{"id":"bgbl1-1988-34-4","kind":"bgbl1","year":1988,"number":34,"date":"1988-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/34#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_34.pdf#page=29","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz","law_date":"1988-07-20T00:00:00Z","page":1073,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                              1073\nErste Verordnung\nzur Änderung der ~ahlordnung\nzum Bundespersonalvertretungsgesetz\n~\nVom 20. Juli 1988\nAuf Grund des § 115 des Bundespersonalvertretungs-             (Bezirks-Jugend-     und     Auszubildendenvertretung,\ngesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), der durch           Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung) gelten\nArtikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1         die §§ 33 bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. Für in\nS. 1037) geändert worden ist, verordnet die Bundes-              § 57 des Gesetzes genannte Beschäftigte in nachge-\nregierung:                                                       ordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf\nArtikel 1                               solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Haupt-\nwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubilden-\nDie Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs-                denstufenvertretungen durch, in den genannten nach-\ngesetz vom 23. September 1974 (BGBI. 1S. 2337) wird wie          geordneten Dienststellen werden keine Wahlvorstände\nfolgt geändert:                                                  bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die\nschriftliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat\n1. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefaßt:\nder Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den wahlberech-\n„Fünfter Teil                           tigten in § 57 des Gesetzes genannten Beschäftigten\nWahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter\".            die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu über-\nsenden.\n2. § 46 wird wie folgt geändert:\n(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubil-\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                  dendenvertretung nach § 64 Abs. 2 des Gesetzes\n„Vorbereitung und Durchführung der Wahl der              gelten Absatz 1 und § 46 entsprechend.\"\nJugend- und Auszubildendenvertretung\".\nb) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort\n„Jugendvertreter\" durch das Wort „Jugend- und\nAuszubildendenvertreter\" ersetzt.                                               Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n3. § 47 erhält folgende Fassung:\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 118 des Bundes-\n,,§ 47                          personalvertretungsgesetzes auch im Land Berlin.\nWahl der Jugend- und\nAuszubildendenstufenvertretungen\nArtikel 3\n( 1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildenden-\nstufenvertretungen nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes            Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}