{"id":"bgbl1-1988-33-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":33,"date":"1988-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_33.pdf#page=5","order":6,"title":"Gesetz zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Verwaltungen","law_date":"1988-07-13T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988                              1037\nGesetz\nzur Bildung von Jugend- und Au~zubildendenvertretungen\nin den Verwaltungen\n#\nVom 13. Juli 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            nicht vollendet haben Uugendliche Beschäftigte) oder\ndie sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und\ndas 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wer-\nArtikel 1                             den Jugend- und Auszubildendenvertretungen ge-\nbildet.\"\nÄnderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes\nDas Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März           8. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 des       ,,(1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten\nGesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110), wird wie           Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.\"\nfolgt geändert:\n9. § 59 wird wie folgt geändert:\n1. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „in einem Berufsaus-\nbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz\"           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „in einem Berufsausbildungsverhält-             aa) Das Wort „Jugendvertretung\" wird durch das\nnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Kranken-                       Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-\npflegegesetz oder dem Hebammengesetz\" ersetzt. In                     tung\" ersetzt.\n§ 9 Abs. 1, 3 und 4 und § 10 Abs. 1 wird jeweils das\nbb) Das Wort „jtigendlichen\" wird jeweils durch die\nWort „Jugendvertretung\" durch das Wort „Jugend-\nund Auszubildendenvertretung\" ersetzt.                                Worte „der in § 57 genannten\" ersetzt.\ncc) Die Worte „Jugendvertreter\" und „Jugendver-\n2. In § 34 Abs. 2 und 3 werden jeweils das Wort                           tretern\" werden jeweils durch die Worte\n„Jugendvertretung\" durch das Wort „Jugend- und                        ,,Jugend-   und   Auszubildendenvertretern\"\nAuszubildendenvertretung\" und in Absatz 3 die Worte                   ersetzt.\n„jugendliche Beschäftigte\" durch die Worte „die in          b) In Absatz 2 werden das Wort „Jugendvertretung\"\n§ 57 genannten Beschäftigten\" ersetzt.                          durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenver-\ntretung\" und das Wort „jugendlichen\" durch die\n3. In § 39 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Jugendvertre-              Worte „in§ 57 genannten\" ersetzt sowie nach dem\ntung\" durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-               Wort. ,,angehörenden\" ein Komma eingefügt.\nvertretung\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Jugendvertretung\"\ndurch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-\n4. In § 40 werden jeweils das Wort „Jugendvertretung\"              vertretung\" ersetzt.\ndurch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-\n10. § 60 wird wie folgt geändert:\ntung\", das Wort „Jugendvertreter\" durch das Wort\n„Jugend- und Auszubildendenvertreter\" und die              a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nWorte „jugendliche Beschäftigte\" durch die Worte „die            ,,(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und\nin § 57 genannten Beschäftigten\" ersetzt.                      Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Sie\nbeginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu\n5. In § 46 Abs. 7 wird das Wort „Jugendvertreter\" durch            diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubil-\ndas Wort „Jugend- und Auszubildendenvertreter\"                 dendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer\nersetzt.                                                       Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend-\nund Auszubildendenvertretung finden alle zwei\n6. Die Überschrift des Dritten Kapitels des Ersten Teils           Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die\nwird wie folgt gefaßt:                                          Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres,\nin dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der\n,,Jugend- und Auszubildendenvertretung,\nJugend- und Auszubildendenvertretung stattfin-\nJugend- und Auszubildendenversammlung\".\nden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubilden-\ndenvertretung außerhalb des Zeitraums für die\n7. § 57 erhält folgende Fassung:                                   regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5,\n,,§ 57                                Abs. 3 und 5 entsprechend.\"\nIn Dienststellen, bei denen Personalvertretungen        b) In Absatz 3 wird das Wort „Jugendvertretung\"\ngebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf           durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-\nBeschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch            vertretung\" ersetzt.","1038                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:    21. § 115 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.\"                                    ,,§ 115\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-\n11. In§ 61 Abs. 1 bis 5 werden jeweils das Wort „Jugend-         führung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64, 65, 85\nvertretung\" durch das Wort „Jugend- und Auszubil-          Abs. 2 sowie den §§ 86 und 91 bezeichneten Wahlen\ndendenvertretung\" und das Wort „jugendlichen\"              durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndurch die Worte „in § 57 genannten\" ersetzt.                des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen\n#  über\n12. In § 62 wird jeweils das Wort „Jugendvertretung\"             1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Auf-\ndurch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-               stellung der Wählerlisten und die Errechnung der\ntung\" ersetzt.                                                  Vertreterzahl,\n2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten\n13. In § 63 werden jeweils das Wort „Jugendvertretung\"                und die Erhebung von Einsprüchen,\ndurch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-\ntung\" und das Wort „Jugendversammlung\" durch das             3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Ein-\nWort „Jugend- und Auszubildendenversammlung\"                    reichung,\nersetzt.                                                     4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine\nBekanntmachung,\n14. § 64 erhält folgende Fassung:                                 5. die Stimmabgabe,\n,,§ 64                            6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die\n(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwal-            Fristen für seine Bekanntmachung,\ntungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen,           7. die Aufbewahrung der Wahlakten.\"\nbei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend-\nund Auszubildendenvertretungen und bei den ober-         22. Nach § 116 wird folgender neuer § 116a eingefügt:\nsten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und Auszubil-\ndendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und\n,,§ 116a\nAuszubildendenstufenvertretungen gelten§ 53 Abs. 2\nund 4 sowie die §§ 57 bis 62 entsprechend.                      (1) Die erstmaligen Wahlen zu den Jugend- und\nAuszubildendenvertretungen, die an die Stelle der in\n(2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den\n§ 57 in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 1974\neinzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen\n(BGBI. 1 S. 693) bezeichneten Jugendvertretungen\neine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung\ntreten, finden abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 in\ngebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nder Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1988 statt.\nSie finden unabhängig davon statt, seit wann zum\n15. In § 68 Abs. 1 Nr. 7 werden das Wort „Jugendvertre-           Zeitpunkt dieser Wahlen die bestehenden in Satz 1\ntung\" durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-            genannten Jugendvertretungen im Amt sind; § 27\nvertretung\" und das Wort „jugendlichen\" durch die            Abs. 5 findet keine entsprechende Anwendung. Die\nWorte „in § 57 genannten\" ersetzt.                           Amtszeit der gemäß Satz 1 erstmalig gewählten\nJugend- und Auszubildendenvertretungen endet\n16. In § 83 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Jugendvertretun-          spätestens am 31. Mai 1991; die nächsten regelmäßi-\ngen\" durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-             gen Wahlen finden demgemäß in der Zeit vom 1. März\nvertretungen\" ersetzt.                                       bis 31. Mai 1991 statt.\n(2) Die Rechte und Pflichten der bis zum Beginn der\nAmtszeit der erstmalig gewählten Jugend- und Auszu-\n17. In§ 85 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „Jugendvertretung\"\nbildendenvertretungen bestehenden in Absatz 1\ndurch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-\ngenannten Jugendvertretungen richten sich im übri-\ntung\" ersetzt.\ngen nach diesem Gesetz in der Fassung des Geset-\nzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt\n18. In§ 95 Abs. 2 werden das Wort „Jugendvertretungen\"            geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli\ndurch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-            1986 (BGBI. 1 S. 1110).\ntungen\" und das Wort „Jugendvertretung\" jeweils\ndurch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-               (3) Wahlen zu den in Absatz 1 genannten Jugend-\ntung\" ersetzt.                                               vertretungen finden nicht statt, wenn eine der Voraus-\nsetzungen für eine solche Wahl in entsprechender\n19. In§ 99 werden jeweils nach dem Wort „Jugendvertre-            Anwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 nach dem\ntungen\" die Worte „oder der Jugend- und Auszubil-            Zeitpunkt eintritt, von dem an dieses Gesetz die Bil-\ndendenvertretungen\" und nach dem Wort „Jugend-               dung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen\nvertretung\" die Worte „sowie der Jugend- und Auszu-          vorsieht. Im übrigen finden Wahlen zu den in Absatz 1\nbildendenvertretung\" eingefügt.                              genannten Jugendvertretungen nach dem 31. Juli\n1988 nicht statt.\n20. In§ 108 Abs. 1 werden nach dem Wort „Jugendvertre-               (4) Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Dezem-\ntungen\" die Worte „oder der Jugend- und Auszubil-            ber 1987 (BGBI. 1 S. 2746) findet in den in Absatz 3\ndendenvertretungen\" eingefügt.                               genannten Fällen keine Anwendung.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988                             1039\n(5) Wird eine in Absatz 1 genannte Jugendvertre-                             Artikel 3\ntung durch Gerichtsbeschluß aufgelöst, so findet § 28\nÄnderung des Kündigungsschutzgesetzes\nAbs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung nur, wenn\neine Verpflichtung des Wahlvorstands zur Einleitung      Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der\nvon Neuwahlen von Jugendvertretungen unter Beach-      Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. 1S. 1317),\ntung der Regelung nach Absatz 3 besteht. Die Wahr-     zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nnehmung der Befugnisse und Pflichten der Jugend-       26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710), wird wie folgt geändert:\nvertretung durch den Wahlvorstand in entsprechender\nAnwendung des § 28 Abs. 2 Satz 3 endet mit delll'        In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „ Personalvertre-\nBeginn der Amtszeit der erstmals gewählten Jugend-     tung\" ein Komma und nach dem Komma die Worte „einer\nund Auszubildendenvertretung.\"                         Jugend- und Auszubildendenvertretung\" eingefügt.\nArtikel 2                                                  Artikel 4\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                                     Berlin-Klausel\n§ 82 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853,        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2496) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                                            Artikel 5\nInkrafttreten\nNach dem Wort „Gesamtjugendvertretung\" werden die\nWorte „oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildenden-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nvertretung\" eingefügt.                                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Juli 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1040           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bund~sver1assungsgerichts vom\n26. April 1988 - 1 Bvl 84/86 - wird die Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\nAnlage 1 zu § 114 der Zivilprozeßordnung in der\nFassung des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom\n13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677) ist mit dem Grundgesetz\nvereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesver1assungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 12. Juli 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n26. April 1988 - 2 Bvl 13/86 - wird die Entscheidungs-\nformel veröff entlieht:\n§ 23 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nGesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein vom\n27. September 1974 (Gesetz- und Verordnungsbl.\nS. 357) ist mit Artikel 137 des Einführungsgesetzes zum\nBürgerlichen Gesetzbuche und § 2049 Absatz 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs unvereinbar und gemäß Arti-\nkel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 12. Juli 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988                         1041\nBekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\n-\nVom 1. Juli 1988\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-\nzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird\nbekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses\nGesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:\nIn den Vereinigten Staaten von Amerika:\nAlaska\nFlorida\nWyoming\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. März 1988 (BGBI. 1 S. 351).\nBonn, den 1. Juli 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nKrieger\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                      lnkrafttretens\nSeite   (Nr.          vom)\n22. 6. 88 Verordnung TSF Nr. 3/88 über Tarife für den Güterfernverkehr\nmit Kraftfahrzeugen                                           2877    (119      1. 7. 88)    1. 8. 88\n9291\n7. 7. 88 Verordnung Nr. 9/88 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                       3025    (125      9. 7. 88)  20. 7. 88\n9500-4-6-4\n28. 6. 88 Verordnung über die Änderung der Allgemeinen Bedingungen\nfür die Kraftfahrtversicherung (AKB)                          3025    (125      9. 7. 88)   10. 7. 88\n925-6"]}