{"id":"bgbl1-1988-37-8","kind":"bgbl1","year":1988,"number":37,"date":"1988-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/37#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_37.pdf#page=15","order":8,"title":"Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus (Reblausverordnung)","law_date":"1988-07-27T00:00:00Z","page":1203,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                                 1203\nVerordnung\nzur Bekämpfung der Reblaus\n(Reblausverordnung)\nVom 27. Juli 1988\nAuf Grund des § 42 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1      (2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von\nNr. 1, 2, 3, 6, 11 Buchstabe a, Nr. 12, 13 und 14 des      der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des\nPflanzenschutzgesetzes vom          15. September   1986   Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.\n(BGBI. 1 S. 1505) wird verordnet:\n§ 1                                                         § 4\nAnzeigepflicht                              Beschränkung des Anbaus von Wurzelreben\nVerfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind           (1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Orts-\nverpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und    teilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzel-\nden Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe       reblaus anfällig sind, angebaut werden.\ndes Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzel-\nreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die\n§2\nBekämpfungspflicht                      1. in der Prüfung zur Sortenzulassung oder\nVerfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,   2. als Ergebnis einer Prüfung durch die Biologische Bun-\nsoweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der              desanstalt für Land- und Forstwirtschaft\nReblaus anordnet,                                           auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder\n1. Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen,       gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten\nzu untersuchen oder untersuchen zu lassen,              (Tuberositäten) ausbildet. Die Biologische Bundesanstalt\n2. Bef allsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder    für Land- und Forstwirtschaft gibt die Rebsorten, die als\nentseuchen zu lassen,                                   nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundes-\nanzeiger bekannt.\n3. befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von\nRebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu          (3) Die zuständige Behörde kann\nbringen,\n1. Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach\n4. befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von sol-        Absatz 1 treffen,\nchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind,\nfreizumachen oder freizuhalten,                         2. für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche\nund für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser\n5. Befallsgegenstände von befallenen oder befallsver-            Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämp-\ndächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,                   fung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine\n6. die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder                Gefahr einer Ausbreitung entsteht.\nbekämpfen zu lassen.\n§ 3                                                          § 5\nVerkehr mit Pflanzgut von Rebe                             Verbot des Züchtens und Haltens\n(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und            ( 1) Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das\nOrtsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der   Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.\nReblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur ver-\nbracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und         (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelt all für wis-\ndie zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat.      senschaftliche Untersuchungen und Versuche und für","1204                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nZüchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot                  3. entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut oder\nzulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus\n4. entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder\nnicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbrei-\nmit ihr arbeitet.\ntung entsteht.\n§ 6                                  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nLänderbefugnisse\nvorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung\nUnberührt bleiben die Befugnisse der Länder nach § 3        nach § 2 oder § 4 Abs. 3 Nr. 1 zuwiderhandelt.\nAbs. 3 und§ 42 Satz 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes,\nweitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus\nzu treffen.                                                                               §8\n§7                                                      Berlin-Klausel\nOrdnungswidrigkeiten                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1\ngesetzes auch im Land Berlin.\nBuchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht                                § 9\nrechtzeitig erstattet,\n1n krafttreten\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht\nbefallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Orts-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nteil verbringt,                                           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer"]}