{"id":"bgbl1-1988-37-7","kind":"bgbl1","year":1988,"number":37,"date":"1988-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/37#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_37.pdf#page=8","order":7,"title":"Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)","law_date":"1988-07-27T00:00:00Z","page":1196,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["1196                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel\n(Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)\nVom 27. Juli 1988 .\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutz-      und Naturdenkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des\ngesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) wird      § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich\nim Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft,     geschützt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, daß\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für          eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet:        gestattet ist.\n§ 5\n§ 1\nEinfuhrverbote\nVollständiges Anwendungsverbot                      (1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel\nvorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten\nPflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufge-    Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht\nführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,   eingeführt werden.\ndürfen nicht angewandt werden.\n(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf\ndem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus\n§ 2                             einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen\nEingeschränktes Anwendungsverbot                  solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt\nnicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des\n(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2       Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder\naufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-    Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der\nhalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach        Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.\nAnlage 2 Spalte 3 zulässig ist.\n(2) Obst von Flächen, die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1)                                §6\nbehandelt worden sind, darf im Behandlungsjahr nicht                               Verunreinigungen\nverwertet werden.\nIm Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch\n§ 3                             bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den Anla-\nAnwendungsbeschränkungen                      gen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch\nnicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die\n(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3      Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit\nAbschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen          von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beein-\nsolchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden,     trächtigt wird.\nsoweit dies nach Spalte 3 verboten ist.                                                  §7\n(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3                               Ausnahmen\nAbschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen sol-\nDie Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-\nchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebie-\nschaft kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln\nten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden,\naußerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellen-\nsoweit sich nicht aus Spalte 3 etwas anderes ergibt.\nschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut\n(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflan-     oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den\nzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B       §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder\naufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-    Versuchszwecke genehmigen.\nhalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und\nHeilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten                                        §8\n1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen                             Ordnungswidrigkeiten\noder Heilquellen oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1\n2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers            Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nnicht angewandt werden dürfen.                               vorsätzlich oder fahrlässig\n1 . entgegen § 1, § 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 1 , 2 oder § 4 ein\n§4                                   Pflanzenschutzmittel anwendet,\nVerbot der Anwendung in Naturschutzgebieten             2. entgegen § 2 Abs. 2 Obst verwertet oder\nund Nationalparken                       3. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut\noder Kultursubstrat einführt.\nPflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3\naufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\nhalten, dürfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken     Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                            1197\nvorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung                               § 10\nnach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 9                                 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-\nBerlin-Klausel\nzeitig tritt die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-       vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2335), zuletzt geän-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz-      dert durch die Verordnung vom 21. März 1986 (BGB!. 1\ngesetzes auch im Land Berlin.                                S. 363), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","1198                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 1\n(zu den §§ 1 und 5)\nVollständiges Anwendungsverbot\nNummer      Stoff                                    Nummer     Stoff\n2                                                   2\n1         Acrylnitril                               19         Ethylenoxid\n2         Aldrin                                    20         Fluoressigsäure und ihre Derivate\n3         Aramit                                    21         HCH, technisch\n4         Arsenverbindungen                        22          Heptachlor\n5         Bleiverbindungen                         23          Hexachlorbenzol\n6         Cadmiumverbindungen                      24          lsobenzan\n7          Captafol                                 25          lsodrin\n8          Carbaryl                                 26         Kelevan\n9          Chlordan                                 27         Morfamquat\n10          Chlordecone (Kepone)                     28         Nitrofen\n11          Chlordimeform                            29         Pentachlorphenol\n12          Chloroform                               30         Polychlorterpene\n13          Chlorpikrin                              31         Quecksilberverbindungen\n14          Crimidin                                 32         Quintozen\n15          1.2-Dibromethan                          33         Selenverbindungen\n16          1 .2-Dichlorethan                        34         2,4,5-T\n17         Dieldrin                                  35         Tetrachlorkohlenstoff\n18          Endrin","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                               1199\nAnlage 2\n(zu den §§ 2, 4 und 5)\nEingeschränktes Anwendungsverbot\nNummer  Stoff                               Anwendung nur zulässig\n2                                   3\nAldicarb                            zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und\nHeilquellenschutzgebieten im Zierpflanzen- und Zuckerrübenbau, in\nBaumschulen, Rebschulen und Erdbeervermehrungsanlagen\n2     Blausäure und Blausäure              zur Begasung\nentwickelnde Verbindungen            1. in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen\nRäumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und\n-behältern gegen Vorratsschädlinge;\n2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;\n3. in Gewächshäusern\n3     Clopyralid                           zur Behandlung gegen die Ackerkratzdistel außerhalb von Wasser-\nschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Futter- und\nZuckerrübenbau\n4     1.2-Dichlorpropan                    zur Bodenbehandlung im Freiland außerhalb von Wasserschutz-\ngebieten und Heilquellenschutzgebieten durch Personen, die eine\nnach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit\nausüben; nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde\n5     1.3-Dichlorpropen                    zur Bodenbehandlung im Freiland außerhalb von Wasserschutz-\ngebieten und Heilquellenschutzgebieten durch Personen, die eine\nnach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit\nausüben; nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde\n6     Methylbromid                         1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und\n(Monobrommethan)                        anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern,\nin gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und\nunter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;\n2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und\nHeilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen,\nin Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in\nZuchtgärten\n7      Phosphorwasserstoff                 zur Begasung\nentwickelnde Verbindungen,          1. in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und\nausgenommen Zinkphosphid                -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschäd-\nals rodentizides Ködermittel            linge;\n2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutz-\ngebieten\na) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);\nb) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf\n(Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen\nBehörde\n8      Schwefelkohlenstoff                 zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen die Reblaus (Daktylos-\nphaira vitifoliae Fitch); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde\n9      Thallium-I-sulfat                   in geschlossenen Räumen\n10      Zinkphosphid                        in Ködern;\naußerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern","1200                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 3\n(zu den §§ 3 und 4)\nAnwendungsbeschränkungen\nNummer     Stoff                         Besondere Bestimmungen\n2                             3\nAbschnitt A\nAmitrol                       Die Anwendung von Luftfahrzeugen aus ist verboten\n2         Deiquat                       Die Anwendung in Getreide nach der Blüte ist verboten\n3         Lindan                        Die Anwendung in Mühlen, in Mehlsilos, in Vorräten von Getreide\nund Getreideerzeugnissen ist verboten\n4         Paraquat                      Die Anwendung im Getreidebau ist verboten\n5         Parathion        }            Die Anwendung im Getreidebau mit einer Aufwandmenge von mehr\n6         Parathion-methyl             als 250 g Wirkstoff je ha und Vegetationsperiode ist verboten\n7         Quarzmehl                    Die Anwendung in Vorräten von Getreide und in Räumen, die der\nLagerung von Getreide dienen, ist verboten\nAbschnitt B\n1          Alloxydim\n2          Amitrol\n3          Asulam\n4          Atrazin\n5          Benalaxyl\n6          Benazolin\n7          Bendiocarb\n8          Bentazon\n9          Bromacil\n10          Calciumcarbid\n11          Carbetamid\n12          Carbofuran\n13          Carbosulfan\n14          Chloramben\n15          Chlorthiamid\n16          Cyanazin\n17          Dazomet\n18          Diazinon\n19          Dicamba\n20          Dichlobenil\n21          Dikegulac\n22          Dimefuron\n23          Dimethoat                    Die Beschränkung gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutz-\nstäbchen in Topfpflanzen im nichtgewerblichen Bereich\n24          Dinoseb\n25          Dinoseb-acetat\n26          Dinoterb\n27          DNOC                         Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Winterspritzmittel\nund als Herbizid","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                          1201\nNummer   Stoff                                Besondere Bestimmungen\n2                                    3\n28       Ethidimuron\n29       Ethiofencarb\n30       Ethoprofos\n31       Etrimfos\n32       Fenpropimorph\n33      Flamprop-methyl\n34      Fluazifop\n35      Fluroxypyr\n36      Haloxyfop\n37      Hexazinon\n38      lsocarbamid\n39      Karbutilat\n40       Lindan                               Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung\n1. gegen Borkenkäfer in geschälter Rinde und\n2. als Gieß- und Streumittel\n41       Maleinsäurehydrazid\n42       Mefluidid\n43       Metalaxyl\n44       Metam-Natrium\n45       Metazachlor\n46       Methamidophos                        Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel\n47       Methomyl\n48       Methylisothiocyanat\n49       Metribuzin\n50      Monoch lorbenzol\n51      Natriumchlorat\n52      Nitrothal-isopropyl\n53       Obstbaumkarbolineum\n(Anthracenöl)\n54       Oxadixyl\n55       Oxamyl\n56       Oxycarboxin\n57       Picloram\n58       Pirimicarb\n59       Pirimiphos-methyl\n60       Propachlor\n61       Propazin\n62       Propoxur\n63       Prothoat\n64       Pyridat\n65       S 421 (Synergist)\n66       Sethoxydim\n67       Simazin\n68       TCA","1202                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nNummer Stoff                   Besondere Bestimmungen\n2                       3\n69     T ebuthiuron\n70     Terbacil\n71     Terbumeton\n72     Thiofanox\n73     Triclopyr"]}