{"id":"bgbl1-1988-4-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":4,"date":"1988-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_4.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern","law_date":"1988-01-28T00:00:00Z","page":94,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["94                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nVom 28. Januar 1988\nAuf Grund des Artikels 2 des Achten Gesetzes zur            6. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1977 in Kraft getrete-\nÄnderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwi-                nen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 1978\nschen Bund und Ländern vom 18. Dezember 1987                       (BGBI. 1 S. 409),\n(BGBI. 1 S. 2764) wird nachstehend der Wortlaut _des\nGesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und            7. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1979 in Kraft getrete-\nLändern in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung               nen Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                     S. 560),\n1. das am 1 . Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz vom      8. den hinsichtlich seiner Nummern 1 , 5 und 7 mit Wir-\n28. August 1969 {BGBI. 1 S. 1432),\nkung vom 1. Januar 1981, im übrigen am 1. Januar\n2. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1970 in Kraft getrete-          1983 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\nnen Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 1971                  20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),\n(BGBI. 1 S. 187),\n3. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1972 in Kraft getrete-      9. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen\nnen Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 1972               Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983\n(BGBI. 1 S. 2049),                                            (BGBI. 1 S. 1583),\n4. den mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft getrete-      10. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1\nnen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1974 (BGBI. 1           des Gesetzes vorn 19. Dezember 1985 (BGBI. 1\ns. 1045),                                                     s. 2354),\n5. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1975 in Kraft getrete-\nnen Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1976           11 . den mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getrete-\n(BGBI. 1 S. 173),                                             nen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 28. Januar 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988                                95\nGesetz\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nErster Abschnitt                         (5) Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder\nan der Umsatzsteuer ist die Einwohnerzahl maßgebend,\nSteuerverteilung zwischen Bund und Ländern             die das Statistische Bundesamt am 30. Juni des Rech-\nsowie unter den Ländern                     nungsjahres festgestellt hat.\n§ 1                                                         §3\nAnteile von Bund und Ländern                            Verteilung der Gewerbesteuerumlage\nan der Umsatzsteuer                                         unter den Ländern\nVom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die Jahre        Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit\n1986 und 1987 dem Bund 65 vom Hundert und den             zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen\nLändern 35 vom Hundert zu.                                Landes vereinnahmt wird.\n§2\nVerteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern\nZweiter Abschnitt\n(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird zu                  Finanzausgleich unter den Ländern\n75 vom Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl der\nLänder und zu 25 vom Hundert nach den Vorschriften der                                  §4\nAbsätze 2 bis 4 verteilt.                                                    Ausgleichsleistungen\n(2) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkommen-         Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Län-\nsteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage    dern werden aus Beiträgen der ausgleichspflichtigen Län-\nund aus den nach § 7 Abs. 1 ermittelten Landessteuern je   der (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichs-\nEinwohner unter dem Länderdurchschnitt liegen, erhalten    berechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet.\naus dem Länderanteil an der Umsatzsteuer Ergänzungs-\nanteile in Höhe der Beträge, die an 92 vom Hundert des\nLänderdurchschnitts fehlen, jedoch mindestens den\n§5\nBetrag, der sich als Anteil nach der Einwohnerzahl erge-                      Ausgleichspflichtige\nben würde. Wenn hiernach die Ergänzungsanteile insge-                 und ausgleichsberechtigte Länder\nsamt mehr als ein Viertel des Gesamtanteils an der\n(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanz-\nUmsatzsteuer ergeben, so sind die Ergänzungsanteile, die\nkraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das der Ausgleich\nden Mindestanteil nach der Einwohnerzahl übersteigen,\ndurchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmeß-\nentsprechend herabzusetzen.\nzahl übersteigt.\n(3) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkommen-\n(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanz-\nsteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage\nkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmeßzahl\nund aus den nach § 7 Abs. 1 ermittelten Landessteuern je\nnicht erreicht.\nEinwohner den Länderdurchschnitt erreichen oder über-\nsteigen, werden an dem restlichen Länderanteil an der                                  §6\nUmsatzsteuer im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl beteiligt.          Finanzkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl\nWenn hiernach die Einnahmen eines Landes aus der\nEinkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatz-         (1) Die Finanzkraftmeßzahl eines Landes ist die Summe\nsteuer, der Gewerbesteuerumlage und den Landessteuern     der Steuereinnahmen und der Einnahmen aus der berg-\nunter dem Länderdurchschnitt liegen, so ist der Anteil    rechtlichen Förderabgabe des Landes nach § 7 und der\ndieses Landes an der Umsatzsteuer um den Fehlbetrag zu    Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach § 8.\nerhöhen und die Beteiligung der anderen unter Satz 1\nfallenden Länder entsprechend herabzusetzen.                 (2) Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die Summe\nder beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich der Steuerein-\n(4) Der Anteil des Landes Berlin an der Umsatzsteuer   nahmen und der Einnahmen aus der bergrechtlichen För-\nwird vor der Ermittlung der Anteile der anderen Länder im derabgabe der Länder (§ 7) und zum Ausgleich der\nVerhältnis seiner Einwohnerzahl berechnet.                Steuereinnahmen der Gemeinden (§ 8) getrennt fest-","96                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ngestellt werden. Die Meßzahlen ergeben sich aus den aus-           die weiteren 200 000 Deutsche Mark einer Gemeinde\nzugleichenden Einnahmen je Einwohner im Bundesdurch-                                                 mit 200 vom Hundert,\nschnitt, vervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes;\ndie weiteren 500 000 Deutsche Mark einer Gemeinde\nhierbei sind die nach § 9 gewerteten Einwohnerzahlen\nmit 225 vom Hundert,\nzugrunde zu legen.\ndie 800 000 Deutsche Mark übersteigenden Beträge\n§7                                 einer Gemeinde                      mit 250 vom Hundert;\nEinnahmen der Länder aus Steuern                  3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer vom Ertrag und\nund Förderabgabe                           Kapital                             mit 250 vom Hundert.\n(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im    Als Grundbetrag gilt das Aufkommen in dem Kalenderjahr,\nAusgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen                        das dem Ausgleichsjahr vorausgeht, geteilt durch die in\n1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der           diesem Kalenderjahr in Geltung gewesenen Hebesätze.\nKörperschaftsteuer;                                         (3) Für die Errechnung der Realsteuerkraft eines Landes\n2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach          ist die Summe der Grundbeträge maßgebend, die das\n§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;                    Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemein-\ndefinanzstatistik festgestellt hat. Bei der Grundsteuer von\n3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der           _den Grundstücken gilt für alle Gemeinden einer Gemein-\nKraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett- und   degruppe einheitlich der im Durchschnitt auf eine\nLotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der   Gemeinde entfallende Grundbetrag. Maßgebend sind die\nGrunderwerbsteuer, der Feuerschutzsteuer und der         folgenden Gemeindegruppen:\nSpielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe\nund der Troncabgabe.                                     Gemeinden                            bis 10 000 Einwohner,\nAls Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach        Gemeinden über               1O 000 bis 20 000 Einwohner,\n§ 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der       Gemeinden über               20 000 bis 50 000 Einwohner,\nUmsatzsteuer.\nGemeinden über               50 000 bis 100 000 Einwohner,\n(2) Den Einnahmen der Länder nach Absatz 1 wird das        Gemeinden über             100 000 bis 200 000 Einwohner,\nAufkommen aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundes-\nberggesetzes hinzugesetzt.                                     Gemeinden über             200 000 bis 500 000 Einwohner,\nGemeinden über                           500 000 Einwohner.\n(3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den Län-\ndern Bremen, Hamburg und Niedersachsen aus der Unter-            (4) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers der\nhaltung und Erneuerung der Seehäfen Bremen, B·remer-          Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nhaven, Hamburg und Emden erwachsen, werden von den            können\nEinnahmen nach den Absätzen 1 und 2\n1 . bei der Errechnung der Steuerkraftzahlen Ungleich-\ndes Landes Bremen                            90 000 000 DM,        heiten ausgeglichen werden, die sich aus einer ver-\ndes Landes Hamburg                          142 000 000 DM,        schiedenen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im\nBundesgebiet ergeben;\ndes Landes Niedersachsen                      18 000 000 DM\nabgesetzt.                                                    2. die in Absatz 2 genannten Hundertsätze geändert wer-\nden, soweit die Entwicklung der durchschnittlichen\n§8                                  Realsteuerhebesätze eine Anpassung der Hundert-\nSteuereinnahmen der Gemeinden                        sätze erforderlich macht.\n(1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes             (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 errechneten Steuer-\ngelten unter Kürzung nach den Vorschriften des Ab-            kraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirt-\nsatzes 5                                                      schaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von den Grund-\nstücken und der Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital\n1 . die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer im A,us-       werden je für sich nach einem für alle Länder einheitlichen\ngleichsjahr,                                            Hundertsatz auf die Hälfte des Betrages herabgesetzt, den\n2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Gewer-       die Gemeinden aus der Grundsteuer von den land- und\nbesteuer vom Ertrag und Kapital, die für das Kalender-   forstwirtschaftlichen Betrieben, aus der Grundsteuer von\njahr ermittelt sind, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht,  den Grundstücken sowie aus der Gewerbesteuer vom\nvermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete Gewer-    Ertrag und Kapltal einschließlich der Lohnsummensteuer\nbesteuerumlage.                                          im Ausgleichsjahr eingenommen haben. Der Gemeinde-\nanteil an der Einkommensteuer und die Gewerbesteuer-\nFür die Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer\numlage werden auf die Hälfte der Beträge herabgesetzt,\nund für die von den Gemeinden geleistete Gewerbesteuer-\ndie für das Ausgleichsjahr festgestellt sind.\numlage sind die Feststellungen der Länder maßgebend.\n(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt                                               §9\n1 . die Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und                               Einwohnerzahl\nforstwirtschaftlichen Betrieben   mit 180 vom Hundert;\n(1) Der Ausgleichsmeßzahl eines Landes wird die Ein-\n2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer von den              wohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das\nGrundstücken die ersten 100 000 Deutsche Mark einer     Statistische Bundesamt am 30. Juni des Ausgleichsjahres\nGemeinde                         mit 180 vom Hundert,   festgestellt hat.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988                                      97\n(2) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich der     vom Hundert angesetzt. Die 110 vom Hundert der Aus-\nSteuereinnahmen der Länder werden die Einwohnerzah-            gleichsmeßzahl übersteigende Finanzkraft wird voll ange-\nlen der Länder Bremen und Hamburg mit 135 vom Hundert          setzt. Der Hundertsatz von den ausgleichspflichtigen\nund die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 vom         Beträgen wird so bemessen, daß die Summe der Aus-\nHundert gewertet.                                              gleichsbeiträge mit der Summe der Ausgleichszuweisun-\ngen übereinstimmt. Ist die Summe der Ausgleichszuwei-\n(3) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich der    sungen größer als die Summe der ausgleichspflichtigen\nSteuereinnahmen der Gemeinden werden die Einwohner-           Beträge nach den Sätzen 2 und 3, so ist die zwischen 102\nzahlen der Gemeinden eines Landes mit folgenden Ansät-        und 11 O vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegende\nzen je Einwohner gewertet:                                    Finanzkraft mit einem entsprechend höheren Satz als\n70 vom Hundert in die Ausgleichspflicht einzubeziehen.\ndie ersten             5 000 Einwohner einer Gemeinde\nReicht auch der volle Ansatz der zwischen 102 und 11 o\nmit 100 vom Hundert,\nvom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegenden Finanz-\ndie weiteren          15 000 Einwohner einer Gemeinde         kraft nicht aus, erstreckt sich die Ausgleichspflicht auch auf\nmit 11 Ovom Hundert,   die Finanzkraft zwischen 100 und 102 vom Hundert der\ndie weiteren          80 000 Einwohner einer Gemeinde         Ausgleichsmeßzahl.\nmit 115 vom Hur:tdert,\n(3) Wenn die nach § 7 Abs. 1 und 2 ermittelten Steuer-\ndie weiteren        400 000 Einwohner einer Gemeinde          einnahmen und die Einnahmen aus der bergrechtlichen\nmit 120 vom Hundert,   Förderabgabe eines ausgleichsberechtigten Landes ein-\n500 000 Einwohner einer Gemeinde          schließlich der nach Absatz 1 ermittelten Ausgleichszuwei-\ndie weiteren\nmit 125 vom Hundert,   sungen je Einwohner unter 95 vom Hundert der durch-\nschnittlichen Steuereinnahmen und der Einnahmen aus\ndie weiteren Einwohner einer Gemeinde\nder bergrechtlichen Förderabgabe der Länder liegen, so ist\nmit 130 vom Hundert.\ndie Ausgleichszuweisung an dieses Land um den Fehl-\nFür Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern werden          betrag zu erhöhen und die Berechnung der Ausgleichs-\ndem Land darüber hinaus                                       beiträge der ausgleichspflichtigen Länder entsprechend zu\nberichtigen. Wenn die Steuereinnahmen und die Einnah-\nbei einer Dichte von 1 500 bis 2 000 Einwohnern je            men aus der bergrechtlichen Förderabgabe eines aus-\nQuadratkilometer 2 vom Hundert der Einwohnerzahl,             gleichspflichtigen Landes nach Abzug der von ihm zu\nleistenden Ausgleichsbeiträge je Einwohner unter den\nbei einer Dichte von 2 000 bis 3 000 Einwohnern je\ndurchschnittlichen Steuereinnahmen und den Einnahmen\nQuadratkilometer 4 vom Hundert der Einwohnerzahl,\naus der bergrechtlichen Förderabgabe der Länder liegen,\nbei einer Dichte von mehr als 3 000 Einwohnern je             so ist der Fehlbetrag von den anderen ausgleichspflich-\nQuadratkilometer 6 vom Hundert der Einwohnerzahl              tigen Ländern im Verhältnis ihrer Ausgleichsbeiträge zu\nübernehmen.\nhinzugerechnet.\n§ 11\n(4) Als Gemeinden im Sinne des Absatzes 3 gelten auch\nGeltungsbereich des Finanzausgleichs\ndie Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz und die Samt-\ngemeinden in Niedersachsen.                                      (1) Das Land Berlin nimmt bis auf weiteres am Finanz-\nausgleich unter den Ländern nicht teil.\n§ 10\n(2) Solange das Land Berlin am Finanzausgleich unter\nBemessung der Ausgleichszuweisungen                  den Ländern nicht teilnimmt, erhält es einen Zuschuß aus\nund der Ausgleichsbeiträge                     Bundesmitteln nach § 16 des Dritten Überleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (BGBI. 1 S. 1) in der Fassung des\n(1) Die Ausgleichszuweisungen der ausgleichsberech-\nDritten Gesetzes zur Änderung des Dritten Überleitungs-\ntigten Länder werden mit gestaffelten Hundertsätzen von\ngesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBI. 1 S. 420).\nden Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraftmeßzahl\nhinter ihrer Ausgleichsmeßzahl zurückbleibt. Hierbei wer-\nden als Ausgleichszuweisungen festgesetzt:\n§ 11 a\n1. 100 vom Hundert des Betrages, der an 92 vom Hundert                  Ergänzungszuweisungen des Bundes\nder Ausgleichsmeßzahl fehlt;\n(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungs-\n2. 37 ,5 vom Hundert des Betrages, der von 92 bis 100          schwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Dek-\nvom Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt.                  kung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuwei-\nsungen) im Jahr 1987 in Höhe von 1ns000000 DM und\n(2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen       in den Jahren 1988 bis 1993 jährlich in Höhe von 2 vom\nLänder werden mit einem einheitlichen Hundertsatz von          Hundert des Umsatzsteueraufkommens nach Maßgabe\nden Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraftmeßzahl         der Absätze 2 bis 4.\nihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt. Vorbehaltlich der\nSätze 5 und 6 bleibt hierbei die Finanzkraft, die zwischen       (2) Zum Ausgleich der Nachteile aus der Nichtbeteili-\n100 und 102 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt,         gung an den Bundesergänzungszuweisungen in den\naußer Ansatz, und die Finanzkraft, die zwischen 102 und       Haushaltsjahren 1983 bis 1986 erhalten aus dem Gesamt-\n11 O vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt, wird mit 70     betrag der Zuweisungen nach Absatz 1 Bremen in den","98                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nJahren 1987 und 1988 je eine Zahlung von 100 000 000          (6) Abweichend von § 1O Abs. 3 und § 12 Abs. 1 und 4\nDM und Nordrhein-Westfalen im Jahre 1987 eine Zahlung      des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969\nvon 75 000 000 DM                                          (BGBI. 1S. 1273), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes\nvom 21. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3656), sowie § 13\n(3) Aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach           Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushalts-\nAbsatz 1 erhalten jährlich nachstehende Länder folgende    ordnung vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt\nVorabbeträge:                                              geändert durch das Gesetz vom 6. August 1986 (BGBI. 1\nBremen                                   50 000 000 DM,    S. 1275), sind die nach Absatz 1 vom Bund zu leistenden\nErgänzungszuweisungen bei den Einnahmen darzu-\nRheinland-Pfalz                          20 000 000 DM,\nstellen.\nSaarland                               175 000 000 .DM,\nSchleswig-Holstein                       50 000 000 DM.\nDer Vorabbetrag für das Saarland ermäßigt sich ab dem                            Dritter Abschnitt\nJahr 1991 auf 100 000 000 DM.\nVollzug und Abrechnung des Finanzausgleichs\n(4) Die Zuweisungen nach Absatz 1 abzüglich der\nBeträge nach den Absätzen 2 und 3 werden den leistungs-                                  § 12\nschwachen Ländern nach Maßgabe ihrer nach Durch-                      Feststellung der Ausgleichszahlungen\nführung des Länderfinanzausgleichs verbleibenden Fehl-\nbeträge der Finanzkraftmeßzahlen gegenüber den Aus-            Der Bundesminister der Finanzen stellt nach Ablauf des\ngleichsmeßzahlen gewährt. Dabei werden die Fehlbeträge      Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile\nbis 99 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl zu 1 00 Pro-       an der Umsatzsteuer nach § 2 und die endgültige Höhe der\nzent und von 99 bis 100 vom Hundert der Ausgleichsmeß-      Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach\nzahl zu 331/3 Prozent angesetzt. Maßgeblich sind die        § 1O durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung\nFinanzkraftverhältnisse der beiden dem Jahr der Leistung    des Bundesrates bedarf.\nder Ergänzungszuweisungen vorausgehenden Jahre. Für\ndas dem Jahr der Leistung vorausgehende Jahr wird die\nvorläufige Jahresabrechnung des Länderfinanzausgleichs                                   § 13\nzugrunde gelegt. Zur Feststellung der Fehlbeträge der                     Vollzug des Finanzausgleichs\nReferenzperiode werden die Finanzkraftmeßzahlen, die                      während des Ausgleichsjahres\nAusgleichsmeßzahlen und die Ausgleichsleistungen der\nbeiden Jahre zusammengefaßt. Zur Überleitung auf die          Der Finanzausgleich wird während des Ausgleichsjah-\nNeuregelung der Ergänzungszuweisungen werden ab-           res auf Grund vorläufiger Bemessungsgrundlagen voll-\nweichend von den Sätzen 1 bis 5 im Jahre 1987 neben den    zogen. Die vorläufigen Ergänzungsanteile werden nach\nBeträgen nach den Absätzen 2 und 3 folgende Beträge        § 2, die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Aus-\ngewährt:                                                   gleichsbeiträge werden nach den §§ 4 bis 10 ermittelt;\njedoch werden zugrunde gelegt\nBayern                                   30 000 000 DM,\nBremen                                   73 000 000 DM,    1. die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der berg-\nrechtlichen Förderabgabe der Länder (§ 7) sowie die\nNiedersachsen                          558 000 000 DM,         Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und die\nNordrhein-Westfalen                      49 000 000 DM,         Gewerbesteuerumlage (§ 3) in dem Jahreszeitraum,\nder am 30. September des vorausgehenden Jahres\nRheinland-Pfalz                        282 000 000 DM,\nendet;\nSaarland                                88 000 000 DM,\n2. die Realsteuerkraft der Gemeinden (§ 8 Abs. 1 Satz 1)\nSchleswig-Holstein                     225 000 000 DM.\nnach den Grundbeträgen, die das Statistische Bundes-\namt zuletzt festgestellt hat;\nFür das Jahr 1988 treten an die Stelle der Zweijahres-\nreferenzperiode nach Satz 3 die Finanzkraftverhältnisse   3. die Einwohnerzahlen (§ 9 Abs. 1), die das Statistische\nnach der vorläufigen Jahresabrechnung des Länderfinanz-        Bundesamt am 30. Juni des Jahres festgestellt hat, das\nausgleichs 1987.                                               dem Ausgleichsjahr vorausgeht.\n(5) Die Zuweisungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind mit\nje einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni,\n15. September und 15. Dezember fällig. Auf die Zuweisun-                                § 14\ngen in den Jahren 1988 bis 1993 werden zu diesen Stich-       Zahlungsverkehr während des Ausgleichsjahres\ntagen Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 2 vom\nHundert des Umsatzsteueraufkommens des jeweils vor-           (1) Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleich-\nausgehenden Quartals entrichtet. Gleichzeitig werden die   jahres in der Weise abgewickelt, daß die Ablieferung des\nmit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen              Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden ver-\nZahlungstermins zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge      walteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder er-\nverrechnet. Der Bundesminister der Finanzen stellt zu      mäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der\nBeginn des jeweiligen Leistungsjahres durch Übersen-       Länderanteile an der Umsatzsteuer (§ 2) und nach der\ndung der Berechnungsgrundlagen an die Länder die Be-       vorläufigen Bemessung der Ausgleichsbeiträge und der\nteiligung der einzelnen Länder an den nach Absatz 4 zu     Ausgleichszuweisungen im Finanzausgleich (§ 10) unter\ngewährenden Zuweisungen fest.                              den Ländern zu verrechnen sind. Soweit der Anspruch","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1988                                 99\neines Landes aus diesen Verrechnungen durch den Bun-                            Vierter Abschnitt\ndesanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird,\nüberweist der Bundesminister der Finanzen diesem Land                Übergangs- und Schlußvorschriften\nden nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichsan-\nspruchs in monatlichen Teilbeträgen.                                                   § 17\nÜbergangsvorschriften\n(2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehör-\nden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Länder      (1) Die in § 1 dieses Gesetzes festgelegte Aufteilung der\nnach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen Teil-   Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der\nbeträgen überwiesen.                                       Geltungsdauer eines Beteiligungsverhältnisses verein-\nnahmt oder erstattet werden.\n(3) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Finan-    (2) Beträge, die nach dem 31. Dezember 1969 aus den\nzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des         Kapitalverkehrsteuern, der Versicherungsteuer und der\nBundesrates bedarf.                                        Wechselsteuer vereinnahmt werden, gehen auf den Bund\nüber.\n(3) Nach dem 31 . Dezember 1969 eingehende Einnah-\n§ 15\nmen aus der Beförderungsteuer und der Abgabe „Notopfer\nEndgültige Abrechnung                    Berlin\" stehen dem Bund zu.\nUnterschiede zwischen den vorläufigen und den endgül-\ntigen Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen                                  § 18\nausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vor-                 (Aufhebung von Vorschriften)\ngesehenen Rechtsverordnung fällig werde~: Der Bundes-\nminister der Finanzen trifft die für den Uberweisungs-                                § 19\nverkehr erforderlichen Anordnungen.\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und\n§ 16                            des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nAuskunftspflicht                     Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nDie zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nBundesminister der Finanzen die zur Durchführung dieses\nGesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihre\n§ 20\nsachliche Richtigkeit von der obersten Rechnungs-\nprüfungsbehörde des Landes bestätigen zu lassen.                                 (Inkrafttreten)"]}