{"id":"bgbl1-1988-30-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":30,"date":"1988-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_30.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen (Benzinqualitätsverordnung - BzV)","law_date":"1988-06-27T00:00:00Z","page":969,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["969\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1988                                Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1988                                                                                     Nr. 30\nTag                                                         I n h a It                                                                               Seite\n27. 6. 88  Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen\n(Benzinqualitätsverordnung - BzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   969\nneu: 2129·5·3: 2129-5-2\n22. 6. 88  Bekanntmachung zu§ 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    988\nneu 423-1-7-85\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      988\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                989\nVerordnung\nüber die Beschaffenheit und die Auszeichnung\nder Qualitäten von Ottokraftstoffen\n(Benzinqualitätsverordnung - BzV)\nVom 27. Juni 1988\nAuf Grund                                                                er hinsichtlich seines Gehalts an sauerstoffhaltigen organi-\nschen Verbindungen, seines Gesamtgehalts an Sauer-\n- des § 23 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 des Bundes-\nstoff, seines Benzolgehalts und, sofern es sich um Super-\nImmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1\nkraftstoff handelt, auch hinsichtlich seiner Klopffestigkeit\nS. 721 ), wovon § 23 Abs. 1 durch das Gesetz vom\nden Anforderungen der DIN 51607 Ausgabe Januar 1988\n4. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 1950) geändert worden ist,\n(Anlage 1 a) entspricht.\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der\nbeteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates,                           (2) Verbleiter Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Ver-\n- des § 37 des genannten Gesetzes verordnet die                             kehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn er\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates,                         hinsichtlich seines Gehalts an sauerstoffhaltigen organi-\nschen Verbindungen und seines Gesamtgehalts an Sauer-\n- des § 2 a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August                    stoff den Anforderungen der DIN 51600 Ausgabe Januar\n1971 (BGBI. 1 S. 1234), der durch das Gesetz vom                         1988 (Anlage 1 b) entspricht; ab 1. Oktober 1989 muß\n25. November 1975 (BGBI. 1 S. 2919) eingefügt worden                    verbleiter Ottokraftstotf hinsichtlich seines Benzolgehalts\nist. verordnet die Bundesregierung:                                     auch die für bleifreien Kraftstoff geltenden Anforderungen\nnach DIN 51607 Ausgabe Januar 1988 (Anlage 1 a)\n§ 1                                        erfüllen.\nBegriffsbestimmung                                                                                       §3\nBeschaffenheit der Zapfventile\nUnverbleiter Ottokraftstoff im Sinne dieser Verordnung\nist jeder Ottokraftstotf, dessen Gehalt an Bleiverbindun-                       Verbleiter Ottokraftstoff darf nur aus Zapfventilen ab-\ngen. berechnet als Blei, 0,013 Gramm im Liter (gemessen                     gegeben werden, deren Auslaufrohr an der Mündung\nbei + 15 ° C) nicht übersteigt. Bei einem höheren Bleigehalt                einen äußeren Durchmesser von mindestens 23.6 Milli-\nhandelt es sich um verbleiten Ottokraftstoff.                               meter hat.\n§4\n§2\nInhalt und Form der Auszeichnung\nBeschaffenheit von Ottokraftstoffen\n( 1) Wer im geschäftlichen Verkehr Ottokraftstoffe an den\n( 1) Unverbleiter Ottokraftstoff darf im geschäftlichen                  Verbraucher veräußert, hat die mindestens gewährleiste-\nVerkehr an den Verbraucher nur veräußert werden. wenn                       ten Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an der Tank-","970                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nstelle in folgender Weise deutlich sichtbar kenntlich zu         entspricht, die in der DIN 51600 Ausgabe Januar 1988 für\nmachen:                                                         verbleite Ottokraftstoffe oder in der DIN 51607 Ausgabe\n1. Mit „Super bleifrei\" oder „Normal bleifrei\" wird unver-\nJanuar 1988 für unverbleite Ottokraftstoffe zu Bleigehalt,\nbleiter Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Klopf-\nKlopffestigkeit, Dichte, Siedeverlauf, Siedeendpunkt,\nDampfdruck, Benzolgehalt, Gehalt an sauerstoffhaltigen\nfestigkeit, Dichte, Siedeverlauf, Siedeendpunkt und\nDampfdruck den Mindestanforderungen der DIN 51607\norganischen Verbindungen und Gesamtgehalt an Sauer-\nAusgabe Januar 1988 (Anlage 1 a) entsprechen.                stoff enthalten sind.\n2. Mit „Super verbleit\" wird verbleiter Ottokraftstoff                                        §7\ngekennzeichnet, dessen Bleigehalt, Klopffestigkeit,\nBekanntgabe der empfohlenen Kraftstoffqualitäten\nDichte, Siedeverlauf, Siedeendpunkt und Dampfdruck\nden Mindestanforderungen der DIN 51600 Ausgabe                 (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt-\nJanuar 1988 (Anlage 1 b) entsprechen.                       schaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt, ein-\nführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(2) Wer im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher\nOttokraftstoffe veräußert, die den Anforderungen nach           verbringt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in\nAbsatz 1 Nr. 1 und 2 nicht entsprechen, hat sie mit „Otto-      den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren\nkraftstoff 2. Wahl\" an den Zapfsäulen oder sonst an der         Kraftstoffqualitäten\nTankstelle deutlich sichtbar kenntlich zu machen.§ 2 bleibt     1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der\nunberührt.                                                          Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntzugeben und\n§5                                 2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraft-\nAndere Form der Auszeichnung                           fahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben.\n(1) Will der Auszeichnungspflichtige kenntlich machen,          (2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1\ndaß auch die weiteren, in § 4 Abs. 1 nicht genannten            genügt es, daß die Kraftstoffqualitäten mit den für die\nMindestanforderungen der DIN 51607 Ausgabe Januar               Auszeichnung von Ottokraftstoffen nach § 4 vorgeschrie-\n1988 oder der DIN 51600 Ausgabe Januar 1988 eingehal-           benen Kennzeichnungen bekanntgegeben oder ange-\nten sind, so hat er gemäß Anlage 2a, 2b oder 2c auszu-          geben werden.\nzeichnen. Mit dieser Auszeichnung erfüllt er zugleich die\nVerpflichtung nach § 4 Abs. 1.                                                                §8\n(2) Bei einer Kennzeichnung nach Absatz 1 kann der                                   Berlin-Klausel\nAuszeichnungspflichtige die Ottokraftstoffe nach seiner            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nWahl bezeichnen. Macht er hiervon Gebrauch, so ist er           tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immis-\nverpflichtet, verbleite Ottokraftstoffe mit „verbleit\" und      sionsschutzgesetzes und § 9 des Benzinbleigesetzes\nunverbleite Ottokraftstoffe mit „bleifrei\" an den Zapfsäulen    auch im Land Berlin.\noder sonst an der Tankstelle deutlich sichtbar kenntlich zu\nmachen.\n§9\n§6                                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nUnterrichtung des Auszeichnungspflichtigen\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nDer Lieferer hat den Auszerchnungspflichtigen darüber        Kraft. Gleichzeitig tritt die Benzinqualitätsangabeverord-\nzu unterrichten, ob der Benzolhöchstgehalt nach § 2             nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August\nAbs. 2 für verbleiten Ottokrattstoff eingehalten wird und ob    1984 (BGBI. 1 S. 1069), geändert durch die Verordnung\nder gelieferte Ottokraftstoff den Mindestanforderungen          vom 20. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1122), außer Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1988\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988                                              971\nAnlage 1a\nOK 662. 733 : 621.434                                          DEUTSCHE NORM                                          Januar1988\nFlüssige Mineralölerzeugnisse\nUnverbleite Ottokraftstoffe                                            DIN\nMindestanforderungen\nDeutsche Fassung EN 228 : 1987                                    51607\nDiese Norm enthält die Deutsche Fassung der Europäischen Norm   EN 228\nLiquid petroleum products; Unleaded petrol;                                                        Ersatz für Ausgabe 06.85\nSpecif1cat1on; German Version EN 228 : 1987\nProdu1ts petrohers liquides; Essence sans plomb;\nSpecif1cat1on; Version allemande EN 228 1987\n!\n~a,\nO>\nC\na,\n1D\n>\na,\nO>\nC\ne0\nz\nNationales Vorwort\nZuständig für die Europäische Norm ist ,n Deutschland der Arbe,tsausschuß NMP 632 „Anforde·\nrungen an flüssige Kraftstoffe\" des Fachausschusses Mineralöl· und Brennstoffnormung (FAM)\ndes Normenausschusses Materialprüfung (NMP).\nIm Rahmen der Vorgaben der Europäischen Norm EN 228 wurden im Nationalen Anhang deut·\nscherseits zusätzliche Festlegungen vorgenommen Der Anhang ist Teil der Norm DIN 51 607.\nDie Festlegung eines Grenzwertes für die Ox1dat1onsstabilitat nach DIN 51 780 erfolgt sobald\ndie Grundlagen h1erfur vorliegen.\n::,\nC\n~\nf\n.c\nu\niö\ner\nC\n::,\na,\nFortsetzung Seite 2 bis 10\nNormenausschuß Materialprüfung (NMP) Im DIN Deutsches Institut fur Normung eV.\nFachausschuß Mineralöl· und Brennstoffnormung (FAM) des NMP\nNormenausschuß Kraftfahrzeuge (FAKRA) im DIN\nAlleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6. 1000 Berlin 30                DIN 51 607    Jan 1988   Pre,sgr. B\n0188                                                                                                                      Vertr ·Nr 0008","972                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\nEUROPAISCHE NORM                                                                                               EN 228\nEUROPEAN STANDARD                                                                                              November 1987\nNORME EUROPEENNE\nOK 662. 753 : 665. 733.5.038.5 . 620.1\nDeskriptoren: Mineralölerzeugnis, Benzin, unverbleit, Ottokraftstoff, Octanzahl, Höchstgehalt. Mindestgehalt, Mindestan-\nforderungen\nDeutsche Fassung\nFlüssige Mineralölerzeugnisse\nUnverbleite Ottokraftstoffe\nMindestanforderungen\nLiquid petroleum products; Unleaded petrol;                             Produits petroliers liquides:\nSpecification                                                           Essence sans plomb: Specif1cation\nDiese Europäische Norm wurde von CEN am 1987-05-14 angenommen. Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die\nForderungen der CEN-Geschäftsordnung zu erfüllen, in denen die Bedingungen festgelegt sind, unter denen\ndieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist.\nAuf dem letzten Stand befindliche Listen dieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind\nbeim CEN-Zentralsekretanat oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich.\nDiese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch. Enghsch, Französisch). Eine Fassung\nin einer anderen Sprache, die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung rn die\nLandessprache gemacht und dem CEN-Zentralsekretariat mitgeteilt worden ist. hat den gleichen Status wie\ndie offiziellen Fassungen.\nCEN-Mitglieder sind die nationalen Normenorganisationen von Belgien. Dänemark, Deutschland. Finnland.\nFrankreich, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen. Österreich. Portugal, Schweden. Schweiz.\nSpanien und dem Vereinigten Königreich.\nCEN\nEUROPÄISCHES KOMITEE FÜR NORMUNG\nEuropean Committee for Standardization\nComite Europeen de Normalisation\nZentralsekretariat: rue Brederode 2, B-1000 Brüssel\nc;: CEN 1987    Das Copyright ist allen CEN-M1tgliedern vorbehalten                                    Ref Nr. EN 228 1987 D","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988                                          973\nDIN 51 607  Seite 3\nEntstehungsgeschichte\nInfolge der Annahme der EG-Richtlinie für unverbleiten Ottokraftstoff (85/210/EWG) hat die Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaft CEN aufgefordert, eine Europäische Norm für unverbleiten Ottokraftstoff zu\nerstellen, um die Mindestqualität des in der Europäischen Gemeinschaft verfügbaren unverbleiten Ottokratt-\nstoffes zu regeln.\nEin erster Entwurf dieser Europäischen Norm prEN 228 wurde vom Sekretariat des CEN/TC 19 \"Prüfverfahren\nfür Mineralölerzeugnisse\" auf Anforderung des CEN-Verwaltungsrates erarbeitet, und zwar als Antwort auf das\nvon der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erteilte Mandat.\nDie Arbeit wurde durch eine schriftliche Umfrage an alle CEN-Mitglieder in Angriff genommen, und die\nErgebnisse wurden im Dokument CEN/TC 19 N 636 zusammengestellt. Ein Entwurfsvorschlag wurde an das\nTechnische Büro vom CEN weitergeleitet, das im Oktober 1984 entschied, dieses Dokument zur Vorabstim-\nmung an die CEN-Mitglieder zu schicken. Die erhaltenen Kommentare wurden im CEN/TC 19 behandelt, und\nzwar aufgrund seines durch Beschluß vom CEN/BT erweiterten Aufgabenbereiches.\nDas Ergebnis der Abstimmung ist im Dokument CEN/TC 19 N 652 enthalten und wurde auf der CEN/TC 19-Sit-\nzung im Juli 1985 in Athen diskutiert. Gemäß Resolution 6 dieser Sitzung wurde ein zweiter Entwurf erstellt und\nzur Vorabstimmung vorgelegt.\nDas Ergebnis dieser zweiten Vorabstimmung i~• im Dokument N 67 4/N 67 4 Add. enthalten und wurde auf den\nCEN/TC 19-Sitzungen im Juli 1986 in Brüssel sowie im November 1986 in Paris diskutiert. Gemäß Resolution 7\nder Sitzung in Paris wurde ein abgeänderter Entwurf der prEN 228 erstellt und zur Endabstimmung vorgelegt\nDas Ergebnis dieser Abstimmung war positiv und ist im Dokument CEN/TC 19 N 694 enthalten. Die einge-\ngangenen Kommentare wurden auf der CEN/TC 19-Sitzung im Juni 1987 in Lissabon abschließend behandelt,\nund es wurde beschlossen (Resolution 5), pr EN 228 nach Einarbeitung der angenommenen Kommentare als\nEuropäische Norm EN 228 herausgeben.\nDie vorliegende Europäische Norm wurde vom CEN aufgrund der Annahme durch die folgenden CEN-\nMitglieder genehmigt:\nBelgien                     Italien\nDeutschland                 Niederlande\nFinnland                    Österreich\nFrankreich                  Portugal\nGriechenland                Schweiz","974                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSeite 4       DIN St 607\n1     Zweck und Anwendungsbereich\nDer Zweck dieser Europäischen Norm ist, Grenzwerte für Eigenschaften von unverbleitem Ottokraftstoff, der in Ländern der CEN-\nMitglieder vertrieben wird, festzulegen.\nSie legt Anforderungen und Prüfverfahren für unverbleiten Ottokraftstoff für den Einsatz in Ottomotoren fest, die für den Betrieb\nmit unverbleitem Ottokraftstoff geeignet sind, einschließlich solcher mit Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen.\nDie Eigenschaften für unverbleiten Ottokraftstoff werden in drei Kategorien A, B und C wie folgt aufgeteilt:\nKategorie A:\nEigenschaften, für die Anforderungen in dieser Norm festgelegt sind.\nKategorie B:\nEigenschaften, für die Anforderungen in nationalen Normen gegeben werden müssen.\nEs besteht europäischer Konsens darüber, die Eigenschaften der Kategorie Bin Spezifikationen festzulegen. Diese können jedoch\nz. Z. noch nicht in einer Europäischen Norm festgelegt werden, da entweder kein Einvernehmen bezüglich der Anforderungen\nbesteht und/oder sie mit spezifischen nationalen Bedingungen zusammenhängen.\nKategorie C:\nEigenschaften, für die Anforderungen in nationalen Normen gegeben werden dürfen.\nBezüglich der Eigenschaften der Kategorie C besteht kein europäischer Konsens darüber, daß sie spezifiziert werden müssen,\nund/oder sie beziehen sich auf neue technische Entwicklungen, für die z. Z. keine oder nur provisorische Anforderungen erstellt\nwerden können. Die Aufstellung für Eigenschaften der Kategorie C ist daher als unvollständig anzusehen.\nSobald europäischer Konsens über Anforderungen und Prüfverfahren für einzelne Eigenschaften der Kategorie B oder C erreicht\nwird. werden diese der Kategorie A zugeordnet und in diese Norm aufgenommen. Die nationalen Normen sind dann entsprechend\nzu berichtigen.\nAnmerkung: Alle Anforderungen gelten in gleicher Weise für unverbleiten Ottokraftstoff Normal und Super, außer es ist anders\nangegeben. Die Anforderungen an unverbleiten Ottokraftstoff Normal gelten nur für den Fall, daß unverbleiter Ottokraft-\nstoff Normal vertrieben wird.\n2      Zitierte Normen und andere Unterlagen\nEN 5                       Bestimmung des vorhandenen Abdampfrückstandes in Kraftstoffen nach dem Aufblaseverf ahren\n1\nEN 12      )               Flüssige Mineralölerzeugnisse; Bestimmung des Dampfdruckes; Verfahren nach Reid\nEN 41                      Bestimmung des Schwefelgehaltes von Mineralölerzeugnissen durch Verbrennung nach Wickbold\nCEN/CR 262                 Flüchtigkeit von Ottokraftstoff 1)\nISO 2160                   Mineralölprodukte; Kupferkorrosion; Kupferstreifentest\nISO 3170                   Mineralölprodukte; Flüssige Kohlenwasserstoffe; Manuelle Probenahme\nISO 3171                   Mineralölprodukte; Flüssige Kohlenwasserstoffe; Automatische Leitungsprobenahme\nISO 3675                   Rohöl und flüssige Mineralölprodukte; Bestimmung der Dichte oder relativen Dichte; Aräometer-Methode\nISO 4259                   Mineralölprodukte; Bestimmung und Anwendung von Präzisionswerten auf Prüfmethoden (t Ausgabe 1979)\nISO 5163                   Ottokraftstoffe und Flug-Ottokraftstoffe; Bestimmung der Klopffestigkeit; Motor-Methode\nISO 5164                   Ottokraftstoffe; Bestimmung der Klopffestigkeit; Research-Methode\n1\nISO 8754         )         Mineralölprodukte; Bestimmung des Schwefelgehaltes; Energiedispersive Röntgenfluoreszenzmethode\nASTM D 2267-83 2 ) Bestimmung von Aromaten in Leichtdestillaten und Flug-Ottokraftstoffen mittels Gaschromatographie\n2\nASTM D        3237-79 )    Bestimmung von Blei in Ottokraftstoffen durch Atomabsorptionsspektrometrie\n3      Probenahme\nDie Probenahme muß entweder nach ISO 3170 oder ISO 3171 und/oder in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den natio-\nnalen Normen oder Vorschriften für die Probenahme von Ottokrattstoffen vorgenommen werden. Die nationalen Festlegungen\nmüssen im nationalen Anhang zu dieser Norm entweder im Detail beschrieben oder über einen Hinweis erläutert werden.\nAnmerkung: Es ist wichtig, daß die Behälter für die Probenahme und die Probenaufbewahrung von unverbleitem Ottokraftstoff\nnicht mit Blei verunreinigt sind.\n4      Kennzeichnung der Tanksäulen\nDer Hinweis für d,e Kennzeichnung der Tanksäulen für die Abgabe von unverbleitem Ottokraftstoff und die Abmessung des\nKennzeichens sind in Übereinstimmung mit den Festlegungen in nationalen Normen oder Vorschriften für die Kennzeichnung von\nTanksäulen für unverbleiten Ottokrattstoff vorzunehmen.\nDiese Festlegungen müssen im nationalen Anhang zu dieser Norm im Detail beschrieben oder über einen Hinweis erläutert\nwerden.\n1\n) In Vorbereitung\n2\n) Diese Normen werden durch die folgenden Europäischen Normen ersetzt, sobald diese durch eine Ergänzung zur Richt-\nlinie 85/210/EWG anerkannt worden sind.\nEN 238 Flüssige Mineralölerzeugnisse; Bestimmung des Benzolgehaltes; lnfrarotspektrometrische Methode für ASTM D 2267\nEN 237 Flüssige Mineralölerzeugnisse; Bestimmung von niedrigen Bleigehalten; Atomabsorptionsspektrometrische Methode\nfür ASTM D 3237","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988                                       975\nDIN 51 607  Seite 5\n5    Klassifizierung der Eigenschaften und Anforderungen\n5.1    Phosphor\nZum Schutz katalytischer Abgassysteme dürfen unverbleitem Ottokraftstoff keine phosphorhaltigen Additive zugesetzt werden\n5.2    Eigenschaften der Kategorie A\n5.2.1    Die folgenden Eigenschaften sind in die Kategorie A eingeordnet\n- Klopffestigkeit von Ottokraftstoff Super\n- Schwefelgehalt von Ottokraftstoff Super\n- Bleigehalt\n- Benzolgehalt\n- Abdampfrückstand {gewaschen)\n- Kupferkorrosion\n- Aussehen\n5.2.2 Unverbleite Ottokraftstoffe müssen die in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Anforderungen für die Eigenschaften dieser\nKategorie A bei Prüfung nach den dort aufgeführten Prüfverfahren erfüllen.\nAnmerkung: Die EG-Richtlinie 85/210/EWG sieht eine Übergangsperiode bis zum 1. April 1990 vor, in der der Bleigehalt bis zu\n0,020 g/l betragen darf. Hierauf ist aber durch zusätzliche Kennzeichnung hinzuweisen.\n5.2.3   Die meisten der in Tabellen 1 und 2 aufgeführten Prüfverfahren enthalten eine Angabe bezi.Jglich der Präzision, d h\nWiederholbarkeit und Vergleichbarkeit. In Streitfällen ist das Verfahren nach ISO 4259 anzuwenden\nTabelle 1.   Anforderungen an unverbleiten Ottokraftstoff Super\nGrenzen\nEigenschaften                                                                   Prüfverfahren\nMinimum         Maximum\nKlopffestigkeit          ROZ                                      95,0               -       ISO 5164\nKlopffestigkeit          MOZ                                      85.0               -    1\nISO 5163\nBleigehalt angegeben als\nMassenkonzentration                             g/l                 -             0.013\n1\nASTM D 3237\nBenzolgehalt angegeben als\nVolumenkonzentration                            %                   -             5.0    l\n1\nASTM D 2267\nSchwefelgehalt angegeben als                                                                 EN 41\nMassenanteil                                    %                   -             0,10\n1\nISO 8754 1 )\nAbdampfruckstand (gewaschen)                                                               1\nangegeben als Massenkonzentratron          mg/(100 ml)              -             5\n1\nEN 5\nKorrosionswirkung auf Kupfer\n(3 h bei 50 °C) Korrosionsgrad                                      -             1\n1\nISO 2160\nfrei von sichtbarem\nAussehen                                                                                 1   visuell\nWasser und festen Stoffen\ni\n1) In Vorbereitung\nTabelle 2     Anforderungen an unverbleiten Ottokraftstoff Normal\nGrenzen          1\nEigenschaften                                                                   Prüfvert ahren\nM1n1mum          Maximum\ni\nBleigehalt angegeben als                                                                 1\nMassenkonzentration                            g/l                  -             0,013  1\nASTM D 3237\nBenzolgehalt angegeben als\nVolumenkonzentration                           010                  -             5,0\n1\nASTM D 2267\nAbdampfruckstand (gewaschen)                                                             1\nangegeben als Massenkonzentration         mg/(100 ml)               -             5      1\n;\nEN 5\nKorros1onswirkung auf Kupfer                                                             :\n(3 h bei 50 °C) Korros1onsgrad                                      -             1      i   ISO 2160\nfrei von sichtbarem\nAussehen                                                                                 1   visuell\nWasser und festen Stoffen  1\n1","976                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSeite 6    DIN 51 607\n5.3 Eigenschaften der Kategorie B\n5.3.1 Die folgenden Eigenschaften sind in die Kategorie B eingeordnet:\n- Klopffestigkeit von Ottokraftstoff Normal\n- Schwefelgehalt von Ottokraftstoff Normal\n- Dichte\n- Flüchtigkeit\n- Oxidationsstabilität\n5.3.2 Die Anforderungen für Eigenschaften der Kategorie B müssen in den nationalen Normen aufgeführt werden.\nDie Anforderungen für die Dichte müssen innerhalb der Grenzen liegen, die in Tabelle 3 genannt sind.\nTabelle 3.   Grenzen für die Dichte unverblelter Ottokraftstoffe, die In den nationalen Anforderungen festgelegt werden müssen\nDichte bei 15 °C, in g/ml\nGrenzen                     Bereich zwischen\nTyp                                                            Minimum          Maximum          min. und max. Grenzen\ng/ml              g/ml                   g/ml\nOttokraftstoff Super                                             0,725             0,785                  0,050\nOttokraftstoff Normal                                            0,720             0,780                  0,050\nDie Anforderungen für die Flüchtigkeit sind in Übereinstimmung mit den Schlußfolgerungen und Empfehlungen von CEN/CR 262\nüber die Flüchtigkeit von Ottokraftstoffen festzulegen (siehe Tabelle 4).\nAnmerkung: Das Praxisverhalten von Ottokraftstoffen unter Heißfahrbedingungen im vorhandenen Automobilbestand kann z.B.\ndurch den Dampfblasenindex VLI (Vapeur Lock Index) definiert werden, der aus dem Reid-Dampfdruck und dem Destil-\n=\nlationswert E70 (Verdampfte Ottokraftstoffmenge bei 70 °C) nach einer Formel, wie z. B. VLI RVP + 7 • E70, berechnet\nwird.\nTabelle 4.     Grenzen für die Flüchtigkeit unverbleiter Ottokraftstoffe, die In nationalen Anforderungen anzugeben sind\nEigenschaft                                                                     Grenzen\nReid-Dampfdruck                                                       hPa                         min./max.\nInsgesamt verdampfte Menge bei 70 °C                                  % Volumenanteile            min./max.\nInsgesamt verdampfte Menge bei 100 °C                                 % Volumenanteile            min./max.\nInsgesamt verdampfte Menge bei 180 °C                                 % Volumenanteile            min./\nSiedeendpunkt                                                         oc                          /max.\nDestillationsrückstand                                                % Volumenanteile            /max.\n5.3.3 Der Reid-Dampfdruck ist nach EN 12*) zu bestimmen. Es wird empfohlen. daß die anderen Eigenschaften der Kategorie B\ndurch Prüfverfahren bestimmt werden, die in Europäischen oder ISO-Normen beschrieben sind; es dürfen jedoch gleichwertige\nPrüfverfahren nach nationalen Normen verwendet werden.\n5.4     Eigenschaften der Kategorie C\n5.4.1 Andere Anforderungen oder Eigenschaften dürfen in nationalen Normen aufgenommen werden, wie z.B.\n- Kohlenwasserstoffzusammensetzung\n- Einsatz sauerstoffhaltiger Verbindungen\n- Einsatz von Additiven\n- Zusatz von Farbstoffen\n5.4.2 Es wird empfohlen. daß die Eigenschaften der Kategorie C durch Prüfverfahren bestimmt werden. die in Europäischen oder\nISO-Normen beschrieben sind; es dürfen jedoch gleichwertige Prüfverfahren nach nationalen Normen verwendet werden.\n*) Solange EN 12 noch nicht veröffentlicht ist, darf eine entsprechende nationale Norm verwendet werden.\nEnde der Deutschen Fassung","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988\nDIN 51 607  Seite 7\nNationaler Anhang\nAnhang A       Ergänzende Festlegungen*)\nA.1    Einleitung\nUm die Anwendung dieser Norm zu erleichtern, sind die Anforderungen der Kategorien A, Bund C in Tabelle A.1 zusammengestellt\nworden.\nA.2     Begriff\nUnverbleite Ottokraftstoffe bestehen aus Kohlenwasserstoffen; sie können sauerstoffhaltige organische Verbindungen sowie\nkohlenwasserstofflösliche Zusätze zur Verbesserung und/oder Kennzeichnung enthalten.\nA.3     Bezeichnung\nBezeichnung eines Super-Ottokraftstoffes (S), unverbleit:\nOttokraftstoff Super DIN 51 607 - S - unverbleit\nBezeichnung eines Normal-Ottokraftstoffes (N), unverbleit:\nOttokraftstoff Normal DIN 51 607 - N - unverbleit\nAnmerkung: Unverbleite Ottokraftstoffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch häufig als „bleifrei\" bezeichnet.\nA.4    Anforderungen und Prüfung\nDie Winterkraftstoffe müssen einen störungsfreien Betrieb bis -30 °c sicherstellen (Überprüfung nach DIN 51 421 möglich).\nUnverbleite Ottokraftstoffe müssen frei von anorganischen Säuren (Überprüfung nach DIN 51 558 Teil 1 möglich), sichtbarem\nWasser und festen Fremdstoffen (Überprüfung visuell möglich) sein. Sie dürfen keinen Phosphor und keine phosphorhalt1gen\nZusätze enthalten (Überprüfung nach DIN 51 363 Teil 1 oder DIN 51 440 Teil 1**) möglich).\nDie Prüfverfahren der in der Tabelle A.1 zitierten Prüfnormen sind technisch gleichwertig mit denen in der EN 228.\nDie Anforderungen gelten für das Enderzeugnis eines Herstellers und/oder Lieferers von Ottokraftstoffen. Eine nachträgliche\nZumischung von produktionsfremden Stoffen führt zum Verlust der Qualitätsgarantie des Herstellers und/oder Lieferers.\nBei der Entscheidung, ob ein Ottokraftstoff den Anforderungen dieser Norm entspricht, ist DIN 51 848 Teil 1 bzw. ISO 4259 -1979\nanzuwenden. Diese Festlegung gilt für alle Prüfergebnisse, die nach den in dieser Norm aufgeführten Prüfverfahren erhalten\nwerden.\nSchiedsuntersuchungen für Prüfungen können nur anerkannt werden, wenn sie von einer Prüfstelle durchgeführt worden sind. die\nsich regelmäßig an Ringversuchen des Fachausschusses Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) beteiligt hat und deren\nErgebnisse im Rahmen der Vergleichbarkeit lagen.\nA.5    Probenahme\nDie Probenahme muß nach DIN 51 750 Teil 1 und Teil 2 durchgeführt werden\nA.6    Kennzeichnung der Tanksäulen\nDie Kennzeichnung der Tanksäulen ist in der Benzinqualitätsangabeverordnung geregelt.\n*)  Siehe Abschnitte 1, 5.3 und 5.4, Eigenschaften der Kategorie B und der Kategorie C .\n.. ) Z Z. Entwurf","978                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSeite 8      DIN 51 607\nlabelle      A.1\nAnforderungen\nSuper                          Normal                    Prüfung nach\n1               1\nSommer 1 )  1  Winter 1 )    1 Sommer 1 ) 1  Winter 1 )\n1\nKlopffestigkeit                                 ROZ           > 95.0                          ? 91.0                 DIN 51 756 Teil 1\nMOZ           ~ 85.0              1\n? 82.5                 und Teil 2\n1\nBleigehalt                                                                                                            DIN 51 769 Teil 1\nangegeben als Massen-                                                                                                 und Teil 8\nkonzentrat1on an Pb                              gA                         $     0.013                               oder Teil 11 **)\nBenzolgehalt                                                                                                          DIN 51 414 oder\nangegeben als Volumenanteil                     %                           $     5.0                                 DIN 51 413 Teil 2\nSchwefelgehalt                                                                                                     1  DIN EN 4 1 oder\nangegeben als Massenanteil                      %                           $     0.10                                DIN 51 400 Teil 1\n1\nund Te11 2\nAbdampfrückstand angegeben\nals Massenkonzentration                  mg/(100 ni)                        $     5                              i    DIN EN 5\nKorros1onsw1rkung                        Korrosions-\nauf Kupfer                               grad                               $     1-50 A 3                            DIN 51 759 Teil 1\n1\nDichte bei 15 °c                           glni            0.735 bis 0.785         1\n0.720 bis 0.770         \\   DIN 51 757\nS1edeverlauf:\ninsgesamt verdampfe Volumenanteile\nbis 10°c                                        %      15 bis 42\n1             l\n20 bis 47 ; 15 bis 42 . 20 bis 47\n1\n1\nDIN 51 751\nbis 100 °C                                      %      40 bis 65     42 bis 70 : 40 brs 651 42 bis 70\nbis 180 °C                                      O,o       ? 85         ? 85        1     ? 8_5        ~ 85       1\nS1edeendpunkt                                   oc                            $    215                           1    DIN 51 751\n1\nDest1llat1onsruckstand\nangegeben als Volumenanteil                      %                             $    2                             1\n1\nDIN 51 751\n450T l 600T\n1\n450T         600T       1\n1\nDampfdruck nach Re1d5)                              hPa     bis    1     bis               bis          bis           DIN 51 754\n700 1 900                 1\n700     1    900        1\nOx1dat1onsstabilttat                                               Siehe nationales Vorwort                       1   DIN 51 780\nDie Vertragltchkeit dieser Ottokrattstoffe\nVertragltchke1t gegenuber Elastomeren                    gegenuber den bisher 1m Kraftfahrzeug-\nMotorenbau bewahrten Elastomeren muß\nsichergestellt se,n\nSauerstoffhaltige organische Verbindungen.\nangegeben als Volumenkonzentration               %\nMethanol (MEOH). dem geeignete\nStab11tsatoren hinzuzufugen sind                                      $ 3.0                              1     DIN 51 413 Terl 1.\nEthanol (ETOH). gegebenenfalls sind                                                                               Terl 5**) und\nStabilisatoren ertorderltch                                           < 5.0                                    Teil 7**)\n2-Propanol (IPA)                                                         ;; 5.0 4 )\n2-Methyl-2-propanol (TBA)                                                $ 7.0\n2-Methyl-1-propanol (IBA)                                               $ 7.0 4 )\nEther 2). die 5 oder mehr Kohlenstoffatome                                                                            DIN 51 413\nJe Molekul enthalten                                                         $    15.04 )                             Teil 4**). Teil 5.. )\nund Teil 7**)\nSonstige sauerstoffhaltige organische                                                                                 DIN 51 413\nVerbindungen2)                                                               $    7.0 4 )                             Teil 5**) u Teil 7**)\nGesamtgehalt an Sauerstoff von Mischungen\nder zugelassenen sauerstoffhaltigen orga-                                                                             DIN 51 413\nn1schen Verb1ndungen3) 1m Ottokraftstoff                                                                        1     Terl 7**)\nangegeben als Massenanteil                       %                           $ 2.8 4 )\n..,,, Z. Z Entwurf\nVom 1. Mai bis 30 September sind bei der Überprüfung die Werte für Sommerware heranzuziehen\n1\nVom 1. November bis 31 Marz sind bei der Uberprufung die Werte fur Winterware heranzuziehen\nIn den Monaten Aprrl und Oktober 1st mit dem Vorltegen von Ubergangsware (Mischung von Sommer- und Winter-\nware. wobei die unteren Grenzwerte tur Sommerware nicht unterschritten und die oberen Grenzwerte fur Wrnter-\nware nicht uberschrrtten werden durfenl zu rechnen\n2) Verbindungen. nach Abschnitt I des Anhanges der EG-R1chtltnie 85/536/EWG. deren Siedepunkt nicht hoher als das\nS1edeende des Ottokraftstottes sein darf\n3) Aceton 1st bis zu einer Volumenkonzentration von 0.8 % zugelassen. wenn es als Nebenprodukt bei der Herstellung\ngewisser sauerstoffhaltiger organischer Verbindungen anfallt (Prufung nach DIN 51 413 Teil 6 z.Z Entwurf)\n') Vorlaut1ger Wert - Bundesregierung. M1neraloltndustrre und Mineralolhandel streben die Einfuhrung der Spalte B\nnach Abschnitt 11 des Anhanges der EG-R1chtltnie 85I536/EWG zu ernem mogltchst fruhen Zeitpunkt an\nHierzu sollen bis zum 3112 1988 erganzende Untersuchungen an ,m Verkehr befindlichen Fahrzeugen durchgefuhrt\ns,   sowie die erforderltchen Kraftstoffprufverfahren entwickelt werden\nFur Ottokrattstoffe mit einen Gesamtsauerstoffgehalt zwischen 2.5 % und 2.8 % Massenanteilen 1st die Bestimmung\ndes Dampfdruckes nach DIN 51 754 nur bis zum 31 12. 1988 zulass1g, es sei denn. ihre Eignung wird 1m Rahmen der\nertorderltchen Prufverfahren nachgewiesen\n+Andiesen Stellen ist in der Originalausgabe dieser Norm ein Druckfehler ent-\nhalten. Dort sind noch Zahlenwerte für den Dampfdruck in bar angegeben.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988                                       979\nDIN 51 607   Seite 9\nZitierte Normen und andere Unterlagen\nDIN 51 363 Teil 1     Prüfung von Mineralölen; Bestimmung des Phosphorgehaltes von Schmierölen und Schmieröl-Wirkstoffen;\nAufschlußverfahren und photometrische Bestimmung\nDIN 51 400 Teil 1     Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel};\nAllgemeine Arbeitsgrundlagen\nDIN 51 400 Teil 2     Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel); Verbren-\nnung nach Grote-Krekeler, acidimetrische Titration, gravimetrische Bestimmung\nDIN 51 413 Teil 1     Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Alkohole\nDIN 51 413 Teil 2     Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Benzol\nDIN 51 413 Teil 4     (z. Z. Entwurf} Prüfung       flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe;  Gaschromatographische      Analyse;\nMethyl-tert-butylether\nDIN 51 413 Teil 5     (z. Z. Entwurf) Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische             Analyse;\nBestimmung sauerstoffhaltiger organischer Verbindungen; Verfahren mittels Säulenschaltung\nDIN 51 413 Teil 6     (z. Z. Entwurf)   Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Aceton\nDIN 51 413 Teil 7     (z. Z. Entwurf} Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse;\nBestimmung sauerstoffhaltiger organischer Verbindungen und des organisch gebundenen Sauerstoffs;\nVerfahren mittels eines sauerstoffspezifischen Detektors (O-FID}\nDIN 51 414            Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Benzolgehaltes von Ottokraftstoffen; Bestimmung\ndurch Infrarotspektroskopie\nDIN 51 421            Prüfung von Mineralölen; Bestimmung des Gefrierpunktes von Flugkraftstoffen, Ottokraftstoffen und\nMotorenbenzolen\nDIN 51 440 Teil 1     (z. Z. Entwurf) Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung des Phosphorgehaltes; Wellenlängendispers1ve\nRöntgenfluoreszenz-Analyse (RFA)\nDIN 51 558 Teil 1     Prüfung von Mineralölen; Bestimmung der Neutrallsat1onszahl; Farbindikator-Titration\nDIN 51 750 Teil 1     Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Allgemeines\nDIN 51 750 Teil 2     Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Flüssige Stoffe\nDIN 51 751            Prüfung flüssiger Mineralölkohlenwasserstoffe; Bestimmung des S1edeverlaufes\nDIN 51 754            Prüfung flüssiger Brennstoffe; Bestimmung des Dampfdruckes nach Reid\nDIN 51 756 Teil 1     Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffest:gkeit (Octanzahl); Allgemeines\nDIN 51 756 Teil 2     Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffestigkeit (Octanzahl); Bestimmung mit dem CFR-Pruf-\nmotor\nDIN 51 757            Prüfung von Mineralölen und verwandten Stoffen; Bestimmung der Dichte\nDIN 51 759 Teil 1     Prüfung von flüssigen Mineralölerzeugnissen; Prüfung der Korrosionswirkung auf Kupfer; Kupferstreifen-\nprüfung\nDIN 51 769 Teil 1     Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei); Allgemeine Arbeits·\nbedingungen\nDIN 51 769 Teil 8     Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von Ottokraftstoffen; mit\neiner Massenkonzentration an Blei von 5 bis 25 mg/1; Direkte Bestimmung durch Atomabsorptionsspektro-\nskopie (AAS)\nDIN 51 769 Teil 11    (z. Z. Entwurf} Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von\nOttokraftstoffen; mit einer Massenkonzentration an Blei von 4 bis 25 mg/l; Wellenlängendispers1ve Röntgen-\nfluoreszenzanalyse (RFA)\nDIN 51 780            Prüfung flüssiger Brennstoffe; Bestimmung der Oxidationsbeständ1gkeit (Induktionsdauer)\nDIN 51 848 Teil 1     Prüfung von Mineralölen; Präzision von Prüfverfahren; Allgemeines, Begriffe und ihre Anwendung auf\nMineralölnormen, die Anforderungen enthalten\nDIN EN 5              Bestimmung des vorhandenen Abdampfrückstandes in Kraftstoffen nach dem Aufblaseverf ahren\nDIN EN 41             Bestimmung des Schwefelgehaltes von Mineralölerzeugnissen durch Verbrennung nach Wickbold\nRichtlinie des Rates vom 5 12 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatz-Kraftstoffkomponenten im Benzin\n(85/536/EWG) ABI EG, 1985, Nr L 334, S. 20-22***}\nRichtlinie des Rates vom 21.7.1987 zur Änderung der Richtlinie 85/210/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedsstaaten über den Bleigehalt von Benzin (87/416/EWG) ABI EG, 1987, Nr L 225, S33***)\nNeufassung der Verordnung über die Auszeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen und die Bekanntgabe der Anforderungen\nan Ottokraftstoffe (Benzinqualitatsangabeverordnung-BzAngabV) vom 1.81984 (Bundesgesetzblatt (1984) Teil 1, Nr 35,\nS 1057***))\nWeitere zitierte Normen, siehe Abschnitt 2\n***) Zu beziehen durch Deutsches Informationszentrum für technische Regeln (DITR) im DIN, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30.","980                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSeite 10 DIN 51 607\nfrühere Ausgaben\nDIN 51607: 07.84, 06.85\nÄnderungen\nGegenüber der Ausgabe Juni 1985 wurden folgende Änderungen vorgenommen:\na) Die Deutsche Fassung der Europäischen Norm EN 228 wurde neu aufgenommen\nb) Die sauerstoffhaltigen organischen Verbindungen in Ottokraftstoffe wurden neu aufgenommen\nc) Die Definition für Sommer- und Winterqualität einschließlich der Zeit für Übergangsware wurde neu aufgenommen (siehe\nFußnote 1 in Tabelle A1).\nd) Der Text des nationalen Anhanges wurde unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Norm DIN 1310 und in den Normen\nder Reihe DIN 820 redaktionell überarbeitet. Außerdem wurden die Verweisungen auf andere Normen/Unterlagen dem aktu-\nellen Stand angepaßt.\nDiese Änderungen wurden durch die EG-Richtlinie 85/210/EWG, die EG-Richtlinie 85/536/EWG und die Änderungen der\nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift der Benzinqualitätsangabeverordnung verursacht.\nInternationale Patentklassifikation\nC 10 L 1/06\nG 01 N 33/22","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988                                              981\nAnlage 1b\nDK 665.73 :621.434                                              DEUTSCHE NORM                                         Januar 1988\nflüssige Mineralölerzeugnisse\nDIN\nVerbleiter Ottokraftstoff Super\nMindestanforderungen                                      51600\nLiquid petroleum products; Leaded premium petrol; Specification                                    Ersatz für Ausgabe 06.85\nProduits petroliers liquides; Essence super plombe; Specification\n.,\n\"'                    1    Anwendungsbereich\n.,\"'a,\nDie in dieser Norm festgelegten Anforderungen und Prüfungen sind anzuwenden für Erzeugnisse eines Her-\n_g                     stellers und/oder Lieferers von solchem verbleiten Ottokraftstoff Super, der zum Betrieb von Ottomotoren\n~\nIIl                    (Hub- und Kreiskolbenmotoren; ausgeschlossen Flugmotoren) geeignet ist.\n>.,\nVerbleiter Ottokraftstoff Super (im folgenden Text kurz Ottokraftstoff genannt) darf nicht fur Motoren ver-\ng'                    wendet werden, fur die vom Erbauer unverble1ter Ottokraftstoff vorgeschrieben ist.\nE\n0\nz\n2    Begriff\nOttokraftstoff nach dieser Norm besteht aus Kohlenwasserstoffen; er kann sauerstoffhaltige organische Ver-\nbindungen sowie kohlenwasserstofflösliche Zusatze zur Verbesserung und/oder Kennzeichnung enthalten\n\"'Cl/                 und 1st verble1t.\n~.,                    3    Bezeichnung\n0\nz\nö                      Bezeichnung des verble1ten Ottokraftstoffes Super (Sl\nOttokraftstoff Super DIN 51 600- S - verbleit\n4    Anforderungen und Prüfung\nDie Winterqualitat des Ottokraftstoffes muß einen störungsfreien Betrieb bis - 30 °C sicherstellen (Über-\nprüfung nach DIN 51 421 möglich).\nOttokraftstoff muß frei von anorganischen Säuren (Überprüfung nach DIN 51 558 Teil 1 möglich). sichtbarem\nWasser und festen Fremdstoffen (Überprufung visuell möglich) sein.\nDie Anforderungen gelten für das Enderzeugnis eines Herstellers und/oder Lieferers von Ottokraftstoff. Eine\nnachträgliche Zumischung von produktionsfremden Stoffen führt zum Verlust der Qualitätsgarantie des\nHerstellers und/oder Lieferers.\nBei der Entscheidung, ob ein Ottokraftstoff den Anforderungen dieser Norm entspricht. ist DIN 51 848 Teil 1\nanzuwenden. Diese Festlegung gilt für alle Prüfergebnisse. die nach den in dieser Norm aufgeführten Prüf-\nverfahren erhalten werden.\nSchiedsuntersuchungen für Prüfungen können nur anerkannt werden. wenn sie von einer Prüfstelle durch-\ngeführt worden sind. die sich regelmäßig an Ringversuchen des Fachausschusses Mineralöl- und Brennstoff-\nnormung (FAM) beteiligt hat und deren Ergebnisse im Rahmen der Vergleichbarkeit lagen.\nAnmerkung· Eine gesetzliche Begrenzung des Benzolgehaltes auf eine Volumenkonzentration von 5,0 % ist ab\n1. 10 1989 vorgesehen (Prufung nach DIN 51 414 oder DIN 51 413 Teil 2).\nFortsetzung Seite 2 bis 4\nNormenausschuß Materialprüfung (NMP) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V.\nFachausschuß Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des NMP\nNormenausschuß Kraftfahrzeuge (FAKRA) 1m DIN\nAlleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH. Burggrafenstraße 6, 1000 Berhn 30\nDIN 51 600     Jan 1988    Preisgr. 5\n0188\nVertr -Nr 0005","982                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSeite 2   DIN 51 600\nAnforderungen\nSuper                           Prüfung nach\nSommer    1)           Winter  1)\n1\nDichte bei 15 °C                           g/ml              0,730 bis 0,780            DIN 51 757\nROZ                              ~  98,0\nDIN 51 756 Teil 1 und Teil 2\nKlopffestigkeit                    MOZ                              ~  88,0\nFrontoctanzahl          Siehe Erläuterungen\nBleigehalt angegeben als                    g/l                   ~  0,15  3)            DIN 51 769 Teil 1 und Teil 5 oder\nMassenkonzentration an Pb 2)                                                             Teil 6 oder Teil 7 oder DIN EN 13\nSiedeverlauf:\ninsgesamt verdampfte Volumenanteile\nbis 10°c                           0/o         15 bis 40             20 bis 45\nbis 100 °C                         %          42 bis 65              45 bis 70  DIN 51 751\nbis 180 °C                         %             ~ 90                  ~ 90\nSiedeendpunkt                               oc                      ~  215               DIN 51 751\nDestillationsrückstand                      %                         ~2                 DIN 51 751\nangegeben als Volumenanteil\nDampfdruck nach Reid       7)               hPa    450+ bis 700 600+             bis 900 DIN 51 754\nAbdampfrückstand angegeben           mg/(100ml)                       ~5                 DIN EN 5\nals Massenkonzentration\nSchwefelgehalt                              0/o                     ~  0,10              DIN EN 41 oder\nangegeben als Massenanteil                                                               DIN 51 400 Teil 1 und Teil 2\nKorrosionswirkung                                               ~   1-50A3               DIN 51 759 Teil 1\nauf Kupfer                        Korrosionsgrad\nDie Verträglichkeit dieses Otto-\nkraftstoffes gegenüber den bisher\nVerträglichkeit gegenüber Elastomeren               im Kraftfahrzeug-Motorenbau\nbewährten Elastomeren muß\nsichergestellt sein\nSauerstoffhaltige organische Verbindungen,\nangegeben als Volumenkonzentration          0/o\nMethanol (MEOH). dem geeignete\nStabilisatoren hinzuzufügen sind                             ~   3,0                DIN 51 413 Teil 1. Teil 5  ·>\nEthanol (ETOH). gegebenenfalls sind                                                 und Teil 7 •>\nStabilisatoren erforderlich                                  ~    5.0\n2-Propanol (IPA)                                             ~    5,0 6)\n2-Methyl-2-propanol (TBA)                                    ~   7,0\n2-Methyl-1-propanol (IBA)                                    ~   7,0 6)\nEther 4 ). die 5 oder mehr Kohlenstoffatome                  ~  15,0 6)             DIN 51 413 Teil 4 •). Teil 5  •>\nje Molekül enthalten                                                                und Teil 7 •>\nSonstige sauerstoffhaltige organische                        ~   7,0 6)             DIN 51 413 Teil 5 *) und Teil 7 *)\nVerbindungen 4 )\nGesamtgehalt an Sauerstoff von Mischungen\nder zugelassenen sauerstoffhaltigen organi-                                              DIN 51 413 Teil 7 *)\nsehen Verbindungen 5) im Ottokraftstoff\nangegeben als Massenanteil                  0/o                   ~   2.8  6)\n*) Z. Z. Entwurf\n1)  Vom 1. Mai bis 30. September sind bei der Überprüfung die Werte für Sommerware heranzuziehen.\nVom 1. November bis 31. Marz sind bei der Uberprüfung die V,Jerte für Winterware heranzuziehen.\nIn den Monaten April und Oktober ist mit dem Vorliegen von Ubergangsware (Mischung von Sommer- und Winterware,\nwobei die unteren Grenzwerte für Sommerware nicht unterschritten und die oberen Grenzwerte für Winterware nicht\nüberschritten werden dürfen) zu rechnen.\n2)  Eine Massenkonzentration an Blei von mindestens 0,07 g/l sollte nicht unterschritten werden.\n3)  Ottokraftstoff mit einer höheren Massenkonzentration an Blei gilt als normgerecht, wenn er nach dem Benzinbleigesetz\n(BzBIG) zugelassen ist.\n4)  Verbindungen, nach Abschnitt I des Anhanges der EG-Richtlinie 85/536/EWG, deren Siedepunkt nicht höher als das\nS1edeende des Ottokraftstoffes sein darf.\n5)  Aceton ist bis zu einer Volumenkonzentration von 0,8 % zugelassen, wenn es als Nebenprodukt bei der Herstellung ge-\nw1sser sauerstoffhaltiger organischer Verbindungen anfällt (Prüfung nach DIN 51 413 Teil 6 *)).\n6)  Vorläufiger Wert - Bundesregierung, Mineralölindustrie und Mineralölhandel streben die Einführung der Spalte B nach\nAbschnitt II des Anhanges der EG-Richtlinie 85/536/EWG zu einem möglichst frühen Zeitpunkt an. Hierzu sollen bis zum\n3112.1988 ergänzende Untersuchungen an im Verkehr befindlichen Fahrzeugen durchgeführt sowie die erforderlichen\nKraftstoffprüfverfahren entwickelt werden.\n7) Für Ottokraftstoffe mit einem Gesamtsauerstoffgehalt zwischen 2,5% und 2,8% Massenanteilen ist die Bestimmung des\nDampfdruckes nach DIN 51 754 nur bis zum 31.12.1988 zulässig, es sei denn, ihre Eignung wird im Rahmen der Entwicklung\nder erforderlichen Prüfverfahren nachgewiesen.\n+Andiesen Stellen ist in der Originalausgabe dieser Norm ein Druckfehler ent-\nhalten. Dort sind noch Zahlenwerte für den Dampfdruck in bar angegeben.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988                                             983\nDIN 51 600  Seite 3\nZitierte Normen und andere Unterlagen\nDIN 51 400 Teil 1   Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel); Allge-\nmeine Arbeitsgrundlagen\nDIN 51 400 Teil 2   Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel); Ver-\nbrennung nach Grote-Krekeler, acidimetrische Titration, gravimetrische Bestimmung\nDIN 51 413 Teil 1   Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Alkohole\nDIN 51 413 Teil 2   Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Benzol\nDIN 51 413 Teil 4   (z.Z. Entwurf) Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Methyl-\ntert-butylether\nDIN 51 413 Teil 5   (z.Z. Entwurf) Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Be-\nstimmung sauerstoffhaltiger organischer Verbindungen; Verfahren mittels Säulenschaltung\nDIN 51 413 Teil 6   (z.Z. Entwurf)  Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; Gaschromatographische Analyse; Aceton\nDIN 51 413 Teil 7   (z. Z. Entwurf) Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe: Gaschromatographische Analyse; Be-\nstimmung sauerstoffhaltiger organischer Verbindungen und des organisch gebundenen Sauerstoffs;\nVerfahren mittels eines sauerstoffspezifischen Detektors (O-FID)\nDIN 51 414          Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Benzolgehaltes von Ottokraftstoffen; Bestimmung\ndurch Infrarotspektroskopie\nDIN 51 421          Prüfung von Mineralölen; Bestimmung des Gefrierpunktes von Flugkraftstoffen, Ottokraftstoffen und\nMotorenbenzolen\nDIN 51 558 Teil 1   Prüfung von Mineralölen; Bestimmung der Neutralisationszahl; Farbindikator-Titration\nDIN 51 751          Prüfung flüssiger Mineralölkohlenwasserstoffe; Bestimmung des Siedeverlaufes\nDIN 51 754          Prüfung flüssiger Brennstoffe; Bestimmung des Dampfdruckes nach Reid\nDIN 51 756 Teil 1   Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffestigkeit (Octanzahl); Allgemeines\nDIN 51 756 Teil 2   Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffestigkeit (Octanzahl): Bestimmung mit dem CFR-\nPrüfmotor\nDIN 51 757          Prüfung von Mineralölen und verwandten Stoffen; Bestimmung der Dichte\nDIN 51 759 Teil 1   Prüfung von flüssigen Mineralölerzeugnissen; Prüfung der Korrosionswirkung auf Kupfer: Kupferstreifen-\nprüfung\nDIN 51 769 Teil 1   Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei). Allgemeine Arbeits-\nbedingungen\nDIN 51 769 Teil 5   Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von Ottokraftstoffen,\nKomplexometrisches Verfahren\nDIN 51 769 Teil 6   Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von Ottokraftstoffen; durch\nRöntgenfluoreszenzanalyse (RFA)\nDIN 51 769 Teil 7   Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von Ottokraftstoffen mit\neiner Massenkonzentration an Blei über 25 mg/l; Direkte Bestimmung durch Atomabsorpt1onsspektroskop1e\n(AAS)\nDIN 51 848 Teil 1    Prüfung von Mineralölen; Präzision von Prüfverfahren: Allgemeines. Begriffe und ihre Anwendung auf Mineral-\nölnormen, die Anforderungen enthalten\nDIN EN 5             Bestimmung des vorhandenen Abdampfrückstandes in Kraftstoffen nach dem Aufblaseverfahren\nDIN EN 13            Bestimmung des Bleigehaltes von Ottokraftstoffen; Volumetrisches Chromat-Verfahren\nDIN EN 41            Bestimmung des Schwefelgehaltes von Mineralölerzeugnissen durch Verbrennung nach Wickbold\nGesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzin-\nbleigesetz-BzBIG) vom 5.8.1971, Bundesgesetzblatt (1971), Teil 1, Nr 77, S. 1234 *)\nGesetz zur Ergänzung des Benzinbleigesetzes (BzBIErgG) vom 25.11.1975, Bundesgesetzblatt (1975), Teil 1, Nr 133, S 2919 *)\nGesetz zur Änderung des Benzinbleigesetzes (Benzinbleiänderungsgesetz - BzBIÄG) (in Vorbereitung)\nRichtlinie des Rates vom 5. 12. 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatz-Kraftstoffkomponenten im Ben-\nzin (851536/EWG), ABI EG, 1985, Nr L 334, S. 20-22 *)\nWeitere Normen und andere Unterlagen\nDIN 51 607           Flüssige Mineralölerzeugnisse; Unverbleite Ottokraftstoffe; Mindestanforderungen\nDeutsche Fassung EN 228: 1987\nRichtlinie der Kommission vom 29.7.1987 betreffend die Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatz-Kraftstoff-\nkomponenten im Benzin (87/441/EWG), ABI EG, 1987, Nr L 238, S. 40 *)\nRichtlinie des Rates vom 21.7.1987 zur Änderung der Richtlinie 85/210/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedsstaaten über den Bleigehalt von Benzin (87/416/EWG), ABI EG, 1987, Nr L 225, S 33 *)\n•> Zu beziehen durch· Deutsches Informationszentrum für technische Regeln (DITR) im DIN, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30.","984                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nSeite 4  DIN 51 600\nfrühere Ausgaben\nDIN 51 600: 07.55, 01.59, 12.59, 02.66, 02.69, 01.72, 12.74, 01.76, 04.83, 07.84, 06.85\nÄnderungen\nGegenüber der Ausgabe Juni 1985 wurden folgende Änderungen vorgenommen:\na) Die sauerstoffhaltigen organischen Verbindungen in dem Ottokraftstoff wurden neu aufgenommen.\nb) Der verbleite Ottokraftstoff Normal wurde ersatzlos gestrichen.\nc) Die Definition der Zeiten für Sommer-, Winter- und Übergangsware wurde neu aufgenommen (siehe Fußnote 1).\nd) Der Text wurde unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Norm DIN 1310 und in den Normen der Reihe DIN 820 redaktio-\nnell überarbeitet. Außerdem wurden die Verweisungen auf andere Normen/Unterlagen dem aktuellen Stand angepaßt.\nDiese Änderungen wurden durch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 85/536/EWG und ihre Ergänzung (zu\nPunkt III des Anhanges) durch die Richtlinie der Kommission vom 29.7.1987, die Richtlinie des Rates vom 21.7.1987 zur Änderung\nder Richtlinie 85/210/EWG, Änderungen des Benzinbleigesetzes und Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der\nBenzinqualitätsangabeverordnung verursacht.\nErläuterungen\nDie vorliegende Norm wurde vom Arbeitsausschuß NMP 632 \"Anforderungen an flüssige Kraftstoffe\" im Fachausschuß Mineralöl-\nund Brennstoffnormung (FAM) des Normenausschusses Materialprüfung (NMP) im engen Kontakt mit dem Normenausschuß\nKraftfahrzeuge (FAKRA) im DIN ausgearbeitet.\nDie angegebenen Anforderungen gelten für den Zeitraum, für den die technischen Voraussetzungen und/oder die gesetzlichen\nBestimmungen zur Zeit der Herausgabe unverändert bestehen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen und/oder der Bestim-\nmungen werden die Mindestanforderungen in dieser Norm entsprechend geändert.\nEin Anforderungswert für die Frontoctanzahl kann nicht festgelegt werden, da keine Übereinstimmung über den erforderlichen\nWert erzielt werden konnte\nInternationale Patentklassifikation\nC10L1/12\nG 01 N 33/22","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988          985\nAnlage 2 a\n0 - 100mm\nMaßstab 1 1","986            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nAnlage 2 b\n~9-\\\\StOff &\n~~                                  ;')~\n~               ----                           ~-\nä                  DIN                               1\n51607\n0 - 100mm\nMaßstab 1 :1","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1988          987\nAnlage 2 c\n'3-\\\\Sf Off$\n~ .                            'I?,\n~\n(b~..\n,,..\nVJ ··.·\nCl) .- .\n•;. I'\n,\n.\n,    DIN\n- - -\n. ,                     ._,_-•\n~\n0\no.-· ·. ·.\n.          ,      '\n~\n..<>•·51600 ... ,·.\n0 - 100mm\nMaßstab 1. 1","988                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nBekanntmachung\nzu § 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 22. Juni 1988\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968\n(BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Handels-\nministeriums des Staates Bahrain bekanntgemacht:\nDeutsche Warenbezeichnungen werden in Bahrain in\ndemselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen\nSchutz zugelassen.\nBonn, den 22. Juni 1988\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                           Seite   (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n22. 6. 88 Verordnung über die Werbe- und Abfertigungsvergütung\nsowie über Entgelte für die Vermittlung im Güternahverkehr     2805    (116     28. 6. 88)   1. 8. 88\nneu 9241·31\n22. 6. 88 Verordnung TSN Nr. 3/88 zur Änderung der Verordnung TS\nNr. 11 /58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-\nfahrzeugen                                                     2805    (116     28. 6. 88)   1. 8. 88\n9291\n13. 6. 88 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung des\ndeutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontingents 1988/89\nfur Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen                     2829    (117     29. 6. 88)  30. 6. 88\nneu 613-4-10-7-14\n13. 6. 88 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung des\ndeutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontmgents 1988/89\nfür Stiere. Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen             2830    (117     29. 6. 88)  30. 6. 88\nneu 613-4-10-6-15"]}