{"id":"bgbl1-1988-34-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":34,"date":"1988-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/34#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_34.pdf#page=28","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes","law_date":"1988-07-20T00:00:00Z","page":1072,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["1072                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes\nVom 20. Juli  J988\nAuf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes              (2) Sind mehrere gültige Vorschlagslisten einge-\nvom 15. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 13) wird verordnet:              reicht, so kann der Wähler seine Stimme nur für eine\nVorschlagsliste abgeben. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3\nund 4, § 12 Abs. 1 bis 3 und 5, die§§ 13, 14 und 17\nAbs. 1 Nr. 2 bis 8 und Abs. 2 sowie die §§ 18 bis 20\nArtikel 1                              gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit\nder Maßgabe, daß auf den Stimmzetteln auch der\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebs-\nAusbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen\nverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 49)\nist. § 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die\nwird wie folgt geändert:\nVerteilung der Sitze ausschließlich auf die Vorschlags-\nlisten erfolgt und jede Vorschlagsliste so viele Sitze\n1 . Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefaßt:     zugeteilt erhält, wie Höchstzahlen auf sie entfallen.\n„Zweiter Teil                              (3) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so\nWahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung\".            kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerber\nabgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.\n2. § 30 wird wie folgt gefaßt:                                   § 21 Abs. 3, die §§ 22, 23 Abs. 1 und § 24 gelten\nentsprechend. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend mit der\n,,§ 30                              Maßgabe, daß auf den Stimmzetteln auch der Ausbil-\nWahlvorstand, Wahlvorbereitung                   dungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen ist.\nFür die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertre-            (4) Ist nur ein Jugend- und Auszubildendenvertreter\ntung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 4 über den          zu wählen, so erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvor-\nWahlvorstand, die Wählerliste und das Wahlausschrei-          schlägen. § 25 Abs. 2 und 4 bis 8 sowie § 29 gelten\nben entsprechend mit der Maßgabe, daß die Wahl als            entsprechend. § 25 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend mit\ngemeinsame Wahl stattfindet. Dem Wahlvorstand muß             der Maßgabe, daß auf jedem Wahlvorschlag und den\nmindestens ein nach § 8 des Gesetzes wählbarer                Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen\nArbeitnehmer angehören.\"                                      Bewerber aufzuführen ist.\n(5) Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 26\n3. § 31 wird wie folgt gefaßt:                                    bis 28 entsprechend.\"\n,,§ 31\nDurchführung der Wahl                                                   Artikel 2\n( 1) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenver-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntreter zu wählen, so erfolgt die Wahl auf Grund von       tungsgesetzes in Verbindung mit § 131 des Betriebsver-\nVorschlagslisten. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 5 bis 8,  fassungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndie §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 und 3 sowie die§§ 10 und 29\ngelten entsprechend. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend mit                                   Artikel 3\nder Maßgabe, daß in jeder Vorschlagsliste auch der\nAusbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nist.                                                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn. den 20. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}