{"id":"bgbl1-1988-37-9","kind":"bgbl1","year":1988,"number":37,"date":"1988-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/37#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-37-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_37.pdf#page=17","order":9,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk (Beton- und Stahlbetonbauermeisterverordnung - BStbMstrV)","law_date":"1988-07-28T00:00:00Z","page":1205,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                              1205\nVerordnung.\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk\n(Beton- und Stahlbetonbauermeisterverordnung - BStbMstrV)\nVom 28. Juli 1988\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            7. Kenntnisse der Betontechnologie und der Mörtel-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                 gruppen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n8. Kenntnisse der Behandlung und Bearbeitung von\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nBetonoberflächen,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                       9. Kenntnisse der Fassadenkonstruktionen,\n10. Kenntnisse der Baugrubensicherung bei Erdarbeiten,\n1. Abschnitt                         11 . Kenntnisse der Bauwerks- und Grundstücksentwäs-\nserung,\nBerufsbild\n12. Kenntnisse der Maßnahmen gegen nichtdrückendes\nWasser sowie über Maßnahmen gegen drückendes\n§ 1                                  Wasser,\nBerufsbild                          13. Kenntnisse der Abbruch- und Stemmarbeiten,\n( 1) Dem Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk sind         14. Kenntnisse über Vermessungsarbeiten,\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:\n15. Kenntnisse des Aufmaßes und der Massenberech-\n1. Entwurf, Herstellung, Montage und Instandsetzung von           nungen,\nBauwerken für den Hoch- und Tiefbau, einschließlich\n16. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebs von Bau-\nBauwerksteilen und Fertigbauwerken, insbesondere\naus Beton und Stahlbeton,                                    stellen,\n17. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,\n2. Herstellung von Fassaden aus Bauplatten und Fas-\nsadenelementen,                                         18. Kenntnisse über Einsatz und Wartung von Bau-\n3. Ausführung von Mauerarbeiten,                                  maschinen sowie der berufsbezogenen Geräte und\nWerkzeuge,\n4. Ausführung von Abdichtungen gegen nichtdrückendes\n19. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nWasser und von Dämmungen gegen Wärme und\nSchall,                                                      Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n5. Herstellung von Zement-Estrichen und Verlegung von        20. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistun-\nBodenbelägen aus Steinen und Platten,                        gen, der berufsbezogenen DIN-Normen, über die Vor-\nschriften der Bauordnungen sowie die berufsbezoge-\n6. Ausführung von Bauwerks- und Grundstücksentwässe-              nen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des\nrungen,                                                      Immissionsschutzes,\n7. Ausführung von Abbruch- und Stemmarbeiten.                21. Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnun-\n(2) Dem Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk sind               gen sowie von Biege- und Schalungsplänen,\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:            22. Ausführen von Arbeiten nach gegebenen Plänen und\n1 . Kenntnisse der Statik im Beton- und Stahlbetonbau,          Berechnungen,\n2. Kenntnisse über Statik im Mauerwerks-, Holz- und        23. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsver-\nStahlbau,                                                   zeichnissen und Bauabrechnungen,\n3. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge          24. Abstecken von Bauwerken nach gegebenen Fest-\ndes Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutzes sowie         punkten, Höhenaufnahme des Baugeländes,\ndes Wärmeschutzes unter Berücksichtigung energie-\nsparender Maßnahmen,                                   25. Herstellen von Betonschalungen und Lehrgerüsten,\n4. Kenntnisse der Konstruktionen im Beton- und Stahl-      26. Herstellen, Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen\nbetonbau,                                                   von Beton,\n5. Kenntnisse über Konstruktionen im Spannbetonbau,        27. Herstellen von Bewehrungen,\n6. Kenntnisse über Konstruktionen im Mauerwerks-,          28. Herstellen von Beton- und Stahlbetonfertigteilen,\nHolz- und Stahlbau,                                    29. Ausführen von Betoninstandsetzungsarbeiten,","1206                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n30. Behandeln und Bearbeiten von Betonoberflächen,                                           §4\nMaßnahmen des Oberflächenschutzes,                                               Arbeitsprobe\n31. Ausführen von Glasstahlbetonarbeiten sowie Ver-\n(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten\nmauern und Verlegen von Glasbausteinen,\nArbeiten auszuführen:\n32. Herstellen von Mauerwerk aus künstlichen und natür-\nlichen Steinen,                                          1. Aufreißen und Herstellen einer Schalung nach gegebe-\nnen Plänen, insbesondere für\n33. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,\neine voll- oder halbgewendelte Treppe,\n34. Verbinden, Befestigen und Montieren von Bauteilen              eine konisch verlaufende Stütze,\nund Hilfskonstruktionen,                                     eine Stütze mit Pilzkopf oder\n35. Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schall-                  einen gewölbten Stahlbetonbalken als Korb-, Segment-\ndämmung sowie zum Brand- und Feuchtigkeitsschutz,            oder Rundbogen,\n36. Herstellen von Zement-Estrichen und Verlegen von            2. Bewehrungsarbeit, insbesondere für die Arbeiten nach\nBodenbelägen aus Steinen und Platten,                        Nummer 1,\n37. Ausführen von Unterfangungen und Absteifungen,              3. Eignungsprüfung der Zuschläge, der Bindemittel und\n38. Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten.               des Anmachwassers,\n4. Entwerfen und Herstellen von Betonmischungen, ins-\nbesondere für Leicht- oder Schwerbeton oder Beton mit\n2. Abschnitt\nAusfallkörnungen oder wasserundurchlässigen Beton.\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nder Meisterprüfung\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nnicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\n§ 2                             ten.\nGliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung                                                   § 5\n(Teil 1)\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n{1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen                              (Teil II)\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht    1. Technische Mathematik:\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-            a) statische Berechnung und Bemessung von Beton-,\nprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.                               Stahlbeton- und Mauerwerkskonstruktionen für\neinfache Bauvorhaben, insbesondere von Funda-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nmenten, Wanden, Decken, Stützen, Unterzügen,\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-\nUnterfangungen oder Schalungen,\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nb) Massenberechnung für Beton-, Stahlbeton- und\n§ 3                                     Mauerarbeiten,\nMeisterprüfungsarbeit                         c) Treppenberechnung,\nd) Berechnungen zum Wärmeschutz;\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines\nder nachstehend genannten Bauwerke anzufertigen:                2. Fachtechnologie:\n1 . ein Wohn- oder Geschäftshaus in Stahlbetonskelett-             a) Bauphysik, Be- und Entlüftung in Bauteilen, Wir-\nbauweise,                                                          kung der Witterungseinflüsse,\n2. ein Werkstattgebäude mit einer Dachkonstruktion aus              b) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutz,\nStahlbetonbindern,\nc) Bauwerks- und Grundstücksentwässerung,\n3. ein Bauwerk aus dem städtischen Tiefbau,\nd) Konstruktionen im Beton-, Stahlbeton-, Mauer-\n4. eine Stahlbetonbrücke als Träger auf zwei Stützen mit\nwerks-, Stahl- und Holzbau,\nWiderlager und Flügelmauern.\ne) Betontechnologie,\n(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:\nf)  Maschinen- und Gerätekunde,\n1. der Entwurfszeichnung mit Baubeschreibung,\ng) Einrichtung und Betrieb von Baustellen,\n2. den Teilzeichnungen für die Stahlbetonkonstruktionen,\nh) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\n3. den Werkplänen und Sonderzeichnungen,                                und des Arbeitsschutzes,\n4. der Massenberechnung und Leistungsbeschreibung.                  i) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufs-\nDie Unterlagen nach den Nummern 1 bis 3 müssen als                      bezogene DIN-Normen, Vorschriften der Bauord-\nVorlage für den Antrag im baubehördlichen Genehmi-                      nungen und berufsbezogene Vorschriften des\ngungsverfahren geeignet sein.                                           Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                                  1207\n3. Vermessungskunde:                                                                     3. Abschnitt\na) Vermessungsgeräte,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nb) Längenvermessungen,\nc) Höhenaufnahme sowie Sicherung und Übertragung                                         §6\nvon Festpunkten,\nÜbergangsvorschrift\nd) Niederschrift zur Übernahme von Hauptachsen und\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nHöhenfestpunkten;\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\n4. Baustoffkunde:                                               zu Ende geführt.\nArten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwen-                                       § 7\ndung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe;                              Weitere Anforderungen\n5. Kalkulation:                                                    Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-   bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der          Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nBerechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.         12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-                                      § 8\nführen.\nBerlin-Klausel\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nals 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll     ordnung auch im Land Berlin.\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nwerden.\n§ 9\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf                                   Inkrafttreten\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II       weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-          Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.                          wenden.\nBonn, den 28. Juli 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}