{"id":"bgbl1-1988-32-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":32,"date":"1988-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/32#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_32.pdf#page=20","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsVÄndV)","law_date":"1988-07-11T00:00:00Z","page":1028,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1028                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung\n(BeiratsVÄndV)\n-\nVom 11. Juli 1988\nAuf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung\nvom 11. November 1971 (BGBI. 1 S. 1801) wird wie folgt geändert:\n1. In den §§ 1, 4 und 6 wird jeweils die Textstelle „Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit\" durch die Textstelle „Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft\", in § 5 die Textstelle „Bundesministers für Jugend, Familie und\nGesundheit\" durch die Textstelle „Bundesministers für Bildung und Wissen-\nschaft\" ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 3\nBerufung und Dauer der Mitgliedschaft\n(1) Die Mitglieder des Beirates werden von dem Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft in der Regel für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die\nMitglieder nach§ 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die\nübrigen Mitglieder mit seiner Zustimmung berufen.\n(2) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann mit Zustimmung\ndes Bundesrates durch Erklärung gegenüber einem Mitglied dessen Mitglied-\nschaft vorzeitig beenden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert\nhaben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann"]}