{"id":"bgbl1-1988-34-10","kind":"bgbl1","year":1988,"number":34,"date":"1988-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-34-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_34.pdf#page=9","order":10,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"","law_date":"1988-07-21T00:00:00Z","page":1053,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                                   1053\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe\n,, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"\nVom 21. Juli 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             ersetzt:\n,,Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernis-\nArtikel 1                                     sen Rechnung zu tragen. Im übrigen sind die Maß-\nÄnderung des Gesetzes über die Gemeinschafts-                             nahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs-\naufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur                               und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen.\"\nund des Küstenschutzes\"\n3. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-                    ,,(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnah-\nrung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\" vom                     men Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere\n3. September 1969 (BGBI. 1 S. 1573), geändert durch                    der Verwendungszweck der Mittel, die Förderungsvor-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1                  aussetzungen und die Art und Höhe der Förderung\nS. 21401, wird wie folgt geändert:                                     näher bestimmt werden.\"\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           4. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91 a\na) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Num-\nAbs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm\nmern 1 bis 3 ersetzt:\nin Durchführung des Rahmenplans entstandenen Aus-\n.. 1 . Maßnahmen zur Verbesserung der Produk-                  gaben in Höhe von\ntions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und        60 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nForstwirtschaft durch                                               staben a, c und d und Nr. 2 bis 4 und bei der\na) rationellere Gestaltung land- und forstwirt-                     dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2)\nschaftlicher Betriebe,                                          sowie\nb) Anpassung land- und forstwirtschaftlicher          70 v. H. bei Maßnahmen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nBetriebe an die Marktentwicklung,                              stabe b und Nr. 5 und bei der dazu erforder-\nlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2).\"\nc) Ausgleich natürlicher Standortnachteile,\nd) sonstige Maßnahmen, die unter besonderer      5. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nBerücksichtigung der bäuerlichen Familien-           ,,(3) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger wegen\nbetriebe für die gesamte Land- und Forst-         Nichterfüllung der Bedingungen zurückgezahlt werden,\nwirtschaft bedeutsam sind;                        leitet das Land in Höhe des Bundesanteils einschließ-\nlich der anteiligen Zinsen an den Bund weiter.\"\n2. Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen\nGrundbesitzes und Gestaltung des ländlichen\nArtikel 2\nRaumes durch Maßnahmen zur Verbesserung\nder Agrarstruktur nach dem Flurbereinigungs-                           Änderung des Gesetzes\ngesetz einschließlich von Maßnahmen zur                          über eine Altershilfe für Landwirte\nSicherung eines nachhaltig leistungsfähigen\nIn § 1 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nNaturhaushaltes;\nLandwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische       14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch\nMaßnahmen;\".                                     Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1988 (BGB!. 1 S. 581)\ngeändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:\nb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-\nmern 4 und 5.                                             „Eine Existenzgrundlage gilt weiterhin als gegeben, wenn\ndie Mindesthöhe nur deshalb nicht mehr erreicht wird,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  weil Flächen nach Maßgabe der Verordnung (EWG)\nNr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hin-\n.. (1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient   sichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivie-\ndazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderun-     rung und Umstellung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106\ngen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu           S. 28) durch Brachlegen mit'oder ohne Wechselwirtschaft\ngewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im           stillgelegt werden.\"\nGemeinsamen Markt der Europäischen Gemein-                                               Artikel 3\nschaft zu ermöglichen sowie den Küstenschutz zu\nÄnderung des Gesetzes\nverbessern. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\nder Raumordnung, Landesplanung sowie des\nUmweltschutzes und des Tierschutzes zu beach-                § 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung\nten.\"                                                     der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), das","1054                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 1987       S. 28) stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirt-\n(BGBI. 1 S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt ge-       schaftlich genutzte Flächen; die für die Landwirtschaft in\nändert:                                                        anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften,\ninsbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des\n1. Folgender neuer Satz 4 wird eingefügt:                      Grundstückverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts,\n„Soweit Flächen nach Maßgabe der Verordnung                des Baurechts, des Naturschutzrechts und der Statistik\n(EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988             finden auf diese Flächen weiterhin Anwendung. Das\nzur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und         Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stillegungs-\nNr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Acker-        t>eriode in derselben Art und in demselben Umfang wie\nflächen und der Extensivierung und Umstellung der          zum Zeitpunkt der Antragstellung nutzen zu können, bleibt\nErzeugung (ABI. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen      bestehen. Satz 1 erster Halbsatz gilt nicht für das Recht\nmit oder ohne Wechselwirtschaft stillgelegt werden, gilt   der Sozialversicherung. Ferner gelten die Sätze 1 und 2\nder am Tage vor der Stillegung maßgebliche Wert des         nicht, wenn die Flächen aufgeforstet oder so umgestaltet\njeweiligen Maßstabes.\"                                     worden sind, daß sie später nur mit unverhältnismäßig\ngroßem Aufwand land- oder forstwirtschaftlich genutzt\n2. Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.          werden können.\n3. In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie\" durch die                                        Artikel 6\nWorte „Die Satzung\" ersetzt.\nNeufassung des Gesetzes\nüber die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung\nArtikel 4\nder Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\n§ 776 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung in        Forsten kann den Wortlaut des Gesetzes über die\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer            Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung der Agrarstruktur\n820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt        und des Küstenschutzes\" in der vom 1. Juli 1988 an\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987              geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\n(BGBI. 1 S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt           machen.\ngefaßt:\nArtikel 7\n,, 1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Gar-                                Berlin-Klausel\nten- und Weinbaues, der Binnenfischerei - Fisch-\nzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei -     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nund der Imkerei einschließlich der den Zielen des        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nNatur- und Umweltschutzes dienenden Landschafts-\npflege (landwirtschaftliche Unternehmen),\".\nArtikel 8\nArtikel 5                                                      Inkrafttreten\nRechtliche Behandlung stillgelegter Flächen                 (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in\nKraft.\nFlächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG)\nNr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung               (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, soweit er§ 1 Abs. 1 Nr. 1\nder Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hin-           Buchstabe b neu einfügt, und Artikel 1 Nr. 4, soweit er in\nsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivie-    § 1 0 Abs. 1 die Worte „Nr. 1 Buchstabe b und\" neu einfügt,\nrung und Umstellung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106             treten mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nN. Blüm"]}