten Stelle      (Wahlschein)    (Wahlschein)\njeweils in der\nund Gliederung\nZeile der Ge-\ndes Wahlergebnisses           A1             A2            A3                          A                               B                             B1             C         D                       D 1                       02                    03                       usw.\nmeindesumme\n1                     1                          1                              OJ\nMustereintragungen                                                                                                                                                                                                   C\n:::J\n1. Beispiel gilt für die Gemeindebehörde und den Kreis- sowie Stadtwahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, so gilt die Mustereintragung ohne Bildung von Zwischensummen entsprechend;                                                                                                                              Q.\n(1)\nebenso wenn für die Gemeinden kein Briefwahlvorstand gebildet worden ist.                                                                                                                                                                                                                                         cn\n(0\n124080                       GemeindeA:                               1              1                 1                               1\n(1)\ncn\n(1)\nWahlbezirke (Sonderwahlbezirke sind zusätzlich mit „Sb\" zu kennzeichnen)\nNr. 1 Schule                     1000           200           10                        1210                              900                               10       100         800                      500                       200                  100                        -                 N\n0-\nNr. 2 Kinden::iarten\nZwischensumme\n800\n1800\n100\n300\n-\n10\n900\n2110\n700\n1600\n-\n10\n50\n150\n650\n1450\n400\n900\n200\n400\n50\n150\n-\n-\n~\nL\nll)\nBriefwahlergebnis                                                                                                                                                                                                                                                                                     ::;\nBriefwahlvorstand                                                                                                                                                                                                                                                                                    CO\nNr. 1                            -              -             -                          -                                200                            200           20        180                        90                        70                   20                       -                 ll)\n:::J\nNr. 2                            -              -             -                          -                                 100                           100           10          90                        60                       20                   10                       -                (0\n.....\nZwischensumme                    -              -             -                          -                                 300                           300           30        270                      150                         90                   30                       -                 CO\nlnsaesamt                        1800           300           10                        2110                            1900                             310         180       1720                     1050                        490                  180                        -                 (X)\n_CX>\n2. Beispiel gilt für: - Die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde.                                                                                                                                                                                                                                           -,\n- Den Kreiswahlleiter.                         1              1                 1                                                                                                                                                                                                                           ~\nDiese Eintragungen sind den Eintragungen nach dem 1. Beispiel anzufügen.\n1 24 081                     Briefwahlergebnis\n1 24 082                     für die Gemeinden\n1 24 083                     B, C und D\nBriefwahl vorstand\nNr. 1                            -              -             -                          -                                 100                           100           10          90                        60                       20                    10                      -\nNr. 2                            -              -             -                          -                                 200                           200           20        180                      120                          40                  20                       -\nlnsaesamt                        -              -             -                          -                                 300                           300           30        270                      180                         60                   30                       -\nDer Kreis-/Stadtwahlleiter stellt das endgültige Wahlergebnis des Kreises/der kreisfreien Stadt im Anschluß an die Zusammenstellung nach den Beispielen Nr. 1 und 2\nwie folgt zusammen:\n1 24                         Kreis E\nWahlergebnis\nder Wahlbezirke                50500           5400          100                     56000                           43000                               100         900      42100                  31000                       9000                 2100                          -\nBriefwahleraebnis                -              -             -                           -                             5100                          5100           100       5000                     3000                      1500                   500                        -\nlnsaesamt                      50500           5400          100                      56000                          48100                            5200          1000      47100                  34000                     10500                  2600                          -\nUnterschriften    2)\n1)  Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist - auch bei Erstellung der Zusammenstellung mittels EDV - u n bedingt einzuhalten.                                       2)   Hier die Unterschriften des Vertreters der Gemeindebehörde oder der Mitglieder des Wahlausschusses.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                                 1533\nAnlage 27\n(zu § 68 Abs. 5)\nBriefwahlvorstand Nr...............................................................................................\nfür ....................................................................................................................................................\n(Name der Gemeinde                                                                                                                                     Diese Wahlniederschrift ist auf der\noder der Gemeinden oder des Kreises)                                                 1)\nletzten Seite von allen Mitgliedern\ndes Wahlvorstandes zu unterschreiben.\nim Land ...................................................................................................................................\n(Name des Landes)\nWahlniederschrift\nüber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl\nder Wahl zum Europäischen Parlament\nam .....................................................................................................\n1.            Wahlvorstand\nZu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom\nBriefwah !vorstand erschienen:\nFamilienname                                                                                                     Vorname                                                                   Funktion\n1 . .... ······························································.... ·.··································                                                                                      als Wahlvorsteher\n2. ·······································································.....................................                                                                                       als stellvertretender\nWahlvorsteher\n3. ············· ...............................................................................................                                                                                      als Schriftführer\n4 . ............................................................................................................                                                                                      als Beisitzer\n5 .............................................................................................................                                                                                       als Beisitzer\n6 . ............................................................................................................                                                                                      als Beisitzer\n7 . ............................................................................................................                                                                                      als Beisitzer\nAn Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und verpflichtete\nder Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten zu(m) Mitgli'ed(ern) des\nWahlvorstandes:\nFamilienname                                                                                                      Vorname                                                                      Uhrzeit\n1. ............................................................................................................\n2 . ............................................................................................................\n3. ······································......................................................................                                                                                       ................................... - - - - - -\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                                                                                      Vorname                                                                    Aufgabe\n1. ············································································································\n2 . ............................................................................................................\n3 . ............................................................................................................","1534                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                                                   1\n2.   Zulassung der Wahlbriefe\n2.1   Der Wahlvorsteher eröffnete die Verhandlung um .................... Uhr damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstan-\ndes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätig-\nkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten,\nverpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.\nAbdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor.\n2.2  Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann\nwurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt 2 ); der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung 2 ).\n2.3  Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm von/vom .................................................\n(zuständige Stelle)\n............ Wahlbriefe übergeben worden sind\n(Zahl)\nund eine Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, übergeben worden ist                                                                                                                                     2).\nund .................... Verzeichnis - Verzeichnisse - der für ungültig erklärten Wahlscheine - sowie ....................... Nachtrag\n(Zahl)                                                                                                                                                                                                                (Zahl)\n- Nachträge- zu diesem/n Verzeichnis- Verzeichnissen - übergeben worden ist- sind-. Die darin aufgeführten\nWahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlußfassung vorgelegt (s. Nr. 2.6 der\nWahlniederschrift) 2).\n2.4  Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahl-\nschein und den Wahlumschlag und übergab beide dem Wahlvorsteher. Nachdem weder der Wahlschein noch der\nWahlumschlag zu beanstanden war, wurde der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine\nwurden gesammelt.\n2.5  Ein Beauftragter des/der ................................................................................................................................................................. überbrachte um .................... Uhr\nweitere .................................. Wahlbriefe, die am Wahltage bei dem zuständigen Zustellpostamt/bei der auf dem Wahlbrief-\numschlag angegebenen Stelle noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangen waren 3).\n2.6  Es wurden - keine                        2) - insgesamt ............................................................................................................................................................................ 2) -  Wahlbriefe\nbeanstandet.\nDavon wurden durc·h Beschluß zurückgewiesen\nWahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,\nWahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,\nWahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,\nWahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger\nund mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthalten hat,\nWahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur\nBriefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,\nWahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,\nWahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis\ngefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat.\nZusammen: ............................. Wahlbriefe.\nSie wurden samt Inhalt ausgesondert,\nmit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,\nwieder verschlossen,\nfortlaufend numeriert und\nder Wahlniederschrift beigefügt.\nNach besonderer Beschlußfassung wurden ................. Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4 behandelt. War\nAnlaß der Beschlußfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.\n3.   Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses\n3.1  Nachdem alle bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge\nentnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um .......................... Uhr geöffnet. Die Wahl-\numschläge wurden entnommen. Der Wahlvorsteher überzeugte sich, daß die Wahlurne leer war.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                               1535\n3.2   a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.\nDie Zählung ergab                                                            ............................. Wahlumschläge\n(= Wähler                     0 ;zugleich ~ ).\nb) Danach wurden die Wahlscheine gezählt.\nDie Zählung ergab                                                            ............................ Wahlscheine.\n0   4) Die Zahl der Wahlumschläge\nund der Wahlscheine stimmte überein.\n0   4) Die Zahl der Wahlumschläge\nund der Wahlscheine stimmte nicht überein.\nDie Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:\n3.3   Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe      0            der W~hlniederschrift.\n3.4   Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen die Stimmzettel\nheraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:\n3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die einzelnen\nWahlvorschläge,\nb) einen Stapel aus den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln 2).\nWahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gaben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel\nenthielten, und über die später vom Wahlvorstand Beschluß zu fassen war, wurden ausgesondert und von einem\nvom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen 2).\n3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel in der\nReihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen\nTeil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und\nsagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. - Stimmzettel, die\ndem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken gaben, wurden den ausgesonderten Wahlunter-\nlagen beigefügt 2).\nNunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Wahl-\numschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher\nsagte jeweils an, daß die Stimme ungültig ist 2).\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) 2) - gebildeten Stapel\nunter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen\nStimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen 1\n(ZS 1) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.\n3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:\nD   4) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.\nD   4) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nach-\neinander erneut.\nDanach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.\n3.4.4 Zum Schluß entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln\nabgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen\nStimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes\nStimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war, und\nversah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden\nals Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen 2).","1536                                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3.4.5 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die ein-\nzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.\n3.5   Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten\na) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,\nb) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel                                                                        2 ),\nc) die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,\ndie Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und\ndie Wahlumschläge mit mehr~ren Stimmzetteln 2),\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.\nDie in c) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern .......... .\nbis ................ beigefügt           2 ).\n3.6   Das im nachstehenden Abschnitt 4 derWahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Brief-\nwahlergebnis festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.\n4.    Wahlergebnis\nKennbuchstaben für die Zahlenangaben                                                                        5)\n0      =      Wähler insgesamt (zugleich                                             ~            )\nErgebnis der Briefwahl 6)\nzs 1               ZS II    Insgesamt\n0                      Ungültige Stimmen\nVon den gültigen Stimmen\nentfielen auf den Wahlvorschlag\n1. ...........................................................................................\n2. ···············································\"·····\"····\"·\"\"'··\"···········•\"\"\"'\n3. ····································••o0••······\"·\"·\"·••oOOO••····••oO••·········••OOOOO\nWahlvorschläge in der im Stimmzettel\naufgeführten Reihenfolge mit Kurzbezeich-\nnung und Kennwort.\nusw.\nGültige Stimmen\ninsgesamt\n5.    Abschluß der Wahlergebnisfeststellung\n2\n5.1   Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:                                                        )\nDer Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:                                                                          2)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                                                                     1537\n5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ............................................................................................................................................·---································\n(Vor- und Familienname)\nbeantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung                                                                                      7)    der Stimmen, weil\n(Angabe der Gründe)\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene\nWahlergebnis für die Briefwahl wurde\nD   4\n) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\nD   4)  berichtigt 8 )\nund vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.\n5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung                                                                                          9)    übertragen und auf schnellstem\nWege telefonisch - durch .................................................................................................................................... an - die zuständige Gemeinde - den\n(Angabe der Übermittlung)\nKreis-/Stadtwahlleiter 2 ) übermittelt.\n5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des\nBriefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der\nSchriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.\n5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.\n5.6 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt\nund von ihnen unterschrieben.\n(Ort)                                 ,    den ........................................... 19........ .\nDer Wahlvorsteher                                                                                                Die übrigen Beisitzer\n1.\nDer Stellvertreter                                                                                               2. ···············································································································································\n3. ···············································································································································\nDer Schriftführer                                                                                                4. ·································································································································............. .\n5.7 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .....................................................................................................................................................................................................\n(Vor- und Familienname)\nverweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil                                                             2)\n(Angabe der Gründe)\n5.8 Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als\nAnlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:\na) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,\nb) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln                                                     2 ),\nc) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie                                                                     2)\nd) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.\nDie Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen.","1538                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                                                           1\n5.9      Dem Beauftragten des/der ....................................                                                                               ...................... wurden am .......................... .\n. . Uhr, übergeben\ndiese Wahlniederschrift mit Anlagen,\ndie Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,\ndas/die Verzeichnis(se) der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, daß Wahlscheine\nnicht für ungültig erklärt worden sind 2),\ndie Wahlurne - ggf. mit Schloß und Schlüssel - sowie\nalle,sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der ......................................................................................................................... zur Verfügung\ngestellten Gegenstände und Unterlagen.\nDer Wahlvorsteher\nVom- Beauftragten des/der ...................................................................................................................................................... wurde die Wahlniederschrift mit\nallen darin verzeichneten Anlagen am ............................................................................................. 19 ............. , .......................... Uhr, auf Vollständig-\nkeit überprüft und übernommen.\n(Unterschrift des Beauftragten)\nAchtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unter-\nlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.\n1) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene der Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder eines Kreises eingesetzt ist.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugeteilt wurden.\n4) Zutreffendes ankreuzen.\n5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Briefwahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei\ndemselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n6) Summe [TI+        [Q=:J muß  mit C:[J übereinstimmen.\n7) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.\n8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.\n9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                    1539\nAnlage 28\n(zu § 69 Abs. 4)\nKreis 1)  ........................ .\nKreisfreie Stadt                 1) ....\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses                                                                                                1)\nzur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses\nder Wahl zum Europäischen Parlament\nam ...................................................\n1.       Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am ..........................................................\nim Kreis/in der kreisfreien Stadt                                                1) ...................... ..\ntrat heute, am ....................................                                                                           .. .. 19 ....... nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß/\nStadtwahlausschuß 1) zusammen.\nEs waren erschienen:\n1.                                                                                                                                                     als Vorsitzender/als stellvertretender\nVorsitzender\n2.                                                                                                                                                     als Beisitzer\n3.                                                                                                                                                     als Beisitzer\n4 .....                                                                                                                                                als Beisitzer\n5.                                                                                                                                                     als Beisitzer\n6 . ......................................................................................................................................             als Beisitzer\n7 ........................ .                                                                                                                           als Beisitzer\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer sowie\n„ und\nals Hilfskräfte.\nDer Vorsitzende eröffnete um ....................................... Uhr die Sitzung damit, daß er die Beisitzer und den Schriftführer zur\nunparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit\nbekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten,\nverpflichtete. Er stellte fest, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 79 Abs. 2\nder Europawahlordnung öffentlich bekanntgemacht worden sind.\n2.       Der Kreis-/Stadtwahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ................... Wahlniederschriften der Wahlvorstände für\n(Zahl)\ninsgesamt .                                         ........... Wahlbezirke\n(Zahl)\n(davon                                      ......... Wahlvorstände für                                                                      allgemeine Wahlbezirke,\n(Zahl)                                                                             (Zahl)\n............................... Wahlvorstände für ............................... .. Sonderwahlbezirke,\n(Zahl)                                                                             (Zahl)\n1\nWahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt)                                                        )\n(Zahl)\nund in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken - und Gemeinden                                                                                                  1\n).","1540                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                                  1\n2.1  Der Kreis-/Stadtwahlausschuß stellte fest, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen                                                          1\n) Beanstan-\ndungen oder Bedenken Anlaß gaben:\nDer Kreis-/Stadtwahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen 2 ):\n2.2  Der Kreis-/Stadtwahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift\n- des Wahlvorstandes .\n(nähere Bezeichnung)\n-:- des Briefwahlvorstandes .\n(nähere Bezeichnung)\nvor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en)                                                                           2 ).\n2.3  Der Kreis-/Stadtwahlausschuß beschloß abweichend von den Entscheidungen\ndes Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk\n(nähere Bezeichnung)\ndes Briefwahlvorstandes ·.............. .\n(nähere Bezeichnung)\nüber die Gültigkeit von Stimmen\nund vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimm-\nzettel 2).\nNicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken                                                                      2 ):\n3.   Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgen-\ndes Gesamtergebnis für den Kreis/die kreisfreie Stadt 1 ):\nKennbuchstabe               13 )\nWahlberechtigte\nWähler\nUngültige Stimmen\nGültige Stimmen\nVon den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/\nName und Kennwort der sonstigen politischen\nVereinigung)                                                                                                                             Stimmen\n1.\n2. ···························································· ······························································\n3.\n4.\nusw. (laut Stimmzettel)\n4.    Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammen-\nstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen vom Kreis-/\nStadtwahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                1541\n5.        Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im Kreis/in der kreisfreien Stadt                           1)    bekannt.\nDie Sitzung war öffentlich.\nVorstehende ;~:ederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreis-/Stadtwahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer\ngenehmigt und wie folgt unterschrieben:\n..................... , den ........................................... 19 ........ .\n(Ort)\nDer Kreiswahlleiter                                                  Die Beisitzer\n1. . ····················································································•\"··--··--······ .\n2. ································································.. ··········· ...........................\nDer Schriftführer\n3.\n4.\n5. ·············································································································\n6. ················• ... ,.................................................................................................\n1)  Nichtzutreffendes streichen.\n2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.\n3)  Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.","1542                                                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                                                      1\nAnlage 29\n(zu § 70 Abs. 4)\nLand ...........................\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Landeswahlausschusses\nzur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses\nder Wahl zum Europäischen Parlament\nam .....................................................................................................\n1.      Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am ..........................................................\nim Land .................\ntrat heute, am .........                                            .......................................................................... 19....... nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlaus-\nschuß zusammen.\nEs waren erschienen:\n1. ······················································································································--········································--·                  als Vorsitzender/als stellvertretender\nVorsitzender\n2. ····························································································································································--·····                  als Beisitzer\n3. ···································································································································································                  als Beisitzer\n4. ···································································································································································                  als Beisitzer\n5.                                                                                                                                                                                      als Beisitzer\n6.                                                                                                                                                                                      als Beisitzer\n7.                                                                                                                                                                                      als Beisitzer\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer sowie\n................................................................................................................................................................ und\nals Hilfskräfte.\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 79 Abs. 2 der Europawahl-\nordnung öffentlich bekanntgemacht worden.\n2.      Der Landeswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ................................... Wahlniederschriften der Kreis- und Stadt-\n(Zahl)\nwahlausschüsse und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Kreisen und kreisfreien\nStädten.\n2.1     Der Landeswahlausschuß stellte fest, daß die Niederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse zu folgenden -\nkeinen 1 ) Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:\nDer Landeswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen                                                                                                                   2 ):\n··············································································································································································································································································----\n················································································································································································································································································-----\n2.2     Der Landeswahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen                                                                                                                    2)   in der Wahlniederschrift\ndes Wahlvorstandes .........................................................................................................................................................................................................................................................\n(nähere Bezeichnung)\ndes Briefwahlvorstandes ··································································································································································································----\n(nähere Bezeichnung)\ndes Kreis-/Stadtwahlausschusses ...................................................................................................................................................................................................................\n(nähere Bezeichnung)\nvor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                                                                  1543\n3.       Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Kreise und kreisfreien Städte ergab folgendes Gesamtergebnis für das\nLand:\nKennbuchstabe                    J 3)\nWah !berechtigte\nWähler\nUngültige Stimmen\nGültige Stimmen\nVon den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/\nName und Kennwort der sonstigen politischen\nVereinigung)                                                                                                                                                                                             Stimmen\n1. ..... .\n2 .......................... ~ .... .\n3. ··············································· ·····························································\n4 . ..................................... .\nusw. (laut Stimmzettel)\n4.       Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammen-\nstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Kreisen und kreisfreien Städten vom Landeswahlleiter, von den Bei-\nsitzern und vom Schriftführer unterschrieben.\n5.       Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Land bekannt.\nDie Sitzung war öffentlich.\nVorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer\ngenehmigt und wie folgt unterschrieben:\n...... , den ... ~ .......... ~...                                   19\n(Ort)\nDer Landeswahlleiter                                                                                                              Die Beisitzer\n•                                                                                                                              1.\n2. ···························································································································\nDer Schriftführer                                                                                                                 3.\n4.\n5.\n6.\n') Nichtzutreffendes streichen.\n') Streichen. wenn dies nicht erforderlich war.\n3 ) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.","1544                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 30\n(zu § 71 Abs. 4)\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Bundeswahlausschusses\nzur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet\nder Wahl zum Europäischen Parlament\nam ................... ., .... .\n1.     Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am .............................................. .\nim Wahlgebiet\ntrat heute, am .                                      ...................... 19 ....... nach ordnungsgemäßer Ladung der Bundeswahlaus-\nschuß zusammen.\nEs waren erschienen:\n1.                                                                                                       als Vorsitzender/als stellvertretender\nVorsitzender\n2 ...                                                                                                     als Beisitzer\n3.                                                                                                        als Beisitzer\n4.                                                                                                        als Beisitzer\n5.                                                                                                        als Beisitzer\n6 ..... .                                                                                                 als Beisitzer\n7.                                                                                                        als Beisitzer\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer sowie\n..... und\nals Hilfskräfte.\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 79 Abs. 2 der Europawahl-\nordnung öffentlich bekanntgemacht worden.\n•\n2.     Der Bundeswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ......................................................... Wahlniederschriften der Landes-\n(Zahl)\nwahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und in die als Anlagen Nr........................ bis ...................... bei-\ngefügten Zusammenstellungen der Ergebnisse nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern.\n2.1    Der Bundeswahlausschuß stellte fest, daß die Niederschriften der Landeswahlausschüsse zu folgenden - keinen                                          1)\nBeanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:\nDer Bundeswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen                                        2 ):\n2.2   Der Bundeswahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen                                          2)   in der Wahlniederschrift\ndes Landeswahlausschusses ................ .\n(nähere Bezeichnung)\nvor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                            1545\n3.   Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Länder ergab folgendes Gesamtergebnis für das Wahlgebiet:\n3.1      Kennbuchstabe                   / 3)\nWahlberechtigte\nWähler\nUngültige Stimmen\nGültige Stimmen\nVon den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/                                                                                                                          Stimmen Vom Hundert\nName und Kennwort der sonstigen politischen                                                                                                                                 der gültigen Stimmen\nVereinigung)\n1. ········································--···········································································--·······························--·······\n2 . ...............................................................................................................................................................\n3. ·········--···--····--·--··············································································································--·----·····--··········\n4. ········································--·····················································································································\nusw.\n3.2 Danach stellte der Bundeswahlausschuß fest, daß nach§ 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes folgende Wahlvorschläge\n(Listen für einzelne Länder sowie deren Verbindungen, gemeinsame Listen für alle Länder) an der Verteilung der Sitze\nteilnehmen\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)\nund folgende Wahlvorschläge bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)\n3.3 Sodann ermittelte der Bundeswahlausschuß nach Maßgabe des§ 2 Abs. 2 bis 5 des Europawahlgesetzes\ndie Zahl der auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallenden Sitze und\ndie Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge einer Listenverbindung entfallenden Sitze.\n4.  Der Bundeswahlausschuß stellte abschließend fest, daß die in den Anlagen Nr........................... bis .......................... zu dieser\nNiederschrift aufgeführten Bewerber gewählt sind.\n5.  Nach Feststellung des Gesamtergebnisses wurden die als Anlagen Nr.................... bis .................... zu dieser Niederschrift\nbeigefügten Zusammenstellungen des Wahlergebnisses (nach dem Muster der Anlage 26) nach Kreisen, kreisfreien\nStädten und Ländern vom Bundeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.","1546                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n6.       Der Bundeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Wahlgebiet mündlich bekannt.\nDie Sitzung war öffentlich.\nVerstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Bundeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer\ngenehmigt und wie folgt unterschrieben:\nden ........................................... 19 .........\n(Ort)\nDer Bundeswahlleiter                                           Die Beisitzer\n1. ···············································································································································\n2. ································ .. ·············································································································\nDer Schriftführer                                              3. ·························································\"····················································································\n4. ·········································································································································\"····\n5. ···············································································································································\n6 . ...............................................................................................................................................\n1\n)  Nichtzutreffendes streichen.\n2)   Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.\n3\n)  Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                         1547\nAnlage 31\n(zu §- 84 Nr. 3)\nGemeinde ............................................................................................................................                                        Wahlbezirk (Name oder Nummer) ................................\n0        1)     Allgemeiner Wahlbezirk\nKreis ............................................................................................................................................\n0        1)     Sonderwahlbezirk\nLand ............................................................................................................................................\nDiese Wahlniederschrift ist auf der\nletzten Seite von allen Mitgliedern\ndes Wahlvorstandes zu unterschreiben.\nWahlniederschrift\nüber die Wahl mit Wahlgeräten\nbei der Wahl zum Europäischen Parlament\nam ...........................................................................................................\n1.       Wahlvorstand\nZu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:\nFamilienname                                                                                                   Vorname                                                 Funktion\n1 ..... .                                                                                                                                                                                          als Wahlvorsteher\n2 . ........................................................................................................... .                                                                                  als stellvertretender\nWahlvorsteher\n3 . .........................................................................................................                                                                                      als Schriftführer\n4. ················· ...........................................................................................                                                                                   als Beisitzer\n5.                                                                                                                                                                                                 als Beisitzer\n6.                                                                                                                                                                                                 als Beisitzer\n7 . ..........................................................................................................                                                                                     als Beisitzer\nAn Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und verpflichtete\nder Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des\nWahlvorstandes:\nFamilienname                                                                                                   Vorname                                                  Uhrzeit\n1.\n2.         ......................\n3 . ............................................................................................................                                                                                            ___      ....................................\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                                                                                   Vorname                                                 Aufgabe\n1......................................................................................................... ..\n2 . ................................... ..\n3 . ......................................... ..","1548                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                                                                             1\n2.    Wahlhandlung\n2.1   Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes zur unpartei-\nischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-\ngewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete.\nEr belehrte sie über ihre Aufgaben.\nAbdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes, der Europawahlordnung und der Bundeswahlgeräte-\nverordnung lagen im Wahlraum vor. Zwei Abbildungen der Vorderseite des Wahlgerätes und zwei Anleitungen zur\nStimmabgabe mit dem Wahlgerät waren im Wahlraum ausgehängt.\n2.2  Der Wahlvorstand stellte fest, daß, das Wahlgerät Typ .....                                                                     ................................. Fabrik-Nr ....................................................................\nsich in ordnungsgemäßem Zustand befand,\ndem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet war,\nsämtliche Zählwerke auf Null gestellt waren,\ndie zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren                                                                           2)     und\nnicht benötigte Zählwerke gesperrt waren 2).\nDann wurde das Wahlgerät durch den Wahlvorsteher verschlossen. Einen Schlüssel nahm der Wahlvorsteher, den\nanderen Schlüssel ein Mitglied des Wahlvorstandes in Verwahrung.\n2.3  Damjt die Wähler unbeobachtet ihre Stimme abgeben konnten, war das Wahlgerät im Wahlraum in- einerWahlzelle-\neinem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus\nüberblickt werden konnte - aufgestellt 2).\n2.4  Mit der Stimmabgabe wurde um ............................. Uhr .............................. Minuten begonnen.\n2.5  Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der\nnachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahl-\nberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk \"Wahlschein\" oder den Buchstaben \"W\" eintrug. Der\nWahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung\nwurde von ihm abgezeichnet 2 ).\nDer Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlußbeschei-\nnigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine 2).\n2.6  Der Wahlvorstand wurde über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht unterrichtet 2).\nDer Wahlvorstand wurde vom .............................................................................................................. unterrichtet, daß folgende(r) Wahlschein(e)\nfür ungültig erklärt worden ist (sind):\n(Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.)                                                                               2)\n2.7  Während der Wahlhandlung überprüfte der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes\nan Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler seine Stimme abgegeben hatte und das Wahlgerät sodann wieder\ngesperrt war. Unterblieb die Abgabe der Stimme, so wurde der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis ge-\nstrichen und in der Spalte Bemerkungen „Nichtwähler\" oder „N\" eingetragen.\n2.8  Während der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Unregelmäßigkeiten auf, die um ....................... Uhr dazu\nführten, daß auf Beschluß des Wahlvorstandes zur Wahl mit dem Wahlgerät-Typ ...........................................................................................\nFabrik-Nr..                                                                                        ............................................................... übergegangen werden mußte                                        2 ) 3 ):\nWährend der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Unregelmäßigkeiten auf, die um ..................... Uhr dazu\nführten, daß zur Urnenwahl übergegangen werden mußte 2) 4):\n2.9  Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren - abgesehen von den in Abschnitt 2.8 genannten - nicht zu\nverzeichnen 2).\nAls besondere Vorfälle waren - abgesehen von den unter 2.8 genannten - zu verzeichnen 2) (z. B. Zurückweisung von\nWählern in den Fällen des § 11 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteordnung und des § 52 der Europawahlordnung):\nÜber die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr ........................... bis Nr........................... beigefügt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                                 1549\n2.10 Um .................... Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum\nanwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis\nder letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder her-\ngestellt.\nUm .................... Uhr .................... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Er sperrte das Wahlgerät\nsofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung.\n3.   Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\n3.1  Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluß an die Stimmabgabe und\nohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des Stellvertreters des Wahlvorstehers 2 ) vorgenommen.\n3.2  a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                                                                                                                       Vermerke.\nb) Mit Wahlschein haben gewählt                                                                                                                              Personen.\nc) Gesamtzahl der Wähler - a) und b) zusammen -                                                                                                              Personen.\nAn entsprechender Stelle\nin Abschnitt 4 eintragen.\nd) Sodann wurde die auf dem Hauptzählwerk des Wahlgeräts angegebene Zahl für die Stimmen abgelesen.\nDie Ablesung ergab                                                                                                        ............................ abgegebene Stimmen.\ne)  D       1)   Die Gesamtzahl c) stimmte mit der Gesamtzahl der Stimmen aus d) überein.\nD       1)   Die Gesamtzahl c) war um .................... größer - kleiner 2) als die Gesamtzahl der Stimmen aus d).\n2\nDie Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:                                                                                                                              )\n3.3  Der Schriftführer übertrug aus der- berichtigten                                         2)   Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses die\nZahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben                                                        I   A 1         +     A 2           1   der Wahlniederschrift.\n3.4  Nunmehr wurde das Wahlgerät geöffnet. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte auf den einzelnen Zählwerken des\nWahlgeräts folgende Zahlen fest, die es in den nachstehenden Zählwerkskontrollvermerk eintrug:\nWählgerät Typ ............................           Fabrik-Nr......................................... - Nicht vom Wahlvorstand auszufüllen -\nZahl bei Schluß der Wahl-\nNr.................. des Zählwerks\nhandlung\nDie Übereinstimmung der Angaben auf den Zählwerken mit\nnebenstehendem Zählwerkskontrollvermerk wird hiermit\nbescheinigt. Das Wahlgerät ist nach Prüfung wieder versie-\ngelt - verschlossen und das Behältnis mit den Schlüsseln\nversiegelt 2) worden.\n············································································, den ........................................... 19 .........\n(Ort)\n(Kreis-/Stadtwahlleiter oder Beauftragter)\n(erster Zeuge)\n(zweiter Zeuge)","1550                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                              1\n3.5    Danach stellte der Wahlvorsteher - ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes                                               2) durch lautes\nAblesen der einzelnen Zählwerke fest die Zahl der an dem Wahlgerät\n1. insgesamt abgegebenen Stimmen,\n2. für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen,\n3. abgegebenen ungültigen Stimmen.\nDie übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Über-\ntragung in diese Wahlniederschrift.\n3.6   Danach ergab sich folgendes Wahlergebnis für den Wahlbezirk, das vom Wahlvorstehr mündlich bekanntgegeben\nwurde.\n4.   Wahlergebnis\nKennbuchstaben für die Zahlenangaben                                                        5)\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W\"\n(Wahlschein) 6)\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W\"\n(Wahlschein) 6)\nj   A1  +A 2   1 im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte                                                     6)\nWähler insgesamt\n(vgl. 3.2 c))\ndarunter Wähler mit Wahlschein\n(vgl. 3.2 b))\nungültige Stimmen\n(Nummer des Zählwerks)\nVon den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag\nWahlvorschläge in der im Stimmzettel                                                                 Stimmen       Nummer des Zählwerks\naufgeführten Reihenfolge\nmit Kurzbezeichnung und Kennwort\n~                1.\n~                2.\n§]               3.\n~                4. .. ..............................................................................................\nusw.\n0                gültige Stimmen zusammen\n~                ungültige Stimmen\n1   C +D   i1)   insgesamt abgegebene Stimmen\n5.    Abschluß der Wahlergebnisfeststellung\n5.1   Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen\n(z. 8. Aufklärung der Verschiedenheit der Summe der Ergebnisse der Einzelzählwerke mit der .am Hauptzählwerk\nangegebenen Zahl - § 84 Europawahlordnung in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Bundeswahlgeräteverordnung -) : 2 )\nDer Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:                                                           2)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1988                                                                                                                                                                          1551\n5.2   Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .........................................................................................................................~ ...........................................................................\n(Vor- und Familienname)\noeantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung                                                                                            8)    der Stimmen, weil\n(Angabe der Gründe)\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.5) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene\nWahlergebnis für den Wahlbezirk wurde\nD   1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\nD   1) berichtigt 9)\nund vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.\n5.3  Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses wurde das Wahlgerät geschlossen und versiegelt - geschlossen und die\nBehältnisse mit den Schlüsseln versiegelt 2). Die Zählliste für die als ungültig geltenden Stimmen wurde vom Listen-\nführer und Wahlvorsteher unterschrieben und ist als Anlage Nr.................... beigefügt.\n5.4  Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und auf schnellstem\nWege telefonisch - durch ............................................................................................... 2) an ............................................................................................... übermittelt.\n(Angabe der Übermittlung)\n5.5  Während der Wahlhandlung waren immer drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses min-\ndestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stell-\nvertreter, anwesend.\n5.6  Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.\n5. 7 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt\nund von ihnen unterschrieben.\n············································································, den ........................................... 19 .........\n(Ort)\nDer Wahlvorsteher                                                                                                 Die übrigen Beisitzer\n1. ·····················································································································... ·......................\nDer Stellvertreter                                                                                                2. ··································· ............................................................................................................\n3. ·················································································..............................................................\nDer Schriftführer                                                                                                 4. ····················································································································...........................\n5.8  Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .............. ...............................................................................................................................................................\n(Vor- und Familienname)\nverweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil                                                               2)\n(Angabe der Gründe)\n5.9  Nach Schluß des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand\n1. diese Wahlniederschrift einschließlich der darin verzeichneten Anlagen,\n2. das Wahlgerät nebst Schlüsseln und Zubehör,\n3. das Wählerverzeichnis,\n4. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,\n5. alle ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen\ndem Beauftragten der Gemeindebehörde.\nDer Wahlvorsteher","1552                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                      1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhangende Bekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1 , Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 16,99 DM (15,19 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,79 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges_m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                                       Postvertriebsstück · Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nDie Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen, das Paket mit den verpackten und versiegelten Wahl-\nscheinen sowie das verschlossene und versiegelte Wahlgerät wurden am ................................. , ................................ Uhr von dem\nUnterzeichneten auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\nAchtung: Es ist sicherzustellen, daß diese Unterlagen und das Wahlgerät Unbefugten nicht zugänglich sind.\n') Zutreffendes ankreuzen.\n7 ) Nichtzutreffendes streichen.\n3 ) Die Wahl darf nur mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses\nmöglich ist. In diesem Fall sind die Feststellungen aus Abschnitt 2.2 für das Ersatzgerät durchzuführen. Dies ist in Abschnitt 2.8 mit den Worten: ,,Die\nFeststellungen nach Abschnitt 2.2 wurden wiederholt.\" zu vermerken.\n•) Wird die Wahl nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, ist das Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die\nSperrung zu versiegeln. Die Wahlniederschrift nach Anlage 31 wird erst nach Schluß der Wahlhandlung abgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über\ndie Urnenwahl aufzunehmende Wahlniederschrift übernommen. Die Wahlniederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt.\n5 ) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei\ndemselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n\") Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben [KIJ , ~ und j A 1                            + A 2 1 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeich-\nnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).\n7\n)    S u m m e ~ muß mit der Stimmenzahl in Abschnitt 3.2 d) übereinstimmen. Stimmt die Summe v o n ~ nicht mit der Zahl aus Abschnitt 3.2 d)\nüberein, so liegen Unstimmigkeiten in den Zählwerken vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes(§ 84 Europawahlordnung\nin Verbindung mit § 14 Abs. 4 Bundeswahlgeräteordnung) aufzuklären sind.\n8)     Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.\n9)     Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren."]}