{"id":"bgbl1-1988-34-1","kind":"bgbl1","year":1988,"number":34,"date":"1988-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/34#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_34.pdf#page=8","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung \"Hilfswerk für behinderte Kinder\"","law_date":"1988-07-20T00:00:00Z","page":1052,"pdf_page":8,"num_pages":20,"content":["1052                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder\"\n#\nVom 20. Juli 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                 Artikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nArtikel 1                           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nIn § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer\nStiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder\" vom 17. Dezem-\nber 1971 (BGBI. 1 S. 2018), zuletzt geändert durch das                                 Artikel 3\nGesetz vom 21. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1725), werden\ndie Zahl „ 172\" durch die Zahl „ 183\" und die Zahl „775\"         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndurch die Zahl „822\" ersetzt.                                 Kraft mit der Maßgabe, daß die höheren Renten ab\n1. Januar 1988 gewährt werden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Juli 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                                   1053\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe\n,, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"\nVom 21. Juli 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             ersetzt:\n,,Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernis-\nArtikel 1                                     sen Rechnung zu tragen. Im übrigen sind die Maß-\nÄnderung des Gesetzes über die Gemeinschafts-                             nahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs-\naufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur                               und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen.\"\nund des Küstenschutzes\"\n3. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-                    ,,(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnah-\nrung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\" vom                     men Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere\n3. September 1969 (BGBI. 1 S. 1573), geändert durch                    der Verwendungszweck der Mittel, die Förderungsvor-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1                  aussetzungen und die Art und Höhe der Förderung\nS. 21401, wird wie folgt geändert:                                     näher bestimmt werden.\"\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           4. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91 a\na) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Num-\nAbs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm\nmern 1 bis 3 ersetzt:\nin Durchführung des Rahmenplans entstandenen Aus-\n.. 1 . Maßnahmen zur Verbesserung der Produk-                  gaben in Höhe von\ntions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und        60 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nForstwirtschaft durch                                               staben a, c und d und Nr. 2 bis 4 und bei der\na) rationellere Gestaltung land- und forstwirt-                     dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2)\nschaftlicher Betriebe,                                          sowie\nb) Anpassung land- und forstwirtschaftlicher          70 v. H. bei Maßnahmen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nBetriebe an die Marktentwicklung,                              stabe b und Nr. 5 und bei der dazu erforder-\nlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2).\"\nc) Ausgleich natürlicher Standortnachteile,\nd) sonstige Maßnahmen, die unter besonderer      5. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nBerücksichtigung der bäuerlichen Familien-           ,,(3) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger wegen\nbetriebe für die gesamte Land- und Forst-         Nichterfüllung der Bedingungen zurückgezahlt werden,\nwirtschaft bedeutsam sind;                        leitet das Land in Höhe des Bundesanteils einschließ-\nlich der anteiligen Zinsen an den Bund weiter.\"\n2. Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen\nGrundbesitzes und Gestaltung des ländlichen\nArtikel 2\nRaumes durch Maßnahmen zur Verbesserung\nder Agrarstruktur nach dem Flurbereinigungs-                           Änderung des Gesetzes\ngesetz einschließlich von Maßnahmen zur                          über eine Altershilfe für Landwirte\nSicherung eines nachhaltig leistungsfähigen\nIn § 1 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nNaturhaushaltes;\nLandwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische       14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch\nMaßnahmen;\".                                     Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1988 (BGB!. 1 S. 581)\ngeändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:\nb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-\nmern 4 und 5.                                             „Eine Existenzgrundlage gilt weiterhin als gegeben, wenn\ndie Mindesthöhe nur deshalb nicht mehr erreicht wird,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  weil Flächen nach Maßgabe der Verordnung (EWG)\nNr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hin-\n.. (1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient   sichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivie-\ndazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderun-     rung und Umstellung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106\ngen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu           S. 28) durch Brachlegen mit'oder ohne Wechselwirtschaft\ngewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im           stillgelegt werden.\"\nGemeinsamen Markt der Europäischen Gemein-                                               Artikel 3\nschaft zu ermöglichen sowie den Küstenschutz zu\nÄnderung des Gesetzes\nverbessern. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\nder Raumordnung, Landesplanung sowie des\nUmweltschutzes und des Tierschutzes zu beach-                § 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung\nten.\"                                                     der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), das","1054                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 1987       S. 28) stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirt-\n(BGBI. 1 S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt ge-       schaftlich genutzte Flächen; die für die Landwirtschaft in\nändert:                                                        anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften,\ninsbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des\n1. Folgender neuer Satz 4 wird eingefügt:                      Grundstückverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts,\n„Soweit Flächen nach Maßgabe der Verordnung                des Baurechts, des Naturschutzrechts und der Statistik\n(EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988             finden auf diese Flächen weiterhin Anwendung. Das\nzur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und         Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stillegungs-\nNr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Acker-        t>eriode in derselben Art und in demselben Umfang wie\nflächen und der Extensivierung und Umstellung der          zum Zeitpunkt der Antragstellung nutzen zu können, bleibt\nErzeugung (ABI. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen      bestehen. Satz 1 erster Halbsatz gilt nicht für das Recht\nmit oder ohne Wechselwirtschaft stillgelegt werden, gilt   der Sozialversicherung. Ferner gelten die Sätze 1 und 2\nder am Tage vor der Stillegung maßgebliche Wert des         nicht, wenn die Flächen aufgeforstet oder so umgestaltet\njeweiligen Maßstabes.\"                                     worden sind, daß sie später nur mit unverhältnismäßig\ngroßem Aufwand land- oder forstwirtschaftlich genutzt\n2. Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.          werden können.\n3. In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie\" durch die                                        Artikel 6\nWorte „Die Satzung\" ersetzt.\nNeufassung des Gesetzes\nüber die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung\nArtikel 4\nder Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\n§ 776 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung in        Forsten kann den Wortlaut des Gesetzes über die\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer            Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung der Agrarstruktur\n820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt        und des Küstenschutzes\" in der vom 1. Juli 1988 an\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987              geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\n(BGBI. 1 S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt           machen.\ngefaßt:\nArtikel 7\n,, 1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Gar-                                Berlin-Klausel\nten- und Weinbaues, der Binnenfischerei - Fisch-\nzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei -     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nund der Imkerei einschließlich der den Zielen des        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nNatur- und Umweltschutzes dienenden Landschafts-\npflege (landwirtschaftliche Unternehmen),\".\nArtikel 8\nArtikel 5                                                      Inkrafttreten\nRechtliche Behandlung stillgelegter Flächen                 (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in\nKraft.\nFlächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG)\nNr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung               (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, soweit er§ 1 Abs. 1 Nr. 1\nder Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hin-           Buchstabe b neu einfügt, und Artikel 1 Nr. 4, soweit er in\nsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivie-    § 1 0 Abs. 1 die Worte „Nr. 1 Buchstabe b und\" neu einfügt,\nrung und Umstellung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106             treten mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nN. Blüm","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                                       1055\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe\n,, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"\nVom 21. Juli 1988\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die\nGemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschut-\nzes\" vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1053) wird nachstehend der Wortlaut des\nGesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und\ndes Küstenschutzes\" in der seit 1. Juli 1988 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz vom 3. September 1969\n(BGBI. 1 S. 1573),\n2. den am 29. Dezember 1971 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2140),\n3. den mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn. den 21. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nGesetz\n.               über die Gemeinschaftsaufgabe\n,,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"\n§ 1                                         2. Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesit-\nGemeinschaftsaufgabe                                         zes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maß-\nnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem\n(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-                               Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen\nschutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe Im Sinne des                                    zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Natur-\nArtikels 91 a Abs 1 des Grundgesetzes wahrgenommen:                                      haushaltes;\n1. Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und                                   3. wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maß-\nArbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft                                nahmen;\ndurch\n4. Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der\na) rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaft-                              Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch\nlicher Betriebe,\na) Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch-\nb) Anpassung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe                                  und forstwirtschaftlicher Erzeuger,\nan die Markientwicklung *),\nb) Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stille-\nc) Ausgleich natürlicher Standortnachteile,                                            gung von Vermarktungseinrichtungen zur Rationali-\nd) sonstige Maßnahmen. die unter besonderer Berück-                                    sierung und Verbesserung des Absatzes land-,\nsIcht1gung der bäuerlichen Familienbetriebe für die                                fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;\ngesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind;                           5. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den\nKüsten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden\n• ) Nact1 Artikel A All'., ? d1~s Gcsct?cs vom 21. Julo 19AA (BGBI I S 1053) trIt1 § 1    oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturm-\nAtJs 1 Nr 1 Buchstabe b m,t AtJl,lUf des 30. Juni 1993 außer Kratt                    fluten (Küstenschutz).","1056                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Eine für Maßnahmen gemäß Absatz 1 erforderliche        (2) Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der\nVorplanung ist Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe.        Länder. Jedes Land hat eine Stimme.\n§2                                (3) Der Planungsausschuß beschließt mit einer Mehrheit\nAllgemeine Grundsätze                    von drei Vierteln der Stimmen.\n(1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu,      (4) Der. Planungsausschuß gibt sich eine Geschäfts-\neine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausge-     ordnung.\nrichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ,_\nihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der                                       § 7\nEuropäischen Gemeinschaft zu ermöglichen sowie den                         Anmeldung zum Rahmenplan\nKüstenschutz zu verbessern. Dabei sind die Ziele und\nErfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie               (1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder\ndes Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten.         dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur\n(2) Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen    Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt\nräumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden.        die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91 a Abs. 3\nBei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen            Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung\nRechnung zu tragen. Im übrigen sind die Maßnahmen mit        kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan\nanderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungs-           widerrufen werden.\nmaßnahmen abzustimmen.\n(2) Die Anmeldung enthält Angaben über\n§3                              1. die Art und den Umfang der jährlich durchzuführenden\nFörderungsarten                            Maßnahmen sowie\n2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maßnah-\nDie finanzielle Förderung kann in der Gewährung von\nmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren.\nZuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und Bürgschaften\nbestehen.                                                    Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. Aus\nder Begründung muß ersichtlich sein, daß die Maßnahmen\n§ 4                            wirtschaftlich und zweckmäßig sind.\nGemeinsamer Rahmenplan                         (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten legt die Anmeldungen der Länder und seine\n(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein\neigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur\ngemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.\nBeschlußfassung vor.\n(2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanz-\n(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplans\nplanung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, der\ngelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.\nEntwicklung anzupassen und fortzuführen. Die mehrjäh-\nrige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu\nberücksichtigen.\n§8\n§ 5                                                     Verfahren\nnach Beschluß über den Rahmenplan\nInhalt des Rahmenplans\nDer Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der Bun-\n(1) Der Rahmenplan bezeichnet die jeweils in den ein-\ndesregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundes-\nzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen\nregierung und die Landesregierungen nehmen die für die\nmit den ihnen zugrundeliegenden Zielvorstellungen. Er\nDurchführung des Rahmenplans im nächsten Jahr erfor-\nweist die Arten der Förderung, nach Ländern getrennt,\nderlichen Ansätze in die Entwürfe ihrer Haushaltspläne\nsowie die vom Bund und von jedem Land für die Erfüllung\nauf.\nder Gemeinschaftsaufgabe im nächsten Jahr bereitzustel-\nlenden und für die folgenden Jahre des Planungszeit-\nraums jeweils vorzusehenden Mittel aus.                                                  §9\n(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen                    Durchführung des Rahmenplans\nFörderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Ver-           (1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der\nwendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzun-       Länder.\ngen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt\nwerden.                                                        (2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundes-\nregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die\n§ 6                           Durchführung des Rahmenplans und den allgemeinen\nPlanungsausschuß                      Stand der Gemeinschaftsaufgabe.\n(1) Für die Rahmenplanung bilden die Bundesregierung\nund die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm                                    § 10\ngehören der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nErstattung\nund Forsten als Vorsitzender sowie der Bundesminister\nder Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an.        (1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91 a\nEine Vertretung ist zulässig.                                Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in","Nr. 34 - Tag· der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                                        1057\nDurchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben                                  (2) Der Bund .kann zugewiesene Bundesmittel von\nin Höhe von                                                                      einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedin-\ngungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.\n60 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstaben a, c und d und Nr. 2 bis 4 und bei der dazu                    (3) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger wegen\nerforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2) sowie                       Nichterfüllung der Bedingungen zurückgezahlt werden, lei-\n70 v. H. bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-                                tet das Land in Höhe des Bundesanteils einschließlich der\nstabe b und Nr. 5 und bei der dazu erforderlichen                  anteiligen Zinsen an den Bund weiter.\nVorplanung (§ 1 Abs. 2) *).                                     *\n(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen\n(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des                       abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 2 v. H.\nnach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entspre-                           über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zins-\nchend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der                                   satz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, im Falle\nbereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das                           des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bun-\nLand. Zur Feststellung des Mittelbedarfs teilen die Länder                        desmittel an, im Falle der Absätze 1 und 3 vom Beginn des\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                              zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgen-\nForsten die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand                          den Monats.\nund die voraussichtliche Entwicklung der Maßnahmen mit.\n§ 12\n§ 11\n( Überleitu ngsvorsch ritt)\nRückzahlung und Verzinsung\nder Bundesmittel\n(1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Til-                                                              § 13\ngung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Aus-                                                       Berlin-Klausel\ngleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstat-\nteten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig an                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nden Bund abzuführen.                                                              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n·, Nach Artikel 8 Abs 2 des Gesetzes vom 21 Jul, 1988 (BGBI I S 1053) tritt§ 10                                     § 14\nAbs 1 h1ns1chtl1ch der Worte Nr 1 Buchstabe b und m,t Ablauf des 30 Juni 1993\naußer Kraf1                                                                                               (Inkrafttreten)\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gliederung\ndes Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen\nVom 13. Juli 1988\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtlinien-                            S. 906)\" durch die Worte „in der im Bundesgesetz-\nGesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) ein-                                     blatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1, veröffent-\ngefügten § 330 des Handelsgesetzbuchs wird im Einver-                                     lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem                                        Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:                                                  1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), \" ersetzt.\nc) Die Worte „des Aktiengesetzes\" werden durch die\nArtikel 1                                              Worte „des Dritten Buchs des Handelsgesetz-\nbuchs\" ersetzt.\nDie Verordnung über die Gliederung des Jahresab-\nschlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Februar\n1968 (BGBI. 1 S. 193) wird wie folgt geändert:                                    2. § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                          (1) Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der\na) Die Worte „Aktiengesellschaften und Kommandit-                                Bilanz\ngesellschaften auf Aktien\" werden durch die Worte                           1. dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 1 des\n„Aktiengesellschaften,             Kommanditgesellschaften                      Handelsgesetzbuchs folgenden Vermerk anzu-\nauf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf-                             fügen:\ntung\" ersetzt.\n,,davon:\nb) In der Nummer 2 werden die Worte „vom 21. März\n1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 241) in der Fassung des                                a) Geschäfts-, Betriebs- und andere Bauten\nGesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. 1                                   b) Bahnkörper und Bauten des Schienenweges\";","1058                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2. an die Stelle des Postens§ 266 Abs. 2 Aktivseite A.    4. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung: ,\nII. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs die folgenden                                           3\nPosten Nummern 2 bis 4 auszuweisen:                                                  ,,§\nDie Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung\n,,2. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Siche-           der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nrungsanlagen;                                         über die Gliederung des Jahresabschlusses von Ver-\nkehrsunternehmen vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1057)\n3. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr;\nsind erstmals auf den Jahresabschluß für das nach\n4. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht       ,_ dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr\nzu Nummer 2 oder 3 gehören;\".                          anzuwenden. Sie sind auf den Jahresabschluß für ein\nfrüheres Geschäftsjahr anzuwenden, wenn auf dieses\nDie Posten§ 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des       die Vorschriften über den Jahresabschluß in der vom\nHandelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und                  Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an gelten-\n6. Der Bilanzausweis nach Satz 1 kann unterbleiben,            den Fassung angewandt werden. Sind die neuen Vor-\nwenn der dort vorgeschriebene Vermerk und die dort             schriften nicht nach Satz 2 auf ein früheres Geschäfts-\nvorgeschriebenen Posten im Anhang gesondert ausge-             jahr anzuwenden, so ist für das Geschäftsjahr die am\nwiesen werden.                                                  31. Dezember 1985 geltende Fassung dieser Verord-\nnung anzuwenden.\n(2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von                                           § 4\nGesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nanzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden\nPosten Aktivseite A. II. Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1           tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanz-\nNr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle             richtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin.\"\ndes zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II.\nNr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten                                   Artikel 2\nAktivseite A. II. Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der\nAbsatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird.\"\nVerordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses\nvon Verkehrsunternehmen in der ab 27. Juli 1988 gel-\n3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:                   tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n,,§ 2 a\nArtikel 3\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 334 Abs. 1 Nr. 6 des\nHandelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des ver-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzricht-\neiner Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 oder 2                   linien-Gesetzes auch im Land Berlin.\n1, entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vor-\ngeschriebenen Vermerk nicht anfügt oder                                           Artikel 4\n2, entgegen§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Posten 2 bis 4          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnicht ausweist.\"                                       Kraft.\nBonn, den 13. Juli 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                               1059\nVerordnung\nzur Neufassung der Ersten und Änderung der Vierten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 'f5. Juli 1988\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit       3. Brennwertgeräte:\n§ 19 Abs. 1, und des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions-              Wärmeerzeuger, bei denen die Verdampfungswärme\nschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) ver-               des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruk-\nordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten             tionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht\nKreise:                                                              wird;\n4. Emissionen:\nArtikel 1                                 die von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luftver-\nErste Verordnung zur Durchführung                          unreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes                          auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013\n(Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen -                       hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasser-\ndampf;\n1. BlmSchV)\n5. Feuerungsanlage:\nErster Abschnitt                                  eine Anlage, bei der durch Verteuerung von Brenn-\nstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage\nAllgemeine Vorschriften                                gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Verbin-\ndungsstück und Abgaseinrichtung;\n§1\n6. Feuerungswärmeleistung:\nAnwendungsbereich                                 der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt\ndes Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-\nDauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;\nfenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner\nGenehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-                7. Holzschutzmittel:\ngesetzes bedürlen.                                                    bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte\nStoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende\n(2) die §§ 4 bis 18 gelten nicht für                               Insekten oder Pilze sowie holzverlärbende Pilze; fer-\n1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik                   ner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von\nohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrie-            Holz;\nben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler,        8. Kern des Abgasstromes:\n2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter                   den Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des\ndurch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu               Abgaskanals im Bereich der Meßöffnung die höchste\ntrocknen oder Speisen durch unmittelbare Berührung               Temperatur aufweist;\nmit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise         9. naturbelassenes Holz:\nzuzubereiten,                                                    Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung\n3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen                    ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr\nzu erwarten ist, daß sie nicht länger als während der            als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert\ndrei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an               wurde;\ndemselben Ort betrieben werden.                             10. Nennwärmeleistung:\ndie höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbe-\ntrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeitein-\n§2                                     heit; ist die Feuerungsanlage für einen Nennwärmelei-\nBegriffsbestimmungen                              stungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmelei-\nstung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungs-\nIm Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe                  bereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild\n1. Abgasverlust:                                                   angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne\ndie Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abga-               Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste\nses und der Verbrennungsluft, bezogen auf den Heiz-            Wert des Nennwärmeleistungsbereichs;\nwert des Brennstoffes;                                    11. Ölderivate:\n2. bivalente Heizungen:                                             schwerllüchtige organische Substanzen, die sich bei\nHeizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen              der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier\nin Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem                  niederschlagen;\nSolarkollektor betrieben werden, soweit die Wärme-        12. Rußzahl:\npumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der         die Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas\nBrauchwassererwärmung dient;                                  enthaltenen staubförmigen Emissionen bei der Ruß-","1060                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzahlbestimmung nach DIN 51402 Teil 1, Ausgabe           gilt diese Anforderung auch als erfüllt, wenn durch eine\nOktober 1986, hervorrufen. Maßstab für die Schwär-      besondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begrenzung\nzung ist das optische Reflexionsvermögen; einer         der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas sichergestellt\nErhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme       ist.\ndes Reflexionsvermögens um 10 vom Hundert;\n(3) Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe\n13. wesentliche Änderung:                                      dürfen in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in luft-\neine Änderung an einer Feuerstätte, die die Art oder     trockenem Zustand eingesetzt werden.\ndie Menge der Emissionen erheblich verändern kann;\neine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei          (4) Briketts aus Brennstoffen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8\ndürfen nicht unter Verwendung von Bindemitteln herge-\na) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen\nstellt sein. Ausgenommen davon sind Bindemittel aus\nanderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsan-\nStärke, pflanzlichem Paraffin oder aus Melasse.\ntage ist für wechselweisen Brennstoffeinsatz ein-\ngerichtet,\nb) Austausch eines Kessels,\nZweiter Abschnitt\nc) Veränderung der Nennwärmeleistung, sofern sie\nnach § 15 eine Änderung in der Überwachung            Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe\nnach sich zieht.\n§4\n§3                                                Allgemeine Anforderungen\nBrennstoffe                              (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind im\n(1) In Feuerungsanlagen nach§ 1 dürfen nur die folgen-     Dauerbetrieb so zu betreiben, daß ihre Abgasfahne heller\nden Brennstoffe eingesetzt werden:                             ist als der Grauwert 1 der in der Anlage I angegebenen\nRingelmann-Skala.\n1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbri-\nketts, Steinkohlenkoks,                                    (2) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur\n2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,       mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie\nnach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Errich-\n3. Torfbriketts, Brenntorf,\ntung und Betrieb haben sich nach der Anweisung des\n4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaf-     Herstellers zu richten.\ntender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz,\nHackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,                    (3) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben\nwerden. In ihnen darf nur naturbelassenes stückiges Holz\n5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 4 eingesetzt werden. Satz 2 gilt nicht\nin Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder\nfür offene Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum\nRinde,\nbetrieben werden, wenn deren Wärmeabgabe bestim-\n6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz         mungsgemäß überwiegend durch Konvektion erfolgt.\nsowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holz-\nschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und\nBeschichtungen nicht aus halogenorganischen Ver-                                      §5\nbindungen bestehen,\nFeuerungsan lagen\n7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst ver-             mit einer Nennwärmeleistung bis 15 Kilowatt\nleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit\nkeine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten           Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nenn-\nsind und Beschichtungen nicht aus halogenorgani-        wärmeleistung bis 15 Kilowatt dürfen nur mit den in § 3\nschen Verbindungen bestehen,                            Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Brennstoffen betrieben\nwerden.\n8. Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe,\n9. Heizöl EL nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe Dezember                                      §6\n1981, sowie Methanol oder Äthanol,\nFeuerungsan lagen\n10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelasse-               mit einer Nennwärmeleistung über 15 Kilowatt\nnes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwe-\nfelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff,              (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer\nNennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt sind so zu\n11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbin-        errichten und zu betreiben, daß die Emissionen in Abhän-\ndungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwe-       gigkeit von den eingesetzten Brennstoffen folgende\nfel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,                Begrenzungen einhalten:\n12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas,            1. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten\nRaffineriegas und Synthesegas mit einem Volumen-              Brennstoffe\ngehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tau-\nsend, angegeben als Schwefel.                                 Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmigen\nEmissionen im Abgas dürfen eine Massenkonzentra-\n(2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1 Nr. 1            tion von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen\nbis 3 genannten Brennstoffe darf 1 ,0 vom Hundert der               Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 vom\nRohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlenbriketts            Hundert, nicht überschreiten.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                             1061\n2. Bei Einsatz der in§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 8 genannten     wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 auch\nBrennstoffe                                               bei gedrosselter Verbrennungsluftzufuhr (Teillastbetrieb)\na) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmi-  eingehalten werden können.\ngen Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkon-          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für\nzentration von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen\nauf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas        1. vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Feue-\nvon 13 vom Hundert, nicht überschreiten.                  rungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 22 Kilo-\nwatt,\nb) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten Emissiont!n 2. Kochheizherde oder Kachelöfen ohne Heizeinsatz\nan Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die folgenden            (Grundöfen).\nMassenkonzentrationen, bezogen auf einen Volu-\nmengehalt an Sauerstofff im Abgas von 13 vom         Diese Feuerungsanlagen dürfen nur mit den in § 3 Abs. 1\nHundert, nicht überschreiten:                        Nr. 1 bis 4 genannten Brennstoffen betrieben werden.\nNennwärmeleistung          Massenkonzentration\nin Kilowatt            an Kohlenmonoxid                          Dritter Abschnitt\nin Gramm je Kubikmeter\nÖl- und Gasfeuerungsanlagen\nbis 50                                  4                                           §7\nüber    50 bis 150                      2                               Allgemeine Anforderungen\nüber 150 bis 500                        1                Öl- und Gasfeuerstätten, die nach Inkrafttreten dieser\nüber 500                                0,5           Verordnung errichtet oder durch Austausch eines Kessels\ngeändert werden, müssen so beschaffen sein, daß die\nAbweichend davon dürfen bei Feuerungsanlagen          Emissionen an Stickstoffoxiden durch feuerungstechni-\nfür den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 8 genannten     sche Maßnahmen nach dem Stand der Technik begrenzt\nBrennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis weni-     werden.\nger als 100 Kilowatt die Emissionen an Kohlenmon-\noxid im Abgas eine Massenkonzentration von\n§8\n4 Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen Volu-\nmengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom               Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner\nHundert, nicht überschreiten.\nÖlfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so\n3. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten       zu errichten und zu betreiben, daß\nBrennstoffe                                               1. die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte\na) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmi-      Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im\ngen Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkon-            Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,\nzentration von 0, 15 Gramm je Kubikmeter, bezogen     2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage III\nauf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas            Nr. 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten\nvon 13 vom Hundert, nicht überschreiten.                  sind und\nb) Die nach der Anlag·e III Nr. 2 ermittelten Emissionen  3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 einge-\nan Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die folgenden             halten werden.\nMassenkonzentrationen, bezogen auf einen Volu-        Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 Kilowatt\nmengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom           darf abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Rußzahl 3 nicht\nHundert, nicht überschreiten:                         überschritten werden.\nNennwärmeleistung        Massenkonzentration\nin Kilowatt           an Kohlenmonoxid                                     §9\nin Gramm je Kubikmeter          Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner\nÖlfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind so\nbis 100                               0,8             zu errichten und zu betreiben, daß\nüber 100 bis 500                      0,5             1. die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte\nüber 500                              0,3                 Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im\nAbgas die Rußzahl 1 nicht überschreitet,\n(2) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe\ndürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmelei-        2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der An-\nstung von mindestens 50 Kilowatt und nur in Betrieben der         _lage III Nr. 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölde-\nHolzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt wer-             rivaten sind und\nden.                                                          3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 einge-\n(3) Handbeschickte Feuerungsanlagen mit flüssigem              halten werden.\nWärmeträgermedium sind bei Einsatz der in § 3 Abs. 1          Sind die Anlagen zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser\nNr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe grundsätzlich bei Vollast   Verordnung bereits errichtet, darf abweichend von Satz 1\nzu betreiben. Hierzu ist in der Regel ein ausreichend         Nr. 1 die Rußzahl 2 nicht überschritten werden, es sei\nbemessener Wärmespeicher einzusetzen. Dies gilt nicht,        denn, die Anlagen werden wesentlich geändert.","1062                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§10                                   gelten grundsätzlich als geeignet, wenn sie eine Eignungs-\nprüfung bestanden haben. Bei Meßgeräten zur Bestim-\nGasfeuerungsanlagen\nmung der Rußzahl sind das Filterpapier und die Ver-\nGasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu                    gleichsskala in die Eignungsprüfung einzubeziehen. Zur\nbetreiben, daß die Grenzwerte für die Abgasverluste nach              Bestimmung der Verbrennungslufttemperatur kann\n§ 11 eingehalten werden.                                              anstelle eines eignungsgeprüften Meßgerätes ein geeich-\ntes Quecksilber-Thermometer eingesetzt werden.\n§ 11                                   - (2) Die eingesetzten Meßgeräte sind halbjährlich einmal\nBegrenzung der Abgasverluste                            in einer technischen Prüfstelle der Innung für das Schorn-\nsteinfegerhandwerk oder in einer anderen von der zustän-\n(1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach                digen Behörde anerkannten Prüfstelle zu überprüfen.\ndem Verfahren der Anlage III Nr. 3.4 ermittelten Abgasver-\nluste die nachfolgend genannten Vom-Hundert-Sätze nicht\nüberschreiten:\n§14\nNennwärmeleistung         Grenzwerte für die Abgasverluste                               Überwachung neuer\nin Kilowatt        von Öl- und Gasfeuerungsanlagen                   und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen\nbis           ab                 ab\nInkrafttreten dieser\n(1) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verord-\n31 12 1982     1.1.1983\nerrichtet     errichtet       Verordnung       nung errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungs-\nernchtet oder     anlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 Kilo-\nwesentlich geandert\nwatt, für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforde-\nrungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen\nüber 4 bis 25             15            14                 12          Anforderungen innerhalb von 4 Wochen nach der Inbe-\nüber 25 bis 50            14            13                 11          triebnahme durch Messungen vom zuständigen Bezirks-\nschornsteinfegermeister feststellen zu lassen.\nüber 50                   13            12                 10\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\n(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenz-\n1. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis\nwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 aufgrund ihrer\n11 Kilowatt, soweit sie der Beheizung eines Einzelrau-\nbestimmungsgemäßen Funktion nicht eingehalten werden\nmes oder ausschließlich der Brauchwassererwärmung\nkönnen, sind so zu errichten und zu betreiben, daß sie dem\ndienen,\nStand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der\njeweiligen Bauart entsprechen.                                         2. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Äthanol, Was-\nserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas, Hoch-\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen, die bei                  ofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden, sowie\neiner Nennwärmeleistung                                                    Feuerungsanlagen, bei denen naturbelassenes Erdgas\n1. bis höchstens 11 Kilowatt der Beheizung eines Einzel-                  oder Erdölgas an der Gewinnungsstelle eingesetzt wer-\nraumes dienen,                                                        den,\n2. bis höchstens 28 Kilowatt ausschließlich der Brauch-                3. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerich-\nwassererwärmung dienen.                                               tet sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen an\ndie Begrenzung der Abgasverluste nach § 11 festge-\nstellt werden soll.\nVierter Abschnitt                                      (3) Die Messungen sind während der üblichen Betriebs-\nÜberwachung                                       zeit einer Feuerungsanlage nach der Anlage III durchzu-\nführen. Über das Ergebnis der Messungen hat der Bezirks-\n§12                                   schornsteinfegermeister dem Betreiber der Feuerungsan-\nlage eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage IV\nMeßöffnung\noder V auszustellen.\nDer Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den\n(4) Ergibt eine Messung nach Absatz 1, daß die Anforde-\n§§ 14 und 15 Messungen durch den zuständigen Bezirks-\nrungen nicht erfüllt sind, so hat der Betreiber von dem\nschornsteinfegermeister vorgeschrieben sind, hat eine\nzuständigen Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb\nMeßöffnung herzustellen oder herstellen zu lassen, die\nvon sechs Wochen nach der ersten Messung eine Wieder-\nden Anforderungen nach Anlage II entspricht. Hat eine\nholungsmessung durchführen zu lassen. Ergibt auch diese\nFeuerungsanlage mehrere Verbindungsstücke, ist in\nWiederholungsmessung, daß die Anforderungen nicht\njedem Verbindungsstück eine Meßöffnung einzurichten. In\nerfüllt sind, so leitet der Bezirksschornsteinfegermeister\nanderen als den in Satz 1 genannten Fällen hat der\ninnerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde eine\nBetreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die Her-\nDurchschrift der Bescheinigung über das Ergebnis der\nstellung einer Meßöffnung zu gestatten.\nersten Messung und der Wiederholungsmessung zu.\n(5) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Durch-\n§13                                    führung der Messungen nach Absatz 1 in das Kehrbuch\nMeßgeräte                                    einzutragen. Die Unterlagen über die Durchführung seiner\nÜberwachungsaufgaben hat er mindestens fünf Jahre auf-\n( 1) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit                   zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\ngeeigneten Meßgeräten durchzuführen. Die Meßgeräte                     vorzulegen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                               1063\n§ 15                                                           § 17\nWiederkehrende Überwachung                                          Eigenüberwachung\n(1) Der Betreiber                                             (1) Die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters\nnach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen\n1. einer mechanisch beschickten Feuerungsanlage für\nden Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 8         1. der Deutschen Bundesbahn, die zu den Betriebsan-\ngenannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärme-             lagen im Sinne des § 38 des Bundesbahngesetzes in\nleistung von mehr als 15 Kilowatt oder                        der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n2. einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3\nAbs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten festen Brennstoffe mit\n-      931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. Februar\n1986 (BGBI. 1 S. 265) geändert worden ist, gehören,\neiner Nennwärmeleistung von mindestens 50 Kilowatt\noder                                                     2. der Bundeswehr, soweit der Vollzug des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz\n3. einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwär-\ngestützten Rechtsverordnungen nach § 1 der Vier-\nmeleistung von mehr als 11 Kilowatt,\nzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nfür die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforderungen        Immissionsschutzgesetzes vom 9. April 1986 (BGBI. 1\nfestgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforde-        S. 380) Bundesbehörden obliegt,\nrungen einmal in jedem Kalenderjahr vom zuständigen           von Stellen der zuständigen Verwaltungen wahrgenom-\nBezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende\nmen. Die wständigen Verwaltungen teilen die Wahrneh-\nMessungen feststellen zu lassen. Dies gilt nicht für\nmung der Eigenüberwachung der für den Vollzug dieser\na) Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr.2,                     Verordnung jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde\nb) Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, soweit es          und dem Bezirksschornsteinfegermeister mit.\num die Feststellung der Abgasverluste geht,                  (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die\nc) bivalente Heizungen und                                     Bescheinigungen nach § 14 Abs. 3 sowie die Informatio-\nnen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Satz 1 an die\nd) vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanla-\nzuständigen Verwaltungen. Anstelle des Kehrbuchs führen\ngen mit Außenwandanschluß.\nsie vergleichbare Aufzeichnungen.\n(2) Die wiederkehrenden Messungen sind in regelmäßi-           (3) Die zuständigen Verwaltungen erstellen landesweite\ngen Abständen durchzuführen. Abweichend von Absatz 1           Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den\nsind Feuerungsanlagen, die jährlich bis zu höchstens 300       §§ 14 und 15 und teilen sie den für den Immissionsschutz\nStunden und ausschließlich zur Trocknung von selbstge-         zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundes-\nwonnenen Erzeugnissen in landwirtschaftlichen Betrieben        minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\neingesetzt werden und bei denen die Trocknung über             innerhalb der Zeiträume gemäß § 16 Satz 2 und 3 mit.\nWärmeaustauscher erfolgt, nur in jedem dritten Kalender-\njahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister\nüberwachen zu lassen.\nfünfter Abschnitt\n(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister kündigt dem\nGemeinsame Vorschriften\nBetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt der wiederkeh-\nrenden Messungen nach Absatz 1 zwischen acht bis\nsechs Wochen vorher schriftlich an.                                                          § 18\nAbleitbedingungen für Abgase\n(4) Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 bis 5 gelten entspre-\nchend.                                                             Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmelei-\nstung von 1 Megawatt oder mehr hat die Höhe der Aus-\n§16                              trittsöffnung für die Abgase\n1 . die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3\nZusammenstellung der Meßergebnisse\nMeter zu überragen und\nDer Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Ergeb-\n2. mindestens 10 Meter über Flur zu liegen.\nnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 kalenderjähr-\nlich gemäß näherer Weisung der Innung für das Schorn-         Bei einer Dachneigung von weniger a!s 20 Grad ist die\nsteinfegerhandwerk dem zuständigen Landesinnungsver-           Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu\nband. Die Landesinnungsverbände für das Schornstein-           beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer\nfegerhandwerk erstellen für jedes Kalenderjahr Übersich-       Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Satz 1 Nr. 1\nten über die Ergebnisse der Messungen und legen diese          gilt nicht für Feuerungsanlagen in Warmumformungs-\nÜbersichten im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflich-        betrieben, soweit Windleitflächenlüfter eingesetzt werden.\nten der Innungen für das Schornsteinfegerhandwerk der\nfür den Immissionsschutz zuständigen obersten Landes-\nbehörde bis zum 30. April des folgenden Jahres vor. Der                                     § 19\nzuständige Zentralinnungsverband des Schornsteinfeger-\nWeitergehende Anforderungen\nhandwerks erstellt für jedes Kalenderjahr eine entspre-\nchende länderübergreifende Übersicht und legt diese dem           Die Befugnis der zuständigen Behörde, aufgrund des\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-            Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiterge-\nsicherheit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor.          hende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.","1064                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 20                               tet worden sind, dürfen abweichend von§ 6 Abs. 1 bis zum\nZulassung von Ausnahmen                         Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord-\nnung so betrieben werden, daß die staubförmigen Emis-\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen            sionen im Abgas\nvon den Anforderungen der §§ 3 bis 11 und des § 18             1. beim Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten\nzulassen, soweit diese im Einzelt all wegen besonderer               Brennstoffe eine Massenkonzentration von 0,3 Gramm\nUmstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in                 je Kubikmeter, bezogen auf einen Volumengehalt an\nsonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und                 Sauerstoff im Abgas von 8 vom Hundert,\nschädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.\n2~ beim Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten\nBrennstoffe eine Massenkonzentration von 0,2 Gramm\n§ 21                                   je Kubikmeter, bezogen auf einen Volumengehalt an\nZugänglichkeit der Norm- und Arbeitsblätter                   Sauerstoff im Abgas von 13 vom Hundert,\nDie im§ 2 Nr. 12 und im§ 3 Abs. 1 Nr. 9 sowie in der        nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für vor Inkrafttreten\nAnlage III Nr. 3.3 genannten DIN-Normblätter sind in der        dieser Verordnung errichtete handbeschickte Feuerungs-\nBeuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, erschienen. Die           anlagen für den Einsatz von Brennstoffen nach § 3 Abs. 1\nDIN-Normblätter sind beim Deutschen Patentamt archiv-           Nr. 5 bis 7.\nmäßig gesichert hinterlegt.                                         (4) Die Anforderungen des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\nund Nr. 3 Buchstabe b sind bei den vor Inkrafttreten dieser\n§ 22                               Verordnung errichteten Feuerungsanlagen mit einer Mas-\nsenkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas\nOrdnungswidrigkeiten\n1. von mehr als dem Zweifachen der nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des                Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b zulässigen Mas-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-                senkonzentration spätestens fünf Jahre.\nlich oder fahrlässig\n2. von mehr als dem Einfachen und höchstens dem Zwei-\n1. entgegen§ 3 Abs. 1 oder§ 4 Abs. 3 Satz 2 andere als               fachen der nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3\ndie dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,                     Buchstabe b zulässigen Massenkonzentration späte-\n2. entgegen§ 4 Abs. 1 oder den§§ 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2              stens sieben Jahre\neine Feuerungsanlage betreibt,                              nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten. Die Ein-\nstufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entspre-\n3. entgegen § 6 Abs. 1 oder den §§ 8, 9 oder 10 eine\nchend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirks-\nFeuerungsanlage errichtet oder betreibt,\nschornsteinfegermeister innerhalb von drei Jahren nach\n4. entgegen § 6 Abs. 2 Brennstoffe in anderen als den            Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführenden Mes-\ndort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben           sung der Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im\neinsetzt,                                                   Abgas zu erfolgen. Die Messung ist entsprechend § 14\n5. entgegen § 12 Satz 1 oder 2 eine Meßöffnung nicht             Abs. 3 und § 15 Abs. 3 durchzuführen.\nherstellt oder nicht herstellen läßt oder entgegen § 12         (5) Die Anforderung des § 6 Abs. 2 ist hinsichtlich der\nSatz 3 die Herstellung einer Meßöffnung nicht gestattet     Nennwärmeleistung bei den vor Inkrafttreten dieser Ver-\noder                                                        ordnung errichteten und in Betrieben der Holzbearbeitung\n6. entgegen § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in Verbin-           oder Holzverarbeitung eingesetzten Feuerungsanlagen\ndung mit § 15 Abs. 4, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 eine          spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten\nMessung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.      dieser Verordnung einzuhalten.\n(6) Die Anforderungen des § 6 Abs. 3 sind bei den vor\nSechster Abschnitt                             Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Feuerungsan-\nlagen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkraft-\nSc h I u ß vorschritten                        treten dieser Verordnung einzuhalten.\n§ 23                                  (7) Abweichend von § 11 Abs. 1 dürfen die bis zum\n31 . Dezember 1982 errichteten Öl- und Gasfeuerungsan-\nÜbergangsregelung                          lagen bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten\n(1) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 sind bei Feue-         dieser Verordnung die folgenden Grenzwerte für die\nrungsanlagen für den Einsatz von Braunkohlenbriketts            Abgasverluste nicht überschreiten:\noder nicht pechgebundenen Steinkohlenbriketts späte-\nstens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten die-         Nennwärmeleistung      Grenzwerte für die Abgasverluste\nser Verordnung einzuhalten.                                             in Kilowatt      von 01· und Gasfeuerungsanlagen\nbis          ab 1 . 1 . 1979 bis\n(2) Feuerungsanlagen für den Einsatz von Klärgas, die                                31.12.1978          31.12.1982\nvor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind,                                 errichtet           errichtet\ndürfen bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten\ndieser Verordnung mit einem höheren Volumengehalt an\nüber       4 bis    25        18                    16\nSchwefel im Klärgas als nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 betrieben\nwerden.                                                         über      25 bis    50         17                   15\nüber      50 bis 120           16                    14\n(3) Mechanisch beschickte Feuerungsanlagen für feste\nBrennstoffe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errich-    über 120                       15                    13","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                             1065\n§ 24                                     und Beschichtungen nicht aus halogenorgani-\nschen Verbindungen bestehen oder von\nBerlin-Klausel\nbb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nverleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten,\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-\nsoweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder\nImmissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\nenthalten sind und Beschichtungen nicht aus halo-\ngenorganischen Verbindungen bestehen\nArtikel 2                             mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis\nweniger als 50 Megawatt,\"\nÄnderung der Vierten Verordnung\nzur Durchführung des                     3. Nummer 1.2 Buchstabe c in Spalte 2 lautet:\nBundes-! mmissionsschutzgesetzes                     „gasförmigen Brennstoffen\n(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen                 aa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbe-\n- 4. BlmSchV)                                 lassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichba-\nren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder Wasser-\nDer Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 24. Juli 1985                 stoff,\n(BGBI. 1 S. 1586), geändert durch Artikel 2 der Verordnung       bb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelver-\nvom 19. Mai 1988 (BGBI. 1 S.608), wird wie folgt geändert:            bindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als\nSchwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,\n1. Nummer 1 .2 in Spalte 1 lautet:\ncc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas,\n„Feuerungsanlagen für den Einsatz von\nRaffineriegas und Synthesegas mit einem Volu-\na) Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,           mengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom\nHeizölen, Methanol, Äthanol, naturbelassenem Holz            Tausend, angegeben als Schwefel,\nsowie von\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt\naa) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem          bis weniger als 100 Megawatt\"\nHolz sowie daraus anfallenden Resten, soweit\nkeine Holzschutzmittel aufgetragen oder ent-   4. Nummer 1 .3 in Spalte 1 lautet:\nhalten sind und Beschichtungen nicht aus halo-      „Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in 1.2\ngenorganischen Verbindungen bestehen oder          genannter fester, flüssiger oder gasförmiger brenn-\nvon                                                 barer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1 Megawatt oder mehr\"\nbb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder\nsonst verleimtem Holz sowie daraus anfallen-   5. Nummer 1 .3 in Spalte 2 lautet:\nden Resten, soweit keine Holzschutzmittel auf-      „Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in 1.2\ngetragen oder enthalten sind und Beschichtun-      genannter fester, flüssiger oder gasförmiger brenn-\ngen nicht aus halogenorganischen Verbindun-         barer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von\ngen bestehen                                        100 Kilowatt bis weniger als 1 Megawatt\"\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Mega-\n6. Nummer 1 .4 in Spalte 2 lautet:\nwatt oder mehr oder\n„Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von\nb) gasförmigen Brennstoffen\na) Altöl oder Deponiegas\naa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, natur-            oder\nbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit ver-\nb) anderen brennbaren Stoffen als unter Buchstabe a\ngleichbaren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt\nWasserstoff,\noder mehr, ausgenommen Verbrennungsmotoran-\nbb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefel-            lagen für Bohranlagen\"\nverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angege-\nben als Schwefel, oder Biogas aus der Land-\nwirtschaft,                                                                Artikel 3\ncc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofen-                              Berlin-Klausel\ngas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem\nVolumengehalt an Schwefelverbindungen bis           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nzu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel,       tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immis-\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Mega-       sionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\nwatt oder mehr\"\n2. Nummer 1 .2 Buchstabe a in Spalte 2 lautet:\nArtikel 4\n,,Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,\nHeizölen, ausgenommen Heizöl EL, Methanol, Äthanol,                              Inkrafttreten\nnaturbelassenem Holz sowie von\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\naa) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz    die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nsowie daraus anfallenden Resten, soweit keine      Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zur Durchführung\nHolzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind   des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung","1066                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil  1\nder Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBI. S. 165),     (BGBI. 1 S. 1586), und die Allgemeine Verwaltungsvor-\ngeändert durch ArtikPI 2 der Verordnung zur Neufassung     schrift zur Ersten Verordnung zur Durchführung des\nund Änderung von Verordnungen zur Durchführung des         Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Oktober 1981\nBundes-Immissionsschutzgesetzes vom 24. Juli 1985          (GMBI. S. 482) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Juli 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. K I aus Töpfer","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                   1067\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 § 4 Abs. 1)\nRingelmann-Skala\nDie Ringelmann-Skala enthält in vier von sechs Feldern Grauwerte zwischen\nweiß und schwarz; der Anteil schwarzer FArb~ng ~trä~ in den Feldern\nGrauwert 1         ·20%\nGrauwert 2         -40%\nGrauwert 3          60%\nGrauwert 4          80%\nGrauwert  •     0                           2            3              4             5\nAnlage II\n(zu Artikel 1 § 12)\nMeßöffnung\n1. Die Meßöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärmeer-\nzeuger und Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher anzubringen. Wird\ndie Feuerungsanlage in Verbindung mit einer Abgasreinigung betrieben, ist\ndie Meßöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung anzubringen. Die\nMeßöffnung soll in einem Abstand, der etwa dem zweifachen Durchmesser\ndes Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen des Wärmetau-\nschers oder der Abgasreinigungseinrichtung angebracht sein.\n2. Eine Meßöffnung an anderer Stelle als nach Nummer 1 ist zulässig, wenn\nreproduzierbare Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine größeren\nWärmeverluste in der Einlaufstrecke auftreten als nach Nummer 1.\n3. An der Meßöffnung dürfen keine Staub- oder Rußablagerungen vorhanden\nsein, die die Messungen wesentlich beeinträchtigen können.","1068                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage III\n(zu Artikel 1 §§ 6 bis 11\nsowie §§ 14 und 15)\nAnforderungen an die Durchführung der Messungen\n1       Allgemelne Anforderungen                                   auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen.\n1.1     Die Messungen sind an der Meßöffnung im Kem                Anstelle des Sauerstoffgehalts -kann auch der Koh-\nlendioxidgehalt im Abgas gemessen werden. In die-\ndes Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine\nsem Fall sind die gemessenen Emissionen nach der\nFeuerungsanlage mehrere Meßöffnungen, sind die\nBeziehung\nMessungen an jeder Meßöffnung durchzuführen.\n1 .2    Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit der                               21-02e\nMeßgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebsanlei-           Ee  =   C02max · - - - · EM\ntungen enthaltenen Anweisungen der Hersteller\n21 · C02\nsind zu beachten.                                          auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen.\n1.3     Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebs-\nzustand der Feuerungsanlagen bei Nennwärmelei-             Es bedeuten:\nstung, ersatzweise bei der höchsten einstellbaren          Ee           Emissionen, bezogen auf den Bezugs-\nWärmeleistung so durchzuführen, daß die Ergeb-                           sauerstoffgehalt\nnisse repräsentativ und bei vergleichbaren Feue-\n~          = gemessene ·Emissionen\nrungsanlagen und Betriebsbedingungen miteinan-\nder vergleichbar sind. Abweichend hiervon sind die          02e        = Bezugssauerstoffgehalt in Volumen-\nMessungen bei Feuerungsanlagen mit Brennstoffen                          prozent\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, die nicht über ausrei-         02         = Volumengehalt an Sauerstoff im trok-\nchend bemessene Wärmespeicher verfügen, im                               kenen Abgas\nTeillastbereich durchzuführen.                              C02        = Volumengehalt an Kohlendioxid im\n1.4    Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die                            trockenen Abgas\nDruckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluft            C02max      = maximaler Kohlendioxidgehalt im trok-\nsowie die Temperatur des Abgases zu messen. Das                          kenen Abgas für den jeweiligen Brenn-\nErgebnis der Temperaturmessung nach Nummer                               stoff in Volumenprozent\n3.4. 1 kann verwendet werden. Die von den\nBetriebsmeßgeräten angezeigte Temperatur des                                                          C02mu\nWänneträgers im oder hinter dem Wärmeerzeuger               Brennstoff                             in Volumen-\nist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehrstu-                                                    prozent\n1\nfigen oder stufenlos geregelten Brenn_em ist die bei\nder Messung eingestellte Leistung zu erfassen.\nAnthrazit, Magerkohle                       19,2\n1.5    Das Meßprogramm ist immer vollständig durchzu-              sonstige Steinkohlen                        18,7\nführen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn\neine einzelne Messung negativ ausfällt.                      Steinkohlenbriketts                        18,9\nSteinkohlenkoks                             20,5\n2      Messungen an Feuerungsanlagen für feste\nBrennstoffe                                                 Braunkohlen- und Torfprodukte               19,8\n2.1    Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3             Holzbrennstoffe, pflanzliche Stoffe         20,3\nsoll bei handbeschickten Feuerungsanlagen mit\noberem Abbrand mit den Messungen fünf Minuten,        2.3   Das Ergebnis der Messungen ist nach Umrechnung\nnachdem die größte vom Hersteller in der Bedie-             auf den Normzustand und den Bezugssauerstoff-\nnungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf eine            gehalt des Abgases entsprechend der Anzahl der\nfür die Entzündung ausreichende Glutschicht aufge-          Stellen des festgelegten Emissionsgrenzwertes zu\ngeben wurde, begonnen werden.                               runden. Das gerundete Ergebnis entspricht der Ver-\n2.2    Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem Sau-         ordnung, wenn der Emissionsgrenzwert nicht\nerstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittelwert         überschritten wird.\nzu ermitteln. Die staubförmigen Emissionen sind\ngravimetrisch zu bestimmen. Hierzu ist aus dem zu     3     Messungen an      _öl- und Gasfeuerungsanlagen\nuntersuchenden Abgas mittels eines speziellen Pro-\nbenahmegerätes eine ausreichend große Abgas-          3.1   Zur. Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 .3\nmenge zu entnehmen und durch eine Glasfaser-                 soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbren-\nFilterhülse zu leiten. Die gemessenen Emissionen            ner und bei Gasfeuerungsanlagen frühestens zwei\nsind nach der Beziehung                                      Minuten nach dem Einschalten des Brenners und\nbei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner\n21-02e                                             frühestens zwei Minuten nach dem Einstellen der\nEe    = --- ·       EM                                      Nennwärmeleistung mit den Messungen begonnen\n21-02                                              werden. Bei Warmwasserheizungsanlagen soll die","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                                 1069\nKesselwassertemperatur bei Beginn der Messun-            berechnet. Wird anstelle des Sauerstoffgehalts der\ngen wenigstens 60 °C betragen. Dies gilt nicht            Kohlendioxidgehalt gemessen, erfolgt' die Berech-\nfür Warmwasserheizungsanlagen, deren Kessel               nung nach der Beziehung\nbestimmungsgemäß bei Temperaturen unter 60 °C\nbetrieben werden (Brennwertgeräte, Niedertempe-                                 A1\nqA  =  (tA - tL)    ( C02  + 8)\nraturkessel mit gleitender Regelung).\nEs bedeuten:\n3.2    Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem Verfah-                      Abgasverlust in %\nren der DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986,\nvisuell durchzuführen. Es sind 3 Einzelmessungen                      Abgastemperatur in °c\nvorzunehmen. Eine weitere Einzelmessung ist                       =   Verbrennungslufttemperatur in °C\njeweils durchzuführen, wenn das beaufschlagte Fil-                =   Volumengehalt an Kohlendioxid im trocke-\nterpapier durch Kondensatbildung merklich feucht                      nen Abgas in %\nwurde oder einen ungleichmäßigen Schwärzungs-                         Volumengehalt an Sauerstoff im trocke-\ngrad aufweist. Aus den Einzelmessungen ist das                        nen Abgas in %\narithmetische Mittel zu bilden. Das auf die nächste\nganze Zahl gerundete Ergebnis entspricht der Ver-\nHeizöl     Erd-    Stadt-  Kokerei-   Flüssiggas\nordnung, wenn die festgelegte Rußzahl nicht über-                                                      und\ngas     gas    gas\nschritten wird.                                                                                        Flüssiggas-\nLuft-\n3.3    Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein                                                          Gemische\nvon Ölderivaten ist anhand der bei der Rußzahlbe-\nstimmung beaufschlagten Filterpapiere vorzuneh-           A1  =  0,50       0,37    0,35   0,29       0,42\nmen. Die beaufschlagten Filterpapiere sind jeweils\nzunächst mit bloßem Auge auf Ölderivate zu unter-          A2  =  0,68       0,66    0,63   0,60       0,63\nsuchen. Wird dabei eine Verfärbung festgestellt, ist       8   =  0,007      0,009 0,011    0,011      0,008\nder Filter für die Rußzahlbestimmung zu verwerfen.\nIst eine eindeutige Entscheidung nicht möglich, muß        Das Ergebnis der Abgasverlustrechnung ist zu run-\nnach der Rußzahlbestimmung ein Fließmitteltest             den; Dezimalwerte bis 0,50 werden abgerundet,\nnach DIN 51402 Teil 2, Ausgabe März 1979, durch-           höhere Dezimalwerte aufgerundet. Das gerundete\ngeführt werden. Die Anforderungen dieser Verord-           Ergebnis entspricht den Anforderungen der Verord-\nnung sind erfüllt, wenn an keiner der 3 Filterproben       nung, wenn der festgelegte Grenzwert für die\nÖlderivate festgestellt werden.                            Abgasverluste nicht mehr als um einen Prozent-\npunkt, bei Feuerungsanlagen mit Brenner ohne\n3.4   Bestimmung der Abgasverluste                               Gebläse nicht mehr als um zwei Prozentpunkte,\n3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die Diffe-           überschritten wird. Übersteigt der Sauerstoffgehalt\nrenz zwischen Abgas- und Verbrennungslufttempe-           im Abgas 11 Volumenprozent oder ist der Kohlendi-\nratur sind zu ermitteln. Dabei sind der Sauerstoff-       oxidgehalt im Abgas für den jeweiligen Brennstoff\ngehalt und die Abgastemperatur zeitgleich in einem         kleiner als der nachstehend aufgeführte Wert, so\nPunkt zu messen. Anstelle des Sauerstoffgehaltes           erhöhen sich die Toleranzwerte auf das Eineinhalb-\nkann auch der Kohlendioxidgehalt des Abgases               fache.\ngemessen werden. Die Temperatur der Verbren-\nnungsluft wird in der Nähe der Ansaugöffnung des                            Heizöl Erd- Stadt- Kokerei- Flüssiggas\ngas gas    gas      und\nWärmeerzeugers, bei raumluftunabhängigen Feue-\nFlüssiggas-\nrungsanlagen an geeigneter Stelle im Zuführungs-                                                        Luft-\nrohr gemessen.                                                                                          Gemische\n3.4.2 Die Abgasverluste werden bei Messung des Sauer-\nstoffgehaltes nach der Beziehung                           C02\nA2                                  in Volumen-\nqA   =   (tA - tL) . (21-02  + B)                          prozent          7,3     5,6  5,5   4,8      6,7","1070                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage IV\n(zu ArtikP.I 1 §§ 14 und 15)\n1       1 1            1        1       1\nAnschr1tt rJes Bez -Schornste1nfegerme1sters\n1 1\n•.\na , __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,\nl\n••      Tag der\nMessung\n•                                                       •\nMessung gemaß                                            fur den Betreiber\n§ 14Abs 1\nwiederkehrende Messung                                   fur die Behorde\nAnschrift des Betreibers\n•       gemaß § 15\nWiederholungsmessung                            •\n•\nfurden\ngemaß § 14 Abs. 4                                        Bez -Schornste1nfegerm\nMessung auf Anordnung\nAufstellungsort der Anlage\n•\n1nur austullen wenn nicht m,t Qer Anschrift des 8f'tre,bf>•s ube•e,nst,mme,101\nGebaudete,I\nBesehe                     •, n   •,g    u    ng       über das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage fur flüssige oder gasförmige Brennstoffe gemäß\n§§   14, 15 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmm1ss1onsschutzgesetzes ( Verordnung\nüber Klemfeuerungsanlagen - 1. BlmSchV)\nWärmeaustauscher\nNennwärme-\nHersteller     I..________________---J                                              Typ! 1\nBauiahr .__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __,                                leistung ,n kW\nBrenner\nHersteller      '\"I_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nTyp\n•                     •        Ver\nBau1ahr\n•\n•                     •\nohne                     mit           uampfungs\nC,eb1ase                Geblase             breriner\n1nkqh                      1nkW                    von                       b,s                         Leistung be, Messung           1\nIÜIOrenner 1         !Gasbrenner)                                                                          _ 1nur bei mOdulierenden\n1                                _\n...__ _ _ _.., oder menrstuf1gen Brennerr)..__ _ ___,\nBrennstoff\nHe1z01 E.L  •                 [r(l(Jd'., •     F1uss1ggas\nFluss1ggas-\n•           Stadtgas   •            Sonstiger\nBrennstott\ngemaß § 3\n•        ...__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___.\n•                     •                      •                         •\nLulf (.,pm,scrie\nArt derArar\nHe,zurig               He1/LHl(J rn,t\nßrductlWdSSer\nBrauch-\nwasser-\nLutterh1tzer             Feuerstatte            .__ _________________                                __,\nanderer Art\nanlage\nMeßergebnis\n,•                                      M11fel-\nWarmetragertemperatur ,n °C\nVerbrennungslutttemperatur ,n °C\nwert\nAtJgastemperatur In °C\nÜlllf:r,vate\nAtJqasvf'r !usl\n(or111c• lu1erc1r:/)\nSauerstoff   D               Kohlen-\nd1ox1d\nD        Volumen- 1\ngeha!t In %.,__ _ __\nDruckdifferenz In hPa\nUd'.; Meilt~rgf:br,   c, entspricht der       Vc:rr1r(l11ur1g\n•                       Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung\n•\nweil:\n••             Abgasverlust uber\nRußzahl uber\n•             Ülder1vate Im Abgas\nErgibt eine Messung daß die Anlage den Anforderungen der Verordnung\nDatum                                                      Unterschri!t                      nicht entspricht. so 1st der Betreiber verpflichtet. die notwendigen Verbesse-\nrungsmaßnahmen an der Anlage zu tretten\nZutreffendes bitte ankreuzen bzw Werte einsetzen                                             Die Messung 1st innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen Geben Sie\nmir bitte Nachricht. sobald die Wiederholungsmessung ertoIgen kann","N:. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1988                                                            1071\nAnlage V\n(zu Artikel 1 §§ 14 und 15)\n1         1    1        1    1        1\nAnschr11t des Bez Schornste1ntegerme1sters\n1    1\n•\nL------------Jl\n••     Tag der\nMessung\n•\nMessung gemaß                                 fur den Betreiber\n§ 14 Abs 1\nwiederkehrende Messung                •       1\nur a1e Behorae\nAnscrmtt des Betreibers\n•     gemaß § 15\nWiederholungsmessung                  •\n•\nfuraen\ngemaß § 14 Abs 4                              Bez -Schor0ste,nfeger1T\nMessung auf Anordnurig\nAufstellungsort der Anlage\n•\nGebaudete,I\nBesehe                    •· n   ••gu      ng      uber das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage fur feste Brennstoffe gemäß§§ 14, 15 der Ersten\nVerordnung zur Durchfuhrung des Bundes-lmm1ss1onsschutzgesetzes ( Verordnung uber Klemfeuerungsan-\nlagen - 1. BlmSchV)\nFeuerstätte\nHerstelIer      ,,........-------------------.                                 Typ,                                                        Nennwarme - 1\nriancJ\n••                    •          Bau1ahr\nunterer •          Zusatzwarmespeicher\nte1stung ,n KW.__ _ _ _......\nD\n•\noberer\n•                    •                     •\nbescn1ckt               Abbrand             Abbrand                gemaß § 6 Abs 3                                    rie1n\nrnecn;:in       Unterscnub-               Vorofen-               Einbias-           Bescn1ckung\nt.Jesu11cKI       l1::uerur1g               teuerung               teuerung           anoerer Art\nBrennstoff\nßracJr1-\nt<(lflit'.i\",\noroUcJ~t\n•         St~1nknhten-\nprodukt\n•         Tort-\nprodukt\n•      naturbelas-\nsenes Holz\n•        Sonstiger\nBrennstoti\ngemaß § 3\n•       L-------------------'\nSonstiges\nIZ B Sört1c; Kur11ung)    '------------------------.......1\nArt der Anlage\nZPntral\nr,e,1ung\n•                E1n1e1\noter1\n•           Luf1-\nerh1tzer  •         Brauch-\nwasser-\nanlage\n•        Feuerstat1e\nanaerer Art\n• '--------------------'\nMeßergebnis\nKpnn1e1c:hnunq                              ~\\Jummer des                                   Nummer desj\nucr StaubprotJ(:11t,11,,,                          Kartoris ..__ _ _ _.......                  Sehalters ..._ _ _ _ __.\nWarmetragertemperatur ,n °C\n•\nStaubgehalt Im Abgas In g m ·                                            Abgastemperatur     in °C\nSauerstoti   D            Kohlen-\nd1ox1d\nVolumen- 1\ngehalt In %.__ _ _ _....,\nI,~wl'I s be1ogen auf\n1\nSauerstotii;Jehalt ,m AtJgas ,r, Vo,    0\nc                              Oruckd1tierenz ,n hPa\n•                     Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung\n•\nweil:\n•           Staubgehalt\n,m Abgas In g rrj uoer\n•           Kohlenmonox1dgehalt\n,m Abgas In g,m 3 uber\nErgibt eine Messung daß aIe Anlage aen Anforderungen der Verordnung\nnicht entspricht. so 1st der Betreiber verpflichtet. die notwendigen Verbesse-\nrungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen\nDie Messung 1st innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen Geben Sie\nmir b1t1e Nachricht sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann"]}