{"id":"bgbl1-1988-32-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":32,"date":"1988-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/32#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_32.pdf#page=11","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung","law_date":"1988-07-07T00:00:00Z","page":1019,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988                                 1019\nErste Verordnung\nzur Änderung der MIichfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbllligungsverordnung\nVorrt 7. Juli 1988\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19, des§ 7 Abs. 1              4. Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maß-\nSatz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 , des § 13 Abs. 1 Satz 1,                 nahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener\ndes § 15 Satz 1, der §§ 16, 17 Abs. 3 und des § 31 Abs. 2                Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Rahm, But-\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                   terfett, Butteroil oder Zwischen- oder Enderzeug-\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-                    nissen gewerbsmäßig teilnimmt.\"\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und            4. § 3 wird wie folgt geändert:\nfür Wirtschaft verordnet:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                    aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Dem Antrag auf Zulassung sind zusätzlich zu\nDie Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungs-\nden in den in § 1 genannten Rechtsakten vor-\nverordnung vom 11 . Juli 1984 (BGBI. 1 S. 902) wird wie\ngeschriebenen Unterlagen auf Verlangen in\nfolgt geändert:\nzwei Stücken beizufügen\n1. In der Überschrift werden die Worte „oder privater\"                       1. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume,\nund „sowie über die Lieferung von Milchfett im Rah-                           in denen die zu verarbeitenden Erzeug-\nmen der Nahrungsmittelhilfe\" gestrichen.                                      nisse gelagert und verarbeitet werden\nsollen,\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                              2. eine Beschreibung der vorgesehenen Ver-\narbeitungsvorgänge und der dabei zu ver-\na) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nwendenden Mengen an Butter, Rahm oder\n„ 1 . des    Absatzes von Butter aus öffentlicher                          Butterfett sowie Art und Menge der Zutaten\nLagerhaltung                                                        mit Angabe der voraussichtlichen Aus-\na) zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnis-                         beute.\"\nsen in der Gemeinschaft oder                           bb) Satz 4 wird gestrichen.\nb) zur Ausfuhr - auch in Form von Butteroil -          b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\n(§ 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe\naa des Gesetzes zur Durchführung der           5. § 4 erhält folgende Fassung:\nGemeinsamen Marktorganisationen) und\n2. der Gewährung von Beihilfen für die Verarbei-                                        ,.§ 4\ntung von                                                                        Sicherheiten\na) Butter oder                                            (1) Sind nach den in§ 1 genannten Rechtsakten im\nb) Butterfett                                          Geltungsbereich dieser Verordnung Sicherheiten zu\nstellen, sind diese der Bundesanstalt durch Hinterle-\ndurch bestimmte Verarbeitungsbetriebe.\"                gung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbst-\nb) Nummer 3 wird gestrichen.                                    schuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesre-\npublik Deutschland zu leisten. Die Sicherheiten wer-\n3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                         den von der Bundesanstalt verwaltet. Diese trifft die\nEntscheidung über die Freistellung oder den Verfall.\n,,§ 1a                               Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepu-\nBegriffsbestimmungen                          blik Deutschland.\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                   (2) Vorbehaltlich einer Regelung in den in § 1\ngenannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigege-\n1. Verarbeiter, wer Butter kennzeichnet sowie der-\nbene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Siche-\njenige, der Butterfett oder Zwischen- oder End-\nrungszweck noch besteht.\"\nerzeugnisse herstellt,\n2. zugelassener Verarbeiter, wer nach den in § 1            6. § 5 wird wie folgt geändert:\ngenannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten\nhat,                                                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. Kleinverarbeiter, wer die in den in § 1 genannten                aa) In Satz 1 werden die Worte „oder privater\"\nRechtsakten verlangte Verpflichtungserklärung                          gestrichen.\nabgibt,                                                          bb) Satz 2 wird gestrichen.","1020                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil       1\nb) In Absatz 2 werden die Worte „geographische                   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nGebiet\" durch das Wort „Zollgebiet\" ersetzt.                     aa) In Satz 1 werden die Worte „oder Rahm, die\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                        auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft\nsind,\" durch folgende Worte ersetzt: ,, , die auf\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erstatten\"\ndem Markt der Gemeinschaft gekauft ist,\".\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und die\nWorte „sofern in den in § 1 genannten Rechts-            bb) Folgender Satz wird angefügt:\nakten keine abweichende Regelung getroffen\n,,Die überwachende Zollstelle kann in Einzel-\nist.\" angefügt.\nfällen bei begründetem wirtschaftlichen Inter-\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                                            esse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen,\nsofern dadurch die Überwachung nicht beein-\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nträchtigt wird.\"\n.,(4) Der Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Auf-\nzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maß-             c) Absatz 4 wird gestrichen.\nnahme beziehen, sechs Jahre aufzubewahren,                  d) Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fas-\nsoweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach                  sung:\nanderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewah-\nrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalender-                     .,(4) Wer Zwischen- oder Enderzeugnisse her-\njahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung                   stellt, ist nicht befugt, Butter oder Butterfett weiter-\noder der Beleg entstanden ist.\"                                 zuveräußern. Die überwachende Zollstelle kann\nauf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt\ndes Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungs-\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\nüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                   oder beeinträchtigt wird.\"\n,,(1) Im Falle der Verarbeitung im Geltungsbereich         e) Absatz 6 wird Absatz 5; in ihm wird nach dem Wort\ndieser Verordnung hat der zugelassene Verar-                     ,,Verarbeiter'' das Wort „weitere\" eingefügt.\nbeiter der Bundesanstalt den Erlaubnisschein\nvorzulegen. Die Bundesanstalt übersendet eine\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\nDurchschrift\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n1. des Abholscheines und ihrer Verkaufsrech-\nnung, soweit es sich um Butter aus öffentlicher              .,(1) Der zugelassene Verarbeiter ist verpflichtet,\nLagerhaltung handelt, oder                                 soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten\netwas anderes bestimmt ist,\n2. ihrer Mitteilung über die Zuschlagerteilung für\nbeihilfefähige Butter und beihilfefähiges Butter-          1 . ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu füh-\nfett, soweit die Butter oder der Rahm auf dem                    ren,\nMarKt der Gemeinschaft gekauft ist,\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\nan die überwachende Zollstelle.\na) den Zugang und Abgang oder den sonstigen\n(2) Der zugelassene Verarbeiter hat die Butter                         Verbleib sowie den Bestand von Butter,\naus öffentlicher Lagerhaltung, das erworbene But-                          Rahm und Butterfett,\nterfett und die ungekennzeichneten Zwischener-\nb) die hergestellten Mengen an Butterfett, But-\nzeugnisse unverzüglich nach der Übernahme in\nteroil sowie Zwischen- und Enderzeugnis-\neinen in dem Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder\nvon der überwachenden Zollstelle zugelassenen                              sen,\nLagerraum zu verbringen. Der überwachenden                             c) den in dem Butterfett, dem Butteroil sowie\nZollstelle ist unverzüglich                                                den Zwischen- und Enderzeugnissen ent-\n1. das Verbringen der von der Bundesanstalt                                haltenen Mengen an Butter, Rahm oder But-\nbezogenen Butter unter Angabe der Nummern                            terfett,\ndes Abholscheines und der Verkaufsrechnung                        d) Art und Menge der der Butter, dem Rahm\nsowie der Menge der Butter,                                          oder dem Butterfett beigegebenen Kenn-\n2. das Verbringen des Butterfetts oder der unge-                           zeichnungsmittel sowie die Zusammenset-\nkennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter                             zung der Zwischenerzeugnisse,\nAngabe der Rechnung des Verkäufers und des                       e) den Verbleib des Butterfetts, des Butteroils\nBeginns der Verarbeitung,                                            sowie der Zwischen- und Enderzeugnisse,\n3. der Tag des Einganges der auf dem Markt                       3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die\ngekauften Butter und des Rahms im Verarbei-                       einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die\ntungsbetrieb unter Angabe des Datums der Mit-                     dabei verwendeten Erzeugnismengen und\nteilung über die Zuschlagserteilung und der                       Zutaten zu führen,\nMenge der Butter und des Rahms\n4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3\nschriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 2                        Abs. 2 gemachten Angaben der überwachen-\nNr. 2 bedarf es nicht, wenn die Verarbeitung von                       den Zollstelle unverzüglich mitzuteilen.\"\nButter zu Butterfett und von Butterfett zu Zwischen-\noder Enderzeugnissen in demselben Betrieb erfol-             b) In Absatz 2 wird das Wort „Verarbeiter\" durch die\ngen.\"                                                             Worte „zugelassene Verarbeiter\" ersetzt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988                              1021\n9. § 8 erhält folgende Fassung:                                         gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n,,§ 8                                  schaft in den Geltungsbereich dieser Verordnung\nverbracht werden, werden auf Antrag und, soweit\nAnzeigepflichten, Vorlagepflichten                     erforderlich, gegen Vorlage des Erlaubnisscheines\n(1) Bevor das Butterfett, das Butteroil oder die Zwi-            unter amtliche Überwachung gestellt. Überwa-\nschen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen,                   chende Zollstelle für die Verwendung ist\nhat der Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbei-              · 1. im Falle der Herstellung der Zwischen- oder\nters, der seinen Betrieb überwachenden Zollstelle die                   Enderzeugnisse im Betrieb des Antragstellers\nerfolgte Verarbeitung der Butter, des Rahms, des                         die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Betrieb\nButterfetts oder der Zwischenerzeugnisse nach einem                     gelegen ist, und\nim Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen\nbekanntgegebenen Muster in zwei Stücken anzuzei-                    2. im Falle des Weiterverkaufs die Zollstelle, in\ngen. In der Anzeige sind anzugeben                                       deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptnie-\nderlassung, mangels einer solchen einen\n1. die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts,                     Wohnsitz hat.\"\ndes Butteroils oder der Zwischen- oder Enderzeug-\nnisse,                                                     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter                       aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nAngabe                                                               ,,Die Waren, auf die sich der Antrag bezieht,\na) der Nummern des Abholscheines und der Ver-                        sind bei der Zollstelle anzumelden und an\nkaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit er                      Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle\nButter aus öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet                bestimmten Ort vorzuführen; soweit im\noder gekennzeichnet hat,                                        Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar\nb) des Datums und der Nummer der Mitteilung der                      erteilt wurde, ist dieses dem Antrag beizu-\nBundesanstalt über die Zuschlagserteilung,                      fügen.\"\nsoweit er Butter oder Rahm auf dem Markt der              bb) In Satz 6 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 bis 6\"\nGemeinschaft gekauft hat,                                       durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 bis 5\" ersetzt.\n3. der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse\nin Gewichtshundertteilen.\n12. § 12 erhält folgende Fassung:\nDie überwachende Zollstelle kann, soweit im Einzelfall\nerforderlich, weitere Angaben fordern.                                                      ,,§ 12\n(2) Der zugelassene Verarbeiter, der Butterfett her-              Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat\nstellt oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufs-\n(1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung nach\nrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erst-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Ver-\nschaftsgemeinschaft geliefert werden, um gekenn-\npflichtungserklärung der Kleinverarbeiter der seinen\nzeichnet oder zu Butterfett oder zu Zwischen- oder\nBetrieb überwachenden Zollstelle vorzulegen oder\nEnderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet\nunmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Betei-\nzu werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine\nligten kann die überwachende Zollstelle unter dem\nDurchschrift des Abholscheines und ihrer Verkaufs-\nVorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der\nrechnung an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühl-\nVerkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen\nhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird.\nvorgelegt werden können.\"\nDer Abnehmer hat die Butter unverzüglich nach der\nÜbernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu\n10. In § 9 Satz 1 werden die Worte „und Verarbeitungser-\ngestellen.\nzeugnissen\" durch die Worte „sowie Zwischen- und\nEnderzeugnissen\" ersetzt.                                          (2) Sollen gekennzeichnete Butter, Butterfett oder\nZwischenerzeugnisse nach einem anderen Mitglied-\n11. § 11 wird wie folgt geändert:                                   staat zur Weiterverarbeitung geliefert werden, so sind\nsie der überwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabferti-\na) die Überschrift erhält folgende Fassung:\ngung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung in der\n,,Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischen-        jeweils geltenden Fassung zu gestellen oder anzumel-\nerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten\".                 den. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken\nb) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:               mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor-\ngeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die\n,,(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat\nfür das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ge-\nButter oder Butterfett und\ngenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den\nGeltungsbereich dieser Verordnung verbracht wor-           1. die Nummern des Abholscheines und der Ver-\nden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett,             kaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit es sich\nButteroil oder Zwischen- oder Enderzeugnissen                   um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt,\nverarbeitet zu werden, wird auf Antrag und Vorlage              oder\ndes Erlaubnisscheines unter amtliche Über-                 2. das Datum und die Nummer der Mitteilung der\nwachung gestellt.                                               Zuschlagserteilung der Bundesanstalt, soweit die\n(2) Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwi-             Butter auf dem Markt gekauft ist,\nschenerzeugnisse, die aus einem anderen Mit-               anzugeben sind.\"","1022                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\n13. § 13 wird wie folgt geändert:                                  gen der in § 1 genannten Rechtsakten ·verwendet,\nfordert die zuständige Stelle für die von dieser Ver-\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nwendung betroffene Menge den Unterschiedsbetrag\n,,Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung ausge-          zwischen dem am Tag der Abgabe gültigen Interven-\nführt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils          tionspreis und dem Abgabepreis durch Bescheid\neine Durchschrift des Abholscheines und der Ver-            zurück, soweit nicht wegen desselben Verstoßes die\nkaufsrechnung der Bundesanstalt an die Zollstelle,          Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt worden\nin deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus              ist. Das gleiche gilt von dem in der Rücknahmeverfü-\ndem die Butter ausgelagert wird.\"                           gung bestimmten Zeitpunkt an, wenn dem Empfänger\nvon Butter aus öffentlicher Lagerhaltung die Zulas-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           sung entzogen worden ist.\"\n,,(2) Soll Butteroil ausgeführt werden, ist es der\nüberwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung        15. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nnach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung zu\n,,§ 14a\ngestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontroll-\nexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1                              Übergangsregelung\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintra-                 Für die vor dem    1. Juni 1988 im Ausschreibungs-\ngungen vorzulegen, in dem anzugeben sind                    verfahren erteilten   Zuschläge sind die Vorschriften\n1. die für das Butteroil verwendeten Butter-                dieser Verordnung      in ihrer bis zum 15. Juli 1988\nmengen,                                                geltenden Fassung     weiter anzuwenden.\"\n2. die Nummern des Abholscheines und der Ver-\nkaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit es                                   Artikel 2\nsich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung         Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nhandelt,                                           Forsten kann den Wortlaut der Milchfett-Verarbeitung und\n3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der         -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der vom 16. Juli 1988\nBundesanstalt über die Zuschlagserteilung          an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nsowie das Datum und die Nummer der Beschei-        machen.\nnigung der Bundesanstalt über die Qualität und\nArtikel 3\nVerpackung der Butter, soweit die Butter auf\ndem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.\"             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\n14. § 14 erhält folgende Fassung:                             Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n,,§ 14\nRückzahlung                                                   Artikel 4\nWird im Falle des Absatzes von Butter aus öffentli-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ncher Lagerhaltung Butter entgegen den Bestimmun-          Kraft.\nBonn, den 7. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}