{"id":"bgbl1-1988-31-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":31,"date":"1988-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/31#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_31.pdf#page=4","order":3,"title":"Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1988-07-04T00:00:00Z","page":996,"pdf_page":4,"num_pages":13,"content":["996                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmjlchung\nder Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 4. Juli 1988\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der\nSoldatenlaufbahnverordnung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1S. 994) wird nachstehend\nder Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der ab 9. Juli 1988 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 233),\n2. die am 1 . Mai 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 24. April 1980 (BGBI. 1\nS. 466),\n3. die am 25. März 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 16. März 1983\n(BGBI. 1 S. 306),\n4. die am 9. Juli 1988 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu den Nummern 2 bis 4 wurden erlassen auf Grund der\n§§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), von denen § 27 durch Artikel 1\nNr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 581) geändert worden ist.\nBonn, den 4. Juli 1988\nDer Bundesminister der Verteidigung\nR. Scholz","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1988                                                                               997\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Soldaten\n(Soldatenlaufbahnverordnung - SL V)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                          §\nAbschnitt 1                                                                                  Truppenoffiziere\nmit wissenschaftlicher Vorbildung . . . . . . . . . . . 22\nAllgemeines\nUmwandlung des Dienstverhältnisses                                         23\nGrundsatz                                                                     1            b) Sanitätsdienst\nOrdnung der Laufbahnen ......................... .                           2                Voraussetzungen für die Einstellung\nEinstellung .................................... .                           3                als Sanitätsoffizier-Anwärter . . . . . . . . . . . . . . .                24\nEinstellung von Frauen ........................... .                         3a               Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter . . . .                          25\nBeförderung ...................................•                             4                Voraussetzungen für die Einstellung\nUmwandlung des Dienstverhältnisses                                                            als Sanitätsoffizier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         26\nund Laufbahnwechsel ........................... .                            5                Beförderung der Sanitätsoffiziere . . . . . . . . . . .                    27\nDienstgradbezeichnung der Angehörigen der Reserve                            6             c) Militärmusikdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           28\nd) Militärgeographischer Dienst . . . . . . . . . . . . . .                    29\nAbschnitt 11                                                                              e) Militärfachlicher Dienst\nVoraussetzungen für die Zulassung . . . . . . . . .                        30\nA. Laufbahngruppe der Mannschaften\nBeförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . .                     31\n1. Soldaten auf Zeit\nBeförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . . .                32\nVoraussetzungen für die \"Einstellung . . . . . . . . . . . .          7\nf) Aufstieg in die Laufbahn\n~instellung als Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8\nder Offiziere des Truppendienstes ..........                               33\nBeförderung der Mannschaften . . . . . . . . . . . . . . . g\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten                                      2. Offizierlaufbahnen der Soldaten, die den Grund-\nund Angehörige der Reserve ........... •. . . . . . 1o                             wehrdienst leisten, und der Angehörigen der\nReserve ................................. 34\n8. Laufbahngruppe der Unteroffiziere\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit                                      Abschnitt III\nVoraussetzungen für die Einstellung                                      Übergangs- und Schlußvorschrlften\nals Unterottizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  11\nEinstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsordnungen                                  35\nBeförderung der Unteroffizieranwärter . . . . . . . . . .            12\nAusnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      36\nEinstellung als Unteroffizier . . . . . . . . . . . . . . . . . .   13\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    37\nBeförderung der Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . . . . .      14\nEinstellung in die Laufbahn der Unteroffiziere des Sanitäts-\nAufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaf-\ndienstes, Beförderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            38\nten in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere . . . . .               15\n(weggefallen) ...................................                                      39\nErnennung zum Berufssoldaten . . . . . . . . . . . . . . .          16\nBeförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               40\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,\nund Angehörige der Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . .         17   Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Beförderung von\nStrahlflugzeugführern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        41\nC. Laufbahngruppe der Offiziere                                                  Zulassung von Unteroffizieren im Flugsicherungskontroll-\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit                                      dienst zur Laufbahn der Offiziere des militärf achlichen\na) Truppendienst                                                          Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42\nVoraussetzungen für die Einstellung                                   Beförderung der Offizieranwärter und der Offiziere des\nals Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18   militärfachlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         43\nBeförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . 19             Einstellung von Sanitätsoffizieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             44\nBeförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . 20        Beförderung von Truppenoffizieren mit wissenschaftlicher\nOffizieranwärter für besondere Verwendungen                           Vorbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   45\nim Truppendienst ....................... 21                           Ehemalige Beamte des höheren technischen Dienstes . . .                                46\nTruppenoffiziere der Marine                                           Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr .                                47\nmit dem Befähigungsnachweis AG oder Cl . . . . 21 a                   (Inkrafttreten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  48","998                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAbschnitt 1                             Einstellung oder der letzten Beförderung nicht zulässig, es\nsei denn, daß der bisherige Dienstgrad nicht durchlaufen\nAllgemeines                              zu werden .brauchte.\n,.(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vorausset-\n§ 1                              zung für eine Beförderung sind, rechnen von der Einstel-\nGrundsatz                            lung oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienst-\ngrad abgeleistet sein muß, von dem Tage der Ernennung\nDie Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und Lei-         ab. Für ihre Berechnung gilt bei einer Einstellung oder\nstung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung,               Einberufung mit einem höheren Dienstgrad als dem unter-\nRasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen,        sten Dienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die\nHeimat oder Herkunft zu ernennen.                              nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem\nDienstgrad, mit dem der Soldat eingestellt oder einberufen\n§2                               worden ist, mindestens vorausgesetzt wird. Als Dienstzeit\ngilt auch die Dienstzeit in einem vorläufigen Dienstgrad,\nOrdnung der Laufbahnen                        wenn dem Soldaten dieser Dienstgrad endgültig verliehen\n(1) In den Laufbahngruppen der Mannschaften, der            worden ist.\nUnteroffiziere und der Offiziere bestehen Laufbahnen des\n§ 5\nTruppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-\ndienstes und des militärgeographischen Dienstes, in der                    Umwandlung des Dienstverhältnisses\nLaufbahngruppe der Offiziere außerdem die Laufbahn des                            und Laufbahnwechsel\nmilitärfachlichen Dienstes.\n( 1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Sol-\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade      daten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\nmit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres gelten auch         und umgekehrt ist nur mit Zustimmung des Soldaten\nfür die entsprechenden Dienstgrade der Luftwaffe und der       zulässig.\nMarine.\n(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der\nSoldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Ver-\n§3                               setzungen aus dem Truppendienst in eine andere Lauf-\nEinstellung                          bahn und aus einer anderen Laufbahn in den Truppen-\ndienst sind nur mit Zustimmung des Soldaten zulässig. Bis\n(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienst-\nzur Vollendung des 50. Lebensjahres kann ein Soldat aus\nverhältnisses.\ndem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne\n(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im unter-       seine Zustimmung versetzt werden. Während des Grund-\nsten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit           wehrdienstes kann ein Soldat ohne seine Zustimmung in\ndurch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt oder            eine andere Laufbahn versetzt werden.\nzugelassen ist.\n(3) Mit der Entlassung eines Offizieranwärters wegen\n(3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung die          mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 des Soldatengesetzes)\nAbsicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der gesetz-       ist, je nach dem erreichten Dienstgrad, die Überführung in\nlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines           die Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffi-\nBerufssoldaten zu berufen.                                     ziere verbunden. Gleiches gilt, wenn ein Offizieranwärter,\nder die Offizierprüfung nicht bestanden hat und zur Wie-\nderholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die\n§ 3a                              Wiederholungsprüfung nicht besteht, wegen Zeitablaufs\nEinstellung von Frauen                       aus der Bundeswehr ausscheidet (§ 54 Abs. 1 des Solda-\ntengesetzes). Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu\nFrauen können nur auf Grund freiwilliger Verpflichtung      einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, wer-\nund nur in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes     den in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich\neingestellt werden.                                            herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen.\n§4\n§ 6\nBeförderung\nDienstgradbezeichnung\n( 1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienst-                  der Angehörigen der Reserve\ngrades.                                                           Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein Dienst-\n(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu       grad in der Bundeswehr verliehen worden ist, werden im\ndurchlaufen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes          Schriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses\nbestimmt ist.                                                  ihrer Dienstgradbezeichnung die Worte „der Reserve\n(d. R.)\" hinzugesetzt. Nach ihrem Ausscheiden aus der\n(3) Soweit in dieser Verordnung keine andere Frist          Wehrpflicht dürfen sie ihren in der Bundeswehr erworbe-\nbestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufssoldaten         nen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve (d. R.)\"\noder Soldaten auf Zeit vor Ablauf eines Jahres nach der        weiterführen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1988                                         999\nAbschnitt II                                                 2. Soldaten,\ndie den Grundwehrdienst leisten,\nA. Laufbahngruppe der Mannschaften                                     und Angehörige der Reserve\n1. Soldaten auf Zelt                                                     § 10\n§7                                  (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, werden\nnach den Vorschriften über die Beförderung von Soldaten\nVoraussetzungen für die Einstellung                auf Zeit befördert .\n( 1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann\n•\nals      (2) Angehörige der Reserve können jeweils nach einem\nSoldat auf Zeit eingestellt werden, wer                       Wehrdienst von mindestens 2 Wochen befördert werden.\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr        An Stelle der Dienstzeit von mindestens 6 Monaten vor der\nnoch nicht vollendet                                     Beförderung zum Hauptgefreiten (§ 9 Abs. 4 Nr. 1) tritt ein\nund                                                       Wehrdienst von mindestens 2 Wochen. Die Beförderun-\ngen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für\n2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als\nSoldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat.\ndieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.\n(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militär-\n(3) Die Beförderung von Angehörigen der Reserve, die\nmusikdienstes darf als Soldat auf Zeit nur eingestellt wer-\nzu einer Mobilmachungsübung einberufen werden, ist\nden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument\nabweichend von Absatz 2 nach einem Wehrdienst von\nbeherrscht.\nmindestens 6 Tagen, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres\n§8                              seit der letzten Beförderung, zulässig.\nEinstellung als Obergefreiter\n(1) Für technische oder entsprechende fachliche Spe-        8. La u f b a h n g r u p p e d e r U n t e r o ff i z i e r e\nzialverwendungen im Truppendienst und im Sanitätsdienst\nkann mit dem Dienstgrad Obergefreiter eingestellt werden,\nwer die Abschlußprüfung in einem der Verwendung ent-\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\nsprechenden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf\n§ 11\nbestanden hat.\nVoraussetzungen für die Einstellung\n(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen des § 7                          als Unterofflzieranwärter\nAbs. 1 erfüllen, sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in\nder Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit          ( 1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere\nErfolg abgeleistet haben.                                    kann eingestellt werden, wer\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\n§9                                   noch nicht vollendet,\nBeförderung der Mannschaften                   2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben\n( 1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgen-\nden Dienstzeiten zuläs~ig:                                        und\nzum Gefreiten                            nach 6 Monaten,     3. eine Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat.\nzum Obergefreiten                        nach 12 Monaten,       (2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere\nzum Hauptgefreiten                       nach 24 Monaten.    kann auch eingestellt werden, wer\nDie Beförderung zum Hauptgefreiten setzt außerdem eine       1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nVerpflichtungszeit von mindestens 4 Jahren voraus.               noch nicht vollendet hat\nund\n(2) Die Dienstgrade Obergefreiter und Hauptgefreiter\nbrauchen nicht durchlaufen zu werden.                        2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkannten\n(3) Ein Obergefreiter, der nach§ 8 eingestellt worden ist,      Bildungsstand besitzt.\nkann abweichend von § 4 Abs. 3 nach einer Dienstzeit von\n6 Monaten zum Hauptgefreiten befördert werden.                  (3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur Beför-\nderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit\n(4) Zum Dienstgrad Hauptgefreiter kann auch befördert      dem Zusatz „Unteroffizieranwärter (UA)\".\nwerden, wer\n(4) Die Anwärter werden in die Laufbahngruppe der\n1. seit seiner Ernennung zum Gefreiten mindestens\nMannschaften übergeführt, wenn sie sich nicht zum Unter-\n6 Monate in einer Tätigkeit verwendet wurde, die eine\noffizier eignen. In diesem Falle entfällt der Zusatz „Unter-\ntechnische oder entsprechende fachliche Spezialaus-\noffizieranwärter (UA)\".\nbildung erfordert,\nund                                                                                  § 12\n2. eine dieser Verwendung entsprechende Abschlußprü-                    Beförderung der Unteroffizieranwärter\nfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf\noder eine Fachprüfung in der Bundeswehr erfolgreich        Die Beförderung eines Unteroffizieranwärters zum\nabgelegt hat.                                           Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr, davon","1000                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nmindestens 6 Monate in einem Gefreitendienstgrad vor-              (3) Voraussetzungen für die Beförderung zum Ober-\naus. Der Anwärter hat eine Unteroffizierprüfung abzu-           stabsfeldwebel sind\nlegen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.                            1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernen-\nnung zum Feldwebel\n§ 13                                   und\nEinstellung als Unteroffizier                   2. eine Dienstzeit von mindestens 6 Jahren seit Ernen-\n(1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Unteroffizier          nung zum Hauptfeldwebel.\nkann eingestellt werden                                         Zum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen nur\n1. im Truppendienst für technische oder entsprechende            Berufssoldaten und Angehörige der Reserve befördert\nfachliche Spezialverwendungen, wer                          werden.\na) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\n§ 15\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkannten\nBildungsstand besitzt und eine Abschlußprüfung in        Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften\neinem der Verwendung entsprechenden staatlich                   in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere\nanerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder\n( 1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer\nb) die Abschlußprüfung in einem der Verwendung ent-         Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen werden, wenn sie\nsprechenden staatlich anerkannten Ausbildungs-          sich in einem Gefreitendienstgrad befinden. Nach der\nberuf bestanden hat und danach eine förderliche         Zulassung führen sie im Schriftverkehr ihren Dienstgrad\nberufliche Tätigkeit von mindestens 2 Jahren nach-      mit dem Zusatz „ Unteroffizieranwärter (UA)\".\nweist;\n(2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Berufsausbildung\n2. im Sanitätsdienst, wer                                       mit Erfolg abgeschlossen haben, wenn er nicht das Zeug-\na) die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufs-         nis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder\nbezeichnung Krankenpfleger, Masseur und medi-          einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.\nzinischer Bademeister, Masseur oder Kranken-              (3) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.\"\ngymnast besitzt oder\nb) als Drogist die Gehilfenprüfung oder als Zahntechni-\nker die Gesellenprüfung bestanden hat und danach                                   § 16\neine förderliche berufliche Tätigkeit von mindestens                Ernennung zum Berufssoldaten\n2 Jahren nachweist;\nDie Ernennung eines Soldaten in einem Feldwebel-\n3. im Militärmusikdienst, wer eine Orchesterschule mit\ndienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung\nErfolg abgeschlossen hat                                   des 25. Lebensjahres zulässig.\noder\neine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijäh-\nrige erfolgreiche praktische Ausbildung bei einem Leh-                           2. S o I d a t e n ,\nrer eines musikalischen Bildungsinstituts oder einem              die den Grundwehrdienst leisten,\nMitglied eines Kulturorchesters und eine einjährige                   und Angehörige der Reserve\nOrchestererfahrung nachweist;\n4. im militärgeographischen Dienst, wer den Berufsgrup-                                     § 17\npen der Vermessungstechniker, Landkartentechniker,            (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, und\nKartographen oder Fotogrammeter angehört und die           Angehörige der Reserve können zu einer Laufbahn der\nstaatliche Abschlußprüfung oder die entsprechende          Unteroffiziere der Reserve zugelassen werden, wenn sie\nLehrabschlußprüfung seiner Berufsgruppe abgelegt           die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 2 erfüllen. Nach\nhat.\nder Zulassung führen sie im Schriftverkehr ihren Dienst-\n(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.                            grad mit dem Zusatz „Reserveunteroffizier-Anwärter\n(RUA)\". Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der\nMannschaften zurückgeführt, weil sie sich nicht zum\n§ 14                              Unteroffizier eignen, so entfällt der Zusatz „Reserveunter-\nBeförderung der Unteroffiziere                   offizier-Anwärter (RUA)\".\n( 1) Voraussetzungen für die Beförderung zum Feld-              (2) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, werden\nwebel sind                                                      nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldaten\nauf Zeit befördert.\n1. eine Dienstzeit von mindestens 4 Jahren und\n2. das Bestehen einer Feldwebelprüfung.                            (3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve\nist eine Unteroffizierprüfung abzulegen. Weitere Beförde-\n(2) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine            rungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für\nDienstzeit von mindestens 8, für Angehörige des fliegen-        Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die\nden Personals von mindestens 6 Jahren voraus. Die               Beförderung nach dieser Verordnung mindestens voraus-\nBeförderung von Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel            gesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein\nsetzt außerdem eine Verpflichtungszeit von mindestens           Wehrdienst von mindestens 4 Wochen abzuleisten; § 10\n12 Jahren voraus.                                               Abs. 3 gilt entsprechend.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1988                               1001\n(4) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienstgrad    zum Oberfähnrich                          nach 30 Monaten,\nvom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufssoldaten erst     zum Leutnant                              nach 36 Monaten.\nernannt werden, wenn er in seinem Dienstgrad minde-\nstens 4 Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für     Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die\nseine Übernahme als geeignet erwiesen hat. Für die         Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerech-\nBeförderung im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist   net werden.\ndie in der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit       (2)\"Der Anwärter hat eine Offizierprüfung abzulegen. Bei\nzugrunde zu legen.                                         Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der\n(5) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum         Prüfung zugelassen werden.\nBerufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen Eig-          (3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leut-\nnung für eine militärfachliche Verwendung der für seine    nant. Sie endet auch dann, wenn der Anwärter zur Wieder-\nDienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden   holung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wieder-\nist, gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Ernennung ist   holungsprüfung nicht besteht.\nnur mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses\nzulässig.\n§ 20\n(6) In der Marine kann für die Laufbahn der Unteroffi-\nziere der Reserve des Truppendienstes als Bootsmann                         Beförderung der Offiziere\neingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg            (1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer\nbesucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungs-   Dienstzeit von 5 Jahren seit Ernennung zum Leutnant\nstand erworben hat und das nautische Befähigungszeug-       zulässig.\nnis AK - Kapitän auf Kleiner Fahrt - besitzt.\n(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der erfolg-\nreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und\nnach einer Dienstzeit von 9 Jahren seit Ernennung zum\nC. Laufbahngruppe der Offiziere                      Leutnant zulässig. Von der Teilnahme an dem Lehrgang\nkann befreit werden, wer eine Ausbildung für den General-\nstabsdienst erfolgreich abgeschlossen hat.\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\n(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit\na) Truppendienst\nvon 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.\n§ 18                              (4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Perso-\nnals ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgen-\nVoraussetzungen für die Einstellung\nden Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:\nals Offizieranwärter\nzum Hauptmann               nach 4 Jahren und 6 Monaten,\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des\nTruppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten    zum Major                   nach 8 Jahren und 6 Monaten,\nkann eingestellt werden, wer                                zum Oberst                  nach 14 Jahren und 6 Monaten.\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet hat und                                                       § 21\n2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach-                 Offizieranwärter für besondere\ngebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife                   Verwendungen im Truppendienst\noder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand\nbesitzt.                                                  (1) Für technische Verwendungen im Truppendienst\nkann als Offizieranwärter eingestellt werden, wer\n(2) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des\nTruppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf      1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\nZeit kann auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über     2. ein der Verwendung entsprechendes Studium an einer\nden erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als        Fachhochschule oder einer anderen Hochschule abge-\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.                 schlossen hat,\n(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur Beför- 3. sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der Bundes-\nderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung              wehr verpflichtet\nmit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)\".                         und\n4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\n§ 19\n(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine\nBeförderung der Offizieranwärter              betriebswirtschaftliche Vorbildung erfordern, kann als Offi-\nzieranwärter eingestellt werden, wer die Abschlußprüfung\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens\neiner Höheren Wirtschaftsfachschule bestanden oder\n3 Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden\neinen in Absatz 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsgang abge-\nDienstzeiten zulässig:\nschlossen hat.\nzum Gefreiten                             nach 6 Monaten,\n(3) In den Truppendienst der Marine kann als Offizier-\nzum Fahnenjunker                          nach 12 Monaten,  anwärter eingestellt werden, wer mindestens das Zeugnis\nzum Fähnrich                              nach 21 Monaten,  über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder","1002                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\neinen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und das           (2) Die Bewerber werden als Hauptmann eingestellt.\nBefähigungszeugnis AGW - nautischer Schiffsoffizier auf        Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit\nGroßer Fahrt - oder CIW - Schiffsingenieur W - besitzt.        Ernennung zum Hauptmann zulässig:\nzum Major                                    nach 3 Jahren,\n(4) Die Bewerber werden als Fähnrich, soweit sie jedoch\neinen Wehrdienst von mindestens einem Jahr geleistet          zum Oberst                                    nach 1O Jahren.\nhaben, als Oberfähnrich eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4  Voraussetzung für die Beförderung zum Major ist die\ngilt für die Einstellungen nach den Absätzen 2 und 3          ~rfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang.\nentsprechend.                                                  -   (3) Die Bewerber werden als Major eingestellt, wenn sie\n(5) Die Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von      nach Abschluß des Studiums die zweite Staatsprüfung\n§ 19 Abs. 1 24 Monate. Die Beförderung der Anwärter ist       abgelegt oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs oder,\nnach folgenden Dienstzeiten zulässig:                         soweit nach dem Hochschulrecht der Länder an dessen\nStelle der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften\nzum Oberfähnrich                         nach 12 Monaten,\ntritt, diesen erworben haben. Ihre Beförderung zum Oberst\nzum Leutnant                             nach 24 Monaten.     ist frühestens nach einer Dienstzeit von 8 Jahren zulässig.\n§ 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs-         (4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2\nund Beförderungszeiten können bis zu 9 Monate einer           und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.\nberufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die\nAusbildung zum graduierten Ingenieur, zum graduierten             (5) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\nBetriebswirt oder zum Erwerb der Befähigungszeugnisse\nAGW oder CIW ist, und Wehrdienstzeiten bis zu 8 Mona-                                     § 23\nten angerechnet werden.                                                   Umwandlung des Dienstverhältnisses\nEinern Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das Zeug-\n§ 21a                            nis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen\nHochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als\nTruppenoffiziere der Marine mit dem\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, kann die\nBefähigungsnachweis AG oder Cl\nAbsicht mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetz-\n(1) In den Truppendienst der Marine kann als Berufsoffi-  lichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines\nzier oder Offizier auf Zeit im Dienstgrad Leutnant zur See,   Berufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbildungszeit wird\nnach Vollendung des 26. Lebensjahres als Oberleutnant         die Zeit der Ausbildung zum Offizier auf Zeit angerechnet.\nzur See eingestellt werden, wer\n1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,                                     b) Sanitätsdienst\n2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkannten                                   § 24\nBildungsstand\nVoraussetzungen für die Einstellung\nund                                                                      als Sanitätsoffizier-Anwärter\n3. das Befähigungszeugnis AG - Kapitän auf Großer                 ( 1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des\nFahrt - oder Cl - Schiffsingenieur - besitzt.           Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\noder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer\n(2) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienst-\ngrad.                                                         1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet hat,\n(3) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.             2. die nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Apo-\ntheker oder Tierärzte oder die nach der Prüfungsord-\n(4) Vor Ernennung zum Berufssoldaten muß der Soldat              nung für Zahnärzte bei dem Gesuch um Zulassung zur\nmindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; der Bun-            Prüfung nachzuweisende Schulbildung besitzt\ndesminister der Verteidigung kann in besonders begründe-\nund\nten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 3 bleibt unbe-\nrührt.                                                        3. sich für 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr ver-\npflichtet.\n§ 22                                 (2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienst-\nTruppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung          gradbezeichnung mit dem Zusatz „Sanitätsoffizier-Anwär-\nter (SanOA)\".\n(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vor-\nbildung erfordern, kann als Berufsoffizier oder Offizier auf\n§ 25\nZeit eingestellt werden, wer\nBeförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter\n1. ein entsprechendes Studium an einer wissenschaft-\nlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder        ( 1) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden\nmit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat             Dienstzeiten zulässig:\nund                                                      zum Gefreiten                              nach 6 Monaten,\n2. Offizier der Reserve ist.                                  zum Fahnenjunker                           nach 12 Monaten,","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1988                                 1003\nzum Fähnrich                             nach 21 Monaten,                       c) Militärmusikdienst\nzum Oberfähnrich                         nach 3 Jahren.\n§ 28\nDer Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu\nwerden. § 19 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.                   (1 ) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des\nMilitärmusikdienstes im Dienstverhältnis eines Berufs-\n(2) Die Beförderung zum Oberfähnrich setzt das Be-        soldaten oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt\nstehen der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen    werden, wer\nVorprüfung oder des ersten Abschnittes der pharma;.\nzeutischen Prüfung voraus. Vor der Beförderung zum\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nLeutnant hat der Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen;        noch nicht vollendet hat,\nbei Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der        2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach-\nPrüfung zugelassen werden.                                       gebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife\noder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand\n(3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveterinär\nbesitzt,\nsetzt die Approbation als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, die\nBeförderung zum Stabsapotheker die Approbation als           3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik\nApotheker und die staatliche Prüfung als Lebensmittel-           bestanden hat\nchemiker voraus.                                                 und\n(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit der     4. sich für 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr ver-\nBeförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-            pflichtet.\napotheker.\n(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienst-\n§ 26                              gradbezeichnung mit dem Zusatz „Militärmusjkoffizier-\nVoraussetzungen für die Einstellung                Anwärter (MilMusikOA)\".\nals Sanitätsoffizier                       (3) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes · Dienstzeiten zulässig:\nkann auch eingestellt werden, wer                            zum Gefreiten                            nach 6 Monaten,\n1 . die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder        zum Fahnenjunker                         nach 12 Monaten,\nApotheker besitzt,\nzum Fähnrich                             nach 21 Monaten,\n2. sich für mindestens 2 Jahre zum Dienst in der Bundes-\nzum Oberfähnrich                         nach 30 Monaten,\nwehr verpflichtet\nzum Leutnant                             nach 36 Monaten.\nund\n3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.            Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu\nwerden. § 19 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Außerdem müssen Apotheker den Ausweis für staat-\nlich geprüfte Lebensmittelchemiker besitzen. An die Stelle      (4) Vor der Beförderung zum Leutnant hat der Anwärter\nder staatlichen Prüfung als Lebensmittelchemiker kann        eine Offizierprüfung abzulegen; bei Nichtbestehen kann er\nauch ein für die Verwendung als Apotheker in der Bundes-     einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.\nwehr förderliches weiteres abgeschlossenes Hochschul-           (5) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapell-\nstudium oder eine mindestens zweijährige wissenschaft-       meisterexamen voraus.\nliche Ausbildung treten, die mit der Promotion abschließt.\n(6) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdienstes\n(3) Die Bewerber werden eingestellt:                      endet mit der Beförderung zum Hauptmann.\n1 . Ärzte und Zahnärzte als Stabsarzt,\n(7) Die Beförderung der Offiziere ist nach folgenden\n2. Tierärzte als Stabsveterinär,                             Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:\n3. Apotheker als Stabsapotheker.                             zum Major                                   nach 7 Jahren,\n(4) Die Ernennung zum BerufssolC:·aten ist frühestens     zum Oberst                                  nach 13 Jahren.\nnach einem Wehrdienst von einem Jahr zulässig; der\n(8) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdien-\nBundesminister der Verteidigung kann in besonders\nstes kann auch eingestellt werden, wer\nbegründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3\nbleibt unberührt.                                            1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem\nanderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapell-\n§ 27                                  meisterexamen abgeschlossen hat,\nBeförderung der Sanitätsoffiziere                2. Offizier der Reserve ist,\nBeförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit       3. sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der Bundes-\nErnennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-              wehr verpflichtet\napotheker zulässig:                                              und\nzum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär                        4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\noder Oberstabsapotheker                   nach 2 Jahren,     Die Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. Ihre\nzum Oberstarzt, Oberstveterinär                              Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernen-\noder Oberstapotheker                      nach 1O Jahren.    nung zum Hauptmann zulässig:","1004                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nzum Major                                  nach 3 Jahren,      zum Leutnant                                       nach 3 Jahren.\nzum Oberst                                 nach 10 Jahren.     Voraussetzung für die Beförderung eines Oberfeldwebels\nzum Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens\nDie Laufbahn beginnt im Falle des Satzes 2 mit dem\neinem Jahr als Oberfeldwebel.\nDienstgrad Hauptmann.\n(3) § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach erfolg-\nreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden\nd) Mllitärgeographischer Dienst\nStabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten\n\"'ernannt.\n§ 29\n§ 32\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des militärgeographi-\nBeförderung der Offiziere\nschen Dienstes kann eingestellt werden, wer\n1. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder Geologie             Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienst-\nan einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlos-        zeit von 5 Jahren, für Offiziere des fliegenden Personals\nsen hat                                                   nach einer Dienstzeit von 4 Jahren und 6 Monaten seit\nErnennung zum Leutnant zulässig.\nund\n2. Offizier der Reserve ist.                                            f) Aufstieg In die Laufbahn der Offiziere\n(2) § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 bis 5 gilt entspre-                          des Truppendienstes\nchend.\n§ 33\ne) Militärfachlicher Dienst\n(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei Eignung\nzur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelas-\n§ 30\nsen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung minde-\nVoraussetzungen für die Zulassung                   stens 21 Jahre alt sind und an einem Auswahllehrgang\nerfolgreich teilgenommen haben.\n(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen\nDienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann            (2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den\nzugelassen werden, wer                                          Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad\n1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer             Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähn-\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkannten        rich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur\nBildungsstand besitzt                                     Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beför-\nderung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade bis zur\nund\nBeförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit\n2. als Unteroffizier mindestens den Dienstgrad eines           dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)\".\nFeldwebels erreicht hat.\n(3) § 19 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die\n(2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den Dienst-        Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem erreichten\ngrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Ober-          Dienstgrad bis zu 2 Jahre der bisherigen Dienstzeit als\nfähnrich. Oberfeldwebel führen im Schriftverkehr bis zur       Soldat angerechnet werden können. Nach erfolgreicher\nBeförderung zum Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis           Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabs-\nzur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung        feldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.\nmit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)\".\n(4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der\n(3) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der           Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offi-\nUnteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offi- ·  zier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 3), so entfällt der Zusatz\nzier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 3), so entfällt der Zusatz        ,,Offizieranwärter (OA)\". An Stelle des Dienstgrades Fah-\n,,Offizieranwärter (OA)\". An Stelle des Dienstgrades Fähn-     nenjunker, Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie den\nrich oder Oberfähnrich führen sie den Dienstgrad Feld-         Dienstgrad Unteroffizier, Feldwebel oder Hauptfeldwebel.\nwebel oder Hauptfeldwebel.\n§ 31                                    2. 0 ff I z i e r I a u f b a h n e n d e r So I d a t e n ,\nBeförderung der Offizieranwärter                         die den Grundwehrdienst leisten,\nund der Angehörigen der Reserve\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens\n3 Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulas-                                           § 34\nsung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende\nDienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeld-              ( 1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der\nwebels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Ober-             Reserve des Truppendienstes kann zugelassen werden,\nstabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten,      wer mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen\nangerechnet werden.                                            Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig aner-\nkannten Bildungsstand besitzt. Die Anwärter führen im\n(2) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden\nSchriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem\nDienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des militärfach-\nZusatz „Reserveoffizier-Anwärter (ROA)\". Werden die\nlichen Dienstes zulässig:\nAnwärter in die Laufbahngruppe der Mannschaften\nzum Oberfähnrich                              nach 2 Jahren,    oder der Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1988                                1005\nzum Offizier der Reserve eignen, so entfällt der Zusatz     Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschrif-\n„Reserveoffizier-Anwärter (ROA)\". § 33 Abs. 4 Satz 2 gilt   ten dieser Verordnung zulassen:\nentsprechend.                                               1. Höchstalter für die Einstellung:\n(2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen der        § 7 Abs. 1 Nr. 1,\nAngehörigen der Reserve gelten die §§ 21 a, 22, 26 Abs. 1\nund 3, §§ 28 bis 30 und 33 mit Ausnahme der in § 21 a            § 8 Abs. 2,\nAbs. 1 Nr. 1 und in § 33 Abs. 1 festgelegten Lebensalters-       § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,\nbegrenzung sowie des in § 33 Abs. 1 vorgesehenen Au~-\n§ 13 Abs. 2,\nwahllehrgangs entsprechend.                               #\n§ 18 Abs. 1 Nr. 1,\n(3) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die\nden vollen Grundwehrdienst oder Dienst als Soldat auf Zeit       § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4,\nleisten, ist nach den Dienstzeiten zulässig, die nach dieser     § 21 a Abs. 1 Nr. 1,\nVerordnung für die Beförderung der Offizieranwärter min-\ndestens vorausgesetzt werden. Im übrigen können sie              § 24 Abs. 1 Nr. 1,\njeweils nach einem Wehrdienst von mindestens 4 Wochen            § 28 Abs. 1 Nr. 1;\nbefördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die\n2. Mindestalter für die Zulassung:\nnach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der\nBeförderung zum Leutnant hat der Reserveoffizier-Anwär-          § 33 Abs. 1;\nter eine Offizierprüfung abzulegen. Bei Nichtbestehen         3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:\nkann er einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen\nwerden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durch-          § 4 Abs. 3,\nlaufen zu werden.                                                 § 9 Abs. 4 Nr. 1,\n(4) Die Offiziere der Reserve können erst nach einer Zeit     § 12 Satz 1,\nbefördert werden, die für Berufssoldaten oder Soldaten auf\n§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1,\nZeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verord-\nnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor              § 19 Abs. 1,\njeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens                   § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4,\n4 Wochen zu leisten.\n§ 21 Abs. 5,\n(5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offizieranwär-\nter übernommen werden, wenn er die Voraussetzungen                § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2,\ndes§ 18 oder§ 21 Abs. 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 oder 3          § 25 Abs. 1,\nerfüllt und in den Fällen des§ 21 das 30. Lebensjahr noch\n§ 27,\nnicht vollendet hat. Auf die Ausbildungszeit kann die\nDienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden.                  § 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 und 8 Satz 3,\n(6) Für die Übernahme eines Offiziers der Reserve als         § 29 Abs. 2,\nBerufsoffizier oder Offizier auf Zeit gilt § 17 Abs. 4 und 5      § 31 Abs. 2,\nentsprechend. Stabsoffiziere der Reserve werden erst\nübernommen, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang               § 32,\nmit Erfolg teilgenommen oder eine Ausbildung für den              § 33 Abs. 3 Satz 1 ;\nGeneralstabsdienst erforgreich abgeschlossen haben.\n4. Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder\n(7) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.                             Beförderung:\n§ 3 Abs. 2,\nAbschnitt III                              § 4 Abs. 2;\n5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen:\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 14 Abs. 1 Nr. 2,\n§ 35\n§ 20 Abs. 2.\nEinstellungs-, Ausbildungs-\n§ 37\nund Beförderungsordnungen\n(weggefallen)\nDer Bundesminister der Verteidigung kann nach den\nbesonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppen-                                     § 38\ngattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser Ver-\nordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen                Einstellung in die Laufbahn der Unteroffiziere\nandere Altersgrenzen festsetzen und über die Mindest-                   des Sanitätsdienstes, Beförderungen\nanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungs-            (1) Bis zum 31. Dezember 1978 kann als Soldat auf Zeit\nnachweis und Dienstzeit hinausgehen.                          mit dem Dienstgrad Feldwebel im Sanitätsdienst einge-\nstellt werden, wer als Drogist mit Drogistengehilfenzeugnis\n§ 36                             die Drogistenakademie mit Erfolg besucht, eine Ausbil-\nAusnahmen                           dung zum medizinisch-technischen Assistenten oder phar-\nmazeutisch-technischen Assistenten erfolgreich abge-\nDer Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des Bun-        schlossen oder als Zahntechniker die Meisterprüfung\ndesministers der Verteidigung für einzelne Fälle oder für     bestanden hat.","1006                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen des § 7        den sind, werden auf die erforderlichen Mindestdienst-\nAbs. 1 erfüllen, sich fCr mindestens 3 Jahre zum Dienst in    zeiten die Dienstzeiten als Stabs- und Oberstabsfeldwebel\nder Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit        angerechnet.\nErfolg abgeleistet haben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden bei der Beförde-\n(3) Die Ernennung zum Berufssoldaten ist erst nach         rung der Offizieranwärter und Offiziere des militärfach-\nVollendung des 25. Lebensjahres und erst nach einer           lichen Dienstes im Flugsicherungskontrolldienst die\nDienstzeit von mindestens einem Jahr zulässig.                genannten Zeiten angerechnet, wenn die Soldaten bis\nwm 31. Dezember 1980 zu dieser Laufbahn zugelassen\n(4) Die Beförderung eines Soldaten auf Zeit zum Haupt-\nworden sind. Außerdem können bis zu 3 Jahre Wehrdienst\nfeldwebel setzt abweichend von § 14 Abs. 2 eine Verpflich-\nim Flugsicherungskontrolldienst angerechnet werden.\ntungszeit von mindestens 8 Jahren voraus.\n(3) Eine Beförderung ist abweichend von § 4 Abs. 3\n§ 39                             bereits nach Ablauf von 6 Monaten seit der letzten Beför-\nderung zulässig. Offizieranwärter brauchen den Dienst-\n(weggefallen)\ngrad Oberfähnrich nicht zu durchlaufen.\n§ 40\n§ 44\nBeförderung der Offizieranwärter\nEinstellung von Sanitätsoffizieren\n(1) Bis zum 31. Dezember 1977 können Offizieranwärter\nnach einer Dienstzeit von mindestens 21 Monaten zum               (1) Bis zum 31. Dezember 1989 können Apotheker für\nLeutnant befördert werden.                                   die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes auch dann\neingestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 26\n(2) Bei Beförderungen bis zum Leutnant ist § 4 Abs. 3     Abs. 2 nicht vorliegen.\nnicht anzuwenden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht\nnicht durchlaufen zu werden. Bei Offizieranwärtern für           (2) Bis zum 31. Dezember 1989 können für die Laufbahn\nbesondere Verwendungen im Truppendienst findet § 21          der Offiziere des Sanitätsdienstes abweichend von § 26\nAbs. 5 Satz 4 Anwendung.                                     Abs. 3 Bewerber als Oberstabsarzt eingestellt werden,\nwenn sie nach der Approbation eine Weiterbildung zum\n§ 41                             Arzt mit Gebietsbezeichnung erfolgreich abgeschlossen\nhaben.\nAnrechnung von Vordienstzeiten\nbei der Beförderung von Strahlflugzeugführern\n§ 45\nBei der Beförderung von Strahlflugzeugführern, die bis                  Beförderung von Truppenoffizieren\nzum 31. Dezember 1974 nach § 33 in die Laufbahn der                        mit wissenschaftlicher Vorbildung\nOffiziere des Truppendienstes aufgestiegen sind, werden\nauf die erforderlichen Mindestdienstzeiten die Dienstzeiten       Offiziere, die bis 30. April 1980 auf Grund des § 22\nals Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel angerechnet.        Abs. 1 und 2 als Hauptmann eingestellt worden sind,\nFerner können bis zu 3 Jahre der Dienstzeit als Strahlflug-   können ohne vorherige erfolgreiche Teilnahme an einem\nzeugführer angerechnet werden. Eine Beförderung ist           Stabsoffizierlehrgang zum Major befördert werden.\nabweichend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf von\n6 Monaten seit der letzten Beförderung zulässig.\n§ 46\n§ 42\nEhemalige Beamte des höheren\ntechnischen Dienstes\nZulassung von Unteroffizieren\nim Flugsicherungskontrolldienst                     Einern Bewerber für technische Verwendungen im Trup-\nzur Laufbahn der Offiziere                   pendienst, der die zweite Staatsprüfung abgelegt hat(§ 22\ndes militärfachlichen Dienstes                 Abs. 3), steht gleich, wer vor dem 9. Mai 1945 nach\nabgeschlossenem Hochschulstudium ohne Ablegung der\nBis zum 31. Dezember 1980 können Unteroffiziere im         zweiten Staatsprüfung zum Beamten des höheren techni-\nFlugsicherungskontrolldienst, die den Befähigungsnach-        schen Dienstes ernannt worden ist.\nweis für den Flugsicherungsbereichskontrolldienst oder\nFlugsicherungsanflugkontrolldienst oder die Befähigungs-\nnachweise für den Flugsicherungsplatz- und Landekon-                                       § 47\ntrolldienst besitzen, bei Eignung auch ohne die Vorausset-\nSoldaten mit Vordienstzeiten\nzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und des § 31 Abs. 1 zur\naußerhalb der Bundeswehr\nLaufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes\nzugelassen werden.                                                (1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit einem\nvorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten Dienstgrad in der\n§ 43                             früheren Wehrmacht entspricht, zu einer Eignungsübung\nBeförderung der Offizieranwärter                 einberufen. Sie können mit dem nächsthöheren Dienst-\nund der Offiziere des militärfachlichen Dienstes          grad einberufen werden. Ehemalige Offizieranwärter,\nderen Offizierausbildung abgeschlossen ist, können mit\n( 1) Bei der Beförderung der Offizieranwärter und Offi-    dem vorläufigen Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehr-\nziere des militärfachlichen Dienstes, die bis zum             übung unter Beförderung zum Leutnant einberufen\n31 . Dezember 197 4 zu dieser Laufbahn zugelassen wor-        werden.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1988                               1007\n(2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehrdienst          (3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen Wehr-\ngeleistet haben und bis zum 31 . Dezember 1963 in die         dienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Eintritt in die\nBundeswehr eingestellt worden sind, wird auf die Zeiten,      Bundeswehr dem Bundesgrenzschutz oder den Bereit-\ndie nach dieser Verordnung Voraussetzung für die Beför-       schaftspolizeien der Länder angehört haben, wird diese\nderungen sind, die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 31. März      Zeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die\n1956 angerechnet. Bei Offizieren, deren Offizierausbil-       Voraussetzung für die Beförderungen sind. Gleiches gilt\ndung bis zum 8. Mai 1945 abgeschlossen war oder die bis       für ehemalige Beamte des Zollgrenzdienstes oder des\nzum 8. Mai 1945 mehr als 18 Monate Wehrdienst al.s            Grenzzolldienstes, die bis zum 31. Dezember 1976 in die\nOffizieranwärter geleistet haben, und bei Offizieren, die auf Bundeswehr eingestellt worden sind.\nGrund des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten Wehrdienstes\nmit einem höheren Dienstgrad als dem eines Leutnants in\n§ 48\ndie Bundeswehr eingestellt worden sind, gilt die anzurech-\nnende Zeit als Offizierdienstzeit.                                                   (Inkrafttreten)","1008                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil    1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: BundesdrJckere1 Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthätt Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhangende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis fur Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. E1nzelstucke je angefan-\ngene 16 Seiten 2, 17 DM zuzuglich Versandkosten. Dieser Preis g1tt auch fur\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Koln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Beilage: 3,07 DM (2, 17 DM zuzughch 0,90 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.\nPreis der Beilage: 3,07 DM (2, 17 DM zuzughch 0,90 DM Versandkosten), bei Liefe-\nrung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbetragt 7%.                                                                                     Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 448 Seiten\nDie Neuauflage 1987 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von je 34,50 DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 be-\nzogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}