{"id":"bgbl1-1988-34-12","kind":"bgbl1","year":1988,"number":34,"date":"1988-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/34#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-34-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_34.pdf#page=13","order":12,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen","law_date":"1988-07-13T00:00:00Z","page":1057,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 - Tag· der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                                        1057\nDurchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben                                  (2) Der Bund .kann zugewiesene Bundesmittel von\nin Höhe von                                                                      einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedin-\ngungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.\n60 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstaben a, c und d und Nr. 2 bis 4 und bei der dazu                    (3) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger wegen\nerforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2) sowie                       Nichterfüllung der Bedingungen zurückgezahlt werden, lei-\n70 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-                                tet das Land in Höhe des Bundesanteils einschließlich der\nstabe b und Nr. 5 und bei der dazu erforderlichen                  anteiligen Zinsen an den Bund weiter.\nVorplanung (§ 1 Abs. 2) *).                                     *\n(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen\n(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des                       abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 2 v. H.\nnach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entspre-                           über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zins-\nchend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der                                   satz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, im Falle\nbereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das                           des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bun-\nLand. Zur Feststellung des Mittelbedarfs teilen die Länder                        desmittel an, im Falle der Absätze 1 und 3 vom Beginn des\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                              zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgen-\nForsten die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand                          den Monats.\nund die voraussichtliche Entwicklung der Maßnahmen mit.\n§ 12\n§ 11\n( Überleitu ngsvorsch ritt)\nRückzahlung und Verzinsung\nder Bundesmittel\n(1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Til-                                                              § 13\ngung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Aus-                                                       Berlin-Klausel\ngleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstat-\nteten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig an                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nden Bund abzuführen.                                                              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n·, Nach Artikel 8 Abs 2 des Gesetzes vom 21 Jul, 1988 (BGBI I S 1053) tritt§ 10                                     § 14\nAbs 1 h1ns1chtl1ch der Worte Nr 1 Buchstabe b und m,t Ablauf des 30 Juni 1993\naußer Kraf1                                                                                               (Inkrafttreten)\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gliederung\ndes Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen\nVom 13. Juli 1988\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtlinien-                            S. 906)\" durch die Worte „in der im Bundesgesetz-\nGesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) ein-                                     blatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1, veröffent-\ngefügten § 330 des Handelsgesetzbuchs wird im Einver-                                     lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem                                        Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:                                                  1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), \" ersetzt.\nc) Die Worte „des Aktiengesetzes\" werden durch die\nArtikel 1                                              Worte „des Dritten Buchs des Handelsgesetz-\nbuchs\" ersetzt.\nDie Verordnung über die Gliederung des Jahresab-\nschlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Februar\n1968 (BGBI. 1 S. 193) wird wie folgt geändert:                                    2. § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                          (1) Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der\na) Die Worte „Aktiengesellschaften und Kommandit-                                Bilanz\ngesellschaften auf Aktien\" werden durch die Worte                           1. dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 1 des\n„Aktiengesellschaften,             Kommanditgesellschaften                      Handelsgesetzbuchs folgenden Vermerk anzu-\nauf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf-                             fügen:\ntung\" ersetzt.\n,,davon:\nb) In der Nummer 2 werden die Worte „vom 21. März\n1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 241) in der Fassung des                                a) Geschäfts-, Betriebs- und andere Bauten\nGesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. 1                                   b) Bahnkörper und Bauten des Schienenweges\";","1058                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. an die Stelle des Postens§ 266 Abs. 2 Aktivseite A.    4. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung: ,\nII. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs die folgenden                                           3\nPosten Nummern 2 bis 4 auszuweisen:                                                  ,,§\nDie Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung\n,,2. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Siche-           der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nrungsanlagen;                                         über die Gliederung des Jahresabschlusses von Ver-\nkehrsunternehmen vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1057)\n3. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr;\nsind erstmals auf den Jahresabschluß für das nach\n4. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht       ,_ dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr\nzu Nummer 2 oder 3 gehören;\".                          anzuwenden. Sie sind auf den Jahresabschluß für ein\nfrüheres Geschäftsjahr anzuwenden, wenn auf dieses\nDie Posten§ 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des       die Vorschriften über den Jahresabschluß in der vom\nHandelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und                  Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an gelten-\n6. Der Bilanzausweis nach Satz 1 kann unterbleiben,            den Fassung angewandt werden. Sind die neuen Vor-\nwenn der dort vorgeschriebene Vermerk und die dort             schriften nicht nach Satz 2 auf ein früheres Geschäfts-\nvorgeschriebenen Posten im Anhang gesondert ausge-             jahr anzuwenden, so ist für das Geschäftsjahr die am\nwiesen werden.                                                  31. Dezember 1985 geltende Fassung dieser Verord-\nnung anzuwenden.\n(2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von                                           § 4\nGesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nanzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden\nPosten Aktivseite A. II. Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1           tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanz-\nNr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle             richtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin.\"\ndes zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II.\nNr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten                                   Artikel 2\nAktivseite A. II. Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der\nAbsatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird.\"\nVerordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses\nvon Verkehrsunternehmen in der ab 27. Juli 1988 gel-\n3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:                   tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n,,§ 2 a\nArtikel 3\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 334 Abs. 1 Nr. 6 des\nHandelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des ver-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzricht-\neiner Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 oder 2                   linien-Gesetzes auch im Land Berlin.\n1, entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vor-\ngeschriebenen Vermerk nicht anfügt oder                                           Artikel 4\n2, entgegen§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Posten 2 bis 4          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnicht ausweist.\"                                       Kraft.\nBonn, den 13. Juli 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}