{"id":"bgbl1-1988-4-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":4,"date":"1988-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/4#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_4.pdf#page=8","order":4,"title":"Neufassung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes","law_date":"1988-01-28T00:00:00Z","page":100,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["100                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes\nVom 28. Januar 1988\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetz~s zur Änderung des Gemeindeverkehrs-\nfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2798) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der seit\n1. Januar 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1972 (BGBI. 1 S. 501 ),\n2. den am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni\n1973 (BGBI. 1 S. 676),\n3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 35 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ),\n4. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom 24. April\n1986 (BGBI. 1 S. 560),\n5. den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 28. Januar 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988                               101\nGesetz\nüber Finanzhilfen des Bundes\nzur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden\n(Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)\n§ 1                           6. Die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen und\nFinanzhilfen des Bundes                       Standard-Gelenkomnibussen, soweit diese zum Erhalt\nund zur Verbesserung von Linienverkehren nach§ 42\nDer Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für Investi-       des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind\ntionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der            und überwiegend für diese Verkehre eingesetzt\nGemeinden.                                                      werden.\n(2) Im Saarland gilt Absatz 1 Nr. 1 und 5 Satz 1 auch,\n§2\nsoweit das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen\nFörderungsfähige Vorhaben                   Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der\nBaulast ist.\n(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch\nZuwendungen aus den Finanzhilfen fördern:                                                §3\n1. Bau oder Ausbau von                                                   Voraussetzungen der Förderung\na) innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen,\nVoraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß\nb) besonderen Fahrspuren für Omnibusse,\n1. das Vorhaben\nc) verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtli-\nchen Verkehrsnetz,                                      a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Ver-\nkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die\nd) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in               Ziele der Raumordnung und Landesplanung\nzurückgebliebenen Gebieten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des            berücksichtigt,\nRaumordnungsgesetzes) und im Zonenrandgebiet,\nb) in einem Generalverkehrsplan oder einem für die\ne) Straßen im Zusammenhang mit der Stillegung von               Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,\nEisenbahnstrecken\nc) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter\nin der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder                  Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit\nkommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von                 und Sparsamkeit geplant ist,\nGemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind.\n2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines\n2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der\nBauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrs-\na) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen                bedeutung gewährleistet ist,\nsowie Bahnen besonderer Bauart,\n3. die zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens mehr\nb) nichtbundeseigenen Eisenbahnen,                          als 200 000 Deutsche Mark betragen, mit Ausnahme\nsoweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr die-         der Gehwege in Ortsdurchfahrten von Straßen, deren\nnen, in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen              Fahrbahn nicht in der Baulast einer Gemeinde steht, in\nRandgebieten liegen und auf besonderem Bahnkörper            Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a.\ngeführt werden.\n3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen                                         §4\nund verkehrswichtigen Umsteigeanlagen sowie von                      Höhe und Umfang der Förderung\nBetriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit sie\ndem öffentlichen Personennahverkehr dienen.                (1) Die Förderung aus den Finanzhilfen für Vorhaben\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist bis zu 60 vom Hundert, im\n4. Bau oder Ausbau von Parkeinrichtungen an Halte-\nZonenrandgebiet bis zu 75 vom Hundert der zuwendungs-\nstellen des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit\nfähigen Kosten zulässig. Die Förderung aus den Finanz-\nsie dazu bestimmt und geeignet sind, dem Parken beim\nhilfen für Fahrzeuge nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ist bis zu\nÜbergang vom Kraftfahrzeug zum öffentlichen\n30 vom Hundert, im Zonenrandgebiet bis zu 37 ,5 vom\nNahverkehrsmittel zu dienen.\nHundert der zuwendungsfähigen Kosten zulässig.\n5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreu-\nzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz,            (2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben\nsoweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale             nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungs-\nZusammenschlüsse im Sinne der Nummer 1 als              kosten zuwendungsfähig.\nBaulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu      (3) Nicht zuwendungsfähig sind\ntragen haben. In Ausnahmefällen gilt das gleiche für\nnichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des    1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens\nkreuzenden Schienenweges.                                  zu tragen verpflichtet ist,","102                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. Verwaltungskosten,                                            (4) Die Länder übermitteln dem Bundesminister für Ver-\nkehr Planungsunterlagen, soweit di.es für die Entscheidung\n3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und\nGrundstücksteile, die                                     über die Aufnahme der Vorhaben in die Programme erfor-\nderlich ist.\na) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vor-\nhaben benötigt werden, es sei denn, daß sie nicht       (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpassung\nnutzbar sind,                                        und Fortführung der Programme.\nb) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.             (6) Der Bundesminister für Verkehr teilt auf der Grund-\nlage der Programme den Ländern die Finanzhilfen zu.\n§5                                                            §7\nProgramme                                              Wirkung der Programme\n(1) Für Vorhaben, die aus den Finanzhilfen gefördert         Die Finanzhilfen dürfen nur für Vorhaben verwendet\nwerden sollen, sind Programme für den Zeitraum der           werden, die in die Programme aufgenommen sind.\njeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jährlich der\nEntwicklung anzupassen und fortzuführen.\n§8\n(2) In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenom-                                  Mitteilung\nmen werden, wenn die Voraussetzungen des§ 3 vorliegen                  über die Durchführung der Programme\noder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen\nwerden. Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen           Über die Durchführung der Programme übermitteln die\nGesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten und die           Länder dem Bundesminister für Verkehr jährlich eine\nvorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aus den             Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben und die\nFinanzhilfen aufzunehmen.                                    Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr\ngezahlten Zuwendungen enthält.\n(3) Die Programme sind abzustellen auf die voraus-\nsichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Weitere Vor-\nhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.                                             §9\nVereinfachter Verwendungsnachweis\n§6                                  (1) Die Länder weisen dem Bundesminister für Verkehr\njeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Ver-\nAufstellung der Programme                     wendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung der Zahl\n(1) Der Bundesminister für Verkehr stellt auf Grund von   der geförderten Vorhaben, der Summe der für diese Vor-\nVorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen das         haben angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie der\nProgramm für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und        Summe der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwen-\nNr. 5 Satz 2 sowie nach Nr. 6, soweit es Fahrzeuge der in    dungen.\n§ 11 Abs. 1 genannten Unternehmen betrifft, auf; für die        (2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis           der\nübrigen Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 stellt jedes Land     Länder entfällt.\nein Programm auf. Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6\n§10\nist das Ziel einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse\naußerhalb der Verdichtungsräume besonders zu berück-                  Zweckbindung und Verteilung der Mittel\nsichtigen.\n(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsver-\n(2) Jedes Land stellt ein Programm für Vorhaben nach      hältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Satz 1 auf. Der finanzielle Rahmen    sind bis zu einem Betrag von zweitausendsechshundert\nfür die Programme ergibt sich aus dem auf jedes Land         Millionen Deutsche Mark jährlich zu verwenden:\nentfallenden prozentualen Anteil an den nach § 10 Abs. 2     1 . 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralöl-\nSatz 3 zur Verfügung stehenden Mitteln. Dieser Anteil             steuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des\nbemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl der im einzelnen         Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\nLand am 1. Juli des vorvergangenen Jahres zugelassenen            1966 (BGBI. 1 S. 702) ergibt,\nKraftfahrzeuge (ohne landwirtschaftliche Zugmaschinen)\nzum gesamten Kraftfahrzeugbestand aller Länder. Hierbei      2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralöl-\nwerden die Kr-aftfahrzeuge wie folgt bewertet:                    steuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des Ver-\nkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972\nKrafträder                                         0,5fach        (BGBI. 1 S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des\nPersonen- und Kombinationskraftwagen                              Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses\nsowie Sonderfahrzeuge                              1,0fach        Gesetzes zur Verfügung steht.\nOmnibusse und Zugmaschinen                         2,0fach\nLastkraftwagen                                     2,5fach.     (2) Von diesen Mitteln kann der Bundesminister für\nVerkehr einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Beneh-\nDie im Zonenrandgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge\nmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für For-\nwerden 1,25mal so hoch bewertet wie die übrigen Kraft-\nfahrzeuge.                                                   schungszwecke in Anspruch nehmen. In den Jahren 1988\nbis 1991 werden von den übrigen Mitteln vorab einhundert\n(3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen            Millionen Deutsche Mark für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1\nwerden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnah-        Nr. 2 und§ 11 zur Verfügung gestellt. Im übrigen entfallen\nmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen.             je 50 vom Hundert auf Vorhaben nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988                                103\nNr. 5 Satz 1 und auf die sonstigen Vorhaben nach § 2       werden, in dem das Vorhaben erstmals ausgewiesen ist.\nAbs. 1 und § 11. Eine notwendige Veränderung oder Ver-     Die Frist verkürzt sich auf ein halbes Jahr, wenn mit dem\nlegung anderer Verkehrswege im Zusammenhang mit            Vorhaben innerhalb der nächsten zwei Jahre begonnen\neinem Vorhaben nach§ 2 gilt dabei als Teil dieses Vorha-   werden soll.\nbens. Aus den Mitteln für sonstige Vorhaben nach § 2\n(3) Falls die Aufforderung rechtzeitig ergeht, darf das\nAbs. 1 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 und § 11 kann\nVorhaben mit Zuwendungen oder Investitionszuschüssen\nden Ländern vorab ein Betrag von bis zu 100 Millionen\nnach diesem Gesetz nur gefördert werden, wenn der Trä-\nDeutsche Mark entsprechend ihren Anteilen nach § 6\nger des Vorhabens der Aufforderung nachkommt.\nAbs. 2 für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 zur Verfügung\ngestellt werden. Die Höhe des Betrages bestimmt der           (4) Im Land Berlin sind die Absätze 1 bis 3 mit der\nBundesminister für Verkehr im Benehmen mit den             Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesmini-\nLändern.                                                   sters des Innern die zuständige oberste Landesbehörde\nfür den Zivilschutz tritt.\n(3) Zur zusätzlichen Finanzierung von Vorhaben nach\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 können die\nLänder bis zu 30 vom Hundert ihres Anteils nach § 6                                      §13\nAbs. 2 für Vorhaben verwenden, die in die Programme                                 (weggefallen)\nnach § 6 Abs. 1 aufgenommen sind.\n(4) Länder, deren Finanzbedarf für Vorhaben des                                       §14\nöffentlichen Personennahverkehrs nach § 2 Abs. 1 Nr. 2                          Übergangsvorschrift\nbis 4 und Nr. 5 Satz 2 und § 11 geringer ist als 50 vom\nHundert des finanziellen Rahmens für ihr Programm zur         (1} Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht geför-\nFörderung des kommunalen Straßenbaus nach § 6 Abs. 2,      dert, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtun-\nerhalten auf Antrag vom Jahre 1992 an diesen Differenz-    gen vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung\nbetrag zur zusätzlichen Finanzierung von Vorhaben zur      beginnen soll, erfüllt hat.\nFörderung des kommunalen Straßenbaus nach § 2 Abs. 1          (2) Werden begonnene Vorhaben in die Förderung\nNr. 1 und 5 Satz 1 , die in das Programm nach § 6 Abs. 2   nach diesem Gesetz übernommen, so sind davon die\naufgenommen sind.                                          Bauleistungen ausgeschlossen, für die der Träger des\nVorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des\n§ 11\nJahres erfüllt hat, in dem die Förderung beginnen soll. Sind\nVorhaben der Deutschen Bundesbahn                 solche Vorhaben bereits nach Artikel 8 § 4 des Steuer-\nänderungsgesetzes 1966 gefördert worden, so ist das\n(1) Führen die Deutsche Bundesbahn oder andere\nGesetz auch auf diejenigen Verpflichtungen anzuwenden,\nUnternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bun-\ndie der Träger des Vorhabens erfüllt, für die er aber noch\ndes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unter-\nkeine Zuwendungen erhalten hat.\nnehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Ver-\nkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können auch         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit\nsie aus den nach § 1O Abs. 1 zur Verfügung stehenden       Vorhaben nach dem 1. März 1972 mit einem höheren\nMitteln Investitionszuschüsse erhalten. Die §§ 2 bis 4, 9, Anteil als bis zum 29. Februar 1972 aus den Finanzhilfen\n10 Abs. 2 sowie §§ 12 und 14 gelten sinngemäß.             gefördert werden.\n(2) Für Vorhaben nach Abs. 1 dürfen Investitions-\nzuschüsse nur gewährt werden, wenn das Vorhaben mit                                      §15\nZustimmung des beteiligten Landes in das Programm                  (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)\nnach § 6 Abs. 1 aufgenommen worden ist.\n§16\n§12                                                    Berlin-Klausel\nÖffentliche Schutzräume\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\n(1) Der Bundesminister des Innern kann den Träger        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\neiner unterirdischen Verkehrsanlage, die in das Programm    verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlc3:~sen\nnach § 6 Abs. 1 aufgenommen ist, auffordern, in der Ver-    werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\nkehrsanlage öffentliche Schutzräume einzurichten, wenn      leitungsgesetzes.\nder Bund die entstehenden Mehrkosten trägt.\n(2) Die Aufforderung nach Abs. 1 muß innerhalb eines                                   §17\nJahres nach Mitteilung des Programms ausgesprochen                                   (Inkrafttreten)"]}