{"id":"bgbl1-1988-35-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":35,"date":"1988-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_35.pdf#page=1","order":5,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Apotheker-Richtlinien der EG (85/432/EWG und 85/433/EWG) in deutsches Recht","law_date":"1988-07-23T00:00:00Z","page":1077,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1011\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1988                                   Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1988                                                                                             Nr. 35\nTag                                                                      1n halt                                                                                  Seite\n23. 7. 88      Gesetz zur Umsetzung der Apotheker-Richtlinien der EG (85/432/EWG und 85/433/EWG) in\ndeutsches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1077\n2121-1, 2121-2\n25. 7. 88      Neuntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Siebtes Gesetz zur Änderung\ndes Europaabgeordnetengesetzes .................................................. .                                                                   1081\n1101-8, 111-6\n21. 7. 88      Dritte Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige ....... .                                                    1082\nneu: 404-22-3-3; 404-18-1\n21. 7. 88      Dritte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung ................................. .                                                           1083\n7842-1-7\n21. 7. 88      Verordnung zur Änderung der Achten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Ver-\nordnung ......................................................................... .                                                                   1087\n7847-11-5-5\n25. 7. 88      Fünfte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung ............. .                                                         1088\n7847-11-5-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 ....................................................... .                                                            1090\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1091\nGesetz\nzur Umsetzung der Apotheker-Richtlinien der EG\n(85/432/EWG und 85/433/EWG) in deutsches Recht\nVom 23. Juli 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                    zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkei-\nten (ABI. EG Nr. L 253 S. 34) entspricht und durch\nArtikel 1                                                          Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz\naufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder\nDie Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968                                                     sonstigen Befähigungsnachweises des betreffen-\n(BGBI. 1 S. 601 ), zuletzt geändert durch Artikel 41 des                                            den Mitgliedstaates nachgewiesen worden ist. Die\nGesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie                                            von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nfolgt geändert:                                                                                     schaften den Staatsangehörigen von Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Gemeinschaften ausgestell-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                                                     ten Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                               sowie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Bef ä-\nhigungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen\n„ 1.   Deutscher im Sinne des Artikels 116 des                                              in Artikel 2 der Richtlinie 85/432/EWG festgelegten\nGrundgesetzes, Staatsangehöriger eines der                                            Mindestanforderungen der Ausbildung genügen,\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen                                             sind den diesen Anforderungen genügenden Diplo-\nGemeinschaften oder heimatloser Ausländer im                                          men gleichgestellt, sofern damit eine Ausbildung\nSinne des Gesetzes über die Rechtsstellung                                           nachgewiesen wird, die entweder vor dem 1. Okto-\nheimatloser Ausländer ist,\".                                                          ber 1987 abgeschlossen oder die nach dem\n30. September 1987 abgeschlossen, aber vor dem\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a\n1. Oktober 1987 begonnen wurde. In diesen Fällen\neingefügt:\nist eine Bescheinigung der Ausstellungsbehörde\n,,(1 a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten                                         darüber beizufügen, daß der Inhaber in einem Mit-\nder Europäischen Gemeinschaften abgeschlossene                                              gliedstaat während der letzten fünf Jahre vor Aus-\npharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im                                           stellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie den                                             lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätig-\nAnforderungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr.                                             keit ausgeübt hat.\"","1078                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. a) Der bisherige § 5 wird § 5 Abs. 1.                                   2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht\ngegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                      oder\n,,(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie,\nFrauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch                    3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                       Nummer 2 nicht gegeben ist, die Tätigkeit als\nBundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz                    . Apotheker aufnehmen will.\nspäteren Änderungen des Artikels 4 der Richtlinie\nSatz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der\n85/433/EWG vom 16. September 1985 (ABI. EG ,;.\nVerzichtserklärung nach § 10.\"\nNr. L 253 S. 37) anzupassen und die Voraussetzun-\ngen der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und            b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 a bei Antragstellern, die Staatsangehörige\neines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen                  ,,(3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz _2,\nGemeinschaften sind, zu regeln, soweit dies nach                 Abs. 1 a, Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 3 sind Im\nden Artikeln 6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG                  Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend,\nerforderlich ist.\"                                               Familie, Frauen und Gesundheit zu treffen.\"\n3. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei                                     Artikel 2\n·ihrer Erteilung\nDas Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung\na) eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1             der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1\nNr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oder                    S. 1993) wird wie folgt geändert:\nb) die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder                        1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nc) die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung\n„ 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nnach§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 a, Abs. 2 oder 3 nicht\nabgeschlossen war.\"                                                     Grundgesetzes, Angehöriger eines der übrigen\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nschaften oder heimatloser Ausländer im Sinne\n4. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndes Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-\n,,(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in                       loser Ausländer ist;\".\nAbsatz 2 genannten Zeitraum hinaus erteilt oder ver-\nlängert werden, wenn es im Interesse der Arzneimittel-             b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassurig:\nversorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der                         „3. die deutsche        Approbation     als  Apotheker\nAntragsteller                                                                 besitzt;\".\n1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,\nc) In Absatz 1 wird nach Numnmer 4 folgende Num-\n2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über\nmer 4 a eingefügt:\nMaßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktio-\nnen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980                   „4 a. die eidesstattliche Versicherung abgibt, daß er\n(BGBI. 1 S. 1057) genießt,                                               bisher keine Apotheke in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften betreibt;\".\n3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des\nGrundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhn-            d) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird folgende Nummer 8 ange-\nlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-               fügt:\nzes hat,\n„8. sich schriftlich verpflichtet, jede Eröffnung einer\n4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen Mit-                        weiteren Apotheke in einem Mitgliedstaat der\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften                            Europäischen Gemeinschaften der für die Ertei-\nverheiratet ist, der auf Grund der Verordnung                           lung der Erlaubnis zuständigen Behörde an-\n(EWG) Nr. 1612/68 (ABI. EG Nr. L 257 S. 2 vom                          zuzeigen.\"\n19. Oktober 1968) im Geltungsbereich dieses\nGesetzes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsver-            e) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, oder\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Antrag-\n5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der                   steller, der Angehöriger eines der übrigen Mitglied-\nEinbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen,                  staaten der Europäischen Gemeinschaften ist und\ndie der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.\"             seine pharmazeutische Ausbildung mit einem in der\nAnlage 1 aufgeführten Diplom abgeschlossen hat,\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                           die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:                  Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei\nJahren betrieben wird. Sofern die pharmazeutische\n,,(2 a) Die Approbation erteilt in den Fällen des§ 4          Ausbildung mit dem in der Anlage bezeichneten\nAbs. 1 a die zuständige Behörde des Landes, in                   griechischen Diplom abgeschlossen wurde, ist eine\ndem der Antragsteller oder Apotheker                             Erlaubnis erst dann zu erteilen, wenn die Gegensei-\n1. seinen Wohnsitz hat oder                                      tigkeit gewährleistet ist.\"","Nr. 35 :- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988                                1079\nf} Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält        4. § 13 Abs. 1 b erhält folgende Fassung:\nfolgende Fassung:                                            ,,(1 b} Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwal-\n,,(3) Hat der Apotheker nach seiner Approbation       tung einer Genehmigung. Die Genehmigung ist zu\noder nach Erteilung eines der in der Anlage zu           erteilen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1\ndiesem Gesetz aufgeführten Diplome, Prüfungs-            Nr. 1 bis 4 a, 7 und 8 erfüllt.\"\nzeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise\nmehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine        5. § 14 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\npharmazeutische Tätigkeit ausgeübt, so ist ihm die\n,, 1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraus-\nErlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr\nsetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 a, 7 und 8\nvor der Antragstellung eine solche Tätigkeit minde-\nsowie Abs. 3 erfüllt und\".\nstens sechs Monate lang wieder in einer in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\ngelegenen Apotheke oder Krankenhausapotheke                                      Artikel 3\nausgeübt hat.\"\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit kann den Wortlaut der Bundes-Apothekerord-\n2. § 3 Nr. 5 erhält folgende Fasung:                          nung und des Gesetzes über das Apothekenwesen in der\n„5. wenn der Erlaubnisinhaber in einem Mitgliedstaat       vom Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes an geltenden\nder Europäischen Gemeinschaften eine andere         Fassung neu bekanntmachen.\nApotheke, die keine Zweigapotheke ist, eröffnet.\"\nArtikel 4\n3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n,,(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträg-   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nlich eine der Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2,\n4, 4 a, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann\nArtikel 5\nwiderrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nach-\nträglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nSatz 2, § 9 Abs. 1, § 1O oder § 11 verstoßen.\"             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","1080                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung\nund zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen)\n,;.\nPharmazeutische Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\na)    In Belgien:                                                     f)   In Italien:\nDas von den medizinischen und pharmazeutischen                       Das auf Grund einer staatlichen Prüfung erworbene\nFakultäten der Universitäten, vom Hauptprüfungsaus-                  Diplom oder Zeugnis über die Befähigung zur Aus-\nschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen                   übung des Apothekerberufs.\nfür die Hochschulen ausgestellte „diplöme legal de\npharmacien\"/,,wettelijk diploma van apoteker\" (ge-               g)   In Luxemburg:\nsetzliches Diplom eines Apothekers).\nDas vom staatlichen Prüfungsausschuß ausgestellte\nb)    In Dänemark:                                                         und vom Minister für Erziehungswesen beglaubigte\nstaatliche Apothekerdiplom.\nBevis for bestäet farmaceutisk kandidateksamen\n(Die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte\nh)  In den Niederlanden:\nPrüfung eines Apotheker-Kandidaten).\nHet getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apo-\nc)   In Griechenland:                                                      thekers-examen (das Diplom über die erfolgreiche\n:n (no:i:on1n xö 1<1>v ugrtoö( <1)V u0,:<in•, rnnv6on11a;             Ablegung des Apothekerexamens).\nÜOX tlCTll'.= Tll; (f W__)fHtXfl'Tl X~;, )\".O(lrr(Ol'~lEVO µna.\nxc,unx1·1 l ;i-nrnri                                            i)   in Portugal:\n(Das auf Grund einer staatlichen Prüfung von den                     Carta de curso de licenciatura em Ciencias Farma-\nzuständigen Stellen ausgestellte Zeugnis über die                    ceuticas (Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharma-\nBefähigung zur Ausübung der pharmazeutischen                         zeutischen Wissenschaften), das von den Universitä-\nTätigkeit).                                                          ten ausgestellt wird.\nd)   In Frankreich:\nj)   In Spanien:\nDas von den Universitäten ausgestellte „diplöme\nd'Etat de pharmacien\" (Staatsdiplom eines Apothe-                    Titulo de licenciado en farmacia (Diplom des Lizen-\nkers) oder das von den \"Universitäten ausgestellte                   ziats in der Pharmazie), das vom Ministerium für Aus-\n,,Diplome d'Etat de Docteur en pharmacie\" (Staats-                   bildung und Wissenschaft oder von den Universitäten\ndiplom eines Doktors der Pharmazeutik).                              ausgestellt wird.\ne)   In Irland:                                                      k)   Im Vereinigten Königreich:\nDas Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical Che-                    Das Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical Che-\nmist\".                                                               mist\".","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988                                1081\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nund Siebtes Gesetz\nzur Änderung des Eurppaabgeordnetengesetzes\nVom 25. Juli 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                 Artikel 2\nDas Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979\nArtikel 1\n(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom\nDas Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977             23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1674), wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom\nIn § 9 wird die Zahl „8 729\" durch die Zahl „9 013\"\n23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1674), wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Absatz 1 wird die Zahl „8 729\" durch die Zahl\n,,9 013\" ersetzt.                                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „8 729\" durch die Zahl     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n„9 013\" und die Zahl „4 364,50\" durch die Zahl\n,,4 506,50\" ersetzt.\nArtikel 4\n2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 078\" durch die Zahl\n,,5155\" ersetzt.                                           Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die\nnach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-\nmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","1082                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDritte Verordnung\nüber die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten\nfür Minderjährige\n,..\nVom 21. Juli 1988\nAuf Grund des§ 1612a Abs. 2 und des§ 1615f Abs. 2        2. In Nummer 2 durch:\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch die Gesetze vom            „g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum\n29. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2029) und vom 19. August 1969                 31. Dezember 1988 monatlich 276 Deutsche Mark;\n(BGBI. 1 S. 1243) eingefügt worden sind, verordnet die\nBundesregierung:                                                     h) ab 1. Januar 1989 monatlich 304 Deutsche Mark;\".\nArtikel 1\nAnpassungsverordnung 1988                     3. In Nummer 3 durch:\n(AnpV 1988)                                „g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum\n31. Dezember 1988 monatlich 327 Deutsche Mark;\nUnterhaltsrenten für Minderjährige können nach Maß-\ngabe des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für                  h) ab 1. Januar 1989 monatlich 360 Deutsche Mark.\"\nZeiträume nach dem 31 . Dezember 1988 um 10 vom\nHundert erhöht werden.\nArtikel 3\nArtikel 2\nBerlin-Klausel\nSiebente Änderung\nder Regelunterhalt-Verordnung                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 § 26 des\nIn§ 1 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970\nGesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen\n(BGBI. 1 S. 1010), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nKinder vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1243) auch im\nnung vom 26. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1035) geändert worden\nLand Berlin.\nist, wird Buchstabe g jeweils ersetzt:\n1. In Nummer 1 durch:\nArtikel 4\n„g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum\n31. Dezember 1988 monatlich 228 Deutsche Mark;                               Inkrafttreten\nh) ab 1. Januar 1989 monatlich 251 Deutsche Mark;\".         Diese Verordnung tritt am 30. September 1988 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juli 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im u t K oh 1\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}