{"id":"bgbl1-1988-32-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":32,"date":"1988-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/32#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_32.pdf#page=10","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter, Rahm und lagerfähigen Käsesorten","law_date":"1988-07-06T00:00:00Z","page":1018,"pdf_page":10,"num_pages":10,"content":["1018                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil t\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung\nvon Butter, Rahm und lagerfähigen Käsesorten\nVom 6. Jull 1988\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 12, des§ 13 Abs. 1 Satz 1,      5. § 6 wird wie folgt geändert:\ndes § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh-\na) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Der Ein-\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nlagerer ist\" durch die Worte „Unbeschadet weiter-\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. t\ngehender Bestimmungen in den in § 1 genannten\nS. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern\nder Finanzen und für Wirtschaft verordnet:                           Rechtsakten ist der Einlagerer\" ersetzt;\nb) in Nummer 2 werden die Worte „oder tagerfähigen\nArtikel 1                                Käsesorten\" durch die Worte ., , lagerfähigen\nKäsesorten oder Magermilchpulver\" ersetzt;\nD,e Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für\nc) in Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort\ndie private Lagerhaltung von Butter, Rahm und lagerfä-\n.,Käsesorten\" die Worte „oder Magermilchpulver\"\nhigen Käsesorten vom 20. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 224),\ngeändert durch die Verordnung vom 26. März 1982                      eingefügt.\n(BGBI. 1 S. 399), wird wie folgt geändert:\n6. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1 . D,e Überschrift wird wie folgt gefaßt:                        Die Worte „und lagerfähigen Käsesorten\" werden\n„ Verordnung   über die Gewährung von Beihilfen für die       durch die Worte ., , lagerfähigen Käsesorten und\nprivate Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse\".            Magermilchpulver\" ersetzt.\n2 In§ 1 werden die Worte „und lagerfähigen Käsesorten\"         7. § 8 wird gestrichen.\ndurch die Worte ., , lagerfähigen Käsesorten und\nMagermilchpulver\" ersetzt.                                                          Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n3. § 4 Abs. 3 wird gestrichen.                                tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\n4. In § 5 wird als Absatz 3 angefügt:                         auch im Land Berlin .\n.. (3) Vorbehaltlich einer Regelung in den in § 1\nArtikel 3\ngenannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freige-\ngebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Siche-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nrungszweck noch besteht.\"                                 Kraft.\nBonn, den 6. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988                                 1019\nErste Verordnung\nzur Änderung der MIichfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbllligungsverordnung\nVorrt 7. Juli 1988\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19, des§ 7 Abs. 1              4. Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maß-\nSatz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 , des § 13 Abs. 1 Satz 1,                 nahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener\ndes § 15 Satz 1, der §§ 16, 17 Abs. 3 und des § 31 Abs. 2                Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Rahm, But-\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                   terfett, Butteroil oder Zwischen- oder Enderzeug-\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-                    nissen gewerbsmäßig teilnimmt.\"\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und            4. § 3 wird wie folgt geändert:\nfür Wirtschaft verordnet:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                    aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Dem Antrag auf Zulassung sind zusätzlich zu\nDie Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungs-\nden in den in § 1 genannten Rechtsakten vor-\nverordnung vom 11 . Juli 1984 (BGBI. 1 S. 902) wird wie\ngeschriebenen Unterlagen auf Verlangen in\nfolgt geändert:\nzwei Stücken beizufügen\n1. In der Überschrift werden die Worte „oder privater\"                       1. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume,\nund „sowie über die Lieferung von Milchfett im Rah-                           in denen die zu verarbeitenden Erzeug-\nmen der Nahrungsmittelhilfe\" gestrichen.                                      nisse gelagert und verarbeitet werden\nsollen,\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                              2. eine Beschreibung der vorgesehenen Ver-\narbeitungsvorgänge und der dabei zu ver-\na) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nwendenden Mengen an Butter, Rahm oder\n„ 1 . des    Absatzes von Butter aus öffentlicher                          Butterfett sowie Art und Menge der Zutaten\nLagerhaltung                                                        mit Angabe der voraussichtlichen Aus-\na) zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnis-                         beute.\"\nsen in der Gemeinschaft oder                           bb) Satz 4 wird gestrichen.\nb) zur Ausfuhr - auch in Form von Butteroil -          b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\n(§ 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe\naa des Gesetzes zur Durchführung der           5. § 4 erhält folgende Fassung:\nGemeinsamen Marktorganisationen) und\n2. der Gewährung von Beihilfen für die Verarbei-                                        ,.§ 4\ntung von                                                                        Sicherheiten\na) Butter oder                                            (1) Sind nach den in§ 1 genannten Rechtsakten im\nb) Butterfett                                          Geltungsbereich dieser Verordnung Sicherheiten zu\nstellen, sind diese der Bundesanstalt durch Hinterle-\ndurch bestimmte Verarbeitungsbetriebe.\"                gung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbst-\nb) Nummer 3 wird gestrichen.                                    schuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesre-\npublik Deutschland zu leisten. Die Sicherheiten wer-\n3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                         den von der Bundesanstalt verwaltet. Diese trifft die\nEntscheidung über die Freistellung oder den Verfall.\n,,§ 1a                               Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepu-\nBegriffsbestimmungen                          blik Deutschland.\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                   (2) Vorbehaltlich einer Regelung in den in § 1\ngenannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigege-\n1. Verarbeiter, wer Butter kennzeichnet sowie der-\nbene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Siche-\njenige, der Butterfett oder Zwischen- oder End-\nrungszweck noch besteht.\"\nerzeugnisse herstellt,\n2. zugelassener Verarbeiter, wer nach den in § 1            6. § 5 wird wie folgt geändert:\ngenannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten\nhat,                                                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. Kleinverarbeiter, wer die in den in § 1 genannten                aa) In Satz 1 werden die Worte „oder privater\"\nRechtsakten verlangte Verpflichtungserklärung                          gestrichen.\nabgibt,                                                          bb) Satz 2 wird gestrichen.","1020                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil       1\nb) In Absatz 2 werden die Worte „geographische                   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nGebiet\" durch das Wort „Zollgebiet\" ersetzt.                     aa) In Satz 1 werden die Worte „oder Rahm, die\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                        auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft\nsind,\" durch folgende Worte ersetzt: ,, , die auf\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erstatten\"\ndem Markt der Gemeinschaft gekauft ist,\".\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und die\nWorte „sofern in den in § 1 genannten Rechts-            bb) Folgender Satz wird angefügt:\nakten keine abweichende Regelung getroffen\n,,Die überwachende Zollstelle kann in Einzel-\nist.\" angefügt.\nfällen bei begründetem wirtschaftlichen Inter-\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                                            esse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen,\nsofern dadurch die Überwachung nicht beein-\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nträchtigt wird.\"\n.,(4) Der Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Auf-\nzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maß-             c) Absatz 4 wird gestrichen.\nnahme beziehen, sechs Jahre aufzubewahren,                  d) Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fas-\nsoweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach                  sung:\nanderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewah-\nrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalender-                     .,(4) Wer Zwischen- oder Enderzeugnisse her-\njahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung                   stellt, ist nicht befugt, Butter oder Butterfett weiter-\noder der Beleg entstanden ist.\"                                 zuveräußern. Die überwachende Zollstelle kann\nauf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt\ndes Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungs-\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\nüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                   oder beeinträchtigt wird.\"\n,,(1) Im Falle der Verarbeitung im Geltungsbereich         e) Absatz 6 wird Absatz 5; in ihm wird nach dem Wort\ndieser Verordnung hat der zugelassene Verar-                     ,,Verarbeiter'' das Wort „weitere\" eingefügt.\nbeiter der Bundesanstalt den Erlaubnisschein\nvorzulegen. Die Bundesanstalt übersendet eine\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\nDurchschrift\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n1. des Abholscheines und ihrer Verkaufsrech-\nnung, soweit es sich um Butter aus öffentlicher              .,(1) Der zugelassene Verarbeiter ist verpflichtet,\nLagerhaltung handelt, oder                                 soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten\netwas anderes bestimmt ist,\n2. ihrer Mitteilung über die Zuschlagerteilung für\nbeihilfefähige Butter und beihilfefähiges Butter-          1 . ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu füh-\nfett, soweit die Butter oder der Rahm auf dem                    ren,\nMarKt der Gemeinschaft gekauft ist,\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\nan die überwachende Zollstelle.\na) den Zugang und Abgang oder den sonstigen\n(2) Der zugelassene Verarbeiter hat die Butter                         Verbleib sowie den Bestand von Butter,\naus öffentlicher Lagerhaltung, das erworbene But-                          Rahm und Butterfett,\nterfett und die ungekennzeichneten Zwischener-\nb) die hergestellten Mengen an Butterfett, But-\nzeugnisse unverzüglich nach der Übernahme in\nteroil sowie Zwischen- und Enderzeugnis-\neinen in dem Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder\nvon der überwachenden Zollstelle zugelassenen                              sen,\nLagerraum zu verbringen. Der überwachenden                             c) den in dem Butterfett, dem Butteroil sowie\nZollstelle ist unverzüglich                                                den Zwischen- und Enderzeugnissen ent-\n1. das Verbringen der von der Bundesanstalt                                haltenen Mengen an Butter, Rahm oder But-\nbezogenen Butter unter Angabe der Nummern                            terfett,\ndes Abholscheines und der Verkaufsrechnung                        d) Art und Menge der der Butter, dem Rahm\nsowie der Menge der Butter,                                          oder dem Butterfett beigegebenen Kenn-\n2. das Verbringen des Butterfetts oder der unge-                           zeichnungsmittel sowie die Zusammenset-\nkennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter                             zung der Zwischenerzeugnisse,\nAngabe der Rechnung des Verkäufers und des                       e) den Verbleib des Butterfetts, des Butteroils\nBeginns der Verarbeitung,                                            sowie der Zwischen- und Enderzeugnisse,\n3. der Tag des Einganges der auf dem Markt                       3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die\ngekauften Butter und des Rahms im Verarbei-                       einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die\ntungsbetrieb unter Angabe des Datums der Mit-                     dabei verwendeten Erzeugnismengen und\nteilung über die Zuschlagserteilung und der                       Zutaten zu führen,\nMenge der Butter und des Rahms\n4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3\nschriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 2                        Abs. 2 gemachten Angaben der überwachen-\nNr. 2 bedarf es nicht, wenn die Verarbeitung von                       den Zollstelle unverzüglich mitzuteilen.\"\nButter zu Butterfett und von Butterfett zu Zwischen-\noder Enderzeugnissen in demselben Betrieb erfol-             b) In Absatz 2 wird das Wort „Verarbeiter\" durch die\ngen.\"                                                             Worte „zugelassene Verarbeiter\" ersetzt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988                              1021\n9. § 8 erhält folgende Fassung:                                         gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n,,§ 8                                  schaft in den Geltungsbereich dieser Verordnung\nverbracht werden, werden auf Antrag und, soweit\nAnzeigepflichten, Vorlagepflichten                     erforderlich, gegen Vorlage des Erlaubnisscheines\n(1) Bevor das Butterfett, das Butteroil oder die Zwi-            unter amtliche Überwachung gestellt. Überwa-\nschen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen,                   chende Zollstelle für die Verwendung ist\nhat der Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbei-              · 1. im Falle der Herstellung der Zwischen- oder\nters, der seinen Betrieb überwachenden Zollstelle die                   Enderzeugnisse im Betrieb des Antragstellers\nerfolgte Verarbeitung der Butter, des Rahms, des                         die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Betrieb\nButterfetts oder der Zwischenerzeugnisse nach einem                     gelegen ist, und\nim Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen\nbekanntgegebenen Muster in zwei Stücken anzuzei-                    2. im Falle des Weiterverkaufs die Zollstelle, in\ngen. In der Anzeige sind anzugeben                                       deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptnie-\nderlassung, mangels einer solchen einen\n1. die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts,                     Wohnsitz hat.\"\ndes Butteroils oder der Zwischen- oder Enderzeug-\nnisse,                                                     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter                       aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nAngabe                                                               ,,Die Waren, auf die sich der Antrag bezieht,\na) der Nummern des Abholscheines und der Ver-                        sind bei der Zollstelle anzumelden und an\nkaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit er                      Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle\nButter aus öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet                bestimmten Ort vorzuführen; soweit im\noder gekennzeichnet hat,                                        Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar\nb) des Datums und der Nummer der Mitteilung der                      erteilt wurde, ist dieses dem Antrag beizu-\nBundesanstalt über die Zuschlagserteilung,                      fügen.\"\nsoweit er Butter oder Rahm auf dem Markt der              bb) In Satz 6 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 bis 6\"\nGemeinschaft gekauft hat,                                       durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 bis 5\" ersetzt.\n3. der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse\nin Gewichtshundertteilen.\n12. § 12 erhält folgende Fassung:\nDie überwachende Zollstelle kann, soweit im Einzelfall\nerforderlich, weitere Angaben fordern.                                                      ,,§ 12\n(2) Der zugelassene Verarbeiter, der Butterfett her-              Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat\nstellt oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufs-\n(1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung nach\nrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erst-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Ver-\nschaftsgemeinschaft geliefert werden, um gekenn-\npflichtungserklärung der Kleinverarbeiter der seinen\nzeichnet oder zu Butterfett oder zu Zwischen- oder\nBetrieb überwachenden Zollstelle vorzulegen oder\nEnderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet\nunmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Betei-\nzu werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine\nligten kann die überwachende Zollstelle unter dem\nDurchschrift des Abholscheines und ihrer Verkaufs-\nVorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der\nrechnung an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühl-\nVerkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen\nhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird.\nvorgelegt werden können.\"\nDer Abnehmer hat die Butter unverzüglich nach der\nÜbernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu\n10. In § 9 Satz 1 werden die Worte „und Verarbeitungser-\ngestellen.\nzeugnissen\" durch die Worte „sowie Zwischen- und\nEnderzeugnissen\" ersetzt.                                          (2) Sollen gekennzeichnete Butter, Butterfett oder\nZwischenerzeugnisse nach einem anderen Mitglied-\n11. § 11 wird wie folgt geändert:                                   staat zur Weiterverarbeitung geliefert werden, so sind\nsie der überwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabferti-\na) die Überschrift erhält folgende Fassung:\ngung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung in der\n,,Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischen-        jeweils geltenden Fassung zu gestellen oder anzumel-\nerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten\".                 den. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken\nb) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:               mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor-\ngeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die\n,,(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat\nfür das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ge-\nButter oder Butterfett und\ngenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den\nGeltungsbereich dieser Verordnung verbracht wor-           1. die Nummern des Abholscheines und der Ver-\nden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett,             kaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit es sich\nButteroil oder Zwischen- oder Enderzeugnissen                   um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt,\nverarbeitet zu werden, wird auf Antrag und Vorlage              oder\ndes Erlaubnisscheines unter amtliche Über-                 2. das Datum und die Nummer der Mitteilung der\nwachung gestellt.                                               Zuschlagserteilung der Bundesanstalt, soweit die\n(2) Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwi-             Butter auf dem Markt gekauft ist,\nschenerzeugnisse, die aus einem anderen Mit-               anzugeben sind.\"","1022                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil   1\n13. § 13 wird wie folgt geändert:                                  gen der in § 1 genannten Rechtsakten ·verwendet,\nfordert die zuständige Stelle für die von dieser Ver-\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nwendung betroffene Menge den Unterschiedsbetrag\n,,Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung ausge-          zwischen dem am Tag der Abgabe gültigen Interven-\nführt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils          tionspreis und dem Abgabepreis durch Bescheid\neine Durchschrift des Abholscheines und der Ver-            zurück, soweit nicht wegen desselben Verstoßes die\nkaufsrechnung der Bundesanstalt an die Zollstelle,          Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt worden\nin deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus              ist. Das gleiche gilt von dem in der Rücknahmeverfü-\ndem die Butter ausgelagert wird.\"                           gung bestimmten Zeitpunkt an, wenn dem Empfänger\nvon Butter aus öffentlicher Lagerhaltung die Zulas-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           sung entzogen worden ist.\"\n,,(2) Soll Butteroil ausgeführt werden, ist es der\nüberwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung        15. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nnach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung zu\n,,§ 14a\ngestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontroll-\nexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1                              Übergangsregelung\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintra-                 Für die vor dem    1. Juni 1988 im Ausschreibungs-\ngungen vorzulegen, in dem anzugeben sind                    verfahren erteilten   Zuschläge sind die Vorschriften\n1. die für das Butteroil verwendeten Butter-                dieser Verordnung      in ihrer bis zum 15. Juli 1988\nmengen,                                                geltenden Fassung     weiter anzuwenden.\"\n2. die Nummern des Abholscheines und der Ver-\nkaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit es                                   Artikel 2\nsich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung         Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nhandelt,                                           Forsten kann den Wortlaut der Milchfett-Verarbeitung und\n3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der         -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der vom 16. Juli 1988\nBundesanstalt über die Zuschlagserteilung          an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nsowie das Datum und die Nummer der Beschei-        machen.\nnigung der Bundesanstalt über die Qualität und\nArtikel 3\nVerpackung der Butter, soweit die Butter auf\ndem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.\"             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\n14. § 14 erhält folgende Fassung:                             Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n,,§ 14\nRückzahlung                                                   Artikel 4\nWird im Falle des Absatzes von Butter aus öffentli-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ncher Lagerhaltung Butter entgegen den Bestimmun-          Kraft.\nBonn, den 7. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988                   1023\nBekanntmachung\nder Neufassung der. Milchfett-Verarbeitung\nund -Ausfuhr-Verbilligungsverordnu ng\nVom 7. Juli 1988\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Milchfett-\nVerarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung vom 7. Juli 1988 (BGBI. 1\nS. 1019) wird nachstehend der Wortlaut der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-\nVerbilligungsverordnung in der ab 16. Juli 1988 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1 . die nach ihrem § 16 im wesentlichen mit Wirkung vom 14. Juli 1984 in Kraft\ngetretene Verordnung vom 11. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 902),\n2. den am 16. Juli 1988 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 12 und 16, des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und der§§ 9\nund 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die durch Artikel 38\nNr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden\nsind, sowie auf Grund des§ 10 Abs. 1 und der§§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen,\nzu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19, des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1,\ndes§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15 Satz 1, der§§ 16, 17 Abs. 3 und des§ 31\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\n1986 (BGBI. 1 S. 1397).\nBonn, den 7. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1024                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVerordnung\nüber den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung\nzur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder zur Ausfuhr,\nüber die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett\ndurch bestimmte AJerarbeitungsbetriebe\n(Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung)\n§ 1                               erteilt. Sie können auch einer Gesellschaft des Bürgerli-\nchen Rechts erteilt werden; der Gesellschaftsvertrag ist\nAnwendungsbereich\ndem Antrag beizufügen. Sie dürfen nur einem Antragsteller\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-    erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission             führt und regelmäßig Abschlüsse macht; die Erfordernisse\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                   nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt.\ngemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milch-              Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, daß\nerzeugnisse hinsichtlich                                        die Voraussetzungen seiner Zulassung vorliegen.\n1 . des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung          (2) Dem Antrag auf Zulassung sind zusätzlich zu den in\nden in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen\na) zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen in\nUnterlagen auf Verlangen in zwei Stücken beizufügen\nder Gemeinschaft oder\nb) zur Ausfuhr - auch in Form von Butteroil - (§ 4 Nr. 2   1. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur             zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbei-\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-                 tet werden sollen,\ntionen) und                                            2. eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungs-\n2. der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von               vorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an\nButter, Rahm oder Butterfett sowie Art und Menge der\na) Butter oder\nZutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.\nb) Butterfett\nDie Zulassung erteilt das Hauptzollamt, in dessen Bezirk\ndurch bestimmte Verarbeitungsbetriebe.                     der Betrieb des Antragstellers gelegen ist. Es bestimmt in\ndem Erlaubnisschein, welche Zollstelle die Verarbeitung\n§ 1a                              überwacht.\nBegriffsbestimmungen                                                      § 4\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                                      Sicherheiten\n1. Verarbeiter, wer Butter kennzeichnet sowie derjenige,           ( 1) Sind nach den in § 1 genannten Rechtsakten im\nder Butterfett oder Zwisc;hen- oder Enderzeugnisse        Geltungsbereich dieser Verordnung Sicherheiten zu stel-\nherstellt,                                                len, sind diese der Bundesanstalt durch Hinterlegung einer\n2. zugelassener Verarbeiter, wer nach den in§ 1 genann-        Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische\nten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,              Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu\nleisten. Die Sicherheiten werden von der Bundesanstalt\n3. Kleinverarbeiter, wer die in den in § 1 genannten            verwaltet. Diese trifft die Entscheidung über die Freistel-\nRechtsakten verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,     lung oder den Verfall. Die Sicherheiten verfallen zugunsten\n4. Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme          der Bundesrepublik Deutschland.\nals unmittelbar Begünstigter, zugelassener Verarbeiter\n(2) Vorbehaltlich einer Regelung in den in § 1 genannten\noder Erwerber von Butter, Rahm, Butterfett, Butteroil\nRechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit\noder Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig\nerneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch\nteilnimmt.\nbesteht.\n§ 2\n§ 5\nZuständigkeit\nÜberwachung, Kosten, Aufbewahrungsfristen\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für          (1 ) Butter aus öffentlicher Lagerhaltung wird von der\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit        Auslagerung, die auf dem Markt gekauften Butter- und\nnicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanz-          Rahmmengen werden vom Eingang im Verarbeitungsbe-\nverwaltung zuständig ist.                                       trieb an bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt einer\namtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwal-\n§ 3                               tung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.\nZulassungen\n(2) Die Überwachung dauert bis zur Verarbeitung zu den\n( 1) Zulassungen nach den in § 1 genannten Rechts-          durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten\nakten werden auf Antrag durch einen Erlaubnisschein              Erzeugnissen, jedoch, wenn die Verpflichtung zur Ausfuhr","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988                                 1025\nbesteht, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware das           Zuschlagserteilung schriftlich anzuzeigen. Die Butter ist\nZollgebiet der Gemeinschaft verläßt.                          bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die über-\nwachende Zollstelle in der Originalverpackung zu belas-\n(3) Soweit für die amtliche Überwachung Proben ent-        sen. Die überwachende Zollstelle kann in Einzelfällen bei\nnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden,             begründetem wirtschaftlichen Interesse eine __ kürzere f rist\nsind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen        auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Uberwachung\nfür die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Pro-        nicht beeinträchtigt wird.\nben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten,\nsofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abwei-..        (4) Wer Zwischen- oder Enderzeugnisse herstellt, ist\nchende Regelung getroffen ist.                               nicht befugt, Butter oder Butterfett weiterzuveräußern. Die\nüberwachende Zollstelle kann auf Antrag eine Veräuße-\n(4) Der Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeich-    rung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn\nnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme bezie-        die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich\nhen, sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere         erschwert oder beeinträchtigt wird.\nAufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-\nhen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des          (5) Die überwachende Zollstelle kann d_~m Verarbeiter\nKalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung       weitere Auflagen erteilen, soweit es der Uberwachungs-\noder der Beleg entstanden ist.                               zweck erfordert.\n§6                                                            §7\nVerarbeitung                                       Aufzeichnungspflichten, Inventur\n(1) Im Falle der Verarbeitung im Geltungsbereich dieser       (1) Der zugelassene Verarbeiter ist verpflichtet, soweit\nVerordnung hat der zugelassene Verarbeiter der Bundes-        nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes\nanstalt den Erlaubnisschein vorzulegen. Die Bundesan-         bestimmt ist,\nstalt übersendet eine Durchschrift                            1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\n1. des Abholscheines und ihrer Verkaufsrechnung, soweit       2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\nes sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung han-\na) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Ver-\ndelt, oder\nbleib sowie den Bestand von Butter, Rahm und\n2. ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfe-         Butterfett,\nfähige Butter und beihilfefähiges Butterfett, soweit die\nb) die hergestellten Mengen an Butterfett, Butteroil\nButter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft\nsowie Zwischen- und Enderzeugnissen,\ngekauft ist,\nc) den in dem Butterfett, dem Butteroil sowie den\nan die überwachende Zollstelle.                                       Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Men-\n(2) Der zugelassene Verarbeiter hat die Butter aus                 gen an Butter, Rahm oder Butterfett,\nöffentlicher Lagerhaltung, das erworbene Butterfett und            d) Art und Menge der der Butter, dem Rahm oder dem\ndie ungkennzeichneten Zwischenerzeugnisse unverzüg-                   Butterfett beigegebenen Kennzeichnungsmittel\nlich nach der Übernahme in einen in dem Verarbeitungs-                sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeug-\nbetrieb gelegenen oder von der überwachenden Zollstelle               nisse,\nzugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der überwachen-\ne) den Verbleib des Butterfetts, des Butteroils sowie\nden Zollstelle ist unverzüglich\nder Zwischen- und Enderzeugnisse,\n1. das Verbringen der von der Bundesanstalt bezogenen         3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzel-\nButter unter Angabe der Nummern des Abholscheines             nen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwende-\nund der Verkaufsrechnung sowie der Menge der Butter,          ten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen,\n2. das Verbringen des Butterfetts oder der ungekenn-          4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2\nzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der               gemachten Angaben der überwachenden Zollstelle\nRechnung des Verkäufers und des Beginns der Ver-              unverzüglich mitzuteilen.\narbeitung,\n(2) Erstreckt sich eine Inventur des Verarbeitungsbetrie-\n3. der Tag des Einganges der auf dem Markt gekauften\nbes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung\nButter und des Rahms im Verarbeitungsbetrieb unter\nbefinden, so hat der zugelassene Verarbeiter der überwa-\nAngabe des Datums der Mitteilung über die Zuschlags-\nchenden Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzei-\nerteilung und der Menge der Butter und des Rahms\ntig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme\nschriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 2 Nr. 2         durch die Zollstelle mit der Inventur verbunden werden\nbedarf es nicht, wenn die Verarbeitung von Butter zu          kann.\nButterfett und von Butterfett zu Zwischen- oder Ender-\n§ 8\nzeugnissen in demselben Betrieb erfolgen.\nAnzeigepflichten, Vorlagepflichten\n(3) Im Falle der Verarbeitung von Butter, die auf dem\nMarkt der Gemeinschaft gekauft ist, ist der Bundesanstalt        (1) Bevor das Butterfett, das Butteroil oder die Zwi-\nund der überwachenden Zollstelle der Zeitpunkt der Her-       schen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, hat\nstellung des Butterfetts oder des Butteroils oder der son-    der Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbeiters, der\nstigen Verarbeitung spätestens drei Arbeitstage vorher        seinen Betrieb überwachenden Zollstelle die erfolgte Ver-\nunter Angabe der Nummer der Mitteilung über die               arbeitung der Butter, des Rahms, des Butterfetts oder der","1026                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nZwischenerzeugnisse nach einem im Amtsblatt des Bun-                                       § 11\ndesministeriums der Finanzen bekanntgegebenen Muster                   Verarbeitung von Butter, Butterfett und\nin zwei Stücken anzuzeigen. In der Anzeige sind anzu-         Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten\ngeben\n(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n1. die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts, des     päischen Wirtschaftsgemeinschaft Gegenstand öffentli-\nButteroils oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse,      cher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser\n}'erordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet\n2. die verwendete        Butter-  oder Rahmmenge      unter  oder zu Butterfett, Butteroil oder Zwischen- oder Ender-\nAngabe                                                  zeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Ant~ag und\nVorlage des Erlaubnisscheines unter amtliche Uberwa-\na) der Nummern des Abholscheines und der Verkaufs-\nrechnung der Bundesanstalt, soweit er Butter aus     chung gestellt.\nöffentlicher Lagerhaltung verarbeitet oder gekenn-       (2) Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwischener-\nzeichnet hat,                                        zeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Geltungsbereich\nb) des Datums und der Nummer der Mitteilung der          dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag\nBundesanstalt über die Zuschlagserteilung, soweit    und, soweit erforderlich, gegen Vorlage des Erlaubnis-\ner Butter oder Rahm auf dem Markt der Gemein-        scheines unter amtliche Überwachung gestellt. Überwa-\nschaft gekauft hat,                                  chende Zollstelle für die Verwendung ist\n3. der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse in      1. im Falle der Herstellung der Zwischen- oder Ender-\nGewichtshundertteilen.                                        zeugnisse im Betrieb des Antragstellers die Zollstelle,\nin deren Bezirk dieser Betrieb gelegen ist, und\nDie überwachende Zollstelle kann, soweit im Einzelfall        2. im Falle des Weiterverkaufs die Zollstelle, in deren\nerforderlich, weitere Angaben fordern.                              Bezirk der Antragsteller seine Hauptniederlassung,\nmangels einer solchen einen Wohnsitz hat.\n(2) Der zugelassene Verarbeiter, der Butterfett herstellt\noder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufsrechnungen            (3) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen\nsowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und             mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr(§ 9\naller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung     Abs. 1 Nr. 1 und § 1O Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der\nder Kleinverarbeiter der seinen Betrieb überwachenden         abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die Waren, auf die sich\nZollstelle vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen.    der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle anzumelden und\nAuf Antrag der Beteiligten kann die überwachende Zoll-        an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten\nstelle unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß        Ort vorzuführen; soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kon-\nanstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unter-       trollexemplar erteilt wurde, ist dieses dem Antrag beizufü-\nlagen vorgelegt werden können.                                gen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem\nim Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen\nbekanntgegebenen Muster in drei Stücken, im Fall der\nAntragstellung bei einer anderen als der überwachenden\n§9                             Zollstelle in vier Stücken abzugeben. Wird dem Antrag\nDuldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten            entsprochen, so überläßt die Zollstelle die Ware dem\nAntragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung.\nZum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den        Der Antragsteller hat die Ware unverzüglich nach der\nZollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebs-    Überlassung in einen in dem zugelassenen Verarbeitungs-\nstätten und die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm,       betrieb gelegenen oder von der überwachenden Zollstelle\nButterfett, Butteroil sowie Zwischen- und Enderzeugnissen    zugelassenen Lagerraum zu verbringen und dies der über-\nwährend der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu          wachenden Zollstelle schriftlich anzuzeigen. Im übrigen\ngestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-     finden die §§ 3, 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 bis 5 und die §§ 7\nmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege         bis 10 dieser Verordnung Anwendung.\nund sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-\nkunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu\ngewähren. Bei automatischer Buchführung hat der Betei-                                        § 12\nligte auf Verlangen der zuständigen Stelle auf ihre Kosten\nListen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken,                   Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat\nwobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer            (1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung nach einem\nidentischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.                  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft geliefert werden, um gekennzeichnet oder\nzu Butterfett oder zu Zwischen- oder Enderzeugnissen\n§ 10                              verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, übersendet\ndie Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abhol-\nVerpflichtete Personen\nscheines und ihrer Verkaufsrechnung an die Zollstelle, in\nDer Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegen-     deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter\nüber der zuständigen Stelle oblieben, selbst zu erfüllen       ausgelagert wi~~- Der Abnehmer hat die Butter unverzüg-\noder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu       lich nach der Ubernahme der in Satz 1 genannten Zoll-\nbestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schrift-  stelle zu gestellen.\nlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten\nPersonen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.             (2) Sollen gekennzeichnete Butter, Butterfett oder\nZwischenerzeugnisse nach einem anderen Mitgliedstaat","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1988                             1027\nzur Weiterverarbeitung geliefert werden, so sind sie der       3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bundes-\nüberwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9          anstalt über die Zuschlagserteilung sowie das Datum\nder Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden           und die Nummer der Bescheinigung der Bundesanstalt\nFassung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein               über die Qualität und Verpackung der Butter, soweit die\nKontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1          Butter auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen\nvorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwen-\ndeten Mengen an Butter oder Butterfett und                                                 § 14\n1. die Nummern des Abholscheines und der VerJ(aufs-                                   Rückzahlung\nrechnung der Bundesanstalt, soweit es sich um Butter\naus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder                 Wird im Falle des Absatzes von Butter aus öffentlicher\nLagerhaltung Butter entgegen den Bestimmungen der in\n2. das Datum und die Nummer der Mitteilung der                § 1 genannten Rechtsakten verwendet, fordert die zustän-\nZuschlagserteilung der Bundesanstalt, soweit die         dige Stelle für die von dieser Verwendung betroffene\nButter auf dem Markt gekauft ist,                        Menge den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tag der\nanzugeben sind.                                               Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis\ndurch Bescheid zurück, soweit nicht wegen desselben\n§ 13                             Verstoßes die Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt\nAusfuhr                           worden ist. Das gleiche gilt von dem in der Rücknahmever-\nfügung bestimmten Zeitpunkt an, wenn dem Empfänger\n( 1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung ausgeführt  von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung die Zulassung\nwerden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durch-      entzogen worden ist.\nschrift des Abholscheins und der Verkaufsrechnung der\nBundesanstalt an die Zollstelle, in deren Bezirk das Lager-\nhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird. Der                                § 14a\nAbnehmer hat die Butter unverzüglich nach der Über-                              Übergangsregelung\nnahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen oder\nanzumelden; dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stük-         Für die vor dem 1. Juni 1988 im Ausschreibungsverfah-\nken vorzulegen, in dem die Nummern des Abholscheines          ren erteilten Zuschläge sind die Vorschriften dieser Ver-\nund gegebenenfalls der Verkaufsrechnung der Bundes-          ordnung in ihrer bis zum 15. Juli 1988 geltenden Fassung\nanstalt anzugeben sind.                                      weiter anzuwenden.\n(2) Soll Butteroil ausgeführt werden, ist es der überwa-                                 § 15\nchenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der\nBerlin-Klausel\nAußenwirtschaftsverordnung zu gestellen oder anzumel-\nden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nden nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-       tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nbenen Eintragungen vorzulegen, in dem anzugeben sind         Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n1. die für das Butteroil verwendeten Buttermengen,\n2. die Nummern des Abholscheines und der Verkaufs-\nrechnung der Bundesanstalt, soweit es sich um Butter                                  § 16\naus öffentlicher Lagerhaltung handelt,                                           (Inkrafttreten)"]}