{"id":"bgbl1-1988-35-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":35,"date":"1988-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/35#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_35.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Achten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1988-07-21T00:00:00Z","page":1087,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988       1087\nVerordnung\nzur Änderung der Achten Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\n;.\nVom 21. Juli 1988\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1\nund 2 sowie der§§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh-\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nS. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern\nder Finanzen und für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nArtikel 3 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung\nder Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. März\n1988 (BGBI. 1 S. 469) wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel","1088                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nfünfte Verordnung\"\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 25. J11li 1988\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 , des § 15 Satz 1 und           dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des\ndes § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                  auf den gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-               jeweiligen Anmeldezeitraum folgenden Monats dem\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im               zuständigen Hauptzollamt eine Abgabeanmeldung\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und               abzugeben, in der er die Abgaben für den Anmeldezeit-\nfür Wirtschaft verordnet:                                           raum selber zu berechnen hat. In der Abgabeanmel-\ndung sind anzugeben\nArtikel 1\n1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen Verar-\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in                    beiters,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. September\n1986 (BGBI. 1S. 1497), zuletzt geändert durch die Verord-           2. die Getreidemengen, die während des Anmeldezeit-\nnung vom 16. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 837), wird wie folgt                 raumes einer Verarbeitung im Sinne der in § 1\ngeändert:                                                               genannten Rechtsakte zugeführt worden sind (ver-\narbeitete Mengen) und\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                     3. die auf die verarbeiteten Mengen entfallenden\nBeträge der Abgabe und Zusatzabgabe.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(2) Erfolgt die Verarbeitung des Getreides für einen\n,, ( 1 ) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nGetreideerzeuger, der die verarbeiteten Mengen auf\nzur Zahlung der Abgabe und Zusatzabgabe (Ab-\nseinem landwirtschaftlichen Betrieb verwenden will,\ngaben) verpflichteten Marktbeteiligten haben vor-\nwerden die Abgaben für diese Mengen nicht erhoben,\nbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 4, 5 und 6\nsoweit der Verarbeiter zusammen mit der Abgabean-\nbis zum 15. Tag des auf den gemeinschaftsrechtlich\nmeldung nach Absatz 1 eine vom Getreideerzeuger mit\nvorgeschriebenen          jeweiligen Anmeldezeitraum\nDatum und Unterschrift versehene Erklärung folgenden\nfolgenden Monats dem zuständigen Hauptzollamt\nInhalts vorlegt:\neine Abgabeanmeldung (§ 168 der Abgabenord-\nnung) abzugeben, in der sie die Abgaben für den             1. Namen und Anschrift des Getreideerzeugers\nAnmeldezeitraum selber zu berechnen haben. In               2. Namen und Anschrift des anmeldepflichtigen Verar-\nder Abgabeanmeldung sind anzugeben\nbeiters\n1 . Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen             3. Menge des dem Verarbeiter zur Verarbeitung zur\nMarktbeteil igten,\nVerfügung gestellten selbsterzeugten Getreides\n2. die Getreidemengen,· die während des Anmelde-\n4. Tag der Verarbeitung\nzeitraumes zur Erfüllung eines entgeltlichen\nRechtsgeschäftes, das auf die Verschaffung der         5. Erklärung:\nVerfügungsmacht an den betroffenen Mengen                  ,,Hiermit erkläre ich, daß das aus der obengenann-\ngerichtet ist, von Erzeugern geliefert worden sind          ten Menge hergestellte Verarbeitungserzeugnis auf\n(erworbene Mengen) und                                     meinem landwirtschaftlichen Betrieb verwandt wird.\n3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden                    Sollte ich das Verarbeitungserzeugnis in einer\nBeträge der Abgabe und Zusatzabgabe.\"                       anderen Weise verwenden (z.B. verkaufen), werde\nich dies unverzüglich dem oben genannten Verar-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbeiter mitteilen, damit dieser die anfallenden Abga-\naa) In Satz 1 werden die Worte „erworben haben\"                  ben anmelden und abführen kann.\"\ndurch die Worte „geliefert erhalten haben\" und       In der Abgabeanmeldung sind die verarbeiteten Getrei-\ndie Worte „erwerben werden\" durch die Worte          demengen, für die nach Satz 1 die Abgaben nicht\n,,geliefert erhalten werden\" ersetzt.\nerhoben werden, gesondert anzugeben; der anzuge-\nbb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort              bende jeweilige Abgabenbetrag ist für diese Menge mit\n,,Getreidemengen\" durch das Wort „Mengen\"            Null einzutragen.\nersetzt.\n(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in\ndem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bun-\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                                      deskasse Bremen abzuführen. Zeigt ein Getreideer-\n,,§ 4                            zeuger dem Verarbeiter auf Grund der Erklärung nach\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 5 an, daß er das Verarbeitungser-\nErhebung der Abgaben bei der Verarbeitung                  zeugnis in einer anderen Weise als auf seinem land-\n(1) Im Falle der Verarbeitung von Getreide im Sinne           wirtschaftlichen Betrieb verwandt hat, hat der Verarbei-\nder in § 1 genannten Rechtsakte hat der Verarbeiter              ter seine Abgabeanmeldung unverzüglich durch schritt-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988                                 1089\nliehe Mitteilung an das Hauptzollamt für die von der         sendung der Ausgangsstelle (§ 10 Abs. 3 und 4 der\nMitteilung betroffenen, verarbeiteten Mengen zu ergän-       Außenwirtschaftsverordnung) vorzulegen. § 3 Abs. 1\nzen. In diesem Fall sind die Abgaben innerhalb von           Satz 2 gilt entsprechend.\"\nzwei Wochen nach Absendung der Ergänzung der\nAbgabeanmeldung an die Bundeskasse Bremen abzu-           5. § 7 wird wie folgt geändert:\nführen.\"\na). In der Überschrift wird das Wort „Abgabe\" durch\n3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Hauptzollamt\"                das Wort „Abgaben\" ersetzt.\ndurch die Worte „zuständigen Hauptzollamt\" ersetzt          b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden\njeweils die Worte „zur Erfüllung eines Rechtsge-\n4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                schäftes geliefert und übereignet\" durch das Wort\n,,geliefert\" und die Worte „gelieferte Getreide-\n,,(1) Für Getreide, das durch einen Erzeuger\nmenge\" durch die Worte „erworbene Menge\"\n1. unmittelbar,                                                 ersetzt.\n2. nach Erstattungs-Lagerung oder\n3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede-       6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Rahmen der\nlungserzeugnissen                                       Erfüllung eines Rechtsgeschäftes als Eigentum\nerwirbt\" durch die Worte „geliefert erhält\" und das Wort\nnach einem Drittland ausgeführt (Ausfuhr) oder nach          ,,Getreidemengen\" durch das Wort „Mengen\" ersetzt.\neinem anderen Mitgliedstaat versandt (Versand) wer-\nden soll, ist die Abgabeanmeldung im Falle der Num-\nmer 1 vorbehaltlich des Satzes 2 zusammen mit der\nArtikel 2\nAusfuhr- oder der Versandausfuhrerklärung der Ver-\nsandzollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der Außenwirtschafts-     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nverordnung) und in den Fällen der Nummern 2 und 3         tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nzusammen mit der Zollanmeldung der überwachenden          Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nZollstelle vorzulegen. Wird im Falle des Satzes 1 Nr. 1   auch im Land Berlin.\nkeine Ausfuhrvergünstigung (Ausfuhrerstattung, Aus-\ngleichsbetrag Beitritt, Ausgleichsbetrag Währung)\nbeantragt, ist die Abgabeanmeldung in den in § 9                                    Artikel 3\nAbs. 3 sowie den §§ 15, 16 und 19 der Außenwirt-\nschaftsverordnung genannten Fällen abweichend von           Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in\nSatz 1 bei der zollamtlichen Behandlung der Ausfuhr-      Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Eisenkrämer"]}