{"id":"bgbl1-1988-31-2","kind":"bgbl1","year":1988,"number":31,"date":"1988-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_31.pdf#page=2","order":2,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1988-07-04T00:00:00Z","page":994,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["994                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 4. Juli 1988\nAuf Grund der§§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten-               b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n,, 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25.\n19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch\nLebensjahr noch nicht vollendet hat und\".\nArtikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1\nS. 581) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-\nrung:                                                            7. § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n.. 1. im Truppendienst für technische oder entspre-\nArtikel 1                                         chende fachliche Spezialverwendungen, wer\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der                          a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch\nBekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 233),                             einer Realschule oder einen als gleichwertig\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. März 1983                          anerkannten Bildungsstand besitzt und eine\n(BGBI. 1 S. 306), wird wie folgt geändert:                                       Abschlußprüfung in einem der Verwendung\nentsprechenden staatlich anerkannten Ausbil-\ndungsberuf bestanden hat oder\n1. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Schriftverkehr\"\ndie Worte „außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses\"                       b) die Abschlußprüfung in einem der Verwen-\neingefügt.                                                                   dung entsprechenden staatlich anerkannten\nAusbildungsberuf bestanden hat und danach\neine förderliche berufliche Tätigkeit von min-\n2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ndestens 2 Jahren nachweist;\" .\n.,(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann als\nSoldat auf Zeit eingestellt werden, wer                     8. In § 17 Abs. 1 werden die Worte „den Laufbahnen\"\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebens-             durch die Worte „einer Laufbahn\" ersetzt und fol-\njahr noch nicht vollendet                                gende Sätze 2 und 3 angefügt:\nund                                                       „Nach der Zulassung führen sie im Schriftverkehr\nihren Dienstgrad mit dem Zusatz ,.Reserveunteroffi-\n2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als          zier-Anwärter (RUA)\". Werden die Soldaten in die\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben\nLaufbahngruppe der Mannschaften zurückgeführt,\nhat.\"                                                          weil sie sich nicht zum Unteroffizier eignen. so entfällt\nder Zusatz „Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA)\".\"\n3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n.. (1) Für technische oder entsprechende fachliche        9. § 18 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nSpezialverwendungen im Truppendienst und im Sani-              ,. 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebens-\ntätsdienst kann mit dem Dienstgrad Obergefreiter ein-                   jahr noch nicht vollendet hat\ngestellt werden, wer die Abschlußprüfung in einem der\nund\".\nVerwendung entsprechenden staatlich anerkannten\nAusbildungsberuf bestanden hat.\"\n10. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n4. In § 9 Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte „Gesellenprü-              a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nfung oder eine Abschlußprüfung im Sinne des § 34                     ., 1. das 30 Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\".\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes\" durch die Worte\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Abschlußprüfung in einem staatlich anerkannten\nAusbildungsberuf\" ersetzt.                                           ,,2. ein der Verwendung entsprechendes Studium\nan einer Fachhochschule oder einer anderen\nHochschule abgeschlossen hat,\".\n5. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „einem Jahr\"\ndurch die Worte ,.mindestens 6 Monaten\" ersetzt.           11. § 21 a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n.. 1 . das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\".\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                   12. § 24 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1 das 17. Lebensjahr vollendet und das 25.            ,, 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebens-\nLebensjahr noch nicht vollendet,\".                          jahr noch nicht vollendet hat,\".","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1988                                  995\n13. § 28 wird wie folgt geändert:                                  15. In § 36 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 2 Nr. 1\"\ndurch die Worte ,,§ 9 Abs. 4 Nr. 1\" und die Worte\na) Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 22 Abs. 2 und 3\" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 2\n,. 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25.                Satz 1 und Abs. 3 Satz 2\" ersetzt.\nLebensjahr noch nicht vollendet hat,\".\n16. § 44 wird wie folgt gefaßt:\nb) Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 44\n,.(7) Die Beförderung der Offiziere ist nach folgen-\nden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann~                           Einstellung von Sanitätsoffizieren\nzulässig:                                                     (1) Bis zum 31. Dezember 1989 können Apotheker für\nzum Major                              nach 7 Jahren,      die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes auch dann\nzum Oberst                             nach 13 Jahren.\"    eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 26\nAbs. 2 nicht vorliegen.\n14. § 34 wird wie folgt geändert:                                     (2) Bis zum 31. Dezember 1989 können für die Laufbahn\nder Offiziere des Sanitätsdienstes abweichend von § 26\na) In Absatz 2 werden die Worte „mit Ausnahme der\nAbs. 3 Bewerber als Oberstabsarzt eingestellt werden,\nin § 33 Abs. 1 für die Zulassung festgelegten\nwenn sie nach der Approbation eine Weiterbildung zum\nLebensaltersbegrenzung sowie des in dieser Vor-\nArzt mit Gebietsbezeichnung erfolgreich abgeschlossen\nschrift vorgesehenen Auswahllehrgangs\" durch die\nhaben.\"\nWorte „mit Ausnahme der in § 21 a Abs. 1 Nr. 1\nund in § 33 Abs. 1 festgelegten Lebensalters- ·                                     Artikel 2\nbegrenzung sowie des in § 33 Abs. 1 vorgesehe-               Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wortlaut\nnen Auswahllehrgangs\" ersetzt.                             der Soldatenlaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Soldaten\"               dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\ndurch das Wort „Soldat\" und das Wort „wird\" durch          gesetzblatt bekanntmachen.\ndas Wort „werden\" ersetzt.\nArtikel 3\nc) In Absatz 5 werden die Worte „nicht älter als 30\nJahre ist\" durch die Worte „das 30. Lebensjahr               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnoch nicht vollendet hat\" ersetzt.                         Kraft.\nBonn, den 4. Juli 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nR. Scholz\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}