{"id":"bgbl1-1988-34-8","kind":"bgbl1","year":1988,"number":34,"date":"1988-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-34-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_34.pdf#page=2","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 1. SGBÄndG)","law_date":"1988-07-20T00:00:00Z","page":1046,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1046                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil        1\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches\nüber die Übertragung, Verpfändung und Pfändung\nvon Ansprüchen auf Sozialleistungen,\nzur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer\nund zur Änderung anderer Vorschriften\n(Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 1. SGBÄndG)\nVom 20. Juli 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          4. Dem § 53 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  ,,(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den\nneuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflich-\nArtikel 1                              tet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                 oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.\n(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprü-\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-\nchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder\nzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt\nVerrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1987\nLeistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von\n(BGBI. 1 S. 1585), wird wie folgt geändert:\nder Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.\"\n1 . In § 25 Abs. 3 werden nach dem Wort „Arbeitsämter\"\n5. Dem § 54 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:\ndie Worte „und die in § 45 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1\ndes Bundeskindergeldgesetzes genannten Stellen\"               ,, (4) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf\neingefügt.                                                  Geldleistungen für Kinder(§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur\nwegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes,\n2. § 48 wird wie folgt geändert:                                das bei der Festsetzung der Geldleistungen berück-\nsichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2            pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:\neingefügt:\n1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis\n„Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare                 der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kin-\nRentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder)                 dergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu\nkönnen an Kinder, die bei der Festsetzung der                  dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Vertei-\nGeldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe             lung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder ent-\ndes Betrages, der sich bei entsprechender Anwen-               fällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung\ndung des § 54 Abs. 4 Satz 2 ergibt, ausgezahlt                 eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten\nwerden.\"                                                       Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungs-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „für Kinder\" durch die            berechtigten eine andere Geldleistung für Kinder\nWorte „unter Berücksichtigung von Kindern\"                     zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der\nersetzt.                                                       Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kinder-\ngeldes nach Satz 1 außer Betracht.\n3. In § 49 Abs. 3 wird die Zahl „2\" durch die Zahl „3\"          2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugun-\nersetzt.                                                          sten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                                  1047\nberücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu       nung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen\ndem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger         Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Bei\nVerteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung     Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der Re-\ndes Kindergeldes zugunsten des Leistungsberech-         habilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen,\ntigten berücksichtigt werden, ergibt.                   gesundheitlichen Schäden bei Versicherten vorzubeu-\n(5) Ein Anspruch auf Erziehungsgeld und ein              gen oder diese zu beheben, und für entsprechende\nAnspruch auf vergleichbare Leistungen der Länder         „  Dateien darf die Versicherungsnummer nur erhoben,\ngespeichert oder verwendet werden, soweit ein einheit-\nkönnen nicht gepfändet werden.\nliches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen\n(6) Kommt es für die Zulässigkeit einer Pfändung        Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen\neines Anspruchs auf Geldleistungen darauf an, ob die        erforderlich ist und der Aufbau eines besonderen Ord-\nPfändung der Billigkeit entspricht und ob der Leistungs-    nungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem\nberechtigte durch die Pfändung nicht hilfebedürftig im      Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in Satz 1\nSinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes       genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über ein\nüber die Hilfe zum Lebensunterhalt wird, sollen der        einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. Die Versi-\nLeistungsberechtigte und der Gläubiger vor der Ent-        cherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 2 von\nscheidung über die Pfändung unter Hinweis auf die           überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach\nRechtsfolgen aus Satz 2 und 3 innerhalb einer zu           § 719 a der Reichsversicherungsordnung, auch soweit\nbestimmenden Frist gehört werden. Trägt der Lei-           sie das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, erhoben,\nstungsberechtigte innerhalb der bestimmten Frist keine     gespeichert oder verwendet werden.\nTatsachen vor, die gegen die Billigkeit der Pfändung\nsprechen oder die die Annahme rechtfertigen, daß er             (2) Die anderen in § 35 des Ersten Buches genann-\ndurch die Pfändung hilfebedürftig im Sinne der Vor-        ten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur erhe-\nschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe     ben, speichern oder verwenden, soweit im Einzelt all\nzum Leber.sunterhalt wird, kann davon ausgegangen          oder in festgelegten Verfahren eine Offenbarung von\nwerden, daß die Pfändung zulässig ist. Eine Verfügung      Daten gegenüber den in Absatz 1 genannten Stellen\ndes Leistungsberechtigten über den Anspruch nach           oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung\ndem Zeitpunkt, zu dem ihm vom Vollstreckungsgericht        von Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetz-\noder von der Vollstreckungsbehörde Gelegenheit             lichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich\ngegeben worden ist, sich zu erklären, ist dem Gläubiger    ist. Satz 1 gilt für die in § 69 Abs. 2 des Zehnten Buches\ngegenüber bis zur Pfändung unwirksam; sie bleibt auch       genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten\nbis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Pfändung      Aufgaben entsprechend.\nablehnenden Entscheidung oder sonstigen Erledigung             (3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder\ndes Verfahrens, die dem Leistungsberechtigten mitzu-        Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur erheben,\nteilen ist, unwirksam. Die Entgegennahme fälliger           speichern oder verwenden, soweit dies für die Erfüllung\nBeträge bleibt hiervon unberührt.\"                          einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten\nStellen erforderlich ist\nArtikel 2                            1. bei Mitteilungen, für die die Verwendung von Ver-\nsicherungsnummern in Rechtsvorschriften vor-\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                      geschrieben ist,\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-       2. im Rahmen der Beitragszahlung oder\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt\n3. bei der Leistungserbringung einschließlich Abrech-\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom\nnung und Erstattung.\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478), wird wie folgt\ngeändert:                                                      Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder\nDritten die Versicherungsnummer vom Versicherten\noder seinen Hinterbliebenen oder nach dem zweiten\n1. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nKapitel des Zehnten Buches befugt offenbart worden.\n,.Die Vorschriften über die Verwendung der Versiche-        darf die Versicherungsnummer, soweit die Offenbarung\nrungsnummer gelten auch für die Bundesanstalt für           von Daten gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69\nArbeit.\"                                                    Abs. 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erfor-\nderlich ist, verwendet werden.\n2. Nach § 18e wird eingefügt:                                      (4) Die Versicherungsnummer darf auch verwendet\n„Fünfter Titel                        werden bei der Verarbeitung personenbezogener\nDaten im Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches.\nVerwendung der Versicherungsnummer\n(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 darf die\n§ 18f\nVersicherungsnummer nicht zur Ordnung oder\nZulässigkeit der Verwendung                   Erschließung von Dateien verwendet werden.\n(1) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände,\n§ 18g\nihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesanstalt für\nArbeit, die Deutsche Bundespost, soweit sie mit der                     Angabe der Versicherungsnummer\nBerechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen                 Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur\nbetraut ist, und die Künstlersozialkasse dürfen die Ver-    Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach\nsicherungsnummer nur erheben, speichern oder ver-           § 18 f zugelassene Verwendung verpflichtet werden\nwenden, soweit dies zur personenbezogenen Zuord-            soll, sind unwirksam. Eine befugte Offenbarung der","1048                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVersicherungsnummer begründet kein Recht, die Ver-           Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des\nsicherungsnummer in anderen als den in § 18 f genann-        öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung\nten Fällen zu speichern.\"                                    des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden.\"\n2. In Absatz 2\n3. § 95 wird wie folgt gefaßt:\na) werden nach den Worten „Satz 1\" die Worte „und\n,,§ 95\nSatz 2\" eingefügt;\nBußgeldvorschriften\nb) wird der bisherige Satz 2 gestrichen.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n1. entgegen § 40 Abs. 2 einen anderen in der Über-                                    Artikel 4\nnahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der             Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nSozialversicherung behindert oder wegen der Über-\nnahme oder Ausübung benachteiligt oder                  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-\nzes vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469), zuletzt geän-\n2. entgegen § 18 f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die\ndert durch § 10 des Gesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1\nVersicherungsnummer erhebt, speichert oder ver-\nS. 62), wird wie folgt geändert:\nwendet.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße    1. In § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „und\" durch\nbis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\"            das Wort „oder\" ersetzt.\n2. In § 70 wird nach dem Wort „Unfallversicherungs-\n4. § 96 erhält folgende Fassung:                                träger\" das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt und\n,,§ 96                               nach dem Wort „Gewerbeaufsichtsämter\" die Worte\nAllgemeines über Bußgeldvorschriften                ,,oder der Bergbehörden\" eingefügt.\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der                                  Artikel 5\nVersicherungsträger, soweit in diesem Buch nichts                      Änderung der Zivilprozeßordnung\nAbweichendes bestimmt ist. Wird gegen den Bußgeld-\nbescheid des Versicherungsträgers ein zulässiger Ein-       Dem § 850e Nr. 2a der Zivilprozeßordnung in der im\nspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversamm-    Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver-\nlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Ver-     öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 57\nwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter     Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662)\nHalbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)         qeändert worden ist, wird angefügt:\nwahr. Geldbußen fließen in die Kasse des Versiche-       „Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung\nrungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat.      den Leistungsberechtigten und den Gläubiger hören;§ 54\n§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die not-      Abs. 6 Satz 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2      gilt entsprechend. Für eine Verfügung des Leistungsbe-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Ver-          rechtigten über das Arbeitseinkommen und die Ansprüche\nsicherungsträger; dieser ist auch ersatzpflichtig im     auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch\nSinne des § 11 O Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungs-      gilt § 54 Abs. 6 Satz 3 des Ersten Buches Sozialgesetz-\nwidrigkeiten.                                            buch entsprechend. Der unpfändbare Grundbetrag ist,\n(2) In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 ist Verwal-   soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhalts-\ntungsbehörde die Aufsichtsbehörde des Versiche-          ansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldlei-\nrungsträgers.                                            stungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen.\nAnsprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit\n(3) In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 ist Verwal-   Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden,\ntungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Stelle.     soweit sie nach § 54 Abs. 4 des Ersten Buches Sozial-\nMangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die       gesetzbuch gepfändet werden können.\"\nLandesregierung die zuständige Stelle.\"\nArtikel 6\nArtikel 3\nÜberleitungsvorschriften\nÄnderung des Gesetzes zur Errichtung\neiner Stiftung „Mutter und Kind -               1. Artikel II § 18 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -\nSchutz des ungeborenen Lebens\"                       vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), das durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1987 (BGBI. 1\nDas Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und          S. 1585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nKind - Schutz des ungeborenen Lebens\" vom 13. Juli\nDer bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; ihm werden\n1984 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom\nfolgende Absätze angefügt:\n18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2797), wird wie folgt\ngeändert:                                                          ,,(2) Artikel 1§ 53 Abs. 4 gilt nur für eine Übertragung\noder Verpfändung, die nach dem Inkrafttreten dieses\n§ 5 wird wie folgt geändert:                                    Gesetzes vorgenommen wird. Artikel 1 § 53 Abs. 5 gilt\nnur für die nach dem 31. Dezember 1988 fällig werden-\n1. In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                 den Ansprüche.\n„Das gleiche gilt für die Leistungen, die aus Mitteln             (3) Eine vor dem 1. Januar 1989 ausgebrachte Pfän-\nanderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus .        dung von Ansprüchen auf Geldleistungen für Kinder,","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                                 1049\ndie nach Artikel 1 § 54 Abs. 3 beurteilt worden ist,           Drittschuldner kann nach dem Inhalt des di.e Zusam-\nrichtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem         menrechnung anordnenden früheren Beschlusses mit\n31. Dezember 1988 fällig werden, nach Artikel 1 § 54            befreiender Wirkung leisten, bis ihm ein Berichtigungs-\nAbs. 4. Auf Antrag des Leistungsberechtigten oder des           beschluß zugestellt wird; entsprechendes gilt bei der\nGläubigers ist der Pfändungsbeschluß entsprechend               die Zusammenrechnung anordnenden Verfügung einer\nzu berichtigen. Der Leistungsträger ist verpflichtet, eine      Behörde.\nBerichtigung zu beantragen. Bei der Pfändungsverfü-                                    Artikel 7\ngung einer Behörde muß die Berichtigung von Amts\nBerlin-Klausel\nwegen erfolgen, soweit die Vollstreckungsbehörde*\nerkennen kann, daß zuviel gepfändet worden ist. Der            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nLeistungsträger kann nach dem Inhalt des früheren Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nPfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung lei-\nsten, bis ihm ein Berichtigungsbeschluß zugestellt wird;                              Artikel 8\nentsprechendes gilt bei der Pfändungsverfügung einer\nBehörde.\"                                                                           Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 und\n2. § 850e Nr. 2a Satz 4 der Zivilprozeßordnung in der am       3 genannten Bestimmungen am Tage nach der Verkün-\n1. Januar 1989 geltenden Fassung gilt für eine vor         dung in Kraft.\ndiesem Tag angeordnete Zusammenrechnung nur hin-\n(2) Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 5, soweit er § 54 des Ersten\nsichtlich der Leistungen, die nach dem 31. Dezember\nBuches Sozialgesetzbuch Absatz 6 anfügt, und Artikel 5\n1988 fällig werden. Auf Antrag des Schuldners, des\ntreten am 1. Januar 1989 in Kraft.\nDrittschuldners oder des Gläubigers ist der die Zusam-\nmenrechnung anordnende Beschluß entsprechend zu               (3) Auf denjenigen, der zu dem Zeitpunkt des lnkraft-\nberichtigen. Bei Zusammenrechnungsverfügungen              tretens die Versicherungsnummer gespeichert hat und\ndurch Behörden muß die Berichtigung von Amts wegen         Artikel 2 Nr. 2 nicht erfüllt, finden die Bußgeldvorschriften\nerfolgen, soweit die Vollstreckungsbehörde erkennen        in Artikel 2 Nr. 3 erst ein Jahr nach der Verkündung\nkann, daß zuviel zusammengerechnet worden ist. Der         Anwendung.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Juli 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}