{"id":"bgbl1-1988-38-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":38,"date":"1988-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung (2. ÄndVTKO)","law_date":"1988-08-01T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":1,"num_pages":124,"content":["1221\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                          Z 5702 A\n1988                         Ausgegeben zu Bonn am 10. August 1988                           Nr. 38\nTag                                                  1n halt                            Seite\n1. 8. 88    Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung (2. ÄndVTKO)     1221\n9028-1\n..             Zweite Verordnung\nzur Anderung derTetekommunikationsordnung\n{2.AndVTKO)\nVom 1. August 1988\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfur Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Telekommunikationsordnung\nDie Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI.          1 S.\n1761 ), geändert durch die Verordnung vom 30 März 1988 (BGBI. 1S. 495), wird wie folgt geändert:\nIn § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f wird das Wort „Rundfunkprogramme\" durch die Worte „Ton-\nund Fernsehsignale\" ersetzt.\n2    § 7 Abs. 6 wird wie folgt geandert:\na)    Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:\n,,4 Endgeräteadapter,\"\nb)    Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\n3    In § 11 Abs. 1 Nr 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 an-\ngefugt:\n,,3 Endgeräteadapter \"","1222                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n4. § 14 wird wie folgt geändert:\na)       Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1.2.2 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:\n1an Universalanschlüssen ............•.....        ja     ja       ja\".\nbb) Nach Nummer 2.6 wird folgende Nummer 2.7 angefügt:\n„2.7    1Endgeräteadapter..................... .           ja     ja       ja\".\nb)       Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n.. Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 zulassen ...\nc)       In Absatz 5 werden nach den Worten „sind Zusatzgeräte\" die Worte „und Sondereinrich-\ntungen\" und nach den Worten „dieser Zusatzgeräte\" die Worte „oder Sondereinrichtun-\ngen„ eingefügt.\n5. In § 15 Nr. 4 wird das Wort „Meßarbeiten\" durch die Worte „Meß- und Änderungsarbeiten\"\nersetzt.\n6. § 17 wird wie folgt geändert:\na)       In Absatz 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-\nfügt:\n,.3. Anpassungseinrichtungen.\"\nb)       In Absatz 2 Nr. 4 werden das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 gestrichen.\n7. In § 20 Nr. 4 wird das Wort „Meßarbeiten\" durch die Worte „Meß- und Änderungsarbeiten\" er-\nsetzt.\n8. § 22 wird wie folgt geändert:\na)       In Absatz 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3 und\n4 angefügt:\n,,3. Anpassungseinrichtungen,\n4. Endgeräteadapter ...\nb)       In Absatz 2 Nr. 3 werden das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.\n9. In § 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:\n.. ( 1 a) Endstelleneinrichtungen für den Teletexdienst an Universalanschlüssen sind posteigen,\nteilnehmereigen oder privat.\"\n10. § 24 wird wie folgt geändert:\na)       In Nummer 3 wird das Wort „Meßarbeiten\" durch die Worte „Meß- und Änderungsar-\nbeiten\" ersetzt.\nb)       In Nummer 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 ange-\nfügt:\n.. 7. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 116 bis 167).\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                       1223\n11. § 26 wird wie folgt gefaßt\n.. § 26\nEndeinrichtungen\n( 1) Endeinrichtungen für den Telefaxdienst sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen.\n3. Endgeräteadapter.\n(2) Eindienstendeinrichtungen       sind:\n1. Telefax-Endgeräte,\n2. Telefax-Vermittlungs-. Telefax-Konzentrator-         und   Telefax-Verteileinrichtungen.\n3. Telefax-Zusatzgeräte.\n(3) Mehrdienstendeinrichtungen        sind für den Telefaxdienst und andere T elekommunika-\ntionsdienste technisch gestaltet.\"\n12. In § 28 Nr. 4 wird das Wort „Meßarbeiten\" durch die Worte „Meß- und Änderungsarbeiten\" er-\nsetzt.\n13. In § 30 Abs. 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-\nfügt:\n..4. Endgeräteadapter.\"\n14. In § 31 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:\n.. ( 1 a) Endstelleneinrichtungen für den Bildschirmtextdienst       an  Universalanschlüssen     sind\nposteigen. teilnehmereigen oder privat. ..\n15. In § 32 Nr. 4 wird das Wort „Meßarbeiten\" durch die Worte „Meß- und Änderungsarbeiten\" er-\nsetzt.\n16. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 an-\ngefügt:\n..4. Endgeräteadapter ...\n17. In § 35 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:\n.. ( 1 a) Endstelleneinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst         an    Universalanschlüssen\nsind posteigen. teilnehmereigen oder privat.\"\n18. In § 36 Nr. 4 wird das Wort „Meßarbeiten\" durch die Worte „Meß- und Änderungsarbeiten\" er-\nsetzt.\n19. § 48 wird wie folgt geändert:\na)       Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n.. b) Festanschlüssen für Bildmelde-Festverbindungen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),\".\nb)       In Nummer 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 an-\ngefügt:\n„  7. das Ausführen von Meß- und Änderungsarbeiten für private Endeinrichtungen ( § § 174\nund 175).\"","1224                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n20. In § 52 Nr. 4 wird das Wort „Meßarbeiten\" durch die Worte „Meß- und Änderungsarbeiten\" er-\nsetzt.\n21. In § 74 Nr. 2 wird die Verweisung .. (§ 168 Abs. 1, 2 und 5 und §§ 169 bis 172)\" durch die\nVerweisung .. (§ 168 Abs. 1, 2, 2 a und 5 und § § 169 bis 172)\" ersetzt.\n22. Vor § 75 wird die Unterabschnittsüberschrift wie folgt gefaßt\n„Unter abschnitt 6\nÜberm i t t I u n g s dienst f ü r Ton - und Fernseh s i g n a I e\".\n23. Die § § 75 bis 77 werden wie folgt gefaßt\nAllgemeines\nDer Übermittlungsdienst für Ton- und Fernsehsignale dient der Übermittlung von Ton- und\nFernsehsignalen über Rundfunk-Sendeeinrichtungen und Verteilverbindungen.\n§76\nVerteilverbindungen\nVerteilverbindungen für den Übermittlungsdienst für Ton- und Fernsehsignale sind dauernd\noder befristet bereitgestellte Ton-, Fernseh-, Melde- und Fernwirkverbindungen.\n§ 77\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Übermittlungsdienstes für Ton- und Fernsehsignale hält die Deutsche\nBundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen bereit\n1. das Bereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen (§ § 328 bis 334 a),\n2. das Bereitstellen von Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale (§§ 335 bis 340).\"\n24  § 83 wird wie folgt geändert:\na)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1.3. 1 wird gestrichen.\nbb) In Nummer 3. 1 Spalte c wird die Betragsangabe ,.40,--.. durch die Betragsangabe „35,--\"\nersetzt.\ncc) In Nummer 3.2.1 Spalte c wird die Betragsangabe „30,--\" durch die Betragsangabe\n.. 25,--\" ersetzt.\nb)   Absatz 8 wird wie folgt gefaßt\n.. (8) Der Dienstzuschlag für die Benutzung im Datenübermittlungsdienst bei Anpas-\nsungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den Daten-\nübermittlungsdienst (Absatz 4 Nr. 1.3.2) wird bei mehreren Anschlüssen, an die eine Anlage\nangeschaltet ist, nur entsprechend der Anzahl der Anpassungseinrichtungen mit Zugang\nzum Datenübermittlungsdienst erhoben, wenn die Anzahl dieser Anpassungseinrichtungen\ngeringer ist als die Anzahl der Anschlüsse.\"\nc)   In Absatz 10 Satz 2 wird das Wort „betriebsfertigen\" durch das Wort „betriebsfähigen\"\nersetzt.\n25  In § 84 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2\" durch die Angabe „Absatz 3\" ersetzt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                               1225\n26. § 85 wird wie folgt geändert:\na)      Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n.. (3) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Anrufweiterschaltungen\ngilt folgendes:\n1.     Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung oder Änderung einer Anrufweiterschal-\ntung und der zugehörigen besonderen Ansage wird die Gebühr für die betriebsfähige\nBereitstellung oder Änderung der besonderen Ansage nach Absatz 1 Nr. 3 nicht er-\nhoben.\n2.     Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeit\nAnrufweiterschaltung und des zugehörigen Wählanschlusses wird die Gebühr nach Ab-\nsatz 1 Nr. 2 nicht erhoben ...\nb)      Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 8. 1 wird wie folgt gefaßt\n„8.1     Anrufweiterschaltung 1\n8.1.1    mit Standard-Rufnummer ................... .                   133.--\n8.1.2    mit bundeseinheitlicher Rufnummer ......... .                  153.--\nbb) In den Nummern 8.2 und 8.3 wird jeweils in Spalte c die Betragsangabe „160,--\" durch\ndie Betragsangabe „ 135 .40\" ersetzt.\n27. In § 87 Abs. 2 Spalte c wird in Nummer 2 die Betragsangabe „500,--\" durch die Betragsangabe\n„350,--\". in Nummer 3.1 die Betragsangabe „20.--\" durch die Betragsangabe „7,--\" ersetzt und\nin Nummer 3.2 die Betragsangabe „15,--\" durch die Betragsangabe „ 7,--\" ersetzt.\n28. § 92 wird wie folgt geändert:\na)      In Absatz 1 Nr. 4 wird der Text in Spalte c wie folgt gefaßt:\n„Übermittlung eines Kennzeichens, das\na)      bei ankommenden Wählverbindungen den anrufenden Wählanschluß kennzeichnet.\nb)      bei abgehenden Wählverbindungen den angerufenen Wählanschluß kennzeichnet.\"\nb)      In Absatz 7 Nr. 6 Spalte c wird die Angabe „ 1/5 „ durch die Angabe „ 1/51\" ersetzt.\n29. In § 93 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4 a eingefügt:\n.. (4 a) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung mehrerer fester virtueller Verbindun-\ngen (Absatz 1 Nr. 11) wird die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 11 nur einmal erhoben.                     H\n30. § 105 wird wie folgt geändert:\na)      In Absatz 2 wird die Verweisung .. (Absatz                 Nr. 6)\" durch die Verweisung .. (Absatz 1 Nr. 5)\"\nersetzt.\nb)      In Absatz 3 wird die Verweisung .. (Absatz                 Nr. 7)\" durch die Verweisung .. (Absatz 1 Nr. 6)\"\nersetzt.\n3 1.    In § 108 Abs. 1 werden nach Nummer 7 folgende Nummern 8 und 9 angefügt:\n„8            Daueraktivierung . . . . . . . . . . . . . . . . a) Dauernde Kontrolle der Funktionsfähigkeit des\nUniversalanschlusses.\nb) Synchronisation der angeschalteten Endstelle.","1226                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                    1\n9            Verbindungsübergang . . . . . . . . . . .        Berechtigung,\na) abgehenden Telekommunikationsverkehr über\nVerbindungsübergänge 1/53 (§ § 219 und 220)\nund\nb) ankommenden                          Telekommunikationsverkehr\nüber Verbindungsübergänge 5/ 1 (§ § 219 und\n220)\nabzuwickeln.\"\n32. § 109 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 1 wird wie folgt gefaßt\n.. ( 1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der besonderen Betriebsmög-\nlichkeit ..Verbindungsübergang\" wird je Betriebsmöglichkeit eine einmalige Gebühr von\n65,-- DM erhoben.\"\nb)    Dem Absatz 2 werden nach Nummer 7 folgende Nummern 8 und 9 angefügt:\n„8        Daueraktivierung ....................... .                                    3.--\n9         Verbindungsübergang, bei einer Übertra-\ngungsgeschwindigkeit von\n9.1       2400 bit/s ............................... .                               140.--\n9.2       4800 bit/s ............................... .                               240,--\n9.3       9600 bit/s ............................... .                               340,--\nc)    Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Die Gebühr für die Daueraktivierung (Absatz 2 Nr. 8) wird nicht erhoben. wenn für\nden Universalanschluß Sonderentstörungsleistungen nach § 244 Abs. 1 a bereitgehalten\nwerden.\"\n33. Nach § 111 werden folgende § § 111 a und 111 b angefügt:\n,.§111a\nErsatzschaltung\nFür Universalanschlüsse wird die Ersatzschaltung der gesamten Anschlußleitung mit Anschal-\nteeinrichtung angeboten.\n§ 111 b\nGebühren für Ersatzschaltung\n( 1) Für Ersatzschaltung werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                   Ersatzschaltung\nDM\na                                           b                                                                C\n1          Ersatzschaltung • • o • • • •••••••II•••    o •  • o o o o o o o • o o • • • o ...       Gebühren wie für entspre-\nchende Universalanschlüsse\n(§§ 107 bis 109)","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: eonn, den 10. August 1988                   1227\nGebühr\nNr.                             Ersatzschaltung\nDM\na                                    b                                       C\n2         Umschalteinrichtungen    in   Netzknoten   der   Deutschen\nBundespost\n2.1       je Umschalteinrichtung, monatlich ............... ; .....            30.--\n2.2       je beschalteten Ein- oder Ausgang, monatlich    ..........            10,--\n(2) Die Gebühren für Umschalteinrichtungen (Absatz 1 Nr. 2) werden nicht erhoben, wenn für\ndie überlassenen Universalanschlüsse die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit im Rah-\nmen eines Dauerauftrages (§§ 244 und 245) als zusätzliche Telekommunikationsdienstleistung\nbereitgestellt wurde.\n(3) Für die Umschaltung eines Anschlusses auf die Ersatzschaltung werden für jede Umschal-\ntung folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                     Umschaltung\nDM\na                                            b                                       C\n1         innerhalb der täglichen Dienstzeit ................................         200.--\n2         außerhalb der täglichen Dienstzeit ...............................          400,--\n(4) Die Gebühren für die Umschaltung werden nicht erhoben, wenn die Umschaltung wegen\ngestörter Einrichtungen der Deutschen Bundespost erforderlich wurde.\n(5) In Fällen der Umschaltung auf Ersatzschaltung werden für die Ersatzschaltung die Gebüh-\nren wie für überlassene Anschlüsse und für die ersatzgeschalteten Anschlüsse die Gebühren wie\nfür vergleichbare Ersatzschaltungen erhoben.\n(6) Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der funktionsfähigen Bereitstellung der Er-\nsatzschaltung und endet mit der funktionsfähigen Wiederbereitstellung der ersatzgeschalteten\nAnschlüsse ...\n34. § 116 wird wie folgt geändert:\na)    Im einleitenden Text werden nach dem Wort „Endstellen\" die Worte „an Wähl- und\nFestanschlüssen\" gestrichen.\nb)    In Nummer 4 werden nach dem Wort „Fernkopierer\" ein Komma gesetzt und die Buchsta-\nben a und b gestrichen.\nc)    In Nummer 5 werden die Worte „multifunktionale Telefone als\" gestrichen.\nd)    In Nummer 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8\nangefügt:\n.. 7. Teletexendeinrichtungen,\n8. Endgeräteadapter.\"","1228                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                     1\n35. § 117 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 2.25 wird wie folgt gefaßt\n„2.25   Schnurloses Telefon Modell Sinus mit\nTastenfeld ........................ :                                  26,80    1197,20        11,20\".\nbb) Die Nummern 2.29 und 2.30 werden wie folgt gefaßt\n„2.29   Telefon Modell                   Attache           duo         mit\nTastenfeld\n2.29.1  in Grundausstattung ................                                     10,30    456,--         4,30\n2.29.2  Zusatz zur Grundausstattung (Gebüh-\nrenweiche) .........................                                      1, 15    50,80         0,55\n2.30     Telefon Modell Dirigent mit Tasten-\nfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 167 nach § 167 nach § 167\".\ncc) In Nummer 2.36. 1 Spalte c wird die Betragsangabe „32,40\" durch die Betragsangabe\n,.42,40\" ersetzt.\ndd) In Nummer 2.36.2 Spalte c wird die Betragsangabe ,.4 7,40\" durch die Betragsangabe\n.. 62,40\" ersetzt.\nee) In Nummer 2.37 Spalte c wird die Betragsangabe „82,40\" durch die Betragsangabe\n.. 107,40\" ersetzt.\nff)      In Nummer 2.40 Spalte b werden nach dem Wort „Notruftelefon\" die Worte „mit Ruf-\nnummerngeber\" gestrichen.\ngg) Nach Nummer 2.40.2 wird folgende Nummer 2.41 eingefügt:\n„2.41  ITelefon Modell tippit mit Tastenfeld . . 1                              11,20     512,--        4,80\".\nhh) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„4       Telefone für Universalanschlüsse\n4.1      Standardtelefone ...................                                            nach§ 167 nach§ 167\n4.2      Spezialtelefone\n4.2.1    in Ausstattung 1 ....................                                           nach§ 167 nach§ 167\n4.2.2    in Ausstattung 2 ....................                                           nach§ 167 nach§ 167\".\nb)  Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 bis 11 angefügt:\n.. (8) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung                                      teilnehmereige-\nner Telefone in einfachen Endstellen an Universal- und Festanschlüssen werden auf Antrag\ndes Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand (§ 165),\nmindestens 65,-- DM erhoben.\n(9) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines Gerätes nach Absatz 1 ein Ersatzgerät über-\nlassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen Gebühren\nnach Absatz 1 erhoben.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 10. August 1988                     1229\n( 10) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiges Telefon in einfachen\nEndstellen an Universalanschlüssen gegen ein grundüberholtes Telefon desselben Typs und\nder gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409\nAbs. 2 ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für das grundüberholte Telefon wird\neine Gebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.\"\n( 11) Die einmalige Gebühr für die Überlassung teilnehmereigener Telefone in einfachen\nEndstellen an Universalanschlüssen kann auf Antrag des Teilnehmers für einen Zeitraum\nvon 36. 48 oder 60 Monaten als monatliche Gebühr bezahlt werden. Die monatlichen Ge-\nbühren betragen:\n1. für einen Zeitraum von 36 Monaten 1/32 der einmaligen Gebühr.\n2. für einen Zeitraum von 48 Monaten 1/ 40 der einmaligen Gebühr und\n3. für einen Zeitraum von 60 Monaten 1/50 der einmaligen Gebühr.\"\n36. § 118 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 10 angefügt:\n„ 10           Zusatzgeräte für einfache Endstellen an\nUniversalanschlüssen ................... .                nach§ 167 nach§ 167\".\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa}       In Nummer 4 Spalte d wird die Betragsangabe „0,35       „ durch die Betragsangabe „0,40\"\nersetzt.\nbb}        Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:\n„ 10   Zusatzgeräte für einfache Endstellen                             nach     nach\nan Universalanschlüssen ............ .                           § 167   § 167\".\nc} Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt:\n.. (7) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener\nZusatzgeräte in einfachen Endstellen an Universal- und Festanschlüssen werden auf Antrag\ndes Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand (§ 165 ).\nmindestens 65,-- DM erhoben.\n(8) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiges Zusatzgerät in ein-\nfachen Endstellen an Universal- und Festanschlüssen gegen ein grundüberholtes Zusatzge-\nrät desselben Typs und der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine\nVergütung nach § 409 Abs. 2 ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für das grund-\nüberholte Zusatzgerät wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach Absatz 1 oder 2\nerhoben.\n(9) Die einmalige Gebühr für die Überlassung teilnehmereigener Zusatzgeräte in ein-\nfachen Endstellen an Universalanschlüssen kann auf Antrag des Teilnehmers für einen Zeit-\nraum von 36. 48 oder 60 Monaten als monatliche Gebühr bezahlt werden. Die monatlichen\nGebühren betragen:\n1.     für einen Zeitraum von 36 Monaten 1/32 der einmaligen Gebühr.\n2.      für einen Zeitraum von 48 Monaten 1/40 der einmaligen Gebühr und\n3.      für einen Zeitraum von 60 Monaten 1/50 der einmaligen Gebühr.\"","1230                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3 7. Nach § 119 wird folgender § 119 a eingefügt:\n.. §119a\nGebühren für Teletexendeinrichtungen\n( 1) Für Teletexendeinrichtungen in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen werden\nfolgende Gebühren erhoben:\nTeilnehmereigen\nNr.                      Teletexendeinrichtungen                       einmalige       monatliche\nGebühr        Grundgebühr\nDM               DM\na                                   b                                      C               d\n1   Teletexendgeräte .....................................           nach§ 167       nach§ 167\n2   Teletex-Zusatzgeräte ..................................          nach§ 167       nach§ 167\n(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener Tele-\ntexendeinrichtungen in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen werden auf Antrag des\nTeilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand (§ 165). mindestens\n65.-- DM erhoben.\n(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines Gerätes nach Absatz 1 ein Ersatzgerät überlas-\nsen. so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen Gebühren nach\nAbsatz 1 erhoben.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann eine instandsetzungsfähige Teletexendeinrichtung in\neinfachen Endstellen an Universalanschlüssen gegen ein grundüberholtes Gerät desselben Typs\nund der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409\nAbs. 2 ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für das grundüberholte Gerät wird eine\nGebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.\n(5) Die einmalige Gebühr für die Überlassung teilnehmereigener Teletexendeinrichtungen in\neinfachen Endstellen an Universalanschlüssen kann auf Antrag des Teilnehmers für einen Zeit-\nraum von 36. 48 oder 60 Monaten als monatliche Gebühr bezahlt werden. Die monatlichen\nGebühren betragen:\n1. für einen Zeitraum von 36 Monaten 1/32 der einmaligen Gebühr,\n2. für einen Zeitraum von 48 Monaten 1/40 der einmaligen Gebühr und\n3. für einen Zeitraum von 60 Monaten 1/50 der einmaligen Gebühr.\"\n38. § 120 wird wie folgt gefaßt:\n.. § 120\nGebühren für Fernkopierer\n( 1) Für Fernkopierer werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr                        Fernkopierer                       monatliche    einmalige      monatliche\nGrundgebühr     Gebühr       Grundgebühr\nDM           DM             DM\na                             b                                  C             d              e\n1    Fernkopierer der Gruppe 2 und 3 ...............       nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n2    Fernkopierer der Gruppe 4 .....................              --    nach§ 167 nach§ 167","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                   1231\n(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigeher Fern-\nkopierer in einfachen Endstellen an Universal- und Festanschlüssen werden auf Antrag des Teil-\nnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand (§ 165), mindestens\n65,-- DM erhoben.\n(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines Gerätes nach Absatz 1 ein Ersatzgerät über-\nlassen. so wird dafür eine einmalige Gebühr in Hohe von 1/25 der einmaligen Gebühren nach\nAbsatz 1 erhoben.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiger Fernkopierer in einfachen\nEndstellen an Universal- und Festanschlüssen gegen ein grundüberholtes Gerät desselben Typs\nund der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409\nAbs. 2 ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für den grundüberholten Fernkopierer wird\neine Gebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.\n(5) Die einmalige Gebühr für die Überlassung teilnehmereigener Fernkopierer in einfachen\nEndstellen an Standard-Telefonwähl- und Universalanschlüssen kann auf Antrag des T eilneh-\nmers für einen Zeitraum von 36, 48 oder 60 Monaten als monatliche Gebühr bezahlt werden.\nDie monatlichen Gebühren betragen:\n1.   für einen Zeitraum von 36 Monaten 1/32 der einmaligen Gebühr,\n2.   für einen Zeitraum von 48 Monaten 1/40 der einmaligen Gebühr und\n3.   für einen Zeitraum von 60 Monaten 1/50 der einmaligen Gebühr.,.\n39. § 121 wird wie folgt geändert:\na)   Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb)   Dem neuen Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:\n„5         !Modell MultiTel 5 in einfachen Endstellen    1           1          1\nan Universalanschlüssen.................                  nach§ 167 nach§ 167\".\nc)   Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5 angefügt:\n.. (2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener\nMehrdienstendeinrichtungen in einfachen Endstellen an Universal- und Festanschlüssen\nwerden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach\nAufwand(§ 165). mindestens 65,-- DM erhoben.\n(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines Gerätes nach Absatz 1 ein Ersatzgerät über-\nlassen. so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen Gebühren\nnach Absatz 1 erhoben.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann eine instandsetzungsfähige Mehrdienstendeinrich-\ntung in einfachen Endstellen an Universal- und Festanschlüssen gegen eine grundüberholte\nMehrdienstendeinrichtung desselben Typs und der gleichen Ausstattung im Wege der Rück-\nübereignung ohne eine Vergütung nach § 409 Abs. 2 ausgetauscht werden. Als einmalige\nGebühr für die grundüberholte Mehrdienstendeinrichtung wird eine Gebühr in Höhe von\n2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.\n(5) Die einmalige Gebühr für die Überlassung teilnehmereigener Mehrdienstendein-\nrichtungen in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen kann auf Antrag des Teil-\nnehmers für einen Zeitraum von 36, 48 oder 60 Monaten als monatliche Gebühr bezahlt\nwerden. Die monatlichen Gebühren betragen:\n1. für einen Zeitraum von 36 Monaten 1/32 der einmaligen Gebühr.\n2. für einen Zeitraum von 48 Monaten 1/40 der einmaligen Gebühr und\n3. für einen Zeitraum von 60 Monaten 1/50 der einmaligen Gebühr.\"","1232                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil l\n40. § 122 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.1.1 wird in den Spalten d und f jeweils die Betragsangabe „15,--\" durch die\nBetragsangabe „10,--\" ersetzt.\nbb) Die Nummern 1. 1.2 bis 1. 1.3 werden wie folgt gefaßt:\n„ 1. 1.2 Modemgerät MDG 2400-01 bis -09 nach\nCCITT-Empfehlung V.26bis mit automati-\nschem Wahlverfahren nach CCITT-Empfeh-\nlung V.25bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,--     12,-- 1 519.--     12.--\n1. 1.3    Modemgerät MDG 2400-11 bis -19 nach\nCCITT-Empfehlung V.22bis mit automati-\nschem Wahlverfahren nach CCITT-Empfeh-\nlung V.25bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,--     12,-- 1 960,--     12,--\".\ncc) Nummer 1.2.5 wird wie folgt gefaßt\n„ 1.2.5      Modembaugruppe MDB 2400-11 bis -19\nnach CCITT-Empfehlung V.22bis mit auto-\nmatischem Wahlverfahren nach CCITT-Emp-\nfehlung V.25bis für Gestelleinsatz oder für\nDatenendeinrichtungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,--                    12,-- 1 666.--     12,--\".\ndd) Nach Nummer 1.2.5 werden folgende Nummern 1.2.6 bis 1.2.8 eingefügt:\n„  1.2.6     Modembaugruppe MDB 2400-01 bis -09\nnach CCITT-Empfehlung V.26bis mit auto-\nmatischem Wahlverfahren nach CCITT-Em-\npfehlung V.25bis für Gestelleinsatz oder für\nDatenendeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 .50                   12.-- 1 350,--    12.--\n1.2.7       Modemmodul MDM 2400-01 bis -09 nach\nCCITT-Empfehlung V.26bis mit automati-\nschem Wahlverfahren nach CCITT-Empfeh-\nlung V.25bis für Datenendeinrichtungen . .                             18,50     12,--   905,--    12,--\n1.2.8       Modemmodul MDM 2400-11 bis -19 nach\nCCITT-Empfehlung V.22bis mit automati-\nschem Wahlverfahren nach CCITT-Empfeh-\nlung V.25bis für Datenendeinrichtungen .                                 26,-- 12,--   1 274,--    12.--\".\nb) In Absatz 3 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                          Dienstleistung\n-DM\na                                                     b                                                        C\n\"1      Wegeleistungen, je Auftrag ...................................                                        65,--\n2      Entstörungsleistungen. je Einrichtung ..........................                                    100.--\n3      Einstell- und damit verbundene Meßarbeiten an einer Anpas-\nsungseinrichtung. die durch eine Änderung der Betriebsweise\noder des Betriebsverfahrens der daran angeschalteten privaten\nEndeinrichtung erforderlich werden, je Einrichtung \" ............                                   100,--\".","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                         1233\n4 1. Nach § 122 wird folgender § 122 a eingefügt:\n,.§ 122a\nGebühren für Endgeräteadapter\n( 1) Für Endgeräteadapter in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen werden folgende\nGebühren erhoben:\nPosteigen      Teilnehmereigen\nNr.                    Endgeräteadapter\nmonatliche  einmalige   monatliche\nGrundgebühr   Gebühr    Grundgebühr\nDM          DM           DM\na                             b                                C           d            e\n1   Endgeräteadapter a/b   0 •••••••••••••••••••••••••        --     nach§ 167 nach§ 167\n2   Endgeräteadapter X.21 und X.21 bis .............          --     nach§ 167 nach§ 167\n3   Endgeräteadapter Teletex ......................           --     nach§ 167 nach§ 167\n4   Endgeräteadapter X.25 ..........................     nach§ 167        --           --\n(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener\nEndgeräteadapter in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen werden auf Antrag des\nTeilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand (§ 165). mindestens\n65,-- DM erhoben.\n(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines teilnehmereigenen Gerätes nach Absatz 1 ein\nErsatzgerät überlassen. so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen\nGebühren nach Absatz 1 erhoben.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiger teilnehmereigener End-\ngeräteadapter in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen gegen ein grundüberholtes\nGerät desselben Typs und der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine\nVergütung nach § 409 Abs. 2 ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für das grundüberhol-\nte Gerät wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.\n(5) Die einmalige Gebühr für die Überlassung teilnehmereigener Endgeräteadapter in ein-\nfachen Endstellen an Universalanschlüssen kann auf Antrag des Teilnehmers für einen Zeitraum\nvon 36. 48 oder 60 Monaten als monatliche Gebühr bezahlt werden. Die monatlichen Gebühren\nbetragen:\n1. für einen Zeitraum von 36 Monaten 1/32 der einmaligen Gebühr.\n2. für einen Zeitraum von 48 Monaten 1/40 der einmaligen Gebühr und\n3. für einen Zeitraum von 60 Monaten 1/50 der einmaligen Gebühr.\"\n42. In § 124 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 4 angefügt:\n..4. Telefonanlagen connex T nach Ausstattung 2\na)  mit Systempaket A.\nb)  mit Systempaket B.\nc)  mit Systempaket C.\"","1234                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n43. § 125 wird wie folgt geändert:\na)     Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n.. Anstelle der Reihentelefone als Nebenstellen können in Verbindung mit einem Leistungs-\nmerkmal der Ergänzungsausstattung Standardtelefone, Spezialtelefone, Telefone in Son-\nderanfertigung oder Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) angeschal-\ntet werden.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt\n.. (3) Reihentelefone werden in Grundausstattung A oder B angeboten.\"\n44. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na)     In Nummer 3.1 Spalte e wird die Betragsangabe „5,30\" durch die Betragsangabe „3,40\"\nersetzt.\nb)     Nummer 3.3 wird gestrichen.\nc)     In Nummer 4.2 Spalte b wird der Text wie folgt gefaßt:\n.. Einzelne weitere Leistungsmerkmale . . . ..\n45. § 127 wird wie folgt geändert:\na)     Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n.. Anstelle der Reihentelefone als Nebenstellen können in Verbindung mit einem Leistungs-\nmerkmal der Ergänzungsausstattung Standardtelefone, Spezialtelefone, Telefone in Son-\nderanfertigung         oder  Mehrdienstendeinrichtungen        (multifunktionale Telefone) ange-\nschaltet werden ...\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt\n.. (3)  Reihentelefone werden in Grundausstattung A oder B angeboten.\"\nc)     In Absatz 6 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-\nfügt:\nA. Sperre des belegten Innenverbindungsweges ...\n46. § 128 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na)     Die Nummern 1.3.3 und 2.3.3 werden gestrichen.\nb)     In den Nummern 1.4.2 und 2.4.2 wird jeweils in Spalte b der Text wie folgt gefaßt\n.. Einzelne weitere Leistungsmerkmale .... \".\n4 7. In § 130 Nr. 2.2, § 132 Nr. 4.2 und § 134 Nr. 4.2 wird in Spalte b der Text jeweils wie folgt gefaßt\n.. Einzelne weitere Leistungsmerkmale .... \".\n48. Nach § 140 werden folgende § § 140 a und 140 b eingefügt:\n,,§ 140a\nAusbau und Ausstattung von Telefonanlagen connex T\n( 1) Für die Telefonanlage connex T bestehen folgende Ausbau- und Ausstattungsmöglich-\nkeiten:\n1     Systempaket A\n1.1   wie Baustufe 1 R 4 (§ 125 Abs. 1 und 2),\n1.2   wie Baustufe 2 R 5 (§ 127 Abs. 1 und 2),\n1.3   wie Baustufe 2 R 11 (§ 127 Abs. 1 und 2),","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                        1235\n2     Systempaket B\n2.1   wie Baustufe 1 V(§ 129 Abs. 1 und 2),\n2.2   wie Baustufe 2 V(§ 131 Abs. 1 und 2),\n2.3   wie Baustufe 3 V(§ 133 Abs. 1 und 2),\n3     Systempaket C wie Baustufe 1M (§ 137).\n(2) Telefonanlagen connex T werden nur mit einem Systempaket A oder Boder C überlassen.\nTelefonanlagen connex T mit Systempaket C werden nur mit Telefonen connex T in Komfortaus-\nstattung überlassen.\n(3) Für Telefonanlagen connex T werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung, die beliebig zusammengestellt werden können, im Rahmen von Leistungsmerkmalpa-\nketen angeboten:\n1.    Termineinrichtung,\n2.    Anrufweiterschaltung zu einem bestimmten fest geschalteten Telefon,\n3.    Wahlwiederholung,\n4.    Zeitweise Verhinderung der Wahl auf Wählanschlüssen,\n5.    Rufnummerngeber,\n6.    Technische Maßnahmen für das Verwenden als Zweittelefonanlage,\n7.    V.24-Schnittstelle zur Ausgabe der Gebührendaten oder Anschaltung eines Gebühren-\ndruckers,\n8. Notizbuchfunktion,\n9. Anrufschutz im lnternverkehr,\n10. Einzelnachtschaltung.\n(4) Als beliebig zusammenstellbare Leistungsmerkmalpakete werden angeboten:\n1.    Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,\n2.    Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,\n3.    Leistungsmerkmalpaket 3 mit mehr als 6 Leistungsmerkmalen.\nDie Leistungsmerkmalpakete werden nicht nebeneinander überlassen.\n§ 140b\nGebühren für Einrichtungen von Telefonanlagen connex T\n( 1) Für Einrichtungen von Telefonanlagen connex T werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen     Teilnehmereigen\nNr.                                                         monatliche einmalige     monatliche\nEinrichtungen von Telefonanlagen connex T\nGrundgebühr  Gebühr      Grundgebühr\nDM         DM             DM\na                                  b                            C          d              e\n1          Zenträle Einrichtung im Mindestausbau .......           34,65   1690,--           10,80\n2           Erweiterungsstufen für die Zentrale Einrich-\ntung, je weitere Stufe........................ nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167","1236                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                        1\nPosteigen        Teilnehmereigen\nmonatliche   einmalige     monatliche\nNr.            Einrichtungen von Telefonanlagen connex T\nGrundgebühr    Gebühr      Grundgebühr\nDM          DM             DM\n8                                        b                                                  C            d              e\n3            Systempakete\n3.1          Systempaket A ............................ .                                   nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n3.2          Systempaket 8 ............................. .                                  nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n3.3          Systempaket C............................. .                                   nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n4            Weitere Anschalteorgane\n4.1          je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . nach § 167 nach § 167 nach § 167\n4.2          Je weiteres Anschalteorgan für Telefone\nconnex T.................................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n5            Systemtelefone connex T\n5.1          in Grundausstattung A oder B, je Systemtelefon\nconnex T . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n5.2          in    Komfortausstattung,                  je        Systemtelefon\nconnex T . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n6            Leistungsmerkmale               der         Ergänzungsausstat-\ntung\n6.1          Leistungsmerkmalpaket 1. .................. .                                  nach§    167 nach§    167  nach§    167\n6.2          Leistungsmerkmalpaket 2 ................... .                                  nach§    167 nach§    167  nach§    167\n6.3          Leistungsmerkmalpaket 3 ................... .                                  nach§    167 nach§    167  nach§    167\n6.4          Einzelne weitere Leistungsmerkmale ........ .                                  nach§    167 nach§    167  nach§    167\n(2) Im Falle der Umrüstung einer teilnehmereigenen Telefonanlage connex T auf ein anderes\nSystempaket werden neben den Umrüstungsgebühren nach § 164 Abs. 6 a die einmaligen Ge-\nbühren nach Absatz 1 für das neu überlassene Systempaket erhoben.\"\n49. § 141 Abs. 2 und § 143 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n.. (2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezial-\ntelefone, Telefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale\nTelefone) angeboten.\"\n50. § 145 wird wie folgt geändert:\na)     Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n.. (2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone,\nSpezialtelefone, Telefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multi-\nfunktionale Telefone) angeboten.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988            1237\nb)   In Absatz 4 wird der einleitende Text wie folgt gefaßt:\n.. Für kleine Wählanlagen werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung,\ndie beliebig zusammengestellt werden können, im Rahmen von Leistungsmerkmalpaketen\nangeboten:\"\nc)  In Absatz 5 Nr. 2 wird nach Buchstabe d folgender Satz angefügt:\n,.Die Leistungsmerkmalpakete werden nicht nebeneinander überlassen.\"\nd)   In Absatz 6 wird das Wort „Eigenwartung\" durch das Wort „Eigeninstandhaltung\" ersetzt.\n51. § 146 wird wie folgt geändert:\na)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In den Nummern 1.3.2 und 2.3.2 wird jeweils in Spalte b der Text wie folgt gefaßt:\n.. Einzelne weitere Leistungsmerkmale ...... .\nbb) In Nummer 2.3.1.1 Spalte c wird die Betragsangabe „3,45\" durch die Betragsangabe\n.. 3,95\" ersetzt.\nb)  In Absatz 2 wird nach dem Wort „Leistungsmerkmalpakete\" die Angabe „1 bis 3\" einge-\nfügt.\nc)  Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:\n.. (3) Mit den Grundgebühren für das Leistungsmerkmalpaket 4 einer posteigenen Ver-\nmittlungseinrichtung ist ein Telefon Modell Attache duo mit Tastenfeld (§ 155 Abs. 1 Nr.\n2.28. 1) abgegolten.\n(4) Mit der Gebühr für die Vermittlungseinrichtungen der Baustufe 1 W 5 (Absatz 1 Nr.\n1. 1. 1 oder 1. 1.2) in Verbindung mit der Ausbaustufe „3 weitere Anschalteorgane für\nNebenstellen\" (Absatz 1 Nr. 1.2.2) sind bei gleichzeitiger erstmaliger betriebsfähiger Bereit-\nstellung oder Auswechslung von kleinen Wählanlagen nach Absatz 1 Nr. 1. 1, soweit dies\ntechnisch vorgeleistet und realisierbar ist, das einzelne Leistungsmerkmal „Technische Maß-\nnahmen für das Verbinden mit Spezialtelefonen (bei Baustufe 1 W 5)\" und ein Telefon Mo-\ndell tippit (§ 155 Abs. 1 Nr. 2.36) abgegolten ...\n52. § 147 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 3· wird wie folgt gefaßt:\n.. (3) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone,\nTelefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Tele-\nfone) angeboten.\"\nb)  In Absatz 5 wird der einleitende Text wie folgt gefaßt:\n.. Für mittlere Wählanlagen werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung. die beliebig zusammengestellt werden können, im Rahmen von Leistungsmerk-\nmalpaketen angeboten:\"\nc)  In Absatz 7 wird nach Nummer 4 folgender Satz angefügt:\n.. Die Leistungsmerkmalpakete werden nicht nebeneinander überlassen.\"\nd)  In Absatz 9 wird das Wort „Eigenwartung\" durch das Wort „Eigeninstandhaltung\" ersetzt.\ne)  Absatz 10 wird gestrichen.","1238                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n53. § 148 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 1 wird in den Nummern 1.3.2, 1.4.2, 2.3.2, 2.4.2, 3.3.2. und 3.4.2 jeweils in Spalte b\nder Text wie folgt gefaßt:\n,,Einzelne weitere          Leistungsmerkmale .... \".\nb) In Absatz 2 Nr. 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 ange-\nfügt:\n,. 7. Technische Maßnahmen für die Fernverwaltung oder Fernprüfung (soweit vorge-\nlei stet).\"\nc) In Absatz 3 wird in den Nummern 1.3, 2.3 und 3.3 jeweils in Spalte c das Wort „Attache\"\ndurch die Worte „Attache duo in Grundausstattung\" ersetzt.\nd) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 9 angefügt:\n,,(5) Die Deutsche Bundespost kann die Gebühren für Vermittlungseinrichtungen ein-\nschließlich Abfragestelle und Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung um einen Er-\nmäßigungsbetrag verringern, wenn\n1.      die zu überlassenden Einrichtungen erstmalig betriebsfähig bereitgestellt werden und\n2.        der für die zu überlassenden Einrichtungen erzielte Einkaufspreis dies erlaubt.\n(6) Der Ermäßigungsbetrag wird wie folgt berechnet:\n1. für posteigene Einrichtungen:\nmonatlicher Ermäßigungsbetrag                 0,75 mGp - 0,018 E,\n2. für teilnehmereigene Einrichtungen:\neinmaliger Ermäßigungsbetrag                  eGt - 1,3 E,\n3. für teilnehmereigene Einrichtungen:\nmonatlicher Ermäßigungsbetrag                 0,75 mGt - 0,0045 E\n(7) Hierbei bedeutet, jeweils für alle Einrichtungen nach Absatz 5, die gemeinsam\ninstalliert werden,\n1. mGp =             Summe der     monatlichen Grundgebühren für posteigene Einrichtungen,\n2. eGt                Summe der     einmaligen Gebühren für teilnehmereigene Einrichtungen,\n3. mGt =              Summe der     monatlichen Gebühren für teilnehmereigene Einrichtungen,\n4. E                  Einkaufspreis des Projekts nach § 167 Abs. 3.\n(8) Im Falle der Auswechslung ist die Berechnung von Ermäßigungsbeträgen (Absatz 5 bis\n7) auf die neu zu überlassenden Vermittlungseinrichtungen einschließlich Abfragestelle und\nLeistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung anzuwenden.\n(9) Die jeweils errechneten Ermäßigungsbeträge (Absatz 5 bis 8) werden aufgerundet\n1. bei den monatlichen Ermäßigungsbeträgen auf volle 10 Pfennig,\n2. bei den einmaligen Ermäßigungsbeträgen auf volle Deutsche Mark.\"\n54. § 149 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt\n.. (3) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone,\nTelefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Tele-\nfone) angeboten.\"\nb) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a und 4 b eingefügt:\n.. (4 a) Für große Wählanlagen werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung, die beliebig zusammengestellt werden können, im Rahmen von Leistungsmerk-\nmalpaketen angeboten:\n1. Zuteilen besonderer Art,\n2. Abwurf von durchgewählten Wählverbindungen zur Abfragestelle,","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                 1239\n3.      Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten Tele-\nfone,\n4.      Gruppenbildung bei Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen,\n5.      Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für Nebenstellen oder für den Arbeitsplatz der\nAbfragestelle,\n6.      Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen· zwei bestimmten, fest geschalteten Anschal-\nteorganen für Nebenstellen,\n7.      wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Nebenstellen aus zu anderen Telefonen,\n8.      Heranholen des Rufs,\n9.      Rufumleitung,\n10.      Sammelnummerschaltung für Nebenstellen,\n11.      Anrufschutz für Nebenstellen,\n12.      selbsttätiger Rückruf,\n13.      Wartestellung bei lnternverbindung mit selbsttätiger Ruffolge,\n14.      selbsttätige Rückfrage besonderer Art oder Umlegen besonderer Art,\n15.      Verhinderung des Anklopfens oder Aufschaltens,\n16.      Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,\n17.      Umschalten der Berechtigung von Nebenstellen bei der Abfragestelle,\n18.      selbsttätiger Verbindungsaufbau sofort nach Belegen von Telefonen oder verzögert,\nwenn nicht gewählt wird,\n19.      Einschränkung des selbsttätigen lnternverkehrs für Nebenstellen,\n20.     Wahlwiederholung für Nebenstellen,\n21.      Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse\nvon Nebenstellen,\n22.     wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Hauptstelle,\n23.      selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einem anderen Telefon.\n24.     Besetztanzeige bei der Hauptstelle,\n25.      Mehrzweckanzeige bei der Hauptstelle.\n26.     technische Maßnahmen für das Bereitstellen von Daten der Telefonanlage bei der\nHauptstelle,\n27.     Erreichen der Abfragestelle über die Ziffernfolge 01 bis 00,\n28.     Anklopfen oder Aufschalten für Nebenstellen,\n29.     Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen mehr als zwei und bis zu zehn fest geschalte-\nten Anschalteorganen für Nebenstellen.\n(4 b) Als beliebig zusammenstellbare Leistungsmerkmalpakete (Absatz 4 a) werden ange-\nboten:\n1.       Leistungsmerkmalpaket     1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,\n2.       Leistungsmerkmalpaket    2  mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,\n3.       Leistungsmerkmalpaket    3  mit bis zu 9 Leistungsmerkmalen,\n4.       Leistungsmerkmalpaket    4  mit mehr als 9 Leistungsmerkmalen.\nDie Leistungsmerkmalpakete werden nicht nebeneinander überlassen.\"\nc)  Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n.. (6) Teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen großer Wählanlagen          mit  Eigenin-\nstandhaltung werden nur mit dem Leistungsmerkmalpaket 4 überlassen.\"","1240                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n55. § 150 wird wie folgt geändert:\na)       Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1.3 wird wie folgt gefaßt:\nLeistungsmerkmale der Ergänzung~-\naus stattung\n1.3.1    Leistungsmerkmalpakete\n1.3.1.1  Leistungsmerkmalpaket 1 .........      .        91,50     5 000,--    22,50\n1.3.1.2  Leistungsmerkmalpaket 2 .........      .      155,60      8500,--     38,30\n1.3.1.3  Leistungsmerkmalpaket 3 .........      .      233,30     12750,-      57,40\n1.3.1.4  Leistungsmerkmalpaket 4 .........      .      246,-      13440,-      60,50\n1.3.2    Einzelne weitere Leistungsmerkmale         nach§ 167 nach§ 167 !nach§ 16T\nbb) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:\n„2.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungs-\nausstattung\n2.3.1    Leistungsmerkmalpakete\n2.3.1.1  Leistungsmerkmalpaket 1 ......... .           173,90      9 500,--    42,80\n2.3.1.2  Leistungsmerkmalpaket 2 ......... .           295,50     16150,-      72,70\n2.3.1.3  Leistungsmerkmalpaket 3 ......... .           443,30    24 225,--    109,--\n2.3.1.4  Leistungsmerkmalpaket 4 ......... .           467,30    25 536,--    114,90\n2.3.2    Einzelne weitere Leistungsmerkmale         nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\"\nb) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 3 angefügt:\n„3. bei Vermittlungseinrichtungen mit digitaler Durchschaltung das Leistungsmerkmal\nTechnische Maßnahmen für die Fernverwaltung oder Fernprüfung (soweit vorge-\nlei stet).\"\nc)       In Absatz 4 wird das Wort „projektbezogenen\" gestrichen.\nd) In Absatz 5 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-\nfügt:\n.. 3. für teilnehmereigene Einrichtungen:\nmonatlicher Ermäßigungsbetrag -= 0,75 mGt - 0,0045 E. ..\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Das WortJprojektbezogenen)\" wird gestrichen.\nbb) In Nummer 3 werden der Punkt durch eine Komma ersetzt und folgende Nummer 4\nangefügt:\n..4. mGt = Summe der monatlichen Gebühren für teilnehmereigene Einrichtungen.\"\nf)       In Absatz 7 wird das Wort „projektbezogenen\" gestrichen.\n56. § 151 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt\n.. (2) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone, Tele-\nfone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) an-\ngeboten.\"\n5 7. § 152 Abs. 1 Nr. 1.2.2 wird wie folgt gefaßt:\n.. 1.2.2 lje weiteres Anschalteorgan für Nebenstellen .....                  8,65 1  442,90  1     2.45\".","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                                      1241\n58. § 153 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt\n\"(2) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone, Tele-\nfone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) an-\ngeboten.\"\n59. § 155 wird wie folgt geändert:\na)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 2.24 wird wie folgt gefaßt:\n.2 24      1~:~~):     ~e_s__Telefon_ ~odell __Sinus_\n1\n~i~  1     23.80 1,050.20 1              9,80\".\nbb) Die Nummern 2.28 bis 2.29 werden wie folgt gefaßt\n„2.28      Telefon Modell                 Attache           duo         mit\nTastenfeld\n2.28.1     in Grundausstattung ................                                      9 --      400,-             3,75\n2.28.2     Zusatz zur Grundausstattung (Gebüh-\nrenweiche) .........................                                      1.--       44,55            0,45\n2.29       Telefon Modell Dirigent mit Tasten-\nfeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 167 nach§ 167 nach § 167\".\ncc) Nach Nummer 2.35.2 wird folgende Nummer 2.36 eingefügt:\n„2.36     !Telefon Modell tippit mit Tastenfeld                                     9,80       449.--            4,20\".\nb)   Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:\n.. (3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener\nTelefone werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall Gebüh-\nren nach Aufwand (§ 165), mindestens 65,-- DM erhoben.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiges teilnehmereigenes Tele-\nfon gegen ein grundüberholtes Telefon desselben Typs und der gleichen Ausstattung im\nWege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409 Abs. 2 ausgetauscht werden.\nAls einmalige Gebühr für das grundüberholte Telefon wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der\nGebühr nach Absatz 1 erhoben.\"\n60. § 156 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt\nPosteigen               Teilnehmereigen\nmonatliche                 monatliche\nNr.                Zusatzgerate für Telefone                               einmalige                     einmalige\nGrundge-                   Grundge-\nGebühr                       Gebühr\nbühr                       bühr\nDM                           DM\nDM                         DM\na                              b                                               C                d          e              f\n„1         Besonderer Telefonhörer\n1.1       statt eines Telefonhörers in\nStandardausführung\n1. 1. 1 Telefonhörer mit Hörverstärker ....                                       --               1.15      52.--           0,40","1242                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil  1\nPosteigen              Teilnehmereigen\nmonatliche                monatliche\nNr.            Zusatzgeräte für Telefone            einmalige                 einmalige\nGrundge-                  Grundge-\nGebühr                    Gebühr\nbühr                      bühr\nDM,                        DM\nDM                        DM\n8                         b                            C               d          e\n1. 1.2 Telefonhörer mit Magnetfelderzeu-\nger ............................. .                             0,55       25,--           0,20\n1. 1.3 Telefonhörer mit Taste oder mit\nTaste und Dämpfungsglied ....... .                              0,30        12,--          0,10\n1.2     als zusätzlicher Telefonhörer\n1.2.1 Telefonhörer in Standardausfüh-\nrung ............................ .              43,20                     43,20\n1.2.2 Telefonhörer mit Hörverstärker ... .              126,--                    126,--\n1.2.3 Telefonhörer mit Magnetfelderzeu-\nger ............................. .              86,40                     86,40\n1. 2. 4 Telefonhörer mit Taste oder mit\nTaste und Dämpfungsglied ....... .               64,80                     64,80\n2       Zweithörer ...................... .              32,40                     32,40\n3       Kopfhörer mit Mikrofon\n3. 1    in leichter Ausführung (statt der\nStandardausführung) ............ .                              4,85     244,--            1,70\n3.2     als    zusätzlicher      Kopfhörer    mit\nMikrofon\n3.2.1 in Standardausführung ........... .               144,--                    144,--\n3.2.2 in leichter Ausführung ........... .             493,20                    493,20\n4       Telefonschnur\n4.1     über 6 m Länge, je 2 m Überlänge ..              10,80                      10,80\n4.2      in besonderer Ausführung . . . . . . . .    nach§ 167                  nach§ 167\n5       Telefonhör~rschnur in besonderer\nAusführung ..................... .          nach§ 167                  nach§ 167\n6       Tastenfeld      mit      Programmtasten\nzum Aktivieren von Leistungsmerk-\nmalen einer Telefonanlage (statt\neines Tastenfeldes in Standardaus-\nführung) ........................ .                             3,25      144,--           1,35\n7       Sperrschloß für Telefone .......... .                           0,80       39,--           0,25\n8       Zusätzliche Datentaste ........... .                             1, 15     50,--           0,45\n1\n9       Automatischer Umschalter ........ .              75,60                     75,60           -- \"  1\n1","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                               1243\nb)  In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt\nPosteigen                Teilnehmereigen\nAllgemein verwendbare\nNr.                                              einmalige        monatliche   einmalige      monatliche\nZusatzgeräte\nGebühr         Grundgebühr    Gebühr       Grundgebühr\nDM               DM           DM              DM\na                      b                             C                d           e\n„ 1    Steckdose oder Anschaltedo-\nse zum Anschalten von An-\npassungseinrichtungen, Fern-\nkopierern oder privaten End-\neinrichtungen an post- und\nteilnehmereigene Endeinrich-\ntungen .................... .                 10,--                         10,--\n2      Besondere       Schalteinrichtung\nfür Steckdosen . . . . . . . . . . . . . nach § 16 7                    nach§ 167\n3      Umschalter ................ .                 14,40                         14,40\n4       Mehrfachumschalter                            28,80                         28,80\n5       Klingel\n5.1 in kleiner oder großer Stan-\ndardausführung oder als Ton-\nrufeinrichtung . . . . . . . . . . . . . .    39 ,60                        39,60\n5.2 in besonderer Ausführung . . nach § 167                                    nach § 167\n6       Automatischer Anrufempfän-\nger ....................... .                                   3,10       144,--            1,05\n7      Anschalterelais       zur       Anruf-\nkennzeichnung ............ .                111,60                         111,60\n8       Gebührenanzeiger\n8. 1 in Standardausführung ( 16-\nkHz-Zählung) .............. .                                   2,95      242,--             1,--\n8.2 in besonderer Ausführung . . .                                nach§ 167      nach § 167     nach§ 167\n9       Zusatzspeisegerät ......... .                                   3,60       177,30            1,30\".\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,.(3) Bei post- und teilnehmereigenen Zusatzgeräten, die gegen einmalige Gebühr über-\nlassen werden, werden die einmaligen Gebühren beim Austausch wegen Unbrauchbarkeit\nerneut erhoben. Die einmaligen Gebühren werden nicht erhoben, wenn bereits vorhan-\ndene Zusatzgeräte wiederverwendet werden ...","1244                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                 1\n61. § 15 7 wird wie folgt geändert:\na)  Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb~ Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:\n.. (2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener\nMehrdienstendeinrichtungen werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung\nvon Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand(§ 165), mindestens 65,-- DM erhoben.\n(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines teilnehmereigenen Gerätes nach Absatz 1\nein Ersatzgerät überlassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der\neinmaligen Gebühren nach Absatz 1 erhoben.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann eine instandsetzungsfähige teilnehmereigene\nMehrdienstendeinrichtung gegen eine grundüberholte Mehrdienstendeinrichtung dessel-\nben Typs und der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine Vergü-\ntung nach § 409 Abs. 2 ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für die grundüberholte\nMehrdienstendeinrichtung wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der Gebühr nach Absatz 1 er-\nhoben.\"\n62. § 159 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1. 1. 1 wird in den Spalten d und f jeweils die Betragsangabe 15, --\" durch die H\nBetragsangabe „ 10.--\" ersetzt.\nbb) Die Nummern 1. 1.2 bis 1. 1.3 werden wie folgt gefaßt:\n„ 1. 1.2 Modemgerät MDG 2400-01 bis -09 nach\nCCITT-Empfehlung V.26bis mit automa-\ntischem Wahlverfahren nach CCITT-Emp-\nfehlung V.25bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 ,20\n1. 1.3  Modemgerät MDG 2400-11 bis -19 nach\nCCITT-Empfehlung V.22bis mit automa-\ntischem Wahlverfahren nach CCITT-Emp-\nfehlung V.25bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35, 10\ncc) Nummer 1.2.5 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1.2.5  Modembaugruppe MOB 2400-11 bis -19\nnach CCITT-Empfehlung V.22bis mit auto-\nmatischem Wahlverfahren nach CCITT-\nEmpfehlung V.25bis             für Gestelleinsatz\noder für Datenendeinrichtungen . . . . . . . . 29 ,80                  12.-- 1461,4  12,--\".\ndd' Nach Nummer 1.2.5 werden folgende Nummern 1.2.6 bis 1.2.8 eingefügt:\n\"1.2.6  Modembaugruppe MOB 2400-01 bis -09\nnach CCITT-Empfehlung V.26bis mit auto-\nmatischem Wahlverfahren nach CCITT-\nEmpfehlung V.25bis für Gestelleinsatz\noder für Datenendeinrichtungen . . . . . . . . 24. 10                  12.-- 1 184,2 12,--","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                           1245\n1.2.7     Modemmodul MDM 2400-01 bis -09 nach\nCCITT-Empfehlung V.26bis mit automa-\ntischem Wahlverfahren nach CCITT-Emp-\nfehlung V.25bis für Datenendeinrich-\ntungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,20 12,--  793,90       12,--\n1.2.8     Modemmodul MDM 2400-11 bis -19 nach\nCCITT-Empfehlung V.22bis mit automa-\ntischem Wahlverfahren nach CCITT-Emp-\nfehlung V.25bis für Datenendeinrich-\ntungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,80 12,-- 1 117,5       12,--\".\nb)     In Absatz 3 wird die Tabelle wie folgt gefaßt\nEinmalige Gebühr\nNr.                                           Dienstleistung\nDM\na                                                      b                                                 C\n„1    Wegeleistungen, je Auftrag ....................................                                  65,--\n2     Entstörungsleistungen, je Einrichtung ..........................                              100,--\n3     Einstell- und damit verbundene Meßarbeiten an einer Anpas-\nsungseinrichtung, die durch eine Änderung der Betriebsweise\noder des Betriebsverfahrens der daran angeschalteten privaten\nEndeinrichtung erforderlich werden, je Einrichtung .............                               100,--.. _\n63. § 160 wird wie folgt geändert:\na)      Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb)     Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:\n.. (2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener\nFernkopierer werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall\nGebühren nach Aufwand(§ 165), mindestens 65,-- DM erhoben.\n(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines teilnehmereigenen Gerätes nach Absatz 1\nein Ersatzgerät überlassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der\neinmaligen Gebühren nach Absatz 1 erhoben.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiger teilnehmereigener Fern-\nkopierer gegen ein grundüberholtes Gerät desselben Typs und der gleichen Ausstattung im\nWege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409 Abs. 2 ausgetauscht werden.\nAls einmalige Gebühr für den grundüberholten Fernkopierer wird eine Gebühr in Höhe von\n2/3 der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.\"\n64. Dem § 163 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:\n.. (5) Die Gebühr nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn Endeinrichtungen, deren Überlas-\nsung die Deutsche Bundespost nach Anhang 4 § 46 Abs. 2 gekündigt hat, gegen andere Endein-\nrichtungen ausgewechselt werden.\n(6) Für die betriebsfähige Bereitstellung, Änderung oder Instandhaltung von Endstellenlei-\ntungen in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen werden Gebühren nach Aufwand\n(§ 165), mindestens 65,-- DM erhoben.\"","1246                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n65. § 164 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Telefonanlagen\" die Worte „im Zusammenhang mit\nder erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der Vermittlungseinrichtung oder der\nzentralen Einrichtung„ eingefügt.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n.. Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Telefonanlagen anzuwenden, die ohne Mindestüber-\nlassungszeit für einen befristeten Zeitraum überlassen werden (§ 402 Abs. 11 ). \"\nb)   Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n.. (4 a) Absatz 4 wird nur angewendet, wenn mindestens eine der folgenden Vorausset-\nzungen erfüllt ist:\na) Die vorhandene Anlage ist eine Anlage nach Ausstattung 1,\nb) die vorhandene Anlage war mindestens 6 Jahre überlassen oder\nc) die neue Anlage ist mindestens eine Baustufe größer als die vorhandene Anlage.\"\nc) · Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:\n.. (6 a) Für die Umrüstung einer Telefonanlage connex T auf ein anderes Systempaket\nwird eine einmalige Gebühr von 500,-- DM erhoben.\"\n66. § 165 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 1 wird jeweils in Spalte c\nin   Nummer       1. 1 die Betragsangabe  „ 72,50\"    durch die Betragsangabe „82,--.. ,\nin   Nummer       1.2  die Betragsangabe  ..49,50\" durch die Betragsangabe „56,--\",\nin   Nummer       1.3  die Betragsangabe  ,.42,50\" durch die Betragsangabe ..48,--.. ,\nin   Nummer       1.4  die Betragsangabe  „ 12,--\" durch die Betragsangabe „ 13,50\",\nin    Nummer      2. 1 die Betragsangabe   „ 7 ,--\" durch die Betragsangabe „8,--\",\nin   Nummer      2.2 die   Betragsangabe  „ 12,--.. durch die Betragsangabe „ 13,50\" und\nin   Nummer       2.3 die  Betragsangabe  „3,--\" durch die Betragsangabe „3,50\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n.. (3)     Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet. Wer-\nden mehrere Personen gleichzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf\nvolle Viertelstunden aufgerundet. Es wird mindestens die Gebühr für eine Arbeitsstunde\nerhoben. Die Wegezeiten werden nicht als Arbeitszeiten gerechnet.\"\nc)   Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n.. (4) Für Wegezeiten und Fahrten wird je Arbeitskraft und Je Tag eine Gebühr von\n36,-- DM erhoben.\"\nd) Absatz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1         Baugruppen, Bauelemente und Baustoffe .......... .              Verrechnungspreis\n(§ 167 Abs. 3 Nr. 2)\nzuzüglich 35 %\nGemeinkostenzuschlag\".\n6 7. § 16 7 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl „ 1,25\" durch die Zahl „ 1,35\" ersetzt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                1247\nb) In Absatz 4 wird die Tabelle wie folgt gefaßt\nGebührenfaktor\nNr.                       Einrichtungen\nb                                        C                d\n„   1     einfacher Endstellen\n1.1       Telefone\n1.1.1     ohne Mindestüberlassungszeit . . . . . . . . . . . ...... .         0,0268            0,00893\n1.1.2     mit Mindestüberlassungszeit (§ 402 Abs. 1 Nr. 2) ..                 0,0215            0,00717\n1.2       Zusatzgeräte ................................. .                    0,0268            0,00893\n1.3       Multifunktionale Telefone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,0215            0,00717\n1.4       Anpassungseinrichtungen        und     Endgeräteadapter             0,0268            0,00893\n1.5       Fernkopierer und Teletexendeinrichtungen . . . . . .                0,0215            0,00717\n2         in Telefonanlagen\n2.1       Reihenanlagen ............................... .                     0,0205            0,00640\n2.2       Vorzimmeranlagen ........................... .                      0,0205            0,00640\n2.3       Mehrfachabfrageanlagen ..................... .                      0,0205            0,00640\n2.4       Telefonanlagen connex T ...................... .                    0,0205            0,00640\n2.5       Kleinst-Wählanlagen .......................... .                    0,0215            0,00760\n2.6       kleine Wählanlagen .......................... .                     0,0205            0,00640\n2.7       mittlere Wählanlagen ......................... .                    0,0195            0,00550\n2.8       große Wählanlagen ........................... .                     0,0183            0,00450\n2.9       mittlere Unteranlagen ........................ .                    0,0195            0,00550\n2.10      große Unteranlagen .......................... .                     0,0183            0,00450\n2.11      Telefone\n2. 11. 1 ohne Mindestüberlassungszeit ................. .                     0,0268            0,00893\n2.11.2    mit Mindestüberlassungszeit(§ 402 Abs. 1 Nr. 2) ..                  0,0215            0,00717\n2. 12     Zusatzgeräte ................................. .                    0,0268            0,00893\n2. 13     Multifunktionale Telefone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,0215            0,00717\n2.14      Sondereinrichtungen ......................... .                     0,0268            Ö,00893\n2. 15     Anpassungseinrichtungen ..................... .                     0,0268            0,00893\n2. 16     Fernkopierer ................................. .                    0,0215            0,00717\".\n68. § 168 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n.. (2 a) Für Endstellen im Breitbandverteildienst, die an Breitbandverteilarischlüsse mit\nder besonderen Anschaltung A/B oder C angeschaltet werden, sind zusätzlich zu den Vor-\nschriften nach Absatz 2 die Vorschriften über die Genehmigungspflicht nach § 71 Abs. 2\nentsprechend anzuwenden ...\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt\n.. (3) Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Telekommunikationsdienste\nverlangt die Deutsche Bundespost als Voraussetzung für die Erteilung der Benutzungs-","1248                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nerlaubnis, daß die privaten Endstelleneinrichtungen von Personen, die die erforderliche\nFachkur.de nachgewiesen haben, betriebsfähig bereitgestellt oder geändert werden ...\nc)     Absatz 4 wird gestrichen.\n69. § 173 wird wie folgt geändert:\na)      Absatz 1 wird wie folgt gefaßt\n.. ( 1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten zu vertre-\ntende Wiederholung der Abnahme oder Nachprüfung privater Endstelleneinrichtungen be-\nnötigt werden, wird je Arbeitsstunde eine Gebühr von 82,-- DM erhoben.\"\nb)      Absatz 3 wird wie folgt gefaßt\n.. (3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet. Wer-\nden mehrere Personen gleichzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf\nvolle Viertelstunden aufgerundet. Es wird mindestens die Gebühr für eine Arbeitsstunde er-\nhoben. Die Wegezeiten werden nicht als Arbeitszeiten gerechnet. ..\nc)     Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n.. (4) Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 oder 2 wird für Wegezeiten und Fahrten\nje Arbeitskraft und je Tag eine Gebühr von 65,-- DM erhoben.\"\n70. Vor § 17 4 wird die Unterabschnittsüberschrift wie folgt gefaßt\n.. Meß- und Änderungsarbeiten für private Endeinrichtungen\".\n71. § 17 4 wird wie folgt gefaßt\n.. § 174\nAngebotsübersicht\n( 1) Für private Endeinrichtungen führt die Deutsche Bundespost auf Antrag des Teilnehmers\nMeß- und Änderungsarbeiten durch.\n{2) Folgende Meß- und Änderungsarbeiten können ausgeführt werden:\n1.    Meßarbeiten an Anschlüssen zur Eingrenzung von Störungen in den angeschalteten priva-\nten Endeinrichtungen. die nicht von der Deutschen Bundespost instandgehalten werden,\n2.     nachträgliches Anschalten von Zusatz- und Anbaugeräten an Fernschreibeinrichtungen, die\nvon der Deutschen Bundespost instandgehalten werden.\n3.     Änderungen an Kennungsgebern von Endeinrichtungen. die von der Deutschen Bundespost\ninstandgehalten werden ...\n72. § 175 wird wie folgt gefaßt:\n.. § 175\nGebühren für Meß- und Änderungsarbeiten\nFür Meß- und Änderungsarbeiten werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr                               Meß- und Änderungsarbeiten\nDM\na                                              b                                     C\n1           Meßarbeiten (§ 174 Abs. 2 Nr. 1)\n1. 1        Wegeleistungen. je Auftrag .....................................          65,--","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                  1249\nGebühr\nNr.                         Meß- und Änderungsarbeiten\nDM\na                                       b                                       C\n1.2      Standardmeßarbeiten, je Anschluß für jede in die Messung ein-\nbezogene Endeinrichtung ...................................... .        100.--\n1.3      Zuschlag für besonderen Meßaufwand, je Anschluß für jede in die\nMessung einbezogene Endeinrichtung .......................... .         100.--\n2        Änderungsarbeiten\n2.1      Anschalten von Zusatz- und Anbaugeräten(§ 174 Abs. 2 Nr. 2)               65,--\n2.2      Änderung eines Kennungsgebers (§ 174 Abs. 2 Nr. 3) .............. .       65,--\".\n73. Dem § 177 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n.. (8) Bei Fernschreibeinrichtungen, die von der Deutschen Bundespost instandgehalten wer-\nden, werden nachträglich anzuschaltende Zusatzgeräte oder Anbaugeräte von der Deutschen\nBundespost angeschaltet. Für die Anschaltung wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erho-\nben. Mit dieser Gebühr ist auch die eventuell erforderliche Bereitstellung einer Ersatzmaschine\nabgegolten. Erfolgt die Montage eines Anbaugerätes durch die Herstellerfirma, so wird auf An-\ntrag des Teilnehmers für die Außerbetriebnahmezeit der privaten Fernschreibeinrichtung von\nder Deutschen Bundespost ein Ersatzgerät überlassen. Für die Ersatzgeräte werden Gebühren\nnach § 119 für die Dauer der Überlassung, mindestens jedoch für einen Monat, erhoben. Gekün-\ndigte Anbaugeräte werden von der Deutschen Bundespost gebührenfrei entfernt.\"\n7 4. In § 180 Abs. 2 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-\nfügt:\n,,3. besondere Wählverbindungen (§ 219 Abs. 1 Nr. 4).\"\n75. § 187 wird wie folgt geändert:\na)     In Absatz 1 werden die Worte „oder Knotenvermittlungsstellenbereichen\" gestrichen.\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nc)     In Absatz 4 werden die Worte „und Knotenvermittlungsstellen\" gestrichen.\nd) In Absatz 5 werden die Worte „zwischen den Knotenvermittlungsstellenbereichen sowie\"\ngestrichen.\ne)     In Absatz 6, 1. Halbsatz, wird das Wort „Ortsnetzes\" durch das Wort „Ortsnetzbereiches\"\nersetzt.\n76. In § 188 Nr. 1 wird das Wort „Frequenzbandbreite\" durch das Wort „Übertragungsbandbreite\"\nersetzt.\n77. § 189 wird wie folgt geändert:\na)     Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 Spalte c wird das Wort „Nahzone\" durch das Wort „Nahtarifzone\" ersetzt.","1250                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nbb) Die Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:\n,.3   Regionalzone .................... Wählverbindungen mit einer Tarifentfer-\nnung zwischen den Ortsnetzbereichen von\nhöchstens 50 km (Regionalwählverbindun-\ngen).\n4     Weitzone ........................ Wählverbindungen mit einer Tarifentfer-\nnung zwischen den Ortsnetzbereichen von\nmehr als 50 km (Weitwählverbindungen) .\"\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\n.. (3)    Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:\nZeiteinheit\nin der Zeit                 in der Zeit\nNr.                   Tarifzonen                                                  von 18 bis 8 Uhr\nvon 8 bis 18 Uhr\n(Normaltarif)                (Billigtarif)\nSekunden                    Sekunden\na                          b                                 C                            d\n1     Ortszone ...........................                 360                          720\n2     Nahzone ...........................                  360                          720\n3     Regionalzone .......................                 60                           120\n4     Weitzone ..........................                   21                           42\n(4) Für folgende Wählverbindungen gelten von Absatz 3 abweichende Zeiteinheiten:\nZeiteinheit\nin der Zeit                 in der Zeit\nNr.                Wählverbindung\nvon 8 bis 18 Uhr             von 18 bis 8 Uhr\n(Normaltarif)                (Billigtarif)\nSekunden                    Sekunden\na                          b                                 r,                           d\n1     Ortswählverbindungen      zu    Telefon-\nseelsorgeanschlüssen ............... .         unbegrenzt                   unbegrenzt\n2     Ortswählverbindungen innerhalb des\nOrtsnetzbereiches Berlin (West) ..... .        unbegrenzt                   unbegrenzt\n3    Weitwählverbindungen           zwischen\ndem Ortsnetzbereich Berlin (West)\nund anderen Ortsnetzbereichen ..... .                32                            42\n4      Regional- oder Weitwählverbindun-\ngen mit der zuständigen Auftrags-\noder Ansagestelle ................. .                360                          720","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                               1251\nZeiteinheit\nin der Zeit                 in der Zeit\nNr.                  Wählverbindung                                              von 18 bis 8 Uhr\nvon 8 bis 18 Uhr\n(Normaltarif)                (Billigtarif)\nSekunden                    Sekunden\na                          b                               C                             d\n5     Analoge Wählverbindungen für den\nZugang      zum      Bildschirmtextdienst\nüber den zuständigen Bildschirmtext-\nnetzknoten mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von 1200/75 bit/s ....              360                         720\n6     Wählverbindungen zur zuständigen\nAuskunftsstelle (Inland) ............ .             360                       720\".\nc)  In Absatz 5 werden die Worte „sowie für Wählverbindungen von Funktelefonanschlüssen\nder Gruppe B zu Zwischenspeichereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen Bundespost\n(Absatz 4 Nr. 4)\" gestrichen.\n78. § 190 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt\n,.(3) Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen\nausgehen, gilt bei Telefonkarten zu 200 Gebühreneinheiten anstelle der Gebühreneinheit\nnach Absatz 2 Nr. 2 die Gebühreneinheit 0,25 DM.\"\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden das Wort „Ortsnetz\" durch das Wort „Ortsnetzbereich\" und die\nWorte „Fernwählverbindungen 2\" durch die Worte „Weitwählverbindungen, jedoch\nmit einer Zeiteinheit von 20 Sekunden im Normaltarif und 38,571 Sekunden im Billig-\ntarif\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „Fernwählverbindungen 3\" durch die Worte „Weit-\nwählverbindungen, jedoch mit einer Zeiteinheit von 12 Sekunden im Normaltarif und\n38,571 Sekunden im Billigtarif ersetzt.\nc) Absatz 8 wird gestrichen.\n79. § 191 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird Nummer 2 durch folgende Nummern 2 bis 6 ersetzt:\n.. 2. bei    Zweieranschlüssen,\n3. bei    Notrufanschlüssen an Straßen,\n4. bei    Telefonseelsorgeanschlüssen,\n5. bei    Telefonanschlüssen mit bundeseinheitlicher Rufnummer,\n6. bei    Universalanschlüssen je Basiskanal, der für Wählverbindungen benutzt wird.\"\nb) In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt\n.. Bei den Anschlüssen nach Absatz 1 bleiben von den erfaßten Gebühreneinheiten eines Ab-\nrechnungszeitraums zusätzlich zu den Gebührenermäßigungen nach den Absätzen 1 und 2\nweitere 50 Gebühreneinheiten unberücksichtigt, wenn von diesen Anschlüssen weniger als\n30 000 Anschlüsse nach Absatz 1 in der Nahtarifzone erreichbar sind. Bei Universalanschlüs-","1252                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nsen gilt jeder Basiskanal, der für Wählverbindungen benutzt wird, als ein Anschluß im Sinne\ndes Satzes 1.\"\n80. Dem § 194 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n.. (4) Für Wählverbindungen von und zu Zwischenspeichereinrichtungen in Netzknoten der\nDeutschen Bundespost gilt stets eine einheitliche Zeiteinheit von 10 Sekunden.\"\n81. § 195 Abs. 4 wird gestrichen.\n82. In § 206 Abs. 8 wird die Angabe „Absatz 1\" durch die Angabe „Absatz           T ersetzt.\n83. In § 208 wird das Wort „Frequenzbandbreite\" durch das Wort „Übertragungsbandbreite\"\nersetzt.\n84. § 2 10 wird wie folgt geändert:\na) · Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden das Wort „Ortsnetz\" durch das Wort „Ortsnetzbereich\" und die\nWorte „Fernwählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 190)\"durch die Worte „Weitwählver-\nbindungen (§ 190), jedoch mit einer Zeiteinheit von 20 Sekunden im Normaltarif und\n38,571 Sekunden im Billigtarif' ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „Fernwählverbindungen 3 der Gruppe 1 (§ 190)\" durch\ndie Worte „Weitwählverbindungen (§ 190), jedoch mit einer Zeiteinheit von 12\nSekunden im Normaltarif und 38,571 Sekunden im Billigtarif' ersetzt.\nb)      Absatz 6 wird gestrichen.\n85. !n § 212 Abs. 1 wird das Wort „Frequenzbandbreite\" durch das Wort „Übertragungsbandbrei-\nte\" ersetzt.\n86. § 215 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na)      In Nummer 1 werden das Wort „Ortsnetz\" durch das Wort „Ortsnetzbereich\" und die Worte\n„Fernwählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 190)\"durch die Worte „Weitwählverbindungen\n(§ 190), jedoch mit einer Zeiteinheit von 20 Sekunden im Normaltarif und 38,571 Sekunden\nim Billigtarif' ersetzt.\nb)      In Nummer 2 werden die Worte „Fernwählverbindungen 3 der Gruppe 1 (§ 190)\" durch die\nWorte „ Weitwählverbindungen (§ 190). jedoch mit einer Zeiteinheit von 12 Sekunden im\nNormaltarif und 38.5 71 Sekunden im Billigtarif' ersetzt.\n87. § 216 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt\n.. 1. analoge Funkverbindungen :\na)  Seefunkverbindungen. ausgenommen Seefunkverbindungen über Grenzwelle mit einer\nÜbertragungsbandbreite von 3.0 kHz.\nb)  Seefunkverbindungen       über    Grenzwelle     mit    einer Übertragungsbandbreite von\n2.35 kHz.\nc)  Rheinfunkverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite von 3,0 kHz.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                         1253\n88. § 218 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird jeweils in der Spalte c\nin Nummer    1.2 die Betragsangabe „14,70\" durch die Betragsangabe„ 10,20\" ,\nin Nummer    1.3 die Betragsangabe „28,50\" durch die Betragsangabe „22,50\" ,\nin Nummer    2.2.1 die Betragsangabe „23,40\" durch die Betragsangabe „14,40\" ,\nin Nummer    2.3.1 die Betragsangabe „51,--,. durch die Betragsangabe „39,--.. ,\nin Nummer   3.2 die Betragsangabe „18,90\" durch die Betragsangabe „14,40\" ,\nin Nummer   3.3 die Betragsangabe „32,70\" durch die Betragsangabe „26,70\" ,\nin Nummer    6 die Betragsangabe „21,--\" durch die Betragsangabe „ 16,50\" ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden das Wort „Ortsnetz\" durch das Wort „Ortsnetzbereich\" und die\nWorte „Fernwählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 190)\"durch die Worte „Weitwählver-\nbindungen (§ 190), jedoch mit einer Zeiteinheit von 20 Sekunden im Normaltarif und\n38,571 Sekunden im Billigtarif\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „Fernwählverbindungen 3 der Gruppe 1 (§ 190)'\" durch\ndie Worte „Weitwählverbindungen (§ 190), jedoch mit einer Zeiteinheit von 12 Sekun-\nden im Normaltarif und 38,571 Sekunden im Billigtarif\" ersetzt.\n89. § 219 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt\na) Nach Nummer 5.2.2 wird folgende Nummer 5.2.3 eingefügt:\nH5.2.3   Verbindungsübergang 1/53. . . . . . . . . . .   Auf Antrag des Teilnehmers mit dem Uni-\nversalanschluß Übergang von digitalen\nWählverbindungen der Gruppe 1 zu digi-\ntalen Wählverbindungen der Gruppe 5 zu\nbeliebigen Wählanschlüssen der Gruppe\nP.·\nb) Nach Nummer 5.4 werden folgende Nummern 5.5 bis 5. 7 eingefügt:\n„5.5     Verbindungsübergang 5/1 . . . . . . . . . . . . Auf Antrag des Teilnehmers mit dem\nUniversalanschluß Übergang von digita-\nlen Wählverbindungen der Gruppe 5 zu\ndigitalen Wählverbindungen der Gruppe\n1.\n5.6      Verbindungsübergang 6/3............ Auf Antrag des Teilnehmers mit dem\nWählanschluß der Gruppe L Übergang\nvon analogen Funkverbindungen der\nGruppe 6 zu digitalen Wählverbindungen\nder Gruppe 3 zu bestimmten Wählan-\nschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten\nder Gruppe L.\n5.7      Verbindungsübergänge 6/5\n5.7.1    Verbindungsübergang 6/51 ........... Auf Antrag des Teilnehmers mit dem\nWählanschluß der Gruppe P Übergang\nvon analogen Funkverbindungen der\nGruppe 6 zu digitalen Wählverbindungen\nder Gruppe 5 zu bestimmten Wählan-\nschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten\nder Gruppe P.","1254                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil       1\n5. 7 .2      Verbindungsübergang 6/52 . . . . . . . . . . .   a)     Übergang von analogen Funkverbin-\ndungen der Gruppe. 6 zu digitalen\nWählverbindungen der Gruppe 5 zu\nbeliebigen Wählanschlüssen mit digi-\ntalen Anschaltepunkten der Gruppe\nP,\nb)     Übertragungsgeschwindigkeit\nhöchstens 1200 bit/ s...\n90. § 220 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1. 1. 1 Spalte c wird der Text wie folgt gefaßt\n.. gebührenfre(.\nbb) In Nummer 1.2 Spalte c wird die Zahl „ 1O\" durch die Zahl „ 18\" ersetzt.\ncc) Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt\n„2.2      Weiterführende      Wählverbindungen\n2.2. 1  Ortswählverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . .    Verbindungsgebühren wie für\nOrtswählverbindungen\nder Gruppe 1\n2.2.2   Nahwählverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . .     Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der Gruppe 1\n(§ 190), jedoch mit einer durch-\ngehenden Zeiteinheit von 40\nSekunden\n2.2.3    Regional- und Weitwählverbindungen . . .                  Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der Gruppe 1\n(§ 190), jedoch mit einer durch-\ngehenden Zeiteinheit von 2 1\nSekunden\n2.2.4    Wählverbindungen der Gruppe 6 . . . . . . . .             Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der Gruppe 6\n(§ 210)\".\ndd) In den Nummern 5. 1. 1. 1, 5.2. 1. 1 und 5.2.2. 1 werden in der Spalte c die Worte ... jedoch\nmit einer durchgehenden Zeiteinheit von 50 Sekunden im Normaltarif und 75 Sekunden\nim Billgtarif\" gestrichen.\nee) Nach Nummer 5.2.2.3.2 wird folgende Nummer 5.2.3 eingefügt:\n„5.2.3 Verbindungsübergang 1/53\n5.2.3. 1 Verbindungsabschnitt bis zum Netzkno-\nten. der für den Übergang maßgebend ist                              gebührenfrei\n5.2.3.2 weiterführender Verbindungsabschnitt ..                        Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der Gruppe 5\n(§ 190)\".","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                                     1255\nff) Nach Nummer 5.4.3.4 werden folgende Nummern 5.5 bis 5. 7 eingefügt:\n\"5.5      Verbindungsübergang 5/1\n5.5.1      Verbindungsabschnitt bis zum Netzkno-\nten, der für den Übergang maßgebend\nist .............................. ••••••                                    Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der Gruppe 5\n(§ 190)\n5.5.2     weiterführender Verbindungsabschnitt .                                                 gebührenfrei\n5.6       Verbindungsübergang 6/3\n5.6.1     Verbindungsabschnitt bis zum Netzkno-\nten, der für den Übergang maßgebend\nist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der Gruppe 6\n(§ 210)\n5.6.2     weiterführender Verbindungsabschnitt .                                        Gebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 3 (§ 199), je-\ndoch mit einer einheitlichen Be-\nreitstellungsgebühr von O,05 DM\n5.7       Verbindungsübergänge 6/5\n5.7.1     Verbindungsübergang 6/51\n5.7. 1.1  Verbindungsabschnitt bis zum Netzkno-\nten, der für den Übergang maßgebend\nist ................................. •.•                                    Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der Gruppe 6\n(§ 210)\n5.7.1.2   weiterführender Verbindungsabschnitt .                                       Gebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 5 (§ 206)\n5.7.2     Verbindungsübergang 6/52\n5.7.2.1   Verbindungsabschnitt bis zum Netzkno-\nten, der für den Übergang maßgebend\nist .............................. ••••••                                     Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der Gruppe 6\n(§ 210)\n5.7.2.2   weiterführender Verbindungsabschnitt .                                        Gebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 5 (§ 206)\n5. 7 .2.3 für den Verbindungsübergang mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von\n5.7.2.3.1   300 bit/s, je Minute ................. ..                                                 0,04\n5.7.2.3.2 1200 bit/s, je Minute .................. .                                                  0,05\".","1256                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nc)     In Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl „5 000\" durch die Zahl „2 000\" ersetzt.\n91. Dem § 221 Abs. 5 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:\nSonderqualität 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusätzliche Entdämpfungsmaßnahmen, die\nüber die übertragungstechnische Standard-\nqualität der Festverbindungen hinausgehen ...\n92. In § 222 Abs. 3 Nr. 2.2 Spalte c wird das Wort „Nahzone\" durch das Wort „Nahtarifzone\" ersetzt.\n93. § 223 wird wie folgt geändert:\na)      Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n.. (4 a) Bei mehreren Festverbindungen der Gruppe 3 zwischen denselben Endstellen\nüber Universalanschlüsse mit jeweils denselben Rufnummern (Festverbindungsbünde!) wer-\nden die aufkommenden Verbindungszeiten nicht für jede Festverbindung getrennt, son-\ndern für alle Festverbindungen des Festverbindungsbündels summarisch erfaßt und abge-\nrechnet; die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.\"\nb)     Dem Absatz 5 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:\n.. 5        jSonderqualität 6 ............................. 1                              10,--      20,--     40,--\".\n94. Dem § 229 wird nach Nummer 2.2 folgende Nummer 2.3 angefügt:\n„2.3            Sonderqualität 6...................... Zusätzliche                                Entdämpfungsmaßnahmen,      die\nüber die übertragungstechnische Standard-\nqualität der Abzweigleitung hinausgehen.\"\n95. Dem § 230 Abs. 2 wird nach Nummer 2.2 folgende Nummer 2.3 angefügt:\n.. 2.3         jSonderqualität 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  10,--      20,--     40,--\".\n96. § 236 wird wie folgt geändert:\na)      Absatz 1 wird wie folgt gefaßt\n.. ( 1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten zu vertre-\ntende Wiederholung der Abnahme oder Nachprüfung privater Verbindungs- und Abzweig-\nleitungen benötigt werden, werden je Arbeitsstunde Gebühren von 82,-- DM erhoben ...\nb)      Absatz 3 wird wie folgt gefaßt\n.. (3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet. Wer-\nden mehrere Personen gleichzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf\nvolle Viertelstunden aufgerundet. Es wird mindestens die Gebühr für eine Arbeitsstunde er-\nhoben. Die Wegezeiten werden nicht als Arbeitszeiten gerechnet. ..\nc)     Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n.. (4) Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 oder 2 wird für Wegezeiten und Fahrten\nJe Arbeitskraft und je Tag eine Gebühr von 65,-- DM erhoben.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                 1257\n97. § 238 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2. 1.2 Spalte c wird der Text wie folgt gefaßt:\n„Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern einer vom Teilnehmer\nfestgelegten Kennung für sich selbst und andere, die Leistungen im Bildschirmtextdienst\nmitbenutzen.\"\nbb) In den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 werden jeweils in Spalte c Buchstabe b das Wort\n.. Abruf\" durch das Wort „Bereitstellen\" ersetzt.\ncc) In Nummer 2.3. 1 Spalte c werden die Worte „im gesamten Geltungsbereich dieser Ver-\nordnung abgerufen werden kann„ durch die Worte \"einer Leitseite A untergeordnet\nist\" ersetzt.\ndd) In Nummer 2.3.2 Spalte c werden die Worte „in einem oder mehreren regionalen Berei-\nchen abgerufen werden kann\" durch die Worte „einer Leitseite B oder C untergeordnet\nist\" ersetzt.\nee) In Nummer 2.8 Spalte c wird das Wort „Teilnehmernamen\" durch die Worte „Teilneh-\nmer- und Mitbenutzerkennungen\" ersetzt.\nff)    In Nummer 4.1 Spalte c wird die Angabe \"Änderungen, Vervielfältigungen\" durch das\nWort „Änderungen„ ersetzt.\ngg) In Nummer 6 Spalte c wird nach dem Wort „Bildschirmtextseiten\" der Buchstabe „8\"\neingefügt.\nhh) In Nummer 8 Spalte c werden nach den Worten „an einen\" die Worte „vom Anbieter\"\neingefügt.\nb) In Absatz 3 werden nach der Verweisung .. (Absatz 2 Nr. 1)\" die Worte „und Teilnehmer-\nkennung (Absatz 2 Nr. 2. 1. 1)\" eingefügt.\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Mitteilungs- und Antwortseiten\" durch das Wort\n.. Mitteilungsseiten\" ersetzt sowie folgender Satz angefügt:\n.. Nicht abgerufene Antwortseiten werden nach Ablauf der Frist nach Satz 1 gelöscht ...\n98. § 239 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird die Verweisung .. (§ 122 Abs. 1)\" durch die Verweisung .. (§ 122 Abs. 1 und\n§ 159 Abs. 1)\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden nach der Verweisung .. (§ 238 Abs. 2 Nr. 1}\" die Worte ·.. oder der\nTeilnehmerkennung (§ 238 Abs. 2 Nr. 2. 1. 1}\" eingefügt.\nc) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a und 4 b eingefügt:\n..(4 a) Bei gleichzeitiger Änderung der Zugangsberechtigung und Teilnehmerkennung\nwird die Gebühr für die Änderung nach Absatz 4 nur einmal erhoben.\n(4 b) Die Gebühr für die Änderung der Zugangsberechtigung oder der Teilnehmer-\nkennung nach Absatz 4 wird nicht erhoben. wenn sie im Zusammenhang mit der Änderung\nder Rufnummer des zugehörigen Anschlusses oder der Verlegung der Endstelleneinrichtung\nerfolgt.\"\nd) Absatz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt\n„ 3        Bereitstellen von Bildschirmtexteingabesystemen\n3. 1        ohne Benutzerführung ........................ .\n3.2         mit Benutzerführung... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0.02","1258                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\ne}     In Absatz 7 werden die Worte „Empfänger der Antwortseite erhoben.\" durch die Worte\n.. Anbieter erhoben, dem die zur Antwortseite zugehörige Leitseite zugeteilt wurde... er-\nsetzt.\n99. § 240 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na}     Nummer 1.2 Spalte c wird wie folgt geändert:\naa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:\n.. b) Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196),\".\nbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden Buchstaben c bis e.\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:\nA                Übermitteln von Mitteilungen zu Te-\nlexanschlüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übermitteln von Mitteilungen von einer\nZwischenspeichereinrichtung zu Telexan-\nschlüssen über Wählverbindungen der\nGruppe 2 (§§ 193 bis 196r.\n100. § 241 wird wie folgt geändert:\na)     In Absatz 3 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:\nA         Übermitteln von Mitteilungen zu Telexanschlüs-\nsen, je an einen Telexanschluß adressierte Mittei-                                                   __ .,\nlung ........................................ .                                                   1,       .\nb)     Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.\n101. Vor § 244 wird die Unterabschnittsüberschrift wie folgt gefaßt\n.. Sonderentstörungsleistungen \".\n102. § 244 wird wie folgt geändert:\na)     Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n.. 1. Telefonanschlüsse nach Erteilung eines Einzelauftrags,\"\nbb) In Nummer 2 Buchstabe e werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nBuchstaben f bis h angefügt:\n.. f)  Festanschlüsse einschließlich zugehöriger Festverbindungen,\ng) posteigene     Abzweigleitungen,\nh) Universalanschlüsse.\"\nb)     Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n.. { 1 a) Abweichend von der Reihenfolge des Eingangs einer Störungsmeldung werden\nEntstörungen gegen besondere Gebühren ausgeführt {bevorrechtigte Entstörung}. Der\nDauerauftrag nach Absatz 1 Nr. 2 umfaßt auch die bevorrechtigte Entstörung während der\ntäglichen Dienstzeit der zuständigen Entstörungsstelle. Universalanschlüsse werden auf\nAntrag innerhalb der täglichen Dienstzeit der zuständigen Entstörungsstelle auch ohne\nDauerauftrag nach Absatz 1 Nr. 2 bevorrechtigt entstört.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                     1259\n103. § 245 wird wie folgt geändert:\na)       In Absatz 2 Nr. 3 wird die Verweisung ,,(§ 83 Abs. 4 Nr. 1.2.2)\" durch die Verweisung .. (§ 83\nAbs. 4 Nr. 1. 1.2 oder 1.2.2)\" ersetzt.\nb)       Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n.. (5) Für die bevorrechtigte Entstörung eines Universalanschlusses wird eine monatliche\nGebühr von 5 ,-- DM erhoben.\"\n104. In § 246 Abs. 8 werden nach dem Wort „Teilnehmerverzeichnissen\" die Worte „und den nach\nden amtlichen Unterlagen bearbeiteten Teilnehmerverzeichnissen\" eingefügt.\n105. § 250 Abs. 1 Spalte c wird wie folgt geändert:\na)      In den Nummern 1.1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb, 2, 4. 1 bis 4.3 wird jeweils das Wort\n,, Telefonanschluß\" durch die Worte „Telefon- oder Universalanschluß\" ersetzt.\nb)       In Nummer 3 wird das Wort „Telefonanschlüsse\" durch die Worte „Telefon- oder Universal-\nanschlüsse\" ersetzt.\n106. § 251 Abs. 2 Spalte b wird wie folgt geändert:\na)       In den Nummern 1.1.1, 1.2.1, 1.3.1 und 1.4.1 wird jeweils das Wort „Anrufe\" durch das Wort\n.. Aufzeichnungen\"      ersetzt.\nb)       In den Nummern 1. 1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1.4.2 werden jeweils die Worte „jeden weiteren\nAnruf\" durch die Worte „jede weitere Aufzeichnung\" ersetzt.\n107. § 253 wird wie folgt geändert:\na)       In Absatz 1 werden in Nummer 1.1 das Wort „Anrufe\" durch das Wort „Hinweise\" und in\nNummer 1.2 das Wort „Anruf\" durch das Wort „Hinweis\" ersetzt.\nb)       In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „werden\" das Wort „Gebühren\" eingefügt.\n108. In § 254 Abs. 1 Nr. 3.2 Spalte d wird das Wort „nein\" durch das Wort „ja\" ersetzt.\n109. In § 255 Abs. 1 werden nach den Worten „je Anschluß\" die Worte „oder Basiskanal\" eingefügt.\n110. In § 260 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folge·nde Num-\nmer 3 angefügt:\n.. 3. über gemeindliche öffentliche Telefonstellen und privatöffentliche Telefonstellen.\"\n111. § 264 Abs. 1 Nr. 11 wird gestrichen.\n112. Dem § 272 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:\n.. (3) Neben den Gebühren nach Absatz 1 wird für jedes Telegramm eine feste Gebühr von\n5.-- DM erhoben.\"\n113. Dem § 282 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:\n.. (3)        Neben den Gebühren nach Absatz 1 wird eine feste Gebühr von 5,-- DM erhoben:\n1.      für die telegrafische Übermittlung einer Anschriftenänderung oder eines Auskunftsverlan-\ngens (Absatz 1 Nr. 2. 1).","1260                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil               1\n2. für das Nachsenden von Telegrammen (Absatz 1 Nr. 5.1 und 5.2).\"\n114. § 291 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n.. (1) Für Funktelegramme. die über Seefunkanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten\nübermittelt werden. werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühren für Funktelegramme\nzwischen       zwischen Seefunkstellen\nOrten auf\nNr.                       Funktelegramme                                  dem Land\nund          über eine     über zwei\nKüsten-       Küsten-\nSeefunk-\nstellen      funkstelle    funkstellen\nDM             DM             DM\na                                    b                                       C              d              e\nStandard-Funktelegramm. je Gebührenwort                                 1.65            1.70          2.50\n2         Funktelegramme mit Sonderbehandlung\n2.1       Funktelegramm zum Schutz des menschlichen\nLebens. je Gebührenwort ................... .                           1.65            1.70          2.50\n2.2       Staatsfunktelegramme\n2.2.1     Staatsfunktelegramm ohne Vorrang. Je Ge-\nbührenwort ............................... .                            1.65            1.70          2.50\n2.2.2     Staatsfunktelegramm mit Vorrang. je Gebüh-\nrenwort .................................. .                            2.45           --             3.30\n2.3       Dringendes Funktelegramm. je Gebührenwort                               2.45           --             3.30\n2.4       Festtagsfunktelegramm. je Gebührenwort . . . .                          1.25            0.90           1.70\n2.5       Funktelegramm mit Sammelrufzeichen\n2.5.1     für ein zugeteiltes Sammelrufzeichen. monat-\nlich ....................................... .                         10.--\n2.5.2     für die Übermittlung des Funktelegramms mit\nSammelrufzeichen an die Küstenfunkstelle. Je\nGebührenwort ............................ .                             0.80\n2.5.3     für jede Funkaussendung. Je Küstenfunkstelle.\nJe Sendeart. je Empfängergebiet und je Ge-\nbührenwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... .    1,70\n2.6       Schmuckblatt-Funktelegramme\n2.6.1     Schmuckblatt-Funktelegramm ohne Vorrang. je\nGebührenwort .......................... .                               1.65           --            --\n2.6.2     Dringendes Schmuckblatt-Funktelegramm. Je\nGebührenwort ............................ .                             2.45           --            --\n2.6.3     Schmuckblatt-Festtagsfunktelegramm. Je Ge-\nbührenwort ............................... .                            1.25           --            --\n2.6.4     Zuschlag für ein einfaches Schmuckblatt ..... .                         2 --           --            --\n2.6.5     Zuschlag für ein besonderes Schmuckblatt ... .                          5.--           --            --\n2.6.6     Zuschlag für ein Schmuckblatt mit Einbauteilen                          9.--           --             --\n2.7       Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort\n2.7.1     Funktelegramm ohne Vorrang mit vorausbe-\nzahlter Antwort. je Gebührenwort .......... .                            1.65           1.70           2.50","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                   1261\nGebühren für Funktelegramme\nzwischen      zwischen Seefunkstellen\nOrten auf\nNr.                    Funktelegramme                          dem Land\nund        über eine      über zwei\nSeefunk-       Küsten-        Küsten-\nstellen    funkstelle     funkstellen\nDM            DM            DM\na                             b                                    C             d             e\n2.7.2     Dringendes Funktelegramm mit voraus bezahl-\nter Antwort, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . . . ..     2,45          --            3,30\n2.7.3     Zuschlag für das Antwort-Funktelegramm ....               Voraus-       Voraus-        Voraus-\nzah-          zah-           zah-\nlungs-        lungs-         lungs-\nbetrag         betrag        betrag ...\nb)  Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\nJ 1 a)    Neben den Gebühren nach Absatz 1 wird für jedes Funktelegramm eine feste Ge-\nbühr von 5,-- DM erhoben.\"\nc)  In Absatz 4 Spalte c wird in Nummer 1. 1 die Betragsangabe „21.-- durch die Betragsangabe\nff\n.. 16.50\" und in Nummer 1.2 die Betragsangabe „7,--\" durch die Betragsangabe „5,50\"\nersetzt.\nd)  Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n.. (4 a) Neben den Gebühren für jedes Gebührenwort nach Absatz 4 a wird für jedes\nFunktelegramm eine feste Gebühr von 5 ,-- DM erhoben ...\ne)  In Absatz 5 Spalte c wird in Nummer 1 die Betragsangabe „2,05\" durch die Betragsangabe\n„ 1.65 „ und in Nummer 2 die Betragsangabe „ 14,35 „ durch die Betragsangabe „ 11,55                           ff\nersetzt.\nf}  Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt:\n.. (5 a) Neben den Gebühren nach Absatz 5 wird für Funktelegramme zur Anschriftenän-\nderung oder für ein Auskunftsverlangen (Absatz 5 Nr. 1) eine feste Gebühr von 5,-- DM er-\nhoben.\"\ng)  in Absatz 6 Spalte c wird in Nummer 1. 1 die Betragsangabe „ 1,25 durch die Betragsangabe\nff\n„0.85'\", in Nummer 2.1 die Betragsangabe „21.--\" durch die Betragsangabe „16.50\" und in\nNummer 2.2 die Betragsangabe „ 7 ,--.. durch die Betragsangabe „ 5 ,50\" ersetzt.\n115. § 296 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 2 Nr. 2 Spalte c wird wie folgt gefaßt:\n.. Umsetzung von Asynchron- auf Synchronübertragung und umgekehrt bei 1 200 bit/s.\"\nb)  Im Absatz 3 werden die Worte „die Kanäle„ durch die Worte ..Verteilanschlüsse mit den be-\nsonderen Betriebsmöglichkeiten Schnittstellenvervielfachung und Kanalteilung\" ersetzt.\n116. In § 300 Abs. 1 wird im Text vor der Tabelle die Verweisung .. (§ 298 Abs. 2)\" durch die Verwei-\nsung .. (§ 299 Abs. 2)\" ersetzt.","1262                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n117. In § 308 Abs. 2 Nr.2 werden der Punkt durch einen Komma ersetzt und folgende Nummer 3 an-\ngefügt:\nH3. der Verbindungsabschnitt zwischen dem letzten Netzknoten mit Verteilfunktion und dem\nNetzknoten. an dem der Verteilanschluß der Empfangs-Endstelle angeschaltet ist.  H\n118. In § 310 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\n..4. allgemein verwendbare Zusatzgeräte.\"\n119. Dem § 311 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:\n..4     Allgemein verwendbare Zusatzgeräte\n4.1      Steckdose ......................................... .            10,--\n4.2      Klingel in kleiner oder großer Ausführung ........... .          32,--         0,25\".\n120. § 3 19 wird wie folgt gefaßt\nH§ 319\nÜbermitteln von Suchnachrichten\n( 1) Die Küstenfunkstellen der Deutschen Bundespost verbreiten Suchnachrichten zur Nach-\nforschung nach dem Verbleib überfälliger Schiffe. Suchnachrichten sind vom Nachrichtenabsen-\nder an die Seenotleitung der Deutschen Gesellschaft zur Renung Schiffbrüchiger in Bremen zu\nrichten.\n(2) Die Seenotleitung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger legt die Anzahl\nder Aussendungen. die Sendearten und die Empfangsgebiete fest.\n(3) Auf Suchnachrichten eingehende Antworten der Seefunkstellen werden von der Küsten-\nfunkstelle der Deutschen Bundespost an den Absender der Suchnachricht und an die Seenotlei-\ntung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger übermittelt.\"\n121. § 32 1 wird wie folgt geändert:\na)     Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3. 1. 1 Spalte b werden die Worte „vom Nachrichtenabsender\" durch die\nWorte „von der Seenotleitung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger\"\nersetzt.\nbb) In Nummer 3.2.2 Spalte b werden nach dem Wort „Suchnachricht\" die Worte „und an\ndie Seenotleitung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger\" eingefügt.\nb)     Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\n.. (3) Bei der Berechnung der Gebühren für das Übermitteln von Suchnachrichten von der\nSeenotleitung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bis zur Küstenfunk-\nstelle (Absatz 1 Nr. 3.1.1) werden die Angaben über die Anzahl der Aussendungen. die Sen-\ndearten und die Empfangsgebiete mitgezählt.\n(4) Die Gebühren für das Übermitteln von Suchnachrichten und von darauf eingehenden\nAntworten (Absatz 1 Nr. 3) schuldet der Absender der Suchnachricht. Schuldner der Gebüh-\nren für das Übermitteln von Gefahrmeldungen (Absatz 1 Nr. 4. 1) ist das Deutsche Hydrogra-\nphische Institut.\"\nc)     Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n.. (5)  Neben den Gebühren nach Absatz 1 wird eine feste Gebühr von 5.-- DM erhoben:\n1. für das Übermitteln von Wetternachrichten anderer Nachrichtenabsender nach Absatz 1\nNr. 1.2.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                      1263\n2.       für das Übermineln von Nachrichten {§ 318) anderer Nachrichtenabsender nach Ab-\nsatz 1 Nr. 2.2,\n3.       für das Aussenden von Suchnachrichten nach Absatz 1 Nr. 3.1,\n4.       für das Empfangen und Weitergeben von Antworten nach Absatz 1 Nr. 3.2,\n5.       für das Übermineln von Gefahrmeldungen nach Absatz 1 Nr. 4.1.\"\n122. § 322 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt\n,.Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale\"\nb) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nc) Die Nummern 2 und 4 im neuen Absatz 1 werden gestrichen.\nd) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n.. (2) Für Breitbandverteilanschlüsse werden folgende besondere Leistungsmerkmale an-\ngeboten:\nNr.           Besondere Leistungsmerkmale                        Leistungsumfang\na                        b                                            C\n1         Besondere Anschaltung A/B ......      Anschaltung des Breitbandverteilanschlusses an\nden nächstgelegenen A/B-Verstärker - Ausgang\nim allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost.\n2         Besondere Anschaltung C ........      Anschaltung des Breitbandverteilanschlusses an\nden nächstgelegenen C-Verstärker -Ausgang im\nallgemeinen Netz der Deutschen Bundespost.\"\n123. § 323 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 2 und 4 werden gestrichen.\nbb) In Nummer 5 Spalte c wird der Text wie folgt gefaßt\n,.Überminlung der Rundfunkprogramme, die im Frequenzbereich ab 202 MHz.. übertra-\ngen und unter besonderem Aufwand herangeführt oder von Rundfunksatelliten ausge-\nsendet werden. darunter mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogram-\nme bei zuständigen Netzknoten mit Regelleistung.\"\nb)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ort\" die Worte „mit technisch ausreichender\nQualität\"     eingefügt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt\n..2. Rundfunkprogramme. die im Frequenzbereich ab 202 MHz übertragen und unter\nbesonderem Aufwand herangeführt oder von Rundfunksatelliten ausgesendet wer-\nden. darunter mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme.\"\nc)  Absatz 3 wird gestrichen.","1264                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil      1\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt\n.. (4) Breitbandnetzknoten mit Grundleistung sind Netzknoten. die die Rundfunkpro-\ngramme verteilen, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am\nOrt mit technisch ausreichender Qualität empfangbar sind.\"\ne) Absatz 5 wird gestrichen.\n124. § 324 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte Jür die zu einem früheren Zeitpunkt\" durch die Worte\n„die bereits früher an demselben Breitbandverteilanschluß angeschlossen waren und für\ndie\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3 a und 3 b eingefügt:\n.. (3 a) Für die betriebsfähige Bereitstellung eines Breitbandverteilanschlusses mit der\nbesonderen Anschaltung A/8 oder C werden neben den Gebühren nach Absatz 1 folgende\nGebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                Breitbandverteilanschluß mit besonderer Anschaltung A/B oder C\nDM\na                                               b                                       C\n1          Mit einer Anschlußleitungslänge bis 200 m .......................          15000,--\n2          Mit einer Anschlußleitungslänge von mehr als 200 m\n2.1        für den Teil bis 200 m ..........................................          15 000,--\n2.2        für den Teil von mehr als 200 m .................................           nach§ 165\n(3 b) Als Anschlußleitungslänge nach Absatz 3 a Nr. 1 und 2 gilt die Luftlinienentfernung\nzwischen der Anschalteeinrichtung des Breitbandverteilanschlusses und dem betreffenden\nVerstärker(§ 322 Abs. 2).\"\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt\nBreitbandverteilanschluß mit           Regelleistung\n1. 1     für die 1. bis 10. Wohneinheit ............................ .             12,90\n1.2      für die 11. bis 20. Wohneinheit ............................ .           11,50\n1.3      für die 21. bis 40. Wohneinheit ............................ .             9,70\n1.4      für die 4 1. bis 100. Wohneinheit .......................... .             7,90\n1.5      für die 101. bis 200. Wohneinheit ......................... .              6, 10\n1.6      für die 201. bis 500. Wohneinheit ......................... .              4,50\n1. 7     für die 501. bis 1000. Wohneinheit ........................ .              3,20\n1.8      für jede weitere Wohneinheit ............................ .                2,50\".\nbb) Nummer 2 wird gestrichen.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                1265\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt\n„3    Breitbandverteilanschluß mit Grundleistung\n3. 1  für die 1. bis 10. Wohneinheit ............................ .      6,--\n3.2   für die 11. bis 20. Wohneinheit ............................ .     5,40\n3. 3  für die 21. bis 40. Wohneinheit ............................ .     4,40\n3.4  für die 41. bis 100. Wohneinheit ........................... .      3,60\n3.5  für die 101. bis 200. Wohneinheit ......................... .       2,80\n3.6  für die 201. bis 500. Wohneinheit ......................... .       2,20\n3. 7 für die 501. bis 1000. Wohneinheit ........................ .       1,60\n3.8  für jede weitere Wohneinheit ............................ .         1,20\".\ndd) Nummer 4 wird gestrichen.\nee) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n„5  Breitbandverteilanschluß mit Teilleistung\n5.1 für die 1. bis 10. Wohneinheit ............................ .       8,50\n5.2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ............................ .      7,60\n5.3 für die 21. bis 40. Wohneinheit ............................ .      6,20\n5.4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ........................... .      5,10\n5.5 für die 101. bis 200. Wohneinheit ......................... .       4,--\n5.6 für die 201. bis 500. Wohneinheit ......................... .       3, 10\n5.7 für die 501. bis 1000. Wohneinheit ........................ .       2,30\n5.8 für jede weitere Wohneinheit ............................ .         1,80\".\nd) Die Absätze 7 bis 9 werden wie folgt gefaßt:\n.. (7) Für die Breitbandverteilanschlüsse mit besonderer Anschaltung (§ 322 Abs. 2)\nwerden mindestens folgende monatliche Grundgebühren (Absatz 5) erhoben:\n1. für Breitbandverteilanschlüsse mit besonderer Anschaltung A/B die unverminderten\nGebühren für 400 Wohneinheiten,\n2. für Breitbandverteilanschlüsse mit besonderer Anschaltung C die unverminderten\nGebühren für 200 Wohneinheiten.\nBei der Berechnung der Mindestgebühren findet die Verminderung nach Absatz 10 keine\nAnwendung.\n(8) Die monatlichen Grundgebühren für Breitbandverteilanschlüsse werden:\n1. bei Breitbandverteilanschlüssen bis 50 Wohneinheiten bis zum Ablauf von drei Kalen-\ndermonaten,\n2. bei Breitbandverteilanschlüssen mit 51 bis 500 Wohneinheiten bis zum Ablauf von sechs\nKalendermonaten,\n3. bei Breitbandverteilanschlüssen mit 501 bis 1000 Wohneinheiten bis zum Ablauf von\nneun Kalendermonaten und\n4. bei Breitbandverteilanschlüssen mit mehr als 1000 Wohneinheiten bis zum Ablauf von\nzwölf Kalendermonaten\nnach der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung nicht erhoben.\n(9) Bei Änderung des zuständigen Netzknotens mit Grundleistung in einen Netzknoten\nmit Regelleistung (§ 323 Abs. 6) wird vom ersten bis dritten Kalendermonat nach der Ände-\nrung die monatliche Gebühr wie für Breitbandverteilanschlüsse mit Grundleistung (Absatz 5\nNr. 3) weiter erhoben. Vom Beginn des vierten Kalendermonats an wird die monatliche\nGrundgebühr für Breitbandverteilanschlüsse mit Regelleistung (Absatz 5 Nr. 1) erhoben.\"\ne) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „25 %\" durch die Angabe „30 %\" ersetzt.","1266                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nf)      Folgender Absatz 12 wird angefügt:\n.. (12) Die Gebühr für die Änderung der Berechnungsgrundlage (Absatz 10 Satz 3 und\nAbsatz 11) wird nicht erhoben, wenn für diesen Breitbandverteilanschluß gleichzeitig für\nnachträglich anzuschließende Wohneinheiten Gebühren für die betriebsfähige Bereitstel-\nlung (Absätze 1 und 2) erhoben werden oder eine Übernahme (§ 365) erfolgt.\"\n125. § 325 wird wie folgt geändert:\na)       Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Monatliche    Gebühren   für  die   betriebsfähige    Bereitstellung von Breitbandverteilan-\nschlüssen \".\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,.( 1) Die einmalige Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Breitbandverteilan-\nschlüssen ( § 324 Abs. 1 bis 3 a ) kann auf Antrag des Teilnehmers für einen Zeitraum von 48\noder 96 Monaten als monatliche Gebühr bezahlt werden.\"\nc)      In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Teilbeträge\" durch das Wort „Gebühren\"\nersetzt.\n126. § 327 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt\n.. (3) Erhöht sich innerhalb des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, die\nmonatliche Grundgebühr, die der Berechnung der Vorausgebühr zugrunde liegt, durch\n1.     hinzukommende        Wohneinheiten,\n2.      Änderung in der Art des Breitbandverteilanschlusses als Folge der Änderung des zuständi-\ngen Netzknotens der Deutschen Bundespost(§ 323 Abs. 6),\nso wird die sich ergebende Gebührendifferenz als monatliche Grundgebühr erhoben. Auf An-\ntrag des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost auf der Grundlage der erhöhten monat-\nlichen Grundgebühr unter Anrechnung der bereits bezahlten Vorausgebühr eine neue Voraus-\ngebühr erheben. Erhöht sich die monatliche Grundgebühr durch eine Rechtsverordnung, so\nwird die sich ergebende Gebührendifferenz für zwölf aufeinanderfolgende Monate, oder für\nden verbleibenden Zeitraum der Vorausgebühr, wenn dieser Zeitraum weniger als zwölf\nMonate beträgt, nicht erhoben.\"\n127. Vor § 328 wird die Abschnittsüberschrift wie folgt gefaßt\n„Abschnitt 6\nTelekornrnunikationsdienstleistungen und Gebühren innerhalb des\nUbermittlungsdienstes für Ton- und Fernsehsignale\".\n128. Die § § 328 bis 340 werden wie folgt gefaßt\n,.§ 328\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n( 1) Als Tonrundfunk-Sendeeinrichtungen werden angeboten:\n1. Tonrundfunksender mit normaler oder erhöhter Betriebssicherheit als\na)     Langwellensender,\nb)     Mittelwellensender,","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                      1267\nc)   Kurzwellensender,\nd) Ultrakurzwellensender.\n2.    Ersatzstromversorgungen für Lang-, Mittel- und Ultrakurzwellensender.\n(2) Als Fernsehrundfunk-Sendeeinrichtungen werden angeboten:\n1. Fernsehrundfunksender mit normaler oder erhöhter Betriebssicherheit,\n2. Fernsehfrequenzumsetzer,\n3. Ersatzstromversorgungen.\n(3) Für Rundfunk-Sendeeinrichtungen werden folgende besondere Leistungsmerkmale ange-\nboten:\nNr.            Besondere Leistungsmerkmale                        Leistungsumfang\na                           b                                            C\n1        Verkehrsfunk - Informationssystem\n(ARI) ............................. .     Übertragung von Kennungen für Verkehrs-\ndurchsagen über Ultrakurzwellensender nach\ndem AAi-System.\n2         Radio - Daten - Informationssystem\n(RDS) ............................. .    Übertragung von Kennungen für Programmin-\nformationen, Senderinformationen und Ver-\nkehrsdurchsagen über Ultrakurzwellensender\nnach dem RDS-System.\n3         RDS mit ARI ....................... .    Übertragung von Kennungen für Programmin-\nformationen, Senderinformationen und Ver-\nkehrsdurchsagen über Ultrakurzwellensender\nnach dem ARI- und RDS-System.\n4         Mehrkanaltonübertragung......... .       Übertragung von zwei Tonsignalen oder einem\nStereosignal bei Fernseh-Sendeeinrichtungen.\n§ 329\nBemessungsgrößen für die Gebühren\n( 1) Die Höhe der Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von Rundfunksendern richtet\nsich\n1. bei Tonrundfunksendern als\na) Lang-, Mittel- und Kurzwellensender nach der\naa) Trägerleistung,\nbb) Betriebssicherheit,\nb) Ultrakurzwellensender nach der\naa) Strahlungsleistung,\nbb) Betriebssicherheit,\n2.    bei Fernsehrundfunksendern nach der\na) Strahlungsleistung,\nb) Betriebssicherheit.","1268                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Die Höhe der Gebühren für die befristete Bereitstellung von Rundfunksendern richtet sich\n1.    bei Tonrundfunksendern als\na) Kurzwellensender nach der\naa) Trägerleistung,\nbb) Betriebssicherheit,\ncc) gebührenpflichtigen     Bereitstellungszeit,\nb)  Ultrakurzwellensender nach der\naa) Strahlungsleistung,\nbb) Betriebssicherheit,\ncc) gebührenpflichtigen     Bereitstellungszeit,\n2.     bei Fernsehsendern nach der\na)  Strahlungsleistung,\nb)  Betriebssicherheit,\nc)  gebührenpflichtigen     Bereitstellungszeit.\n(~) Die Höhe der Gebühren für Ersatzstromversorgungen richtet sich\n1.    bei Lang- und Mittelwellensendern nach der Trägerleistung,\n2.     bei Ultrakurzwellen- und Fernsehsendern nach der Strahlungsleistung des entsprechenden\nRundfunksenders.\n§ 330\nGebühren für die unbefristete Bereitstellung von Tonrundfunksendern\n( 1) Für die unbefristete Bereitstellung von Lang-. Mittel- und Kurzwellensendern werden\nfolgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                               Tonrundfunksender                        Grundgebühr\nDM\na                                          b                                   C\n1          Langwellensender\n1.1         ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von\n1. 1. 1     50kW.                                                             171380.--\n1.1.2       70kW.                                                             237900,--\n1.1.3      250 kW„                                                            341630,--\n1. 1.4     500kW.                                                             507380.--\n1.2         mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von\n1.2.1       50kW.                                                             248500,--\n1.2.2        70kW.                                                             345000,--\n1.2.3       250 kW„                                                            495360.--\n1.2.4       500kW.                                                             735 700.--\n2           Mittelwellensender\n2.1         ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von\n2.1.1          1 kW.                                                              6 360,--\n2.1.2          3kW.                                                               8 710.--\n2.1.3         10kW.                                                              18760,--","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                                   1269\nMonatliche\nNr.                                         Torvundfunksender                                            Grundgebühr\nDM\n•                                                        b                                                  C\n2.1.4   20 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           ...... .....                .... ..     35 770,-\n2.1.5   40 kW.............                    ..... ......               ... ...... .. ..               .. 116130,-\n2.1.6   50 kW............... . . . .                         ..    ..       ..        ...         ......   124000,-\n2.1.7  100 kW.......... . . . . .. . . . . .                              . . . . .. . . . . .. . .        161230,-\n2.1.8  150 kW................ . . . . . . . . . . . . . .                 ...... ..............            199570,-\n2.1.9  200 kW... .. .. . . .. . .                                  ..           ..           ..         .. 240160,-\n2.1.10 300 kW.. . .         ..        .. .        .....                  ..      . . .. ..                 283000,-\n2.1.11 350 kW... . .. ..                .. .          .. . .             .. .. . . . ..                 .. 343890,-\n2.1.12 400 kW. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              ......................           363000,-\n2.1.13 600 kW............                 ..... .....                    ...... ...                        524290,-\n2.1.14 700 kW. .. . .. . . ..           .. . . ..            ..    ..     .. . . ..                   ...  614490,-\n2.1.15 800 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           .. ..... ......              .. .......    642 680,-\n2.2    mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von\n2.2.1     1 kW.               .. ..                                         ......              ..           9220,--\n2.2.2     3kW.                    ...                   ..                    ....              . ..... .   12630,--\n2.2.3   10kW....... ..... .... ..                               ..        ...         ...       . ...... .  27200,-\n2.2.4   20kW..........                    ... ..                .. ..     ...          ..     ..      . ..  51870,--\n2.2.5   40kW..                                                                                  ..    ...  168390,-\n2.2.6   50kW.                                                                                              179800,-\n2.2.7  100 kW. .. .. .                                                ..       ...                         233790,-\n2.2.8  150kW„                                                                                              289380,-\n2.2.9  200kW... . .                   ..        ..                    ..         ...      ..      ..       348230,-\n2.2.10 300kW„                                                                                              410350,-\n2.2.11 350kW„                                                                                              498640,-\n2.2.12 400kW.        .. .. .                           ..             ..                                   526350,-\n2.2.13 600kW..                                                                                             760200,-\n2.2.14 700kW.                                                                                              891000,-\n2.2.15 800kW ...                                                                                           931890,-\n3      Kurzwellensender\n3.1    ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von\n3.1.1     5kW.                                                                                          ..  29110,--\n3.1.2   25kW.                                                                                               67140,-\n3.1.3  100 kW.                                                                                          .. 164000,-\n3.1.4  500 kW..                                                                                         .. 497130,-\n3.2    mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von\n3.2.1     5 kW.                                                                                             42210,--","1270                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nMonatliche\nNr.                                Tonrundfunksender                         Grundgebühr\nDM\na                                            b                                    C\n3.2.2        25kW ....................................................... .      97350,--\n3.2.3       100 kW ....................................................... .    237800,--\n3.2.4       500kW........................................................ .     720840,--\n(2) Für Kurzwellensender (Absatz 1 Nr. 3), die mehr als 630 Stunden im Monat bereitgestellt\nwerden, werden für die Zeit über 630 Stunden zusätzlich Gebühren wie für die befristete\nBereitstellung von Kurzwellensendern (§ 331 ) erhoben.\n(3) Wird ein unbefristet bereitgestellter Lang-, Mittel- oder Kurzwellensender zeitweise auf-\ngrund besonderer Vereinbarungen mit verringerter Trägerleistung betrieben, so wird eine ent-\nsprechend der folgenden Formel verminderte monatliche Grundgebühr erhoben:\n\\,\nGverm =GRS +      -     (Gs-GRs) +\n24\nDie Bestandteile der Formel bedeuten:\nGverm.        Verminderte monatliche Grundgebühr,\nGs            Monatliche Grundgebühr für den Tonrundfunksender mit der Trägerleistung N,\nGRs           45 % der monatlichen Grundgebühr für den Tonrundfunksender mit der Trägerlei-\nstung N,\nBetriebszeit mit voller Trägerleistung,\nBetriebszeit mit 1/ n Trägerleistung,\nDivisor der verringerten Trägerleistung.\n(4) Für die unbefristete Bereitstellung von Ultrakurzwellensendern werden folgende Grund-\ngebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                               Ultrakurzwellensender                      Grundgebühr\nDM\nb                                       C\nOhne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Strahlungsleistung\n(ERP) von\n1. 1      bis 0.1 kW ..................................................... .     1 000,--\n1.2       mehr als 0.1 bis 0,3 kW ......................................... .    1 500,--\n1.3       mehr als 0,3 bis 0,5 kW ......................................... .    3 000,--\n1.4       mehr als 0,5 bis 1,0 kW ......................................... .    3 500,--\n1.5       mehr als 1,0 bis 1,5 kW ........................................ .     3 800,--\n1.6       mehr als 1,5 bis 3,0 kW ......................................... .    4 200,--","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                            1271\nMonatliche\nNr.                               Ultrakurzwellensender                             Grundgebühr\nDM\na                                            b                                           C\n1.7     mehr als 3,0 bis 5,0 kW ......................................... .             5 800,--\n1.8     mehr als 5,0 bis 10,0 kW ........................................ .             7 500,--\n1.9     mehr als 10,0 bis 20,0 kW ...................................... .             10000,--\n1. 10   mehr als 20,0 bis 30,0 kW ...................................... .             11 000,--\n1. 11   mehr als 30,0 bis 50,0 kW ...................................... .             11 500,--\n1.12    mehr als 50,0 bis 100,0 kW ..................................... .             12 000,--\n2        Mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Strahlungsleistung\n(ERP) von\n2.1      bis 0,1 kW ..................................................... .              1 450,--\n2.2      mehr als 0, 1 bis 0,3 kW ......................................... .            2 200,--\n2.3      mehr als 0,3 bis 0,5 kW ......................................... .             4 350,--\n2.4      mehr als 0,5 bis 1,0 kW ......................................... .             5 100,--\n2.5      mehr als 1,0 bis 1,5 kW ........................................ .              5 500,--\n2.6      mehr als 1,5 bis 3,0 kW . . . . . . . .................................. .      6 100,--\n2.7      mehr als 3,0 bis 5,0 kW ......................................... .             8400,--\n2.8      mehr als 5,0 bis 10,0 kW ........................................ .            10 900,--\n2.9      mehr als 10,0 bis 20,0 kW ...................................... .             14 500,--\n2.10     mehr als 20,0 bis 30,0 kW ...................................... .             15 900,--\n2.11     mehr als 30,0 bis 50,0 kW ...................................... .             16 600,--\n2.12     mehr als 50,0 bis 100,0 kW ..................................... .             17 400,--\n(5) Bei den Gebühren nach Absatz 4 wird für Sender mit Richtstrahlung die entsprechende\nStrahlungsleistung für Rundstrahlung zugrunde gelegt.\n§331\nGebühren für die befristete Bereitstellung von Kurz- und Ultrakurzwellensendern\n( 1) Für die befristete Bereitstellung von Ultrakurzwellensendern werden je Kalendertag fol-\ngende Grundgebühren erhoben:\n1. für den ersten bis fünften Kalendertag, je Kalendertag 8 %,\n2. für den sechsten bis 30. Kalendertag, je Kalendertag 6,5 %,\n3. für jeden weiteren Kalendertag 5 %\nder monatlichen Grundgebühren für              unbefristet bereitgestellte Ultrakurzwellensender ent-\nsprechender Leistung.","1272                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Für die befristete Bereitstellung von Kurzwellensendern werden je Minute · folgende\nGrundgebühren erhoben:\nGrundgebühr\nNr.                Kurzwellensender\nDM\na                          b                                           C\n1      ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit\neiner Trägerleistung von\n1.1        5 kW............................... .                         1,75\n1.2       25 kW............................... .                          4,70\n1.3     100 kW............................... .                         11,70\n1.4     500 kW............................... .                         35,--\n2       mit erhöhter Betriebssicherheit und mit\neiner Trägerleistung von\n2.1         5 kW............................... .                         2,55\n2.2       25 kW............................... .                          5,90\n2.3      100kW............................... .                          14,30\n2.4      500kW .............................. .                          43,50\n(3) Bei befristet bereitgestellten Kurzwellensendern (Absatz 2) werden die Gebühren für\nmindestens 60 Minuten erhoben.\n(4) Für Ultrakurzwellensender, die täglich wiederkehrend demselben Teilnehmer zu den-\nselben wiederkehrenden Zeiten bereitgestellt werden, werden anstelle der Gebühren nach Ab-\nsatz 1 folgende Grundgebühren erhoben:\n1. bei einer Bereitstellung von einer Stunde, je Kalendertag 50 %,\n2. bei einer Bereitstellung von zwei Stunden, je Kalendertag 80 %,\n3. bei einer Bereitstellung von mehr als zwei Stunden, je Kalendertag 100 %\nder monatlichen Gebühren für unbefristet bereitgestellte Ultrakurzwellensender entsprechen-\nder Leistung.\n(5) Für die befristete Bereitstellung einer mobilen Ultrakurzwellensendeeinrichtung wird\nzusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 eine einmalige Gebühr von 800,-- DM erhoben.\n§ 332\nGebühren für die besonderen Leistungsmerkmale\nFür die besonderen Leistungsmerkmale der Rundfunk-Sendeeinrichtungen werden folgende\nGrundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                          Besondere Leistungsmerkmale                       Grundgebühr\nDM\na                                        b                                        C\n1       ARI\n1.1     für Sender ohne erhöhte Betriebssicherheit ......................           200,--\n1.2     für Sender mit erhöhter Betriebssicherheit .......................          300,--","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                           1273\nMonatliche\n~-                            Besondere Leistungsmerkmale                           Grundgebühr\nDM\n•                                            b                                          C\n2      RDS\n2.1    für Sender ohne erhöhte Betriebssicherheit ......................                 500,--\n2.2    für Sender mit erhöhter Betriebssicherheit .......................                700,--\n3      RDSundARI\n3.1    für Sender ohne erhöhte Betriebssicherheit ......................                 560,--\n3.2    für Sender mit erhöhter Betriebssicherheit .......................                800,--\n4       Mehrkanaltoneinrichtung für Fernsehrundfunksender. . . . . . . . . . . .   5 % der Gebühren\nnach § 334 Abs. 1\n§ 333\nGebühren für die Bereitstellung von &satzstromversorgungen\nFür die Bereitstellung von &satzstromversorgungen werden folgende Grundgebühren erho-\nben:\nMonatliche\nNr.                              &satzstromversorgungen                             Grundgebühr\nDM\n•                                             b                                           C\n1        für Langwellensender mit einer Trägerleistung von\n1.1      bis 70kW .................................................... .                7460,--\n1.2      ab 250kW .................................................... .                8930.--\n2         für Mittelwellensender mit einer Trägerleistung von\n2.1       bis 50kW .................................................... .                2770,-\n2.2       mehr als 50 bis 100 kW ......................................... .             4940,-\n2.3       mehr als 100 bis 200 kW ........................................ .             8720,-\n2.4       mehr als 200 bis 600 kW ........................................ .            15500,-\n2.5       mehr als 600 bis 800 kW ........................................ .            22260,-\n3         für Ultrakurzwellensender mit einer Strahlungsleistung (ERP) von\n3.1       bis 0.1 kW .................................................... .                450,--\n3.2       mehr als 0, 1 bis 0,3 kW ......................................... .             600,--\n3.3       mehr als 0,3 bis 0,5 kW ......................................... .            1 000,--\n3.4       mehr als 0,5 bis 1,0 kW ......................................... .            1 500,--\n3.5       mehr als 1,0 bis 1,5 kW ........................................ .             2 500,--\n3.6       mehr als 1,5 bis 3,0 kW . . . . . . . .................................. .     2 700,--","1274                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nMonatliche\nNr.                             &satzstromversorgungen                     Grundgebühr\nDM\n•                                         b                                     C\n3.7       mehr als 3,0 bis 5,0 kW ......................................... .   2 900,--\n3.8       mehr als 5,0 bis 10,0 kW ........................................ .   3 000,--\n3.9       mehr als 10,0 bis 20,0 kW ...................................... .    3 100,--\n3.10      mehr als 20,0 bis 30,0 kW ...................................... .    3 200,--\n3.11      mehr als 30,0 bis 50,0 kW ...................................... .    3 300,--\n3.12      mehr als 50,0 bis 100,0 kW ..................................... .    3 500,--\n4         für Fernsehrundfunksender mit einer Strahlungsleistung (ERP) von\n4.1       bis0,05 kW ................................................... .        600.-\n4.2       mehr als 0,05 bis 0,25 kW ....................................... .     800,-\n4.3       mehr als 0,25 bis 0,5 kW ........................................ .   1200,--\n4.4       mehr als 0,5 bis 1,0 kW ......................................... .   1800,-\n4.5       mehr als 1,0 bis 2,5 kW ......................................... .   3000,-\n4.6       mehr als 2,5 bis 5,0 kW ......................................... .   3300,-\n4.7       mehr als 5,0 bis 40,0 kW ........................................ .   3600,-\n4.8        mehr als 40,0 bis 100,0 kW ...................................... .   3900,-\n4.9       mehr als 100,0 bis 250,0 kW ..................................... .   4500,-\n4.10       mehr als 250,0 bis 500,0 kW ..................................... .   6000,-\n4.11      mehr als 500,0 kW ............................................. .     8000,-\n§ 334\nGebühren für die unbefristete Bereitstellung von Femsehrundfunksendern\n( 1) Für die unbefristete Bereitstellung von Fernsehrundfunksendern werden folgende Grund-\ngebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                               Femsehrundfunksender                      Grundgebühr\nDM\n8                                           b                                     C\n1         ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Strahlungsleistung\n(ERP) von\n1.1       bis0,05 kW ....................................................           4500,--\n1.2       mehr als 0,05 bis 0,25 kW ........................................        6000,--\n1.3       mehr als 0,25 bis 0,5 kW .........................................        7500,-\n1.4       mehr als 0,5 bis 1,0 kW ..........................................        8300,--\n1.5       mehr als 1,0 bis 2,5 kW ..........................................        9500,-\n1.6       mehr als 2,5 bis 5,0 kW ..........................................       12CXX),--\n1.7       mehr als 5,0 bis 40,0 kW .........................................      45CXX),-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                      1275\nMonatliche\nl\\lr.                             Femsehrundfunksender                          Grundgebühr\nDM\n8                                           b                                         C\n1.8       mehr als 40,0 bis 100,0 kW .......................................           53000,--\n1.9       mehr als 100,0 bis 250,0 kW ......................................           58000.--\n1.10      mehr als 250,0 bis 500,0 kW ......................................           65000.--\n1.11      mehr als 500,0 kW ..............................................             70000.--\n2          mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Strahlungsleistung\n(ERP) von\n2.1        bis0,05kW ....................................................                6600,--\n2.2        mehr als 0.05 bis 0,25 kW ........................................            8700.--\n2.3        mehr als 0,25 bis 0,5 kW .........................................           10800,--\n2.4        mehr als 0,5 bis 1,0 kW ..........................................           12000.--\n2.5        mehr als 1,0 bis 2,5 kW ..........................................           14000,-\n2.6        mehr als 2.5 bis 5,0 kW ..........................................           17400.--\n2.7        mehr als 5,0 bis 40.0 kW .........................................           66000.--\n2.8        mehr als 40,0 bis 100,0 kW .......................................           77000.--\n2.9        mehr als 100,0 bis 250,0 kW ......................................           85000,--\n2.10       mehr als 250,0 bis 500.0 kW ......................................           95000.--\n2.11       mehr als 500,0 kW ..............................................            102000.--\n3          Frequenzumsetzer mit einer Strahlungsleistung (ERP) von\n3.1        bis0,05kW ....................................................                2000.--\n3.2        mehr als 0,05 bis 0, 1 kW .........................................           2400.--\n3.3        mehr als 0.1 bis 0,3 kW ..........................................            2800.--\n3.4        mehr als 0.3 bis 0,5 kW ..........................................            3300,--\n3.5        mehr als 0 .5 bis 1,0 kW ..........................................           3900,--\n3.6        mehr als 1,0 bis 2,0 kW ..........................................            5500.--\n(2) Bei den Gebühren nach Absatz 1 wird für Sender mit Richtstrahlung die entsprechende\nStrahlungsleistung für Rundstrahlung zugrunde gelegt.\n§ 334a\nGebühren für die befristete Bereitstellung von Fernsehrundfunksendern\n( 1) Für die befristete Bereitstellung von       Fernsehrundfunksendern werden je Kalendertag fol-\ngende Grundgebühren erhoben:\n1. für den ersten bis fünften Kalendertag 8 %,\n2. für den sechsten bis 30. Kalendertag 6,5 %,\n3. für jeden weiteren Kalendertag 5 %\nder monatlichen Grundgebühren für unbefristet bereitgestellte Fernsehrundfunksender ent-\nsprechender Leistung.","1276                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Für Fernsehrundfunksender, die täglich wiederkehrend demselben Teilnehmer zu densel-\nben wiederkehrenden Zeiten bereitgestellt werden, werden anstelle der Gebühren nach Ab-\nsatz 1 folgende Grundgebühren erhoben:\n1. bei einer Bereitstellung von einer Stunde, je Kalendertag 50 %,\n2. bei einer Bereitstellung von zwei Stunden, je Kalendertag 80 %,\n3. bei einer Bereitstellung von mehr als zwei Stunden, 'je Kalendertag 100 %\nder Gebühren für unbefristet bereitgestellte Fernsehrundfunksender entsprechender Leistung.\n(3) Für die      befristete Bereitstellung einer mobilen Fernsehrundfunksendeeinrichtung wird\nzusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 eine einmalige Gebühr von 800,-- DM erhoben.\nUnterabschnitt 2\nBereitstellen von Verteilverbindungen\n§ 335\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n( 1) Als Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale werden angeboten:\n1. Tonverbindungen für die Übermittlung von Tonsignalen,\n2. Fernsehverbindungen für die Übermittlung von Fernsehsignalen mit Begleitton,\n3. Meldeverbindungen für die Übermittlung von Meldesignalen,\n4. Fernwirkverbindungen für die Übermittlung von Fernwirksignalen.\n(2) Ton- und Fernwirkverbindungen werden angeboten mit:\n1. analogen Anschaltepunkten,\n2. digitalen Anschaltepunkten.\n(3) Ton- und Fernsehverbindungen werden in folgenden Güteklassen angeboten:\nNr.                  Güteklasse                                          Leistungsumfang\na                       b                                                       C\n1       Tonverbindungen mit analogen\nAnschalte punkten\n1. 1    in einfacher Güte . . . . . . . . . . . . . . .  Tonverbindung in Mono mit einer Übertragungs-\nbandbreite von mindestens 3, 1 kHz.\n1.2     in mittlerer Güte . . . . . . . . . . . . . . .  Tonverbindung in Mono oder Stereo mit einer\nÜbertragungsbandbreite von mindestens 7 kHz.\n1.3     in hoher Güte..................                  Tonverbindung in Mono oder Stereo mit einer\nÜbertragungsbandbreite von mindestens 15 kHz.\n2       Fernsehverbindungen\n2. 1     in einfacher Güte ............. .               Fernsehverbindung mit Begleitton in Mono mit\neiner Übertragungsbandbreite von mindestens\n3, 1 kHz.\n2.2     in mittlerer Güte .............. .               Fernsehverbindung mit Begleitton in Mono oder\nStereo mit einer Übertragungsbandbreite von min-\ndestens 7 kHz.\n2.3     in hoher Güte ................. .                Fernsehverbindung mit Begleitton in Mono oder\nStereo mit einer Übertragungsbandbreite von min-\ndestens 15 kHz.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                      1277\n(4) Ton- und Fernsehverbindungen werden nur für gerichteten Betrieb bereitgesteUt. Eine\nerweiterte Ausnutzung ist zulässig.\n(5) Für Verteilverbindungen für Ton-                      und    Fernsehsignale   werden      folgende besondere\nLeistungsmerkmale angeboten:\nNr.       Besondere Leistungsmerkmale                                        Leistungsumfang\na                       b                                                            c\n1      Fernschaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Fernschaltung von unbefristet bereitgestellten Ton-\noder Fernsehverbindungen mittels Schalteinrich-\ntung in Netzknoten der Deutschen Bundespost\nüber Fernwirkverbindungen.\n2       Mehrdrahtführung . . . . . . . . . . . . .          Vierdrähtige Führung von Meldeverbindungen.\n3       Satellitenempfangseinrichtung                       Erdsegment für das Empfangen von Fernsehsi-\ngnalen mit Begleitton, die über Satelliten auf Fre-\nquenzen von 11 oder 12 GHz abgestrahlt werden.\n4       Ballempfangseinrichtung . . . . . . .               Empfangen von Ton- und Fernsehsignalen, die von\nterrestrischen Sendern abgestrahlt werden.\n§  336\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei den Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale\nausgeführt werden:\n1.    die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2.    die Verlegung der Verteilverbindung auf dem Grundstück.\n§ 337\nBemessungsgrößen für die Grundgebühren\n( 1) Die Höhe der Grundgebühren richtet sich\n1. bei Ortsverbindungen nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\n2. bei Fernverbindungen nach der gebührenpflichtigen Verbindungslänge,\n3. bei Ton- und Fernsehverbindungen nach der Güteklasse.\n(2) Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale, deren Verbindungsenden innerhalb\neines Ortsnetzbereiches liegen, sind Ortsverbindungen. Verteilverbindungen für Ton- und\nFernsehsignale. deren Verbindungsenden in verschiedenen Ortsnetzbereichen liegen. sind Fern-\nverbindungen.\n(3) Für Ortsverbindungen gelten folgende Tarifzonen:\nNr.                Tarifzone                                               Verteilverbindungen\na                      b                                                             C\n1       Ortszone 1 .....................                    Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale,\nderen Verbindungsenden innerhalb desselben An-\nschlußbereiches liegen.","1278                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nNr.                  Tarifzone                                                               Verteilverbindungen\n8                        b                                                                               C\n2         Ortszone 2 .....................                  Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale,\nderen Verbindungsenden in verschiedenen An-\nschlußbereichen eines Ortsnetzbereiches liegen.\n(4) Die gebührenpflichtige Verbindungslänge richtet sich nach der Entfernung zwischen den\nOrtsnetzbereichen, in denen die Verbindungsenden liegen. Für die Ermittlung der gebühren-\npflichtigen Verbindungslänge gilt § 187 entsprechend.\n§ 338\nGebühren für die unbefristete Bereitstellung von Verteilverbindungen\n( 1) Für die Änderung von Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale werden je Ver-\nbindungsende folgende Gebühren erhoben:\nEnmalige Gebühr\nNr.                                       Verteilverbindungen\nDM\n8                                                        b                                                                   C\n1           Tonverbindung . . . . . . . . . . . . . . . .       .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......       200,--\n2           Fernsehverbindung ............ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    . .....      300,--\n3           Meldeverbindung . . . .   •  ••  e ••  e • i, • e  •••     • • • •••••••       II •••••••     .. . . ......        200,-\n4           Fernwirkverbindung .        . . . \" .... . . . .......                    . . . . . . . . . . . . . . . . ...       65,--\n(2) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Endes einer Melde- oder Fernwirkverbin-\ndung (Absatz 1 Nr. 3 und 4) wird die einmalige Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.\n(3) Für die unbefristete Bereitstellung von Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale\nwerden je Verbindung folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                                        Verteilverbindungen                                                       Grundgebühr\nDM\n8                                                           b                                                             C\n1                 Tonverbindung\n1.1               mit analogen Anschaltepunkten\n1. 1. 1           ,n einfacher Güte\n1.1.1.1           Ortsverbindung\n1.1.1.1.1         Ortszone 1 ............................................... .                                                   50,--\n1.1.1.1.2         Ortszone 2 ............................................... .                                                  100,--\n1.1.1.2           Fernverbindung\n1.1.1.2.1         bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\n100m .................................................... .                                                    2,80","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                    1279\nMonatliche\nNr.                                Verteilverbindungen                     Grundgebühr\nDM\nA                                            b                                  C\n1.1.1.2.2       bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n1. 1. 1.2.2. 1  für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. .       2,80\n1. 1. 1.2.2.2   für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. .       2,30\n1. 1. 1.2.2.3   für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .................. .        0,50\n1.1.2           1n mittlerer Güte\n1.1.2.1         in Mono\n1.1.2.1.1       Ortsverbindung\n1.1.2.1.1.1     Ortszone 1 ............................................... .          75,--\n1. 1.2. 1. 1.2  Ortszone 2 ............................................... .         150,--\n1.1.2.1.2       Fernverbindung\n1. 1.2. 1.2. 1  bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\n100m .................................................... .           3,40\n1. 1.2. 1.2.2   bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n1.1.2.1.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. .         3,40\n1. 1.2. 1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. .       3,--\n1. 1.2. 1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .................. .        0,85\n1.1.2.2         in Stereo\n1.1.2.2.1       Ortsverbindung\n1.1.2.2.1.1     Ortszone 1................................................ .         125,--\n1.1.2.2.1.2     Ortszone 2 ................................................ .        250,--\n1.1.2.2.2       Fernverbindung\n1. 1.2.2.2. 1   bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\n100m .................................................... .           5,60\n1.1.2.2.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n1. 1.2.2.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je 100 m .............................. .      5,60\n1. 1.2.2.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m ................... .       5,--\n1. 1.2.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ................... .        1,40\n1.1.3           1n hoher Güte\n1.1.3.1         1n Mono\n1.1.3.1.1       Ortsverbindung\n1. 1.3. 1. 1. 1 Ortszone 1 ............................................... .         100,--\n1. 1.3. 1. 1.2  Ortszone 2 ............................................... .         200,--\n1.1.3.1.2       Fernverbindung\n1. 1.3. 1.2. 1  bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\n100m .................................................... .           4,50\n1. 1.3. 1.2.2   bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n1.1.3.1.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. .         4,50\n1.1.3.1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. .         4,--\n1.1.3.1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ................... .         1, 10\n1.1.3.2         in Stereo\n1.1.3.2.1       Ortsverbindung\n1. 1.3.2. 1. 1  Ortszone 1 ............................................... .         165,--\n1. 1.3.2. 1.2   Ortszone 2 ............................................... .         330,--\n1.1.3.2.2       Fernverbindung\n1. 1.3.2.2. 1   bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\n100m .................................................... .          10,--","1280                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nMonatliche\nNr.                                  Verteilverbindungen                    Grundgebühr\nDM\n8                                              b                                 C\n1. 1.3.2.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n1. 1.3.2.2.2. 1  für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. .     10,--\n1. 1.3.2.2.2.2   für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. .      7,20\n1.1.3.2.2.2.3     für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .................. .       2,50\n1.2                mit digitalen Anschaltepunkten\n1.2.1             in Mono\n1.2.1.1           Ortsverbindung\n1.2. 1.1. 1       Ortszone 1 ............................................... .        130,-\n1.2.1.1.2         Ortszone 2 ............................................... .        260,-\n1.2.1.2           Fernverbindung\n1.2.1.2.1         bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\n100m .................................................... .           5,85\n1.2.1.2.2        bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n1.2. 1.2.2. 1    für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. .       5,85\n1.2. 1.2.2.2     für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. .       520\n1.2. 1.2.2.3     für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ................... .       1,43\n1.2.2            in Stereo\n1.2.2.1          Ortsverbindung\n1.2.2.1.1        Ortszone 1 ............................................... .         214,50\n1.2.2.1.2        Ortszone 2 ............................................... .        429,-\n1.2.2.2          Fernverbindung\n1.2.2.2.1        bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\n100m .................................................... .          13,--\n1.2.2.2.2        bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n1.2.2.2.2. 1     für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. .      13,--\n1.2.2.2.2.2      für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. .       9,36\n1.2.2.2.2.3      für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .................. .        325\n2                Fernsehverbindung\n2.1              in einfacher Güte\n2.1.1            Ortszone 1 ............................................... .        415,--\n2.1.2            Ortszone 2 ............................................... .         825,--\n2.2              in mittlerer Güte\n2.2.1            mit einem Begleitton in Mono\n2.2.1.1          Ortsverbindung\n2.2.1.1.1        Ortszone 1 ............................................... .         825,--\n2.2.1.1.2        Ortszone 2 ............................................... .       1 650,--\n2.2.1.2          Fernverbindung\n2.2.1.2.1        bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\n100m .................................................... .          30,--\n2.2.1.2.2        bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n2.2. 1.2.2. 1    für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. .      30,--\n2.2.1.2.2.2      für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. .      22,--\n2.2.1.2.2.3      für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .................. .       20,--","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                    1281\nMonatliche\nNr.                               Verteilverbindungen                     Grundgebühr\nDM\n8                                           b                                  C\n2.2.2         mit einem Begleitton in Stereo\n2.2.2.1       Ortsverbindung\n2.2.2.1.1      Ortszone 1 ............................................... .        850,--\n2.2.2.1.2      Ortszone 2 ............................................... .      1 700,--\n2.2.2.2       Fernverbindung\n2.22.2.1      bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\n100m .................................................... .          31,--\n2.2.2.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n2.2.2.2.2.1   für den Teil bis 50 km, je 100 m .............................. .     31,--\n2.2.2.2.2.2   für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. .      23,--\n2.2.2.2.2.3   für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ................... .      21,--\n2.3           in hoher Güte\n2.3.1         mit einem Begleitton in Mono\n2.3.1.1       Ortsverbindung\n2.3.1.1.1     Ortszone 1 ............................................... .       1 250,--\n2.3.1.1.2     Ortszone 2 ............................................... .       2 500,--\n2.3.1.2       Fernverbindung\n2.3.1.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\n100m ................................................... .           48,--\n2.3.1.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n2.3. 1.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. .      48,--\n2.3. 1.2.2.2  für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. .      34,--\n2.3. 1.2.2.3  für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .................. .       31,--\n2.3.2         mit einem Begleitton in Stereo\n2.3.2.1       Ortsverbindung\n2.3.2.1.1     Ortszone 1 ............................................... .       1 300,--\n2.3.2.1.2     Ortszone 2 ............................................... .       2 600,--\n2.3.2.2       Fernverbindung\n2.3.2.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\n100m .................................................... .          50,--\n2.3.2.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n2.3.2.2.2. 1  für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. .      50,--\n2.3.2.2.2.2   für den Teil von 50 km bis 100 km, je 100 m .................. .      36,--\n2.3.2.2.2.3   für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ................... .      32,--\n3             Melde- und Fernwirkverbindung\n3.1           Ortsverbindung\n3.1.1         Ortszone 1 ............................................... .          40,--\n3.1.2         Ortszone 2 ............................................... .          80,--\n3.2           Fernverbindung\n3.2.1         bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\n100m .................................................... .           2.25\n3.2.2         bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 100 km\n3.2.2.1       für den Teil bis 50 km, je 100 m ............................. .       2,25\n3.2.2.2       für den Teil von mehr als 50 km, je 100 m .................... .        1,35\n3.2.2.3       für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ................... .       0,40","1282                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(4) Monatliche Grundgebühren für Fernverbindungen werden mindestens in Höhe der\nmonatlichen Grundgebühren für entsprechende Ortsverbindungen der Ortszone 2 erhoben.\n§ 339\nGebühren für die besonderen Leistungsmerkmale\n( 1} Für die Änderung der Mehrdrahtführung werden 200,-- DM erhoben.\n(2) Für die besonderen Leistungsmerkmale der Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsi-\ngnale werden folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                          Besondere Leistungsmerkmale                     Grundgebühr\nDM\na                                          b                                       C\n1        Fernschaltung\n1.1      Tonverbindung\n1.1.1    in Mono. je Schaltverbindungspunkt ............................ .            87,50\n1.1.2    in Stereo. je Schaltverbindungspunkt ............................ .        125,--\n1.2      Fernsehverbindung\n1.2.1    ohne Tonverbindung je Schaltverbindungspunkt ................. .           200,--\n1.2.2    mit Tonverbindung\n1.2.2.1  in Mono. je Schaltverbindungspunkt ............................ .          300,--\n1.2.2.2  in Stereo. je Schaltverbindungspunkt ........................... .         350.--\n2        Mehrdrahtführung ............................................ .              60,-\n3        Satellitenempfangseinrichtung\n3.1      ohne erhöhte Betriebssicherheit ................................ .         600.--\n3.2      mit erhöhter Betriebssicherheit ................................. .      1 000,--\n4        Ballempfangseinrichtung\n4.1      für Tonsignale ................................................. .         400.--\n4.2      für Fernsehsignale mit Begleitton............................... .         650,--\n§340\nGebühren für die befristete Bereitstellung von Verteilverbindungen für\nTon- und Fernsehsignale\n( 1) Für die Änderung von besonders eingerichteten Verteilverbindungen für Ton- und Fern-\nsehsignale werden je Verbindungsende folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                              Verteilverbindungen\nDM\na                                          b                                       C\n1        Tonverbindung .................................................            200.--","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                    1283\nEinmalige Gebühr\nNr.                                Verteilverbindungen\nDM\na                                            b                                      C\n2          Fernsehverbindung .................... .' ........................       300.--\n3          Meldeverbindung ..............................................           200.-\n(2) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen von Meldeverbindungen auf dem Grundstück\n(Absatz 1 Nr. 3) wird die einmalige Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.\n(3) Für die befristete Bereitstellung von ständig bereitgehaltenen Verteilverbindungen für\nTon- und Fernsehsignale werden je Verbindung und je Minute folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                Verteilverbindungen\nDM\nb                                     C\n1                Tonverbindung mit analogen Anschaltepunkten\n1. 1             in einfacher Güte\n1.1. 1           Ortsverbindung\n1.1.1.1          Ortszone 1 ............................................... .              0.028\n1.1.1.2          Ortszone 2 ............................................... .              0,079\n1.1.2            Fernverbindung\n1.1.2.1         bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\nkm ...................................................... .              0.012\n1.1.2.2         bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n1.1.2.2.1       für den Teil bis 50 km. je km ................................ .          0,012\n1.1.2.2.2       für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... .          0.006\n1.1.2.2.3       für den Teil von mehr als 100 km. je km ..................... .           0.001\n1.2             in mittlerer Güte\n1.2.1           In Mono\n1.2.1.1         Ortsverbindung\n1.2.1.1.1       Ortszone 1 ............................................... .              0.052\n1.2.1.1.2       Ortszone 2 ............................................... .              0.14\n1.2.1.2         Fernverbindung\n1.2.1.2.1       bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km. je\nkm ...................................................... .               0.022\n1.2: 1.2.2      bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n1.2. 1.2.2.1    für den Teil bis 50 km. je km ................................ .          0.022\n1.2. 1.2.2.2    für den Teil von 50 km bis 100 km. je km ..................... .          0,011\n1.2. 1.2.2.3    für den Teil von mehr als 100 km. je km ..................... .           0,002\n1.2.2           In Stereo\n1.2.2.1         Ortsverbindung\n1.2.2.1.1       Ortszone 1 ............................................... .              0.067\n1.2.2.1.2       Ortszone 2 ............................................... .              0,17","1284                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGebühr\nNr.                              Verteilverbindungen\nDM\na                                          b                              C\n1.2.2.2        Fernverbindung\n1.2.2.2.1      bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\nkm ...................................................... .       0,029\n1.2.2.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n1.2.2.2.2. 1  für den Teil bis 50 km, je km ................................ .   0,029\n1.2.2.2.2.2   für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... .   0,014\n1.2.2.2.2.3   für den Teil von mehr als 100 km, je km ...................... .   0,003\n1.3           in hoher Güte\n1.3.1         in Mono\n1.3.1.1       Ortsverbindung\n1.3.1.1.1     Ortszone 1................................................ .       0,081\n1.3.1.1.2     Ortszone 2 ............................................... .       0,23\n1.3.1.2       Fernverbindung\n1.3.1.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\nkm ...................................................... .        0,035\n1.3.1.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n1.3. 1.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je km ................................ .   0,035\n1.3. 1.2.2.2  für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... .   0,019\n1.3. 1.2.2.3  für den Teil von mehr als 100 km, je km ...................... .   0,004\n1.3.2         in Stereo\n1.3.2.1       Ortsverbindung\n1.3.2.1.1     Ortszone 1 ............................................... .       0,12\n1.3.2.1.2     Ortszone 2 ............................................... .       0,35\n1.3.2.2       Fernverbindung\n1.3.2.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\nkm ...................................................... .        0,05\n1.3.2.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n1.3.2.2.2. 1  für den Teil bis 50 km. je km ................................ .   0,05\n1.3.2.2.2.2   für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... .   0,029\n1.3.2.2.2.3   für den Teil von mehr als 100 km, je km ...................... .   0,006\n2             Fernsehverbindung\n2.1           in einfacher Güte\n2.1.1         Ortszone 1 ............................................... .       0,20\n2.1.2         Ortszone 2 ............................................... .       0,60\n2.2           1n mittlerer Güte\n2.2.1         mit einem Begleitton in Mono\n2.2.1.1       Ortsverbindung\n2.2.1.1.1     Ortszone 1 ............................................... .       0,25\n2.2.1.1.2     Ortszone 2 ............................................... .       0,74\n2.2.1.2       Fernverbindung\n2.2.1.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, Je\nkm ...................................................... .        o. 11\n2.2.1.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n2.2. 1.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je km ................................ .   0, 11\n2.2. 1.2.2.2  für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... .   0,06\n2.2. 1.2.2.3  für den Teil von mehr als 100 km, je km ..................... .    0,01","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988               1285\nGebühr\nNr.                              Verteilverbindungen\nDM\na                                          b                              C\n2.2.2          mit einem Begleitton in Stereo\n2.2.2.1       Ortsverbindung\n2.2.2.1.1     Ortszone 1 ............................................... .       026\n2.2.2.1.2     Ortszone 2 ............................................... .       0,77\n2.2.2.2       Fernverbindung\n2.2.2.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\nkm ...................................................... .        0,115\n2.2.2.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n2.2.2.2.2.1   für den Teil bis 50 km, je km ................................ .   0,115\n2.2.2.2.2.2   für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... .   0,065\n2.2.2.2.2.3   für den Teil von mehr als 100 km, je km ...................... .   0,011\n2.3           in hoher Güte\n2.3.1         mit einem Begleitton in Mono\n2.3.1.1       Ortsverbindung\n2.3.1.1.1     Ortszone 1 ............................................... .       0,41\n2.3.1.1.2     Ortszone 2 ............................................... .       1,13\n2.3.1.2       Fernverbindung\n2.3.1.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\nkm ...................................................... .        0,18\n2.3.1.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n2.3. 1.2.2. 1 für den Teil bis 50 km, je km ................................ .   0,18\n2.3.1.2.2.2   für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... .   0,09\n2.3. 1.2.2.3  für den Teil von mehr als 100 km, je km ..................... .    0,022\n2.3.2         mit einem Begleitton in Stereo\n2.3.2.1       Ortsverbindung\n2.3.2.1.1     Ortszone 1 ............................................... .       0,43\n2.3.2.1.2     Ortszone 2 ............................................... .       1, 18\n2.3.2.2       Fernverbindung\n2.3.2.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\nkm ...................................................... .        0,19\n2.3.2.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n2.3.2.2.2.1   für den Teil bis 50 km, je km ............................... .    0,19\n2.3.2.2.2.2   für den Teil von 50 km bis 100 km, je km .................... .    0,094\n2.3.2.2.2.3   für den Teil von mehr als 100 km, je km ..................... .    0,023\n3             Meldeverbindung\n3.1           Ortsverbindung\n3.1.1         Ortszone 1 ............................................... .       0,028\n3.1.2         Ortszone 2 ............................................... .       0,079\n3.2           Fernverbindung\n3.2.1         Fernzone 1 ............................................... .       0,158\n3.2.2         Fernzone 2\n3.2.2.1       bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je\nkm ...................................................... .        0,012\n3.2.2.2       bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km\n3.2.2.2.1     für den Teil bis 50 km, je km ................................ .   0,012\n3.2.2.2.2     für den Teil von 50 km bis 100 km, je km ..................... .   0,006\n3.2.2.2.3     für den Teil von mehr als 100 km, je km ..................... .    0,001","1286                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(4) Bei Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehverbindungen (Absatz 3) werden min-\ndestens Gebühren für 60 Minuten erhoben.\n(5) Die Gebühren für Fernverbindungen nach Absatz 3 werden mindestens in Höhe der Ge-\nbühren für entsprechende Ortsverbindungen der Ortszone 2 erhoben.\n(6) Für Verteilverbindungen, die an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Tagen dem-\nselben Teilnehmer zu denselben wiederkehrenden Zeiten bereitgestellt werden, werden an-\nstelle der Gebühren nach Absatz 3 je angefangenen Kalendertag, je Stunde 0,6 % der\nmonatlichen Gebühren für entsprechende unbefristet bereitgestellte Verteilverbindungen\n(§ 338 Abs. 3) erhoben.\n(7) Für Verteilverbindungen      zu einem Rundfunksender, die täglich wiederkehrend dem-\nselben Teilnehmer zu denselben wiederkehrenden Zeiten bereitgestellt werden, werden an-\nstelle der Gebühren nach Absatz 3 folgende monatliche Grundgebühren erhoben:\n1.    bei einer Bereitstellung je Tag von einer Stunde, 50 %,\n2.    bei einer Bereitstellung je Tag von zwei Stunden, 80 %,\n3.    bei einer Bereitstellung je Tag von mehr als zwei Stunden, 100 %\nder   Gebühren für unbefristet bereitgestellte Verteilverbindungen ( § 338 Abs. 3).\n(8) Für die befristete Bereitstellung von bis zu einem Kalendertag besonders eingerichteter\nVerteilverbindungen werqen je Verbindung folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                         Verteilverbindungen\neinmalig        stündlich\nDM              DM\na                                     b                                C                d\n1           Tonverbindung\n1. 1        in Mono\n1.1.1       Ortsverbindung\n1. 1. 1. 1  Ortszone 1 .......................................... .        200,--            29,--\n1.1.1.2     Ortszone 2 .......................................... .        350,--            58,--\n1.1.2       Fernverbindung\n1.1.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis\n50km . . ·............................................. .      400,--           110,--\n1.1.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von\n50 km bis 100 km ..................................... .       500,--           220,-\n1.1.2.3     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über\n100 km .............................................. .        800,--           330,--\n1.2         1n Stereo\n1.2.1       Ortsverbindung\n1.2.1.1     Ortszone 1 .......................................... .        335,--            45,--\n1.2.1.2     Ortszone 2 .......................................... .        580,--            96,--\n1.2.2       Fernverbindung\n1.2.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis\n50km . ............................................. .         664,--           183,--\n1.2.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von\n50 km bis 100 km .................................... .        830,--           365,--\n1.2.2.3     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über\n100 km ............................................. .       1 330,--           550,--","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                         1287\nGebühr ,\nNr.                           Verteilverbindungen\nstündlich\neinmalig\nDM              DM\n8                                       b                                  C               d\n2            Fernsehverbindung\n2. 1         in einfacher Güte\n2.1.1        in Mono\n2. 1. 1. 1   Ortsverbindung\n2.1·. 1.1.1  Ortszone 1 .......................................... .          320,--            64,--\n2. 1. 1. 1.2 Ortszone 2 .......................................... .          560,--           112,--\n2. 1. 1.2 Fernverbindung\n2. 1. 1.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis\n50km .............................................. .            800,--           260,--\n2. 1. 1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von\n50 km bis 100 km ..................................... .       1 600,--           520,--\n2. 1. 1.2.3 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über\n100 km .............................................. .       3 200,--           780,--\n2. 1.2       in Stereo\n2. 1.2. 1    Ortsverbindung\n2. 1.2. 1. 1 Ortszone 1 .......................................... .          330,--            67,--\n2. 1.2. 1.2  Ortszone 2 .......................................... .          582,--           116,--\n2. 1.2.2 Fernverbindung\n2. 1.2.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis\n50km ........ ....................................... .          832,--           270,--\n2. 1.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von\n50 km bis 100 km ..................................... .       1 664,--           541,--\n2. 1.2.2.3 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über\n100 km .............................................. .       3 300,--           811,--\n2.2          in mittlerer Güte\n2.2. 1       in Mono\n2.2.1.1      Ortsverbindung\n2.2.1.1.1    Ortszone 1 .......................................... .          400,--            80,--\n2.2.1.1.2    Ortszone 2 .......................................... .          700,--           140.--\n2.2. 1.2 Fernverbindung\n2.2. 1.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis\n50km .. ............................................. .        1 000,--           550,--\n2.2. 1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von\n50 km bis 100 km .................................... .        2 000,--        1 100,--\n2.2. 1.2.3 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über\n100 km .............................................. .       4 000,--        1 650,--\n2.2.2        1n Stereo\n2.2.2.1      Ortsverbindung\n2.2.2. 1. 1  Ortszone 1 .......................................... .          416,--            83,--\n2.2.2. 1.2   Ortszone 2 .......................................... .          728,--           146,--","1288                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGebühr\nNr.                        Verteilverbindungen\neinmalig        stündlich\nDM              DM\na                                    b                                 C               d\n2.2.2.2 Fernverbindung\n2.2.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis\n50 km................................................         1 040,--         572,--\n2.2.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von\n50 km bis 100 km.....................................        2 080,--        1 144,--\n2.2.2.2.3 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über\n100 km...............................................        4 160,--        1 716,--\n3         Meldeverbindung\n3.1       Ortsverbindung\n3.1.1     Ortszone 1 .......................................... .         160,--           32,--\n3.1.2     Ortszone 2 .......................................... .         240,--           56,--\n3.2       Fernverbindung\n3.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis\n50km .............................................. .           320,--           88,---\n3.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von\n50 km bis 100 km ..................................... .       400,--           176,--\n3.2.3     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über\n100 km ............................................. .          560,--         264,--\n(9) Für die befristete Bereitstellung besonders eingerichteter Verteilverbindungen von mehr\nals einem Kalendertag werden je Verbindung und je Kalendertag folgende Gebühren erhoben:\n1. für den ersten Kalendertag Gebühren nach Absatz 8,\n2. für den zweiten Kalendertag 20 % der Gebühren nach § 338 Abs. 3,\n3. für den dritten bis 30. Kalendertag 6 % der Gebühren nach § 338 Abs. 3,\n4. für jeden weiteren Kalendertag 5 % der Gebühren nach § 338 Abs. 3.\"\n129. In § 346 Abs. 5 wird das Wort „erhoben\" durch die Worte „erhoben, wenn bereits Schalt- oder\nBauarbeiten im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost erfolgt sind\" ersetzt.\n130. In § 34 7 Abs. 2 Nr. 7 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8\nangefügt:\n„8. Stromwege einfacher Güte für Videoübertragung je nach den örtlichen und technischen\nGegebenheiten.\"\n131. § 350 wird wie folgt geändert:\na}   In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Ortsnetzen\" durch das Wort „Ortsnetzbereichen\" ersetzt.\nb} In Absatz 4 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte „das Ortsnetz\" durch die Worte „der Orts-\nnetzbereich„ ersetzt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                 1289\n132. § 351 wird wie folgt geändert:\na)      In Absatz 1 Spalte c wird in Nummer 3.1 die Betragsangabe „200,--· durch die Betragsan-\ngabe „300,--· und in Nummer 3.2 die Betragsangabe „330,--· durch die Betragsangabe\n,.400,--.. ersetzt.\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1. 7.2.2 wird folgende Nummer 1.8 eingefügt:\n.1.8     IStromweg einfacher Güte für Videoübertragung, je 100 m ..    30,-- ...\nbb) In Nummer 3 Spalte c wird die Betragsangabe „ 1,--\" durch die Betragsangabe „ 1,50\" er-\nsetzt.\n133. § 356 wird wie folgt geändert:\na)      Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,.Monatliche Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Stromwegen für Gemein-\nschaftsantennenanlagen·.\nb) In Absatz 1 werden die Worte „in 120 monatlichen Teilbeträgen'\" durch die Worte „für\neinen Zeitraum von 120 Monaten als monatliche Gebühren„ ersetzt.\nc)      In Absatz 2 werden die Worte „Der monatliche Teilbetrag· durch die Worte „Die monat-\nliche Gebühr und die Betragsangabe „2,50\" durch die Betragsangabe „3, 75 • ersetzt.\nd) In Absatz 3 werden die Worte „monatliche Teilbeträge· durch die Worte „monatliche Ge-\nbühren\" ersetzt.\n134. § 367 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\n.. (6) Die Fernmeldevollmacht, die Empfangsvollmacht und die einfache Vollmacht erlöschen\ndurch Widerruf durch den Vollmachtgeber. Die einfache Vollmacht gilt nur für die Erledigung\neiner einzelnen Angelegenheit. Ist der Vollmachtgeber während der Geltungsdauer der Voll-\nmacht vers,orben, so erlischt die von ihm erteilte Vollmacht durch Widerruf durch die Erben\noder den Testamentsvollstrecker.\"\n135. § 369 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt\n.. Verbindungsgebühren für Festverbindungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) oder für feste virtuelle Verbin-\ndungen(§ 219 Abs. 1 Nr. 8) werden je zur Hälfte von den Teilnehmern erhoben, denen die zuge-\nhörigen Anschlüsse überlassen wurden.\"\n136. Dem § 370 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:\n.. (4) Ergeben sich bei der Berechnung von Gebühren Bruchteile von Pfennigen, so wird,\nwenn nichts anderes bestimmt ist, jeder Gebührenbetrag so gerundet, daß ein halber Pfennig\nund mehr als voller Pfennig berechnet, Bruchteile unter einem halben Pfennig unberücksichtigt\ngelassen werden. Zinsbeträge (§ 400) werden wie Gebührenbeträge (§ 369 Abs. 7) gerundet. ..\n137. In § 372 Abs. 3 Nr. 2 wird nach dem Wort „Gruppen\" die Angabe „2 (§ 193),\" und nach dem\nWort „Einzelverbindungen\" das Wort .. (Einzelgebührennachweis)\" eingefügt.","1290                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n138. § 382 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 1 Nr. 5 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt, und nach Nummer 5 werden\nfolgende Nummern 6 und 7 angefügt:\n„6. der Deutschen Bundespost die Personen zu benennen, die er mit der betriebsfähigen\nBereitstellung oder Änderung seiner privaten Endeinrichtungen (§ 168 Abs. 3) beauf-\ntragt hat,                                          ·\n7. der Deutschen Bundespost auf Verlangen die Personen zu benennen, die er mit der In-\nstandhaltung seiner privaten Endeinrichtungen beauftragt hat.\"\nb)   In Absatz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „ordnungsgemäß\" die Worte „von Personen, die\ndie erforderliche Fachkunde nachgewiesen haben,\" eingefügt.\n139. In § 387 Abs. 1 Nr. 2 Spalte b werden die Worte „Aufteilung der Fernmelderechnung nach Ein-\nzelverbindungen der Gruppen 3 und 5\" durch das Wort „Einzelgebührennachweis\" ersetzt.\n140. In § 389 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „und trotz Erinnerung mit Hinweis auf die Folgen(§ 388\nAbs. 1) auch die darauffolgende Lastschrift nicht eingelöst wird\" gestrichen.\n14 1. § 395 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 1 Nr. 2 Spalte b werden die Worte „gesperrte Telekommunikationseinrichtung\"\ndurch die Worte „ausgeführte Sperre\" ersetzt.\nb)  Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Entfällt der Entstörgang und entstehen nur Aufwendungen unter Verwendung zentraler\nPrüf- oder Meßeinrichtungen, so beträgt die einmalige Gebühr 20,-- DM.\"\nc)  In Absatz 3 werden die Worte „vor Absendung der Erinnerung stattgegeben hat\" durch die\nWorte „bis zu dem Zeitpunkt stattgegeben hat, an dem Gebührenrückstände von min-\ndestens 20,-- DM in eine Fernmelderechnung als Übertrag übernommen werden\" ersetzt.\n142. § 398 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung ,,( 1)\" gestrichen und         die Worte „auf die\nAusführung der Sperre folgenden Monats\" durch die Worte „elften Werktages nach Absen-\ndung der planmäßigen Fernmelderechnung, die auf die Ausführung der Sperre folgt\" er-\nsetzt.\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n143. In § 400 Abs. 2 wird das Wort „achten\" durch das Wort „elften\" ersetzt.\n144. § 402 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:\n.. 1.5   1 Telefonanlagen connex T ........................... .      10 Jahre\".\nbb) Nach Nummer 2.1.3 wird folgende Nummer 2.1.4 eingefügt:\n.. 2.1.4 j Telefone Modell tippit ............................. .      5 Jahre\".","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988              1291\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Der Text vor der Tabelle wird wie folgt gefaßt:\n.. Werden Vermittlungseinrichtungen von Telefonanlagen oder Reihen-, Vorzimmer-,\nMehrfachabfrageanlagen, Telefonanlagen connex T oder Telefone vor Ablauf der Min-\ndestüberlassungszeit erweitert bzw. Telefone um Einrichtungen ergänzt bzw. bei Tele-\nfonanlagen connex T das vorhandene Systempaket gegen ein anderes ausgewechselt, so\nverlängert sich die Mindestüberlassungszeit wie folgt:\"\nbb) In Spalte c wird\nin   Nummer   1. 1 die Angabe „24\" durch die Angabe „30\",\nin   Nummer   1.2 die Angabe „ 18\" durch die Angabe „24\",\nin   Nummer   1.3 die Angabe „ 12\" durch die Angabe ff 18\",\nin   Nummer   1.4 die Angabe „6\" durch die Angabe „ 12\",\nin   Nummer   1.5 die Angabe ,,--\" durch die Angabe „6 Monate\",\nin   Nummer   2.1 die Angabe „54\" durch die Angabe „60\",\nin   Nummer   2.2 die Angabe ,,48\" durch die Angabe „54\",\nin   Nummer   2.3 die Angabe ,,42\" durch die Angabe „48\",\nin   Nummer   2.4 die Angabe „36\" durch die Angabe ,,42\",\nin   Nummer   2.5 die Angabe „30\" durch die Angabe „36\",\nin   Nummer   2.6 die Angabe „24\" durch die Angabe „30\",\nin   Nummer   2. 7 die Angabe „ 18\" durch die Angabe „24 ff,\nin   Nummer   2.8 die Angabe „ 12\" durch die Angabe ff 18ff,\nin   Nummer   2.9 die Angabe ff6\" durch die Angabe „ 12\" und\nin   Nummer   2.10 die Angabe .. -- \" durch die Angabe „6 Monate\" ersetzt.\nc)  Absatz 9 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Telefonwählanlage\" durch das Wort „Telefonanlagen\" ersetzt.\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\n.. Wird bei Telefonanlagen connex T die Auswechslung eines Systempaketes beantragt,\ngilt das vorhandene als gekündigt; Restgebühren nach § 403 werden nicht erhoben. Für\nweitere Einrichtungen der Telefonanlage connex T, die nach der Auswechslung des\nSystempaketes nicht mehr angeschaltet werden können, werden Restgebühren nach\n§ 403 Abs. 1 erhoben.\"\nd)  In Absatz 11 Nr. 2 wird nach dem Wort „Mindestüberlassungszeit\" die Worte „je ange-\nfangene 12 Monate der Überlassungszeit\" eingefügt.\n145. In § 403 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3\nangefügt:\n„3. ein Systempaket bei Telefonanlagen connex T, wenn ein anderes Systempaket überlassen\nwird.\"\n146. In § 406 werden die Worte „Einrichtungen posteigener Telefonanlagen\" durch die Worte „post-\neigenen Einrichtungen\" ersetzt.\n14 7. § 407 wird wie folgt gefaßt:\n,.§407\nEntfernen von Endeinrichtungen in posteigenen Telefonanlagen\nFür das Entfernen von Endeinrichtungen in posteigenen Telefonanlagen werden Gebühren\nerhoben. wenn das Entfernen nicht durch die Verlegung. Auswechslung. Ortsveränderung von","1292                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nEndeinrichtungen in einer posteigenen oder die betriebsfähige Bereitstellung einer, neuen\nteilnehmereigenen Telefonanlage erforderlich wird.           H\n148. § 408 wird wie folgt geändert:\na)      In Absatz 1 wird die Verweisung .. (§§ 127 bis 140 und 145 bis 154)\" durch die Verweisung\nn(§§ 127bis 140, 145bis 154undAnhang4§§56bis76und80bis 105)\"ersetzt.\nb)      In Absatz 3 Spalte c wird\nin  Nummer   1.1 die Betragsangabe „3, 15\" durch die Betragsangabe „5,0H,\nin  Nummer   1.2 die Betragsangabe „2,45\" durch die Betragsangabe ,.4,0n,\nin Nummer    1.3 die Betragsangabe „1,75\" durch die Betragsangabe „3,0\",\nin  Nummer   1.4 die Betragsangabe „ 1,05 „ durch die Betragsangabe „2,0\",\nin  Nummer   1. 5 die Betragsangabe ,. --.. durch die Betragsangabe „ 1,0\",\nin Nummer   2.1 die Betragsangabe H3, 15\" durch die Betragsangabe „6,0\",\nin Nummer   2.2 die Betragsangabe „2,80\" durch die Betragsangabe „5,5\",\nin Nummer   2.3 die Betragsangabe „2,45\" durch die Betragsangabe „5,0\",\nin Nummer   2.4 die Betragsangabe „2, 10n durch die Betragsangabe ,,4,5\",\nin Nummer   2.5 die Betragsangabe „ 1,75\" durch die Betragsangabe ..4,0n,\nin Nummer   2.6 die Betragsangabe „ 1,40\" durch die Betragsangabe „3,5\",\nin Nummer   2.7 die Betragsangabe „ 1,05\" durch die Betragsangabe „3,0\",\nin Nummer   2.8 die Betragsangabe „0,70n durch die Betragsangabe „2,5\",\nin Nummer   2.9 die Betragsangabe „0,35\" durch die Betragsangabe „2,0\" und\nin Nummer   2.10 die Betragsangabe ,,--n durch die Betragsangabe „ 1,0\" ersetzt.\n149. Dem § 4 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:\n.. (4)    Für die Außerbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme werden Gebühren erho-\nben.\"\n150. § 4 17 wird wie folgt gefaßt\n,.§417\nMindestüberlassungszeit für Fernkopierer\n( 1) Bei der Überlassung posteigener Fernkopierer ist eine Mindestüberlassungszeit von fünf\nJahren einzuhalten.\n(2) Auf Antrag des Teilnehmers wird anstelle der fünfjährigen Mindestüberlassungszeit\ngegen eine monatliche Gebühr in Höhe von 29 % eine dreijährige Mindestüberlassungszeit\noder eine einjährige Mindestüberlassungszeit gegen eine monatliche Gebühr in Höhe von 56 %\nder nach § 167 berechneten monatlichen Grundgebühr für diesen Fernkopierer festgelegt.\n(3) Anstelle der Mindestüberlassungszeit von fünf Jahren wird auf Antrag des Teilnehmers\neine monatliche Gebühr in Höhe der nach § 167 berechneten monatlichen Grundgebühr für\ndiesen Fernkopierer erhoben ...\n151. § 4 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt\n.. ( 1} Wird die Mindestüberlassungszeit nicht eingehalten (§ 391 }. so wird als monatliche Rest-\ngebühr vom folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die Hälfte der\nmonatlichen Gebühr erhoben. die zum Zeitpunkt der Beendigung der Überlassung erhoben\nwird.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988             1293\n152. § 42 1 wird wie folgt geändert:\na)  Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n\"Dabei werden die Anbietervergütungen berücksichtigt, die bis zum Ende des für den An-\nbieter maßgebenden letzten Abrechnungszeitraumes im Kalenderjahr aufgekommen sind.\"\nb)  In Absatz 4 werden die Worte „von seinem ·Anschluß\" durch die Worte „unter seiner Teil-\nnehmerkennung„ ersetzt.\n153. § 423 wird wie folgt geändert:\na)  Die Überschrift wird wie folgt gefaßt\n.. Nicht oder unvollständig bezahlte Anbietervergütung, Zugriffssperre\"\nb)  In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten „Dem Anbieter werden\" die Worte „die Teil-\nnehmer- und Mitbenutzerkennung mit\" eingefügt und folgende Sätze angefügt:\n.. Auf Antrag kann der Anbieter über den vom Teilnehmer nicht bezahlten Vergütungsbe-\ntrag eine Aufstellung der Vergütungsdaten (§ 456 Abs. 2 Satz 1) erhalten. Für die Auf-\nstellung der Vergütungsdaten werden Gebühren erhoben.\"\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a und 2 b eingefügt:\n.. (2 a) Beeinträchtigt der Teilnehmer die ordnungsgemäße Durchführung des Einzie-\nhungsverfahrens nach § 421 Abs. 2, indem er ohne schriftliche Begründung seiner Verpflich-\ntung zur Zahlung aller verursachten Anbietervergütungen trotz Zahlungsaufforderung mit\nHinweis auf die Folgen nicht nachkommt, so kann die Deutsche Bundespost den Teilnehmer\nund seine Mitbenutzer im eigenen Namen von der weiteren Inanspruchnahme vergütungs-\npflichtiger Leistungen ganz oder vorübergehend ausschließen (Zugriffssperre). wenn der\nVergütungsrückstand mindestens 20,-- DM beträgt. Für die Zugriffssperre werden Gebühren\nerhoben.\n(2 b) Die Zugriffssperre wird aufgehoben, wenn\n1. die Bezahlung der rückständigen Anbietervergütungen bei der zuständigen Fernmelde-\nrechnungsstelle nachgewiesen ist oder\n2. der Teilnehmer glaubhaft gemacht hat, daß er seine Pflicht zur Zahlung der rückständi-\ngen Anbietervergütung gegenüber dem betroffenen Anbieter bestritten hat.\nDie Aufhebung erfolgt an Werktagen innerhalb der regelmäßigen Dienstzeit und im Rah-\nmen der betrieblichen Möglichkeiten des zuständigen Fernmeldeamtes. Sie wird frühestens\nam darauffolgenden Werktag wirksam.\"\n154. § 424 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden nach Nummer 3 folgende Nummern 4 bis 5 angefügt:\n.. 4       Aufstellung über Vergütungsdaten (§ 423 Abs. 2)\n4. 1       für die erste Seite....................................... .      24,--\n4.2        für jede angefangene oder volle Seite ..................... .      2,80\n5          Mehraufwendungen für Zugriffssperren (§ 423 Abs. 2 a). je\nZugriffssperre .......................................... .       15,--\".\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3.2\" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 3\" ersetzt.","1294                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n155. Vor § 440 wird die Abschnittsüberschrift wie folgt gefaßt\n„Abschnitt 8\nZusätzliche Vorschriften für den Übermittlungsdienst\nfür Ton- und Fernsehsignale,,.\n156. Die § § 440 bis 444 werden wie folgt gefaßt\n.. §440\nBegründung und Änderung des Teilnehmerverhältnisses\n( 1) Telekommunikationsdienstleistungen innerhalb des Übermittlungsdienstes für Ton- und\nFernsehsignale werden nach dieser Verordnung bereitgestellt, soweit keine anderweitige\nRegelung gilt.\n(2) Rundfunk-Sendeeinrichtungen, die für Zwecke des Teilnehmers besonders eingerichtet\nwurden oder besonders einzurichten sind, werden nur für einen unbefristeten Zeitraum bereit-\ngestellt.\n(3) Die Zeiten, die für die Instandhaltung unbefristet bereitgestellter Rundfunk-Sendeeinrich-\ntungen und Verteilverbindungen für Ton- und Fernsehsignale erforderlich sind, werden von der\nDeutschen Bundespost im Benehmen mit dem Teilnehmer festgelegt. Für Instandhaltungen, die\nauf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen Dienstzeit erfolgen, werden Gebühren\nerhoben.\n(4) Für die Bearbeitung von Anträgen auf befristete Bereitstellung von Verteilverbindungen\nfür Ton- und Fernsehsignale werden Gebühren erhoben.\n§440a\nVerteilte Nutzung\n( 1) Telekommunikationsdienstleistungen innerhalb des Übermittlungsdienstes für Ton- und\nFernsehsignale können zeitlich verteilt von mehreren Teilnehmern in Anspruch genommen\nwerden (verteilte Nutzung}.\n(2) Die Gebühren für verteilte Nutzung werden im Verhältnis der durch landesrechtliche Be-\nstimmungen vorgegebenen Sendezeit von den einzelnen an der verteilten Nutzung beteiligten\nTeilnehmern erhoben. Für die anteilige Gebührenerhebung werden Gebühren erhoben.\n(3) Änderungen in der verteilten Nutzung können zum Monatsersten durchgeführt werden.\n§441\nRecht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung, Gebührenminderung\n( 1} Können Telekommunikationsdienstleistungen innerhalb des Übermittlungsdienstes für\nTon- und Fernsehsignale aus nicht vom Teilnehmer verursachten Gründen nicht in Anspruch\ngenommen werden, gilt folgendes:\n1.    Wird eine Rundfunk-Sendeeinrichtung oder eine Verteilverbindung für Ton- oder Fernseh-\nsignale an einem Kalendertag für mindestens zehn zusammenhängende Minuten während\nder Übermittlung des Rundfunkprogramms betriebsunfähig, so werden auf Antrag des Teil-\nnehmers:\na) bei unbefristet bereitgestellten Rundfunk-Sendeeinrichtungen oder Verteilverbindun-\ngen ab zehn Minuten der ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit je angefangene Stun-\nde 0, 14 % der monatlichen Grundgebühr erstattet,\nb)  bei befristet bereitgestellten Rundfunk-Sendeeinrichtungen oder Verteilverbindungen\nfür die gesamte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.\n2.     Wird ein unbefristet bereitgestellter Rundfunksender aus nicht vom Teilnehmer verursach-\nten Gründen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zehn Minuten mit ver-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                      1295\nringerter Leistung betrieben, wird für diesen Zeitraum je angefangene Stunde 1/720 der\nmonatlichen Gebühr für einen Rundfunksender, dessen Leistung der verminderten Leistung\nentspricht, erhoben. Bei der Berechnung der monatlichen Grundgebühr wird der Kaien\ndermonat zu 720 Stunden gerechnet und für die verbleibenden Zeiten, in denen der\nRundfunksender mit voller Leistung betrieben wird, die monatliche Gebühr für den\nRundfunksender mit voller Leistung erhoben.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für im Benehmen mit dem Teilnehmer festgelegte Zeiten der Instand-\nhaltung unbefristet bereitgestellter Rundfunk- Sendeeinrichtungen (§ 440 Abs. 3).\n§442\nMindestbereitstellungszeiten\n( 1) Bei der unbefristeten Bereitstellung von Rundfunk-Sendeeinrichtungen und Ton- und\nFernsehverbindungen sind folgende Mindestzeiten (Mindestbereitstellungszeiten) einzuhalten:\nMindest-\nNr.                                     Einrichtung\nbereitstellungszeit\na                                            b                                                          C\n1         Rundfunk-Sendeeinrichtungen ...................................                             4Jahre\n2          Ton- oder Fernsehverbindungen ..................................                             1 Jahr\n3          Satelliten- oder Ballempfangseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..      1 Jahr\n(2) Werden unbefristet bereitgestellte Rundfunk-Sendeeinrichtungen vor Ablauf der Min-\ndestbereitstellungszeit auf Antrag des Teilnehmers geändert, verlängert sich die Mindestbereit-\nstellungszeit, wenn die Änderungskosten das Sechsfache der monatlichen Gebühr übersteigen.\nDie Verlängerung der Mindestbereitstellungszeit beträgt jeweils ein Jahr für jedes Übersteigen\nder Änderungskosten um das Sechsfache der monatlichen Grundgebühr.\n(3) Bei Änderungen an unbefristet bereitgestellten Rundfunk-Sendeeinrichtungen nach Ab-\nlauf der Mindestbereitstellungszeit ist vom Zeitpunkt der Änderungen an eine neue Mindestbe-\nreitstellungszeit einzuhalten, wenn die Änderungskosten das Sechsfache der monatlichen Ge-\nbühr übersteigen. Die neue Mindestbereitstellungszeit beträgt jeweils ein Jahr für jedes Über-\nsteigen der Änderungskosten um das Sechsfache der monatlichen Grundgebühr.\n(4) Die Verlängerung der Mindestbereitstellungszeit (Absatz 2) und die neue Mindestbereit-\nstellungszeit (Absatz 3) betragen jeweils höchstens vier Jahre.\n§443\nNichteinhalten der Mindestbereitstellungszeit, Zurückziehung von Anträgen\n( 1) Wird die Mindestbereitstellungszeit nicht eingehalten (§ 391 ), so beträgt die monatliche\nRestgebühr vom folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestbereitstellungszeit:\n1.     bei unbefristet bereitgestellten Rundfunk-Sendeeinrichtungen die Hälfte der monatlichen\nGrundgebühr,\n2.     bei unbefristet bereitgestellten Ton- und Fernsehverbindungen und Satelliten- und Ball-\nempfangseinrichtungen die monatliche Grundgebühr.\n(2) Restgebühren werden für die Zeiten nicht erhoben, in denen die Einrichtungen für an-\ndere Teilnehmer bereitgestellt werden.","1296                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen (§ 392) werden\n1.     keine Restgebühren erhoben,\n2.      bei befristet bereitgestellten Ton- und Fernsehverbindungen Zuschläge zu den Gebühren\nfür die Bearbeitung von Anträgen (§ 440 Abs. 4) erhoben.\n§444\nGebühren\n( 1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf befristete Bereitstellung von Verteilverbindungen\nfür Ton- und Fernsehsignale (§ 440 Abs. 4) werden je Verteilverbindung folgende Gebühren\nerhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                          Antrag\nDM\na                                              b\n1        für ständig bereitgehaltene Verteilverbindungen\n1. 1     bei Einhaltung einer Antragsfrist von 24 Werktagsstunden .......... .            30.--\n1.2      bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von 24 Werktagsstunden\n1.2. 1 Tonverbindungen ............................................... .                  60.--\n1.2.2 Fernsehverbindungen ........................................... .                  120.--\n2         für besonders einzurichtende Verteilverbindungen\n2.1       Fernsehverbindungen\n2.1.1     bei Einhaltung einer Antragsfrist von 4 Werktagen ................. .            60.--\n2.1.2     bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von 4 Werktagen ............ .           120.--\n2.2       Ton- oder Meldeverbindungen\n2.2.1 bei Einhaltung einer Antragsfrist von 72 Werktagsstunden .......... .                30.--\n2.2.2 bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von 72 Werktagsstunden ..... .                60.--\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.2. 2. 1.2 und 2.2.2 werden auch für die Bearbeitung von\nÄnderungsanträgen erhoben. die nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist gestellt werden.\n(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen werden zusätzlich zu den Gebühren nach den\nAbsätzen 1 und 2 je Verteilverbindung für Ton- und Fernsehsignale als Zuschläge (§ 443 Abs. 3\nNr. 2) folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                           Antrag\nDM\na                                              b                                        C\n1        für ständig bereitgehaltene Verteilverbindungen\n1.1      Fernsehverbindungen       bei       einer Antragszurückziehung innerhalb\neines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von\n1.1. 1 30 Minuten ......................................................                 180.--\n1.1.2 mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden ................................                 60.--\n-·               - - · - - --~-~-","Nr. 38 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                 1297\nEinma1ige Gebühr\nNr.                                       Antrag\nDM\na                                         b                                       C\n1.2      Ton- oder Meldeverbindungen bei einer Antragszurückziehung inner-\nhalb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von\n1.2. 1 30 Minuten ..................................................... .           75,--\n1.2.2 mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden ............................... .          37,50\n2         für besonders einzurichtende Verteilverbindungen\n2.1       Fernsehverbindungen bei einer Antragszurückziehung innerhalb\neines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von\n2.1.1 24 Werktagsstunden ............................................ .            300,--\n2.1.2 mehr als 24 Werktagsstunden .................................... .           150,--\n2.2       Ton- oder Meldeverbindungen bei einer Antragszurückziehung inner-\nhalb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von\n2.2.1 24 Werktagsstunden ............................................ .            150,--\n2.2.2 mehr als 24 Werktagsstunden .................................... .             75,--\n(4) Für Instandhaltungen, die auf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen Dienstzeit\nerfolgen(§ 440 Abs. 3), werden je Instandhaltung 200,-- DM erhoben.\n(5) Für die anteilmäßige Gebührenberechnung bei der verteilten Nutzung (§ 440 a Abs. 2)\nwird von jedem der Teilnehmer eine monatliche Gebühr von 200,- · DM erhoben. Die Gebühr\nnach Satz 1 wird nicht erhoben, wenn alle anteiligen Gebühren von einem der Teilnehmer oder\neinem anderen als Empfangsbevollmächtigter (§ 367 Abs. 4) bezahlt werden.\"\n157. § 456 wird wie folgt gefaßt:\na)    In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:\n.. Daten, die Rückschlüsse auf das vom Teilnehmer abgerufene einzelne Angebot ermög-\nlichen, werden nur gespeichert, um das Zurückblättern und den Rücksprung zu ermög-\nlichen. Dafür werden bis zu sechs Seitennummern gespeichert.\"\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt\n,,An personenbezogenen Daten, die erhoben werden, um die Abrechnung der dem Anbie-\nter zu zahlenden Vergütung zu ermöglichen (Vergütungsdaten), werden neben -der Teil-\nnehmerkennung und Mitbenutzerkennung des betreffenden Teilnehmers der Zeitpunkt\nder erstmaligen Inanspruchnahme vergütungspflichtiger Leistungen unter einer Leitseite,\ndie Teilnehmerkennung des Informationsanbieters, dem diese Leitseite zugeordnet ist, und\ndie Höhe der dem Informationsanbieter zustehenden Vergütung innerhalb einer zusam-\nmenhängenden Nutzung durch den Teilnehmer gespeichert. \"","1298                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nArtikel 2\nÄnderung des Anhangs 1 zur Telekommunikationsordnung\nAnhang 1„Begriffsbestimmungen\" wird wie folgt geändert:\n1. Nach der Begriffsbestimmung „Endgerät\" wird folgende Begriffbestimmung             eingefügt:\n„Endgeräteadapter. Endeinrichtung, die die technischen und betrieblichen Funktionen von\nEndgeräten, die für die Anschaltung an Anschlüsse mit analogen Anschaltepunkten oder Wähl-\nanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten technisch gestaltet sind, so anpaßt, daß sie an Uni-\nversalanschlüsse und Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten benutzt werden können.\"\n2. In der Begriffsbestimmung „Endstellenleitung\" werden in Nummer 4 das Komma durch einen\nPunkt ersetzt und Nummer 5 gestrichen.\n3. In der Begriffsbestimmung „Leitungen\" wird das Wort „Datenverbundleitungen ... gestrichen.\n4. Die Begriffsbestimmung „Nahzone\" wird wie folgt geändert:\na)   Der Begriff „Nahzone\" und der einleitende Text vor Nummer 1 werden wie folgt gefaßt\n.. Nahtarifzone. Tarifbereich für Nahwählverbindungen. Zur Nahtarifzone eines Ursprungs-\nortsnetzbereiches gehören:\"\nb)  In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Ursprungsortsnetz\" durch das Wort „Ursprungs-\nortsnetzbereich\" ersetzt.\n5. Die Begriffsbestimmung „Rheinfunkstelle\" wird gestrichen.\nArtikel 3\nÄnderung des Anhangs 2 zur Telekommunikationsordnung\nAnhang 2 „Übergangsvorschriften\" wird wie folgt geändert:\n1. In der Übergangsvorschrift „Zu § 9 Abs. 1 (Einschränkungen für die Zusammenschaltung in\nAnlagen)\" wird in der Überschrift die Angabe „Abs. 1\" gestrichen.\n2. In den Übergangsvorschriften „Zu den § § 33 bis 36, 88 bis 91, 95, 96 und 197 bis 199 (Probe-\nbetrieb für leitungsvermittelte 64 kbit/s-Datenübermittlung)\" wird in Nummer 2 Buchstabe a\ndie Angabe .. § 93 Abs. 1 bis 4\" durch die Angabe .. § 91 Abs. 1 bis 3\" ersetzt.\n3. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 80 Abs. 4 (Benutzung der Standard-Telefonanschlüsse im\nTemexdienst)\" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n2u § 81 (Telefonanschlüsse mit privaten Unfallmeldern)\nSoweit am 1. April 1981 zur vorsorglichen       Unterstützung von Rettungsmaßnahmen Telefon-\nanschlüsse und daran angeschaltete private          Zusatzgeräte (private Unfallmelder) an Bundes-\noder Landstraßen betrieben wurden, ist eine        Ortsveränderung oder Verlegung solcher Einrich-\ntungen unbeschränkt zulässig. Maßnahmen,           die zur Erhaltung eines vorhandenen Notrufsy-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                      1299\nstems mit privaten Unfallmeldern im Zuge einer Straßenführung dienen, z. B. die Auswechslung\nvon störungsanfälligen oder beschädigten Einrichtungen oder die Vervollständigung eines sol-\nchen Systems mit zusätzlichen privaten Unfallmeldern, sind zeitlich unbefristet zulässig.\"\n4. In der Übergangsvorschrift „Zu § 83 Abs. 4 (Systemzuschläge für Telefonanschlüsse) \" wird in\nNummer 1 die Angabe „zu den §§ 196 und 19T durch die Angabe „zu den§§ 222 und 223\" er-\nsetzt.\n5. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 91 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Be-\nreitstellung von Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten)\" wird folgende Übergangs-\nvorschrift eingefügt:\n.. Zu § 91 Abs. 1 und 5 (Gebühren für Wählanschlüsse der Gruppe L)\nFür Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s, die\ninnerhalb des Teletexdienstes benutzt werden (§ 89 Nr. 1.3 der Telekommunikationsordnung),\nwerden keine einmaligen Gebühren für die erstmalige betriebsfähige Bereitstellung nach § 91\nAbs. 1 der Telekommunikationsordnung und für die ersten drei Monate nach der erstmaligen\nbetriebsfähigen Bereitstellung keine monatlichen Grundgebühren nach § 91 Abs. 5 Nr. 1. 1.3 der\nTelekommunikationsordnung erhober., wenn der Antrag auf Überlassung dieses Anschlusses\nvom 1. September 1988 bis zum 31. Dezember 1989 bei der zuständigen Anmeldestelle einge-\ngangen ist.\"\n6. In der Übergangsvorschrift „Zu § 93 Abs. 5 Nr. 19 (Ersatzanschalteeinrichtungen)\" wird in der\nÜberschrift die Angabe,,§ 93 Abs. 5 Nr. 19\" durch die Angabe .. § 93 Abs. 5 Nr. 18\" ersetzt.\n7. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 93 Abs. 5 Nr. 18 (Ersatzanschalteeinrichtungen)\" wird fol-\ngende Übergangsvorschrift eingefügt:\n.. Zu § 98 Abs. 2 Nr. 2 (Standard-Betriebsmöglichkeiten der Primärmultiplexfestanschlüsse)\nSolange aus technischen Gründen bei Primärmultiplexfestanschlüssen einzelne Festverbin-\ndungen nicht abgeschaltet werden können, werden sie nur für Telekommunikationsverkehr\nüber 30 Festverbindungen der Gruppe 2 überlassen.\"\n8. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 155 (Vorausgebühren für posteigene Telefone)\" wird fol-\ngende Übergangsvorschrift eingefügt:\n.. Zu § 156 (Monatliche Gebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen)\nFür Zusatzgeräte, die am 31. Dezember 1988 überlassen sind, werden bis zur Auswechslung\nwegen Unbrauchbarkeit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, folgende Gebühren er-\nhoben:\nPosteigen   Teilnehmereigen\nNr.                       Zusatzgeräte                         monatliche     monatliche\nGrundgebühr    Grundgebühr\nDM               DM\na                              b                                    C              d\n1     Zusatzgeräte für Telefor.e\n1. 1  Besonderer zusätzlicher Telefonhörer\n1.1.1 Telefonhörer in Standardausführung .............               0,60            0,20\n1.1.2 Telefonhörer mit Hörverstärker ..................              1,75            0,60\n1.1.3 Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ............               1,20            0,40","1300                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nPosteigen Teilnehmereigen\nNr.                         Zusatzgeräte                            monatliche   monatliche\nGrundgebühr  Grundgebühr\nDM             DM\na                                b                                       C            d\n1.1.4 Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und\nDämpfungsglied ...............................                    0,90          0,30\n1.2     Zweithörer .....................................                  0,45          0,15\n1.3     Zusätzlicher Kopfhörer mit Mikrofon\n1.3.1   in Standardausführung ..........................                  2,--          0,60\n1.3.2   in leichter Ausführung ..........................                 6,85          2,30\n1.4    Telefonschnur\n1.4.1 über 6 m Länge, je 2 m Überlänge ................                   0,15          0,05\n1:4.2 in besonderer Ausführung .......................                nach§ 167     nach§ 167\n1.5    Telefonhörerschnur in besonderer Ausführung ....               nach§ 167     nach§ 167\n1.6    Automatischer Umschalter .......................                   1,05          0,35\n2      Allgemein verwendbare Zusatzgeräte\n2.1    Besondere Schalteinrichtung für Steckdosen ......              nach§ 167     nach§ 167\n2.2    Umschalter .....................................                   0,20          0,05\n2.3    Mehrfachumschalter ............................                    0,40          0,15\n2.4    Klingel\n2.4.1  in kleiner oder großer Standardausführung oder als\nTonrufeinrichtung ..............................                  0,55           0,20\n2.4.2 in besonderer Ausführung .......................                nach§ 167     nach§ 167\n2.5    Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung . . . . . . . . .           1,55         0,50\".\n9. In der Übergangsvorschrift \"Zu § 158 (Posteigene Tür-Freisprecheinrichtungen zu einmaligen\nGebühren)\" wird in Buchstabe e das Wort \"Vermittlungseinrichtung\" durch das Wort „Türfrei-\nsprecheinrichtung\" ersetzt .\n10. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 182 (Gebühren für Notrufmelder)\" wird folgende Über-\ngangsvorschrift eingefügt:\n.. Zu § 187 (Tarifentfernung, Entfernungsmeßpunkt)\nVom 1. April 1989 bis zum 31. März 1991 werden die Vorschriften des § 187 Abs. 1 und 3 bis 5\nin der bis zum 31. März 1989 geltenden Fassung weiter angewendet.\n11. Die Übergangsvorschrift „Zu § 189 (Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren)\" wird\nwie folgt gefaßt:\n..Zu § 189 (Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren für Wählverbindungen der\nGruppe 1)\n1. Vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 gelten die Tarifzonen nach § 189 Abs. 2 der Tele-\nkommunikationsordnung in der bis zum 31. März 1989 geltenden Fassung weiter.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                               1301\n2. Vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 gilt Nummer 1 mit der Abweichung. daß die Fern-\nzone 2 für Wählverbindungen zwischen dem Ortsnetzbereich Berlin r,J,.Jest) und anderen\nOrtsnetzbereichen nicht angewendet wird.\n3.   Vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 gelten folgende Zeiteinheiten:\nZeiteinheit\nin der Zeit                 in der Zeit\nNr.                   Tarifzonen                                                von 18 bis 8 Uhr\nvon 8 bis 18 Uhr\n(Normaltarif)                (Billigtarif)\nSekunden                    Sekunden\na                          b                               C                            d\n1       Ortszone ...........................                480                          720\n2       Nahzone ...........................                 480                          720\n3       Fernzonen\n3.1      Fernzone 1.........................                 60                           120\n3.2      Fernzone 2 .........................                20                        38,571\n3.3      Fernzone 3 .........................                 15                       38,571\n4.   Vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 gilt Nummer 3 mit der Abweichung, daß für die\nFernzone 3 im Normaltarif eine Zeiteinheit von 18 Sekunden angewendet wird.\n5.   Vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 gelten anstelle der Zeiteinheiten nach § 189 Abs. 4\nder Telekommunikationsordnung folgende Zeiteinheiten:\na)   Für Weitwählverbindungen zwischen dem Ortsnetzbereich Berlin r,J,.Jest) und anderen\nOrtsnetzbereichen (§ 189 Abs. 4 Nr. 3 der Telekommunikationsordnung) gelten 20 Se-\nkunden im Normaltarif und 38,571 Sekunden im Billigtarif.\nb) Für Regional- oder Weitwählverbindungen mit der zuständigen Auftrags- oder Ansage-\nstelle (§ 189 Abs. 4 Nr. 4 der Telekommunikationsordnung). für analoge Wählverbin-\ndungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1200/75 bit/s für den Zugang zum\nBildschirmtextdienst über den zuständigen Bildschirmtextnetzknoten (§ 189 Abs. 4 Nr. 5\nder Telekommunikationsordnung) sowie für Wählverbindungen mit der zuständigen\nAuskunftsstelle (§ 189 Abs. 4 Nr. 6 der Telekommunikationsordnung) gelten\n480 Sekunden im Normaltarif und 720 Sekunden im Billigtarif.\n6.   Vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 gilt Nummer 5 mit der Abweichung, daß für Wähl-\nverbindungen zwischen dem Ortsnetzbereich Berlin r,J,.Jest) und anderen Ortsnetzbereichen\n(§ 189 Abs. 4 Nr. 3 der Telekommunikationsordnung) eine Zeiteinheit von 24 Sekunden im\nNormaltarif angewendet wird.\"\n12. Die Übergangsvorschrift „Zu § 220 (Gebühren für besondere Wählverbindungen)\" wird wie\nfolgt gefaßt:\n„1.     Für Service 130-Verbindungen gilt abweichend von § 220 Abs. 1 Nr. 1.1.1 und 1.2 und\nAbs. 3 der Telekommunikationsordnung folgendes:\na) Für Verbindungen bis zur Service 130-Zentrale über Wählverbindungen der Gruppe 1\nwerden vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 Verbindungsgebühren wie für Orts-\nwählverbindungen der Gruppe 1 (§ 190). jedoch mit einer Zeiteinheit von 480\nSekunden im Normaltarif und 720 Sekunden im Billigtarif, erhoben.","1302                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb)    Für weiterführende Verbindungen werden vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990\nVerbindungsgebühren wie für Wählverbindungen der Gruppe 1 (§ 190), jedoch mit\neiner durchgehenden Zeiteinheit von 12 Sekunden und vom 1. April 1990 bis zum\n3 1. März 1991 Verbindungsgebühren wie für Wählverbindungen der Gruppe 1\n(§ 190). jedoch mit einer durchgehenden Zeiteinheit von 15 Sekunden erhoben.\nc)    Als Mindestgebühren werden vom 1. April · 1989 bis zum 31. März 1991 5000\nGebühreneinheiten erhoben.\n2.    Für Anrufweiterschaltungen und Anrufumleitungen gilt abweichend von § 220 Abs. 1 Nr.\n2 und 3 der Telekommunikationsordnung folgendes:\na)    Vom 1. April 1989 bis zum 31.März 1990 werden für\naa) weiterführende Nahwählverbindungen Verbindungsgebühren wie für           Nahwähl-\nverbindungen der Gruppe 1 (§ 190), jedoch mit einer durchgehenden      Zeiteinheit\nvon 30 Sekunden,\nbb) weiterführende Weitwählverbindungen Verbindungsgebühren wie für         Weitwähl-\nverbindungen der Gruppe 1 (§ 190), jedoch mit einer durchgehenden      Zeiteinheit\nvon 15 Sekunden\nerhoben.\nb) Vom 1. April 1990 bis zum 31.März 1991 gilt Buchstabe a mit der Abweichung, daß für\nweiterführende Weitwählverbindungen von Anrufweiterschaltungen und Anrufum-\nleitungen eine einheitliche Zeiteinheit von 18 Sekunden angewendet wird ...\n13. Die Übergangsvorschrift „Zu den § § 222 und 223 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Ge-\nbühren für Festverbindungen)\" wird wie folgt geändert:\na)     In Nummer 4 werden nach dem Wort „Gesamtverbindungszeiten\" die Worte „nach dem\nNormaltarif'       eingefügt.\nb)     Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:\n„5. Bei der Berechnung der höchstens zu erhebenden Gesamtverbindungsgebühren nach\nder Übergangsvorschrift 4 sind die Vorschriften über die Verringerung der ermittelten\nGesamtverbindungsgebühren nach § 223 Abs. 3 der Telekommunikationsordnung nicht\nanzuwenden.\n6.    Weist der Teilnehmer in den Fällen, in denen Primärmultiplexfestanschlüsse aus tech-\nnischen Gründen nur für Telekommunikationsverkehr über 30 Festverbindungen der\nGruppe 2 überlassen wurden [Übergangsvorschriften zu § 98 Abs. 2 Nr. 2 (Standard-Be-\ntriebsmöglichkeiten der Primärmultiplexfest,mschlüsse)] nach, daß er weniger als 30\nFestverbindungen benutzt. werden Mindestverbindungsgebühren nur für die nachge-\nwiesene. tatsächlich benutzte Anzahl von Festverbindungen. mindestens jedoch für 15\nFestverbindungen. erhoben ...\n14. Nach der Übergangsvorschrift „Zu den § § 222 und 223 (Anwendungen der Bemessungsgrößen\nund Gebühren für Festverbindungen)\" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n.. Zu § 223 Abs. 2 (Erfassung und Zuordnung der Verbindungszeiten bei Basisfestanschlüssen)\nSolange aus technischen Gründen eine getrennte Erfassung der Verbindungszeiten je Festver-\nbindung bei Basisfestanschlüssen mit 2 bereitgestellten Festverbindungen der Gruppe 2 nicht\nmöglich ist. werden die für beide Festverbindungen aufkommenden Verbindungszeiten sum-\nmarisch erfaßt und anschließend diesen Festverbindungen je zur Hälfte zugeordnet.\"\n15. In der Übergangsvorschrift „Zu § 228 Abs. 4 Nr. 1.2 und 2.2 (Leitungsgebühren für Abzweiglei-\ntungen)\" wird in der Überschrift die Angabe „2.2\" durch die Angabe „2.3\" ersetzt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                      1303\n16. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 24 7 (Gebühren für amtliche Teilnehmerverzeichnisse)\" wird\nfolgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Zu § 255 Abs. 1 Nr. 1 (Gebühren für Sonderanschaltungen)\n1.   In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 werden für Sonderanschaltung A\ndie monatlichen Gebühren nach Abschnitt 1.. 1 Nr. 11 a der Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung\nerhoben. wenn der nach § 255 Abs. 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung zu erhebende\nBetrag der monatlichen Grundgebühren den Betrag der monatlichen Gebühren Abschnitt\n1. 1 Nr. 11 a der Fernmeldegebührenvorschriften {Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis\nzum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung übersteigt.\n2.    Für die am 31. Dezember 1988 vorhandenen Sonderanschaltungen A, bei denen die zu er-\nhebenden monatlichen Grundgebühren nach § 255 Abs. 1 Nr. 1 der Telekommunikations-\nordnung die bis zum 31. Dezember 1987 zu erhebenden monatlichen Gebühren nach Ab-\nschnitt 1. 1 Nr. 11 a der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in\nder bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung um mehr als 20% übersteigen. werden\nbis zum 31. Dezember 1992 folgende monatliche Grundgebühren erhoben:\na) Vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 die bis zum 31. Dezember 1987\ngeltenden Gebühren zuzüglich 20% des übersteigenden Betrages,\nb) vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 die bis zum 31. Dezember 1987\ngeltenden Gebühren zuzüglich 40% des übersteigenden Betrages.\nc) vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 die bis zum 31. Dezember 1987\ngeltenden Gebühren zuzüglich 60% des übersteigenden Betrages,\nd) vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 die bis zum 31. Dezember 1987\ngeltenden Gebühren zuzüglich 80% des übersteigenden Betrages.\n3.   Hat ein Teilnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum Inkrafttreten dieser\nRegelung bereits höhere Gebühren für Sonderanschaltung A bezahlt. als sich nach den\nNummern 1 oder 2 ergeben, wird der übersteigende Anteil bei bestehenden Überlassungs-\nfällen von Amts wegen erstattet. Bei Sonderanschaltung A, deren Überlassung bis zum\nZeitpunkt des lnkrafttretens dieser Regelung beendet worden ist, wird der übersteigende\nAnteil auf Antrag erstattet. ..\n17. Die Übergangsvorschrift „Zu § 324 (Gebühren für Breitbandverteilanschlüsse)\" wird wie folgt\ngeändert:\na)   In Nummer 2 wird das Wort „Teilbeträgen\" jeweils durch das Wort „Gebühren\" und das\nWort „Teilbeträge\" durch das Wort „Gebühren\" ersetzt.\nb)   Nummer 4 wird wie folgt gefaßt\n..4. Für Breitbandverteilanschlüsse. für die nach Vorschrift 3 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 der\nFernmeldegebührenvorschriften {Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum\n30. Juni 1983 geltenden Fassung anstelle der monatlichen Grundgebühr eine Vorausge-\nbühr für einen Zeitraum von zehn Jahren bezahlt worden ist. gilt folgendes:\na) Bis zum Ablauf dieses Zeitraumes werden die monatlichen Gebühren für Breitband-\nverteilanschlüsse mit Grundleistung nicht erhoben.\nb) Werden innerhalb dieses Zeitraumes durch Änderung des zuständigen Breitband-\nnetzknotens diese Breitbandverteilanschlüsse in solche mit Regelleistung geändert.\nso werden bis zum Ablauf des Vorauszahlungszeitraumes die jeweiligen monat-\nlichen Grundgebühren nach § 324 Abs. 5 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung um\nden Betrag der monatlichen Grundgebühr für einen entsprechenden Breitbandver-\nteilanschluß mit Grundleistung vermindert und die Differenz erhoben.\nc) Wird bis zum Ablauf von drei Monaten nach der erstmaligen Erhebung der Ge-\nbührendifferenz nach Buchstabe b die Bezahlung der monatlichen Gebühr gemäß\n§ 324 Abs. 10 beantragt. wird die Gebühr für die Änderung der Berechnungsgrund-\nlage nach § 324 Abs. 10 nicht erhoben.","1304                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nd) Bis zum 31. Dezember 1991 werden die monatlichen Grundgebühren nach , § 324\nAbs. 5 in der bis zum 31.Dezember 1988 gültigen Fassung der Telekommunikations-\nordnung erhoben ...\nc)    In Nummer 5 werden die Worte „monatlichen Teilbeträgen\" durch die Worte „monatlichen\nGebühren\" und das Wort „Teilbeträge\" durch das Wort „Gebühren\" ersetzt.\nd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:\n„6. Für Breitbandverteilanschlüsse\na) die nach § 49 a der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden\nFassung überlassen worden sind, werden bis zum 31. Dezember 1991,\nb) in Berlin, die in der ab dem 1. Juli 1983 geltenden Fassung der Fernmelde- oder der\nTelekommunikationsordnung überlassen worden sind, werden bis zum 31. August\n1990,\ndie monatlichen Gebühren nach § 324 Abs.5 in der bis zum 31. Dezember 1988 gültigen\nFassung der Telekommunikationsordnung erhoben.\"\n18. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 324 (Gebühren für Breitbandverteilanschlüsser wird fol-\ngende Übergangsvorschrift eingefügt:\n.. Zu § § 328 bis 334 (Bereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen)\nIn der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 werden für Lang-, Mittel- und Kurz-\nwellensender und die zugehörige Ersatzstromversorgung die monatlichen Gebühren nach den\n§ § 328 bis 334 der bis zum 31. Dezember 1988 gültigen Fassung der Telekommunikationsord-\nnung erhoben. wenn die Gebühren nach den § § 328 bis 334 der am 1. Januar 1989 gültigen Fas-\nsung der Telekommunikationsordnung den Betrag der Gebühren in der bis zum 31. Dezember\n1988 gültigen Fassung der Telekommunikationsordnung übersteigt.\"\n19. Die Übergangsvorschriften „Zu § 338 Abs. 3 (Grundgebühren für die unbefristete Bereitstellung\nvon Rundfunkverbindungen) und Zu § 340 Abs. 3 und 5 (Gebühren für die befristete Bereitstel-\nlung von Rundfunkverbindungen)\" werden wie folgt geändert:\na)    In der Überschrift wird jeweils das Wort „Rundfunkverbindungen\" durch die Worte ..Ver-\nteilverbindungen für Tan- und Fernsehsignale\" ersetzt.\nb)    Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Das Wort ..\"Rundfunkverbindungen\" wird durch die Worte „ Verteilverbindungen für\nTon- und Fernsehsignale\" und das Wort „Grundgebühren\" durch das Wort „Gebühren\"\nersetzt.\nbb) Die Worte „bis zu\" werden durch die Worte „bis zum\" ersetzt.\ncc) Das Wort „monatlichen\" wird jeweils gestrichen.\nc)    Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Das Wort „Rundfunkverbindungen\" wird durch die Worte „Verteilverbindungen für\nTon- und Fernsehsignale\" und das Wort „Grundgebühren\" jeweils durch das Wort „Ge-\nbühren\" ersetzt.\nbb) Das Wort „monatlichen\" wird jeweils gestrichen.\ncc) Das Wort „monatliche\" wird gestrichen.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                      1305\n20. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 391 Abs. 4 (Kürzung von Restgebühren)\" wird folgende\nÜbergangsvorschrift eingefügt:\n.. Zu § 394 (Schadens- und Aufwandsersatz)\nFür Breitbandverteilanschlüsse wird bis zum 31. Dezember 1991 die Gebühr nach § 394 Abs. 5\nder Telekommunikationsordnung nicht erhoben. Bereits erhobene Gebühren werden auf An-\ntrag erstattet.\"\n21. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 403 Abs. 1 (Restgebühren für Kleinst-Telefonwählanlagen\nund kleine Reihenanlagen)\" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n.. Zu § 404 (Zusätzliche Überlassungszeit für Telefonanlagen)\nAuf eine zusätzliche Überlassungsdauer wird bei posteigenen Telefonanlagen, für die am\n1. Dezember 1985 keine Mindestüberlassungszeit mehr einzuhalten war, verzichtet.\"\n22. In der Übergangsvorschrift 2u Anhang 4 § 25 Abs. 4 Nr. 2 (Knotenschaltungen mit zwei bis\nacht Ausgängen)\" wird in Nummer 2 die Angabe .. § 27 Abs. 3 Nr. 2\" durch die Angabe ,,§ 27\nAbs. 4 Nr. 2\" ersetzt.\n23.  Die Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 (Verbindungsgebühren für Fern-\ndirektrufverbindungen bis 9 600 bit/s)\" wird wie folgt gefaßt:\n„Zu Anhang 4 § 27 Abs. 2 Nr. 7 (Verbindungsgebühren für Ferndirektrufverbindungen von\n64kbit/s)\n1.    Zeitpunkt und Reihenfolge des Einsatzes von Geräten für die Erfassung der Nutzungszeiten\nrichten sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Einbau der Geräte\nsoll bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossen sein. Der Tag, an dem der Einbau der Geräte\nbeendet ist, wird von der Deutschen Bundespost bekanntgegeben.\n2.    Solange Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je Abrechnungszeitraum einer planmäßi-\ngen Fernmelderechnung von der Deutschen Bundespost nicht allgemein erfaßt werden. gilt\nfolgende Regelung:\na)   Der Berechnung bei Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung in ver-\nschiedenen Ortsnetzbereichen werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung unabhängig von der tatsächlichen Nutzungszeit pauschal folgende\nVerbindungsgebühren je 100 m gebührenpflichtige Entfernung zugrunde gelegt:\nVerbindungs-\ngebühr\nje 100m\nNr.                          Femdirektrufverbindungen\ngebührenpflich-\ntige Entfernung\nDM\na                                        b                                     C\n1     Bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km .............          18,--\n2     Bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n2.1   für den Teil bis 50 km .........................................          18.--\n2.2   für den Teil von mehr als 50 bis 100 km .........................          5.40\n2.3   für den Teil von mehr als 100 km ...............................           1.80","1306                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb)    Sofern der Teilnehmer geringere Nutzungszeiten als 120 Stunden nachweist, wird\nder Berechnung die nachgewiesene Nutzungszeit, mindestens jedoch 80 Stunden,\nzugrunde gelegt.\n3.   Für Direktrufverbindungen, die am 1. Januar 1987 betrieben wurden oder deren Bereitstel-\nlung bis zum 1. Dezember 1986 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt\nwurde und die spätestens bis zum 31. März 1987 von der Deutschen Bundespost betriebsfä-\nhig bereitgestellt wurden, gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember\n1989, abweichend von Übergangsvorschrift 2, folgende Übergangsregelung:\na)  Anstelle der Verbindungsgebühren nach Übergangsvorschrift 2 werden pauschal fol-\ngende Verbindungsgebühren je 100 m gebührenpflichtige Entfernung zugrunde ge-\n1e g t:\nVerbindungs-\ngebühr\nje 100 m\nNr.                          Femdirektrufverbindungen\ngebührenpflich-\ntige Entfernung\nDM\na                                           b                                     C\n1      Bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km ............          15,--\n2       Bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n2.1    für den Teil bis 50 km ........................................           15,--\n2.2    für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ........................           4,50\n2.3    für den Teil von mehr als 100 km ..............................            1,50\nb) Sofern der Teilnehmer geringere Nutzungszeiten als 100 Stunden nachweist, wird der\nBerechnung die nachgewiesene Nutzungszeit, mindestens jedoch 80 Stunden, zugrunde\ngelegt.\nc)   Hat ein Teilnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum Inkrafttreten dieser Re-\ngelung bereits höhere Verbindungsgebühren bezahlt, als sich nach den Buchstaben a\noder b ergibt, wird der übersteigende Anteil bei bestehenden Direktrufverbindungen\nvon Amts wegen erstattet. Bei Direktrufverbindungen, deren Bereitstellung bis zum\nZeitpunkt des lnkrafttretens dieser Regelung beendet worden ist, wird der übersteigen-\nde Anteil auf Antrag erstattet.\n4.  Vom 1. Januar 1992 an wird die gebührenpflichtige Nutzungszeit voll berechnet. Die zu be-\nrechnende Nutzungszeit wird vom ersten ganzen Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung an zugrunde gelegt. ..\n24. Die Übergangsvorschrift ..Zu Anhang 4 § 27 Abs. 2 Nr. 7 und 8 {Verbindungsgebühren für Fern-\ndirektrufverbindungen von 64 kbit/s und 1,92 Mbit/s) \"wird wie folgt geändert:\na)  Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n..Zu Anhang 4 § 27 Abs. 2 Nr. 8 {Verbindungsgebühren für Ferndirektrufverbindungen\n1,92 Mbit/s) ..\nb)  In Nummer 1 werden die Worte „für die jeweilige Übertragungsgeschwindigkeit\" ge-\nstrichen.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                  1307\nc)    Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„ 4.     Bei der Berechnung der höchstens zu erhebenden GesamtverbindungsgebÜhren nach\nder Übergangsvorschrift 2 werden die Vorschriften über den Nachlaß von 5 % nach\nAnhang 4 § 26 Abs. 8 Nr. 4 nicht angewendet. ff\n25. In der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § § 51 und 52 (Überlassen von teilnehmereigenen\nAnpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen)\" wird in Satz 1 die Datumsangabe ff31. De-\nzember 1987\" durch die Datumsangabe ff31 . Dezember 1 988\" ersetzt.\n26. Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 110 und 111 (Überlassen von teilnehmerei-\ngenen Anpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen)\" wird folgende Übergangsvorschrift\neingefügt:\n.. Zu Anhang 4 § 123 (Breitbandverteilanschlüsse mit Ausfilterung der Teilleistung)\nWurde gemäß der Übergangsvorschrift 7 zu Abschnitt 12 a. 1 der Fernmeldegebührenvorschrif-\nten (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung der\nFernmeldeordnung ein Antrag auf Bereitstellung eines Breitbandverteilanschlusses mit Grund-\nleistung anstelle oder neben einem Breitbandverteilanschluß mit Regelleistung gestellt, wird\nfür die Einrichtung des hierfür erforderlichen posteigenen Filters eine einmalige Gebühr von\n200. -- DM erhoben ...\nArtikel4\nÄnderung des Anhangs 4 zur Telekommunikationsordnung\nAnhang 4 „Nicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikationsdienstleistungen und Ge-\nbühren\" wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:\n„Bildmelde-Festverbindungen werden nur bereitgestellt, wenn Endstelle und Netzknoten im\nselben Ortsnetzbereich liegen ...\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift der Spalte c wird das Wort „Monatliche\" gestrichen.\nbb) Nummer 1 Spalte c wird wie folgt gefaßt\n„ Gebühren   wie für Wählverbindungen der Gruppe 1 nach dem Normaltarif ( § 188 bis\n192 der Telekommunikationsordnung)\".\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt\n..4      Bildmelde-Festverbindungen\n4.1      zwischen Festanschlüssen desselben Anschlußbereiches .         17,25\n4.2      zwischen Festanschlüssen verschiedener Anschlußberei-\nche innerhalb eines Ortsnetzbereiches ................ .       34.50\".\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Text wird die Angabe „Absatz 3 Nr. 1„ durch die Angabe „den Absät-\nzen 2 und 3 „ ersetzt.","1308                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n..4. Als gebührenpflichtige Anschlußlänge gilt bei\na)  Bildanschlüssen nach Absatz 2 Nr. 1. 1 die Entfernung zwischen der Anschalteein-\nrichtung des Anschlusses und dem für den Bildanschluß zuständigen Netzkno-\nten,\nb)  Bildanschlüssen nach Absatz 2 Nr. 1.2 die- Entfernung zwischen den Ortsnetzbe-\nreichen, in denen die Anschalteeinrichtung des Anschlusses und der zuständige\nNetzknoten liegen. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Anschlußlänge\ngilt § 187 entsprechend.\"\n3. § 13 wird gestrichen.\n4. § 24 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt\n„ 2          Umschalteinrichtungen in Netzknoten der           Deut-\nschen Bundespost für Ersatzschaltungen\n2.. 1       je Umschalteinrichtung, monatlich ............... .                30,--\n2.2         Zuschlag für jeden beschalteten Ein- oder Ausgang\n2.2.1       mit Übertragungseinrichtung, monatlich ......... .                 30,--\n2.2.2       ohne Übertragungseinrichtung, monatlich ........ .                  10,--\".\n5. § 25 wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „benachbarten Ortsnetzen„ durch die Worte „Endstel-\nlen in benachbarten Ortsnetzbereichen\" ersetzt.\nb)    Absatz 6 wird gestrichen.\n6. § 26 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n„b) bei Ferndirektrufverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit\naa) bis einschließlich 9 600 bit/ s nach der gebührenpflichtigen Entfernung,\nbb) von 64 kbit/s oder von 1,92 Mbit/s nach der gebührenpflichtigen Entfernung und\nnach der Nutzungszeit, ...\nb)    In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „Ortsnetzen, in deren Bereichen\" durch die Worte\n.. Ortsnetzbereichen, in denen\" ersetzt.\nc)    In Absatz 6 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte „Ortsnetzes, in dessen Bereich\" durch die\nWorte „Ortsnetzbereiches, in dem\" ersetzt.\nd)    Absatz 8 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Text werden nach den Worten „Gruppe A\" die Worte „mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s oder 1,92 Mbit/s\" eingefügt.\nbb) Nummer 6 wird gestrichen.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                 1309\n7. § 2 7 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt\nVerbindungsgebühr\nje 100m\nNr.                         Femdirektrufverbindungen                              gebührenpflichtige\nEntfernung\nDM\na                                       b                                                   C\n„1      Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s und\n1.1    einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 10 km . . . . . . . . . . . . . . .           2,80\n1.2    einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 10 km\n1.2.1  für den Teil bis 10 km ........................................                        2,80\n1.2.2   für den Teil von mehr als 10 bis 50 km .........................                       0,976\n1.2.3   für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ........................                       028\n1.2.4   für den Teil von mehr als 100 km ..............................                        0,12\n2       Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s und\n2.1     einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 10 km ...............                         2,80\n2.2     einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 10 km\n2.2.1  für den Teil bis 10 km ........................................                         2,80\n2.2.2  für den Teil von mehr als 10 bis 50 km .........................                        1,68\n2.2.3  für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ........................                       0,488\n2.2.4  für den Teil von mehr als 100 km ..............................                        0232\n3      Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1200 bit/s und\n3.1    einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . .           2,80\n3.2    einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n3.2.1  für den Teil bis 50 km ........................................                        2,80\n3.2.2  für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ........................                       0,84\n3.2.3  für den Teil von mehr als 100 km ..............................                        028\n4      Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s und\n4.1    einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km . . . . . . . . . . . . . ..            320\n4.2    einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n4.2.1  für den Teil bis 50 km ........................................                        320\n4.2.2  für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ........................                       0,96\n4.2.3  für den Teil von mehr als 100 km ..............................                        0,32\n5      Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 4800 bit/s und\n5.1    einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . .           4,--\n5.2    einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n5.2.1  für den Teil bis 50 km ..... .\" ..................................                     4,--\n5.2.2   für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ........................                        120\n5.2.3   für den Teil von mehr als 100 km ..............................                        0,40","1310                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerbindungsgebühr\nje 100m\nNr.                                 Femdirektrufverb,ndungen                                                   gebührenpflichtige\nEntfernung\nDM\n8                                                     b                                                                  C\n6        Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 9600 bit/s und\n6.1      einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . .                                      5.--\n6.2      einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n6.2. 1   für den Teil bis 50 km ....................................... .                                                  5.--\n6.2.2    für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ....................... .                                                 1,496\n6.2.3    für den Teil von mehr als 100 km ............................. .                                                  0,496\n7        Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/ s und\n7.1      einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km. je Stunde\nNutzungszeit .............................................. .                                                     0,15\n7.2      einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n7.2.1 für den Teil bis 50 km, je Stunde Nutzungszeit ................. .                                                   0,15\n7.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km. je Stunde Nutzungszeit ..                                                   0.045\n7.2.3 für den Teil von mehr als 100 km. je Stunde Nutzungszeit ...... .                                                     0,015\n8         Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s und\n8.1       einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km. je Stunde\nNutzungszeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...           1,50\n8.2       einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n8.2.1 für den Teil bis 50 km, je Stunde Nutzungszeit................. .                                                     1.50\n8.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je Stunde Nutzungszeit..                                                    0,45\n8.2.3 für den Teil von mehr als 100 km. je Stunde Nutzungszeit....... .                                                    0, 15n.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt:\n„2.2     Zuschlag für jeden beschalteten Ein- oder Ausgang\n2.2. 1 mit Übertragungseinrichtung ................................ .                                                  30.--\n2.2.2 ohne Übertragungseinrichtung .............................. .                                                     10,--\".\nbb) Nummer 3.2 wird wie folgt gefaßt:\n„3.2     Zuschlag für jeden beschalteten Ein- oder Ausgang\n3.2. 1 mit Übertragungseinrichtung ................................ .                                                  30,--\n3.2.2 ohne Übertragungseinrichtung .............................. .                                                     10,--\".\nc) Absatz 5 wird gestrichen.\nd) In Absatz 6 werden das Wort „Hintereinanderschaltung\" durch das Wort „Zusammenschal-\ntung\" und die Angabe „Absatz 4 Nr. 2 bis 4\" durch die Angabe HAbsatz 4 Nr. 1 bis 4\" ersetzt.\n8. § 28 wird gestrichen.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                      1311\n9. § 37 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 1 wird wie folgt gefaßt\n.. ( 1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten zu vertre-\ntende Wiederholung der Abnahme oder Nachprüfung privater Leitungen für Direktruf be-\nnötigt werden, werden je Arbeitsstunde Gebühren von 82,-- DM erhoben.ff\nb)    Absatz 3 wird wie folgt gefaßt\n.. (3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet. Wer-\nden mehrere Personen gleichzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf\nvolle Viertelstunden aufgerundet. Es wird mindestens die Gebühr für eine Arbeitsstunde er-\nhoben. Die Wegezeiten werden nicht als Arbeitszeiten gerechnet.            H\nc)   Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n.. (4) Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 oder 2 wird für Wegezeiten und Fahrten\nje Arbeitskraft und je Tag eine Gebühr von 65,-- DM erhoben.\"\n10. § 38 wird wie folgt geändert:\na)   Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n.. (1 a)      Für private Leitungen für Direktruf der Gruppe B gilt als gebührenpflichtige Ent-\nfernung die Entfernung zwischen den Leitungsenden ...\nb)   Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt:\n.. (5 a)      Weist der Teilnehmer bei Funkverbindungen zu beweglichen Landfunkstellen\n(Absatz 3) die tatsächliche Nutzungszeit nach (Absatz 5), wird stets die Gebühr nach Absatz\n5 Nr. 3 erhoben.\"\n11. In§ 46 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe,.§§ 47 bis 50\" durch die Angabe,.§§ 47 bis 52\" ersetzt.\n12. In § 4 7 Abs. 2 werden die Worte „angeboten werden\" durch die Worte „genannt sind\" ersetzt.\n13. Dem § 48 Abs. 1 wird nach Nummer 19 folgende Nummer 20 angefügt:\n„20            jTelefon Modell Attache mit Tastenfeld   ............... 1       15,40           6,40\".\n14. § 49 wird wie folgt gefaßt\n„Zusatzgeräte, die nicht in § 118 der Telekommunikationsordnung genannt sind, können als\nposteigene Zusatzgeräte betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt\nwerden, soweit sie noch verfügbar sind ...\n15. § 52 wird wie folgt geändert:\na)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.1 Spalten d und e wird jeweils die Betragsangabe               „ 15,--\" durch die Be-\ntragsangabe „ 10,-- \" ersetzt.\nbb) In Nummer 1.2 werden in Spalte c die Betragsangabe „80,--,. durch die Betragsangabe\n,,40,--\"und in den Spalten d und e jeweils die Betragsangabe „25,--\" durch die Betrags-\nangabe „ 12,--\" ersetzt.\ncc) In Nummer 1.3.1.1 Spalten d und e wird jeweils die Betragsangabe „ 15,--,. durch die Be-\ntragsangabe „ 10,--\" ersetzt.\ndd) In Nummer 1.3.1.2 Spalten d und e wird jeweils die Betragsangabe „ 15,--\" durch die Be-\ntragsangabe „ 10,--\" ersetzt.","1312                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nee) In Nummer 1.4. 1 werden in Spalte c die Betragsangabe n90,--n durch die Betragsangabe\nn31,--.. und in den Spalten d und e jeweils die Betragsangabe „25,--• durch die Betrags-\nangabe „ 12,--• ersetzt.\nff)       In Nummer 1.5 Spalte b wird die Angabe „V.26bis„ durch die Angabe „V.27ter\" ersetzt.\ngg) Nach Nummer 1.5.2 werden folgende Nummern 1.6 pis 1.7 eingefügt:\n„1.6       Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis\n1.6.1      in Grundausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  40,--       12,--     12,--\n1.6.2      Zusatz mit automatischem Wahlverfahren nach\nCCITT-Empfehlung V.25.........................                             20,--       10,--     10,--\n1.7        Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis mit\nautomatischem          Wahlverfahren             nach            CCITT-\nEmpfehlung V.25bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,--       12,--     12,--\".\nhh) In Nummer 2.2 wird in Spalte c die Betragsangabe „65,--n durch die Betragsangabe\n.. 34,--.. und in den Spalten d und e jeweils die Betragsangabe „20,--.. durch die Betrags-\nangabe „ 12,--.. ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                     Dienstleistung\nDM\na                                            b                                                             C\nH 1     Wegeleistungen, je Auftrag ..................................                                     65,--\n2     Entstörungsleistungen~ je Einrichtung ........................                                  100,--\n3     Einstell- und damit verbundene Meßarbeiten an einer Anpas-\nsungseinrichtung, die durch eine Änderung der Betriebsweise\noder des Betriebsverfahrens der daran angeschalteten privaten\nEndeinrichtung erforderlich werden, je Einrichtung . . . . . . . . . . . .                      100,--\".\n16. In § 58 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.               Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art                   monatliche    einmalige      monatliche\nGrundgebühr      Gebühr       Grundgebühr\nDM          DM               DM\n8                                      b                                                C          d               e\n„ 1               Reihenanlagen einfacher Art\nin Ausführung A\n1.1               Baustufe 1/2\n1.1.1             Reihentelefon in Grundausstattung\n1.1.1.1           als Abfragestelle ...........................                             12,30     595,20              4,35\n1.1.1.2           als Nebenstelle ............................                               8,80     428,35              3,15\n1.1.2             Zusätze zur Grundausstattung,\nJe Reihentelefon\n1.1.2.1           Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.1.2.1.1         Tastenfeld 11 ..............................                               4-- ,     185,35             1,65","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                              1313\nPosteigen       Teilnehrr.'ereigen\nNr.        6nrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art      monatliche  einmalige       monatliche\nGrundgebühr   Gebühr        Grundgebühr\nDM          DM                DM\na                               b                                C          d                 e\n1.1.2.1.2 Tastenfeld   12  ............................. .           6,--     280,40               2,50\n1.1.2.1.3 Tastenfeld   13  ............................. .           8,--     374,25               3,35\n1.1.2.1.4 Tastenfeld   M   ............................ .            3,10     142,60               1,25\n1.1.2.1.5 Tastenfeld   D  ............................. .            2,50     118,80               1,05\n1.1.2.2    Sperrschloß ............................... .              1,--      46,35              0,45\n1.1.3      Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n1.1.3.1   Einzelnachtschaltung ...................... .              220      107,70               0,85\n1.1.3.2   automatische Rufweiterschaltung . . . . . . . . . ..       6,90     333,65               2,45\n1.1.3.3   Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon .......................... .               1,10      55,30              0,45\n1.1.3.4   optische Anrufkennzeichnung,\nje Reihennebenstelle ...................... .               1,80      89,35              0,65\n1.1.3.5   Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/ 1) ................. .           31,80   1 568,20             11,35\n1.1.3.6   weitere Leistungsmerkmale ................ . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n1.2       Baustufe 1/5\n1.2.1     Reihentelefon in Grundausstattung\n1.2.1.1   als Abfragestelle .......................... .            14,60     711,75               5,20\n1.2.1.2   als Nebenstelle .......................... : ..           11,10     538,60               3,90\n1.2.2     Zusätze zur Grundausstattung,\nJe Reihentelefon\n1.2.2.1   Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.2.2.1.1 Tastenfeld 11 .............................. .             4,--     185,35               1,65\n1.2.2.1.2 Tastenfeld 12 .............................. .             6,--     280,40               2,50\n1.2.2.1.3 Tastenfeld 13 .............................. .             8,--     374,25               3,35\n1.2.2.1.4 Tastenfeld M ............................. .               3,10     142,60               1,25\n1.2.2.1.5 Tastenfeld D .............................. .              2,50     118,80               1,05\n1.2.2.2   Sperrschloß ............................... .               1,--      46,35              0,45\n1.2.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n1.2.3.1   Einzelnachtschaltung ...................... .              2,20     107,70               0,85\n1.2.3.2   automatische Rufweiterschaltung . . . . . . . . . . .      6,90     333,65               2.45\n1.2.3.3   Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon .......................... .              1,10      55,30              0,45\n1.2.3.4   optische Anrufkennzeichnung,\nje Reihennebenstelle ...................... .              1,80      89,35              0,65\n1.2.3.5   Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/ 1) ................. .          31,80    1 568,20             11,35\n1.2.3.6   weitere Leistungsmerkmale ................ . nach § 116 nach § 116 nach § 116","1314                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil          1\nPosteigen       Teilnehmereigen\nNr.        Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art               monatliche  einmalige     monatliche\nGrundgebühr    Gebühr    Grundgebühr\nDM         DM             DM\na                                b                                          C          d             e\n2          Reihenanlagen einfacher Art\nin Ausführung B\n2.1       Baustufe 1/2\n2.1.1     Reihentelefon in Grundausstattung\n2.1.1.1   als Abfragestelle .......................... .                       18,40     926,90           5,85\n2.1.1.2   als Nebenstelle ............................ .                       10,40     523,70           3,50\n2.1.2     Zusätze zur Grundausstattung,\nJe Reihentelefon\n2.1.2.1   Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2 1.2.1.1 Tastenfeld 11 .............................. .                        4,--     185,35           1,65\n2.1.2.1.2 Tastenfeld 12 .............................. .                        6,--     280,40           2,50\n2.1.2.1.3 Tastenfeld 13 .............................. .                        8,--     374,25           3,35\n2.1.2.1.4 Tastenfeld M ............................. .                          3, 10    142,60           1,25\n2.1.2.1.5 Tastenfeld D .............................. .                         2,50     118,80           1,05\n2.1.2.2   Sperrschloß ............................... .                          1,--     46,35           0,45\n2.1.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n2.1.3.1   Einzelnachtschaltung ...................... .                         2,20     107,70           0,85\n2.1.3.2   automatische Rufweiterschaltung . . . . . . . . . . .                 6,90     333,65           2,45\n2.1.3.3   Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon .......................... .                         1,10     55,30             0,45\n2.1.3.4   optische Anrufkennzeichnung,\nje Reihennebenstelle ...................... .                         1,80     89,35             0,65\n2.1.3.5   Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.1.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon ................ .                          34,60   1 684,60         12,30\n2.1.3.5.2 mit Beistellmikrofon ....................... .                       37,20   1 810,55         13,20\n2.1.3.6   Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/ 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . .     31,80   1 568,20           11,35\n2.1.3.7   weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.2       Baustufe 1/5\n2.2.1     Reihentelefon in Grundausstattung\n2.2.1.1   als Abfragestelle .......................... .                       21,70   1 092,35           7,15\n2.2.1.2   als Nebenstelle ............................ .                       11,60     583,55           3,80\n2.2.2     Zusätze zur Grundausstattung,\nJe Reihentelefon\n2.2.2.1   Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.2.2.1.1 Tastenfeld 11 .............................. .                        4 --     185,35           1,65\n2.2.2.1.2 Tastenfeld 12 .............................. .                        6,--     280,40           2,50\n2.2.2.1.3 Tastenfeld 13 .............................. .                        8.--     374,25           3,35\n2.2.2.1.4 Tastenfeld M ............................. .                          3, 10    142,60           1,25\n2.2.2.1.5 Tastenfeld D .............................. .                         2,50     118,80           1,05\n2.2.2.2   Sperrschloß ............................... .                          1,--     46,35           0,45","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                       1315\nPosteigen         T eilnehmt3reigen\nNr.       Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art               monatliche  einmalige         monatliche\nGrundgebühr    Gebühr        Grundgebühr\nDM          DM                DM\nb                                                   d                   e\n2.2.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n2.2.3.1   Einzelnachtschaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....      220      107,70                0,85\n2.2.3.2   automatische Rufweiterschaltung . . . . . . . . . . .                6,90     333,65                2,45\n2.2.3.3    Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon .......................... .                        1, 10      55,30               0,45\n2.2.3.4    optische Anrufkennzeichnung.\nje Reihennebenstelle ...................... .                        1,80       89,35               0,65\n2.2.3.5    Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.2.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon ................ .                         34.60    1 684,60              12,30\n2.2.3.5.2 mit Beistellmikrofon ....................... .                      3720     1 810,55              13,20\n2.2.3.6    Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/ 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . .    31.80    1 568,20              11,35\n2.2.3.7    weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116\".\n17. In § 61 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.      Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten            monatliche   einmalige        monatliche\nGrundgebühr    Gebühr        Grundgebühr\nDM          DM                DM\na                                 b                                      C           d                e\nReihenanlagen mit Linientasten\nin Ausführung A\n1. 1        Baustufe 1/5\n1.1.1       Reihentelefon\n1.1.1.1     als Abfragestelle ......................... .                    18,10                          6,40\n1.1.1.2     als Nebenstelle .......................... .                      14.70                         5,20\n1.1.2       Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n1.1.2.1     Einzelnachtschaltung .................... .                        2.10                         0,80\n1.1.2.2     automatische Rufweiterschaltung ......... .                        6,50                         2,35\n1.1.2.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon ......................... .                       1, 10                        0,40\n1.1.2.4     optische Anrufkennzeichnung,\nje Reihennebenstelle ..................... .                       1.70                         0,60\n1.1.2.5     Einrichtung zum Anschalten eines Fest-\nanschlusses (Ausführung 1/ 1) .............. .                   30.70                         10,80\n1.1.2.6     weitere Leistungsmerkmale ............... . nach§ 116                                      nach§ 116","1316                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.        Enrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten               monatliche  einmalige      monatliche\nGrundgebühr    Gebühr     Grundgebühr\nDM           DM             DM\na                                     b                                     C           d              e\n1.2          Baustufe 2/5\n1.2.1        Reihentelefon in Grundausstattung\n1.2.1.1      als Abfragestelle ......................... .                      22,50    1 094,05            7,95\n1.2.1.2      als Nebenstelle .......................... .                       1720       840,90            6,10\n1.2.2        Zusätze zur Grundausstattung,\nJe Reihentelefon\n1.2.2.1      Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.2.2.1.1    Tastenfeld 11 ............................ .                        4,--      185,35            1,65\n1.2.2.1.2    Tastenfeld 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... .       6,--      280,40            2,50\n1.2.2.1.3    Tastenfeld 13 ............................ .                        8,--      374,25            3,35\n1.2.2. i.4   Tastenfeld M ............................ .                         3,10      142,60            1,25\n1.2.2.1.5    Tastenfeld D ............................. .                        2,50      118,80            1,05\n1.2.2.2      Sperrschloß ............................. .                          1,--      46,35            0,45\n1.2.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n1.2.3.1      Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . . ..               220       107,70            0,85\n1.2.3.2      automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . ...                6,90      333,65            2,45\n1.2.3.3      Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nJe Reihentelefon, je Anschalteorgan für An-\nschlüsse ................................. .                         1,10       55,30           0,45\n1.2.3.4      optische Anrufkennzeichnung\n1.2.3.4.1    für die Reihenabfragestelle . . . . . . . . . . . . . . . .          5,50     268,40            1,95\n1.2.3.4.2    für jede Reihennebenstelle,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse. . . . . . . . . . .                1,80      89,35            0,65\n1.2.3.5      Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/ 1)....... . . . . . . . . . .             31,80    1 568,20           11,35\n1.2.3.6      Einrichtung zum Anschalten von Fest-\nanschlüssen (Ausführung 2/2)\n1.2.3.6.1    in Grundausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    57,50    2 803,70          20,30\n1.2.3.6.2    Erweiterungen zur Grundausstattung\n1.2.3.6.2. 1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan\nfür Anschlüsse............................                           1,80      87,60            0,65\n1.2.3.6.2.2  automatische Rufweiterschaltung, Je An-\nschalteorgan für Anschlüsse................                          1,80      87,60            0,65\n1.2.3.6.2.3  automatischer Zugang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,40      68,70            0,55\n1.2.3.6.2.4  Umlegen von Verbindungen...............                             3,10      149,05            1,10\n1.2.3.7      weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n1.3          Baustufe 2/ 10\n1.3.1        Reihentelefon 1n Grundausstattung\n1.3.1.1      als Abfragestelle ......................... .                      28,--    1 367,40            9,95\n1.3.1.2      als Nebenstelle .......................... .                       20,--      970,95            7,05","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                  1317\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.       Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten          monatliche  einmalige      monatliche\nGrundgebühr    Gebühr      Grundgebühr\nDM          DM              DM\n8                                b                                     C           d              e\n1.3.2        Zusätze zur Grundausstattung,\nJe Reihentelefon\n1.3.2.1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.3;2.1.1   Tastenfeld 11 ............................ .                    4,--      185,35            1,65\n1.3.2.1.2   Tastenfeld 12 ..... : ...................... .                  6,--      280,40            2,50\n1.3.2.1.3   Tastenfeld 13 ............................ .                    8,--      374,25            3,35\n1.3.2.1.4   Tastenfeld M ............................ .                     3,10      142,60            1,25\n1.3.2.1.5   Tastenfeld D ............................. .                    2,50      118,80            1,05\n1.3.2.2     Sperrschloß ............................. .                      1,--      46,35            0,45\n1.3.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n1.3.3.1     Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .                   220       107,70            0,85\n1.3.3.2     automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . . ..           6,90      333,65            2,45\n1.3.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nJe Reihentelefon, je Anschalteorgan für An-\nschlüsse ................................. .                     1,10      55,30            0,45\n1.3.3.4     optische Anrufkennzeichnung\n1.3.3.4.1   für die Reihenabfragestelle . . . . . . . . . . . . . . . .     5,50      268,40            1,95\n1.3.3.4.2   für jede Reihennebenstelle,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . . ..           1,80       89,35            0,65\n1.3.3.5     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/ 1) ................ .                 31,80    1 568,20           11,35\n1.3.3.6     Einrichtung zum Anschalten von Festan-\nschlüssen (Ausführung 2/2)\n1.3.3.6.1   in Grundausstattung ..................... .                    57,50    2 803,70          20,30\n1.3.3.6.2   Erweiterungen zur Grundausstattung\n1.3.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan\nfür Anschlüsse ........................... .                     1,80      87,60            0,65\n1.3.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, Je An-\nschalteorgan für Anschlüsse ............... .                    1,80      87,60            0,65\n1.3.3.6.2.3 automatischer Zugang ................... .                       1,40      68,70            0,55\n1.3.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen .............. .                       3,10      149,05            1,10\n1.3.3.7     weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n1.4         Baustufe 3 / 10\n1.4.1       Reihentelefon in Grundausstattung\n1.4.1.1     als Abfragestelle ......................... .                  35,90    174875             12,70\n1.4.1.2     als Nebenstelle .......................... .                   23,60    1 149,35            8,35","1318                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.       6nrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten   monatliche  einmalige      monatliche\nGrundgebühr    Gebühr     Grundgebühr\nDM         DM              DM\na                               b                               C          d              e\n1.4.2        Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n1.4.2.1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.4.2.1.1   Tastenfeld 11 ............................ .             4,--     185,35            1,65\n1.4.2.1.2   Tastenfeld 12 ............................ .             6,--     280,40            2,50\n1.4.2.1.3   Tastenfeld 13 ............................ .             8,--     374,25            3,35\n1.4.2.1.4   Tastenfeld M ............................ .              3,10     142,60            1,25\n1.4.2.1.5   Tastenfeld D ............................. .             2,50     118,80            1,05\n1.4.2.2     Sperrschloß ............................. .               1,--     46,35            0,45\n1.4.3       Leistungsmerkmale          der     Ergänzungsaus-\nstattung\n1.4.3.1     Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .            220      107,70            0,85\n1.4.3.2     automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .             6,90    333,65            2,45\n1.4.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon, je Anschalteorgan für An-\nschlüsse ................................. .              1,10     55,30            0,45\n1.4.3.4     optische Anrufkennzeichnung,\nfür jede Reihennebenstelle, je Anschalteor-\ngan für Anschlüsse ....................... .              1,80     89,35            0,65\n1.4.3.5     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/ 1) ................ .          31,80   1 568.20          11,35\n1.4.3.6     Einrichtung zum Anschalten von Fest-\nanschlüssen (Ausführung 2/2)\n1.4.3.6.1   in Grundausstattung ..................... .             57,50   2 803,70          20.30\n1.4.3.6.2   Erweiterungen zur Grundausstattung\n1.4.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan\nfür Anschlüsse ........................... .              1,80     87,60            0,65\n1.4.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung. je An-\nschalteorgan für Anschlüsse .............. .              1,80     87,60            0,65\n1.4.3.6.2.3 automatischer Zugang ................... .                1.40     68,70            0,55\n1.4.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen .............. .                3.10     149,05            1, 10\n1.4.3.7     weitere Leistungsmerkmale ............... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n1.5         Baustufe 4 / 10\n1.5.1       Reihentelefon in Grundausstattung\n1.5.1.1     als Abfragestelle ......................... .           45,10   2 200,20           16,--\n1.5.1.2     als Nebenstelle .......................... .            2820    1 378, 10          10,--\n1.5.2       Zusätze zur Grundausstattung.\nje Reihentelefon\n1.5.2.1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.5.2.1.1   Tastenfeld 11 ............................ .             4,--     185,35            1,65\n1.5.2.1.2   Tastenfeld 12 ............................ .              6,--    280,40            2,50","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                  1319\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.       8nrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten         monatliche  einmalige      monatliche\nGrundgebühr   Gebühr      Grundgebühr\nDM          DM              DM\na                               b                                    C           d              e\n1.5.2.1.3   Tastenfeld 13 ............................ .                  8,--      374,25            3,35\n1.5.2.1.4   Tastenfeld M ............................ .                   3.10      142,60            1,25\n1.5.2.1.5   Tastenfeld D ............................. .                  2,50      118,80            1,05\n1.5:2.2     Sperrschloß ............................. .                    1,--      46,35            0,45\n1.5.3        Leistungsmerkmale         der     Ergänzungsaus-\nstattung\n1.5.3.1      Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .                 220       107,70            0,85\n1.5.3.2      automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .                 6,90      333,65            2,45\n1.5.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon. je Anschalteorgan für An-\nschlüsse ................................. .                  1,10       55,30            0,45\n1.5.3.4     optische Anrufkennzeichnung.\nfür jede Reihennebenstelle. je Anschalteor-\ngan für Anschlüsse ....................... .                  1,80       89,35            0,65\n1.5.3.5     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/ 1) ................ .               31,80    1 568,20           11,35\n1.5.3.6     Einrichtung zum Anschalten von Festan-\nschlüssen (Ausführung 2/2)\n1.5.3.6.1   in Grundausstattung ..................... .                  57,50    2 803,70          20,30\n1.5.3.6.2   Erweiterungen zur Grundausstattung\n1.5.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan\nfür Anschlüsse .......................... .                   1,80       87,60            0,65\n1.5.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse ............... .                 1,80       87,60            0,65\n1.5.3.6.2.3 automatischer Zugang ................... .                    1,40       68,70            0,55\n1.5.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen .............. .                     3, 10     149,05            1,10\n1.5.3.7     weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n1.6         Baustufe 4/ 15\n1.6.1       Reihentelefon\n1.6.1.1     als Abfragestelle ......................... .                47,30                       16,75\n1.6.1.2     als Nebenstelle .......................... .                 29.60                       10,50\n1.6.2       Leistungsmerkmale          der     Ergänzungsaus-\nstattung\n1.6.2.1     Einzelnachtschaltung.\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .                 2,10                        0,80\n1.6.2.2     automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . . . .        6,50                        2,35\n1.6.2.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit.\nJe Reihentelefon, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse .............................. .                    1,10                       0,40","1320                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.        Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten       monatliche  einmalige      monatliche\nGrundgebühr    Gebühr     Grundgebühr\nDM         DM              DM\na                                 b                                   C          d              e\n1.6.2.4      optische Anrufkennzeichnung,\nfür jede Reihennebenstelle, je Anschalte-\norgan für Anschlüsse .................... .                   1,70                      0,60\n1.6.2.5      Einrichtung zum Anschalten eines Fest-\nanschlusses (Ausführung 1/ 1) .............. .              30,70                      10,80\n1.6.2.6      Einrichtung zum Anschalten eines Fest-\nanschlusses (Ausführung 2/2)\n1.6.2.6. 1   in Grundausstattung ..................... .                 54,80                      19,35\n1.6.2.6.2    Erweiterungen zur Grundausstattung\n1.6.2.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan\nfür Anschlüsse ........................... .                   1,70                      0,60\n1.6.2.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse ............... .                  1,70                      0,60\n1.6.2.6.2.3 automatischer Zugang ................... .                     1,40                      0,50\n1.6.2.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ............. .                       2,90                       1,05\n1.6.2.7     weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116                nach§ 116\n2           Reihenanlagen mit Linientasten\nin Ausführung B\n2.1         Baustufe 2/5\n2.1.1       Reihentelefon in Grundausstattung\n2.1.1.1     als Abfragestelle ......................... .                31,80    1 600,25          10,50\n2.1.1.2     als Nebenstelle .......................... .                 17,60      882,80           5,80\n2.1.2       Zusätze zur Grundausstattung,\nJe Reihentelefon\n2.1.2.1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.1.2.1.1   Tastenfeld 11 ............................ .                   4,--     185,35            1,65\n2.1.2.1.2   Tastenfeld 12 ............................ .                   6,--     280,40           2,50\n2.1.2.1.3   Tastenfeld 13 ............................ .                   8,--     374,25           3,35\n2.1.2.1.4   Tastenfeld M ............................ .                    3,10     142,60            1,25\n2.1.2.1.5   Tastenfeld D ............................. .                   2,50     118,80            1,05\n2.1.2.2     Sperrschloß ............................. .                    1,--      46,35           0,45\n2.1.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n2.1.3.1     Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .                  220      107,70           0,85\n2.1.3.2     automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . . . .         6,90     333,65           2,45\n2.1.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit.\nJe Reihentelefon. je Anschalteorgan für An-\nschlüsse ................................. .                   1,10      55,30           0,45\n2.1.3.4     optische Anrufkennzeichnung,\n2.1.3.4.1   für die Reihenabfragestelle ............... .                  5,50     268,40            1,95\n2.1.3.4.2   für jede Reihennebenstelle, je Anschalteor-\ngan für Anschlüsse ....................... .                   1,80      89,35            0,65","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                              1321\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.          6nrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten      monatliche  einmalige      monatliche\nGrundgebühr   Gebühr       Grundgebühr\nDM          DM              DM\n8                                  b                                  C          d              i3\n2.1.3.5        Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.1.3.5.1      mit eingebautem Mikrofon ............... .                34,60    1 684,60           12,30\n2.1.3.5.2      mit Beistellmikrofon ..................... .              3720     1 810,55           13,20\n2.1'.3.6       Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/ 1) ................ .           31,80    1 568,20           11,35\n2.1.3.7        Einrichtung zum Anschalten von Festan-\nschlüssen (Ausführung 2/2)\n2.1.3.7.1      in Grundausstattung ..................... .               57,50    2 803,70          20,30\n2.1.3.7.2      Erweiterungen zur Grundausstattung\n2.1.3.7.2.1    Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan\nfür Anschlüsse ........................... .                1,80      87,60            0,65\n2. 1.3. 7 .2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse ............... .               1,80      87,60            0,65\n2. 1.3. 7 .2.3 automatischer Zugang ................... .                  1,40      68,70            0,55\n2. 1.3. 7.2.4  Umlegen von Verbindungen .............. .                  3,10      149,05            1, 10\n2.1.3.8        weitere Leistungsmerkmale ............... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.2            Baustufe 2/ 10\n2.2.1          Reihentelefon in Grundausstattung\n2.2.1.1        als Abfragestelle ......................... .             36,90    1 856,85           12,15\n2.2.1.2        als Nebenstelle .......................... .              20,20    1 017,40            6,70\n2.2.2          Zusätze zur Grundausstattung,\nJe Reihentelefon\n2.2.2.1        Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.2.2.1.1      Tastenfeld 11 ............................ .               4,--      185,35            1,65\n2.2.2.1.2      Tastenfeld 12 ............................ .               6,--      280,40            2,50\n2.2.2.1.3      Tastenfeld 13 ............................ .               8,--      374,25            3,35\n2.2.2.1.4      Tastenfeld M ............................ .                3, 10     142,60            1,25\n2.2.2.1.5      Tastenfeld D ............................. .               2,50      118,80            1,05\n2.2.2.2        Sperrschloß ............................. .                 1,--      46,35            0,45\n2.2.3          Leistungsmerkmale          der     Ergänzungsaus-\nstattung\n2.2.3.1        Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . . . .     220       107,70            0,85\n2.2.3.2        automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . . . . . . .     6,90      333,65            2,45\n2.2.3.3        Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse .............................. .                 1,10      55,30            0,45\n2.2.3.4        optische Anrufkennzeichnung,\n2.2.3.4.1      für die Reihenabfragestelle ............... .              5,50      268,40            1,95\n2.2.3.4.2      für jede Reihennebenstelle, je Anschalteor-\ngan für Anschlüsse ....................... .                1,80      89,35            0,65","1322                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nPosteigen       Teilnehmereigen\nNr.          6nrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten         monatliche  einmalige     monatliche\nGrundgebühr   Gebühr      Grundgebühr\nDM          DM             DM\n8                                  b                                    C           d             e\n2.2.3.5         Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.2.3.5.1      mit eingebautem Mikrofon ............... .                   34,60    1684,60           12,30\n2.2.3.5.2      mit Beistellmikrofon ..................... .                 3720     1 810,55          13,20\n2.2.3.6        Einrichtung zum Anschalten eines Fest-\nanschlusses (Ausführung 1/ 1) .............. .               31,80    1 568,20          11,35\n2.2.3.7        Einrichtung zum Anschalten von Festan-\nschlüssen (Ausführung 2/2)\n2.2.3.7.1      in Grundausstattung ..................... .                  57,50    2 803,70          20,30\n2.2.3.7.2      Erweiterungen zur Grundausstattung\n2.2.3. 7 .2. 1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan\nfür Anschlüsse ........................... .                   1,80      87,60           0,65\n2.2.3.7.2.2    automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse ............... .                  1,80      87,60           0,65\n2.2.3.7.2.3    automatischer Zugang ................... .                     1,40      68,70           0,55\n2.2.3. 7 .2.4  Umlegen von Verbindungen .............. .                     3,10      149,05           1, 10\n2.2.3.8        weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.3            Baustufe 3/ 10\n2.3.1          Reihentelefon in Grundausstattung\n2.3.1.1        als Abfragestelle ......................... .                42,10    2 117,05          13,85\n2.3.1.2        als Nebenstelle .......................... .                 24,40    1 227,20           8,05\n2.3.2          Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n2.3.2.1        Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.3.2.1.1      Tastenfeld 11 ............................ .                  4,--      185,35           1,65\n2.3.2.1.2      Tastenfeld 12 ............................ .                  6,--      280,40           2,50\n2.3.2.1.3      Tastenfeld 13 ............................ .                  8,--      374,25           3,35\n2.3.2.1.4      Tastenfeld M ............................ .                   3,10      142,60           1,25\n2.3.2.1.5      Tastenfeld D ............................. .                  2,50      118,80           1,05\n2.3.2.2        Sperrschloß ............................. .                    1,--      46,35           0,45\n2.3.3          Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n2.3.3.1        Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .                 220       107,70           0,85\n2.3.3.2        automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse .......... .                 6,90      333,65           2,45\n2.3.3.3        Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nJe Reihentelefon, je Anschalteorgan für An-\nschlüsse ................................. .                   1,10      55,30           0,45\n2.3.3.4        optische Anrufkennzeichnung,\nfür jede Reihennebenstelle, Je Anschalteor-\ngan für Anschlüsse ....................... .                   1,80      89,35           0,65\n2.3.3.5        Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.3.3.5.1      mit eingebautem Mikrofon ............... .                   34,60    1 684,60          12,30\n2.3.3.5.2      mit Beistellmikrofon ..................... .                 3720     1 810,55          13,20","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                           1323\nPosteigen       Teilnehmereigen\nNr.        Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten  monatliche  etnmalige     monatliche\nGrundgebühr   Gebühr     Grundgebühr\nDM          DM             DM\n•                                 b                             C          d              e\n2.3.3.6      Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/ 1) ................ .         31,00    1 568,20          11,35\n2.3.3.7      Einrichtung zum Anschalten von Festan-\nschlüssen (Ausführung 2/2)\n2.3.3.7.1    in Grundausstattung ..................... .            57,50    2803,70           20,30\n2.3.3.7.2    Erweiterungen zur Grundausstattung\n2.3.3. 7.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan\nfür Anschlüsse ........................... .             1,00      87,60           0,65\n2.3.3.7.2.2  automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse ............... .            1,80      87,60           0,65\n2.3.3.7.2.3  automatischer Zugang ................... .               1,40      68,70           0,55\n2.3.3.7.2.4  Umlegen von Verbindungen .............. .               3,10      149,05           1, 10\n2.3.3.8      weitere Leistungsmerkmale ............... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.4          Baustufe4/10\n2.4.1        Reihentelefon in Grundausstattung\n2.4.1.1      als Abfragestelle ......................... .          47,00    2 421, 15         15,90\n2.4.1.2      als Nebenstelle .......................... .           30,--    1 514,70           9,95\n2.4.2        Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n2.4.2.1      Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.4.2.1.1    Tastenfeld 11 ............................ .            4,--      185,35           1,65\n2.4.2.1.2    Tastenfeld 12 ............................ .            6,--      280,40           2,50\n2.4.2.1.3    Tastenfeld 13 ............................ .            8,--      374,25           3,35\n2.4.2.1.4    Tastenfeld M ............................ .             3,10      142,60           1,25\n2.4.2.1.5    Tastenfeld D ............................. .            2,50      118,80           1,05\n2.4.2.2      Sperrschloß ............................. .              1,--      46,35           0,45\n2.4.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n2.4.3.1      Einzelnachtschaltung.\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ......... .            220       107,70           0,85\n2.4.3.2      automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ......... .            6,90      333,65           2,45\n2.4.3.3      Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon, je Anschalteorgan für An-\nschlüsse ................................ .              1,10      55,30           0,45\n2.4.3.4      optische Anrufkennzeichnung,\nfür jede Reihennebenstelle, je Anschatteor-\ngan für Anschlüsse ...................... .              1,80      89,35           0,65\n2.4.3.5      Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.4.3.5.1    mit eingebautem Mikrofon .............. .              34,60    1684,60           12,30\n2.4.3.5.2    mit Beistellmikrofon .................... .            3720     1 810,55          13,20","1324                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.       Enrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten        monatliche     einmalige      monatliche\nGrundgebühr      Gebühr       Grundgebühr\nDM             DM             DM\na                                 b                                  C             d              e\n2.4.3.6       Enrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/ 1) ............... .               31,00      1568,20           11,35\n2.4.3.7       Enrichtung zum Anschalten von Festan-\nschlüssen (Ausführung 2/2)\n2.4.3.7.1     in Grundausstattung .................... .                  57,50     2 803,70           20,30\n2.4.3.7.2     Erweiterungen zur Grundausstattung\n2.4.3. 7.2. 1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan\nfür Anschlüsse .......................... .                  1,80         87,60           0,65\n2.4.3.7.2.2   automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse ............. .                  1,80         87,60           0,65\n2.4.3.7.2.3   automatischer Zugang .................. .                    1,40         68,70           0,55\n2.4.3. 7 .2.4 Umlegen von Verbindungen ............. .                     3,10        149,05            1, 10\n2.4.3.8       weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . .   nach § 116 nach § 116 nach § 116\".\n18. Nach § 61 werden folgende § § 61 a bis 61 c eingefügt:\n,,§ 61 a\nReihentelefone für Reihenanlagen nach Ausstattung 2\nFür Reihenanlagen        nach Ausstattung          2   werden       Reihentelefone    in    Komfortausstattung\nangeboten.\n§61 b\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Reihentelefone in Komfortausstattung\nReihentelefone in Komfortausstattung werden nur noch in dem Umfang neu betriebsfähig\nbereitgestellt, wie sie von der Deutschen Bundespost beschafft werden.\n§61c\nGebühren für Reihentelefone in Komfortausstattung\nFür Reihentelefone in Komfortausstattung werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.               Reihentelefone in Komfortausstattung                 monatliche     einmalige     monatliche\nGrundgebühr       Gebühr      Grundgebühr\nDM             DM             DM\na                                  b                                       C             d            e\n1      Reihentelefone 1 R 4, je Reihentelefon .........                   19,40       945,--            6,05\n2       Reihentelefone 2 R 5, je Reihentelefon .........                   19,40       945,--            6,05\n3       Reihentelefone 2 R 11, je Reihentelefon ........                   19,40       945,--            6,05\".","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                         1325\n19. In § 64 Abs. 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.       Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen                    monatliche\neinmalige      monatliche\nGrund-                   Grundgebühr\nGebühr\ngebühr\nDM          DM               DM\n8                               b                                           C          d               e\n„  1       Anlage einschließlich einem Sekretärtelefon\nin Grundausstattung und einem Cheftelefon\nin Grundausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     4 7, 30  2 305,80            16,80\n2         Zusätze zur Grundausstattung der Vorzim-\nmertelefone\n2.1       Tastenfeld     (statt Wählscheibe)\n2.1.1      Tastenfeld    11 ............................ .                        4,--     185,35             1,65\n2.1.2      Tastenfeld    12 ............................ .                        6,--     280,40             2,50\n2.1.3      Tastenfeld    M 1 ........................... .                        3,10     142,60             1,25\n2.1.4      Tastenfeld    M2 ........................... .                         6,80     313,65             2,75\n2.1.5      Tastenfeld    D ............................ .                         2,50     118,80             1,05\n2.2        Sperrschloß ............................. .                            1,--      46,35             0,40\n3          Leistungsmerkmale          der   Ergänzungsausstat-\ntung\n3.1        optische Anrufkennzeichnung\n3.1.1      für ein Anschalteorgan ................... .                           9,80     473,80             3,50\n3.1.2      für beide Anschalteorgane ............... .                         117,30      846,50             6,10\n3.2.1      für ein Anschalteorgan ................... .                           9,80     473,80             3,50\n3.2        automatische Rufweiterschaltung\n3.2.2      für beide Anschalteorgane ............... .                           17,30     846,50             6,10\n3.3        Zuweisen von Verbindungen\n3.3.1      für ein Anschalteorgan ................... .                           3,50     166,75             1,25\n3.3.2      für beide Anschalteorgane ............... .                            6,60     320,25             2,35\n3.4        Zusatztasten für besondere Zwecke,\nje Taste..................................                             1,--      49,90             0,35\n3.5        Freisprecheinrichtung, je Vorzimmertelefon                           26,--    1 262,55             9,20\n3.6        Chef-Zweittelefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n3.7        weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . .           nach § 116 nach § 116 nach § 116\".\n20. § 71 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n.. (3) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezial-\ntelefone, Telefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen ·(multifunktionale\nTelefone) angeboten.\"","1326                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n21. In § 73 Abs. 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen  reilnehmereigen\nEinrichtungen von kleinen Anlagen mit handbedienter\nNr.                                                                          monatliche    monatliche\nVermittlungseinrichtung\nGrundgebühr  Grundgebühr\nDM             DM\na                                       b                                       C               d\n.1      Baustufe 1/ 1\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle            •••••  fl •••••      16,80          5,95\n2       Baustufe 1/2\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle          ...........      \"    25,60           9,05\n3       Baustufe 1/5\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle          ............          35,40          12,20\n4       Baustufe 2/ 10\n4.1     Vermittlungseinrichtung einschließlich          Abfragestelle . . .      54,90          19,45\n4.2     weiterer Innenverbindungssatz .......................                      4,50           1,65\".\n22. § 74 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,.(3) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone, Tele-\nfone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) an-\ngeboten ...\n23. In § 76 Abs. 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen  reilnehmereigen\nNr.                 Einrichtungen von Glühlampenschränken                    monatliche    monatliche\nGrundgebühr  Grundgebühr\nDM             DM\na                                       b                                       C              d\n„ 1      Baustufe A\n1.1     Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit Abfrage-\nstelle ............................................... .                 153,90          54,45\n1.2      weitere Ausbaustufen\n1.2.1    je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ............. .                 2720            9,65\n1.2.2    je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen . . . . . . . . .            7,40          2,60\n1.2.3    je weiteren Schnursatz für Innenverbindungen ......... .                    9,30          3,30\n2        Baustufe B\n2.1     Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit Abfrage-\nstelle ............................................... .                 253,90          89,75\n2.2      weitere Ausbaustufen\n2.2.1   je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ............. .                  2720            9,65\n2.2.2   je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen . . . . .... .                7,40          2,60\n2.2.3   je weiteren Schnursatz für Innenverbindungen . . . . . . . . . .             9,30          3,30","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                             1327\nPosteigen     reilnehmereigen\nNr.                  Einrichtungen von Glühlampenschränken             monatliche        monatliche\nGrundgebühr      Grundgebühr\nDM                DM\n8                                      b                                  C                 d\n3        Baustufe C\n3.1      Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit Abfrage-\nstelle .............................................. •.           431,40             152,50\n3.2      weitere Ausbaustufen\n3.2.1     je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ............. .            2720               9,65\n3.2.2     je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen ........ .             7,40              2,60\n3.2.3     je weiteren Schnursatz für Innenverbindungen . . . . . . . . . .      9,30               3,30\".\n24. § 77 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n.. (3) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweitt~lefone werden Standardtelefone, Spezial-\ntelefone, Telefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale\nTelefone) angeboten ...\n25. § 80 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n.. (3) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezial-\ntelefone, Telefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale\nTelefone) angeboten.\"\n26. In § 82 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.           Einrichtungen von kleinen Wählanlagen         monatliche   einmalige        monatliche\nGrund-\nGebühr        Grundgebühr\ngebühr\nDM            DM               DM\n8                                b                             C            d               e\n„1      Baustufe 1/2\n1.1      Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle . . .         49,00     2 397,10            17,20\n1.2      Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116\n2         Baustufe 1/3\n2.1       Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle . . .         73,60     3 596,95            25,95\n2.2       Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116\n3         Baustufe 1/5\n3.1       Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle . . .         85,40     4 170,75            30,--\n3.2       Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116","1328                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil      1\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.            Einrichtungen von kleinen Wählanlagen                  monatliche  einmalige        monatliche\nGrund-                   Grundgebühr\ngebühr      Gebühr\nDM          DM               DM\na                                 b                                      C           d               e\n4       Baustufe 1/9/ 1\n4.1      Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle . . .                 102,10         --             35,95\n4.2     Leistungsmerkmale der &gänzungsausstattung                     nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116\n5       Baustufe 1/9/2\n5.1     Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle . . .                 13820     6 749,90           48,75\n5.2      Leistungsmerkmale der &gänzungsausstattung nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116\".\n27. § 83 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt\n\"(5) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone, Telefone\nin Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) an-\ngeboten.\"\n28. In § 85 wird die Tabelle wie folgt gefaßt\nPosteigen         Teilnehmereigen\nEinrichtungen von mittleren\nNr.                                                                 monatliche   einmalige       monatliche\nWählanlagen\nGrundgebühr    Gebühr        Grundgebühr\nDM           DM              DM\na                                 b                                     C           d                e\n„ 1         Mittlere Wählanlagen in Ausführung 1\n1.1         Baustufe II V\n1.1.1       Vermittlungseinrichtung          einschließlich       Ab-\nfragestelle .............................. .                   22420                          79,30\n1.1.2       Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ................................... . nach§ 116                                      nach§ 116\n1.2         Baustufe II A\n1.2.1      Vermittlungseinrichtung           einschließlich       Ab-\nfragestelle .............................. .                   264,90                         93,65\n1.2.2       Leistungsmerkmale der &gänzungsausstat-\ntung ................................... . nach§ 116                                      nach§ 116\n1.3        Baustufe II 8/C\n1.3.1      Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle . . . . . . . . . . . . . . . .   312,--                        110,30\n1.3.2      weitere Ausbaustufen\n1.3.2.1    je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . .                  40,50                         14,40\n1.3.2.2    je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ................................... .                    16,70                           5,95\n1.3.2.3    ein weiterer Innenverbindungssatz ........ .                     19,--                           6,70","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                    1329\nPosteigen       Teilnehmereigen\nEinrichtungen von mittleren\nNr.                                                               monatliche einmalige      monatliche\nWählanlagen\nGrundgebühr  Gebühr      Grundgebühr\nDM         DM              DM\n8                             b                                      C          d               e\n1.3.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ................................... . nach§ 116                                   nach§ 116\n1.4       Baustufe II D\n1.4.·1   Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ............... .                 418,40                     148,--\n1.4.2    weitere Ausbaustufen\n1.4.2.1  je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . .                   40,50                       14,40\n1.4.2.2  ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . .             19,--                        6,70\n1.4.3    Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ................................... . nach§ 116                                   nach§ 116\n1.5      Baustufe II E\n1.5.1    Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ............... .                 600,80                     212,45\n1.5.2    weitere Ausbaustufen\n1.5.2.1  je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .                     40,50                       14,40\n1.5.2.2  je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ................................... .                   16,70                        5,95\n1.5.2.3  ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . .             19,--                        6,70\n1.5.3    Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ................................... . nach§ 116                                   nach§ 116\n1.6      Baustufe II F\n1.6.1    Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ............... .                 66520                      234,50\n1.6.2    weitere Ausbaustufen\n1.6.2.1  je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . .                 40,50                       14,40\n1.6.2.2  je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ................................... .                   16,70                        5,95\n1.6.2.3  ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . .             19,--                        6,70\n1.6.3    Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ................................... . nach§ 116                                   nach§ 116\n1.7      Baustufe II G\n1.7.1    Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle . . . . . . . . . . . . . . . . 1139,40                      402,65\n1.7.2    weitere Ausbaustufen\n1.7.2.1  je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . .                   40,50                       14,40\n1.7.2.2  Je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ................................... .                   16,70                        5,95\n1.7.2.3  ein weiterer Innenverbindungssatz ........ .                    19,--                        6,70\n1.7.3    Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .................................... . nach§ 116                                  nach§ 116","1330                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                     1\nPosteigen        Teilnehmereigen\nEinrichtungen von mittleren\nNr.                                                                                 monatliche  einmalige      monatliche\nWählanlagen\nGrundgebühr   Gebühr      Grundgebühr\nDM         DM              DM\n8                                       b                                               C          d               e\n2             Mittlere Wählanlagen in Ausführung 2\n2.1           Baustufe II A\n2.1.1        Vermittlungseinrichtung                 einschließlich              Ab-\nfragestelle ............................... .                                308,80                       98,50\n2.1.2        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.2          Baustufe II B/C\n2.2.1        Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ............... .                               363,70                      115,90\n2.2.2        weitere Ausbaustufen\n2.2.2.1     je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . .                                47,20    2424,60            14,55\n2.2.2.2     je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-\nlen ...................................... .                                  19,60    1005,40              6,30\n2.2.2.3      ein weiterer Innenverbindungssatz ........ .                                  22,10    1 136,20             7,05\n2.2.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.3         Baustufe II D\n2.3.1       Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ............... .                               487,70                       155,45\n2.3.2       weitere Ausbaustufen\n2.3.2.1     je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. .                                 47,20    2424,60            14,55\n2.3.2.2     ein weiterer Innenverbindungssatz ........ .                                   22,10    1 136,20             7,05\n2.3.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.4         Baustufe II E\n2.4.1       mit Impulswahlverfahren\n2.4.1.1     Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle . . . . . . . . . . ..... .                      700,30                      223,25\n2.4.1.2     weitere Ausbaustufen\n2.4. 1.2. 1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .                                    47,20    2424,60            14,55\n2.4. 1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-\nlen ...................................... .                                   19,60    1005,40              6,30\n2.4.1.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ........ .                                     22,10    1 136,20             7,05\n2.4.1.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.4.2       mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Ver-\nfahren\n2.4.2. 1    Vermittlungseinrichtung                 einschließlich               Ab-\nfragestelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   912,80                      293,80\n2.4.2.2     weitere Ausbaustufen\n2.4.2.2. 1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . .                                 5 7, 70  2 958, 15           18,40","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                           1331\nPosteigen        Teilnehmereigen\nEinrichtungen von mittleren\nNr.                                                        monatliche  einmalige      monatliche\nWähl anlagen\nGrundgebühr   Gebühr      Grundgebühr\nDM          DM              DM\n8                                b                            C           d               e\n2.4.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-\nlen ..................................... .           24,90    1 292,80             7,95\n2.4.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ........ .           24,10    1 242,--             7,75\n2.4.2.3    Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.5        Baustufe II F\n2.5.1     mit Impulswahlverfahren\n2.5.1.1   Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ............... .        775,70                      247, 10\n2.5.1.2   weitere Ausbaustufen\n2.5.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . .        47,20    2424,60             14,55\n2.5.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-\nlen ...................................... .           19,60    1 005,40             6,30\n2.5.1.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . .    22,10    1 136,20             7,05\n2.5.1.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.5.2     mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Ver-\nfahren\n2.5.2.1   Vermittlungseinrichtung         einschließlich Ab-\nfragestelle ............................... . 1008,70                             321,45\n2.5.2.2   weitere Ausbaustufen\n2.5.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . .        57,70    2 958,15           18,40\n2.5.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ................................... .          24,90    1 292,80             7,95\n2.5.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . .    24,10    1 242,--             7,75\n2.5.2.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.6       Baustufe II G\n2.6.1     mit Impulswahlverfahren\n2.6.1.1   Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ............... . 1328,40                            423, 15\n2.6.1.2   weitere Ausbaustufen\n2.6.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . .          47,20    2424,60             14,55\n2.6.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-\nlen .................................. .               19,60    1005,40              6,30\n2.6.1.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ........ .           22,10    1136,20              7,05\n2.6.1.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.6.2     mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Ver-\nf ahren\n2.6.2.1   Vermittlungseinrichtung         einschließlich Ab-\nfragestelle...............................          1716,10                       546,80","1332                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil           1\nPosteigen        Teilnehmereigen\nEinrichtungen von mittleren\nNr.                                                                    monatliche   einmalige      monatliche\nWählanlagen\nGrundgebühr    Gebühr      Grundgebühr\nDM          DM              DM\n8                                 b                                        C          d                e\n2.6.2.2         weitere Ausbaustufen\n2.6.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . .                          57,70    2 958, 15           18,40\n2.6.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-\nbenstellen ...............................                       24,90    1 292,80             7,95\n2.6.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz .........                            24,10    1 242,--             7,75\n2.6.2.3         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ..................................... nach§ 116                      nach§ 116 nach§ 116\".\n29. § 8_6 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\n.. (6) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone, Tele-\nfone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) an-\ngeboten.,.\n30. In§ 88 Abs. 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen        Teilnehmereigen\nEinrichtungen von großen\nNr.                                                                       monatliche   einmalige      monatliche\nWählanlagen III W\nGrundgebühr    Gebühr       Grundgebühr\nDM          DM              DM\n8                                 b                                           C          d               e\n„   1       Wählanlagen III W in Ausführung 1\n1.1         Vermittlungseinrichtung          im      Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle ................. .                  1812,20                      446,60\n1.2         weitere Ausbaustufen\n1.2.1       je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . . .                   104,-                        25,60\n1.2.2       Je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen .................................... .                       60,30                        14,90\n1.2.3       je weiteren Innenverbindungssatz ........... .                       58,10                        14,40\n1.3         Durchwahleinrichtung für jedes durchwahl-\nfähige Anschalteorgan für Anschlüsse ....... .                       40,90                        10,10\n1.4         Leistungsmerkmale            der        Ergänzungsaus-\nstattung .................................. . nach§ 116                                     nach§ 116\n2           Wählanlagen    mW      in Ausführung 2\n2.1         Vermittlungseinrichtung          im      Mindestausbau\neinschließlich Abfragestelle . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2 111,40                     465,95\n2.2         weitere Ausbaustufen\n2.2.1       je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse . . . .                   121,30    6 224,05           26,80\n2.2.2       je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-\nlen........................................                          70,30    3609,40             15,55","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                       1333\nPosteigen            Teilnehmereigen\nEinrichtungen von großen\nNr.                                                               monatliche    eirvnalige        monatliche\nWählanlagen III W\nGrundgebühr     Gebühr         Grundgebühr\nDM             DM                DM\n•                              b                                     c             d                 •\n2.2.3   je weiteren Innenverbindungssatz . . . . . . . . . . . .        67,80     3479,80               15.05\n2.3     Durchwahleinrichtung für jedes durchwahl-\nfähige Anschalteorgan für Anschlüsse . . . . . ...              47.00     2 447.30              10.50\n2.4     Einrichtungen für das Tastenwahlverfahren\nnach dem Dioden-&d-Verfahren\n2.4.1   für die Vermittlungseinrichtung . . . . . . . . . . . . . .   337,60     17 334,--              74,55\n2.4.2   für alle vorhanden Anschalteorgane für\nAnschlüsse, je Anschalteorgan .............. .                  3320      1 705,35               7,30\n2.4.3   je 10 Anschalteorgane für Nebenstellen . . . . . . .            13,30       684,--               3,--\n2.4.4   für jeden vorhandenen Innenverbindungssatz .                     5.80       296.60                1.25\n2.5     Leistungsmerkmale         der     &gänzungsausstat-\ntung ...................................... . nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116·.\n31. § 89 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt\n..(3) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone. Spezialtelefone.\nTelefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone)\nangeboten.·\n32. In § 91 wird die Tabelle wie folgt gefaßt\nPosteigen       ~eilnehmereigen\nEinrichtungen von großen\nNr.                                                                            monattiche         monatliche\nWählanlagen III S\nGrundgebühr       Grundgebühr\nDM                 DM\na                                     b                                             C                 d\n•1     Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau einschließlich\nAbfragestelle ..........................................                   1539,--              378.--\n2      weitere Ausbaustufen\n2.1    je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ...............                      86,10             21.20\n2.2    je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen . . . . . . . . . .             55,90              13.85\n2.3    je weiteren Innenverbindungssatz .......................                       53.90              13,20\n3      Leistungsmerkmale der &gänzungsausstattung ..........                    nach§ 116         nach§ 116\".","1334                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n33. § 92 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt\n.. (3) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone,\nTelefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone)\nangeboten.\"\n34. In § 94 Nr. 1 werden in der Spalte c die Betragsangabe „ 144,20\" durch die Betragsangabe\n,. 155,70\" und in der Spalte e die Betragsangabe „51,--\" durch die Betragsangabe „55, 10\"\nersetzt.\n35. § 95 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt\n.. (4)    Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone,\nTelefone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone)\nangeboten ...\n36. In§ 97 wird die Tabelle wie folgt gefaßt\nPosteigen      Teilnehmereigen\nEnrichtungen von mittleren\nNr.                                                          monatliche einmalige      monatliche\nUnteranlagen\nGrundgebühr  Gebühr      Grundgebühr\nDM        DM              DM\na                                b                               C         d               e\n„  1          Mittlere Unteranlagen in Ausführung 1\n1.1           Baustufe II A\n1.1.1         Vermittlungseinrichtung .................. .          249,30                      88,15\n1.1.2         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ................................... . nach§ 116                          nach§ 116\n1.2           Baustufe II B/C\n1.2.1         Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau              296,50                     104,80\n1.2.2         weitere Ausbaustufen\n1.2.2.1       je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüs-\nse ....................................... .            34,50                     12,20\n1.2.2.2       Je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ................................... .           16,70                       5,95\n1.2.2.3       ein weiterer Innenverbindungssatz ........ .            17,30                       6,10\n1.2.3         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .................................... . nach§ 116                         nach§ 116\n1.3           Baustufe II D\n1.3.1         Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau              395,10                     139,65\n1.3.2         weitere Ausbaustufen\n1.3.2.1      Je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse ................................. .            34,50                     12,20\n1.3.2.2       ein weiterer Innenverbindungssatz ........ .            17,30                       6,10\n1.3.3         Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ................................... . nach§ 116                          nach§ 116\n1.4           Baustufe II E\n1.4.1         Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau              575,60                     203,50","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                               1335\n.../\nPosteigen           Teilnehmereigen\nEinrichtungen von mittleren\nNr.                                                      monatliche   einmalige        monatliche\nUnteranlagen\nGrundgebühr       Gebühr     Grundgebühr\nDM             DM              DM\n8                             b                             C              d               e\n1.4.2   weitere Ausbaustufen\n1.4.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüs-\nse ....................................... .           34,50                          12,20\n1.4.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ................................... .          16,70                            5,95\n1.4.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . .      17,30                            6,10\n1.4.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ................................... . nach§ 116                              nach§ 116\n1.5     Baustufe II F\n1.5.1   Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau              640,30                         226,40\n1.5.2   weitere Ausbaustufen\n1.5.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüs-\nse ....................................... .           34,50                           12,20\n1.5.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ................................... .          16,70                            5,95\n1.5.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . .    17,30                            6,10\n1.5.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ................................... . nach§ 116                              nach§ 116\n1.6     Baustufe II G\n1.6.1   Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau            1100,50                          388,95\n1.6.2   weitere Ausbaustufen\n1.6.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüs-\nse ....................................... .           34,50                           12,20\n1.6.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ................................... .          16,70                            5,95\n1.6.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . .    17,30                            6,10\n1.6.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ................................... . nach§ 116                              nach§ 116\n2       Mittlere Unteranlagen in Ausführung 2\n2.1     Baustufe II A\n2.1.1   Vermittlungseinrichtung .................. .          290,60                          92,70\n2.1.2   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.2     Baustufe II B/C\n2.2.1   Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau              345,70                         110,20\n2.2.2   weitere Ausbaustufen\n2.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüs-\nse ....................................... .           40, 10   2 059,60               12,80","1336                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                       1\nPosteigen        Teilnehmereigen\nEinrichtungen von mittleren\nNr.                                                                             monatliche  einmalige      monatliche\nUnteranlagen\nGrundgebühr   Gebühr      Grundgebühr\nDM         DM             DM.\n8                                  b                                                C            d             e\n2.2.2.2 Je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen .................................. .                                   19,60   1 005,40            6,30\n2.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . .                           20,10    1 031, 10           6,45\n2.2.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.3     Baustufe II D\n2.3.1   Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau                                     460,50                      146,80\n2.3.2   weitere Ausbaustufen\n2.3.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüs-\nse ....................................... .                                  40,10    2 059,60           12,80\n2.3.2.2 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . .                           20,10    1 031, 10           6,45\n2.3.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.4     Baustufe II E\n2.4.1   Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau                                     671,10                      213,95\n2.4.2   weitere Ausbaustufen\n2.4.2.1 Je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse ................................. .                                  40,10    2 059,60           12,80\n2.4.2.2 Je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen .................................. .                                   19,60   1 005,40             6,30\n2.4.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ........ .                                  20,10    1 031, 10           6,45\n2.4.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.5     Baustufe II F\n2.5.1   Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau                                     777, 10                     237,85\n2.5.2   weitere · Ausbaustufen\n2.5.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse ................................ .                                   40,10    2 059,60          12,80\n2.5.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-\nlen ................................. .                                        19,60   1 005,40           6,30\n2.5.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ....... .                                   20,10    1 031, 10            6,45\n2.5.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung ................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.6     Baustufe II G\n2.6.1   Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau                                   1 283,--        --            408,60\n2.6.2   weitere Ausbaustufen\n2.6.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     40, 10  2 059,60          12,80","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                                    1337\nPosteigen       Teilnehmereigen\nEinrichtungen von mittleren\nNr.                                                                                                             monatliche\nUnteranlagen                                       monatliche  einmalige\nGrundgebühr   Gebühr       Grundgebühr\nDM          DM             DM\n8                                        b                                               C           d              e\n2.6.2.2      je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ...................................                                     19,60    1005,40            6,30\n2.6.2.3      ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . .                             20,10    1 031, 10          6,45\n2.6.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .................................... nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116 ...\n37. § 98 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt\n.. (5) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone, Tele-\nfone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) an-\ngeboten ...\n38. In § 100 wird die Tabelle wie folgt gefaßt\nPosteigen        Teilnehmereigen\nEinrichtungen von großen\nNr.                                                                                  monatliche  einmalige      monatliche\nUnteranlagen III W\nGrundgebühr   Gebühr       Grundgebühr\nDM          DM              DM\na                                        b                                              C          d                e\n„1           Unteranlagen III W in Ausführung 1\n1.1         einfacher Art\n1.1.1       Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau                                      1679,40                      412,35\n1.1.2       weitere Ausbaustufen\n1.1.2.1     Je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse ................................ .                                     131,30                       32,40\n1.1.2.2      je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen .................................. .                                     60,30                       14,90\n1.1.2.3      je weiteren Innenverbindungssatz . . . . . . . . .                               58,10                       14,40\n1.1.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116                nach§ 116\n1.2          abweichender Art\n1.2.1       Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau nach§ 116                                                       nach§ 116\n1.2.2        weitere Ausbaustufen ................... . nach§ 116                                                    nach§ 116\n1.2.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung .................................. . nach§ 116                                                      nach§ 116","1338                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil                   1\nPosteigen          Teilnehmereigen\nEinrichtungen von großen\nNr.                                                                                monatliche   einmalige       monatliche\nUnteranlagen III W\nGrundgebühr    Gebühr        Grundgebühr\nDM           DM               DM\n8                                       b                                             C            d                e\n2          Unteranlagen III W in Ausführung 2\n2.1       einfacher Art\n2.1.1     Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau                                    1 957,--                        431,90\n2.1.2     weitere Ausbaustufen\n2.1.2.1   je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüs-\nse ...................................... .                                   153, 10    7 860,25            33,80\n2.1.2.2   je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen .................................. .                                   70,30     3609,40             15,55\n2.1.2.3   je weiteren Innenverbindungssatz ........ .                                    67,80     3 479,80            15,--\n2.1.3     Einrichtungen für das Tastenwahlverfahren\nnach dem Dioden-&d-Verfahren ......... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.1.4     Leistungsmerkmale der &gänzungsausstat-\ntung ................................... . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.2       abweichender Art\n2.2.1     Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau                                    nach § 116       --         nach § 116\n2.2.2    weitere Ausbaustufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 116 nach § 116 nach § 116\n2.2.3     Leistungsmerkmale der &gänzungsausstat-\ntung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 116 nach§ 116 nach§ 116\".\n39. § 101 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt\nH(2) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone, Tele-\nfone in Sonderanfertigung und Mehrdienstendeinrichtungen (multifunktionale Telefone) an-\ngeboten.\"\n40. In § 105 wird die Tabelle wie folgt gefaßt\nPosteigen      eilnehmereigen\nNr.                              Besondere Einrichtungen                                       monatliche       monatliche\nGrundgebühr      Grundgebühr\nDM                DM\n8                                                 b                                                C                d\nn1        Klappenschrank\n1.1       je Anschalteorgan für Anschlüsse                        ....................                 6,50              2,35\n1.2       je Anschalteorgan für Nebenstellen .................                                         3,50              1,20\n2         Vermittlungseinrichtungen                    bei      Reihenanlagen\n2.1       handbediente             Vermittlungseinrichtungen\n2.1.1     für 2 Wählanschlüsse und 2 Festanschlüsse ............                                      36,40             12,85\n2.1.2     für 3 Wählanschlüsse und 2 Festanschlüsse ............                                      43,70             15.45","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                        1339\nPosteigen  reilnehmereigen\nNr.                           Besondere Einrichtungen                    monatliche    monatliche\nGrundgebühr  Grundgebühr\nDM            DM\n8                                       b                                    C             d\n2.2             automatische      Vermittlungseinrichtungen\n2.2.1           für einen Wählanschluß und einen Festanschluß ......             30,60          10,75\n2.2.2           für 2 Wählanschlüsse und 2 Festanschlüsse ............           54,90          19,25\n2.3             Zweite Vermittlungseinrichtung\n2.3.1           für einen Wählanschluß und einen Festanschluß ......             30,60          10,80\n2.3.2           für 2 Wählanschlüsse und 3 Festanschlüsse ............           54,90          19,25\".\n41. In § 106 werden die Worte „angeboten werden\" durch die Worte „genannt sind\" ersetzt.\n42. Dem § 107 Abs. 1 wird nach Nummer 14 folgende Nummer 15 angefügt:\n„ 15         )relefon Modell Attache mit Tastenfeld ................ .           13,50          5,60 ...\n43. § 108 wird wie folgt gefaßt\n„Zusatzgeräte, die nicht in § 156 der Telekommunikationsordnung genannt sind, können als\nposteigene Zusatzgeräte betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt\nwerden, soweit sie noch verfügbar sind ...\n44. § 111 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.1 Spalten d und e wird jeweils die Betragsangabe „ 15,--\" durch die Be-\ntragsangabe „ 10,--.. ersetzt.\nbb) In Nummer 1.2 wird in Spalte c die Betragsangabe „70, 15\" durch die Betragsangabe\n,,35, 10\"und in den Spalten d und e jeweils die Betragsangabe „25,--· durch die Betrags-\nangabe „ 12,--.. ersetzt.\ncc) In Nummer 1.3.1.1 Spaltend und e wird jeweils die Betragsangabe „15,--\" durch die Be-\ntragsangabe „ 10,--\" ersetzt.\ndd) In Nummer 1.3.1.2 Spaltend und e wird jeweils die Betragsangabe„ 15,--\" durch die Be-\ntragsangabe „ 10,--\" ersetzt.\nee) In Nummer 1.4.1 wird in Spalte c die Betragsangabe „ 78,95\" durch die Betragsangabe\n.. 27 ,20\"und in den Spalten d und e jeweils die Betragsangabe „25,--\" durch die Betrags-\nangabe „ 12,--\" ersetzt.","1340                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nff)    Nach Nummer 1.5.2 werden folgende Nummern 1.6 und 1.7 eingefügt:\n„1.6      Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis\n1.6.1    in Grundausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35. 10    12.--     12.--\n1.6.2    Zusatz mit automatischem Wahlverfahren nach\nCCITT-Empfehlung V.25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   17.55     10.--     10.--\n1.7      Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis\nmit automatischem Wahlverfahren nach CCITT-\nEmpfehlung V.25bis . . .. .. .. . . .. .. .. .. .. . . .. .. . .          35.10     12.--     12.--'\".\ngg) In Nummer 2.2 wird in Spalte c die Betragsangabe „57.--- durch die Betragsangabe\n.. 29.ao·und in den Spaltend und e jeweils die Betragsangabe „20.--· durch die Betrags-\nangabe „ 12.--.. ersetzt.\nb)       In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                 Dienstleistung\nDM\na                                         b                                                            C\n„1      Wegeleistungen. je Auftrag .................................                                 65.--\n2      Entstörungsleistungen. je Enrichtung ........................                              100.--\n3       Enstell- und damit verbundene Maßarbeiten an einer Anpas-\nsungseinrichtung. die durch eine Änderung der Betriebsweise\noder des Betriebsverfahrens der daran angeschalteten privaten\nEndeinrichtung erforderlich werden. je Enrichtung ............                             100.---.\n45. § 1 14 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:\n.. (2) Werden nach § 46 Abs. 2 von der Deutsche Bundespost gekündigte Endeinrichtungen\ngegen andere Endeinrichtungen ausgewechselt. so werden keine Gebühren nach § 163 der\nTelekommunikationsordnung               erhoben.·\n46. § 115 wird wie folgt geändert:\na)  Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n.. (2) Bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung von Familientelefonanlagen 1/ 4\nmit einer zehnjährigen Mindestüberlassungszeit. wird nur der Teil der nach § 164 der Tele-\nkommunikationsordnung berechneten Bereitstellungsgebühr erhoben, der den Betrag von\n390,-- DM übersteigt.\n(3)          Die erstmalige betriebsfähige Bereitstellung aller Endstelleneinrichtungen der Famili-\nentelefonanlage 1/ 4. die auf Antrag des Teilnehmers nur einer einjährigen Mindestüberlas-\nsungszeit unterliegt(§ 78 Abs. 2), ist mit der einmaligen Gebühr in Höhe von 390,-- DM ab-\ngegolten; eine zusätzliche Bereitstellungsgebühr wird nicht erhoben.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988                                             1341\n4 7. § 116 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl „ 1,25 „ durch die Zahl „ 1,35\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird die Tabelle wie folgt gefaßt\nGebührenfaktor\n!\nNr.                             Einrichtungen\nFp                    Ft\na                                        b                                           C                    d\n„1       einfacher Endstellen\n1.1      ohne Mindestüberlassungszeit                   ................            0,0268                0,00893\n1.2      mit Mindestüberlassungszeit .................                              0,0215                0,00717\n2        in Telefonanlagen\n2.1      ohne Mindestüberlassungszeit                   ................            0,0268                0,00893\n2.2      mit Mindestüberlassungszeit .................                              0,0215                0,00717\".\n48. In § 119 Abs. 2 werden nach den Worten „Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§ § 188 bis\n192 und 208 bis 211 der Telekommunikationsordnung)\" die Worte „und handvermittelte Ver-\nbindungen der Gruppe 2 (§ 216 der Telekommunikationsordnung)\" eingefügt.\nArtikel 5\nÄnderung des Anhangs 5 zur Telekommunikationsordnung\nAnhang 5 „Ortsnetzbereichen auf Inseln der Nord- oder Ostsee zugeordnete Entfernungsmeß-\npunkte auf dem Festland\" wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift der Spalte b wird wie folgt gefaßt:\n.. lnselortsnetzbereich\".\n2. In der Überschrift der Spalte c wird das Wort „Festlandsortsnetzes\" durch das Wort „Festlands-\nortsnetzbereiches \"ersetzt.\n3.  Nummer 17 wird gestrichen.\n4.   Die bisherigen Nummern 18 bis 20 werden Nummern 17 bis 19.\n5. Nach der neuen Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:\n.. 20     'Westfehmarn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Großenbrode ...","1342                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nArtikel 6\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-\nverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 7\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht\netwas anderes bestimmt ist.\n(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1988 treten in Kraft:\nArtikel 1 Nr.  88    Buchstabe a,\nNr. 111,\nNr. 114    Buchstaben a, c, e und g,\nNr. 124 Buchstabe f,\nNr. 126 und 143,\nArtikel 3 Nr. 20 und 26.\n(3) Am 1. Januar 1989 treten in Kraft:\nArtikel 1 Nr.    1, 21, 22 und 23,\nNr.  24    Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,\nBuchstabe b,\nNr.   35 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee,\nNr.   53 Buchstabe b,\nNr.   55 Buchstaben b, d,\nBuchstabe e Doppelbuchstabe bb,\nNr.   60,\nNr.   65 Buchstaben a und b,\nNr.   66 und 67,\nNr.   68   Buchst~be a,\nNr.  69, 96, 122 und 123,\nNr. 124    Buchstaben a bis e,\nNr. 125, 127 und 128,\nNr. 132 Buchstabe a,\nBuchstabe b Doppelbuchstabe bb,\nNr. 133,\nNr. 141    Buchstabe b,\nNr. 144    Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,\nBuchstabe d,\nNr. 148 Buchstabe b,\nNr. 150, 151 und 152,\nNr. 153    Buchstabe b,\nNr. 154    Buchstabe a, ohne die darin enthaltene lfd. Nr. 5, die zum 01.09.88 in Kraft tritt,\nNr. 155 und 156,\nNr. 157    Buchstabe b,\nArtikel 3 Nr.    8, 17 bis 19,\nArtikel 4 Nr.   16, 17, 19, 21, 23, 26, 28, 30, 32, 34, 36, 38, 40 und 47.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1988 1343\n(4) Am 1. April 1989 treten in Kraft:\nArtikel 1 Nr. 27   1. Halbsatz,\nNr. 75 Buchstaben a bis d,\nNr. 77   Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,\nBuchstaben b und c,\nNr. 78, 81, 84 und 86,\nNr. 88   Buchstabe b,\nNr. 90   Buchstabe a Doppelbuchstaben aa bis dd,\nBuchstaben b und c,               ·\nArtikel 3 Nr. 10bis12,\nArtikel 5 Nr.   1.\nBonn, den 1. August 1988\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nRawe","1344                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nhchungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich Je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden stnd. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 19,16 DM (17,36 DM zuzügltch 1,80 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 19,96 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetragt 7%.                                                                                     Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 448 Seiten\nDie Neuauflage 1987 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen ·und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschtand und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von je 34,50 DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto \"Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 be-\nzogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}