{"id":"bgbl1-1988-34-11","kind":"bgbl1","year":1988,"number":34,"date":"1988-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/34#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-34-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_34.pdf#page=11","order":11,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"","law_date":"1988-07-21T00:00:00Z","page":1055,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                                       1055\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe\n,, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"\nVom 21. Juli 1988\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die\nGemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschut-\nzes\" vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1053) wird nachstehend der Wortlaut des\nGesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und\ndes Küstenschutzes\" in der seit 1. Juli 1988 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz vom 3. September 1969\n(BGBI. 1 S. 1573),\n2. den am 29. Dezember 1971 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2140),\n3. den mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn. den 21. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nGesetz\n.               über die Gemeinschaftsaufgabe\n,,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"\n§ 1                                         2. Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesit-\nGemeinschaftsaufgabe                                         zes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maß-\nnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem\n(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-                               Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen\nschutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe Im Sinne des                                    zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Natur-\nArtikels 91 a Abs 1 des Grundgesetzes wahrgenommen:                                      haushaltes;\n1. Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und                                   3. wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maß-\nArbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft                                nahmen;\ndurch\n4. Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der\na) rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaft-                              Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch\nlicher Betriebe,\na) Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch-\nb) Anpassung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe                                  und forstwirtschaftlicher Erzeuger,\nan die Markientwicklung *),\nb) Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stille-\nc) Ausgleich natürlicher Standortnachteile,                                            gung von Vermarktungseinrichtungen zur Rationali-\nd) sonstige Maßnahmen. die unter besonderer Berück-                                    sierung und Verbesserung des Absatzes land-,\nsIcht1gung der bäuerlichen Familienbetriebe für die                                fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;\ngesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind;                           5. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den\nKüsten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden\n• ) Nact1 Artikel A All'., ? d1~s Gcsct?cs vom 21. Julo 19AA (BGBI I S 1053) trIt1 § 1    oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturm-\nAtJs 1 Nr 1 Buchstabe b m,t AtJl,lUf des 30. Juni 1993 außer Kratt                    fluten (Küstenschutz).","1056                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Eine für Maßnahmen gemäß Absatz 1 erforderliche        (2) Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der\nVorplanung ist Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe.        Länder. Jedes Land hat eine Stimme.\n§2                                (3) Der Planungsausschuß beschließt mit einer Mehrheit\nAllgemeine Grundsätze                    von drei Vierteln der Stimmen.\n(1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu,      (4) Der. Planungsausschuß gibt sich eine Geschäfts-\neine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausge-     ordnung.\nrichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ,_\nihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der                                       § 7\nEuropäischen Gemeinschaft zu ermöglichen sowie den                         Anmeldung zum Rahmenplan\nKüstenschutz zu verbessern. Dabei sind die Ziele und\nErfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie               (1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder\ndes Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten.         dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur\n(2) Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen    Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt\nräumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden.        die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91 a Abs. 3\nBei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen            Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung\nRechnung zu tragen. Im übrigen sind die Maßnahmen mit        kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan\nanderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungs-           widerrufen werden.\nmaßnahmen abzustimmen.\n(2) Die Anmeldung enthält Angaben über\n§3                              1. die Art und den Umfang der jährlich durchzuführenden\nFörderungsarten                            Maßnahmen sowie\n2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maßnah-\nDie finanzielle Förderung kann in der Gewährung von\nmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren.\nZuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und Bürgschaften\nbestehen.                                                    Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. Aus\nder Begründung muß ersichtlich sein, daß die Maßnahmen\n§ 4                            wirtschaftlich und zweckmäßig sind.\nGemeinsamer Rahmenplan                         (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten legt die Anmeldungen der Länder und seine\n(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein\neigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur\ngemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.\nBeschlußfassung vor.\n(2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanz-\n(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplans\nplanung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, der\ngelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.\nEntwicklung anzupassen und fortzuführen. Die mehrjäh-\nrige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu\nberücksichtigen.\n§8\n§ 5                                                     Verfahren\nnach Beschluß über den Rahmenplan\nInhalt des Rahmenplans\nDer Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der Bun-\n(1) Der Rahmenplan bezeichnet die jeweils in den ein-\ndesregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundes-\nzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen\nregierung und die Landesregierungen nehmen die für die\nmit den ihnen zugrundeliegenden Zielvorstellungen. Er\nDurchführung des Rahmenplans im nächsten Jahr erfor-\nweist die Arten der Förderung, nach Ländern getrennt,\nderlichen Ansätze in die Entwürfe ihrer Haushaltspläne\nsowie die vom Bund und von jedem Land für die Erfüllung\nauf.\nder Gemeinschaftsaufgabe im nächsten Jahr bereitzustel-\nlenden und für die folgenden Jahre des Planungszeit-\nraums jeweils vorzusehenden Mittel aus.                                                  §9\n(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen                    Durchführung des Rahmenplans\nFörderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Ver-           (1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der\nwendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzun-       Länder.\ngen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt\nwerden.                                                        (2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundes-\nregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die\n§ 6                           Durchführung des Rahmenplans und den allgemeinen\nPlanungsausschuß                      Stand der Gemeinschaftsaufgabe.\n(1) Für die Rahmenplanung bilden die Bundesregierung\nund die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm                                    § 10\ngehören der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nErstattung\nund Forsten als Vorsitzender sowie der Bundesminister\nder Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an.        (1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91 a\nEine Vertretung ist zulässig.                                Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in"]}