{"id":"bgbl1-1988-36-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":36,"date":"1988-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/36#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_36.pdf#page=93","order":2,"title":"Gesetz zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen","law_date":"1988-07-25T00:00:00Z","page":1185,"pdf_page":93,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1988                              1185\nGesetz\nzur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen\nan unabhängige Wählervereinigungen\nVom 25. Juli 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet,\ngeleistet werden.\nArtikel 1                            Die Ermäßigung beträgt 50 vom Hundert der Aus-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                     gaben, höchstens jeweils 600 Deutsche Mark für Aus-\ngaben nach den Nummern 1 und 2, im Falle der Zu-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                  sammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils\nBekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),           1 200 Deutsche Mark.\"\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli\n1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:\n2. In § 52 wird folgender Absatz 24 a eingefügt:\n1. Die Zwischenüberschrift vor§ 34g und § 34g werden              ,,(24a) § 34g ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nwie folgt gefaßt:                                            raum 1988 anzuwenden.\"\n„2 b. Steuerermäßigung\nbei Mitgliedsbeiträgen und Spenden                                        Artikel 2\nan politische Parteien und\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\nan unabhängige Wählervereinigungen\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\n§ 34g                         Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),\nDie tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die     zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli\nsonstigen Steuerermäßigunge,, mit Ausnahme des           1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:\n§ 35, ermäßigt sich bei Mitgliedsbeiträgen und Spen-\nden an                                                   1. In § 9 Nr. 3 werden nach Satz 4 folgende Sätze\n1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-        eingefügt:\ngesetzes und                                             ,,Beiträge und Spenden an einen Verein ohne Partei-\n2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn                        charakter sind bis zur Höhe von insgesamt 1 200 Deut-\na) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf           sche Mark im Kalenderjahr abzugsfähig, wenn\ngerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahl-      aa) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf\nvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes-                  gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahl-\noder Kommunalebene bei der politischen Willens-            vorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder\nbildung mitzuwirken, und                                   Kommunalebene bei der politischen Willens-\nb) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommu-                 bildung mitzuwirken, und\nnalebene bei der jeweils letzten Wahl wenig-         bb) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunal-\nstens ein Mandat errungen oder der zuständigen             ebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein\nWahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan                 Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbe-\nangezeigt hat, daß er mit eigenen Wahlvorschlä-            hörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt\ngen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene                hat, daß er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bun-\nan der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.              des-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils\nnächsten Wahl teilnehmen will.\nNimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl\nnicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum      Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht\nWahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden          teil, sind nur die bis zum Wahltag an ihn geleisteten\ngewährt. Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden         Beiträge und Spenden abzugsfähig. Beiträge und\nan den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er          Spenden an den Verein sind erst wieder abzugsfähig,\nsich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl           wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer\nbeteiligt hat. Die Ermäßigung wird in diesem Falle       späteren Wahl beteiligt hat. Der Abzug ist dabei auf die","1186                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil  1\nBeiträge und Spenden beschränkt, die nach Beginn                                    Artikel 3\ndes Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet wer-\nBerlin-Klausel\nden.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\n2. § 54 wird wie folgt geändert:                              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:\nArtikel 4\n.,(5) § 9 Nr. 3 ist erstmals für den Veranlagungs-\nzeitraum 1988 anzuwenden.\"                                                     Inkrafttreten\nb) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 6           Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in\nbis 8.                                                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}