{"id":"bgbl1-1988-4-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":4,"date":"1988-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/4#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_4.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes","law_date":"1988-01-27T00:00:00Z","page":104,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["104                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber die Rechnungslegung\nbestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit\nim Sinne des§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nVom 27.Januar 1988\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtlinien- 4. Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren\nGesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) ein-            Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr\ngefügten § 330 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung              1 000 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.\nmit dem durch Artikel 8 Nr. 12 des Bilanzrichtlinien-Geset-\nzes eingefügten § 55 Abs. 5 des Versicherungsaufsichts-         (2) Auf Vereine, die nach  § 157 a des Versicherungsauf-\ngesetzes und in Verbindung mit dem durch Verordnung          sichtsgesetzes   von  der laufenden Aufsicht freigestellt sind,\nvom 23. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 2) geänderten         sind   die  Vorschriften   dieser Verordnung    jedoch    nicht\n§ 25 der Verordnung über die Rechnungslegung von anzuwenden.\nVersicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 (BGBI. 1\ns. 1209)                                                                          Zweiter Abschnitt\nsowie\nRechnungslegung\nauf Grund des durch Artikel 8 Nr. 13 des Bilanzrichtlinien-                gegenüber der Öffentlichkeit\nGesetzes eingefügten § 55 a Abs. 1 und 2 des Versiche-\nrungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verord-\n§2\nnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von\nRechtsverordnungen nach § 55 a Abs. 1 des Versiche-                                Externe Bilanzen\nrungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für                   und Gewinn- und Verlustrechnungen\ndas Versicherungswesen vom 10. Juli 1986 (BGBI. 1\nDie Vereine haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Ver-\nS. 1094),\nlustrechnungen abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 4\nwird - soweit es die Rechnungslegung gegenüber dem           der Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen betrifft,      rungsunternehmen nach den anliegenden Formblättern\nim Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und         aufzustellen, und zwar\nnach Anhörung des Versicherungsbeirats - verordnet:\n1. die Bilanzen nach Formblatt 1,\n2. die Gewinn- und Verlustrechnungen\nErster Abschnitt                             a) die Pensions- und Sterbekassen sowie die Kran-\nAnwendungsbereich                                   kenversicherungsvereine nach Formblatt 2,\nb) die Schaden- und Unfallversicherungsvereine nach\n§ 1                                      Formblatt 3. Für die Aufstellung der Gewinn- und\nVerlustrechnung kann auch das Formblatt 8 nach\n(1) Die Verordnung ist auf kleinere Vereine im Sinne des           § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b verwendet werden.\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nDie §§ 2 und 7 der Verordnung über die Rechnungslegung\nanzuwenden, die der Aufsicht durch das Bundesaufsichts-\nvon Versicherungsunternehmen bleiben unberührt.\namt für das Versicherungswesen (Bundesaufsichtsamt)\nunterliegen, und zwar auf\n§3\n1. Pensionskassen, deren Brutto-Beiträge im voraus-\ngegangenen Geschäftsjahr 3 000 000 Deutsche Mark                                     Anhang\nund deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag des               Die Vereine haben den Anhang abweichend von den\nvorausgegangenen Geschäftsjahres 30 000 000 Deut-        §§ 8, 11 bis 14 der Verordnung über die Rechnungslegung\nsche Mark nicht überstiegen haben,                       von Versicherungsunternehmen nach den anliegenden\n2. Sterbekassen, deren Brutto-Beiträge im vorausgegan-       Nachweisungen aufzustellen, und zwar\ngenen Geschäftsjahr 1 000 000 Deutsche Mark und\nderen Bilanzsumme am Abschlußstichtag des voraus-\n1. die Pensions- und Sterbekassen sowie die Kranken-\nversicherungsvereine nach der Nachweisung 4,\ngegangenen Geschäftsjahres 10 000 000 Deutsche\nMark nicht überstiegen haben,                            2. die Schaden- und Unfallversicherungsvereine nach der\n3. Krankenversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge             Nachweisung 5.\nim vorausgegangenen Geschäftsjahr 1 000 000 Deut-        § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegut •~\nsche Mark nicht überstiegen haben,                       von Versicherungsunternehmen bleibt unberührt.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988                              105\n§4                                                         §7\nLagebericht                                     Formgebundene Erläuterungen\nDie Vereine haben den Lagebericht abweichend von             (1) Die Vereine haben folgende formgebundene Erläute-\n§ 16 a Abs. 3 bis 5 der Verordnung über die Rechnungs-      rungen zu erstellen:\nlegung von Versicherungsunternehmen nach den an-\nliegenden Nachweisungen aufzustellen, und zwar              1 . den Anhang\na) die Pensions- und Sterbekassen sowie die Kran-\n1 . die Pensions- und Sterbekassen sowie die Kranken-\nkenversicherungsvereine nach der Nachweisung 4,\nversicherungsvereine nach der Nachweisung 6,\nb) die Schaden- und Unfallversicherungsvereine nach\n2. die Schaden- und Unfallversicherungsvereine nach der\nder Nachweisung 5,\nNachweisung 7.\n2. die Erläuterungen zum gebundenen und restlichen Ver-\n§ 16 a Abs. 1, 2 und 6 sowie § 17 Abs. 2 der Verordnung           mögen nach der anliegenden Nachweisung 102 Seiten\nüber die Rechnungslegung von Versicherungsunterneh-\n6 und 7,\nmen bleiben unberührt.\n3. die zusätzlichen Erläuterungen zur Bilanz nach der\nanliegenden Nachweisung 9,\nDritter Abschnitt                    4. den Lagebericht\nRechnungslegung                             a) die Pensions- und Sterbekassen sowie die Kran-\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt                          kenversicherungsvereine nach der Nachweisung 6,\nb) die Schaden- und Unfallversicherungsvereine nach\n§ 5                                    der Nachweisung 7.\nInterner Bericht\n(2) Die formgebundenen Erläuterungen sind dem Bun-\nDie Vereine haben dem Bundesaufsichtsamt einen          desaufsichtsamt in zweifacher Ausfertigung 'einen Monat\ninternen Bericht abweichend von § 1 der Verordnung über     nach der Mitglieder- oder der Mitgliedervertreterversamm-\ndie Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen            lung einzureichen, spätestens jedoch sieben Monate nach\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versiche-          Schluß des Geschäftsjahres.\nrungswesen vom 30. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 530, 2319)\nvorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungs-\nunterlagen zusammensetzt:\n§8\n1. Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nach                    Sonstige Rechnungslegungsunterlagen\n§ 6,\nDie Vereine haben dem Bundesaufsichtsamt folgende\n2. Formgebundene Erläuterungen nach § 7,\nsonstige Rechnungslegungsunterlagen unmittelbar nach\n3. Sonstige Rechnungslegungsunterlagen nach § 8.            der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung ein-\nzureichen:\n§ 6                           1. den Jahresabschluß und den Lagebericht nach den\nInterne Bilanzen                          §§ 2 bis 4 in jeweils dreifacher Ausfertigung,\nund Gewinn- und Verlustrechnungen\n2. eine vom Vorstand bescheinigte Abschrift der Nieder-\n(1) Die Vereine haben ihre Bilanzen und Gewinn- und          schrift über die Mitglieder- oder Mitgliedervertreter-\nVerlustrechnungen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt               versammlung, aus der ersichtlich sein muß, daß die\nnach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar         Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung sat-\n1. die Bilanzen nach Formblatt 1,                                zungsgemäß einberufen und beschlußfähig war, der\nJahresabschluß genehmigt und dem Vorstand und\n2. die Gewinn- und Verlustrechnungen                             gegebenenfalls auch dem Aufsichtsrat oder dem ent-\na) die Pensions- und Sterbekassen sowie die Kran-           sprechenden Organ Entlastung erteilt worden ist, in\nkenversicherungsvereine nach Formblatt 2,               doppelter Ausfertigung,\nb) die Schaden- und Unfallversicherungsvereine nach    3. den Bericht des Sachverständigen über die Prüfung\nFormblatt 8.\nnach § 9 in doppelter Ausfertigung.\n(2) Die Formblätter sind dem Bundesaufsichtsamt in\nzweifacher Ausfertigung spätestens fünf Monate nach\nSchluß des Geschäftsjahres einzureichen. Für Schaden-\nund Unfallversicherungsvereine, die mehr als einen Ver-                           Vierter Abschnitt\nsicherungszweig betreiben, verlängert sich die Frist nach\nSatz 1 um einen Monat.                                                    Prüfung des Geschäftsbetriebs\nund der Vermögenslage\n(3) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des\nJahresabschlusses Abweichungen, sind dem Bundesauf-\n§9\nsichtsamt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich\ndie insoweit berichtigten Formblätter 1 , 2 und 8 in zwei-      Die Vereine haben den Geschäftsbetrieb und die Ver-\nfacher Ausfertigung nachzureichen.                          mögenslage auf ihre Kosten mindestens zum Abschluß","106                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\neines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen des                            Sechster Abschnitt\nBundesaufsichtsamtes auch in kürzeren Zeitabständen,\ndurch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Ist eine\nSch Iußvorschriften\nAbschlußprüfung nach § 64 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes angeordnet, entfällt die Prüfung nach Satz 1 ,                                  § 11\nsoweit sie sich auf den gleichen Gegenstand bezieht.                          Erstmalige Anwendung,\nAufhebung von Vorschriften\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf\ndas nach dem 31. Dezember 1987 beginnende Geschäfts-\nFünfter Abschnitt                       jahr anzuwenden.\nOrdnungswidrigkeiten                           (2) Die Verordnung über die Rechnungslegung\nbestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegen-\n§ 10                             seitigkeit im Sinne des § 53 V AG vom 18. Oktober 1974\n(BGBI. 1 S. 2909), geändert durch Verordnung vom\nOrdnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des        24. März 1975 (BGBI. 1 S. 847), wird aufgehoben. Sie ist\nHandelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 55 Abs. 3 des         jedoch auf die Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember\nVersicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied     1987 beginnen, weiterhin anzuwenden.\ndes vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichts-\nrats eines Vereins bei der Aufstellung oder Feststellung\ndes Jahresabschlusses oder bei der Aufstellung des Lage-                                   § 12\nberichts einer Vorschrift                                                            Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n1. des§ 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit den Formblät-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanz-\ntern 1, 2, 3 oder 8 über Form, Inhalt oder Gliederung,\nrichtlinien-Gesetzes und Artikel 4 des Vierzehnten Gesetzes\nzur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom\n2. des § 3 Satz 1 in Verbindung mit den Nachweisungen 4\n29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) auch im Land Berlin.\noder 5 über die im Anhang zu machenden Angaben\noder\n§ 13\n3. des § 4 Satz 1 in Verbindung mit den Nachweisungen 6                               Inkrafttreten\noder 7 über die im Lagebericht zu machenden Angaben\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzuwiderhandelt.                                               in Kraft.\nBerlin, den 27. Januar 1988\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes\nfür das Versicherungswesen\nProf. Dr. Angerer\nDie Formblätter und Nachweisungen zu der vorstehenden Verordnung werden\nals Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abon-\nnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung\nkostenlos übersandt.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988      107\nVerordnung\nüber die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit\nfür das Jahr 1989\nVom 29. Januar 1988\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom 25. Juli\n1978 (BGBI. 1 S. 1110) verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nFür das Jahr 1989 wird die mitteleuropäische Sommer-\nzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) eingeführt.\n§2\n(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt\nam Sonntag, dem 26. März 1989,\num 2 Uhr. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird\n, die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr\nvorgestellt.\n(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet\nam Sonntag, dem 24. September 1989,\num 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt\ndes Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um\neine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt.\n§3\nVon der am Ende der Sommerzeit am 24. September\n1989 doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr\nwerden die erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde als\n2 B bezeichnet.\n§4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Zeitgesetzes\nauch im Land Berlin.\n§5\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nBonn, den 29.Januar 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Innern\nDr. Zimmermann"]}