{"id":"bgbl1-1988-34-13","kind":"bgbl1","year":1988,"number":34,"date":"1988-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/34#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-34-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_34.pdf#page=15","order":13,"title":"Verordnung zur Neufassung der Ersten und Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"1988-07-15T00:00:00Z","page":1059,"pdf_page":15,"num_pages":18,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                               1059\nVerordnung\nzur Neufassung der Ersten und Änderung der Vierten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 'f5. Juli 1988\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit       3. Brennwertgeräte:\n§ 19 Abs. 1, und des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions-              Wärmeerzeuger, bei denen die Verdampfungswärme\nschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) ver-               des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruk-\nordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten             tionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht\nKreise:                                                              wird;\n4. Emissionen:\nArtikel 1                                 die von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luftver-\nErste Verordnung zur Durchführung                          unreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes                          auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013\n(Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen -                       hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasser-\ndampf;\n1. BlmSchV)\n5. Feuerungsanlage:\nErster Abschnitt                                  eine Anlage, bei der durch Verteuerung von Brenn-\nstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage\nAllgemeine Vorschriften                                gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Verbin-\ndungsstück und Abgaseinrichtung;\n§1\n6. Feuerungswärmeleistung:\nAnwendungsbereich                                 der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt\ndes Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-\nDauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;\nfenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner\nGenehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-                7. Holzschutzmittel:\ngesetzes bedürlen.                                                    bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte\nStoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende\n(2) die §§ 4 bis 18 gelten nicht für                               Insekten oder Pilze sowie holzverlärbende Pilze; fer-\n1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik                   ner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von\nohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrie-            Holz;\nben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler,        8. Kern des Abgasstromes:\n2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter                   den Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des\ndurch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu               Abgaskanals im Bereich der Meßöffnung die höchste\ntrocknen oder Speisen durch unmittelbare Berührung               Temperatur aufweist;\nmit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise         9. naturbelassenes Holz:\nzuzubereiten,                                                    Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung\n3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen                    ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr\nzu erwarten ist, daß sie nicht länger als während der            als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert\ndrei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an               wurde;\ndemselben Ort betrieben werden.                             10. Nennwärmeleistung:\ndie höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbe-\ntrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeitein-\n§2                                     heit; ist die Feuerungsanlage für einen Nennwärmelei-\nBegriffsbestimmungen                              stungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmelei-\nstung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungs-\nIm Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe                  bereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild\n1. Abgasverlust:                                                   angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne\ndie Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abga-               Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste\nses und der Verbrennungsluft, bezogen auf den Heiz-            Wert des Nennwärmeleistungsbereichs;\nwert des Brennstoffes;                                    11. Ölderivate:\n2. bivalente Heizungen:                                             schwerllüchtige organische Substanzen, die sich bei\nHeizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen              der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier\nin Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem                  niederschlagen;\nSolarkollektor betrieben werden, soweit die Wärme-        12. Rußzahl:\npumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der         die Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas\nBrauchwassererwärmung dient;                                  enthaltenen staubförmigen Emissionen bei der Ruß-","1060                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzahlbestimmung nach DIN 51402 Teil 1, Ausgabe           gilt diese Anforderung auch als erfüllt, wenn durch eine\nOktober 1986, hervorrufen. Maßstab für die Schwär-      besondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begrenzung\nzung ist das optische Reflexionsvermögen; einer         der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas sichergestellt\nErhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme       ist.\ndes Reflexionsvermögens um 10 vom Hundert;\n(3) Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe\n13. wesentliche Änderung:                                      dürfen in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in luft-\neine Änderung an einer Feuerstätte, die die Art oder     trockenem Zustand eingesetzt werden.\ndie Menge der Emissionen erheblich verändern kann;\neine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei          (4) Briketts aus Brennstoffen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8\ndürfen nicht unter Verwendung von Bindemitteln herge-\na) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen\nstellt sein. Ausgenommen davon sind Bindemittel aus\nanderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsan-\nStärke, pflanzlichem Paraffin oder aus Melasse.\ntage ist für wechselweisen Brennstoffeinsatz ein-\ngerichtet,\nb) Austausch eines Kessels,\nZweiter Abschnitt\nc) Veränderung der Nennwärmeleistung, sofern sie\nnach § 15 eine Änderung in der Überwachung            Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe\nnach sich zieht.\n§4\n§3                                                Allgemeine Anforderungen\nBrennstoffe                              (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind im\n(1) In Feuerungsanlagen nach§ 1 dürfen nur die folgen-     Dauerbetrieb so zu betreiben, daß ihre Abgasfahne heller\nden Brennstoffe eingesetzt werden:                             ist als der Grauwert 1 der in der Anlage I angegebenen\nRingelmann-Skala.\n1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbri-\nketts, Steinkohlenkoks,                                    (2) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur\n2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,       mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie\nnach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Errich-\n3. Torfbriketts, Brenntorf,\ntung und Betrieb haben sich nach der Anweisung des\n4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaf-     Herstellers zu richten.\ntender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz,\nHackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,                    (3) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben\nwerden. In ihnen darf nur naturbelassenes stückiges Holz\n5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 4 eingesetzt werden. Satz 2 gilt nicht\nin Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder\nfür offene Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum\nRinde,\nbetrieben werden, wenn deren Wärmeabgabe bestim-\n6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz         mungsgemäß überwiegend durch Konvektion erfolgt.\nsowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holz-\nschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und\nBeschichtungen nicht aus halogenorganischen Ver-                                      §5\nbindungen bestehen,\nFeuerungsan lagen\n7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst ver-             mit einer Nennwärmeleistung bis 15 Kilowatt\nleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit\nkeine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten           Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nenn-\nsind und Beschichtungen nicht aus halogenorgani-        wärmeleistung bis 15 Kilowatt dürfen nur mit den in § 3\nschen Verbindungen bestehen,                            Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Brennstoffen betrieben\nwerden.\n8. Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe,\n9. Heizöl EL nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe Dezember                                      §6\n1981, sowie Methanol oder Äthanol,\nFeuerungsan lagen\n10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelasse-               mit einer Nennwärmeleistung über 15 Kilowatt\nnes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwe-\nfelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff,              (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer\nNennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt sind so zu\n11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbin-        errichten und zu betreiben, daß die Emissionen in Abhän-\ndungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwe-       gigkeit von den eingesetzten Brennstoffen folgende\nfel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,                Begrenzungen einhalten:\n12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas,            1. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten\nRaffineriegas und Synthesegas mit einem Volumen-              Brennstoffe\ngehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tau-\nsend, angegeben als Schwefel.                                 Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmigen\nEmissionen im Abgas dürfen eine Massenkonzentra-\n(2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1 Nr. 1            tion von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen\nbis 3 genannten Brennstoffe darf 1 ,0 vom Hundert der               Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 vom\nRohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlenbriketts            Hundert, nicht überschreiten.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                             1061\n2. Bei Einsatz der in§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 8 genannten     wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 auch\nBrennstoffe                                               bei gedrosselter Verbrennungsluftzufuhr (Teillastbetrieb)\na) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmi-  eingehalten werden können.\ngen Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkon-          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für\nzentration von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen\nauf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas        1. vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Feue-\nvon 13 vom Hundert, nicht überschreiten.                  rungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 22 Kilo-\nwatt,\nb) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten Emissiont!n 2. Kochheizherde oder Kachelöfen ohne Heizeinsatz\nan Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die folgenden            (Grundöfen).\nMassenkonzentrationen, bezogen auf einen Volu-\nmengehalt an Sauerstofff im Abgas von 13 vom         Diese Feuerungsanlagen dürfen nur mit den in § 3 Abs. 1\nHundert, nicht überschreiten:                        Nr. 1 bis 4 genannten Brennstoffen betrieben werden.\nNennwärmeleistung          Massenkonzentration\nin Kilowatt            an Kohlenmonoxid                          Dritter Abschnitt\nin Gramm je Kubikmeter\nÖl- und Gasfeuerungsanlagen\nbis 50                                  4                                           §7\nüber    50 bis 150                      2                               Allgemeine Anforderungen\nüber 150 bis 500                        1                Öl- und Gasfeuerstätten, die nach Inkrafttreten dieser\nüber 500                                0,5           Verordnung errichtet oder durch Austausch eines Kessels\ngeändert werden, müssen so beschaffen sein, daß die\nAbweichend davon dürfen bei Feuerungsanlagen          Emissionen an Stickstoffoxiden durch feuerungstechni-\nfür den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 8 genannten     sche Maßnahmen nach dem Stand der Technik begrenzt\nBrennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis weni-     werden.\nger als 100 Kilowatt die Emissionen an Kohlenmon-\noxid im Abgas eine Massenkonzentration von\n§8\n4 Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen Volu-\nmengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom               Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner\nHundert, nicht überschreiten.\nÖlfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so\n3. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten       zu errichten und zu betreiben, daß\nBrennstoffe                                               1. die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte\na) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmi-      Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im\ngen Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkon-            Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,\nzentration von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen     2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage III\nauf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas            Nr. 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten\nvon 13 vom Hundert, nicht überschreiten.                  sind und\nb) Die nach der Anlag·e III Nr. 2 ermittelten Emissionen  3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 einge-\nan Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die folgenden             halten werden.\nMassenkonzentrationen, bezogen auf einen Volu-        Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 Kilowatt\nmengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom           darf abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Rußzahl 3 nicht\nHundert, nicht überschreiten:                         überschritten werden.\nNennwärmeleistung        Massenkonzentration\nin Kilowatt           an Kohlenmonoxid                                     §9\nin Gramm je Kubikmeter          Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner\nÖlfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind so\nbis 100                               0,8             zu errichten und zu betreiben, daß\nüber 100 bis 500                      0,5             1. die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte\nüber 500                              0,3                 Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im\nAbgas die Rußzahl 1 nicht überschreitet,\n(2) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe\ndürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmelei-        2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der An-\nstung von mindestens 50 Kilowatt und nur in Betrieben der         _lage III Nr. 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölde-\nHolzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt wer-             rivaten sind und\nden.                                                          3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 einge-\n(3) Handbeschickte Feuerungsanlagen mit flüssigem              halten werden.\nWärmeträgermedium sind bei Einsatz der in § 3 Abs. 1          Sind die Anlagen zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser\nNr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe grundsätzlich bei Vollast   Verordnung bereits errichtet, darf abweichend von Satz 1\nzu betreiben. Hierzu ist in der Regel ein ausreichend         Nr. 1 die Rußzahl 2 nicht überschritten werden, es sei\nbemessener Wärmespeicher einzusetzen. Dies gilt nicht,        denn, die Anlagen werden wesentlich geändert.","1062                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§10                                   gelten grundsätzlich als geeignet, wenn sie eine Eignungs-\nprüfung bestanden haben. Bei Meßgeräten zur Bestim-\nGasfeuerungsanlagen\nmung der Rußzahl sind das Filterpapier und die Ver-\nGasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu                    gleichsskala in die Eignungsprüfung einzubeziehen. Zur\nbetreiben, daß die Grenzwerte für die Abgasverluste nach              Bestimmung der Verbrennungslufttemperatur kann\n§ 11 eingehalten werden.                                              anstelle eines eignungsgeprüften Meßgerätes ein geeich-\ntes Quecksilber-Thermometer eingesetzt werden.\n§ 11                                   - (2) Die eingesetzten Meßgeräte sind halbjährlich einmal\nBegrenzung der Abgasverluste                            in einer technischen Prüfstelle der Innung für das Schorn-\nsteinfegerhandwerk oder in einer anderen von der zustän-\n(1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach                digen Behörde anerkannten Prüfstelle zu überprüfen.\ndem Verfahren der Anlage III Nr. 3.4 ermittelten Abgasver-\nluste die nachfolgend genannten Vom-Hundert-Sätze nicht\nüberschreiten:\n§14\nNennwärmeleistung         Grenzwerte für die Abgasverluste                               Überwachung neuer\nin Kilowatt        von Öl- und Gasfeuerungsanlagen                   und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen\nbis           ab                 ab\nInkrafttreten dieser\n(1) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verord-\n31 12 1982     1.1.1983\nerrichtet     errichtet       Verordnung       nung errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungs-\nernchtet oder     anlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 Kilo-\nwesentlich geandert\nwatt, für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforde-\nrungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen\nüber 4 bis 25             15            14                 12          Anforderungen innerhalb von 4 Wochen nach der Inbe-\nüber 25 bis 50            14            13                 11          triebnahme durch Messungen vom zuständigen Bezirks-\nschornsteinfegermeister feststellen zu lassen.\nüber 50                   13            12                 10\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\n(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenz-\n1. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis\nwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 aufgrund ihrer\n11 Kilowatt, soweit sie der Beheizung eines Einzelrau-\nbestimmungsgemäßen Funktion nicht eingehalten werden\nmes oder ausschließlich der Brauchwassererwärmung\nkönnen, sind so zu errichten und zu betreiben, daß sie dem\ndienen,\nStand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der\njeweiligen Bauart entsprechen.                                         2. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Äthanol, Was-\nserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas, Hoch-\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen, die bei                  ofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden, sowie\neiner Nennwärmeleistung                                                    Feuerungsanlagen, bei denen naturbelassenes Erdgas\n1. bis höchstens 11 Kilowatt der Beheizung eines Einzel-                  oder Erdölgas an der Gewinnungsstelle eingesetzt wer-\nraumes dienen,                                                        den,\n2. bis höchstens 28 Kilowatt ausschließlich der Brauch-                3. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerich-\nwassererwärmung dienen.                                               tet sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen an\ndie Begrenzung der Abgasverluste nach § 11 festge-\nstellt werden soll.\nVierter Abschnitt                                      (3) Die Messungen sind während der üblichen Betriebs-\nÜberwachung                                       zeit einer Feuerungsanlage nach der Anlage III durchzu-\nführen. Über das Ergebnis der Messungen hat der Bezirks-\n§12                                   schornsteinfegermeister dem Betreiber der Feuerungsan-\nlage eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage IV\nMeßöffnung\noder V auszustellen.\nDer Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den\n(4) Ergibt eine Messung nach Absatz 1, daß die Anforde-\n§§ 14 und 15 Messungen durch den zuständigen Bezirks-\nrungen nicht erfüllt sind, so hat der Betreiber von dem\nschornsteinfegermeister vorgeschrieben sind, hat eine\nzuständigen Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb\nMeßöffnung herzustellen oder herstellen zu lassen, die\nvon sechs Wochen nach der ersten Messung eine Wieder-\nden Anforderungen nach Anlage II entspricht. Hat eine\nholungsmessung durchführen zu lassen. Ergibt auch diese\nFeuerungsanlage mehrere Verbindungsstücke, ist in\nWiederholungsmessung, daß die Anforderungen nicht\njedem Verbindungsstück eine Meßöffnung einzurichten. In\nerfüllt sind, so leitet der Bezirksschornsteinfegermeister\nanderen als den in Satz 1 genannten Fällen hat der\ninnerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde eine\nBetreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die Her-\nDurchschrift der Bescheinigung über das Ergebnis der\nstellung einer Meßöffnung zu gestatten.\nersten Messung und der Wiederholungsmessung zu.\n(5) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Durch-\n§13                                    führung der Messungen nach Absatz 1 in das Kehrbuch\nMeßgeräte                                    einzutragen. Die Unterlagen über die Durchführung seiner\nÜberwachungsaufgaben hat er mindestens fünf Jahre auf-\n( 1) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit                   zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\ngeeigneten Meßgeräten durchzuführen. Die Meßgeräte                     vorzulegen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                               1063\n§ 15                                                           § 17\nWiederkehrende Überwachung                                          Eigenüberwachung\n(1) Der Betreiber                                             (1) Die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters\nnach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen\n1. einer mechanisch beschickten Feuerungsanlage für\nden Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 8         1. der Deutschen Bundesbahn, die zu den Betriebsan-\ngenannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärme-             lagen im Sinne des § 38 des Bundesbahngesetzes in\nleistung von mehr als 15 Kilowatt oder                        der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n2. einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3\nAbs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten festen Brennstoffe mit\n-      931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. Februar\n1986 (BGBI. 1 S. 265) geändert worden ist, gehören,\neiner Nennwärmeleistung von mindestens 50 Kilowatt\noder                                                     2. der Bundeswehr, soweit der Vollzug des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz\n3. einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwär-\ngestützten Rechtsverordnungen nach § 1 der Vier-\nmeleistung von mehr als 11 Kilowatt,\nzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nfür die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforderungen        Immissionsschutzgesetzes vom 9. April 1986 (BGBI. 1\nfestgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforde-        S. 380) Bundesbehörden obliegt,\nrungen einmal in jedem Kalenderjahr vom zuständigen           von Stellen der zuständigen Verwaltungen wahrgenom-\nBezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende\nmen. Die wständigen Verwaltungen teilen die Wahrneh-\nMessungen feststellen zu lassen. Dies gilt nicht für\nmung der Eigenüberwachung der für den Vollzug dieser\na) Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr.2,                     Verordnung jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde\nb) Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, soweit es          und dem Bezirksschornsteinfegermeister mit.\num die Feststellung der Abgasverluste geht,                  (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die\nc) bivalente Heizungen und                                     Bescheinigungen nach § 14 Abs. 3 sowie die Informatio-\nnen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Satz 1 an die\nd) vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanla-\nzuständigen Verwaltungen. Anstelle des Kehrbuchs führen\ngen mit Außenwandanschluß.\nsie vergleichbare Aufzeichnungen.\n(2) Die wiederkehrenden Messungen sind in regelmäßi-           (3) Die zuständigen Verwaltungen erstellen landesweite\ngen Abständen durchzuführen. Abweichend von Absatz 1           Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den\nsind Feuerungsanlagen, die jährlich bis zu höchstens 300       §§ 14 und 15 und teilen sie den für den Immissionsschutz\nStunden und ausschließlich zur Trocknung von selbstge-         zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundes-\nwonnenen Erzeugnissen in landwirtschaftlichen Betrieben        minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\neingesetzt werden und bei denen die Trocknung über             innerhalb der Zeiträume gemäß § 16 Satz 2 und 3 mit.\nWärmeaustauscher erfolgt, nur in jedem dritten Kalender-\njahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister\nüberwachen zu lassen.\nfünfter Abschnitt\n(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister kündigt dem\nGemeinsame Vorschriften\nBetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt der wiederkeh-\nrenden Messungen nach Absatz 1 zwischen acht bis\nsechs Wochen vorher schriftlich an.                                                          § 18\nAbleitbedingungen für Abgase\n(4) Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 bis 5 gelten entspre-\nchend.                                                             Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmelei-\nstung von 1 Megawatt oder mehr hat die Höhe der Aus-\n§16                              trittsöffnung für die Abgase\n1 . die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3\nZusammenstellung der Meßergebnisse\nMeter zu überragen und\nDer Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Ergeb-\n2. mindestens 10 Meter über Flur zu liegen.\nnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 kalenderjähr-\nlich gemäß näherer Weisung der Innung für das Schorn-         Bei einer Dachneigung von weniger a!s 20 Grad ist die\nsteinfegerhandwerk dem zuständigen Landesinnungsver-           Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu\nband. Die Landesinnungsverbände für das Schornstein-           beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer\nfegerhandwerk erstellen für jedes Kalenderjahr Übersich-       Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Satz 1 Nr. 1\nten über die Ergebnisse der Messungen und legen diese          gilt nicht für Feuerungsanlagen in Warmumformungs-\nÜbersichten im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflich-        betrieben, soweit Windleitflächenlüfter eingesetzt werden.\nten der Innungen für das Schornsteinfegerhandwerk der\nfür den Immissionsschutz zuständigen obersten Landes-\nbehörde bis zum 30. April des folgenden Jahres vor. Der                                     § 19\nzuständige Zentralinnungsverband des Schornsteinfeger-\nWeitergehende Anforderungen\nhandwerks erstellt für jedes Kalenderjahr eine entspre-\nchende länderübergreifende Übersicht und legt diese dem           Die Befugnis der zuständigen Behörde, aufgrund des\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-            Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiterge-\nsicherheit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor.          hende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.","1064                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 20                               tet worden sind, dürfen abweichend von§ 6 Abs. 1 bis zum\nZulassung von Ausnahmen                         Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord-\nnung so betrieben werden, daß die staubförmigen Emis-\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen            sionen im Abgas\nvon den Anforderungen der §§ 3 bis 11 und des § 18             1. beim Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten\nzulassen, soweit diese im Einzelt all wegen besonderer               Brennstoffe eine Massenkonzentration von 0,3 Gramm\nUmstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in                 je Kubikmeter, bezogen auf einen Volumengehalt an\nsonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und                 Sauerstoff im Abgas von 8 vom Hundert,\nschädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.\n2~ beim Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten\nBrennstoffe eine Massenkonzentration von 0,2 Gramm\n§ 21                                   je Kubikmeter, bezogen auf einen Volumengehalt an\nZugänglichkeit der Norm- und Arbeitsblätter                   Sauerstoff im Abgas von 13 vom Hundert,\nDie im§ 2 Nr. 12 und im§ 3 Abs. 1 Nr. 9 sowie in der        nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für vor Inkrafttreten\nAnlage III Nr. 3.3 genannten DIN-Normblätter sind in der        dieser Verordnung errichtete handbeschickte Feuerungs-\nBeuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, erschienen. Die           anlagen für den Einsatz von Brennstoffen nach § 3 Abs. 1\nDIN-Normblätter sind beim Deutschen Patentamt archiv-           Nr. 5 bis 7.\nmäßig gesichert hinterlegt.                                         (4) Die Anforderungen des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\nund Nr. 3 Buchstabe b sind bei den vor Inkrafttreten dieser\n§ 22                               Verordnung errichteten Feuerungsanlagen mit einer Mas-\nsenkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas\nOrdnungswidrigkeiten\n1. von mehr als dem Zweifachen der nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des                Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b zulässigen Mas-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-                senkonzentration spätestens fünf Jahre.\nlich oder fahrlässig\n2. von mehr als dem Einfachen und höchstens dem Zwei-\n1. entgegen§ 3 Abs. 1 oder§ 4 Abs. 3 Satz 2 andere als               fachen der nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3\ndie dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,                     Buchstabe b zulässigen Massenkonzentration späte-\n2. entgegen§ 4 Abs. 1 oder den§§ 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2              stens sieben Jahre\neine Feuerungsanlage betreibt,                              nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten. Die Ein-\nstufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entspre-\n3. entgegen § 6 Abs. 1 oder den §§ 8, 9 oder 10 eine\nchend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirks-\nFeuerungsanlage errichtet oder betreibt,\nschornsteinfegermeister innerhalb von drei Jahren nach\n4. entgegen § 6 Abs. 2 Brennstoffe in anderen als den            Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführenden Mes-\ndort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben           sung der Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im\neinsetzt,                                                   Abgas zu erfolgen. Die Messung ist entsprechend § 14\n5. entgegen § 12 Satz 1 oder 2 eine Meßöffnung nicht             Abs. 3 und § 15 Abs. 3 durchzuführen.\nherstellt oder nicht herstellen läßt oder entgegen § 12         (5) Die Anforderung des § 6 Abs. 2 ist hinsichtlich der\nSatz 3 die Herstellung einer Meßöffnung nicht gestattet     Nennwärmeleistung bei den vor Inkrafttreten dieser Ver-\noder                                                        ordnung errichteten und in Betrieben der Holzbearbeitung\n6. entgegen § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in Verbin-           oder Holzverarbeitung eingesetzten Feuerungsanlagen\ndung mit § 15 Abs. 4, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 eine          spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten\nMessung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.      dieser Verordnung einzuhalten.\n(6) Die Anforderungen des § 6 Abs. 3 sind bei den vor\nSechster Abschnitt                             Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Feuerungsan-\nlagen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkraft-\nSc h I u ß vorschritten                        treten dieser Verordnung einzuhalten.\n§ 23                                  (7) Abweichend von § 11 Abs. 1 dürfen die bis zum\n31 . Dezember 1982 errichteten Öl- und Gasfeuerungsan-\nÜbergangsregelung                          lagen bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten\n(1) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 sind bei Feue-         dieser Verordnung die folgenden Grenzwerte für die\nrungsanlagen für den Einsatz von Braunkohlenbriketts            Abgasverluste nicht überschreiten:\noder nicht pechgebundenen Steinkohlenbriketts späte-\nstens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten die-         Nennwärmeleistung      Grenzwerte für die Abgasverluste\nser Verordnung einzuhalten.                                             in Kilowatt      von 01· und Gasfeuerungsanlagen\nbis          ab 1 . 1 . 1979 bis\n(2) Feuerungsanlagen für den Einsatz von Klärgas, die                                31.12.1978          31.12.1982\nvor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind,                                 errichtet           errichtet\ndürfen bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten\ndieser Verordnung mit einem höheren Volumengehalt an\nüber       4 bis    25        18                    16\nSchwefel im Klärgas als nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 betrieben\nwerden.                                                         über      25 bis    50         17                   15\nüber      50 bis 120           16                    14\n(3) Mechanisch beschickte Feuerungsanlagen für feste\nBrennstoffe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errich-    über 120                       15                    13","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                             1065\n§ 24                                     und Beschichtungen nicht aus halogenorgani-\nschen Verbindungen bestehen oder von\nBerlin-Klausel\nbb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nverleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten,\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-\nsoweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder\nImmissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\nenthalten sind und Beschichtungen nicht aus halo-\ngenorganischen Verbindungen bestehen\nArtikel 2                             mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis\nweniger als 50 Megawatt,\"\nÄnderung der Vierten Verordnung\nzur Durchführung des                     3. Nummer 1.2 Buchstabe c in Spalte 2 lautet:\nBundes-! mmissionsschutzgesetzes                     „gasförmigen Brennstoffen\n(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen                 aa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbe-\n- 4. BlmSchV)                                 lassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichba-\nren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder Wasser-\nDer Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 24. Juli 1985                 stoff,\n(BGBI. 1 S. 1586), geändert durch Artikel 2 der Verordnung       bb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelver-\nvom 19. Mai 1988 (BGBI. 1 S.608), wird wie folgt geändert:            bindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als\nSchwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,\n1. Nummer 1 .2 in Spalte 1 lautet:\ncc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas,\n„Feuerungsanlagen für den Einsatz von\nRaffineriegas und Synthesegas mit einem Volu-\na) Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,           mengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom\nHeizölen, Methanol, Äthanol, naturbelassenem Holz            Tausend, angegeben als Schwefel,\nsowie von\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt\naa) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem          bis weniger als 100 Megawatt\"\nHolz sowie daraus anfallenden Resten, soweit\nkeine Holzschutzmittel aufgetragen oder ent-   4. Nummer 1 .3 in Spalte 1 lautet:\nhalten sind und Beschichtungen nicht aus halo-      „Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in 1.2\ngenorganischen Verbindungen bestehen oder          genannter fester, flüssiger oder gasförmiger brenn-\nvon                                                 barer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1 Megawatt oder mehr\"\nbb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder\nsonst verleimtem Holz sowie daraus anfallen-   5. Nummer 1 .3 in Spalte 2 lautet:\nden Resten, soweit keine Holzschutzmittel auf-      „Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in 1.2\ngetragen oder enthalten sind und Beschichtun-      genannter fester, flüssiger oder gasförmiger brenn-\ngen nicht aus halogenorganischen Verbindun-         barer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von\ngen bestehen                                        100 Kilowatt bis weniger als 1 Megawatt\"\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Mega-\n6. Nummer 1 .4 in Spalte 2 lautet:\nwatt oder mehr oder\n„Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von\nb) gasförmigen Brennstoffen\na) Altöl oder Deponiegas\naa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, natur-            oder\nbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit ver-\nb) anderen brennbaren Stoffen als unter Buchstabe a\ngleichbaren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt\nWasserstoff,\noder mehr, ausgenommen Verbrennungsmotoran-\nbb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefel-            lagen für Bohranlagen\"\nverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angege-\nben als Schwefel, oder Biogas aus der Land-\nwirtschaft,                                                                Artikel 3\ncc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofen-                              Berlin-Klausel\ngas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem\nVolumengehalt an Schwefelverbindungen bis           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nzu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel,       tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immis-\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Mega-       sionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\nwatt oder mehr\"\n2. Nummer 1 .2 Buchstabe a in Spalte 2 lautet:\nArtikel 4\n,,Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,\nHeizölen, ausgenommen Heizöl EL, Methanol, Äthanol,                              Inkrafttreten\nnaturbelassenem Holz sowie von\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\naa) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz    die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nsowie daraus anfallenden Resten, soweit keine      Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zur Durchführung\nHolzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind   des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung","1066                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil  1\nder Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBI. S. 165),     (BGBI. 1 S. 1586), und die Allgemeine Verwaltungsvor-\ngeändert durch ArtikPI 2 der Verordnung zur Neufassung     schrift zur Ersten Verordnung zur Durchführung des\nund Änderung von Verordnungen zur Durchführung des         Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Oktober 1981\nBundes-Immissionsschutzgesetzes vom 24. Juli 1985          (GMBI. S. 482) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Juli 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. K I aus Töpfer","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                   1067\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 § 4 Abs. 1)\nRingelmann-Skala\nDie Ringelmann-Skala enthält in vier von sechs Feldern Grauwerte zwischen\nweiß und schwarz; der Anteil schwarzer FArb~ng ~trä~ in den Feldern\nGrauwert 1         ·20%\nGrauwert 2         -40%\nGrauwert 3          60%\nGrauwert 4          80%\nGrauwert  •     0                           2            3              4             5\nAnlage II\n(zu Artikel 1 § 12)\nMeßöffnung\n1. Die Meßöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärmeer-\nzeuger und Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher anzubringen. Wird\ndie Feuerungsanlage in Verbindung mit einer Abgasreinigung betrieben, ist\ndie Meßöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung anzubringen. Die\nMeßöffnung soll in einem Abstand, der etwa dem zweifachen Durchmesser\ndes Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen des Wärmetau-\nschers oder der Abgasreinigungseinrichtung angebracht sein.\n2. Eine Meßöffnung an anderer Stelle als nach Nummer 1 ist zulässig, wenn\nreproduzierbare Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine größeren\nWärmeverluste in der Einlaufstrecke auftreten als nach Nummer 1.\n3. An der Meßöffnung dürfen keine Staub- oder Rußablagerungen vorhanden\nsein, die die Messungen wesentlich beeinträchtigen können.","1068                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage III\n(zu Artikel 1 §§ 6 bis 11\nsowie §§ 14 und 15)\nAnforderungen an die Durchführung der Messungen\n1       Allgemelne Anforderungen                                   auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen.\n1.1     Die Messungen sind an der Meßöffnung im Kem                Anstelle des Sauerstoffgehalts -kann auch der Koh-\nlendioxidgehalt im Abgas gemessen werden. In die-\ndes Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine\nsem Fall sind die gemessenen Emissionen nach der\nFeuerungsanlage mehrere Meßöffnungen, sind die\nBeziehung\nMessungen an jeder Meßöffnung durchzuführen.\n1 .2    Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit der                               21-02e\nMeßgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebsanlei-           Ee  =   C02max · - - - · EM\ntungen enthaltenen Anweisungen der Hersteller\n21 · C02\nsind zu beachten.                                          auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen.\n1.3     Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebs-\nzustand der Feuerungsanlagen bei Nennwärmelei-             Es bedeuten:\nstung, ersatzweise bei der höchsten einstellbaren          Ee           Emissionen, bezogen auf den Bezugs-\nWärmeleistung so durchzuführen, daß die Ergeb-                           sauerstoffgehalt\nnisse repräsentativ und bei vergleichbaren Feue-\n~          = gemessene ·Emissionen\nrungsanlagen und Betriebsbedingungen miteinan-\nder vergleichbar sind. Abweichend hiervon sind die          02e        = Bezugssauerstoffgehalt in Volumen-\nMessungen bei Feuerungsanlagen mit Brennstoffen                          prozent\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, die nicht über ausrei-         02         = Volumengehalt an Sauerstoff im trok-\nchend bemessene Wärmespeicher verfügen, im                               kenen Abgas\nTeillastbereich durchzuführen.                              C02        = Volumengehalt an Kohlendioxid im\n1.4    Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die                            trockenen Abgas\nDruckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluft            C02max      = maximaler Kohlendioxidgehalt im trok-\nsowie die Temperatur des Abgases zu messen. Das                          kenen Abgas für den jeweiligen Brenn-\nErgebnis der Temperaturmessung nach Nummer                               stoff in Volumenprozent\n3.4. 1 kann verwendet werden. Die von den\nBetriebsmeßgeräten angezeigte Temperatur des                                                          C02mu\nWänneträgers im oder hinter dem Wärmeerzeuger               Brennstoff                             in Volumen-\nist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehrstu-                                                    prozent\n1\nfigen oder stufenlos geregelten Brenn_em ist die bei\nder Messung eingestellte Leistung zu erfassen.\nAnthrazit, Magerkohle                       19,2\n1.5    Das Meßprogramm ist immer vollständig durchzu-              sonstige Steinkohlen                        18,7\nführen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn\neine einzelne Messung negativ ausfällt.                      Steinkohlenbriketts                        18,9\nSteinkohlenkoks                             20,5\n2      Messungen an Feuerungsanlagen für feste\nBrennstoffe                                                 Braunkohlen- und Torfprodukte               19,8\n2.1    Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3             Holzbrennstoffe, pflanzliche Stoffe         20,3\nsoll bei handbeschickten Feuerungsanlagen mit\noberem Abbrand mit den Messungen fünf Minuten,        2.3   Das Ergebnis der Messungen ist nach Umrechnung\nnachdem die größte vom Hersteller in der Bedie-             auf den Normzustand und den Bezugssauerstoff-\nnungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf eine            gehalt des Abgases entsprechend der Anzahl der\nfür die Entzündung ausreichende Glutschicht aufge-          Stellen des festgelegten Emissionsgrenzwertes zu\ngeben wurde, begonnen werden.                               runden. Das gerundete Ergebnis entspricht der Ver-\n2.2    Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem Sau-         ordnung, wenn der Emissionsgrenzwert nicht\nerstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittelwert         überschritten wird.\nzu ermitteln. Die staubförmigen Emissionen sind\ngravimetrisch zu bestimmen. Hierzu ist aus dem zu     3     Messungen an      _öl- und Gasfeuerungsanlagen\nuntersuchenden Abgas mittels eines speziellen Pro-\nbenahmegerätes eine ausreichend große Abgas-          3.1   Zur. Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 .3\nmenge zu entnehmen und durch eine Glasfaser-                 soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbren-\nFilterhülse zu leiten. Die gemessenen Emissionen            ner und bei Gasfeuerungsanlagen frühestens zwei\nsind nach der Beziehung                                      Minuten nach dem Einschalten des Brenners und\nbei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner\n21-02e                                             frühestens zwei Minuten nach dem Einstellen der\nEe    = --- ·       EM                                      Nennwärmeleistung mit den Messungen begonnen\n21-02                                              werden. Bei Warmwasserheizungsanlagen soll die","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                                 1069\nKesselwassertemperatur bei Beginn der Messun-            berechnet. Wird anstelle des Sauerstoffgehalts der\ngen wenigstens 60 °C betragen. Dies gilt nicht            Kohlendioxidgehalt gemessen, erfolgt' die Berech-\nfür Warmwasserheizungsanlagen, deren Kessel               nung nach der Beziehung\nbestimmungsgemäß bei Temperaturen unter 60 °C\nbetrieben werden (Brennwertgeräte, Niedertempe-                                 A1\nqA  =  (tA - tL)    ( C02  + 8)\nraturkessel mit gleitender Regelung).\nEs bedeuten:\n3.2    Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem Verfah-                      Abgasverlust in %\nren der DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986,\nvisuell durchzuführen. Es sind 3 Einzelmessungen                      Abgastemperatur in °c\nvorzunehmen. Eine weitere Einzelmessung ist                       =   Verbrennungslufttemperatur in °C\njeweils durchzuführen, wenn das beaufschlagte Fil-                =   Volumengehalt an Kohlendioxid im trocke-\nterpapier durch Kondensatbildung merklich feucht                      nen Abgas in %\nwurde oder einen ungleichmäßigen Schwärzungs-                         Volumengehalt an Sauerstoff im trocke-\ngrad aufweist. Aus den Einzelmessungen ist das                        nen Abgas in %\narithmetische Mittel zu bilden. Das auf die nächste\nganze Zahl gerundete Ergebnis entspricht der Ver-\nHeizöl     Erd-    Stadt-  Kokerei-   Flüssiggas\nordnung, wenn die festgelegte Rußzahl nicht über-                                                      und\ngas     gas    gas\nschritten wird.                                                                                        Flüssiggas-\nLuft-\n3.3    Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein                                                          Gemische\nvon Ölderivaten ist anhand der bei der Rußzahlbe-\nstimmung beaufschlagten Filterpapiere vorzuneh-           A1  =  0,50       0,37    0,35   0,29       0,42\nmen. Die beaufschlagten Filterpapiere sind jeweils\nzunächst mit bloßem Auge auf Ölderivate zu unter-          A2  =  0,68       0,66    0,63   0,60       0,63\nsuchen. Wird dabei eine Verfärbung festgestellt, ist       8   =  0,007      0,009 0,011    0,011      0,008\nder Filter für die Rußzahlbestimmung zu verwerfen.\nIst eine eindeutige Entscheidung nicht möglich, muß        Das Ergebnis der Abgasverlustrechnung ist zu run-\nnach der Rußzahlbestimmung ein Fließmitteltest             den; Dezimalwerte bis 0,50 werden abgerundet,\nnach DIN 51402 Teil 2, Ausgabe März 1979, durch-           höhere Dezimalwerte aufgerundet. Das gerundete\ngeführt werden. Die Anforderungen dieser Verord-           Ergebnis entspricht den Anforderungen der Verord-\nnung sind erfüllt, wenn an keiner der 3 Filterproben       nung, wenn der festgelegte Grenzwert für die\nÖlderivate festgestellt werden.                            Abgasverluste nicht mehr als um einen Prozent-\npunkt, bei Feuerungsanlagen mit Brenner ohne\n3.4   Bestimmung der Abgasverluste                               Gebläse nicht mehr als um zwei Prozentpunkte,\n3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die Diffe-           überschritten wird. Übersteigt der Sauerstoffgehalt\nrenz zwischen Abgas- und Verbrennungslufttempe-           im Abgas 11 Volumenprozent oder ist der Kohlendi-\nratur sind zu ermitteln. Dabei sind der Sauerstoff-       oxidgehalt im Abgas für den jeweiligen Brennstoff\ngehalt und die Abgastemperatur zeitgleich in einem         kleiner als der nachstehend aufgeführte Wert, so\nPunkt zu messen. Anstelle des Sauerstoffgehaltes           erhöhen sich die Toleranzwerte auf das Eineinhalb-\nkann auch der Kohlendioxidgehalt des Abgases               fache.\ngemessen werden. Die Temperatur der Verbren-\nnungsluft wird in der Nähe der Ansaugöffnung des                            Heizöl Erd- Stadt- Kokerei- Flüssiggas\ngas gas    gas      und\nWärmeerzeugers, bei raumluftunabhängigen Feue-\nFlüssiggas-\nrungsanlagen an geeigneter Stelle im Zuführungs-                                                        Luft-\nrohr gemessen.                                                                                          Gemische\n3.4.2 Die Abgasverluste werden bei Messung des Sauer-\nstoffgehaltes nach der Beziehung                           C02\nA2                                  in Volumen-\nqA   =   (tA - tL) . (21-02  + B)                          prozent          7,3     5,6  5,5   4,8      6,7","1070                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage IV\n(zu ArtikP.I 1 §§ 14 und 15)\n1       1 1            1        1       1\nAnschr1tt rJes Bez -Schornste1nfegerme1sters\n1 1\n•.\na , __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,\nl\n••      Tag der\nMessung\n•                                                       •\nMessung gemaß                                            fur den Betreiber\n§ 14Abs 1\nwiederkehrende Messung                                   fur die Behorde\nAnschrift des Betreibers\n•       gemaß § 15\nWiederholungsmessung                            •\n•\nfurden\ngemaß § 14 Abs. 4                                        Bez -Schornste1nfegerm\nMessung auf Anordnung\nAufstellungsort der Anlage\n•\n1nur austullen wenn nicht m,t Qer Anschrift des 8f'tre,bf>•s ube•e,nst,mme,101\nGebaudete,I\nBesehe                     •, n   •,g    u    ng       über das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage fur flüssige oder gasförmige Brennstoffe gemäß\n§§   14, 15 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmm1ss1onsschutzgesetzes ( Verordnung\nüber Klemfeuerungsanlagen - 1. BlmSchV)\nWärmeaustauscher\nNennwärme-\nHersteller     I..________________---J                                              Typ! 1\nBauiahr .__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __,                                leistung ,n kW\nBrenner\nHersteller      '\"I_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nTyp\n•                     •        Ver\nBau1ahr\n•\n•                     •\nohne                     mit           uampfungs\nC,eb1ase                Geblase             breriner\n1nkqh                      1nkW                    von                       b,s                         Leistung be, Messung           1\nIÜIOrenner 1         !Gasbrenner)                                                                          _ 1nur bei mOdulierenden\n1                                _\n...__ _ _ _.., oder menrstuf1gen Brennerr)..__ _ ___,\nBrennstoff\nHe1z01 E.L  •                 [r(l(Jd'., •     F1uss1ggas\nFluss1ggas-\n•           Stadtgas   •            Sonstiger\nBrennstott\ngemaß § 3\n•        ...__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___.\n•                     •                      •                         •\nLulf (.,pm,scrie\nArt derArar\nHe,zurig               He1/LHl(J rn,t\nßrductlWdSSer\nBrauch-\nwasser-\nLutterh1tzer             Feuerstatte            .__ _________________                                __,\nanderer Art\nanlage\nMeßergebnis\n,•                                      M11fel-\nWarmetragertemperatur ,n °C\nVerbrennungslutttemperatur ,n °C\nwert\nAtJgastemperatur In °C\nÜlllf:r,vate\nAtJqasvf'r !usl\n(or111c• lu1erc1r:/)\nSauerstoff   D               Kohlen-\nd1ox1d\nD        Volumen- 1\ngeha!t In %.,__ _ __\nDruckdifferenz In hPa\nUd'.; Meilt~rgf:br,   c, entspricht der       Vc:rr1r(l11ur1g\n•                       Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung\n•\nweil:\n••             Abgasverlust uber\nRußzahl uber\n•             Ülder1vate Im Abgas\nErgibt eine Messung daß die Anlage den Anforderungen der Verordnung\nDatum                                                      Unterschri!t                      nicht entspricht. so 1st der Betreiber verpflichtet. die notwendigen Verbesse-\nrungsmaßnahmen an der Anlage zu tretten\nZutreffendes bitte ankreuzen bzw Werte einsetzen                                             Die Messung 1st innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen Geben Sie\nmir bitte Nachricht. sobald die Wiederholungsmessung ertoIgen kann","N:. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                                                            1071\nAnlage V\n(zu Artikel 1 §§ 14 und 15)\n1         1    1        1    1        1\nAnschr11t des Bez Schornste1ntegerme1sters\n1    1\n•\nL------------Jl\n••     Tag der\nMessung\n•\nMessung gemaß                                 fur den Betreiber\n§ 14 Abs 1\nwiederkehrende Messung                •       1\nur a1e Behorae\nAnscrmtt des Betreibers\n•     gemaß § 15\nWiederholungsmessung                  •\n•\nfuraen\ngemaß § 14 Abs 4                              Bez -Schor0ste,nfeger1T\nMessung auf Anordnurig\nAufstellungsort der Anlage\n•\nGebaudete,I\nBesehe                    •· n   ••gu      ng      uber das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage fur feste Brennstoffe gemäß§§ 14, 15 der Ersten\nVerordnung zur Durchfuhrung des Bundes-lmm1ss1onsschutzgesetzes ( Verordnung uber Klemfeuerungsan-\nlagen - 1. BlmSchV)\nFeuerstätte\nHerstelIer      ,,........-------------------.                                 Typ,                                                        Nennwarme - 1\nriancJ\n••                    •          Bau1ahr\nunterer •          Zusatzwarmespeicher\nte1stung ,n KW.__ _ _ _......\nD\n•\noberer\n•                    •                     •\nbescn1ckt               Abbrand             Abbrand                gemaß § 6 Abs 3                                    rie1n\nrnecn;:in       Unterscnub-               Vorofen-               Einbias-           Bescn1ckung\nt.Jesu11cKI       l1::uerur1g               teuerung               teuerung           anoerer Art\nBrennstoff\nßracJr1-\nt<(lflit'.i\",\noroUcJ~t\n•         St~1nknhten-\nprodukt\n•         Tort-\nprodukt\n•      naturbelas-\nsenes Holz\n•        Sonstiger\nBrennstoti\ngemaß § 3\n•       L-------------------'\nSonstiges\nIZ B Sört1c; Kur11ung)    '------------------------.......1\nArt der Anlage\nZPntral\nr,e,1ung\n•                E1n1e1\noter1\n•           Luf1-\nerh1tzer  •         Brauch-\nwasser-\nanlage\n•        Feuerstat1e\nanaerer Art\n• '--------------------'\nMeßergebnis\nKpnn1e1c:hnunq                              ~\\Jummer des                                   Nummer desj\nucr StaubprotJ(:11t,11,,,                          Kartoris ..__ _ _ _.......                  Sehalters ..._ _ _ _ __.\nWarmetragertemperatur ,n °C\n•\nStaubgehalt Im Abgas In g m ·                                            Abgastemperatur     in °C\nSauerstoti   D            Kohlen-\nd1ox1d\nVolumen- 1\ngehalt In %.__ _ _ _....,\nI,~wl'I s be1ogen auf\n1\nSauerstotii;Jehalt ,m AtJgas ,r, Vo,    0\nc                              Oruckd1tierenz ,n hPa\n•                     Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung\n•\nweil:\n•           Staubgehalt\n,m Abgas In g rrj uoer\n•           Kohlenmonox1dgehalt\n,m Abgas In g,m 3 uber\nErgibt eine Messung daß aIe Anlage aen Anforderungen der Verordnung\nnicht entspricht. so 1st der Betreiber verpflichtet. die notwendigen Verbesse-\nrungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen\nDie Messung 1st innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen Geben Sie\nmir b1t1e Nachricht sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann","1072                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes\nVom 20. Juli  J988\nAuf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes              (2) Sind mehrere gültige Vorschlagslisten einge-\nvom 15. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 13) wird verordnet:              reicht, so kann der Wähler seine Stimme nur für eine\nVorschlagsliste abgeben. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3\nund 4, § 12 Abs. 1 bis 3 und 5, die§§ 13, 14 und 17\nAbs. 1 Nr. 2 bis 8 und Abs. 2 sowie die §§ 18 bis 20\nArtikel 1                              gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit\nder Maßgabe, daß auf den Stimmzetteln auch der\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebs-\nAusbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen\nverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 49)\nist. § 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die\nwird wie folgt geändert:\nVerteilung der Sitze ausschließlich auf die Vorschlags-\nlisten erfolgt und jede Vorschlagsliste so viele Sitze\n1 . Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefaßt:     zugeteilt erhält, wie Höchstzahlen auf sie entfallen.\n„Zweiter Teil                              (3) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so\nWahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung\".            kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerber\nabgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.\n2. § 30 wird wie folgt gefaßt:                                   § 21 Abs. 3, die §§ 22, 23 Abs. 1 und § 24 gelten\nentsprechend. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend mit der\n,,§ 30                              Maßgabe, daß auf den Stimmzetteln auch der Ausbil-\nWahlvorstand, Wahlvorbereitung                   dungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen ist.\nFür die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertre-            (4) Ist nur ein Jugend- und Auszubildendenvertreter\ntung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 4 über den          zu wählen, so erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvor-\nWahlvorstand, die Wählerliste und das Wahlausschrei-          schlägen. § 25 Abs. 2 und 4 bis 8 sowie § 29 gelten\nben entsprechend mit der Maßgabe, daß die Wahl als            entsprechend. § 25 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend mit\ngemeinsame Wahl stattfindet. Dem Wahlvorstand muß             der Maßgabe, daß auf jedem Wahlvorschlag und den\nmindestens ein nach § 8 des Gesetzes wählbarer                Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen\nArbeitnehmer angehören.\"                                      Bewerber aufzuführen ist.\n(5) Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 26\n3. § 31 wird wie folgt gefaßt:                                    bis 28 entsprechend.\"\n,,§ 31\nDurchführung der Wahl                                                   Artikel 2\n( 1) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenver-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntreter zu wählen, so erfolgt die Wahl auf Grund von       tungsgesetzes in Verbindung mit § 131 des Betriebsver-\nVorschlagslisten. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 5 bis 8,  fassungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndie §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 und 3 sowie die§§ 10 und 29\ngelten entsprechend. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend mit                                   Artikel 3\nder Maßgabe, daß in jeder Vorschlagsliste auch der\nAusbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nist.                                                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn. den 20. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                              1073\nErste Verordnung\nzur Änderung der ~ahlordnung\nzum Bundespersonalvertretungsgesetz\n~\nVom 20. Juli 1988\nAuf Grund des § 115 des Bundespersonalvertretungs-             (Bezirks-Jugend-     und     Auszubildendenvertretung,\ngesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), der durch           Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung) gelten\nArtikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1         die §§ 33 bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. Für in\nS. 1037) geändert worden ist, verordnet die Bundes-              § 57 des Gesetzes genannte Beschäftigte in nachge-\nregierung:                                                       ordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf\nArtikel 1                               solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Haupt-\nwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubilden-\nDie Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs-                denstufenvertretungen durch, in den genannten nach-\ngesetz vom 23. September 1974 (BGBI. 1S. 2337) wird wie          geordneten Dienststellen werden keine Wahlvorstände\nfolgt geändert:                                                  bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die\nschriftliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat\n1. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefaßt:\nder Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den wahlberech-\n„Fünfter Teil                           tigten in § 57 des Gesetzes genannten Beschäftigten\nWahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter\".            die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu über-\nsenden.\n2. § 46 wird wie folgt geändert:\n(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubil-\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                  dendenvertretung nach § 64 Abs. 2 des Gesetzes\n„Vorbereitung und Durchführung der Wahl der              gelten Absatz 1 und § 46 entsprechend.\"\nJugend- und Auszubildendenvertretung\".\nb) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort\n„Jugendvertreter\" durch das Wort „Jugend- und\nAuszubildendenvertreter\" ersetzt.                                               Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n3. § 47 erhält folgende Fassung:\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 118 des Bundes-\n,,§ 47                          personalvertretungsgesetzes auch im Land Berlin.\nWahl der Jugend- und\nAuszubildendenstufenvertretungen\nArtikel 3\n( 1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildenden-\nstufenvertretungen nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes            Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","1074           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Tei! 1\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung\nder Beamten der Bund9swehrverwaltung\nVom 8. Juli 1988\n1.\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung\ndes Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-\nsung der BundE::sbeamten und Richter im Bundesdienst in\nder Fassung vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert\ndurch die Anordnung vom 21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ),\nübertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten bis zur\nBesoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst)\ndem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik\nund Beschaffung,\ndem Präsidenten des Bundeswehrverwaltungsamtes,\nden Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,\ndem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kirchen-\namtes für die Bundeswehr,\ndem Militärgeneralvikar des Katholischen       Militär-\nbischofsamtes für die Bundeswehr,\ndem Präsidenten des Bundessprachenamtes,\nden Präsidenten der Universitäten der Bundeswehr\nHamburg und München\nfür ihren Geschäftsbereich.\nIL\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und\nEntlassung der unter 1. genannten Beamten vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentli-\nchung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnungen vom\n2. Februar 1968 (BGBI. 1 S. 122), vom 17. September\n1970 (BGBI. 1 S. 1352) und vom 2. November 1973\n(BGBI. 1 S. 1678) außer Kraft.\nBonn, den 8. Juli 1988\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Pfahls","Nr. 34 .- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                               1075\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 1.3.\n,,. Juli 1988\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von           8. ,,WM - FRISEURE 88 - Weltmeisterschaft der\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im              Friseure mit Internationaler Fachausstellung\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1,            Friseurbedarf - Körperpflege - Kosmetik\"\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-        vom 2. bis 4. Oktober 1988 in Düsseldorf\nkel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II          9. ,,CERAMITEC - 4. Internationale Fachmesse\nS. 649), wird bekanntgemacht:                                     Maschinen, Geräte, Anlagen und Rohstoffe\nfür die gesamte keramische Industrie\"\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen             vom 18. bis 22. Oktober 1988 in München\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:\n1o. ,,SYSTEC - 2. Internationale Fachmesse für Compu-\n1. ,,audiovideo 88 - Internationale Ausstellung der              terintegration in Logistik, Entwicklung, Konstruktion,\nUnterhaltungselektronik\"                                      Fertigung und Qualitätssicherung mit Kongreß\"\nvom 26. August bis 1. September 1988 in Düsseldorf            vom 25. bis 28. Oktober 1988 in München\n2. ,.MedienMarkt 88 Düsseldorf\"                             11. ,,SPIEL '88 - Internationale Spiel-Tage\"\nvom 30. August bis 1. September 1988 in Düsseldorf            vom 27. bis 30. Oktober 1988 in Essen\n3. ,.ISPO Herbst - 29. Internationale Sportartikelmesse\"    12. ,,hogatec 88 - Internationale Fachmesse Hotellerie,\nvom 30. August bis 2. September 1988 in München               Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung\"\n4. ,.IKOFA - 17. Internationale Fachmesse der                    vom 7. bis 11 . November 1988 in Düsseldorf\nErnährungswirtschaft\"\n13. ,,discotec 88 - Internationale Messe der\nvom 16. bis 21. September 1988 in München\nUnterhaltungsgastronomie\"\n5. ,.27. INTERBOOT - Internationale Wassersport-                 vom 7. bis 11. November 1988 in Düsseldorf\nAusstellung\"                                             14. ,,ELECTRONICA - 13. Internationale Fachmesse für\nvom 17. bis 25. September 1988 in Friedrichshafen             Bauelemente und Baugruppen der Elektronik\"\n6. ,.GLASTEC 88 - 10. Internationale Fachmesse                   vom 8. bis 12. November 1988 in München\nMaschinen - Ausrüstungen - Anwendung\"                    15. ,,MEDICA 88 Plus BIOTEC - Diagnostica - Thera-\nvom 28. September bis 1. Oktober 1988 in Düsseldorf         . peutica - T echnica - lnformatica - Biotechnica,\n7. ,.27. Internationaler Caravan-Salon\"                          20. Internationaler Kongreß und Ausstellung\"\nvom 1 . bis 9. Oktober 1988 in Essen                          vom 16. bis 19. November 1988 in Düsseldorf\nBonn, den 13. Juli 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nKrieger","1076                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nHerausgeber Der Bundesminister der Justiz - Verlag· Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn\nBundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze. Verordnunqen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschnften sowie damit\nzusammenhangende Bekanntmachungen.\nb) Zolltantvorschnften\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement Postanschrift fur Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt. Postfach 13 20. 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis !ur Teil I und Teil II halbJahrhch Je 69. 10 DM. Einzelstucke ie angefan-\ngene 16 Seiten 2. 17 DM zuzughch Versandkosten. Dieser Preis gilt auch !ur\nBundesgesetzblatter. die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Koln\n3 99-509. BLZ 370 100 50. oder gegen Vorausrechnung\nPreis dieser Ausgabe 5.24 DM (4.34 DM zuzuglich 0,90 DM Versandkosten). bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6.04 DM\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten          der angewandte Steuersatz\nbetragt 7%                                                                                     Postvertriebsstuck · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                        - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                   vom\nAndere Vorschriften\n24 5. 88         Verordnung (EWG) Nr. 1598/88 des Rates zur Anwendung des\nBeschlusses Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich\nzur Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs\n„Erzeugnisse mit Ursprung in\" oder „Ursprungserzeugnisse\" und über\ndie Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen                                       L 149/1                 15 6. 88\n24. 5 88         Verordnung (EWG) Nr. 1599/88 des Rates zur Anwendung des\nBeschlusses Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur\nAnderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs\n„Erzeugnisse mit Ursprung in\" oder „Ursprungserzeugnisse\" und über\ndie Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen                                       L 149/71                15. 6. 88\n27. 5. 88        Verordnung (EWG) Nr. 1653/88 des Rates zur Änderung der Verordnung\n(EWG) Nr_ 4134/86 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren\nmit Ursprung In Taiwan                                                                 L 153/1                 18. 6. 88\n13. 6. 88        Verordnung (EWG) Nr. 1657/88 der Kommission zur Einstellung des\nGarnelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge                                     L 148/10                15. 6. 88\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4091 /87 des Rates vom\n22. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80\nzur Festlegung der Grunderzeugnismengen, von denen unterstellt\nwird, daß sie zur Herstellung von Waren der Verordnung (EWG}\nNr. 3033/80 verwendet worden sind (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1987)                    L 162/59                 29. 6. 88\nBe r Ich t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1612/88 des Rates vom\n9. Juni 1988 zur Durchführung einer Arbeitskostenerhebung im produ-\nzierenden Gewerbe, Im Groß- und im Einzelhandel sowie im Bank- und\nim Versicherungsgewerbe (ABI. Nr. L 145 vom 11. 6. 1988)                                L 162/59                 29. 6. 88\nBe r Ich t I g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1857/88 der Kommission\nvom 30. Juni 1988 zur Einführung einer Genehmigungspflicht für die\nEinfuhr von Schuhen mit Ursprung in Südkorea und Taiwan nach Frank-\nreich (ABI. Nr. L 166 vom 1. 7. 1988)                                                   L 168/134                  1. 7. 88"]}