{"id":"bgbl1-1988-35-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":35,"date":"1988-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/35#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_35.pdf#page=6","order":2,"title":"Dritte Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige","law_date":"1988-07-21T00:00:00Z","page":1082,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["1082                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nDritte Verordnung\nüber die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten\nfür Minderjährige\n,..\nVom 21. Juli 1988\nAuf Grund des§ 1612a Abs. 2 und des§ 1615f Abs. 2        2. In Nummer 2 durch:\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch die Gesetze vom            „g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum\n29. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2029) und vom 19. August 1969                 31. Dezember 1988 monatlich 276 Deutsche Mark;\n(BGBI. 1 S. 1243) eingefügt worden sind, verordnet die\nBundesregierung:                                                     h) ab 1. Januar 1989 monatlich 304 Deutsche Mark;\".\nArtikel 1\nAnpassungsverordnung 1988                     3. In Nummer 3 durch:\n(AnpV 1988)                                „g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum\n31. Dezember 1988 monatlich 327 Deutsche Mark;\nUnterhaltsrenten für Minderjährige können nach Maß-\ngabe des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für                  h) ab 1. Januar 1989 monatlich 360 Deutsche Mark.\"\nZeiträume nach dem 31 . Dezember 1988 um 10 vom\nHundert erhöht werden.\nArtikel 3\nArtikel 2\nBerlin-Klausel\nSiebente Änderung\nder Regelunterhalt-Verordnung                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 § 26 des\nIn§ 1 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970\nGesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen\n(BGBI. 1 S. 1010), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nKinder vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1243) auch im\nnung vom 26. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1035) geändert worden\nLand Berlin.\nist, wird Buchstabe g jeweils ersetzt:\n1. In Nummer 1 durch:\nArtikel 4\n„g) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum\n31. Dezember 1988 monatlich 228 Deutsche Mark;                               Inkrafttreten\nh) ab 1. Januar 1989 monatlich 251 Deutsche Mark;\".         Diese Verordnung tritt am 30. September 1988 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juli 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im u t K oh 1\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988                                  1083\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Güteverordnung\nVom 21. Juli 1988\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und          d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nForsten verordnet                                                     aa) Nach dem Wort „Hemmstoffe\" werden die\nauf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in                    Worte „oder einen Keimgehalt von mehr als\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer                        800000 Keimen/cm \" eingefügt.\n3\n7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin-               bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964\n(BGBI. 1 S. 560) im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                        „übersteigt in der Anlieferungsmilch bei zwei\nster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und                         aufeinanderfolgenden Untersuchungen der\n3\nGehalt an somatischen Zellen je cm bis zum\nauf Grund des§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Milch-                    31. Dezember 1982 500 000, danach 400 000,\nund Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                        so ist dies der zuständigen Behörde oder der\nster für Wirtschaft nach Bekanntgabe an den Deutschen                       von ihr beauftragten Stelle unverzüglich zu mel-\nBundestag:                                                                  den.\"\nArtikel 1\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nDie Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1\nS. 878, 1081 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verord-     a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2443), wird wie                  ,,(1) Die Anlieferungsmilch ist auf Grund der Unter-\nfolgt geändert:                                                       suchungsergebnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1 in Klas-\nsen einzustufen. Hierzu sind aus den festgestellten\n1. In § 1 wird                                                        Keimzahlwerten der Untersuchungen der letzten\na) in Nummer 3 das Wort „und\" durch ein Komma                     zwei Monate der geometrische Mittelwert zu bilden\nersetzt,                                                       und die folgende Bewertung zugrunde zu legen:\nb) in Nummer 4 nach dem Wort „Zellen\" das Wort                    Mittlerer Keimzahlwert\n„und\" eingefügt sowie                                          pro cm 3                                        Klasse\nc) folgende Nummer 5 angefügt:\nbis 100     000                                   1\n,,5. Gefrierpunkt\".                                                                                              2\nbis 300     000\nbis 800     000                                   3\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nüber 800    000                                   4.\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Erfolgt die Feststellung der bakteriologischen\n.. Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffen-          Beschaffenheit monatlich regelmäßig durch drei\nheit sind monatlich mindestens zwei Untersuchun-               Untersuchungen, kann abweichend von Absatz 1\ngen nach Anlage 3 durchzuführen.\"                              der geometrische Mittelwert aus den festgestellten\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:                 Keimzahlwerten der drei Untersuchungen eines\n,,(4 a) Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist             Monats gebildet werden.\"\nmonatlich mindestens eine Untersuchung nach               b) Absatz 1 a wird gestrichen.\nAnlage 7 durchzuführen. Bis zum 31. Dezember              c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n1989 kann die Feststellung des Gefrierpunktes alle\ndrei Monate erfolgen.\"\n4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Der nach Absatz 2 errechnete Preis gilt für\n.. Für die Feststellung der bakteriologischen Be-         gekühlte Anlieferungsmilch, die die nachstehenden\nschaffenheit können auch Verfahren zugelassen             Bedingungen erfüllt:\nwerden, die nur eine Unterscheidung von Keim-\ngehaltswerten bis zu 800 000 pro cm 3 vorsehen;           1. Einstufung in Klasse 1,\nin diesem Fall ist bei Überschreiten dieses Grenz-       2. Zellgehalt im arithmetischen Mittel über drei Monate\nwertes von einem Keimgehalt von 1 ,2 Millionen                 bis zum 31 . Dezember 1992 weniger als 500 000 je\npro cm auszugehen.\"\n3\ncm3, danach weniger als 400 000 je cm3,","1084                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. Gefrierpunkt im arithmetischen Mittel über zwei            Januar und Februar 1989 und 1993 jeweils die Ergeb-\nMonate kleiner oder gleich -0,515 °c und                 nisse vom November und Dezember des Vorjahres\n4. Hemmstoffe nicht nachweisbar.                              heranzuziehen.\"\nDieser Preis ist zu kürzen um mindestens\n7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n1 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 2,\na) Nummer 6 wird gestrichen.\n4 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 3,\nb) In Nummer 7 wird nach den Worten „Keimzahl pro\n20 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 4.                                  3\n#0     cm \" das Komma durch einen Punkt ersetzt und das\nDer Abzug bei Einstufung in Klasse 4 beträgt nur                 Wort „Bewertung\" gestrichen.\n7 Pf/kg, wenn der Milcherzeuger der Molkerei die Milch\ngetrennt auf seine Kosten anliefert. Werden in zwei       8. Anlage 4 wird aufgehoben.\nUntersuchungen nach dem Monat der Einstufung in\neine Klasse Ergebnisse erreicht, die einer qualitativ\n9. Als Anlage 7 wird angefügt:\nhöheren Klasse entsprechen, so können die Abzüge\nder höheren Klasse angewendet werden. Werden                                                               „Anlage 7\nHemmstoffe festgestellt, ist der Preis in dem Monat der                                             (zu § 2 Abs. 4a)\nFeststellung um 20 Pf/kg zu kürzen. Werden die in                    Bestimmung des Gefrierpunktes von Milch\nSatz 1 Nr. 2 genannten Grenzwerte überschritten, ist                       (Thermistor-Kryoskop-Verfahren)\nder Preis zusätzlich um 2 Pf/kg zu kürzen.\"\n1.   Begriff\n5. § 7 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                              Unter dem Gefrierpunkt von Milch wird die\nnach dem im folgenden beschriebenen Verfahren\n„ 1. entgegen § 1 oder § 2 Abs. 1 bis 4 a oder 7 Satz 1\ngemessene Temperatur, angegeben in °C, ver-\ndie Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorge-\nstanden.\nschriebenen Weise untersuchen läßt oder unter-\nsucht,\n2.    Kurzbeschreibung\n2. einer Mitteilungs- oder Meldepflicht nach § 2 Abs. 8\nDie Milch wird mit der dem jeweiligen Untersu-\nzuwiderhandelt,\".\nchungsgerät entsprechenden Temperatur unter-\nkühlt; durch mechanische Vibration wird Kristallisa-\n6. In § 9 werden die Absätze 2 bis 4 durch die folgenden\ntion induziert, als deren Folge die Temperatur\nAbsätze ersetzt:\nrasch auf ein Plateau ansteigt, das dem Gefrier-\n,,(2) Abweichend von § 2 Abs. 3 dürfen bis zum                    punkt der Probe entspricht. Das Gerät wird justiert,\n31. Dezember 1992 die zur Feststellung der bakteriolo-              indem es unter den gleichen Bedingungen wie für\ngischen Beschaffenheit vorgeschriebenen Untersu-                    Milchproben auf die richtigen Ablesungen für\nchungen nach den Vorschriften dieser Verordnung in                  2 Standardlösungen eingestellt wird. Unter diesen\nder bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung                     Bedingungen ergibt das Plateau den Gefrierpunkt\ndurchgeführt werden.                                                der Milch in °C.\n(3) Abweichend von § 3 darf zur Einstufung der\n3.    Chemikalien und Lösungen\nAnlieferungsmilch in Klassen bis zum 31. Dezember\n1992 aus den festgestellten Werten der Untersuchun-                 Die Verwendung im Handel erhältlicher Wasser-\ngen die folgende Bewertung zugrunde gelegt werden:                  standards und fertiger Standardlösungen wird\nempfohlen, wobei bei der Handhabung die Her-\naa) bei Keimzahluntersuchung:                                       stellerangaben zu beachten sind.\ngeometrischer Mittelwert\nder Keime pro cm 3                            Klasse         Sofern gebrauchsfertige Standards nicht verwen-\ndet werden:\nbis    300  000                                 1       3.1 In einer Apparatur aus Quarzglas destilliertes\nbis 1 000   000                                 2            Wasser, kurz vor Gebrauch gekocht und auf\nbis 3 000    000                                3            (20 ± 2) °C abgekühlt.\nüber 3 000   000                                4,      3.2 Natriumchlorid, NaCI, analysenrein, fein gemahlen\nund entweder 5 h bei (300 ± 25) °C im elektri-\nbb) bei Pyruvatgehaltsuntersuchung:\nschen Ofen oder 24 h bei (130 ± 2) °C im Wärme-\narithmetischer Mittelwert\nschrank getrocknet und in einem Exsikkator auf\ndes Pyruvatgehalts in mg/kg                   Klasse\nRaumtemperatur abgekühlt.\nbis 1,4                                         1       3.3 Standard-Natriumchlorid-Lösungen\nbis 1,9                                         2            Die entsprechende Menge (siehe Tabelle)\nbis 2,5                                         3            Natriumchlorid nach Abschnitt 3.2 wird in ein\nüber 2,5                                        4.           Wägeglas eingewogen, in Wasser gelöst, quantita-\n(4) Spätestens vom 1 . Januar 1992 bis zum                       tiv in einon 100-ml-Meßkolben übergeführt und mit\n31 . Dezember 1992 sind monatlich zwei Untersuchun-                 Wasser von (20 ± 2) ° C aufgefüllt.\ngen nach Anlage 3 durchzuführen und deren Ergeb-                    Die Lösungen sind in gut verschließbaren Poly-\nnisse den Milcherzeugern mitzuteilen. Für die Einstu-               ethylenflaschen mit einem Nennvolumen von\nfung der Anlieferungsmilch nach § 3 Abs. 1 sind im                  höchstens 250 ml bei 2 bis 7 °c aufzubewahren.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1988                             1085\nTabelle:                                                    3.3 aufgeführten Standard-Natriumchlorid-Lösun-\nGefrierpunkt von Natriumchlori9-Lösungen                    gen bzw. einem Wasserstandard und einer Stan-\ndard-Natriumchlorid-Lösung durchgeführt.\ng NaCl/1                                        oc\n6.   Durchführung\n6,859                                      -0,40A,   6.1 Vorbereitung der Probe\n7,820                                      -0,464         Die Probe ist nach Möglichkeit sofort zu untersu-\n8,151                                      -0,483        chen. Sofern erforderlich, kann die Untersuchung\n8,317                                      -0,4~2        der Probe jedoch auch innerhalb von 3 Tagen vom\n8,482                                      -0,502        Zeitpunkt der Probenahme an erfolgen, wenn die\n8,648                                      -0,512        Probe bei einer Temperatur von 2 bis 7 °C aufbe-\n8,813                                      -0,521        wahrt worden ist.\n8,979                                      -0,531\n6.2 Überprüfung der Justierung\n9,145                                      -0,541\n10,155                                       -0,600        Die Justierung ist in angemessenen regelmäßigen\nAbständen (bei Reihenuntersuchungen minde-\nVor Verwendung einer Standardlösung ist die Fla-           stens nach 60 Proben) mit mindestens zwei\nsche vorsichtig zu stürzen und mehrfach umzu-              der unter Abschnitt 3.3 aufgeführten Standard-\nschwenken, um den Inhalt gründlich durchzumi-              Natriumchlorid-Lösungen (bzw. einem Wasser-\nschen. Zu keiner Zeit darf die Standardlösung so           standard und einer Standard-Natriumchlorid-\ngeschüttelt werden, daß sie Luft aufnimmt. Proben          Lösung) nach Anweisungen des Herstellers zu\neiner Standardlösung müssen durch Ausgießen                überprüfen.\naus der Flasche entnommen werden; d. h. Pipetten       6.3 Bestimmung\ndürfen für diesen Zweck nicht verwendet werden.\nDie Milchprobenflasche wird mehrere Male vor-\nNach dem Öffnen der Flasche ist die Lösung bei             sichtig gestürzt und umgeschwenkt, um den Inhalt\nLagerung zwischen 2 und 7 ° C bis zu 10 Tagen              durchzumischen. Jeweils (2,5 ± 0, 1) ml Milch wer-\nhaltbar.                                                   den in zwei saubere und trockene Probenröhrchen\ngegossen oder pipettiert. Die Probe sollte vor der\n4.  Geräte\nMessung eine Temperatur von 25 °C nicht über-\n4.1 Thermistor-Kryoskop                                        schreiten.\nDas Kryoskop besteht aus einer thermostatisch              Das Probenröhrchen wird nach den Anweisungen\ngeregelten Kühleinrichtung, einer Thermistor-              des Geräteherstellers in das justierte Kryoskop\nsonde, einer Meßeinrichtung, einem Probenrührer            eingesetzt. Die Milch wird gekühlt und der Gefrier-\nund einer Vorrichtung zur Auslösung des Gefrie-            vorgang bei einer vom Gerätehersteller auf 0, 1 ° C\nrens.                                                      vorgegebenen Temperatur eingeleitet.\n4.2 Probenröhrchen                                             Wenn die Messung störungsfrei zu Ende geführt\nworden ist, wird das Probenröhrchen entfernt,\nProbenröhrchen aus Glas (50,8 ± 0,2) mm lang               anschließend die Thermistorsonde und der Pro-\nmit einem äußeren Durchmesser von (16 ± 0, 1)              benrührer mit einem sauberen, weichen und fus-\nmm und einem inneren Durchmesser von\nselfreien Tuch abgewischt und eine zweite Bestim-\n(13,5 ± 0, 1) mm. Die Wanddicke des Röhrchens\nmung mit der zweiten Probe der gleichen Milch\ndarf auf seiner ganzen Länge um nicht mehr als\ndurchgeführt.\n0, 1 mm abweichen.\nWenn die Differenz der Ergebnisse der Doppelbe-\nDarüber hinaus erforderlich, wenn die Standard-\nstimmung größer ist als der im Abschnitt 7.2 ange-\nNatriumchlorid-Lösungen nach Abschnitt 3.3 her-\ngebene Wert für die Wiederholbarkeit, ist sofort\ngestellt werden:\neine erneute Doppelbestimmung durchzuführen.\n4.3 Analysenwaage\n7.  Auswertung\n4.4 1 000-ml-Meßkolben\n7.1 Angabe der Ergebnisse\n4.5 Wärmeschrank mit zwangsläufiger Durchlüftung,\neinstellbar auf ( 130 ± 2) ° C oder                        Das Ergebnis ist als arithmetisches Mittel, gerun-\ndet auf drei Stellen nach dem Komma, anzugeben.\n4.6 Elektrischer Ofen,     durchlüftet, einstellbar auf\n(300 ± 25) °C                                          7.2 Wiederholbarkeit\n4.7 Exsikkator, beschickt mit geeignetem Trocknungs-           Als Differenz der Ergebnisse zweier Bestimmun-\nmittel, z. B. frisch getrocknetem Kieselgel mit            gen, die nach demselben Verfahren mit identi-\neinem Feuchteindikator.                                    schem Untersuchungsmaterial unter denselben\nBedingungen (derselbe Untersucher, dieselben\n5.  Justierung des Thermistor-Kryoskops                        Geräte, dasselbe Labor) unmittelbar nacheinander\n2,5 ml einer Standard-Natriumchlorid-Lösung wer-           durchgeführt werden, ist höchstens ein Wert von\nden in ein sauberes, trockenes Probenröhrchen              0,003 °C zu erwarten.\ngegossen und das Kryoskop betätigt.                    7.3 Vergleichbarkeit\nDie Justierung wird nach den Anweisungen des               Als Differenz der Ergebnisse zweier voneinander\nHerstellers mit mindestens zwei der unter Nummer           unabhängiger Bestimmungen, die nach demselben","1086                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\nVerfahren mit identischem Untersuchungsmaterial              Gefrierpunkt der Probe, angegeben in °C,, auf drei\nunter verschiedenen Bedingungen (verschiedene                 Stellen nach dem Komma, Untersuchungsdatum.\"\nUntersucher, verschiedene Geräte, verschiedene\nLaboratorien) zu verschiedenen Zeiten durchge-\nArtikel 2\nführt werden, ist höchstens ein Wert von 0,015 °c\nzu erwarten.                                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Milch- und\n8. Untersuchungsbericht                                  Fettgesetzes auch im Land Berlin.\nIm Untersuchungsbericht sind anzugeben:                ~\nArt und Datum der Probenahme,                                                  Artikel 3\nArt der Probe,                                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel"]}