{"id":"bgbl1-1988-33-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":33,"date":"1988-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_33.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Betrieben","law_date":"1988-07-13T00:00:00Z","page":1034,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1034                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGesetz\nzur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen\nin den Betrieben· ·\nVom 13. Juli 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           6. § 62 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden das Wort „Jugendvertre-\nter\" durch die Worte „Jugend- und Auszubilden-\nArtikel 1                                     denvertreter\" und das Wort „Jugendvertretung\"\ndurch die Worte „Jugend- und Auszubildenden-\nÄnderung des Betriebsverfassungsgesetzes\nvertretung\" ersetzt.\nDas Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972                b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-\nzes vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110), wird wie folgt                     ,,(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung\ngeändert:                                                                besteht in Betrieben mit in der Regel\n5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer\n1. In§ 29 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und§ 37 Abs. 7                aus 1 Jugend- und Auszubildendenvertreter,\nwerden jeweils das Wort „Jugendvertreter\" durch die                  21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-\nWorte „Jugend- und Auszubildendenvertreter\" und                      mer aus 3 Jugend- und Auszubildendenvertretern,\njeweils das Wort „Jugendvertretung\" durch die Worte                 51 bis 200 der in§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-\n,,Jugend- und Auszubildendenvertretung\" ersetzt.                     mer aus 5 Jugend- und Auszubildendenvertretern,\n201 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-\n2. In § 39 Abs. 2 werden jeweils das Wort „Jugendvertre-                nehmer aus 7 Jugend- und Auszubildendenver-\ntung\" durch die Worte „Jugend- und Auszubildenden-                  tretern,\nvertretung\" und das Wort „jugendlicher\" durch die\n301 bis 600 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-\nWorte „der in § 60 Abs. 1 genannten\" ersetzt.\nnehmer aus 9 Jugend- und Auszubildendenver-\ntretern,\n3. Die Überschriften des Dritten \"Teils und seines Ersten              601 bis 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-\nAbschnitts werden wie folgt gefaßt:                                nehmer aus 11 Jugend- und Auszubildendenver-\n„Dritter Teil                                tretern,\nJugend- und Auszubildendenvertretung                        mehr als 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten\nArbeitnehmer aus 13 Jugend- und Auszubilden-\nErster Abschnitt                               denvertretern.\"\nBetriebliche Jugend-                         c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund Auszubildendenvertretung\".                            ,,(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung\nsoll sich möglichst aus Vertretern der verschiede-\n4. § 60 wird wie folgt gefaßt:                                          nen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe\nder im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten\n,,§ 60\nArbeitnehmer zusammensetzen.\"\nErrichtung und Aufgabe\n(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf       7. § 63 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nArbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht                 ,,(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird\nvollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die            in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl\nzu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das             gewählt.\n25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden                  (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amts-\nJugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.                zeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung\n(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung                bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen\nnimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die              Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubil-\nbesonderen Belange der in Absatz 1 genannten                   dendenvertreter gelten § 14 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, Abs. 6\nArbeitnehmer wahr.\"                                            und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 19 und 20\nentsprechend.\"\n5. In § 61 werden das Wort „jugendlichen\" durch die            8. § 64 wird wie folgt geändert:\nWorte „in § 60 Abs. 1 genannten\", das Wort „Jugend-\nvertretern\" durch die Worte „Jugend- und Auszubil-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndendenvertretern\" und die Zahl „24\" durch die Zahl                    ,,(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und\n,,25\" ersetzt.                                                      Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988                               1035\nder Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November               c) Das Wort „Gesamtjugendvertretung\" wird jeweils\nstatt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubilden-               durch die Worte „Gesamt-Jugend- und Auszubil-\ndenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2           dendenvertretung\" ersetzt.\nNr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.\"\nd) Das Wort „jugendliche\" wird jeweils durch die\nb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils das Wort                 Worte „in § 60 Abs. 1 genannte\" ersetzt.\n„Jugendvertretung\" durch die Worte „Jugend- und\nAuszubildendenvertretung\", jeweils das Wort           14. Die §§ 73, 78, 78a Abs. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 2, § 80\n„Juni\" durch das Wort „November\" und die Zafll            Abs. 1 Nr. 3 und 5 und § 103 Abs. 1 werden wie folgt\n,,24\" durch die Zahl „25\" ersetzt.                         geändert:\na) Das Wort „Jugendvertretung\" wird jeweils durch\n9. Die§§ 65, 66 Abs. 1 sowie die§§ 67 und 68 werden\ndie Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre-\nwie folgt geändert:\ntung\" ersetzt.\na) Das Wort „Jugendvertretung\" wird jeweils durch\ndie Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre-               b) Das Wort „Gesamtjugendvertretung\" wird jeweils\ntung\" ersetzt.                                                 durch die Worte „Gesamt-Jugend- und Auszubil-\ndendenvertretung\" ersetzt.\nb) Das Wort „Jugendvertreter\" wird jeweils durch die\nWorte „Jugend- und Auszubildendenvertreter\"               c) Das Wort „jugendlichen\" wird durch die Worte „in\nersetzt.                                                      § 60 Abs. 1 genannten\" ersetzt.\nc) Das Wort „jugendliche\" wird jeweils durch die          15. In § 114 Abs. 5 wird das Wort „Jugendvertretungen\"\nWorte „die in § 60 Abs. 1 genannten\" ersetzt.             durch die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre-\nd) Das Wort „jugendlichen\" wird durch die Worte „in            tungen\" ersetzt.\n§ 60 Abs. 1 genannten\" ersetzt.\n16. In § 119 Abs. 1 werden jeweils das Wort „Jugendver-\n10. Die §§ 69 und 70 werden wie folgt geändert:                     tretung\" durch die Worte „Jugend- und Auszubilden-\ndenvertretung\" und jeweils das Wort „Gesamtjugend-\na) Das Wort „jugendliche\" wird durch die Worte „der\nvertretung\" durch die Worte „Gesamt-Jugend- und\nin § 60 Abs. 1 genannten\" ersetzt.\nAuszubildendenvertretung\" ersetzt.\nb) Das Wort „jugendlichen\" wird jeweils durch die\nWorte „in § 60 Abs. 1 genannten\" ersetzt.             17. § 125 wird wie folgt geändert:\nc) Das Wort „Jugendvertretung\" wird jeweils durch              a) In Absatz 1 werden die Worte „und die erstmaligen\ndie Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre- ,                 Wahlen der Jugendvertretung nach § 64 Abs. 1\ntung\" ersetzt.                                                 Satz 1\" gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n11. § 71 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und\n,,§ 71                                    Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1\nJugend- und Auszubildendenversammlung                       finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der\nDie Jugend- und Auszubildendenvertretung kann                    Jugendvertretung endet mit der Bekanntgabe\nvor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einver-                  des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend-\nnehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend-                und Auszubildendenvertretung, spätestens am\nund Auszubildendenversammlung einberufen. Im Ein-                   30. November 1988.\"\nvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die\nbetriebliche Jugend- und Auszubildendenversamm-\nlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen                                      Artikel 2\nwerden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die§§ 44 bis 46 und\n§ 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.\"                            Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nIn § 82 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der\n12. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten          Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1\nTeils wird wie folgt gefaßt:                               S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nvom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496) geändert wor-\n„Zweiter Abschnitt\nden ist, werden nach dem Wort „Gesamtjugendvertretung\"\nGesamt-Jugend-                        die Worte „oder der Gesamt-Jugend- und Auszubilden-\nund Auszubildendenvertretung\".                denvertretung\" eingefügt.\n13. § 72 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 wird wie folgt geändert:\na) Das Wort „Jugendvertretungen\" wird jeweils durch                                  Artikel 3\ndie Worte „Jugend- und Auszubildendenvertretun-               Änderung des Kündigungsschutzgesetzes\ngen\" ersetzt.\nIn § 15 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in der\nb) Das Wort „Jugendvertretung\" wird jeweils durch          Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969\ndie Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre-           (BGBI. 1 S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\ntung\" ersetzt.                                         vom 26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710) geändert worden ist,","1036                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil             1\nwird jeweils das Wort „Jugendvertretung\" durch die Worte                                     Artikel 5\n,,Jugend- und Auszubildendenvertretung\" ersetzt.                                           Berlin-Klausel\nArtikel 4                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÄnderung des Heimarbeitsgesetzes\nIn § 29a Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes vom\n14. März 1951 (BGBI. 1S. 191), das zuletzt durch Artikel 1                                   Artikel 6\ndes Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2879),\nInkrafttreten\ngeändert worden ist, wird das Wort „Jugendvertretung\"\ndurch die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertretung\"             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nersetzt.                                                         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Juli 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\n·t ü r A r b e i t u n d So z i a I o r d n u n g\nNorbert Blüm"]}