{"id":"bgbl1-1988-39-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":39,"date":"1988-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/39#page=97","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_39.pdf#page=97","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik","law_date":"1988-08-01T00:00:00Z","page":1441,"pdf_page":97,"num_pages":12,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988                                        1441\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nVom 1. August 1988\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1400), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Februar\n1988 (BGBI. 1 S. 128), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Abschnittsüberschrift „E. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des\nRundfunks\" wie folgt gefaßt:\n,,E. Bereitstellen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks\".\n2. Abschnitt „A. Postdienst\" erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n3. Abschnitt „B. Telefondienst\" wird wie folgt geändert:\na) Unterabschnitt „1. Wählverbindungen\" erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche \"Fassung.\nb) Unterabschnitt „III. Seefunkverbindungen\" wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte 3 werden bei Nun:imer 2 die Betragsangabe „14,70\" durch die Betragsangabe „10,20\" und bei\nNummer 3 die Betragsangabe „28,50\" durch die Betragsangabe „22,50\" ersetzt.\nbb) Die Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 3 wird aufgehoben; die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 3 wird Vorschrift zu lfd. Nr. 1\nbis 3.\n4. Abschnitt „C. Telegrammdienst\" wird wie folgt geändert:\na) Im Unterabschnitt ,J Standardtelegramme, Telegramme mit Sonderbehandlung\" werden die Vorschriften zu\nlfd. Nr. 1 bis 2 wie folgt gefaßt:\n„Zu lfd. Nr. 1 bis 2\n1 Je Telegramm werden mindestens die Gebühren für sieben Gebührenwörter erhoben.\n2 Je Telegramm wird neben den Gebühren für jedes Gebührenwort eine feste Gebühr von 5,- DM berechnet.\n3 Bei Telegrammen über Sterbefälle werden für den vom zuständigen Standesbeamten angefügten bestätigen-\nden Wortlaut keine Gebühren erhoben.\n4 Für zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen werden Gebühren nach§ 282 der Telekommunikationsordnung\nerhoben.\"\nb) Unterabschnitt „II. Funktelegramme\" wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte 3 werden bei den Nummern 1, 2.1 und 2.3 jeweils die Betragsangabe „2,05\" durch die\nBetragsangabe „ 1,65\" und bei Nummer 2.2 die Betragsangabe „2,85\" durch die Betragsangabe „2,45\"\nersetzt.\nbb) Die Vorschriften zu lfd. Nr. 1 bis 2 werden wie folgt gefaßt:\n„Zu lfd. Nr. 1 bis 2\n1 Die Vorschriften 1 und 2 zu lfd. Nr. 1 bis 4 des Abschnitts B. Unterabschnitt III sind entsprechend\nanzuwenden.\n2 Je Funktelegramm wird neben den Gebühren für jedes Gebührenwort eine feste Gebühr von 5,- DM\nberechnet.\n3 Mindestgebühren werden nicht erhoben.\"","1442                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ncc) Nach der Vorschrift 3 zu lfd. Nr. 1 bis 2 wird folgende Übergangsvorschrift angefügt:\n„ Übergangsvorschrift\nZu Unterabschnitt 11. Funktelegramme\nDie Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 2 wird vom 1. Januar 1988 bis zum 31. August 1988 nicht angewendet.\"\n5. Abschnitt „D. Telexdienst\" wird wie folgt geändert:\na) In der Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 und 2 wird der zweite Satz gestrichen.\nb) Nach der Vorschrift 3 zu lfd Nr. 1 und 2 wird folgende Vorschrift 4 angefügt:\n„4 Für die Übermittlung von Mitteilungen von Zwischenspeichereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen\nBundespost nach§ 240 Abs. 2 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung zu Anschlüssen des Telexdienstes im\nBereich der Deutschen Post werden Gebühren nach Nummer 1 oder 2 erhoben. Die Gebühren nach Satz 1\nwerden neben den in der Telekommunikationsordnung festgelegten Gebühren für Wählverbindungen der\nGruppe 1 (§§ 188 bis 192), der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196), der Gruppe 3 (§§ 197 bis 200), der Gruppe 5\n(§§ 204 bis 207) oder der Gruppe 6 (§§ 208 bis 211) und den Gebühren nach § 241 Abs. 3 der Tele-\nkommunikationsordnung erhoben. § 241 Abs. 5 und 9 der Telekommunikationsordnung ist anzuwenden.\"\n6. Abschnitt „E. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks\" erhält die aus der Anlage 3 zu dieser\nVerordnung ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.\n(3) Artikel 1 Nr. 1 und 6 tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\n(4) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a tritt am 1. April 1989' in Kraft.\n(5) Artikel 1 Nr. 2 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 1989 in Kraft. Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung\nunter den laufenden Nummern 13, 14, 24 und 25 aufgeführten Gebühren treten am 1. September 1989 in Kraft; bis zu\ndiesem Zeitpunkt werden die bis zum 31. März 1989 geltenden entsprechenden Gebühren weitererhoben.\nBonn, den 1. August 1988\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nRawe","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988               1443\nAnlage 1\nA. Postdienst\nGebühr\nLfd. Nr.                                      Gegenstand\nDM\n2                                      3\n1. Briefsendungen\nStandardbrief                                                                1,00\n2          Brief\nbis    50 g                                                     1,70\nüber      50 bis   100 g                                                     2,40\nüber 100      bis 250 g                                                       3,20\nüber 250      bis 500 g                                                       4,00\nüber 500      bis 1 000 g                                                     4,80\nüber 1 000    bis 2 000 g                                                     5,60\n3          Standardbrief von Berlin (West) nach Berlin (Ost)                             -,60\n4          Brief von Berlin (West) nach Berlin (Ost)\nbis    50 g                                                     1,00\nüber      50 bis 100 g                                                        1,40\nüber 100 bis 250 g                                                            1,80\nüber 250 bis 500 g                                                            2,20\nüber 500 bis 1 000 g                                                          2,60\nüber 1 000 bis 2 000 g                                                        5,60\n5          Postkarte                                                                     -,60\n6          Postkarte von Berlin (West) nach Berlin (Ost)                                 -,40\n7          Standarddrucksache                                                            -,60\n8          Drucksache\nbis    50 g                                                     1,00\nüber      50 bis 100 g                                                        1,40\nüber 100 bis 250 g                                                            1,80\nüber 250 bis 500 g                                                            2,40\nüber 500 bis 1 000 g                                                          3·,00\nüber 1 000 bis 2 000 g                                                        3,50\nfür jede weiteren 1 000 g                                                     1,00\n9          Drucksache zu ermäßigter Gebühr\nbis    50 g                                                     -,60\nüber      50 bis 100 g                                                        -,60\nüber 100 bis 250 g                                                            -,80\nüber 250 bis 500 g                                                            1,20\nüber 500 bis 1 000 g                                                          2,00\nüber 1 000 bis 2 000 g                                                        3,00\nfür jede weiteren 1 000 g                                                     -,90\n10          Drucksachen in besonderen Beuteln an denselben Empfänger\nin demselben Bestimmungsort\na) Drucksachen bis 2 000 g                                                    3,50\nfür jede weiteren 1 000 g                                                 1,00\nb) Drucksachen zu ermäßigter Gebühr bis 2 000 g                               3,00\nfür jede weiteren 1 000 g                                                -,90\n11          Blindensendung                                                           Gebührenfreie\nBeförderung","1444                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGebühr\nLfd. Nr.                                          Gegenstand\nDM\n2                                                          3\n12             Päckchen\nbis    100 g                                                                            1,40\nüber    100 bis    250 g                                                                            1,80\nüber    250 bis    500 g                                                                            2,40\nüber    500 bis 1 000 g                                                                             3,00\nüber 1 000  bis 2 000 g                                                                             3,50\nZu lfd. Nr. 8\nDas Höchstgewicht beträgt 2 kg, für Bücher (einschl. Broschüren) 5 kg.\nZu lfd. Nr. 9\nDas Höchstgewicht beträgt 2 kg, für Bücher (einschl. Broschüren) 5 kg.\nZu lfd. Nr. 10\nDas Höchstgewicht beträgt 30 kg.\nZu lfd. tk 11\nDas Höchstgewicht beträgt 7 kg. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist die Luftpostgebühr zu entrichten.\nGebühr\nLfd. Nr.                           Gegenstand\nDM\n1                                   2                                                             3\nII. Pakete\n1. Zone            2. Zone         3. Zone\nbis 150 km        über 150 km      über 300 km\nbis 300 km\n13            a) Standardpaket\nbis  5 kg                                               5,20                5,50            5,80\nüber  5  bis  6 kg                                               5,90               6,30             6,70\nüber  6  bis  7 kg                                               6,60               7,10             7,60\nüber  7  bis  8 kg                                               7,30               7,90             8,50\nüber  8  bis  9 kg                                               8,00               8,70             9,40\nüber  9  bis 10 kg                                               8,70               9,50            10,30\nüber 10  bis 12 kg                                               9,40              10,30            11,20\nüber 12  bis 14 kg                                              10,90              11,90            12,90\nüber 14  bis 16 kg                                              12,40              13,50            14,60\nüber 16  bis 18 kg                                              13,90              15,10            16,30\nüber 18  bis 20 kg                                              15,40              16,70            18,00\nb) Paket                                                                Gebühr für ein Standardpaket\ngleichen Gewichts zuzüglich\n1,50\n14            Zuschlag für ein sperriges Paket\noder ein Paket mit zerbrechlichem Inhalt                                               10,-\nZu lfd. Nr. 13 a)\nStandardpakete sind quaderförmige Pakete, deren Länge nicht größer als 70 cm, Breite nicht größer als 50 cm und Höhe nicht größer\nals 50 cm ist.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988               ·1445\nGebühr\nLfd. Nr.                                        Gegenstand\nDM\n2                                       3\nIII. Besondere Versendungsformen\n15          Wertgebühr für eine Sendung\na) Briefe\nbis 500 DM der Wertangabe                                                   6,00\nfür jede weiteren 500 DM der Wertangabe                                     1,20\nb) Pakete\nbis 1 000 DM der Wertangabe                                                 9,00\nfür jede weiteren 500 DM der Wertangabe                                     1,20\n16         Einschreibgebühr für eine Sendung                                                2,50\n17         Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer Sendung                             2,50\n18         Rückscheingebühr für eine Sendung                                                2,50\n19         Eilzustellgebühr\na) für eine Briefsendung                                                         2,00\nb) für Drucksachen in besonderen Beuteln an denselben Empfänger in demselben\nBestimmungsort                                                    je Beutel  6,00\nc) für ein Paket                                                                 2,00\n20         Luftpostgebühr\nfür die Beförderung auf dem Luftweg innerhalb des Bereichs der Deutschen\nBundespost\na) Briefsendungen\nfür je 20 g                                                                  0,05\nb) Pakete\nbis 1 kg                                                                     1,40\njedes weitere ½ kg mehr                                                      0,70\nIV. Sonstige Gebühren\n21         Gebühr für die Einlieferung einer Sendung außerhalb der Annahmezeiten            2,80\n22         Gebühr für die Übermittlung eines nachträglichen Verlangens des Absenders        6,00\n23         Gebühr für die Nachforschung nach einer Sendung                                  5,00\n24         Zustellgebühr für ein Paket                                                      2,50\n25         Gebühr für das Bereithalten eines postlagernden Pakets zur Abholung              2,50\n26         Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige                                         2,50","1446                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 2\nZeiteinheit\nLfd. Nr.                                            Gegenstand                                                         in\nSekunden\n2                                                             3\n1. Wählverbindungen\nDie Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen ge-\nstaffelten Tarifentfernung und der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit. Die\nZeiteinheit für eine Gebühreneinheit beträgt\nbei einer Tarifentfernung bis zu 50 km (Regionalzone)                                                   60\n2                 bei einer Tarifentfernung von mehr als 50 km (Weitzone)\n2.1                 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr                                                                 21\n2.2                 in der übrigen Zeit                                                                                   28\n3                 bei einer Wählverbindung von Berlin (West) nach Berlin (Ost)                                          360\nZu lfd. Nr. 1 bis 3\nDie§§ 188 und 190 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie die§§ 191 und 192 der Telekommunikationsordnung sind entsprechend anzuwenden.\n2   Maßgebend ist die Tarifentfernung zwischen den Hauptvermittlungsstellen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post. Für\nWählverbindungen aus dem Ortsnetzbereich Berlin (West) wird die Tarifentfernung zwischen den jeweiligen Knotenvermittlungs-\nstellen zugrunde gelegt.\n3   Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt mit der Entgegennahme des Anrufs bei dem gerufenen Anschluß. Aus technischen\nGründen kann sie jedoch bereits während des Wählvorgangs beginnen. Verbindungszeiten, die unterbrochen werden, bleiben\ngebührenpflichtig.\n4   Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird neben den Gebühren nach den Nummern 1 bis 3 eine Zuschlag-\ngebühr nach § 190 Abs. 7 Nr. 1 und 2 der Telekommunikationsordnung erhoben. Die Zuschlaggebühr nach Satz 1 wird auch für\nVerbindungen von Anschlüssen aus dem Bereich der Deutschen Post zu Funktelefonanschlüssen der Gruppe B im Bereich der\nDeutschen Bundespost vom Teilnehmer erhoben, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde.\n5   Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe C werden an Stelle der bei den Nummern 1 bis 3 jeweils aufgeführten\nZeiteinheiten für eine Gebühreneinheit stets die Zeiteinheiten nach den Nummern 2.1 und 2.2 zugrunde gelegt. Neben den\nGebühren nach Satz 1 wird für den Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde, eine Zuschlaggebühr mit einer\nZeiteinheit von 16 Sekunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr und mit einer Zeiteinheit von 40 Sekunden in der Zeit von 18 bis 8 Uhr\njeweils für eine Gebühreneinheit erhoben. Die Zeiteinheit von 18 bis 8-Uhr gilt auch an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheit-\nlichen gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.\n6   Für weiterführende Wählverbindungen in den Bereich der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik, die von einer\nAnrufweiterschaltung in Netzknoten der Deutschen Bundespost ausgehen, wird an Stelle der bei den Nummern 1 bis 2 jeweils\naufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit einheitlich eine Zeiteinheit von 21 Sekunden für eine Gebühreneinheit zugrunde\ngelegt.\n7   Für weiterführende Wählverbindungen nach Berlin (Ost), die von einer Anrufweiterschaltung in einem Netzknoteri in Berlin (West)\nausgehen, wird an Stelle der bei Nummer 3 aufgeführten Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit eine Zeiteinheit von 60 Sekunden für\neine Gebühreneinheit zugrunde gelegt.\n8   Für weiterführende Wählverbindungen in einer Service-130-Zentrale der Deutschen Bundespost zu Anschlüssen in den Bereich der\nDeutschen Post wird an Stelle der bei den Nummern 1 bis 3 jeweils aufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit einheitlich\neine Zeiteinheit von 18 Sekunden für eine Gebühreneinheit zugrunde gelegt. Die Gebühren für Wählverbindungen nach Satz 1\nwerden von dem Teilnehmer erhoben, für den die beso,ndere Service-130-Rufnummer festgelegt wurde. Für jeden Abrechnungszeit-\nraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden vom dritten Monat nach der betriebsfähigen Bereitstellung der Service-130-\nRufnummer mindestens 2 000 Gebühreneinheiten zu 0,23 DM (Mindestgebühren) erhoben. Gebühren, die für Teile eines\nAbrechnungszeitraumes zu Beginn der Bereitstellung aufkommen, werden bei der ersten Fernmelderechnung berücksichtigt; für\nTeile am Ende der Bereitstellung werden keine Mindestgebühren nach Satz 3 erhoben.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988                                         1447\nÜbergangsvorschriften\nZu Unterabschnitt 1. Wählverbindungen\nFür die Zeit vom 1. September 1988 bis zum 31. März 1991 gelten für Wählverbindungen folgende Übergangsvor-\nschriften:\n1. Vom 1. September 1988 bis zum 31. März 1989 wird Unterabschnitt 1. Wählverbindungen wie folgt angewendet:\nZeiteinheit\nLfd. Nr.                                            Gegenstand                                                          in\nSekunden\n2                                                               3\n1. Wählverbindungen\nDie Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen ge-\nstaffelten Tarifentfernung und der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit. Die\nZeiteinheit für eine Gebühreneinheit beträgt\nbei einer Tarifentfernung bis zu 50 km (Fernzone 1)                                                      45\n2                 bei einer Tarifentfernung von mehr als 50 km bis zu 100 km (Fernzone 2)                                  20\n3                 bei einer Tarifentfernung von mehr als 100 km (Fernzone 3)\n3.1                 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr                                                                  12\n3.2                 in der übrigen Zeit                                                                                    16\n4                 bei einer Wählverbindung von Berlin (West) nach Berlin (Ost)                                          360\nZu lfd. Nr. 1 bis 4\nDie §§ 188 und 190 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie die §§ 191 und 192 der Telekommunikationsordnung sind entsprechend\nanzuwenden.\n2   Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung wird ein um 1 % verringerter Betrag der Verbindungsgebühren\nerhoben.\n3   Maßgebend ist die Tarifentfernung zwischen den Hauptvermittlungsstellen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post.\nFür Wählverbindungen aus dem Ortsnetzbereich Berlin (West) wird die Tarifentfernung zwischen den jeweiligen Knotenvermitt-\nlungsstellen zugrunde gelegt.\n4   Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt mit der Entgegennahme des Anrufs bei dem gerufenen Anschluß. Aus\ntechnischen Gründen kann sie jedoch bereits während des Wählvorgangs beginnen. Verbindungszeiten, die unterbrochen\nwerden, bleiben gebührenpflichtig.\n5   Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird neben den Gebühren nach den Nummern 1 bis 4 eine\nZuschlaggebühr nach§ 190 Abs. 7 Nr. 1 und 2 der Telekommunikationsordnung erhoben. Die Zuschlaggebühr nach Satz 1 wird\nauch für Verbindungen von Anschlüssen aus dem Bereich der Deutschen Post zu Funktelefonanschlüssen der Gruppe B im\nBereich der Deutschen Bundespost vom Teilnehmer erhoben, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde.\n6   Für Verbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe C werden an Stelle der bei den Nummern 1 bis 4 jeweils\naufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit stets die Zeiteinheiten nach den Nummern 3.1 und 3.2 zugrunde gelegt.\nNeben den Gebühren nach Satz 1 wird für den Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde, eine\nZuschlaggebühr mit einer Zeiteinheit von 16 Sekunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr und mit einer Zeiteinheit von 40 Sekunden in\nder Zeit von 18 bis 8 Uhr jeweils für eine Gebühreneinheit erhoben. Die Zeiteinheit von 18 bis 8 Uhr gilt auch an Samstagen,\nSonntagen und bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.\n7   Für weiterführende Wählverbindungen in den Bereich der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik, die von\neiner Anrufweiterschaltung in Netzknoten der Deutschen Bundespost ausgehen, wird an Stelle der bei den Nummern 1 bis 3\njeweils aufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit einheitlich eine Zeiteinheit von 12 Sekunden für eine Gebühren-\neinheit zugrunde gelegt.\n8   Für weiterführende Wählverbindungen nach Berlin (Ost), die von einer Anrufweiterschaltung in einem Netzknoten in Berlin\n(West) ausgehen, wird an Stelle der bei Nummer 4 aufgeführten Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit eine Zeiteinheit von\n30 Sekunden für eine Gebühreneinheit zugrunde gelegt.\n9   Für weiterführende Wählverbindungen in einer Service-130-Zentrale der Deutschen Bundespost zu Anschlüssen in den Bereich\nder Deutschen Post wird an Stelle der bei den Nummern 1 bis 4 jeweils aufgeführten Zeiteinheiten für eine Gebühreneinheit\neinheitlich eine Zeiteinheit von 1O Sekunden für eine Gebühreneinheit zugrunde gelegt. Die Gebühren für Wählverbindungen","1448                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nnach Satz 1 werden von dem Teilnehmer erhoben, für den die besondere Service-130-Rufnummer festgelegt wurde. Für jeden\nAbrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden vom dritten Monat nach der betriebsfähigen Bereit-\nstellung der Ser.,ice-130-Rufnummer mindestens 5 000 Gebühreneinheiten zu 0,23 DM (Mindestgebühren) erhoben. Gebühren,\ndie für Teile eines Abrechnungszeitraumes zu Beginn der Bereitstellung aufkommen, werden bei der ersten Fernmelderechnung\nberücksichtigt; für Teile am Ende der Bereitstellung werden keine Mindestgebühren nach Satz 3 erhoben.\n2. Vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 gilt Übergangsvorschrift 1 mit folgenden Änderungen:\na) In der Fernzone 1 wird eine Zeiteinheit von 60 Sekunden angewendet.\nb) In der Fernzone 3 wird montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr eine Zeiteinheit von 15 Sekunden und in der übrigen\nZeit eine Zeiteinheit von 20 Sekunden angewendet.\nc) Die Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 4 wird nicht angewendet.\nd) In der Vorschrift 7 zu lfd. Nr. 1 bis 4 wird die Zahl „ 12\" durch die Zahl „ 15\" ersetzt.\ne) In der Vorschrift 9 zu lfd. Nr. 1 bis 4 wird die Zahl „ 10\" durch die Zahl „ 12\" ersetzt.\n3. Vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 gilt Übergangsvorschrift 1 mit folgenden Änderungen:\na) In der:- Fernzone 1 wird eine Zeiteinheit von 60 Sekunden angewendet.\nb) In der Fernzone 2 wird montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr eine Zeiteinheit von 20 Sekunden und in der übrigen\nZeit eine Zeiteinheit von 24 Sekunden angewendet.\nc) In der Fernzone 3 wird montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr eine Zeiteinheit von 18 Sekunden und in der übrigen\nZeit eine Zeiteinheit von 24 Sekunden angewendet.\nd) Die Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 4 wird nicht angewendet.\ne) In der Vorschrift 7 zu lfd. Nr. 1 bis 4 wird die Zahl „ 12\" durch die Zahl „ 18\" ersetzt\nf) In der Vorschrift 9 zu lfd. Nr. 1 bis 4 wird die Zahl „ 10\" durch die Zahl „ 15\" ersetzt.\nAnlage 3\nE. Bereitstellen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks\nGebühr\nLfd. Nr.                                            Gegenstand\nDM\n2                                                         3\nDie der Deutschen Bundespost zustehenden Gebühren für das Bereitstellen von\nÜbertragungswegen für Rundfunkübertragungen aus dem Bereich der Deutschen\nPost in den Bereich der Deutschen Bundespost setzen sich aus den Gebühren für\nden im Bereich der Deutschen Post verlaufenden Teil des Übertragungsweges\n(Unterabschnitt 1) und aus den Gebühren für den im Bereich der Deutschen\nBundespost verlaufenden Teil des Übertragungsweges (Unterabschnitt II) zu-\nsammen.\n1. Bereich der Deutschen Post\nBe: befristeter Bereitstellung von Übertragungswegen werden für den im Bereich\nder Deutschen Post verlaufenden Teil des Übertragungsweges folgende Gebühren\nerhoben:\nTonübertragungsweg, je Übertragungsweg für\n1.1                  Mono-Übertragung für\n1.1 .1                 den Teil bis 50 km, je Minute                                                                   0,70\n1.1.2                  den Teil von mehr als 50 km, je Minute                                                          2,90\n1.2                  Stereo-Übertragung für\n1.2.1                  den Teil bis 50 km, je Minute                                                                   1,00\n1.2.2                  den Teil von mehr als 50 km, je Minute                                                          4,25","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 12. August 1988                     1449\nGebühr\nLfd. Nr.                                       Gegenstand\nDM\n2                                          3\n2            Fernsehübertragungswege\n2.1             mit Mono-Begleitton, je Übertragungsweg für\n2.1.1             den Teil bis 50 km, je Minute                                                 3,60\n2.1.2             den Teil von mehr als 50 km, je Minute                                       14,60\n2.2             mit Stereo-Begleitton, je Übertragungsweg für\n2.2.1             den Teil bis 50 km, je Minute                                                 3,80\n2.2.2             den Teil von mehr als 50 km, je Minute                                        15,35\n3          Als Meldeübertragungswege verwendete Fernsprechwege, je Fernsprechweg für\n3.1          den Teil bis 50 km, je Minute                                                      0,24\n3.2          den Teil von mehr als 50 km, je Minute                                              0,95\n4          Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 3 bei vierdrähtiger Führung zu den End-\npunkten                                                                             60,00\n5          Zuschläge zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 für die Bereitstellung von besonderen\nEinrichtungen oder besonders eingerichteten Übertragungswegen im Bereich der\nDeutschen Post\n5.1          bei Tonübertragungen                                                             400,00\n5.2          bei Fernsehübertragungen                                                       1 000,00\nBei unbefristeter Bereitstellung von Übertragungswegen werden für den im Bereich\nder Deutschen Post verlaufenden Teil des Übertragungsweges folgende Gebühren\nerhoben:\n6            Tonübertragungswege, je Übertragungsweg für\n6.1             Mono-Übertragung für\n6.1.1             den Teil bis 50 km, je km monatlich                                          45,00\n6.1.2             den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je km monatlich                      40,00\n6.1.3             den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich                                11,00\n6.2             Stereo-Übertragung für\n6.2.1             den Teil bis 50 km, je km monatlich                                         100,00\n6.2.2             den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je km monatlich                      72,00\n6.2.3             den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich                                25,00\n7            Fernsehübertragungswege\n7.1             mit Mono-Begleitton, je Übertragungsweg für\n7.1.1             den Teil bis 50 km, je km monatlich                                         480,00\n7.1.2             den Teil von mehr als    so· km bis 100 km, je km monatlich                 340,00\n7.1.3             den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich                               310,00\n7.2             mit Stereo-Begleitton, je Übertragungsweg für\n7.2.1             den Teil bis 50 km, je km monatlich                                         500,00\n7.2.2             den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je km monatlich                     360,00\n7.2.3             den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich                               320,00","1450                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGebühr\nlfd. Nr.                                             Gegenstand\nDM\n2                                                       3\n8                Als Meldeübertragungswege verwendete Fernsprechwege, je Übertragungsweg\nfür\n8.1                 den Teil bis 50 km, je km monatlich                                                            22,50\n8.2                 den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je km monatlich                                        13,50\n8.3                 den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich                                                   4,00\nZu lfd. Nr. 1 bis 4\nFür die Berechnung der gebührenpflichtigen Entfernung wird die Entfernung zwischen dem Endpunkt des Übertragungsweges im\nBereich 9er Deutschen Post und dem tatsächlichen Grenzübergang des Übertragungsweges zugrunde gelegt.\n2   Bei der Berechnung der Gebühren wird die tatsächliche Bereitstellungszeit zugrunde gelegt. Es wird mindestens die Gebühr für\n60 Minuten erhoben.\nZu lfd. Nr. 6.1\nFür Fernsprechwege, die für Tonübertragungszwecke (Mono-Übertragung) verwendet werden, werden an Stelle der Gebühren nach\nNr. 6.1 je Übertragungsweg erhoben:\n1. für den Teil bis 50 km, je km monatlich                                        28,-DM,\n2. für den Teil von 50 km bis 100 km, je km monatlich                             23,-DM,\n3. für den Teil von mehr als 100 km, je km monatlich                               5,-DM.\nZu lfd. Nr. 6 bis 8\nDie Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 4 ist anzuwenden.\n2   Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 5 des Abschnitts F ist anzuwenden.\nZu lfd. Nr. 8\nSofern für Meldeübertragungswege das besondere Leistungsmerkmal der Mehrdrahtführung angeboten wird, werden Gebühren nach\n§ 339 Abs. 1 und 2 Nr. 2 der Telekommunikationsordnung erhoben.\nGebühr\nLfd. Nr.                                            Gegenstand\nDM\n2                                                       3\nII. Bereich der Deutschen Bundespost\nFür den im Bereich der Deutschen Bundespost verlaufenden Teil des Übertra-\ngungsweges werden die hierfür allgemein geltenden Gebühren der Telekommuni-\nkationsordnung für das Bereitstellen von Verteilverbindungen für Ton- und Fern-\nsehsignale erhoben.\nGebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf befristete Bereitstellung von\nÜbertragungswegen werden nicht erhoben.","","1452                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdr .ickerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthä:t Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69,10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2, 17 DM zuzuglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 16,99 DM (15.19 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,79 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                    Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 449. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. Juni 1988,\nist im Bundesanzeiger Nr. 129 vom 15. Juli 1988 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden· Übersicht enthalten.\nDer ß!Jndesanzeiger Nr. 129 vom 15. Juli 1988 kann zum Preis von 5,30 DM\n(4,30 DM + 1,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}