{"id":"bgbl1-1988-37-11","kind":"bgbl1","year":1988,"number":37,"date":"1988-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/37#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-37-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_37.pdf#page=25","order":11,"title":"Verordnung über die Meldung von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren (Versuchstiermeldeverordnung)","law_date":"1988-08-01T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":25,"num_pages":5,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                                 1213\nVerordnung\nüber die Meldung von in Tierversuch~n verwendeten Wirbeltieren\n(Versuchstiermeldeverordnung)\nVom 1. August 1988\nAuf Grund des § 9 a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 b      nach dem Muster der Anlage zusammen und übermittelt\nAbs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der     die Zusammenfassung jeweils bis zum 31. Mai dem Bun-\nBekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319)        desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\nwird nach Anhörung der Tierschutzkommission verordnet:\n§ 3\n§ 1\nOrdnungswidrigkeiten\nMeldeverfahren\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\n( 1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren durchführt, ist    stabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nverpflichtet, der zuständigen Behörde Art und Zahl der für  oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht\ndie Versuche verwendeten Wirbeltiere sowie die Art der      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\nVersuche zu melden. Werden die Tierversuche von Ein-\nrichtungen durchgeführt, so ist der verantwortliche Leiter\n§4\nder Einrichtung zur Meldung verpflichtet.\nBerlin-Klausel\n(2) Die Meldungen sind für jedes Kalenderjahr bis zum\n31. März des folgenden Jahres auf einem Formblatt nach         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndem Muster der Anlage zu erstatten.                         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutz-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n§ 2\nÜbermittlungsverfahren                                                  § 5\nInkrafttreten\nDie zuständige Behörde faßt für jedes Kalenderjahr alle\nin einem Land gemachten Meldungen in einem Formblatt           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. August 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","1214                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage\nMeldung von Versuchstieren für das Jahr _ __\nAbsender: _______________\n1. Anzahl der verwendeten Versuchstiere, aufgegliedert nach Art der Versuchstiere\nAnzahl der verwendeten Tiere 1 )\ndavon\nGesamt                                in Versuchen,\nin mehreren\ndie länger als\nVersuchen\nArt der Versuchstiere                                                                           ein Jahr dauern\nMäuse (Mus musculus)\nRatten (Rattus norvegicus)\nMeerschweinchen (Cavia porcellus)\nAndere Nager\nKaninchen (Oryctolagus cuniculus)\nMenschenaffen (Horn inoidea)\nHundsaffen und Breitnasenaffen\n(Cercopithecoidea und Ceboidea)\nHalbaffen (Prosimia)\nHunde (Canis familiaris)\nKatzen (Felis catus)\nAndere Fleischfresser\nPferde, Esel, Maultiere und Maulesel\nSchweine (Sus)\nZiegen und Schafe (Capra und Ovis)\nRinder (Bos)\nAndere Säugetiere\nVögel einschließlich Geflügel (Aves)\nReptilien (Reptilia)\nAmphibien (Amphibia)\nFische (Pisces)\nGesamt\n1) Die Zählung darf nur zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem das Tier erstmals für einen Versuch verwendet wird.","II. Anzahl der Versuchstiere, aufgegliedert nach Art der Versuchstiere und nach bestimmten Versuchszwecken\nArt der Versuchstiere\n~\nä3         V)\nV)                                                                                       V)\n::,      ui                                                   (/)      ·5\n::,            ~                                   Q)\n0\nQ)\nä3        :5         C Cl>                                   :5                            >\ne         ü\nQ) \"'O\nC13      \"'O              $\n0        ·c   ~\n:i:: ·-\nC13 0                                   ~\nC\n::,             ä3\nC.        ::,  Q)   C .0\n\"'O                           Cl\nui\n::,  C13\nü   \"'O   Q)\n(/) ü\nQ)\n....Q)  C          ~               :::,\n·5             \"ö                                             ::,        C.\n~\n(/)\nV)   ü              ::,  C    (13 \"'O       ui                 (/)\nC13\n::, ·5,   (13\n.E   E              -~\n(/)     Q)\n~\nQ)\nC,\n:5    Q)\nC:  -\nü\n0\nCl\n(13\n0\nQ)\n1D ~\nC\n::,\n~\n.E         ui\nQ)\n....\n:E\nQ)\n:;:;\nQ)\n.c\n~\n15\n~\n-              .E                                         Q)\n~    0\nC\nQ)  t5   I                                ::,   u      :5         1u       iCl     .5:2 ~    .c\n-\nQ)\n::,  C   .c                                  (13\n16ü     (/)     (13       .c               aS         C.\nCl   ~    C   \"'O \"'O   \"in                                  ui             ::,\nE    cn   u    (13            C ·-\ne                     \"ci>    ~           u                Q)\nE.    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Entwicklung oder Prüfung von Arznei-                                                                                                                                  z  ?\nmitteln nach § 2 des Arzneimittelgesetzes                                                                                                                             A   a.\net>\nH   ::J\n3. Entwicklung oder Prüfung von Pflanzen-                                                                                                                                L   ~\nSchutzmitteln nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 des                                                                                                                              der  •\nC\n<O\nPflanzenschutzgesetzes                                                                                                                                                    C\nV   ~\nE\n.....\n(0\n4. Prüfung anderer Stoffe oder Produkte                                                                                                                                      (X)\nR   (X)\nals Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel                                                                                                                             s\nu\n5. Prüfung zur Erkennung von                                                                                                                                             C\nUmweltgefährdungen                                                                                                                                                    H\ns\n6. von 1.-5.: Gesetzlich erforderliche                                                                                                                                   T\nPrüfung für die Anmeldung                                                                                                                                 1\nE\noder Zulassung von Stoffen                                                                                                                                R\noder Produkten                                                                                                                                            E\n-\"\"'\nN\n7. Grundlagenforschung                                                                                                                                                        -\"\"'\nu,","1216                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nIII. Anzahl der _ _ _ _ _ _ _ _ 1), aufgegliedert nach Art der Versuche, in Abhängigkeit von der Dauer\nder Versuche\nArt der Versuche\nC>                       C              C\nCl)                            Cl)                                                             Cl)\n.c                                                      C                        Cl)\n0,\nu                             :!:\n.._\n0,\nC\n::,           C          0,\nCl)     C\n::,\n~\n0, ::,\nC\n0,\n::,\nCl)\n0,\nC\n::,   ==       ::,\n·.:::o, =oC\n.E .o       .c\nCl)        Cl)\nC      ,.::\n0,\nCl)                           w::,          u\nCl)\n~             ::,\n>                                                 0,                           .c     .E ca\n- c...\nCf)\nU)                             Cl)~\n>\nu, C       Cl)\neh .c     C U        w .c\nC                                   Cl)   =::,\nca  ,:y:,  ~        - u\n:CU::,     (l):ctS     Cl)    Q)\n0                             :;:; CD     ,:y:_   ...  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Juni 1988 (BGBI. 1S. 921) ist wie folgt\nzu berichtigen:\nIn Anlage 1 der Düngemittelverordnung (Anlage zu\nArtikel 1 Nr. 4) muß in Abschnitt 3 die Typenbezeichnung\nder Position „Organisch-mineralischer NP-Dünger mit\nMagnesium\" richtig lauten: ,,Organisch-mineralischer\nNK-Dünger mit Magnesium\".\nBonn, den 25. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nB u rr","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                                                                                1217\nBundesges~tzblatt\nTe i I II\nNr. 27, ausgegeben am 3. August 1988\nTag                                                                   I n h a It                                                                             Seite\n23. 7. 88  Gesetz zu dem Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      662\n7. 7. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               665\n8. 7. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen ÜIJereinkommens über das Harmoni-\nsierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und des Anderungsprotokolls . . . . . . . . . . . .                                              666\n8. 7. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . .                                                     666\n8. 7. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für\nLinienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  667\n11. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            667\n11. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die\nEinfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen\nausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                668\n13. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-\nkommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      668\n13. 7. 88 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-\nliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     669\n13. 7. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für\ndie Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . .                                                  669\n19. 7. 88 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über die Entwicklung der wirtschaftlichen,\nindustriellen und technischen Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    670\n28. 7. 88 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens . . . . . . . . . .                                                   672\nPreis dieser Ausgabe: 3.07 DM (2.17 DM zuzughch 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.\nIm Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz betragt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}