{"id":"bgbl1-1988-37-10","kind":"bgbl1","year":1988,"number":37,"date":"1988-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/37#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-37-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_37.pdf#page=20","order":10,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen bei der Haltung großer Schweinebestände (Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung)","law_date":"1988-07-29T00:00:00Z","page":1208,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["1208                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen\nbei der Haltung großer Schweinebestände\n(Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung)\nVom 29. Juli 1988\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt 1          Allgemeine Bestimmungen                                  1 bis  7\nAbschnitt 2          Besondere Vorschriften für Mastbetriebe mit mehr         8 bis 15\nals 1 250 Mastplätzen und für entsprechend große\nandere Betriebe\nUnterabschnitt 1     Bauliche Einrichtungen und Betriebsorganisation          8 bis 10\nUnterabschnitt 2     Tierbestand                                             11 bis 13\nUnterabschnitt 3     Personal, Schutzkleidung, Desinfektior.; Dung und       14 und 15\nflüssige Abgänge\nAbschnitt 3          Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften                16 bis 19\nAuf Grund des§ 17 b Abs. 1 Nr. 4, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1           (3) Für gemischte Betriebe, die Mastschweine zukaufen,\nin Verbindung mit§ 16 Abs. 3 ur.d des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in        gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe,\nVerbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas-         daß jeweils sieben Stallplätze für Mastschweine im Alter\nsung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1              von mehr als 12 Wochen einem Sauenplatz entsprechen.\nS. 386) wird verordnet:\n(4) Bei Mastbetrieben gelten die Plätze des Quarantäne-\nAbschnitt 1                              stalles als Mastplätze nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2\nNr. 1. Bei Zuchtbetrieben und gemischten Betrieben gelten\nAllgemeine Bestimmungen                          die Sauenplätze des Quarantänestalles nicht als Sauen-\nplätze im Sinne der Absätze 1 bis 3.\n§ 1\nGeltungsbereich\n§2\n(1) Diese Verordnung gilt für Schweinehaltungen, die\nBegriffsbestimmungen\n1. als Mastbetriebe mehr als 700 Mastplätze haben,\nIm Sinne dieser Verordnung sind\n2. als Zuchtbetriebe, in denen außer den Zuchtschweinen\nkeine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen               1. Betrieb:\ngehalten werden, mehr als 150 Sauenplätze haben,                 Schweineställe und sonstige Standorte für Schweine,\n3. als andere Zuchtbetriebe oder als gemischte Betriebe,              die hinsichtlich der räumlichen Anordnung und der Ver-\ndie keine Mastschweine zukaufen, mehr als 100 Sau-               und Entsorgung eine Einheit bilden, einschließlich der\nenplätze haben.                                                  dazugehörenden Nebengebäude und des dazugehö-\nrenden Geländes;\n(2) Abschnitt 2 gilt nur für Schweinehaltungen, die\n1. als Mastbetriebe mehr als 1 250 Mastplätze haben,             2. gemischter Betrieb:\n2. als Zuchtbetriebe, in denen außer den Zuchtschweinen               ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch\nkeine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen                   Schweinemast betreibt;\ngehalten werden, mehr als 300 Sauenplätze haben,\n3. als andere Zuchtbetriebe oder als gemischte Betriebe,         3. Betriebsabteilung:\ndie keine Mastschweine zukaufen, mehr als 220 Sau-               der Teil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte\nenplätze haben.                                                  Haltung von Schweinen als Einzelbestand bestimmt ist;","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                                  1209\n4. geschlossenes System:                                          (3) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe mit geschlossenem\ndie Organisationsform eines Betriebes, bei der keine       System und mit Rein-Raus-System; Absatz 2 gilt nicht für\nSchweine - außer einzelnen Zuchtschweinen - von           Betriebe mit Rein-Raus-System. Die zuständige Behörde\naußerhalb in den Betrieb verbracht werden;                kann im Einzelfall für das Verbringen aus einzelnen über-\nwachten Betrieben Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2\n5. Rein-Raus-System:                                           auch für Betriebe mit anderer Organisationsform zulassen,\nsofern seuchenhygienische Gründe nicht entgegenstehen.\ndie Organisationsform eines Betriebes, bei der sich das\nEinzelne Zuchttiere, die in Betrieben mit geschlossenem\nBelegen und Räumen der Betriebsabteilungen jeweils\nSystem verbracht werden sollen, können die Quarantäne\nauf alle Schweine der betreffenden Betriebsabteilung\nin einer nicht zum Betrieb gehörenden Quarantäneeinrich-\nerstreckt.\ntung durchlaufen.\n§3\n§6\nAnzeige\nAufbewahren toter Schweine,\nWer einen Betrieb betreiben will, hat dies vor Beginn der         Lagern von Dung und flüssigen Abgängen\nTätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer bei\nInkrafttreten dieser Verordnung einen solchen Betrieb             (1) Der Betrieb muß einen verschließbaren, abgetrenn-\nbetreibt, hat dies innerhalb von sechs Monaten der zustän-    ten, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Raum\ndigen Behörde anzuzeigen.                                      zum vorübergehenden Aufbewahren toter Schweine\nhaben. Der Raum muß so gelegen sein, daß Fahrzeuge·\nzum Abholen der Schweine das Betriebsgelände nicht\n§ 4                              befahren. In dem Raum anfallende Flüssigkeiten sind den\nJauche- oder Güllebehältern oder einer Kläranlage, in der\nRaum für Schutzkleidung, Einrichtung                Tierseuchenerreger abgetötet werden, zuzuführen. Der\nder Ställe                           Raum ist nicht erforderlich, wenn zum Aufbewahren\n(1) Der Betrieb muß einen besonderen Umkleideraum          geschlossene, fugendichte, leicht zu reinigende und zu\nhaben, in dem auch Schutz- und Arbeitskleidung aufbe-          desinfizierende bewegliche Behälter verwendet werden.\nwahrt werden können. In dem Raum müssen ein Hand-\nwaschbecken und eine Einrichtung zum Desinfizieren der             (2) Der Betrieb muß Einrichtungen haben, in denen\nHände vorhanden sein.                                           Dung und flüssige Abgänge mindestens acht Wochen lang\ngelagert werden können. Ein Betrieb, der nach § 9 in\n(2) Für betriebsfremde Personen muß betriebseigene          Betriebsabteilungen unterteilt ist, muß für flüssige\nSchutzkleidung zur Verfügung stehen.                            Abgänge mindestens zwei getrennte Güllebehältnisse mit\neiner Lagerkapazität von jeweils mindestens acht Wochen\n(3) Die Schweineställe müssen so eingerichtet sein, daß     haben.\nandere Tiere sowie unbefugte Personen nicht hineingelan-\ngen können.                                                       (3) Absatz 2 gilt nicht für Betriebe, denen eine Ausnah-\nmegenehmigung nach § 15 Abs. 2 erteilt worden ist.\n(4) Für die Schweineställe müssen wirksame Einrichtun-\ngen zur Desinfektion dieser Ställe, der dort verwendeten\nBehälter und Gerätschaften sowie des Schuhzeugs von\n§7\nPersonen an den Ein- und Ausgängen vorhanden sein.\nAmtliche Beaufsichtigung\nJeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch den\n§ 5                              beamteten Tierarzt.\nQuarantäne\n(1) Der Betrieb muß einen ausreichend großen Quaran-\ntänestall haben, in dem neu einzustellende Tiere getrennt                              Abschnitt 2\nvon anderen Tieren des Bestandes untersucht und gehal-                 Besondere Vorschriften für Mastbetriebe\nten werden können. Dieser muß von anderen Ställen                           mit mehr als 1 250 Mastplätzen\nzuverlässig abgetrennt und gesondert zugänglich sein. Im\nund für entsprechend große andere Betriebe\nQuarantänestall muß gesonderte Schutzkleidung verwen-\ndet werden. Im übrigen gilt für den Quarantänestall § 9\nAbs. 5 bis 7 entsprechend.                                                        Unterabschnitt 1\n(2) Tiere, die in dem Betrieb eingestellt werden sollen,                  Bauliche Einrichtungen\nmüssen mindestens drei Wochen lang im Quarantänestall                        und Betriebsorganisation\ngehalten werden. Werden während der Quarantäne wei-\ntere Tiere eingestellt, so verlängert sich die Quarantäne-                                    § 8\nzeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier\nBetrieb\nmindestens drei Wochen in Quarantäne gewesen ist. Aus\ndem Quarantänestall dürfen Tiere nur verbracht werden,             (1) Der Betrieb muß so eingefriedet sein, daß er nur\nwenn keine Anzeichen für das Vorhandensein einer anzei-         durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden\ngepflichtigen Tierseuche festgestellt worden sind.              kann.","1210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Die Ein- und Ausgänge des Betriebes müssen mit       Betriebsabteilungen gelangen können; ein gemeinsames\nVorrichtungen zur Desinfektion versehen sein. Die Vorrich-   Güllesystem ist zulässig.\ntungen müssen so angelegt sein, daß sie nicht umgangen\noder umfahren werden können und eine wirksame Des-\ninfektion des Schuhzeugs von Personen und der Räder                                     § 10\nvon Fahrzeugen gewährleistet ist.\nHöchstzahl an Schweinen in einem Betrieb\n(3) Auf dem Gelände des Betriebes müssen alle Wege           (1) Werden von einem Besitzer mehr als 2 500 Mast-\nund Straßen sowie die zum Be- und Entladen von Fahr-         schweine oder 440 Sauen mit eigener Nachzucht oder 600\nzeugen benötigten Plätze befestigt und desinfizierbar sein.  Sauen, wenn der Besitzer außer Zuchtschweine keine\nSchweine im Alter von mehr als 12 Wochen hält, gehalten,\n(4) Der Betrieb muß über einen für die Reinigung und     so müssen die Schweine auf mehrere Betriebe so verteilt\nDesinfektion von Fahrzeugen geeigneten Platz verfügen,       sein, daß in keinem Betrieb diese Tierzahlen überschritten\nder befestigt und wasserundurchlässig ist. Dort anfallende   werden.\nFlüssigkeiten sind den Jauche- oder Güllebehältern oder\neiner Kläranlage, in der Tierseuchenerreger abgetötet wer-       (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für\nden, zuzuführen.                                              Schweinehaltungen, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens\ndieser Verordnung bereits bestehen, Ausnahmen zulas-\nsen, sofern auf andere Weise sichergestellt ist, daß der\n(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-\nSchutzzweck der Verordnung erfüllt wird.\nmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn seuchen-\nhygienische Gründe nicht entgegenstehen.\n§ 9                                                Unterabschnitt 2\nBetriebsabteilungen                                             Tierbestand\n(1) Der Betrieb muß in Betriebsabteilungen unterteilt\n§ 11\nsein; in jeder Betriebsabteilung darf die Zahl der in § 1\nAbs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Plätze              Verbringen zwischen Betriebsabteilungen\nfür Mastschweine oder für Sauen nicht überschritten wer-\n§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend für das Verbringen von\nden.\nSchweinen aus einer Betriebsabteilung in eine andere\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelt all für        desselben Betriebes; hiervon ausgenommen ist das Ver-\nBetriebe mit bestimmten Zuchtprogrammen Ausnahmen             bringen von Schweinen in Mastabteilungen. Die zustän-\nvon Absatz 1 zulassen, wenn dies zur Durchführung des         dige Behörde kann weitere Ausnahmen für das Verbringen\nZuchtprogrammes erforderlich ist und auf andere Weise         von Zuchttieren in Aufzucht- oder Prüfställe sowie für die\nsichergestellt ist, daß der Schutzzweck der Vorschrift       Rückführung aus diesen Ställen in Zuchtabteilungen\nerfüllt wird.                                                 zulassen, soweit seuchenhygienische Gründe nicht entge-\ngenstehen.\n(3) Die Betriebsabteilungen müssen voneinander\ngetrennt sein. Sie dürfen innerhalb eines Gebäudes nur\n§ 12\ndann aneinandergrenzen, wenn sie durch eine luftdichte\nWand vollständig voneinander getrennt sind. Die Ein- und                  Maßnahmen während der Haltung\nAusgänge müssen verschließbar und mit Vorrichtungen\n(1) Werden in einem Betrieb gleichzeitig Zuchtschweine\nzur Desinfektion versehen sein; diese Vorrichtungen müs-\nund Mastschweine gehalten, so müssen sie in verschiede-\nsen so angelegt sein, daß sie nicht umgangen oder umfah-\nnen Betriebsabteilungen untergebracht sein. Dies gilt nicht\nren werden können und eine wirksame Desinfektion des\nfür zur Mast ausselektierte Zuchtschweine und für Haltun-\nSchuhzeugs von Personen und der Räder von Fahrzeu-\ngen gewährleistet ist.                                       gen mit geschlossenem System.\n(2) Die Schweine sind regelmäßig, mindestens zweimal\n(4) Jede Betriebsabteilung muß einen Vorraum haben,\nim Jahr oder einmal je Mastdurchgang, von einem Tierarzt\nin dem Schutzkleidung an- und abgelegt und aufbewahrt\nwerden kann.                                                 auf Anzeichen einer Tierseuche untersuchen zu lassen.\n(5) Böden, Wände und alle sonstigen Stalleinrichtungen       (3) Wenn es aus Gründen der Seuchenhygiene erforder-\nmüssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Behäl-   lich ist und andere tierseuchenrechtliche Vorschriften nicht\nter, Geräte und sonstige für den Betrieb einer Betriebsab-   entgegenstehen, kann die zuständige Behörde anordnen,\nteilung benutzte Gegenstände dürfen in einer anderen         daß alle Schweine gegen eine bestimmte übertragbare\nBetriebsabteilung nicht verwendet werden; dies gilt nicht     Schweinekrankheit zu impfen sind.\nfür Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Solche\nGroßgeräte dürfen in anderen Betriebsabteilunqen nur ver-\nwendet werden, wenn sie vorher gereinigt und~ desinfiziert                                § 13\nworden sind.\nKontrollbuch\n(6) Dung und flüssige Abgänge jeder Betriebsabteilung        (1) Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu führen.\nsind so abzuleiten und zu lagern, daß sie nicht in andere    In das Kontrollbuch hat er unverzüglich einzutragen:","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988                              1211\n1. alle Zu- und Abgänge an Schweinen; dabei hat er                                        § 15\nmindestens anzugeben                                                   Dung und flüssige Abgänge\na) Anzahl und Herkunft der Tiere und Anlieferungs-\ndatum;                                                (1) Dung ist mindestens drei Wochen lang, flüssige\nAbgänge sind mindestens acht Wochen lang zu lagern.\nb) Beginn, Verlauf und Ende der Quarantäne;             Sie sind, sofern erforderlich, nach näherer Anweisung des\nc) Datum der Abgabe, Empfänger und die Anzahl der       beam~eten Tierarztes zu behandeln. Die Lagerzeiten kön-\nabgegebenen Tiere;                                  nen nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ver-\nkürzt werden, wenn der Dung und die flüssigen Abgänge\nd) Zahl der täglichen Todesfälle von Tieren im Betrieb\nso behandelt werden, daß Tierseuchenerreger abgetötet\noder in der Betriebsabteilung sowie beim Zu- und\nwerden.\nAbgang, in Zuchtbetrieben auch die Zahl der\nAborte;\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der\n2. jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arzneimittel-  Verpflichtung zur Lagerung zulassen, sofern der Dung und\neinsatz mit Datum und Befund.                           die flüssigen Abgänge\n1. auf ausreichende betriebseigene oder sonst dem\n(2) Das Kontrollbuch ist dem beamteten Tierarzt auf\nBetrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaftlich\nVerlangen zur Einsicht vorzulegen. Es ist ein Jahr lang\ngenutzte Fläche aufgebracht und dort unverzüglich ein-\naufzubewahren.\ngearbeitet werden,\n2. in einer betriebseigenen Kläranlage oder einer anderen\nUnterabschnitt 3                             Anlage zur technischen oder biologischen Aufarbeitung\nvon Dung oder flüssigen Abgängen einem Verfahren\nPersonal, Schutzkleidung, Desinfektion;\nunterliegen, durch das die Tierseuchenerreger abge-\nDung und flüssige Abgänge\ntötet werden.\n§ 14\nPersonal, Schutzkleidung, Desinfektion                                    Abschnitt 3\n(1) Personen, die einen Betrieb betreten, haben desinfi-         Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften\nzierbares Schuhzeug anzuziehen und vor Verlassen des\nBetriebes auszuziehen. Personen, die eine Betriebsabtei-                                   § 16\nlung oder den Ouarantänestall betreten, haben betriebs-\neigene Schutzkleidung anzulegen. Vor Verlassen der                                Weitere Maßregeln\nBetriebsabteilung oder des Quarantänestalles ist die             Soweit es zum Schutz gegen die ständige Gefährdung\nSchutzkleidung abzulegen. Das Schuhzeug ist zu desinfi-       der Schweinebestände durch Tierseuchen erforderlich ist,\nzieren. Die Schutzkleidung ist, sofern es sich nicht um       kann die zuständige Behörde\nEinwegschutzkleidung handelt, regelmäßig in kurzen\nAbständen zu reinigen und zu desinfizieren.                   1. die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach § 12\nauch für Betriebe nach § 1 Abs. 1 anordnen,\n(2) Fahrzeuge für den Tiertransport aus dem Betrieb       2. die Lagerfrist für flüssige Abgänge nach § 15 Abs. 1\nhinaus oder in den Betrieb herein müssen vor dem Bela-           verlängern.\nden gereinigt und desinfiziert worden sein. Für die Reini-\ngung und Desinfektion ist der Fahrzeugführer verantwort-                                    § 17\nlich.\nOrdnungswidrigkeiten\n(3) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, daß             Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\n1. Plätze, an denen Fahrzeuge be- und entladen werden,        Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nBehälter, Gerätschaften und sonstige bei der Haltung    lässig\nund Pflege der Schweine verwendeten Gegenstände         1. einer Anzeigepflicht nach § 3,\nmindestens wöchentlich,                                 2. als Betriebsinhaber einer Vorschrift des\n2. a) freiwerdende Buchten oder Teile von Betriebsabtei-          a) § 4 Abs. 1 oder 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 6\nlungen oder Quarantäneställen sowie                         Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 oder 4\nSatz 1 oder § 9 Abs. 1, 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6\nb) nach Entfernung aller Schweine die gesamte\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4,\nBetriebsabteilung oder der gesamte Quarantäne-\nstall                                                        über die Einrichtung des Betriebes oder über die\nBetriebsabteilungen,\neinschließlich der vorhandenen Einrichtungen und\nb) § 10 Abs. 1 über die Verteilung auf mehrere\nGegenstände unverzüglich,\nBetriebe,\n3. Räume und Behälter zur vorübergehenden Aufbewah-               c) § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 über Maßnahmen während\nrung toter Schweine nach jeder Benutzung                        der Haltung,\ngereinigt und mit einem geeigneten Desinfektionsmittel            d) § 13 über das Kontrollbuch oder\ndesinfiziert werden.                                              e) § 14 Abs. 3 über die Reinigung und Desinfektion,","1212                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 1                                 § 18\nSatz 1 bis 3 über die Verwendung von Schutzkleidung,                               Berlin-Klausel\n4. einer Vorschrift des § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§ 11 Satz 1, über die Quarantäne,\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 4 Satz 2,   vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\n§ 9 Abs. 7 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 über die Behandlung\nvon Dung und Flüssigkeiten,                                                             § 19\n6. einer Vorschrift des § 9 Abs. 6 Satz 2 oder 3 über die                              Inkrafttreten\nVerwendung von Behältern, Geräten oder sonstigen\nGegenständen oder                                               Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz gegen\n7. einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 über     Gefährdung durch Viehseuchen bei der Haltung großer\ndie Reinigung und Desinfektion                               Schweinebestände (Massentierhaltungsverordnung -\nzuwiderhandelt.                                                 Schweine) vom 9. April 1975 (BGBI. 1S. 885) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer"]}