{"id":"bgbl1-1988-37-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":37,"date":"1988-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/37#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_37.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz","law_date":"1988-07-26T00:00:00Z","page":1191,"pdf_page":3,"num_pages":25,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988               1191\nDritte Verordnung·\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz\nVom 26. Juli 1988\nAuf Grund des § 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBI. 1 S. 3109) wird im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:\nArtikel 1\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfonds-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1976 (BGBI. 1\nS. 2727). die durch die Verordnung vom 10. März 1980 (BGBI. 1S. 279) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„Abweichend von Satz 1 wird der Beitrag von Mühlen mit einer jährlichen\nVermahlung bis zu 500 t zusammengefaßt jeweils für die Monate Juli bis ein-\nschließlich Dezember sowie die Monate Januar bis einschließlich Juni erhoben.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 14 des Absatzfondsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","1192                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen\nVom 27. Juli 1988.\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und      geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 1988\nForsten verordnet auf Grund                                  (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:\ndes§ 1 Abs. 2 und des§ 6 Abs. 2 des Sortenschutzgeset-       1. In § 2 Abs. 3 werden die Worte „Bei Sorten, die einer\nzes vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170) sowie               der in Anlage 2 der Verordnung über das Artenver-\nzeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführten Arten\ndes§ 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in Verbindung\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom          zugehören,\" durch die Worte „Bei Rebe und Baum-\narten\" ersetzt.\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen:\n2. In der Vorbemerkung der Anlage wird Nummer 5.6\ndurch folgende Nummern ersetzt:\nArtikel 1\n,,5.6 Tanne, Ahorn, Erle, Buche, Esche, Lärche,\nZweite Änderung der Verordnung                             Fichte, Kiefer, Pappel, Douglasie, Eiche, Weide,\nüber das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz                     Linde, Ulme, soweit das Vermehrungsmaterial\nDie Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sorten-                der jeweiligen Sorte hinsichtlich des Vertriebs\nschutzgesetz vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2325),                 nicht dem Gesetz über forstliches Saat- und\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezem-                Pflanzgut unterliegt\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2527), wird wie folgt geändert:              5.7 Sonstige Arten\".\n1. In § 1 wird nach dem Wort „Anlage\" die Zahl „ 1\"\ngestrichen.\nArtikel 3\n2. In § 2 werden die Worte „die in Anlage 2 aufgeführten\nArten\" und die um di~ Worte „Rebe und Baumarten\"                                Berlin-Klausel\ngesetzte Klammer gestrichen.                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n3. Die Anlagen werden durch die Anlage zu dieser Ver-        tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Sortenschutz-\nordnung ersetzt.                                          gesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nDritte Änderung der Verordnung                                              Artikel 4\nüber Verfahren vor dem Bundessortenamt                                         Inkrafttreten\nDie Verordnung über Ver:fahren vor dem Bundessorten-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\namt vom 30. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1S. 23), zuletzt       Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. K. Eisenkrämer","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                1193\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 3)\nAnlage\n(zu § 1)\nArtenverzeichnis zum Sorten~chutzgesetz\nAcanthaceae                              Bärenklaugewächse\nAceraceae                                Ahorngewächse\nAcrostichaceae                           Saumfarne\nActinidiaceae                            Strahlengriffelgewächse\nAdiantaceae                              Frauenhaarfarne\nAgaricaceae                              Blätterpilze\nAgavaceae                                Agavengewächse\nAmaranthaceae                            Fuchsschwanzgewächse\nAmaryllidaceae                           Narzissengewächse\nApiaceae                                 Doldenblütler\n(Umbelliferae)\nApocynaceae                              Hundsgiftgewächse\nAquifoliaceae                            Stechpalmengewächse\nAraceae                                  Aronstabgewächse\nAraliaceae                               Araliengewächse\nAraucariaceae                            Araukariengewächse\nAsclepiadaceae                           Seidenpflanzengewächse\nAsteraceae                               Korbblütler\n(Compositae)\nBalsaminaceae                            Springkrautgewächse\nBegoniaceae                              Schiefblattgewächse\nBerberidaceae                            Sauerdomgewächse\nBetulaceae                               Birkengewächse\nBoraginaceae                             Rauhblattgewächse\nBromeliaceae                             Ananasgewächse\nBrassicaceae                             Kreuzblütler\n(Cruciferae)\nBuddlejaceae                             Buddlejagewächse\nBuxaceae                                 Buchsbaumgewächse\nCactaceae                                Kaktusgewächse\nCampanulaceae                            Glockenblumengewächse\nCannaceae                                Cannagewächse\nCaprifoliaceae                           Geißblattgewächse\nCaryophyllaceae                          Nelkengewächse\nCelastraceae                             Baumwürgergewächse\nChenopodiaceae                           Gänsefußgewächse\nConvolvulaceae                           Windengewächse\nCornaceae                                Hartriegelgewächse\nCrassulaceae                             Dickblattgewächse\nCucurbitaceae                            Kürbisgewächse\nCupressaceae                             Zypressengewächse\nDroseraceae                              Sonnentaugewächse\nElaeagnaceae                             Ölweidengewächse","1194              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nEricaceae                           Heidekrautgewächse\nEuphorbiaceae                       Wolfsmilchgewächse\nFabaceae                            Hülsenfrüchtler\n(Leguminosae)\nFagaceae                            Buchengewächse\nGentianaceae                         Enziangewächse\nGeraniaceae                          Storchschnabelgewächse\nGesneriaceae                         Gesneriengewächse\nGinkgoaceae                          Ginkgogewächse\nGoodeniaceae                         Goodeniengewächse\nHaemodoraceae                        Haemodoragewächse\nHamamelidaceae                      Zaubernußgewächse\nHippocastanaceae                     Roßkastaniengewächse\nHydrophyllaceae                     Wasserblattgewächse\nHypericaceae                        Johanniskrautgewächse\n(Guttiferae)\nlridaceae                           Schwertliliengewächse\nJuglandaceae                        Walnußgewächse\nLamiaceae                            Lippenblütler\n(Labiatae)\nLiliaceae                            Liliengewächse\nLinaceae                            Leingewächse\nLythraceae                          Weiderichgewächse\nMagnoliaceae                        Tulpenbaumgewächse\nMalvaceae                           Malvengewächse\nMarantaceae                         Marantengewächse\nMoraceae                            Maulbeergewächse\nMyrsinaceae                         Myrsinegewächse\nMyrtaceae                           Myrtengewächse\nNephrolepidaceae                    Schwertfarne\nOleaceae                            Ölbaumgewächse\nOnagraceae                           Nachtkerzengewächse\nOrchidaceae                         Orchideen\nPaeoniaceae                         Pfingstrosengewächse\nPapaveraceae                        Mohngewächse\nPassifloraceae                      Passionsblumengewächse\nPinaceae                            Kieferngewächse\nPlatanaceae                          Platanengewächse\nPlumbaginaceae                      Bleiwurzgewächse\nPoaceae                             Süßgräser\n(Gramineae)\nPolemoniaceae                       Sperrkrautgewächse\nPolygonaceae                        Knöterichgewächse\nPolyporaceae                         Löcherpilze\nPortulacaceae                        Portulakgewächse\nPrimulaceae                          Primelgewächse\nRanunculaceae                       Hahnenfußgewächse\nRosaceae                             Rosengewächse\nRubiaceae                            Rötegewächse","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                          1195\nRutaceae                                                 Rautengewächse\nSalicaceae                                               Weidengewächse\nSaxifragaceae                                            Steinbrechgewächse\nScrophulariaceae                                         Rachenblütler\nSolanaceae                                               Nachtschattengewächse\nStrophariaceae                                           Träuschlinge\nTaxaceae                                                 Eibengewächse\nTaxodiaceae                                              Sumpfzypressengewächse\nTheaceae                                                 T eestrauchgewächse\nThymelaeaceae                                            Seidelbastgewächse\nTiliaceae                                                Lindengewächse\nT ropaeolaceae                                           Kapuzinerkressegewächse\nUlmaceae                                                 Ulmengewächse\nValerianaceae                                            Baldriangewächse\nVerbenaceae                                              Eisenkrautgewächse\nViolaceae                                                Veilchengewächse\nVitaceae                                                 Weinrebengewächse\nAus einer Arthybridisation hervorgegangene Arten, die verschiedenen Familien angehören, von denen mindestens eine\nvorstehend aufgeführt ist.","1196                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel\n(Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)\nVom 27. Juli 1988 .\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutz-      und Naturdenkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des\ngesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) wird      § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich\nim Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft,     geschützt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, daß\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für          eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet:        gestattet ist.\n§ 5\n§ 1\nEinfuhrverbote\nVollständiges Anwendungsverbot                      (1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel\nvorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten\nPflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufge-    Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht\nführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,   eingeführt werden.\ndürfen nicht angewandt werden.\n(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf\ndem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus\n§ 2                             einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen\nEingeschränktes Anwendungsverbot                  solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt\nnicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des\n(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2       Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder\naufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-    Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der\nhalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach        Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.\nAnlage 2 Spalte 3 zulässig ist.\n(2) Obst von Flächen, die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1)                                §6\nbehandelt worden sind, darf im Behandlungsjahr nicht                               Verunreinigungen\nverwertet werden.\nIm Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch\n§ 3                             bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den Anla-\nAnwendungsbeschränkungen                      gen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch\nnicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die\n(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3      Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit\nAbschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen          von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beein-\nsolchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden,     trächtigt wird.\nsoweit dies nach Spalte 3 verboten ist.                                                  §7\n(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3                               Ausnahmen\nAbschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen sol-\nDie Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-\nchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebie-\nschaft kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln\nten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden,\naußerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellen-\nsoweit sich nicht aus Spalte 3 etwas anderes ergibt.\nschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut\n(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflan-     oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den\nzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B       §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder\naufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-    Versuchszwecke genehmigen.\nhalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und\nHeilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten                                        §8\n1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen                             Ordnungswidrigkeiten\noder Heilquellen oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1\n2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers            Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nnicht angewandt werden dürfen.                               vorsätzlich oder fahrlässig\n1 . entgegen § 1, § 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 1 , 2 oder § 4 ein\n§4                                   Pflanzenschutzmittel anwendet,\nVerbot der Anwendung in Naturschutzgebieten             2. entgegen § 2 Abs. 2 Obst verwertet oder\nund Nationalparken                       3. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut\noder Kultursubstrat einführt.\nPflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3\naufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\nhalten, dürfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken     Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                            1197\nvorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung                               § 10\nnach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 9                                 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-\nBerlin-Klausel\nzeitig tritt die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-       vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2335), zuletzt geän-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz-      dert durch die Verordnung vom 21. März 1986 (BGB!. 1\ngesetzes auch im Land Berlin.                                S. 363), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","1198                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 1\n(zu den §§ 1 und 5)\nVollständiges Anwendungsverbot\nNummer      Stoff                                    Nummer     Stoff\n2                                                   2\n1         Acrylnitril                               19         Ethylenoxid\n2         Aldrin                                    20         Fluoressigsäure und ihre Derivate\n3         Aramit                                    21         HCH, technisch\n4         Arsenverbindungen                        22          Heptachlor\n5         Bleiverbindungen                         23          Hexachlorbenzol\n6         Cadmiumverbindungen                      24          lsobenzan\n7          Captafol                                 25          lsodrin\n8          Carbaryl                                 26         Kelevan\n9          Chlordan                                 27         Morfamquat\n10          Chlordecone (Kepone)                     28         Nitrofen\n11          Chlordimeform                            29         Pentachlorphenol\n12          Chloroform                               30         Polychlorterpene\n13          Chlorpikrin                              31         Quecksilberverbindungen\n14          Crimidin                                 32         Quintozen\n15          1.2-Dibromethan                          33         Selenverbindungen\n16          1 .2-Dichlorethan                        34         2,4,5-T\n17         Dieldrin                                  35         Tetrachlorkohlenstoff\n18          Endrin","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                               1199\nAnlage 2\n(zu den §§ 2, 4 und 5)\nEingeschränktes Anwendungsverbot\nNummer  Stoff                               Anwendung nur zulässig\n2                                   3\nAldicarb                            zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und\nHeilquellenschutzgebieten im Zierpflanzen- und Zuckerrübenbau, in\nBaumschulen, Rebschulen und Erdbeervermehrungsanlagen\n2     Blausäure und Blausäure              zur Begasung\nentwickelnde Verbindungen            1. in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen\nRäumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und\n-behältern gegen Vorratsschädlinge;\n2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;\n3. in Gewächshäusern\n3     Clopyralid                           zur Behandlung gegen die Ackerkratzdistel außerhalb von Wasser-\nschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Futter- und\nZuckerrübenbau\n4     1.2-Dichlorpropan                    zur Bodenbehandlung im Freiland außerhalb von Wasserschutz-\ngebieten und Heilquellenschutzgebieten durch Personen, die eine\nnach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit\nausüben; nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde\n5     1.3-Dichlorpropen                    zur Bodenbehandlung im Freiland außerhalb von Wasserschutz-\ngebieten und Heilquellenschutzgebieten durch Personen, die eine\nnach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit\nausüben; nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde\n6     Methylbromid                         1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und\n(Monobrommethan)                        anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern,\nin gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und\nunter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;\n2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und\nHeilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen,\nin Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in\nZuchtgärten\n7      Phosphorwasserstoff                 zur Begasung\nentwickelnde Verbindungen,          1. in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und\nausgenommen Zinkphosphid                -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschäd-\nals rodentizides Ködermittel            linge;\n2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutz-\ngebieten\na) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);\nb) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf\n(Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen\nBehörde\n8      Schwefelkohlenstoff                 zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen die Reblaus (Daktylos-\nphaira vitifoliae Fitch); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde\n9      Thallium-I-sulfat                   in geschlossenen Räumen\n10      Zinkphosphid                        in Ködern;\naußerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern","1200                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 3\n(zu den §§ 3 und 4)\nAnwendungsbeschränkungen\nNummer     Stoff                         Besondere Bestimmungen\n2                             3\nAbschnitt A\nAmitrol                       Die Anwendung von Luftfahrzeugen aus ist verboten\n2         Deiquat                       Die Anwendung in Getreide nach der Blüte ist verboten\n3         Lindan                        Die Anwendung in Mühlen, in Mehlsilos, in Vorräten von Getreide\nund Getreideerzeugnissen ist verboten\n4         Paraquat                      Die Anwendung im Getreidebau ist verboten\n5         Parathion        }            Die Anwendung im Getreidebau mit einer Aufwandmenge von mehr\n6         Parathion-methyl             als 250 g Wirkstoff je ha und Vegetationsperiode ist verboten\n7         Quarzmehl                    Die Anwendung in Vorräten von Getreide und in Räumen, die der\nLagerung von Getreide dienen, ist verboten\nAbschnitt B\n1          Alloxydim\n2          Amitrol\n3          Asulam\n4          Atrazin\n5          Benalaxyl\n6          Benazolin\n7          Bendiocarb\n8          Bentazon\n9          Bromacil\n10          Calciumcarbid\n11          Carbetamid\n12          Carbofuran\n13          Carbosulfan\n14          Chloramben\n15          Chlorthiamid\n16          Cyanazin\n17          Dazomet\n18          Diazinon\n19          Dicamba\n20          Dichlobenil\n21          Dikegulac\n22          Dimefuron\n23          Dimethoat                    Die Beschränkung gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutz-\nstäbchen in Topfpflanzen im nichtgewerblichen Bereich\n24          Dinoseb\n25          Dinoseb-acetat\n26          Dinoterb\n27          DNOC                         Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Winterspritzmittel\nund als Herbizid","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                          1201\nNummer   Stoff                                Besondere Bestimmungen\n2                                    3\n28       Ethidimuron\n29       Ethiofencarb\n30       Ethoprofos\n31       Etrimfos\n32       Fenpropimorph\n33      Flamprop-methyl\n34      Fluazifop\n35      Fluroxypyr\n36      Haloxyfop\n37      Hexazinon\n38      lsocarbamid\n39      Karbutilat\n40       Lindan                               Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung\n1. gegen Borkenkäfer in geschälter Rinde und\n2. als Gieß- und Streumittel\n41       Maleinsäurehydrazid\n42       Mefluidid\n43       Metalaxyl\n44       Metam-Natrium\n45       Metazachlor\n46       Methamidophos                        Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel\n47       Methomyl\n48       Methylisothiocyanat\n49       Metribuzin\n50      Monoch lorbenzol\n51      Natriumchlorat\n52      Nitrothal-isopropyl\n53       Obstbaumkarbolineum\n(Anthracenöl)\n54       Oxadixyl\n55       Oxamyl\n56       Oxycarboxin\n57       Picloram\n58       Pirimicarb\n59       Pirimiphos-methyl\n60       Propachlor\n61       Propazin\n62       Propoxur\n63       Prothoat\n64       Pyridat\n65       S 421 (Synergist)\n66       Sethoxydim\n67       Simazin\n68       TCA","1202                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nNummer Stoff                   Besondere Bestimmungen\n2                       3\n69     T ebuthiuron\n70     Terbacil\n71     Terbumeton\n72     Thiofanox\n73     Triclopyr","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                                 1203\nVerordnung\nzur Bekämpfung der Reblaus\n(Reblausverordnung)\nVom 27. Juli 1988\nAuf Grund des § 42 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1      (2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von\nNr. 1, 2, 3, 6, 11 Buchstabe a, Nr. 12, 13 und 14 des      der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des\nPflanzenschutzgesetzes vom          15. September   1986   Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.\n(BGBI. 1 S. 1505) wird verordnet:\n§ 1                                                         § 4\nAnzeigepflicht                              Beschränkung des Anbaus von Wurzelreben\nVerfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind           (1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Orts-\nverpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und    teilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzel-\nden Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe       reblaus anfällig sind, angebaut werden.\ndes Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzel-\nreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die\n§2\nBekämpfungspflicht                      1. in der Prüfung zur Sortenzulassung oder\nVerfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,   2. als Ergebnis einer Prüfung durch die Biologische Bun-\nsoweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der              desanstalt für Land- und Forstwirtschaft\nReblaus anordnet,                                           auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder\n1. Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen,       gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten\nzu untersuchen oder untersuchen zu lassen,              (Tuberositäten) ausbildet. Die Biologische Bundesanstalt\n2. Bef allsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder    für Land- und Forstwirtschaft gibt die Rebsorten, die als\nentseuchen zu lassen,                                   nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundes-\nanzeiger bekannt.\n3. befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von\nRebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu          (3) Die zuständige Behörde kann\nbringen,\n1. Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach\n4. befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von sol-        Absatz 1 treffen,\nchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind,\nfreizumachen oder freizuhalten,                         2. für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche\nund für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser\n5. Befallsgegenstände von befallenen oder befallsver-            Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämp-\ndächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,                   fung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine\n6. die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder                Gefahr einer Ausbreitung entsteht.\nbekämpfen zu lassen.\n§ 3                                                          § 5\nVerkehr mit Pflanzgut von Rebe                             Verbot des Züchtens und Haltens\n(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und            ( 1) Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das\nOrtsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der   Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.\nReblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur ver-\nbracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und         (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelt all für wis-\ndie zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat.      senschaftliche Untersuchungen und Versuche und für","1204                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nZüchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot                  3. entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut oder\nzulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus\n4. entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder\nnicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbrei-\nmit ihr arbeitet.\ntung entsteht.\n§ 6                                  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nLänderbefugnisse\nvorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung\nUnberührt bleiben die Befugnisse der Länder nach § 3        nach § 2 oder § 4 Abs. 3 Nr. 1 zuwiderhandelt.\nAbs. 3 und§ 42 Satz 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes,\nweitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus\nzu treffen.                                                                               §8\n§7                                                      Berlin-Klausel\nOrdnungswidrigkeiten                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1\ngesetzes auch im Land Berlin.\nBuchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht                                § 9\nrechtzeitig erstattet,\n1n krafttreten\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht\nbefallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Orts-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nteil verbringt,                                           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                              1205\nVerordnung.\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk\n(Beton- und Stahlbetonbauermeisterverordnung - BStbMstrV)\nVom 28. Juli 1988\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            7. Kenntnisse der Betontechnologie und der Mörtel-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                 gruppen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n8. Kenntnisse der Behandlung und Bearbeitung von\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nBetonoberflächen,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                       9. Kenntnisse der Fassadenkonstruktionen,\n10. Kenntnisse der Baugrubensicherung bei Erdarbeiten,\n1. Abschnitt                         11 . Kenntnisse der Bauwerks- und Grundstücksentwäs-\nserung,\nBerufsbild\n12. Kenntnisse der Maßnahmen gegen nichtdrückendes\nWasser sowie über Maßnahmen gegen drückendes\n§ 1                                  Wasser,\nBerufsbild                          13. Kenntnisse der Abbruch- und Stemmarbeiten,\n( 1) Dem Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk sind         14. Kenntnisse über Vermessungsarbeiten,\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:\n15. Kenntnisse des Aufmaßes und der Massenberech-\n1. Entwurf, Herstellung, Montage und Instandsetzung von           nungen,\nBauwerken für den Hoch- und Tiefbau, einschließlich\n16. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebs von Bau-\nBauwerksteilen und Fertigbauwerken, insbesondere\naus Beton und Stahlbeton,                                    stellen,\n17. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,\n2. Herstellung von Fassaden aus Bauplatten und Fas-\nsadenelementen,                                         18. Kenntnisse über Einsatz und Wartung von Bau-\n3. Ausführung von Mauerarbeiten,                                  maschinen sowie der berufsbezogenen Geräte und\nWerkzeuge,\n4. Ausführung von Abdichtungen gegen nichtdrückendes\n19. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nWasser und von Dämmungen gegen Wärme und\nSchall,                                                      Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n5. Herstellung von Zement-Estrichen und Verlegung von        20. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistun-\nBodenbelägen aus Steinen und Platten,                        gen, der berufsbezogenen DIN-Normen, über die Vor-\nschriften der Bauordnungen sowie die berufsbezoge-\n6. Ausführung von Bauwerks- und Grundstücksentwässe-              nen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des\nrungen,                                                      Immissionsschutzes,\n7. Ausführung von Abbruch- und Stemmarbeiten.                21. Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnun-\n(2) Dem Beton- und Stahlbetonbauer-Handwerk sind               gen sowie von Biege- und Schalungsplänen,\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:            22. Ausführen von Arbeiten nach gegebenen Plänen und\n1 . Kenntnisse der Statik im Beton- und Stahlbetonbau,          Berechnungen,\n2. Kenntnisse über Statik im Mauerwerks-, Holz- und        23. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsver-\nStahlbau,                                                   zeichnissen und Bauabrechnungen,\n3. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge          24. Abstecken von Bauwerken nach gegebenen Fest-\ndes Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutzes sowie         punkten, Höhenaufnahme des Baugeländes,\ndes Wärmeschutzes unter Berücksichtigung energie-\nsparender Maßnahmen,                                   25. Herstellen von Betonschalungen und Lehrgerüsten,\n4. Kenntnisse der Konstruktionen im Beton- und Stahl-      26. Herstellen, Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen\nbetonbau,                                                   von Beton,\n5. Kenntnisse über Konstruktionen im Spannbetonbau,        27. Herstellen von Bewehrungen,\n6. Kenntnisse über Konstruktionen im Mauerwerks-,          28. Herstellen von Beton- und Stahlbetonfertigteilen,\nHolz- und Stahlbau,                                    29. Ausführen von Betoninstandsetzungsarbeiten,","1206                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n30. Behandeln und Bearbeiten von Betonoberflächen,                                           §4\nMaßnahmen des Oberflächenschutzes,                                               Arbeitsprobe\n31. Ausführen von Glasstahlbetonarbeiten sowie Ver-\n(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten\nmauern und Verlegen von Glasbausteinen,\nArbeiten auszuführen:\n32. Herstellen von Mauerwerk aus künstlichen und natür-\nlichen Steinen,                                          1. Aufreißen und Herstellen einer Schalung nach gegebe-\nnen Plänen, insbesondere für\n33. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,\neine voll- oder halbgewendelte Treppe,\n34. Verbinden, Befestigen und Montieren von Bauteilen              eine konisch verlaufende Stütze,\nund Hilfskonstruktionen,                                     eine Stütze mit Pilzkopf oder\n35. Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schall-                  einen gewölbten Stahlbetonbalken als Korb-, Segment-\ndämmung sowie zum Brand- und Feuchtigkeitsschutz,            oder Rundbogen,\n36. Herstellen von Zement-Estrichen und Verlegen von            2. Bewehrungsarbeit, insbesondere für die Arbeiten nach\nBodenbelägen aus Steinen und Platten,                        Nummer 1,\n37. Ausführen von Unterfangungen und Absteifungen,              3. Eignungsprüfung der Zuschläge, der Bindemittel und\n38. Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten.               des Anmachwassers,\n4. Entwerfen und Herstellen von Betonmischungen, ins-\nbesondere für Leicht- oder Schwerbeton oder Beton mit\n2. Abschnitt\nAusfallkörnungen oder wasserundurchlässigen Beton.\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nder Meisterprüfung\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nnicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\n§ 2                             ten.\nGliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung                                                   § 5\n(Teil 1)\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n{1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen                              (Teil II)\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht    1. Technische Mathematik:\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-            a) statische Berechnung und Bemessung von Beton-,\nprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.                               Stahlbeton- und Mauerwerkskonstruktionen für\neinfache Bauvorhaben, insbesondere von Funda-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nmenten, Wanden, Decken, Stützen, Unterzügen,\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-\nUnterfangungen oder Schalungen,\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nb) Massenberechnung für Beton-, Stahlbeton- und\n§ 3                                     Mauerarbeiten,\nMeisterprüfungsarbeit                         c) Treppenberechnung,\nd) Berechnungen zum Wärmeschutz;\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines\nder nachstehend genannten Bauwerke anzufertigen:                2. Fachtechnologie:\n1 . ein Wohn- oder Geschäftshaus in Stahlbetonskelett-             a) Bauphysik, Be- und Entlüftung in Bauteilen, Wir-\nbauweise,                                                          kung der Witterungseinflüsse,\n2. ein Werkstattgebäude mit einer Dachkonstruktion aus              b) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutz,\nStahlbetonbindern,\nc) Bauwerks- und Grundstücksentwässerung,\n3. ein Bauwerk aus dem städtischen Tiefbau,\nd) Konstruktionen im Beton-, Stahlbeton-, Mauer-\n4. eine Stahlbetonbrücke als Träger auf zwei Stützen mit\nwerks-, Stahl- und Holzbau,\nWiderlager und Flügelmauern.\ne) Betontechnologie,\n(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:\nf)  Maschinen- und Gerätekunde,\n1. der Entwurfszeichnung mit Baubeschreibung,\ng) Einrichtung und Betrieb von Baustellen,\n2. den Teilzeichnungen für die Stahlbetonkonstruktionen,\nh) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\n3. den Werkplänen und Sonderzeichnungen,                                und des Arbeitsschutzes,\n4. der Massenberechnung und Leistungsbeschreibung.                  i) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufs-\nDie Unterlagen nach den Nummern 1 bis 3 müssen als                      bezogene DIN-Normen, Vorschriften der Bauord-\nVorlage für den Antrag im baubehördlichen Genehmi-                      nungen und berufsbezogene Vorschriften des\ngungsverfahren geeignet sein.                                           Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                                  1207\n3. Vermessungskunde:                                                                     3. Abschnitt\na) Vermessungsgeräte,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nb) Längenvermessungen,\nc) Höhenaufnahme sowie Sicherung und Übertragung                                         §6\nvon Festpunkten,\nÜbergangsvorschrift\nd) Niederschrift zur Übernahme von Hauptachsen und\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nHöhenfestpunkten;\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\n4. Baustoffkunde:                                               zu Ende geführt.\nArten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwen-                                       § 7\ndung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe;                              Weitere Anforderungen\n5. Kalkulation:                                                    Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-   bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der          Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nBerechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.         12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-                                      § 8\nführen.\nBerlin-Klausel\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nals 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll     ordnung auch im Land Berlin.\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nwerden.\n§ 9\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf                                   Inkrafttreten\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II       weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-          Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.                          wenden.\nBonn, den 28. Juli 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1208                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen\nbei der Haltung großer Schweinebestände\n(Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung)\nVom 29. Juli 1988\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt 1          Allgemeine Bestimmungen                                  1 bis  7\nAbschnitt 2          Besondere Vorschriften für Mastbetriebe mit mehr         8 bis 15\nals 1 250 Mastplätzen und für entsprechend große\nandere Betriebe\nUnterabschnitt 1     Bauliche Einrichtungen und Betriebsorganisation          8 bis 10\nUnterabschnitt 2     Tierbestand                                             11 bis 13\nUnterabschnitt 3     Personal, Schutzkleidung, Desinfektior.; Dung und       14 und 15\nflüssige Abgänge\nAbschnitt 3          Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften                16 bis 19\nAuf Grund des§ 17 b Abs. 1 Nr. 4, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1           (3) Für gemischte Betriebe, die Mastschweine zukaufen,\nin Verbindung mit§ 16 Abs. 3 ur.d des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in        gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe,\nVerbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas-         daß jeweils sieben Stallplätze für Mastschweine im Alter\nsung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1              von mehr als 12 Wochen einem Sauenplatz entsprechen.\nS. 386) wird verordnet:\n(4) Bei Mastbetrieben gelten die Plätze des Quarantäne-\nAbschnitt 1                              stalles als Mastplätze nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2\nNr. 1. Bei Zuchtbetrieben und gemischten Betrieben gelten\nAllgemeine Bestimmungen                          die Sauenplätze des Quarantänestalles nicht als Sauen-\nplätze im Sinne der Absätze 1 bis 3.\n§ 1\nGeltungsbereich\n§2\n(1) Diese Verordnung gilt für Schweinehaltungen, die\nBegriffsbestimmungen\n1. als Mastbetriebe mehr als 700 Mastplätze haben,\nIm Sinne dieser Verordnung sind\n2. als Zuchtbetriebe, in denen außer den Zuchtschweinen\nkeine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen               1. Betrieb:\ngehalten werden, mehr als 150 Sauenplätze haben,                 Schweineställe und sonstige Standorte für Schweine,\n3. als andere Zuchtbetriebe oder als gemischte Betriebe,              die hinsichtlich der räumlichen Anordnung und der Ver-\ndie keine Mastschweine zukaufen, mehr als 100 Sau-               und Entsorgung eine Einheit bilden, einschließlich der\nenplätze haben.                                                  dazugehörenden Nebengebäude und des dazugehö-\nrenden Geländes;\n(2) Abschnitt 2 gilt nur für Schweinehaltungen, die\n1. als Mastbetriebe mehr als 1 250 Mastplätze haben,             2. gemischter Betrieb:\n2. als Zuchtbetriebe, in denen außer den Zuchtschweinen               ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch\nkeine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen                   Schweinemast betreibt;\ngehalten werden, mehr als 300 Sauenplätze haben,\n3. als andere Zuchtbetriebe oder als gemischte Betriebe,         3. Betriebsabteilung:\ndie keine Mastschweine zukaufen, mehr als 220 Sau-               der Teil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte\nenplätze haben.                                                  Haltung von Schweinen als Einzelbestand bestimmt ist;","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                                  1209\n4. geschlossenes System:                                          (3) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe mit geschlossenem\ndie Organisationsform eines Betriebes, bei der keine       System und mit Rein-Raus-System; Absatz 2 gilt nicht für\nSchweine - außer einzelnen Zuchtschweinen - von           Betriebe mit Rein-Raus-System. Die zuständige Behörde\naußerhalb in den Betrieb verbracht werden;                kann im Einzelfall für das Verbringen aus einzelnen über-\nwachten Betrieben Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2\n5. Rein-Raus-System:                                           auch für Betriebe mit anderer Organisationsform zulassen,\nsofern seuchenhygienische Gründe nicht entgegenstehen.\ndie Organisationsform eines Betriebes, bei der sich das\nEinzelne Zuchttiere, die in Betrieben mit geschlossenem\nBelegen und Räumen der Betriebsabteilungen jeweils\nSystem verbracht werden sollen, können die Quarantäne\nauf alle Schweine der betreffenden Betriebsabteilung\nin einer nicht zum Betrieb gehörenden Quarantäneeinrich-\nerstreckt.\ntung durchlaufen.\n§3\n§6\nAnzeige\nAufbewahren toter Schweine,\nWer einen Betrieb betreiben will, hat dies vor Beginn der         Lagern von Dung und flüssigen Abgängen\nTätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer bei\nInkrafttreten dieser Verordnung einen solchen Betrieb             (1) Der Betrieb muß einen verschließbaren, abgetrenn-\nbetreibt, hat dies innerhalb von sechs Monaten der zustän-    ten, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Raum\ndigen Behörde anzuzeigen.                                      zum vorübergehenden Aufbewahren toter Schweine\nhaben. Der Raum muß so gelegen sein, daß Fahrzeuge·\nzum Abholen der Schweine das Betriebsgelände nicht\n§ 4                              befahren. In dem Raum anfallende Flüssigkeiten sind den\nJauche- oder Güllebehältern oder einer Kläranlage, in der\nRaum für Schutzkleidung, Einrichtung                Tierseuchenerreger abgetötet werden, zuzuführen. Der\nder Ställe                           Raum ist nicht erforderlich, wenn zum Aufbewahren\n(1) Der Betrieb muß einen besonderen Umkleideraum          geschlossene, fugendichte, leicht zu reinigende und zu\nhaben, in dem auch Schutz- und Arbeitskleidung aufbe-          desinfizierende bewegliche Behälter verwendet werden.\nwahrt werden können. In dem Raum müssen ein Hand-\nwaschbecken und eine Einrichtung zum Desinfizieren der             (2) Der Betrieb muß Einrichtungen haben, in denen\nHände vorhanden sein.                                           Dung und flüssige Abgänge mindestens acht Wochen lang\ngelagert werden können. Ein Betrieb, der nach § 9 in\n(2) Für betriebsfremde Personen muß betriebseigene          Betriebsabteilungen unterteilt ist, muß für flüssige\nSchutzkleidung zur Verfügung stehen.                            Abgänge mindestens zwei getrennte Güllebehältnisse mit\neiner Lagerkapazität von jeweils mindestens acht Wochen\n(3) Die Schweineställe müssen so eingerichtet sein, daß     haben.\nandere Tiere sowie unbefugte Personen nicht hineingelan-\ngen können.                                                       (3) Absatz 2 gilt nicht für Betriebe, denen eine Ausnah-\nmegenehmigung nach § 15 Abs. 2 erteilt worden ist.\n(4) Für die Schweineställe müssen wirksame Einrichtun-\ngen zur Desinfektion dieser Ställe, der dort verwendeten\nBehälter und Gerätschaften sowie des Schuhzeugs von\n§7\nPersonen an den Ein- und Ausgängen vorhanden sein.\nAmtliche Beaufsichtigung\nJeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch den\n§ 5                              beamteten Tierarzt.\nQuarantäne\n(1) Der Betrieb muß einen ausreichend großen Quaran-\ntänestall haben, in dem neu einzustellende Tiere getrennt                              Abschnitt 2\nvon anderen Tieren des Bestandes untersucht und gehal-                 Besondere Vorschriften für Mastbetriebe\nten werden können. Dieser muß von anderen Ställen                           mit mehr als 1 250 Mastplätzen\nzuverlässig abgetrennt und gesondert zugänglich sein. Im\nund für entsprechend große andere Betriebe\nQuarantänestall muß gesonderte Schutzkleidung verwen-\ndet werden. Im übrigen gilt für den Quarantänestall § 9\nAbs. 5 bis 7 entsprechend.                                                        Unterabschnitt 1\n(2) Tiere, die in dem Betrieb eingestellt werden sollen,                  Bauliche Einrichtungen\nmüssen mindestens drei Wochen lang im Quarantänestall                        und Betriebsorganisation\ngehalten werden. Werden während der Quarantäne wei-\ntere Tiere eingestellt, so verlängert sich die Quarantäne-                                    § 8\nzeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier\nBetrieb\nmindestens drei Wochen in Quarantäne gewesen ist. Aus\ndem Quarantänestall dürfen Tiere nur verbracht werden,             (1) Der Betrieb muß so eingefriedet sein, daß er nur\nwenn keine Anzeichen für das Vorhandensein einer anzei-         durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden\ngepflichtigen Tierseuche festgestellt worden sind.              kann.","1210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Die Ein- und Ausgänge des Betriebes müssen mit       Betriebsabteilungen gelangen können; ein gemeinsames\nVorrichtungen zur Desinfektion versehen sein. Die Vorrich-   Güllesystem ist zulässig.\ntungen müssen so angelegt sein, daß sie nicht umgangen\noder umfahren werden können und eine wirksame Des-\ninfektion des Schuhzeugs von Personen und der Räder                                     § 10\nvon Fahrzeugen gewährleistet ist.\nHöchstzahl an Schweinen in einem Betrieb\n(3) Auf dem Gelände des Betriebes müssen alle Wege           (1) Werden von einem Besitzer mehr als 2 500 Mast-\nund Straßen sowie die zum Be- und Entladen von Fahr-         schweine oder 440 Sauen mit eigener Nachzucht oder 600\nzeugen benötigten Plätze befestigt und desinfizierbar sein.  Sauen, wenn der Besitzer außer Zuchtschweine keine\nSchweine im Alter von mehr als 12 Wochen hält, gehalten,\n(4) Der Betrieb muß über einen für die Reinigung und     so müssen die Schweine auf mehrere Betriebe so verteilt\nDesinfektion von Fahrzeugen geeigneten Platz verfügen,       sein, daß in keinem Betrieb diese Tierzahlen überschritten\nder befestigt und wasserundurchlässig ist. Dort anfallende   werden.\nFlüssigkeiten sind den Jauche- oder Güllebehältern oder\neiner Kläranlage, in der Tierseuchenerreger abgetötet wer-       (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für\nden, zuzuführen.                                              Schweinehaltungen, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens\ndieser Verordnung bereits bestehen, Ausnahmen zulas-\nsen, sofern auf andere Weise sichergestellt ist, daß der\n(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-\nSchutzzweck der Verordnung erfüllt wird.\nmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn seuchen-\nhygienische Gründe nicht entgegenstehen.\n§ 9                                                Unterabschnitt 2\nBetriebsabteilungen                                             Tierbestand\n(1) Der Betrieb muß in Betriebsabteilungen unterteilt\n§ 11\nsein; in jeder Betriebsabteilung darf die Zahl der in § 1\nAbs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Plätze              Verbringen zwischen Betriebsabteilungen\nfür Mastschweine oder für Sauen nicht überschritten wer-\n§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend für das Verbringen von\nden.\nSchweinen aus einer Betriebsabteilung in eine andere\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelt all für        desselben Betriebes; hiervon ausgenommen ist das Ver-\nBetriebe mit bestimmten Zuchtprogrammen Ausnahmen             bringen von Schweinen in Mastabteilungen. Die zustän-\nvon Absatz 1 zulassen, wenn dies zur Durchführung des         dige Behörde kann weitere Ausnahmen für das Verbringen\nZuchtprogrammes erforderlich ist und auf andere Weise         von Zuchttieren in Aufzucht- oder Prüfställe sowie für die\nsichergestellt ist, daß der Schutzzweck der Vorschrift       Rückführung aus diesen Ställen in Zuchtabteilungen\nerfüllt wird.                                                 zulassen, soweit seuchenhygienische Gründe nicht entge-\ngenstehen.\n(3) Die Betriebsabteilungen müssen voneinander\ngetrennt sein. Sie dürfen innerhalb eines Gebäudes nur\n§ 12\ndann aneinandergrenzen, wenn sie durch eine luftdichte\nWand vollständig voneinander getrennt sind. Die Ein- und                  Maßnahmen während der Haltung\nAusgänge müssen verschließbar und mit Vorrichtungen\n(1) Werden in einem Betrieb gleichzeitig Zuchtschweine\nzur Desinfektion versehen sein; diese Vorrichtungen müs-\nund Mastschweine gehalten, so müssen sie in verschiede-\nsen so angelegt sein, daß sie nicht umgangen oder umfah-\nnen Betriebsabteilungen untergebracht sein. Dies gilt nicht\nren werden können und eine wirksame Desinfektion des\nfür zur Mast ausselektierte Zuchtschweine und für Haltun-\nSchuhzeugs von Personen und der Räder von Fahrzeu-\ngen gewährleistet ist.                                       gen mit geschlossenem System.\n(2) Die Schweine sind regelmäßig, mindestens zweimal\n(4) Jede Betriebsabteilung muß einen Vorraum haben,\nim Jahr oder einmal je Mastdurchgang, von einem Tierarzt\nin dem Schutzkleidung an- und abgelegt und aufbewahrt\nwerden kann.                                                 auf Anzeichen einer Tierseuche untersuchen zu lassen.\n(5) Böden, Wände und alle sonstigen Stalleinrichtungen       (3) Wenn es aus Gründen der Seuchenhygiene erforder-\nmüssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Behäl-   lich ist und andere tierseuchenrechtliche Vorschriften nicht\nter, Geräte und sonstige für den Betrieb einer Betriebsab-   entgegenstehen, kann die zuständige Behörde anordnen,\nteilung benutzte Gegenstände dürfen in einer anderen         daß alle Schweine gegen eine bestimmte übertragbare\nBetriebsabteilung nicht verwendet werden; dies gilt nicht     Schweinekrankheit zu impfen sind.\nfür Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Solche\nGroßgeräte dürfen in anderen Betriebsabteilunqen nur ver-\nwendet werden, wenn sie vorher gereinigt und~ desinfiziert                                § 13\nworden sind.\nKontrollbuch\n(6) Dung und flüssige Abgänge jeder Betriebsabteilung        (1) Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu führen.\nsind so abzuleiten und zu lagern, daß sie nicht in andere    In das Kontrollbuch hat er unverzüglich einzutragen:","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                              1211\n1. alle Zu- und Abgänge an Schweinen; dabei hat er                                        § 15\nmindestens anzugeben                                                   Dung und flüssige Abgänge\na) Anzahl und Herkunft der Tiere und Anlieferungs-\ndatum;                                                (1) Dung ist mindestens drei Wochen lang, flüssige\nAbgänge sind mindestens acht Wochen lang zu lagern.\nb) Beginn, Verlauf und Ende der Quarantäne;             Sie sind, sofern erforderlich, nach näherer Anweisung des\nc) Datum der Abgabe, Empfänger und die Anzahl der       beam~eten Tierarztes zu behandeln. Die Lagerzeiten kön-\nabgegebenen Tiere;                                  nen nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ver-\nkürzt werden, wenn der Dung und die flüssigen Abgänge\nd) Zahl der täglichen Todesfälle von Tieren im Betrieb\nso behandelt werden, daß Tierseuchenerreger abgetötet\noder in der Betriebsabteilung sowie beim Zu- und\nwerden.\nAbgang, in Zuchtbetrieben auch die Zahl der\nAborte;\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der\n2. jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arzneimittel-  Verpflichtung zur Lagerung zulassen, sofern der Dung und\neinsatz mit Datum und Befund.                           die flüssigen Abgänge\n1. auf ausreichende betriebseigene oder sonst dem\n(2) Das Kontrollbuch ist dem beamteten Tierarzt auf\nBetrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaftlich\nVerlangen zur Einsicht vorzulegen. Es ist ein Jahr lang\ngenutzte Fläche aufgebracht und dort unverzüglich ein-\naufzubewahren.\ngearbeitet werden,\n2. in einer betriebseigenen Kläranlage oder einer anderen\nUnterabschnitt 3                             Anlage zur technischen oder biologischen Aufarbeitung\nvon Dung oder flüssigen Abgängen einem Verfahren\nPersonal, Schutzkleidung, Desinfektion;\nunterliegen, durch das die Tierseuchenerreger abge-\nDung und flüssige Abgänge\ntötet werden.\n§ 14\nPersonal, Schutzkleidung, Desinfektion                                    Abschnitt 3\n(1) Personen, die einen Betrieb betreten, haben desinfi-         Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften\nzierbares Schuhzeug anzuziehen und vor Verlassen des\nBetriebes auszuziehen. Personen, die eine Betriebsabtei-                                   § 16\nlung oder den Ouarantänestall betreten, haben betriebs-\neigene Schutzkleidung anzulegen. Vor Verlassen der                                Weitere Maßregeln\nBetriebsabteilung oder des Quarantänestalles ist die             Soweit es zum Schutz gegen die ständige Gefährdung\nSchutzkleidung abzulegen. Das Schuhzeug ist zu desinfi-       der Schweinebestände durch Tierseuchen erforderlich ist,\nzieren. Die Schutzkleidung ist, sofern es sich nicht um       kann die zuständige Behörde\nEinwegschutzkleidung handelt, regelmäßig in kurzen\nAbständen zu reinigen und zu desinfizieren.                   1. die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach § 12\nauch für Betriebe nach § 1 Abs. 1 anordnen,\n(2) Fahrzeuge für den Tiertransport aus dem Betrieb       2. die Lagerfrist für flüssige Abgänge nach § 15 Abs. 1\nhinaus oder in den Betrieb herein müssen vor dem Bela-           verlängern.\nden gereinigt und desinfiziert worden sein. Für die Reini-\ngung und Desinfektion ist der Fahrzeugführer verantwort-                                    § 17\nlich.\nOrdnungswidrigkeiten\n(3) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, daß             Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\n1. Plätze, an denen Fahrzeuge be- und entladen werden,        Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nBehälter, Gerätschaften und sonstige bei der Haltung    lässig\nund Pflege der Schweine verwendeten Gegenstände         1. einer Anzeigepflicht nach § 3,\nmindestens wöchentlich,                                 2. als Betriebsinhaber einer Vorschrift des\n2. a) freiwerdende Buchten oder Teile von Betriebsabtei-          a) § 4 Abs. 1 oder 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 6\nlungen oder Quarantäneställen sowie                         Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 oder 4\nSatz 1 oder § 9 Abs. 1, 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6\nb) nach Entfernung aller Schweine die gesamte\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4,\nBetriebsabteilung oder der gesamte Quarantäne-\nstall                                                        über die Einrichtung des Betriebes oder über die\nBetriebsabteilungen,\neinschließlich der vorhandenen Einrichtungen und\nb) § 10 Abs. 1 über die Verteilung auf mehrere\nGegenstände unverzüglich,\nBetriebe,\n3. Räume und Behälter zur vorübergehenden Aufbewah-               c) § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 über Maßnahmen während\nrung toter Schweine nach jeder Benutzung                        der Haltung,\ngereinigt und mit einem geeigneten Desinfektionsmittel            d) § 13 über das Kontrollbuch oder\ndesinfiziert werden.                                              e) § 14 Abs. 3 über die Reinigung und Desinfektion,","1212                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 1                                 § 18\nSatz 1 bis 3 über die Verwendung von Schutzkleidung,                               Berlin-Klausel\n4. einer Vorschrift des § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§ 11 Satz 1, über die Quarantäne,\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 4 Satz 2,   vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\n§ 9 Abs. 7 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 über die Behandlung\nvon Dung und Flüssigkeiten,                                                             § 19\n6. einer Vorschrift des § 9 Abs. 6 Satz 2 oder 3 über die                              Inkrafttreten\nVerwendung von Behältern, Geräten oder sonstigen\nGegenständen oder                                               Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz gegen\n7. einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 über     Gefährdung durch Viehseuchen bei der Haltung großer\ndie Reinigung und Desinfektion                               Schweinebestände (Massentierhaltungsverordnung -\nzuwiderhandelt.                                                 Schweine) vom 9. April 1975 (BGBI. 1S. 885) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                                 1213\nVerordnung\nüber die Meldung von in Tierversuch~n verwendeten Wirbeltieren\n(Versuchstiermeldeverordnung)\nVom 1. August 1988\nAuf Grund des § 9 a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 b      nach dem Muster der Anlage zusammen und übermittelt\nAbs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der     die Zusammenfassung jeweils bis zum 31. Mai dem Bun-\nBekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319)        desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\nwird nach Anhörung der Tierschutzkommission verordnet:\n§ 3\n§ 1\nOrdnungswidrigkeiten\nMeldeverfahren\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\n( 1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren durchführt, ist    stabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nverpflichtet, der zuständigen Behörde Art und Zahl der für  oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht\ndie Versuche verwendeten Wirbeltiere sowie die Art der      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\nVersuche zu melden. Werden die Tierversuche von Ein-\nrichtungen durchgeführt, so ist der verantwortliche Leiter\n§4\nder Einrichtung zur Meldung verpflichtet.\nBerlin-Klausel\n(2) Die Meldungen sind für jedes Kalenderjahr bis zum\n31. März des folgenden Jahres auf einem Formblatt nach         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndem Muster der Anlage zu erstatten.                         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutz-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n§ 2\nÜbermittlungsverfahren                                                  § 5\nInkrafttreten\nDie zuständige Behörde faßt für jedes Kalenderjahr alle\nin einem Land gemachten Meldungen in einem Formblatt           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. August 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","1214                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage\nMeldung von Versuchstieren für das Jahr _ __\nAbsender: _______________\n1. Anzahl der verwendeten Versuchstiere, aufgegliedert nach Art der Versuchstiere\nAnzahl der verwendeten Tiere 1 )\ndavon\nGesamt                                in Versuchen,\nin mehreren\ndie länger als\nVersuchen\nArt der Versuchstiere                                                                           ein Jahr dauern\nMäuse (Mus musculus)\nRatten (Rattus norvegicus)\nMeerschweinchen (Cavia porcellus)\nAndere Nager\nKaninchen (Oryctolagus cuniculus)\nMenschenaffen (Horn inoidea)\nHundsaffen und Breitnasenaffen\n(Cercopithecoidea und Ceboidea)\nHalbaffen (Prosimia)\nHunde (Canis familiaris)\nKatzen (Felis catus)\nAndere Fleischfresser\nPferde, Esel, Maultiere und Maulesel\nSchweine (Sus)\nZiegen und Schafe (Capra und Ovis)\nRinder (Bos)\nAndere Säugetiere\nVögel einschließlich Geflügel (Aves)\nReptilien (Reptilia)\nAmphibien (Amphibia)\nFische (Pisces)\nGesamt\n1) Die Zählung darf nur zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem das Tier erstmals für einen Versuch verwendet wird.","II. Anzahl der Versuchstiere, aufgegliedert nach Art der Versuchstiere und nach bestimmten Versuchszwecken\nArt der Versuchstiere\n~\nä3         V)\nV)                                                                                       V)\n::,      ui                                                   (/)      ·5\n::,            ~                                   Q)\n0\nQ)\nä3        :5         C Cl>                                   :5                            >\ne         ü\nQ) \"'O\nC13      \"'O              $\n0        ·c   ~\n:i:: ·-\nC13 0                                   ~\nC\n::,             ä3\nC.        ::,  Q)   C .0\n\"'O                           Cl\nui\n::,  C13\nü   \"'O   Q)\n(/) ü\nQ)\n....Q)  C          ~               :::,\n·5             \"ö                                             ::,        C.\n~\n(/)\nV)   ü              ::,  C    (13 \"'O       ui                 (/)\nC13\n::, ·5,   (13\n.E   E              -~\n(/)     Q)\n~\nQ)\nC,\n:5    Q)\nC:  -\nü\n0\nCl\n(13\n0\nQ)\n1D ~\nC\n::,\n~\n.E         ui\nQ)\n....\n:E\nQ)\n:;:;\nQ)\n.c\n~\n15\n~\n-              .E                                         Q)\n~    0\nC\nQ)  t5   I                                ::,   u      :5         1u       iCl     .5:2 ~    .c\n-\nQ)\n::,  C   .c                                  (13\n16ü     (/)     (13       .c               aS         C.\nCl   ~    C   \"'O \"'O   \"in                                  ui             ::,\nE    cn   u    (13            C ·-\ne                     \"ci>    ~           u                Q)\nE.    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Entwicklung oder Prüfung von Arznei-                                                                                                                                  z  ?\nmitteln nach § 2 des Arzneimittelgesetzes                                                                                                                             A   a.\net>\nH   ::J\n3. Entwicklung oder Prüfung von Pflanzen-                                                                                                                                L   ~\nSchutzmitteln nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 des                                                                                                                              der  •\nC\n<O\nPflanzenschutzgesetzes                                                                                                                                                    C\nV   ~\nE\n.....\n(0\n4. Prüfung anderer Stoffe oder Produkte                                                                                                                                      (X)\nR   (X)\nals Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel                                                                                                                             s\nu\n5. Prüfung zur Erkennung von                                                                                                                                             C\nUmweltgefährdungen                                                                                                                                                    H\ns\n6. von 1.-5.: Gesetzlich erforderliche                                                                                                                                   T\nPrüfung für die Anmeldung                                                                                                                                 1\nE\noder Zulassung von Stoffen                                                                                                                                R\noder Produkten                                                                                                                                            E\n-\"\"'\nN\n7. Grundlagenforschung                                                                                                                                                        -\"\"'\nu,"]}