{"id":"bgbl1-1988-39-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":39,"date":"1988-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Auslandstelekommunikationsordnung","law_date":"1988-08-01T00:00:00Z","page":1345,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["1345\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                Z 5702 A\n1988                            Ausgegeben zu Bonn am 12. August 1988                                                                  Nr. 39\nTag                                                    I n h a It                                                                  Seite\n1. 8. 88     Erste Verordnung zur Änderung der Auslandstelekommunikationsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1345\n9028-2\n1. 8. 88     Erste Verordnung zur Änderung der Auslandstelekommunikationsgebührenordnung                                             1355\n9028-3\n1. 8. 88     Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1441\n900-1-3-1\n„                    Erste Verordnung\nzur Anderung der Auslandstelekommunikationsordnung\nVom 1. August 1988\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-rungs-\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Auslandstelekommunikationsordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. ·1 S. 119) wird wie folgt geän-\ndert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende\nNummer angefügt:\n,,5. internationale Festverbindungen.\"\nb)    Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n,,(2) Als Selbstwählverbindungen werden auch Seefunkverbindungen über Satelliten be-\nreitgestellt.\"\nc)    Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 3 bis 8.\nd)    Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer· 1 werden die Verweisung ,,(§§ 188 bis 192 der Telekommunikationsord-\nnung)\" durch die Verweisung ,,(§ 188 der Telekommunikationsordnung)\" und die Ver-\nweisung ,,(§§ 208 bis 211 der Telekommunikationsordnung)\" durch die Verweisung\n,,(§ 208 der Telekommunikationsordnung)\" ersetzt.","1346                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nbb) In Nummer 2 wird die Verweisung ,,(§§ 188 bis 192 der Telekommunikationsordnung)\"\ndurch die Verweisung,,(§ 188 der Telekommunikationsordnung)\" ersetzt.\ne)     In dem neuen Absatz 5 werden die Verweisung ,,{§§ 188 bis 192 der Telekommunika-\ntionsordnung)\" durch die Verweisung ,,(§ 188 der Telekommunikationsordnung)\" und die\nVerweisung ,,(§§ 208 bis 211 der Telekommunikationsordnung)\" durch die Verweisung\n,,(§ 208 der Telekommunikationsordnung)\" ersetzt.\n2. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende\nNummer angefügt:\n,,5. internationale Festverbindungen.\"\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 1 Nr. 2 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nmern angefügt:\n,,3. internationale Mietleitungen,\n4. internationale Festverbindungen.\"\nb)    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Es bestehen, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, Verbindungsübergänge von\ndigitalen Wählverbindungen der Gruppe 1 (§ 188 der Telekommunikationsordnung) zu\ndigitalen Wählverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 2 400 bit/s nach Ab-\nschnitt 3.1 der Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften (Anlage zur Auslands-\ntelekommunikationsgebührenordnung) zu Anschlüssen im Ausland, die innerhalb des\nTeletexdienstes benutzt werden.\"\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 1 Nr. 2 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nmern angefügt:\n,,3. internationale Mietleitungen,\n4. internationale Festverbindungen.\"\nb)    In Absatz 2 wird das Wort „Frequenzbandbreite\" durch das Wort „Übertragungsband-\nbreite\" ersetzt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Frequenzbandbreite\" durch das Wort „Übertragungsband-\nbreite\" ersetzt.\nb)   Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Worte „der Telekommunikationsordnung\" durch die Verwei-\nsung,,(§ 188 oder§ 208 der Telekommunikationsordnung)\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „der Telekommunikationsordnung\" durch die Verwei-\nsung ,,(§ 197 der Telekommunikationsordnung)\" ersetzt.\ncc) In Nummer 3 werden die Worte „der Telekommunikationsordnung\" durch die Verwei-\nsung,,(§ 188 oder§ 208 der Telekommunikationsordnung)\" ersetzt.\nc)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird nach den Worten „von Zwischenspeichereinrichtungen\" die Verwei-\nsung,,(§ 240 Abs. 2 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung)\" eingefügt.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988               1347\nbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Teilnehmerkennungen\" die .V~rweisung ,,(§ 240\nAbs. 2 Nr. 2 der Telekommunikationsordnung)\" eingefügt.\n6.  § 12 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.\nb)   Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3)  Für internationale Mietleitungen werden angeboten:\n1.    die besondere Betriebsmöglichkeit der Knotenschaltung nach § 352 Nr. 1.2 der Tele-\nkommunikationsordnung für internationale Femsprechmietleitungen,\n2.     die besondere Betriebsmöglichkeit der Knotenschaltung nach § 352 Nr. 2.2 der Tele-\nkommunikationsordnung für internationale Telegrafenmietleitungen,\n3.     das besondere Leistungsmerkmal der Knotenschaltung nach Anhang 4 § 25 Abs. 4 Nr. 1\nbis 4 der Telekommunikationsordnung für internationale Fernsprechmietleitungen,\ninternationale Telegrafenmietleitungen oder internationale digitale Mietleitungen für\nÜbertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s.\"\n7. Die§§ 13 bis 15 werden durch folgende§§ 13 bis 18 ersetzt:\n,,§ 13\nZusammenschaltungen in Anlagen\n(1) Soweit für die jeweiligen Telekommunikationsdienste keine anderweitigen Regelungen\ngetroffen sind, können innerhalb der Telekommunikationsdienste nach § 1 Abs. 1 in einer An-\nlage internationale Mietleitungen zusammengeschaltet werden. Zusätzlich zu den Zusammen-\nschaltungsmöglichkeiten nach Satz 1 können in einer Anlage internationale Mietleitungen zu-\nsammengeschaltet werden\n1.    mit Festanschlüssen,\n2.    mit Basiskanälen von Universalanschlüssen, für die die besondere Betriebsmöglichkeit der\nsemipermanenten Verbindung bereitgestellt wird,\n3.    mit Direktrufanschlüssen,\n4.    mit Abzweigleitungen,\n5.    mit Endstellenleitungen,\n6.    mit privaten Verbindungsleitungen,\n7.    mit privaten Leitungen für Direktruf,\n8.    mit internationalen Festverbindungen,\n9.    mit Übertragungswegen.\n(2) Eine Zusammenschaltung internationaler Mietleitungen mit Wählanschlüssen oder mit\nBasiskanälen von Universalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt werden, ist weder\nunmittelbar in derselben Endstelle noch mittelbar in verschiedenen Endstellen über Festver-\nbindungen, Direktrufverbindungen oder Leitungen zulässig und muß technisch verhindert sein.\n§14\nZusammenschaltungen in Anlagen des Telefondienstes\n(1) Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach§ 13 dürfen internationale\nMietleitungen nicht zusammengeschaltet werden\n1.   mit Direktrufanschlüssen,\n2.   mit privaten Leitungen für Direktruf.\n(2) Internationale Mietleitungen werden, wenn sie an Anlagen des Telefondienstes ange-\nschaltet werden, wie Festanschlüsse für Fernfestverbindungen behandelt, die Anlagen des-\nselben Teilnehmers verbinden, die an Wählanschlüsse angeschaltet sind. Nicht zulässig und","1348                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ntechnisch zu verhindern sind das zusammenschalten von internationalen Mietleitungen in An-\nlagen des Telefondienstes mit Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestverbindungen zu\nFestanschlüssen, an die angeschaltet sind\n1.    einfache Endstellen anderer Teilnehmer,\n2.    nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen, bei denen Endeinrichtungen an andere zur\nständigen Alleinbenutzung überlassen sind,\n3.     Anlagen anderer Teilnehmer.\n(3) Auf Antrag des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost gegen Entrichtung von Ge-\nbühren die nach Absatz 2 un·zulässigen Zusammenschaltungen zulassen.\n(4) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungsmöglichkeiten internationaler Mietleitun-\ngen nach den Absätzen 1 bis 3 in Anlagen des Telefondienstes gelten auch\n1.     für entsprechende Fernsprechkanäle, die mittels privater Einrichtungen auf internationalen\nMietleitungen gebildet werden,\n2.     für internationale Mietleitungen oder entsprechende Kanäle auf internationalen Mietlei-\ntungen, die zeitlich abwechselnd an eine Anlage für den Telefondienst und an eine Anlage\nfür den Datenübermittlungsdienst angeschaltet werden.\nFür eine Zusammenschaltung internationaler Mietleitungen oder entsprechender Kanäle nach\nNummer 2 in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes sind die Vorschriften des§ 18 anzuwen-\nden.\n§15\nZusammenschaltungen in Anlagen des Telexdienstes\n( 1) Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 13 dürfen internationale\nMietleitungen nicht zusammengeschaltet werden\n1.    mit Festanschlüssen,\n2.     mit Basiskanälen von Universalanschlüssen, für die die besondere Betriebsmöglichkeit der\nsemipermanenten Verbindung bereitgestellt wird,\n3.     mit Abzweigleitungen,\n4.     mit privaten Verbindungsleitungen.\n(2) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungsmöglichkeiten internationaler Mietleitun-\ngen nach Absatz 1 in Anlagen des Telexdienstes gelten auch\n1.    für entsprechende Telegrafenkanäle, die mittels privater Einrichtungen auf internationalen\nMietleitungen gebildet werden,\n2.     für internationale Mietleitungen oder entsprechende Kanäle auf internationalen Mietlei-\ntungen, die zeitlich abwechselnd an eine Anlage für den Telexdienst oder an eine\nEinrichtung nach Absatz 3 und an eine Anlage für den Datenübermittlungsdienst ange-\nschaltet werden.                                                                 ·\nFür eine Zusammenschaltung internationaler Mietleitungen oder entsprechender Kanäle nach\nNummer 2 in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes sind die Vorschriften des § 18 anzu-\nwenden.\n(3) Endstellen des Telexdienstes, die besonders für die Zusammenschaltungsmöglichkeiten\nmit internationalen Telegrafenmietleitungen oder entsprechenden Telegrafenkanälen auf\ninternationalen Mietleitungen zugelassen sind, werden hinsichtlich der Zusammenschaltungs-\nmöglichkeiten wie Anlagen des Telexdienstes behandelt.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988                  1349\n§ 16\nZusammenschaltungen in Anlagen des Teletexdienstes\nAbweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 13 dürfen internationale\nMietleitungen nicht mit Abzweigleitungen zusammengeschaltet werden.\n§ 17\nZusammenschaltungen in Anlagen des Telefaxdienstes\nAbweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 13 dürfen internationale\nMietleitungen nicht zusammengeschaltet werden\n1.   mit Direktrufanschlüssen,\n2.   mit Abzweigleitungen,\n3.   mit privaten Leitungen für Direktruf.\n§18\nZusammenschaltungen in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes\nAbweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 13 dürfen internationale\nMietleitungen nicht mit Abzweigleitungen zusammengeschaltet werden.\"\n8.  Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden §§ 19 bis 21.\n9. Der neue§ 21 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 1 wird die Angabe „Absätzen 2 bis 11\" durch die Angabe „Absätzen 2 bis 8\"\nersetzt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nc)   Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Mindestüberlassungszeit beträgt bei internationalen digitalen Mietleitungen\nfür Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s auf Antrag drei Monate, drei\nJarire oder fünf Jahre und für die übrigen Leitungen einen Monat, jedoch bei internationa-\nlen Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen sowie bei internationalen digitalen Miet-\nleitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s, die von vornherein\nfür einen kürzeren Zeitraum als einen Monat überlassen werden, 24 aufeinanderfolgende\nStunden oder ein Vielfaches davon.\"\nd)   Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.\ne)   Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Nachrichten können durch das Zusammenschalten von Festanschlüssen, Direktruf-\nanschlüssen oder Leitungen in Anlagen des Telefondienstes, des Datenübermittlungsdien-\nstes, des Telexdienstes, des Teletexdienst, des Telefaxdienstes oder in Mehrdienstanlagen\nmit internationalen Mietleitungen direkt oder nach einer Zwischenspeicherung weiterver-\nmittelt werden. Ein Zusammenschalten nach Satz 1 ist sowohl das unmittelbare Zusammen-\nschalten in derselben Endstelle als auch das mittelbare zusammenschalten in verschiedenen\nEndstellen über Festverbindungen, Direktrufverbindungen oder Leitungen.\"\nf)   Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben.","1350                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ng)   Der bisherige Absatz. 11 wird Absatz 7 und wird wie folgt gefaßt:\n,,(7) Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann das Benutzen einer internationa-\nlen Mietleitung durch andere, die nicht Mieter der Leitung sind, nur gestattet werden\n1.    für Teilnehmer öffentlicher Telekommunikationsdienste über Festanschlüsse und Fest-\nverbindungen, Direktrufanschlüsse und Direktrufverbindungen, Basiskanäle von Uni-\nversalanschlüssen mit der besonderen Betriebsmöglichkeit der semipermanenten Ver-\nbindung, private Leitungen für Direktruf, private Verbindungsleitungen oder End-\nstellenleitungen, die diese Mietleitung über eine Anlage des Mieters der Leitung er-\nreichen,\n2.     für andere zur ständigen Alleinbenutzung überlassene Endeinrichtungen, die diese\nMietleitung über eine Anlage des Mieters der Leitung erreichen,\n3.     für Teilnehmer öffentlicher Telekommunikationsdienste über Direktrufanschlüsse und\nDirektrufverbindungen, die diese Mietleitung über das besondere Leistungsmerkmal\nder Knotenschaltung nach Anhang 4 § 25 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung errei-\nchen,\n4.    für ständige Benutzer einer Betriebsstelle, die diese Mietleitung über eine private Fern-\nmeldeeinrichtung des Mieters der Leitung erreichen.\nEine Benutzung von internationalen Mietleitungen durch andere nach Nummer 1 und 2 ist\nnur im Rahmen der Zusammerischaltungsmöglichkeiten in Anlagen nach den §§ 13 bis 19\nzulässig. Die Benutzung einer internationalen Mietleitung im Telefondienst nach Nummer 1\nund 2 ist nur für Unternehmen, die als abhängige Unternehmen demselben Konzern (§ 18\ndes Aktiengesetzes) wie der Mieter der Leitung angehören, oder für Benutzer, wenn sie mit\ndem Mieter der Leitung eine Bürogemeinschaft unterhalten, zulässig. Darüber hinaus kann\ndie Zulässigkeit der Benutzung durch andere in besonderen Fällen zwischen der Deutschen\nBundespost und den beteiligten ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten\nBetriebsgesellschaften vereinbart werden.\"\nh)   Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n,,(8) Anlagen,    die im Telefondienst benutzt werden, dürfen nicht dem Zweck dienen,\nNachrichten für      andere Personen oder zwischen anderen Teilnehmern durch Zusam-\nmenschalten von       Festanschlüssen oder privaten Verbindungsleitungen mit internationalen\nMietleitungen zu      vermitteln.\"\n10. Abschnitt 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Abschnitt 3\nInternationale Festverbindungen\n§ 22\nAllgemeines\n(1) Internationale Festverbindungen werden, soweit zwischen der Deutschen Bundespost\nund den ausländischen Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesell-\nschaften vereinbart, zur Anschaltung an Endstellen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes\nüberlassen.\n(2) § 10 Abs. 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 23\nTechnische und bettiebliche Funktionsbedingungen\n§ 11 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988                  1351\n§ 24\nAngebotsübersicht\n( 1) Internationale Festverbindungen werden angeboten\n1.    mit analogen Anschaltepunkten mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz,\n2.     mit digitalen Anschaltepunkten für die Übertragungsgeschwindigkeiten von 9 600 bit/s\noder von 64 kbit/s jeweils für bestimmte festgelegte synchrone Übertragungsverfahren,\n3.     mit digitalen Anschaltepunkten mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud, von 75 Baud,\nvon 100 Baud oder von 200 Baud,\n4.     als Reservefestverbindungen für besondere Bedarfsträger.\n(2) § 12 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 25\nZusammenschaltungen in Anlagen\nSoweit für die jeweiligen Telekommunikationsdienste keine anderweitigen Regelungen ge-\ntroffen sind, können innerhalb der Telekommunikationsdienste nach § 1 Abs. 1 in einer Anlage\ninternationale Festverbindungen zusammengeschaltet werden. Zusätzlich zu den Zusammen-\nschaltungsmöglichkeiten nach Satz 1 können in einer Anlage internationale Festverbindungen\nzusammengeschaltet werden\n1.    mit Anschlüssen,\n2.     mit Abzweigleitungen,\n3.     mit Endstellenleitungen,\n4.     mit privaten Verbindungsleitungen,\n5.     mit privaten Leitungen für Direktruf,\n6.     mit internationalen Mietleitungen,\n7.     mit Übertragungswegen.\n§ 26\nZusammenschaltungen in Anlagen des Telefondienstes\n(1) Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach§ 25 dürfen internationale\nFestverbindungen nicht zusammengeschaltet werden\n1.     mit Wählanschlüssen,\n2.     mit Basiskanälen von Universalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt werden,\n3.     mit Direktrufanschlüssen,\n4.     mit privaten Leitungen für Direktruf.\n(2) § 14 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungsmöglichkeiten internationaler Festverbin-\ndungen nach den Absätzen 1 und 2 in Anlagen des Telefondienstes gelten auch\n1.     für entsprechende Fernsprechkanäle, die mittels privater Einrichtungen auf internationalen\nFestverbindungen gebildet werden,\n2.     für internationale Festverbindungen oder entsprechende Kanäle auf internationalen Fest-\nverbindungen, die zeitlich abwechselnd an eine Anlage für den Telefondienst und an eine\nAnlage für den Datenübermittlungsdienst angeschaltet werden.\nFür eine Zusammenschaltung internationaler Festverbindungen oder entsprechender Kanäle\nnach Nummer 2 in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes sind die Vorschriften des§ 30 anzu-\nwenden.","1352                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 27\nZusammenschaltungen in Anlagen des Telexdienstes\n(1) Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach§ 25 dürfen internationale\nFestverbindungen nicht zusammengeschaltet werden.\n1.     mit Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten, die mittels Anpassungseinrichtungen\nim Datenübermittlungsdienst benutzt werden,\n2.     mit Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit von mehr als 50 bit/s,\n3.      mit Universalanschlüssen;\n4.      mit Abzweigleitungen,\n5.     mit privaten Verbindungsleitungen.\n(2) Internationale Festverbindungen, die in Anlagen des Telexdienstes mit Wählanschlüssen\nzusammengeschaltet werden, dürfen im Ausland keinen Zugang zu Wählanschlüssen des Telex-\ndienstes haben.\n_(3) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungsmöglichkeiten internationaler Festverbin-\ndungen nach den Absätzen 1 und 2 in Anlagen des Telexdienstes gelten auch\n1.     für entsprechende Telegrafenkanäle, die mittels privater Einrichtungen auf internationalen\nFestverbindungen gebildet werden,\n2.     für internationale Festverbindungen oder entsprechende Kanäle auf internationalen Fest-\nverbindungen, die zeitlich abwechselnd an eine Anlage für den Telexdienst oder an eine\nEinrichtung nach Absatz 4 und an eine Anlage für den Datenübermittlungsdienst ange-\nschaltet werden.\nFür eine Zusammenschaltung internationaler Festverbindungen oder entsprechender Kanäle\nnach Nummer 2 in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes sind die Vorschriften des§ 30 anzu-\nwenden.\n(4) Endstellen des Telexdienstes, die besonders für die Zusammenschaltungsmöglichkeiten\nmit internationalen digitalen Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud, von\n75 Baud, von 100 Baud oder von 200 Baud oder entsprechenden Telegrafenkanälen auf inter-\nnationalen Festverbindungen zugelassen sind, werden hinsichtlich der Zusammenschaltungs-\nmöglichkeiten wie Anlagen des Telexdienstes behandelt.\n§ 28\nZusammenschaltungen in Anlagen des Teletexdienstes\nAbweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 25 dürfen internationale\nFestverbindungen nicht zusammengeschaltet werden\n1.     mit Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten, die mittels Anpassungseinrichtungen\nim Datenübermittlungsdienst benutzt werden,\n2.     mit Abzweigleitungen.\n§ 29\nZusammenschaltungen in Anlagen des Telefaxdienstes\nAbweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 25 dürfen internationale\nFestverbindungen nicht zusammengeschaltet werden\n1.     mit Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten,\n2.     mit Direktrufanschlüssen,\n3.     mit Abzweigleitungen,\n4.     mit privaten Leitunger iür Direktruf.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1988                 1353\n§ 30\nZusammenschaltungen in Anlagen des Datenübermittlungsdienstes\nAbweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 25 dürfen i nte nationale\nFestverbindungen nicht mit Abzweigleitungen zusammengeschaltet werden.\n§ 31\nSonstige Zusammenschaltungen\n§ 19 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 32\nZusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen\n§ 20 Abs. 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 33\nBenutzungsverhältnis\n(1) Für das zwischen der Deutschen Bundespost und dem Inhaber der internationalen Fest-\nverbindung bestehende, auf Dauer angelegte öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis über\ndie Überlassung internationaler Festverbindungen gelten die Vorschriften über das Teilnehmer-\nverhältnis der Telekommunikationsordnung entsprechend, soweit in den Absätzen 2 bis 7 keine\nabweichenden Regelungen getroffen sind.\n(2) Internationale Festverbindungen können auch juristischen Personen, nichtrechtsfähigen\nHandelsgesellschaften und Vereinen des Privatrechts anstelle ihrer selbständig am Geschäftsver-\nkehr teilnehmenden Mitglieder oder Gesellschafter überlassen werden.\n(3) Die Mindestüberlassungszeit beträgt für internationale digitale Festverbindungen für die\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 9 600 bit/s drei Monate, für internationale digitale Fest-\nverbindungen für die Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s auf Antrag drei Monate, drei\nJahre oder fünf Jahre und für die übrigen Festverbindungen einen Monat, jedoch bei interna-\ntionalen analogen Festverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz, bei digi-\ntalen Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud, von 75 Baud, von 100 Baud\noder von 200 Baud und bei digitalen Festverbindungen für Übertragungsgeschwindigkeiten\nvon 9 600 bit/s, die von vornherein für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat überlassen wer-\nden, 24 aufeinanderfolgende Stunden oder ein Vielfaches davon.\n(4) § 21 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.\n(S) Nachrichten können durch zusammenschalten von Anschlüssen oder Leitungen in\nAnlagen des Datenübermittlungsdienstes, des Telexdienstes, des Teletexdienstes, des Telefax-\ndienstes oder in Mehrdienstanlagen mit internationalen Festverbindungen direkt oder nach\neiner Zwischenspeicherung weitervermittelt werden. Ein Zusammenschalten nach Satz 1 ist\nsowohl das unmittelbare zusammenschalten in derselben Endstelle als auch das mittelbare Zu-\nsammenschalten in verschiedenen Endstellen über Festverbindungen, Direktrufverbindungen\noder Leitungen. Für das Weitervermitteln von'Nachrichten in Anlagen des Telefondienstes ist\n§ 21 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.\n(6) Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann das Benutzen einer internationalen\nFestverbindung durch andere, die nicht Mieter der Festverbindung sind, nur für Teilnehmer\nöffentlicher Telekommunikationsdienste über Anschlüsse oder Leitungen gestattet werden, die\ndiese Festverbindung über eine Anlage des Mieters der Festverbindung oder über das beson-\ndere Leistungsmerkmal der Knotenschaltung nach Anhang 4 § 25 Abs. 4 der Telekommuni-\nkationsordnung erreichen. Eine Benutzung von internationalen Festverbindungen durch an-\ndere ist nur im Rahmen der Zusammenschaltungsmöglichkeiten in Anlagen nach den §§ 25 bis\n31 zulässig. Die Benutzung einer internationalen Festverbindung im Telefondienst nach Satz 1\nund 2 ist nur für Unternehmen, die als abhängige Unternehmen demselben Konzern (§ 18 des","1354                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAktiengesetzes) wie der Mieter der Leitung angehören, oder für Benutze.r, wenn sie mit dem\nMieter der Leitung eine Bürogemeinschaft unterhalten, zulässig. Darüber hinaus kann die Zu-\nlässigkeit der Benutzung durch andere in besonderen Fällen zwischen der Deutschen Bundes-\npost und den beteiligten ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsge-\nsellschaften vereinbart werden.\n(7) Anlagen, die im Telefondienst benutzt werden, dürfen nicht dem Zweck dienen, Nach-\nrichten für andere Personen oder zwischen anderen Teilnehmern durch Zusammenschalten von_\nFestanschlüssen oder privaten Verbindungsleitungen mit internationalen Festverbindungen zu\nvermitteln.\"\n11. Die bisherigen §§ 25 bis 27 werden §§ 34 bis 36.\n12. Der neue§ 34 wird wie folgt geändert:\na)    Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nb)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.\nc)    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Die Mitbenutzung einer internationalen Mietleitung nach § 18 Abs. 11 Nr. 1 in der\nbis zum 31. August 1988 geltenden Fassung der Auslandstelekommunikationsordnung, ist\nausnahmsweise und längstens bis zum 31. August 1993 noch zulässig für solche inter-\nnationalen Mietleitungen, für die ein Antrag vor dem 1. September 1988 gestellt und von\nder Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, und wenn die betriebsfähige Bereitstellung\nder internationalen Mietleitung bis zum 31. Oktober 1988 erfolgt. Die Mitbenutzung nach\nSatz 1 gilt auch für bis zum 31. Oktober 1988 betriebsfähig bereitgestellte internationale\nMietleitungen, die nach dem 1. September 1988 in internationale analoge Festverbindun-\ngen umgewandelt werden. Bei der Mitbenutzung nach Satz 1 und 2 ist§ 18 Abs. 3 in der bis\nzum 31. August 1988 geltenden Fassung der Auslandstelekommunikationsordnung zu be-\nachten.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des\nPostverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft.\nB·onn, den 1. August 1988\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nRawe"]}