{"id":"bgbl1-1988-32-6","kind":"bgbl1","year":1988,"number":32,"date":"1988-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/32#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_32.pdf#page=15","order":6,"title":"Neufassung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung","law_date":"1988-07-07T00:00:00Z","page":1023,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988                   1023\nBekanntmachung\nder Neufassung der. Milchfett-Verarbeitung\nund -Ausfuhr-Verbilligungsverordnu ng\nVom 7. Juli 1988\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Milchfett-\nVerarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung vom 7. Juli 1988 (BGBI. 1\nS. 1019) wird nachstehend der Wortlaut der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-\nVerbilligungsverordnung in der ab 16. Juli 1988 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1 . die nach ihrem § 16 im wesentlichen mit Wirkung vom 14. Juli 1984 in Kraft\ngetretene Verordnung vom 11. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 902),\n2. den am 16. Juli 1988 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 12 und 16, des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und der§§ 9\nund 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die durch Artikel 38\nNr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden\nsind, sowie auf Grund des§ 10 Abs. 1 und der§§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen,\nzu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19, des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1,\ndes§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15 Satz 1, der§§ 16, 17 Abs. 3 und des§ 31\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\n1986 (BGBI. 1 S. 1397).\nBonn, den 7. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1024                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung\nzur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder zur Ausfuhr,\nüber die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett\ndurch bestimmte AJerarbeitungsbetriebe\n(Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung)\n§ 1                               erteilt. Sie können auch einer Gesellschaft des Bürgerli-\nchen Rechts erteilt werden; der Gesellschaftsvertrag ist\nAnwendungsbereich\ndem Antrag beizufügen. Sie dürfen nur einem Antragsteller\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-    erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission             führt und regelmäßig Abschlüsse macht; die Erfordernisse\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                   nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt.\ngemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milch-              Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, daß\nerzeugnisse hinsichtlich                                        die Voraussetzungen seiner Zulassung vorliegen.\n1 . des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung          (2) Dem Antrag auf Zulassung sind zusätzlich zu den in\nden in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen\na) zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen in\nUnterlagen auf Verlangen in zwei Stücken beizufügen\nder Gemeinschaft oder\nb) zur Ausfuhr - auch in Form von Butteroil - (§ 4 Nr. 2   1. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur             zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbei-\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-                 tet werden sollen,\ntionen) und                                            2. eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungs-\n2. der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von               vorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an\nButter, Rahm oder Butterfett sowie Art und Menge der\na) Butter oder\nZutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.\nb) Butterfett\nDie Zulassung erteilt das Hauptzollamt, in dessen Bezirk\ndurch bestimmte Verarbeitungsbetriebe.                     der Betrieb des Antragstellers gelegen ist. Es bestimmt in\ndem Erlaubnisschein, welche Zollstelle die Verarbeitung\n§ 1a                              überwacht.\nBegriffsbestimmungen                                                      § 4\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                                      Sicherheiten\n1. Verarbeiter, wer Butter kennzeichnet sowie derjenige,           ( 1) Sind nach den in § 1 genannten Rechtsakten im\nder Butterfett oder Zwisc;hen- oder Enderzeugnisse        Geltungsbereich dieser Verordnung Sicherheiten zu stel-\nherstellt,                                                len, sind diese der Bundesanstalt durch Hinterlegung einer\n2. zugelassener Verarbeiter, wer nach den in§ 1 genann-        Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische\nten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,              Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu\nleisten. Die Sicherheiten werden von der Bundesanstalt\n3. Kleinverarbeiter, wer die in den in § 1 genannten            verwaltet. Diese trifft die Entscheidung über die Freistel-\nRechtsakten verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,     lung oder den Verfall. Die Sicherheiten verfallen zugunsten\n4. Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme          der Bundesrepublik Deutschland.\nals unmittelbar Begünstigter, zugelassener Verarbeiter\n(2) Vorbehaltlich einer Regelung in den in § 1 genannten\noder Erwerber von Butter, Rahm, Butterfett, Butteroil\nRechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit\noder Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig\nerneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch\nteilnimmt.\nbesteht.\n§ 2\n§ 5\nZuständigkeit\nÜberwachung, Kosten, Aufbewahrungsfristen\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für          (1 ) Butter aus öffentlicher Lagerhaltung wird von der\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit        Auslagerung, die auf dem Markt gekauften Butter- und\nnicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanz-          Rahmmengen werden vom Eingang im Verarbeitungsbe-\nverwaltung zuständig ist.                                       trieb an bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt einer\namtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwal-\n§ 3                               tung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.\nZulassungen\n(2) Die Überwachung dauert bis zur Verarbeitung zu den\n( 1) Zulassungen nach den in § 1 genannten Rechts-          durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten\nakten werden auf Antrag durch einen Erlaubnisschein              Erzeugnissen, jedoch, wenn die Verpflichtung zur Ausfuhr","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988                                 1025\nbesteht, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware das           Zuschlagserteilung schriftlich anzuzeigen. Die Butter ist\nZollgebiet der Gemeinschaft verläßt.                          bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die über-\nwachende Zollstelle in der Originalverpackung zu belas-\n(3) Soweit für die amtliche Überwachung Proben ent-        sen. Die überwachende Zollstelle kann in Einzelfällen bei\nnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden,             begründetem wirtschaftlichen Interesse eine __ kürzere f rist\nsind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen        auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Uberwachung\nfür die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Pro-        nicht beeinträchtigt wird.\nben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten,\nsofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abwei-..        (4) Wer Zwischen- oder Enderzeugnisse herstellt, ist\nchende Regelung getroffen ist.                               nicht befugt, Butter oder Butterfett weiterzuveräußern. Die\nüberwachende Zollstelle kann auf Antrag eine Veräuße-\n(4) Der Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeich-    rung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn\nnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme bezie-        die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich\nhen, sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere         erschwert oder beeinträchtigt wird.\nAufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-\nhen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des          (5) Die überwachende Zollstelle kann d_~m Verarbeiter\nKalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung       weitere Auflagen erteilen, soweit es der Uberwachungs-\noder der Beleg entstanden ist.                               zweck erfordert.\n§6                                                            §7\nVerarbeitung                                       Aufzeichnungspflichten, Inventur\n(1) Im Falle der Verarbeitung im Geltungsbereich dieser       (1) Der zugelassene Verarbeiter ist verpflichtet, soweit\nVerordnung hat der zugelassene Verarbeiter der Bundes-        nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes\nanstalt den Erlaubnisschein vorzulegen. Die Bundesan-         bestimmt ist,\nstalt übersendet eine Durchschrift                            1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\n1. des Abholscheines und ihrer Verkaufsrechnung, soweit       2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\nes sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung han-\na) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Ver-\ndelt, oder\nbleib sowie den Bestand von Butter, Rahm und\n2. ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfe-         Butterfett,\nfähige Butter und beihilfefähiges Butterfett, soweit die\nb) die hergestellten Mengen an Butterfett, Butteroil\nButter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft\nsowie Zwischen- und Enderzeugnissen,\ngekauft ist,\nc) den in dem Butterfett, dem Butteroil sowie den\nan die überwachende Zollstelle.                                       Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Men-\n(2) Der zugelassene Verarbeiter hat die Butter aus                 gen an Butter, Rahm oder Butterfett,\nöffentlicher Lagerhaltung, das erworbene Butterfett und            d) Art und Menge der der Butter, dem Rahm oder dem\ndie ungkennzeichneten Zwischenerzeugnisse unverzüg-                   Butterfett beigegebenen Kennzeichnungsmittel\nlich nach der Übernahme in einen in dem Verarbeitungs-                sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeug-\nbetrieb gelegenen oder von der überwachenden Zollstelle               nisse,\nzugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der überwachen-\ne) den Verbleib des Butterfetts, des Butteroils sowie\nden Zollstelle ist unverzüglich\nder Zwischen- und Enderzeugnisse,\n1. das Verbringen der von der Bundesanstalt bezogenen         3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzel-\nButter unter Angabe der Nummern des Abholscheines             nen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwende-\nund der Verkaufsrechnung sowie der Menge der Butter,          ten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen,\n2. das Verbringen des Butterfetts oder der ungekenn-          4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2\nzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der               gemachten Angaben der überwachenden Zollstelle\nRechnung des Verkäufers und des Beginns der Ver-              unverzüglich mitzuteilen.\narbeitung,\n(2) Erstreckt sich eine Inventur des Verarbeitungsbetrie-\n3. der Tag des Einganges der auf dem Markt gekauften\nbes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung\nButter und des Rahms im Verarbeitungsbetrieb unter\nbefinden, so hat der zugelassene Verarbeiter der überwa-\nAngabe des Datums der Mitteilung über die Zuschlags-\nchenden Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzei-\nerteilung und der Menge der Butter und des Rahms\ntig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme\nschriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 2 Nr. 2         durch die Zollstelle mit der Inventur verbunden werden\nbedarf es nicht, wenn die Verarbeitung von Butter zu          kann.\nButterfett und von Butterfett zu Zwischen- oder Ender-\n§ 8\nzeugnissen in demselben Betrieb erfolgen.\nAnzeigepflichten, Vorlagepflichten\n(3) Im Falle der Verarbeitung von Butter, die auf dem\nMarkt der Gemeinschaft gekauft ist, ist der Bundesanstalt        (1) Bevor das Butterfett, das Butteroil oder die Zwi-\nund der überwachenden Zollstelle der Zeitpunkt der Her-       schen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, hat\nstellung des Butterfetts oder des Butteroils oder der son-    der Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbeiters, der\nstigen Verarbeitung spätestens drei Arbeitstage vorher        seinen Betrieb überwachenden Zollstelle die erfolgte Ver-\nunter Angabe der Nummer der Mitteilung über die               arbeitung der Butter, des Rahms, des Butterfetts oder der","1026                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nZwischenerzeugnisse nach einem im Amtsblatt des Bun-                                       § 11\ndesministeriums der Finanzen bekanntgegebenen Muster                   Verarbeitung von Butter, Butterfett und\nin zwei Stücken anzuzeigen. In der Anzeige sind anzu-         Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten\ngeben\n(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n1. die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts, des     päischen Wirtschaftsgemeinschaft Gegenstand öffentli-\nButteroils oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse,      cher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser\n}'erordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet\n2. die verwendete        Butter-  oder Rahmmenge      unter  oder zu Butterfett, Butteroil oder Zwischen- oder Ender-\nAngabe                                                  zeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Ant~ag und\nVorlage des Erlaubnisscheines unter amtliche Uberwa-\na) der Nummern des Abholscheines und der Verkaufs-\nrechnung der Bundesanstalt, soweit er Butter aus     chung gestellt.\nöffentlicher Lagerhaltung verarbeitet oder gekenn-       (2) Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwischener-\nzeichnet hat,                                        zeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Geltungsbereich\nb) des Datums und der Nummer der Mitteilung der          dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag\nBundesanstalt über die Zuschlagserteilung, soweit    und, soweit erforderlich, gegen Vorlage des Erlaubnis-\ner Butter oder Rahm auf dem Markt der Gemein-        scheines unter amtliche Überwachung gestellt. Überwa-\nschaft gekauft hat,                                  chende Zollstelle für die Verwendung ist\n3. der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse in      1. im Falle der Herstellung der Zwischen- oder Ender-\nGewichtshundertteilen.                                        zeugnisse im Betrieb des Antragstellers die Zollstelle,\nin deren Bezirk dieser Betrieb gelegen ist, und\nDie überwachende Zollstelle kann, soweit im Einzelfall        2. im Falle des Weiterverkaufs die Zollstelle, in deren\nerforderlich, weitere Angaben fordern.                              Bezirk der Antragsteller seine Hauptniederlassung,\nmangels einer solchen einen Wohnsitz hat.\n(2) Der zugelassene Verarbeiter, der Butterfett herstellt\noder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufsrechnungen            (3) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen\nsowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und             mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr(§ 9\naller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung     Abs. 1 Nr. 1 und § 1O Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der\nder Kleinverarbeiter der seinen Betrieb überwachenden         abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die Waren, auf die sich\nZollstelle vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen.    der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle anzumelden und\nAuf Antrag der Beteiligten kann die überwachende Zoll-        an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten\nstelle unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß        Ort vorzuführen; soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kon-\nanstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unter-       trollexemplar erteilt wurde, ist dieses dem Antrag beizufü-\nlagen vorgelegt werden können.                                gen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem\nim Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen\nbekanntgegebenen Muster in drei Stücken, im Fall der\nAntragstellung bei einer anderen als der überwachenden\n§9                             Zollstelle in vier Stücken abzugeben. Wird dem Antrag\nDuldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten            entsprochen, so überläßt die Zollstelle die Ware dem\nAntragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung.\nZum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den        Der Antragsteller hat die Ware unverzüglich nach der\nZollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebs-    Überlassung in einen in dem zugelassenen Verarbeitungs-\nstätten und die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm,       betrieb gelegenen oder von der überwachenden Zollstelle\nButterfett, Butteroil sowie Zwischen- und Enderzeugnissen    zugelassenen Lagerraum zu verbringen und dies der über-\nwährend der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu          wachenden Zollstelle schriftlich anzuzeigen. Im übrigen\ngestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-     finden die §§ 3, 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 bis 5 und die §§ 7\nmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege         bis 10 dieser Verordnung Anwendung.\nund sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-\nkunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu\ngewähren. Bei automatischer Buchführung hat der Betei-                                        § 12\nligte auf Verlangen der zuständigen Stelle auf ihre Kosten\nListen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken,                   Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat\nwobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer            (1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung nach einem\nidentischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.                  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft geliefert werden, um gekennzeichnet oder\nzu Butterfett oder zu Zwischen- oder Enderzeugnissen\n§ 10                              verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, übersendet\ndie Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abhol-\nVerpflichtete Personen\nscheines und ihrer Verkaufsrechnung an die Zollstelle, in\nDer Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegen-     deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter\nüber der zuständigen Stelle oblieben, selbst zu erfüllen       ausgelagert wi~~- Der Abnehmer hat die Butter unverzüg-\noder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu       lich nach der Ubernahme der in Satz 1 genannten Zoll-\nbestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schrift-  stelle zu gestellen.\nlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten\nPersonen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.             (2) Sollen gekennzeichnete Butter, Butterfett oder\nZwischenerzeugnisse nach einem anderen Mitgliedstaat","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988                             1027\nzur Weiterverarbeitung geliefert werden, so sind sie der       3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bundes-\nüberwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9          anstalt über die Zuschlagserteilung sowie das Datum\nder Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden           und die Nummer der Bescheinigung der Bundesanstalt\nFassung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein               über die Qualität und Verpackung der Butter, soweit die\nKontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1          Butter auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen\nvorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwen-\ndeten Mengen an Butter oder Butterfett und                                                 § 14\n1. die Nummern des Abholscheines und der VerJ(aufs-                                   Rückzahlung\nrechnung der Bundesanstalt, soweit es sich um Butter\naus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder                 Wird im Falle des Absatzes von Butter aus öffentlicher\nLagerhaltung Butter entgegen den Bestimmungen der in\n2. das Datum und die Nummer der Mitteilung der                § 1 genannten Rechtsakten verwendet, fordert die zustän-\nZuschlagserteilung der Bundesanstalt, soweit die         dige Stelle für die von dieser Verwendung betroffene\nButter auf dem Markt gekauft ist,                        Menge den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tag der\nanzugeben sind.                                               Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis\ndurch Bescheid zurück, soweit nicht wegen desselben\n§ 13                             Verstoßes die Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt\nAusfuhr                           worden ist. Das gleiche gilt von dem in der Rücknahmever-\nfügung bestimmten Zeitpunkt an, wenn dem Empfänger\n( 1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung ausgeführt  von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung die Zulassung\nwerden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durch-      entzogen worden ist.\nschrift des Abholscheins und der Verkaufsrechnung der\nBundesanstalt an die Zollstelle, in deren Bezirk das Lager-\nhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird. Der                                § 14a\nAbnehmer hat die Butter unverzüglich nach der Über-                              Übergangsregelung\nnahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen oder\nanzumelden; dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stük-         Für die vor dem 1. Juni 1988 im Ausschreibungsverfah-\nken vorzulegen, in dem die Nummern des Abholscheines          ren erteilten Zuschläge sind die Vorschriften dieser Ver-\nund gegebenenfalls der Verkaufsrechnung der Bundes-          ordnung in ihrer bis zum 15. Juli 1988 geltenden Fassung\nanstalt anzugeben sind.                                      weiter anzuwenden.\n(2) Soll Butteroil ausgeführt werden, ist es der überwa-                                 § 15\nchenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der\nBerlin-Klausel\nAußenwirtschaftsverordnung zu gestellen oder anzumel-\nden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nden nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-       tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nbenen Eintragungen vorzulegen, in dem anzugeben sind         Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n1. die für das Butteroil verwendeten Buttermengen,\n2. die Nummern des Abholscheines und der Verkaufs-\nrechnung der Bundesanstalt, soweit es sich um Butter                                  § 16\naus öffentlicher Lagerhaltung handelt,                                           (Inkrafttreten)","1028                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung\n(BeiratsVÄndV)\n-\nVom 11. Juli 1988\nAuf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung\nvom 11. November 1971 (BGBI. 1 S. 1801) wird wie folgt geändert:\n1. In den §§ 1, 4 und 6 wird jeweils die Textstelle „Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit\" durch die Textstelle „Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft\", in § 5 die Textstelle „Bundesministers für Jugend, Familie und\nGesundheit\" durch die Textstelle „Bundesministers für Bildung und Wissen-\nschaft\" ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 3\nBerufung und Dauer der Mitgliedschaft\n(1) Die Mitglieder des Beirates werden von dem Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft in der Regel für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die\nMitglieder nach§ 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die\nübrigen Mitglieder mit seiner Zustimmung berufen.\n(2) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann mit Zustimmung\ndes Bundesrates durch Erklärung gegenüber einem Mitglied dessen Mitglied-\nschaft vorzeitig beenden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert\nhaben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann"]}