{"id":"bgbl1-1988-28-5","kind":"bgbl1","year":1988,"number":28,"date":"1988-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/28#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_28.pdf#page=13","order":5,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung","law_date":"1988-06-22T00:00:00Z","page":869,"pdf_page":13,"num_pages":43,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988                            869\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Futtermittelverordnung\nVom 22. Juni 1988\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und des § 17 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes vdm\n2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138),\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 4 Abs. 5 Satz 2, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit\nAbs. 5 und des § 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Futtermittelgesetzes im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit sowie\ndes § 14 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nDie Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 1987\n(BGBI. 1 S. 94, 423), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:\n„5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit\nzubereitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere\nJungtiere verfüttert zu werden;\"\nb) die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6; in dieser wird das Wort „Gesamtration\" durch das Wort „Tagesration\"\nersetzt;\nc) die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7; in dieser wird das Wort \"Schadstoffen\" durch die Worte „unerwünsch-\nten Stoffen\" ersetzt;\nd) die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummer 8 und 9.\n2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „außer Halbfabrikaten\" gestrichen.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Halbfabrikate,\" gestrichen;\nb) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „außer Halbfabrikaten\" gestrichen;\nc) folgender Absatz wird angefügt:\n,,(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens\n30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz, enthalten.\"\n4. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 9\nZusammensetzung von Mischfuttermitteln\nMischfuttermittel für Nutztiere dürfen\n1. Einzelfuttermittel, die der Zulassung nach § 4 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes bedürfen, nur enthalten, wenn\ndiese nach § 3 zugelassen sind oder auf Grund einer Ausnahmegenehmigung nach dem Futtermittelgesetz\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen;\n2. mineralische Einzelfuttermittel, die nicht der Zulassung bedürfen, nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 Teil 2\nSpalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen.\"\n5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „außer Halbfabrikaten\" werden gestrichen;\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,4. die Zeit der Herstellung nach Monat und Jahr,\".","870                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"Bei Mischfuttermitteln für Nutztiere sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in der absteigenden Reihenfolge ihrer\nGewichtsanteile anzugeben.\";\nb) nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n\"Bei Mischfuttermitteln für Nutztiere, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder in\nAnlage 1 Teil 1 Nr. 3.1 aufgeführte Einzelfuttermittel enthalten, sind zusätzlich deren Gewichtsanteile in vom\nHundert anzugeben.\"\n7. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,9. die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5,\";\nbb) der Schlußpunkt wird durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:\n,,12. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung.\";\nb) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:\n\"(3) Werden bei Mischfuttermitteln für Nutztiere außer in Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 3 Angaben über die\nGewichtsanteile der enthaltenen Einzelfuttermittel gemacht, so sind diese Angaben für alle enthaltenen Einzel-\nfuttermittel zu machen.\n(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle\nenthaltenen Einzelfuttermittel mit ihren Anteilen oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile\nanzugeben. Bei Einzelfuttermitteln, die unter eine der in Anlage 2a aufgeführten Gruppen fallen, können anstelle\nder Einzelfuttermittel die Gruppen angegeben werden; in diesem Falle ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel\nnur zulässig, wenn sie nicht unter eine der Gruppen nach Anlage 2a fallen.\n(5) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer\nEinzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn dies für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich ist. Dabei\nist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzuge~n. und\nzwar entweder\n1. an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden,\n2. bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 Satz 1 oder\n3. abweichend von Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz bei den Angaben über die Zusammensetzung nach\nGruppen nach Anlage 2a.\"\n8 Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefaßt:\n\"Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen\".\n9. Die §§ 16 bis 18 werden wie folgt gefaßt:\n,,§ 16\nZulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen\n(1) Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den\nSpalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der\nZusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist.\nEine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen\nist.\n(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur\nverwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten\nWirkungen besteht.\n(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung\nder Histomoniasis und der Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie\nsowohl als .Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose\nzugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.\n(4) Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig\nbeschrieben sind, (Vitamine) dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt\nwerden; dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert des Gesamtgewichts des Mischfutter-\nmittels nicht unterschreiten.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988                                      871\n§ 17\nGehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln\n(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte\nnicht überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der\nHöchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den\nZusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.\n(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich· des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatz-\nstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusam-\nmen mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.\n(3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder\n1. in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der\nHistomoniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder\n2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je\nKilogramm und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,\nb) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D\nbis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je\nKilogramm,\nc) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten und an\nLeistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,\nd) im Ergänzungsfuttermittel, flüssig, für Rinder, Schweine und Hühner zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminver-\nsorgung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Liter\nbetragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbeson-\ndere hinsichtlich des Gehaltes an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, daß beim\nVerfüttern die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung\ndurch Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.\n§ 18\nKennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen\n(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind,\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 und\ngegebenenfalls mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.\nZusatzstoff                                             zusätzliche Angaben\n2\nAntioxidantien                                                bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-\ngestellte Angabe: \"mit Antioxidans\"\nBentonit-Montmorillonit,\nCitronensäure\nfärbende Stoffe einschließlich                                bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-\nPigmente                                                      gestellte Angabe: .,mit Farbstoff\" oder \"gefärbt mit\"\nKonservierungsstoffe                                          bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung voran-\ngestellte Angabe: ,.mit Konservierungsstoff\" oder „konserviert\nmit\"\nKupfer                                                        Gehalt an Kupfer\nLeistungsförderer,                                            Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des\nZusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis                  Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an\noder der Kokzidiose, Vitamin A und D\nVitamin E                                                     Gehalt an Alpha-Tocopherolacetat, Endtermin der Garantie des\nGehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an\n(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens\n1O Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt\nworden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn","872                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe \"EWG-Zusatzstoff\" oder \"EWG-Zusatzstoffe\"\nangefügt ist,\n2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und\n3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.\n(3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der\nGarantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des\nfrühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.\n(4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten\nfestgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden.\nBei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die\nAngabe der längsten Wartezeit.\n(5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine\nGebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.\n(6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfut-\ntermittel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchsanwei-\nsung nach Absatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: \"Dieses\nErgänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/\ndes Zusatzstoffels) nur an ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier\nund Tag verfüttert werden\". Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag\" ist die Angabe\n\"bis zu ... v. H. der Tagesration\" zulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so\nbemessen sein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in\nAnlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.\n(7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer\nVitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\n1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und\n2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,\nb) bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin\nder Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an\nangegeben sind.\n(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EWG-\nNummer nach Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden.\n(9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel\nanzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je\nKilogramm, an Vitamin 8 12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.\"\n10. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:\n\"Fünfter Abschnitt\nAbgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen\n§ 20\nAbgabe- und Verwendungsbeschränkungen\n(1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht\nstehende Anstalten dürfen\n1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose, Spurenelemente und Vitamine nur an anerkannte Betriebe, die gewerbsmäßig Vormischungen\nherstellen, und\n2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,\nabgegeben werden.\n(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft (Mitgliedstaat) hergestellt worden sind, oder in einem Land, das nicht Mitgliedstaat ist, (Drittland) hergestellt\nund in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur\nverwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen Mitgliedstaates\n1. im Falle der Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Hersteller,\n2. im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem Mitgliedstaat ansässige Einführer als Vertreter des\nHerstellers","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988                               873\ndie Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über\nZusatzstoffe in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Entsprechendes\ngilt für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2, die in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt oder\nin einem Drittland hergestellt und in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, bei der Herstellung von\nMischfuttermitteln.\n§ 21\nKennzeichnung von Zusatzstoffen\n(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2,\n2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei\nVitamin Eder Gehalt an Alpha-Tocopherolacetat,\n3. der Hinweis:\na) ,.Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel\" bei Carotinoiden und Xantho-\nphyllen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spuren-\nelementen und Vitaminen,\nb) ,.Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln\" bei anderen Zusatzstoffen,\n4. das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,\n5. das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,\n6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n7. bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen der\nEndtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,\n8. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner:\na) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3\nSpalte 8 Buchstabe c,\nb) die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,\nc) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,\nd) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen\nVerantwortliche ist.\n(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben,\nangegeben werden:\n1. die Handelsbezeichnung,\n2. die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1,\n3. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,\n4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen\nVerantwortliche ist.\n§ 22\nKennzeichnung von Vormischungen\n(1) Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Bezeichnung \"Vormischung\",\n2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2,\n3. die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei\nVitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherolacetat,\n4. der Hinweis:\na) ,,Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln\" bei Vormischungen mit Carotinoiden und\nXanthophyllen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose.\nSpurenelementen und Vitaminen,\nb) ,,Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln\" bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,\n5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,\n6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3\nSpalte 8 Buchstabe c,\n7. das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,\n8. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.","874                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n9. bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose\nund Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-\ndatum an,\n10 bei Vormischungen mit Carotinoiden und Xanthophyllen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der\nHistomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelementen und Vitaminen ferner der Name oder die Firma und die\nAnschrift des Herstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.\n(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz 1 Nr. 9 der Endtermin der Garantie des\nGehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, so genügt die Angabe des frühesten\nEndtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.\n(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7\nWartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in den\nVerkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so\ngenügt die Angabe der längsten Wartezeit.\n(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 10\nvorgeschrieben, angegeben werden:\n1. die Handelsbezeichnung,\n2. die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1,\n3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.\"\n11. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts wird das Wort „Schadstoffen\" durch die Worte „unerwünschten Stoffen\"\nersetzt.\n12. Die §§ 23 und 24 werden wie folgt gefaßt:\n,,§ 23\nHöchstgehalte an unerwünschten Stoffen\n(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte nicht\nüberschreiten. Abweichend hiervon dürfen Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort\nverfüttert werden, bis zum Zweieinhalbfachen der in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten\nStoffen enthalten.\n(2) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 des Futtermittelgesetzes dürfen Futtermittel mit überhöhten Gehalten an\nunerwünschten Stoffen zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, (§§ 30, 31)\nund an Großhändler zur Weitergabe an solche Betriebe abgegeben werden. Dies gilt nicht für\n1. Futtermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B 1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt und\n2. Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8 vom Hundert, deren Gehalt an Cadmium\nje Hundertteil Phosphor mehr als 0, 75 Milligramm beträgt.\n§ 24\nKennzeichnung\n(1) Einzelfuttermittel mit überhöht9n Gehalten an unerwünschten Stoffen(§ 23 Abs. 2) dürfen nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn angegeben sind:\n1 . die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen,\n2. der Hinweis: ,.Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfutter-\nmitteln\".\n(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind,\ndürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem\nHinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration\nergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 festgesetzten Höchstgehalte\nnicht überschritten werden.\"\n13. § 26 wird wie folgt gefaßt:\n.. § 26\nFütterungsbeschränkungen\n( 1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfut-\ntermittel zulässig ist, (§ 17 Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit\nanderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten\nwerden.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988                                  875\n(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebens-\nmittel von den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden.\n(3) Futtermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfutter-\nmittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der\nTagesration für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entspre-\nchendes gilt für Einzelfuttermittel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie für Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine\nHöchstgehalte festgesetzt sind.\"\n14. In der Überschrift des Achten Abschnitts wird das Wort „Herstellerbetriebe\" durch das Wort „Betriebe\" ersetzt.\n15. § 28 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 28\nAnforderungen an Räume und Anlagen\n(1) Betriebe, in denen\n1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose, Spurenelemente oder Vitamine,\n2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen oder\n3. Mischfuttermittel mit diesen Vormischungen\nhergestellt oder behandelt werden, müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so\nbeschaffen sind, daß in ihnen eine einwandfreie Herstellung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel\nsowie eine sachgerechte Prüfung und Lagerung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel möglich\nsind. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber,\ntrocken und gut belüftbar sein. Es müssen ausreichend verschließbare Räume oder Behältnisse zur getrennten\nLagerung der Zusatzstoffe und Vormischungen vorhanden sein.\n(2) Betriebe, in denen Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 hergestellt werden, müssen eine Anlage haben, die zur\nHerstellung dieser Zusatzstoffe geeignet ist; diese muß insbesondere so eingerichtet sein, daß durch geeignete\nMaßnahmen\n1. während der Herstellung\na) eine Verunreinigung der Zusatzstoffe und Behältnisse und\nb) eine Verwechslung oder Auslassung von Herstellungsschritten\nausgeschlossen,\n2. während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt und\n3. nach jedem Herstellungsgang eine gründliche Reinigung durchgeführt\nwerden kann.\n(3) Betriebe, in denen Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 hergestellt werden, müssen\n1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer Meßgenauigkeit von 1 Milligramm und\n2. eine Anlage mit einer Arbeitsgenauigkeit von 1:100000\nhaben. Die Anlage muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen während der Herstellung eine\nVerunreinigung mit anderen Stoffen, insbesondere eine Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung,\nweitestgehend ausgeschlossen und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt werden kann.\n(4) Betriebe, in denen Mischfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 3 hergestellt werden, müssen geeignete Einrichtungen\n1. zum Ausscheiden von Fremdkörpern,\n2. zum Aufbereiten der Futtermittel und\n3. zur Dosierung der Futtermittel und Vormischungen\nsowie eine Mischanlage mit einer Mischgenauigkeit von 1:10000 haben. Die nach Abschluß des Mischvorganges\neingesetzten Einrichtungen, insbesondere zum Pressen, Befördern und Lagern der Mischfuttermittel, müssen so\nbeschaffen sein, daß die Mischfuttermittel nicht oder nur unerheblich verändert, insbesondere nicht entmischt\nwerden. Die Anlage zur Herstellung der Mischfuttermittel muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen\neine Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung weitestgehend ausgeschlossen werden kann.\"\n16. § 29 wird aufgehoben.","876                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil     1\n17. Die §§ 30 bis 34 werden wie folgt gefaßt:\n.,§ 30\nAnerkennungsbedürftige Betriebe\n(1) Es dürfen\n1. Carotinoide und Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose, Spurenelemente und Vitamine,\n2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen und\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von\na) Vormischungen nach Nummer 2 oder\nb) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen\nnur in Betrieben hergestellt werden, die durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind.\n(2) Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen nur\nvon Betrieben in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht und behandelt werden, die als Vertreter des\nHerstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind.\n§ 31\nVoraussetzungen für die Anerkennung\n(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde\nanerkannt, wenn die Betriebsräume und Einrichtungen den Anforderungen des§ 28 entsprechen. Betriebe nach\n§ 30 Abs. 2 haben mit dem Antrag eine schriftliche Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der sich ergibt, auf\nwelche Zusatzstoffe oder Vormischungen sich die Vertretungsbefugnis bezieht. Die Anerkennung ist zu versa-\ngen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder\nim Falle des § 30 Abs. 1 der für die Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkennt-\nnis nicht hat. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies der Erfüllung der Vorausset-\nzungen für die Anerkennung dient.\n(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis wird erbracht\n1. für die Herstellung von Zusatzstoffen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1) durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem\nHochschulstudium der Biologie, Chemie, Humanmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin abgelegte Prüfung\nund den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse über die Herstellung dieser Zusatzstoffe,\n2. für die Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3) durch das Zeugnis und\nden Nachweis nach Nummer 1 oder durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschul- oder\nFachhochschulstudium in einer auf das Gebiet der Mischfutterherstellung beziehbaren Fachrichtung abgelegte\nPrüfung und den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der\nVerfahrenstechnik und der Tierernährung.\nDie zuständige Behörde kann auch den erfolgreichen Abschluß in einer anderen Aus-, Fort- und Weiterbildung als\nNachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse anerkennen, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse Gegen-\nstand der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist; dies gilt nicht für die Herstellung von Leistungsförderern und\nvon Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose sowie für die Herstellung von Vormischun-\ngen mit diesen Zusatzstoffen.\n(3) Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Zusatzstoffe und Vormischungen getrennt und unter\nVerschluß gelagert werden müssen, damit sie leicht identifiziert und mit anderen Stoffen nicht verwechselt werden\nkönnen.\n§ 32\nRücknahme und Widerruf der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht\ngegeben war oder einer der Versagungsgründe nach§ 31 Abs. 1 Satz 3 vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn\n1. nachträglich eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder einer dieser Versagungsgründe eingetreten ist\noder\n2. der Betrieb seine Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach § 34 Abs. 1 und 2\ndieser Verordnung wiederholt oder in grober Weise verletzt.\n§ 33\nBekanntmachung der Anerkennungen\n(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten die Anerkennung von Betrieben nach§ 31 sowie die Rücknahme und den Widerruf von Anerkennungen mit.\nDer Bundesminister gibt die anerkannten Betriebe im Bundesanzeiger bekannt.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988                               877\n(2) Der Bundesminister gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Mitgliedstaaten\ndas Verzeichnis der Hersteller bekanntgemacht haben, die die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie\n70/524/EWG erfüllen.\n§ 34\nBuchführungspflicht\n(1) Aus der Buchführung der anerkannten Betriebe muß hervorgehen:\n1. bei Betrieben, die Zusatzstoffe herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 1)\na) Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe sowie die jeweiligen Herstellungsdaten,\nb) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller der Vormischungen oder der Großhändler, denen die\nZusatzstoffe geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe;\n2. bei Betrieben, die Vormischungen herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 2)\na) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Zusatzstoffe bezogen worden\nsind,\nb) Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe,\nc) Datum der Herstellung,\nd) Name oder Firma und Anschrift der Mischfuttermittelhersteller oder Großhändler, denen die Vormischungen\ngeliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Vormischungen;\n3. bei Betrieben, die gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellen, (§ 30 Abs. 1 Nr. 3)\na) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Vormischungen bezogen\nworden sind,\nb) Art und Menge der Vormischungen,\nc) Verwendung der Vormischungen.\n(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für Großhändler, die Zusatzstoffe oder Vormischungen nach § 30 Abs. 1\nNr. 1 oder 2 in den Verkehr bringen.\n(3) Die Buchführungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 3 gilt auch\nfür anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig herstellen.\n(4) Die Buchführungspflichtigen haben die Bücher und Buchführungsunterlagen fünf Jahre aufzubewahren.\nVorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.\"\n18. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefaßt:\n,,§ 35\nAnzeigepflicht\n(1) Wer\n1. die in Anlage 7 aufgeführten Einzelfuttermittel,\n2. Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose, Spurenelemente oder Vitamine\naus einem Drittland in den Geltungsbereich dieser Verordnung, ausgenommen in Zollausschlüsse und Freihäfen,\nverbringt, hat sie spätestens beim Verbringen der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe des\nEmpfängers anzuzeigen.\n(2) Bei Mischfuttermitteln und Vormischungen, die aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieser\nVerordnung verbracht werden, ist die Anzeige nach § 14 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes entbehrlich.\n§ 36\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n1. entgegen § 16 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,\n2. entgegen § 16 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,","878                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n3. entgegen § 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet oder\n4. einen Stoff entgegen § 25 Satz 1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n1. entgegen § 5 Einzelfuttermittel nicht in verschlossenen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt,\n2. entgegen § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1, 2 oder 3,\n§ 14 Abs. 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder\n§ 24 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,\n3. entgegen § 30 Abs. 1 dort genannte Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel in einem nicht\nanerkannten Betrieb herstellt,\n4. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 zuwiderhandelt,\n5. entgegen § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, nicht ordnungsgemäß Buch führt, entgegen § 34 Abs. 3\nnicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Bücher oder Buchführungsunterla-\ngen nicht fünf Jahre aufbewahrt oder\n6. entgegen § 35 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig\n1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert oder\n2. entgegen § 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.\"\n19. § 38 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:\n\"(3) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 29. Juni 1988 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch\nbis zum 30. Juni 1989 in den Verkehr gebracht und verfüttert werden. Futtermittel für Heimtiere mit einer\nHaltbarkeitsgarantie über zwölf Monate, die dieser Verordnung in der bis zum 29. Juni 1988 geltenden Fassung\nentsprechen und bis zum 30. Juni 1989 erstmals in den Verkehr gebracht werden, dürfen danach noch bis zum\nAblauf der Haltbarkeitsdauer verfüttert werden.\n(4) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Carotinoide oder Xanthophylle, Leistungsförderer,\nZusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Vormischungen\nmit diesen Zusatzstoffen herstellen oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt. Die vorläufige\nAnerkennung ertischt\n1. wenn nicht bis zum 30. September 1988 die Erteilung einer endgültigen Anerkennung beantragt wird,\n2. im Falle rechtzeitiger Antragsstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\"\n20. Anlage 1 Teil 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Position \"Bakterieneiweiß M\" wird durch folgende Position ersetzt:\n2                3            4           5             6            7\n„Bakterieneiweiß M      Erzeugnis, das durch                               Rohprotein\nfür Kälber, Schweine,   Trocknen der in der Nähr-                          Rohfett\nGeflügel und Fische     lösung auf Methanol-                               Rohasche\nBasis vermehrten Bakte-                            Wasser\nrien Methylophilus\nmethylotrophus, Stamm\nNCIB 10.515, gewonnen\nwird\nRohprotein min. 68 v. H.\nin der Originalsubstanz\nReflexionszahl: über 50\nbb) In der Position „Destillationsfettsäuren für Geflügel\" wird in Spalte 1 das Wort \"Geflügel\" durch die Worte\n,,Schweine, Geflügel und Fische\" ersetzt;\ncc) in der Position „Raffinationsfettsäuren für Geflügel\" wird in Spalte 1 das Wort „Geflügel\" durch die Worte\n,,Schweine, Geflügel und Fische\" ersetzt;","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988                                             879\ndd) in der Position \"Gelbes Reisfuttermehl\" werden in Spalte 2 nach dem Wort \"Rohreis\" die Worte \"ohne\nVerwendung von Calciumcarbonat\" eingefügt;\nee) nach der Position \"Gelbes Reisfuttermehl\" werden folgende Positionen eingefügt:\n2                     3             4              5             6       7\n\"Gelbes Reisfutter-    Nebenerzeugnis, das             salzsäure-                    Rohprotein   Rohasche\nmehl, kalkarm          beim ersten Polieren von        unlösliche                    Rohfett      salzsäure-\ngeschältem Rohreis              Asche                         Rohfaser     unlösliche\nanfällt, aus Silberhäut-        max.1,7                       Calcium-     Asche\nchen, Aleuronschicht,           Wasser                        carbonat     Wasser\nTeilen des Mehlkörpers          max.13\nund Keimen besteht und\nbedingt durch die Her-\nstellung Calciumcarbonat\nenthält\nRohfaser max. 12,5 v. H.\nReisspelzen max. 3v. H.\nCalciumcarbonat\nmax.3v. H.\nReisfuttermehl         Nebenerzeugnis, das             salzsäure-                    Rohprotein   Rohasche\nbeim Polieren von Reis          unlösliche                    Rohfett      salzsäure-\nohne Verwendung von             Asche                         Rohfaser     unlösliche\nCalciumcarbonat anfällt         max.1,2                                    Asche\nund aus Silberhäutchen,         Wasser                                     Wasser\nAleuronschicht, Teilen          max.13\ndes Mehlkörpers und\nKeimen besteht\nReisspelzen max. 2 v. H.                                                                \"·1\nff)  die Position „Sojabohnen, geschält\" wird in Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n\"Erzeugnis, das durch Schälen von Sojabohnen, Glycine max (L.) Merr., gewonnen wird und zerkleinert sein\nkann\nRohfaser max. 5 v. H. \";\ngg) die Position „Sojabohnen, dampferhitzt\" wird in Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n„Erzeugnis, das von Sojabohnen gewonnen wird, einer geeigneten Hitzebehandlung unterworfen wurde und\nzerkleinert sein kann\nUreaseaktivität      max. 0,4\nRohfaser             max. 7 v. H. \";\nhh) nach der Position \"Sonnenblumenkuchen aus ungeschälter Saat\" wird folgende Position eingefügt:\n2                             5                 6\n\"Sorbosefermentationsrückstände Nebenerzeugnis, das bei der                  Gesamtzucker           Wasser\nfür Schweine und Wiederkäuer        fermentativen Gewinnung einer\nVorstufe von Vitamin C nach\nFiltrieren, Auswaschen,\nKristallisieren und Eindampfen als\nwäßriges Konzentrat anfällt\nTrockensubstanz min. 60 v. H.\n...\n1\nii)  nach der Position \"Topinamburschnitzel oder Topinamburmehl\" wird folgende Position eingefügt:\n2                                      6\n„Traubenmost, konzentriert          Erzeugnis, das aus dem nicht karamelisierten Most            Gesamtzucker\nvon Weintrauben, Vitis vinifera L., durch teilweisen\nEntzug von Wasser gewonnen wird\nRefraktometerzahl min. 50,9 v. H.                                           ...","880                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nb) in Nummer 2.1 wird folgende Position angefügt:\n2                 3           4              5         6              7\n,.Zink-Methionin         Zink-Methionin,                                     OL-Methionin\nfür Rinder, Schafe       technisch rein                                      Wasser\nund Ziegen·              [CH 3S(CH2) 2-CH(NH 2)-\nmit Pansenfunktion       COO}z-Zn\nDL-Methionin\nmin.80v. H.\nin der Originalsubstanz\nZink max. 18,5 v. H.\nin der Originalsubstanz\n...\n'\nc) in Nummer 3.1 wird vor der Position „Ammoniumlaktat aus der Fermentation für Rinder, Schafe und Ziegen mit\nPansenfunktion\" folgende Position eingefügt:\n2                 3           4            5          6            7\n\"Ammoniumacetat für      Erzeugnis, das aus einer                              Stickstoff\nRinder, Schafe           wäßrigen Lösung von                                   Wasser\nund Ziegen               Ammoniumacetat\nmit Pansenfunktion       besteht\nCH3COONH4\nAmmoniumacetat\nmin. ssv.H.\nin der Originalsubstanz                                                        ...\n'\nd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position \"Dicalciumphosphat\" wird in Spalte 2 folgende neue Zeile angefügt:\n„Ca: P-Verhältnis größer als 1, 15: 1\";\nbb) nach der Position „Magnesiumoxid\" wird folgende Position eingefügt:\n2                3          4              5       6             7\n\"Magnesiumpropionat      Erzeugnis, das aus                  Magnesium   Magnesium\ntechnisch reinem                    min.14\nMagnesiumpropionat\nbesteht                                                                      ...\n'\ncc) in der Position \"Monocalciumphosphat\" wird in Spalte 2 folgende neue Zeile angefügt:\n„Ca : P-Verhältnis kleiner als 0,8 : 1 \";\ndd) in der Position „Mono-Dicalciumphosphat\" wird in Spalte 2 folgende neue Zeile angefügt:\n„Ca: P-Verhältnis 0,8 bis 1,15: 1 \";\ne) die Positionen\naa) ,,Rapsextraktionsschrot, mit Fonnaldehyd behandelt, für Rinder, Schafe und Ziegen\",\nbb) ,,Sojaextraktionsschrot, dampferhitzt und mit Formaldehyd behandelt, für Rinder, Schafe und Ziegen\",\ncc) ,,Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat, mit Formaldehyd behandelt, für Rinder, Schafe\nund Ziegen\"\nwerden gestrichen.\n21. In Anlage 2 wird in den laufenden Nummern 2.11 bis 2.17 und 7.12 jeweils in Spalte 5 das Wort \"Gesamtration\"\ndurch das Wort \"Tagesration\" ersetzt.\n22. Anlage 3 erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.\n23. Anlage 4 wird gestrichen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988                                         881\n24. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift, der Vorbemerkung und der Spalte 1 der Tabellen werden jeweils die Worte .,Schadstoffe\",\n\"Schadstoffen\" und \"Schadstoff\" durch die Worte \"Unerwünschte Stoffe\", \"unerwünschten Stoffen\" und .,uner-\nwünschter Stoff\" ersetzt;\nb) die Position „Chlordan\" wird durch folgende Positionen ersetzt:\n2                                    3\n\"Cadmium                         Einzelfuttermittel pflanz~ichen Ursprungs\nEinzelfuttermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Einzelfuttermittel\nfür Heimtiere                                                           2\nEinzelfuttermittel mit mehr als 8 v. H. Phosphor                        0,5 1)\nAlleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen\nAlleinfuttermittel für Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer                  1\nandere Alleinfuttermittel, ausgenommen Alleinfuttermittel für Heimtiere 0,5\n1\nMineralfuttermittel                                                      0,75     )\nandere Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen              0,5\nChlordan                         pflanzliche oder tierische Fette                                         0,05\n(Summe aus CIS-\nandere Futtermittel                                                      0,02\nund Trans-Isomeren\nund aus Oxychlordan,\nberechnet als\nChlordan)\nc) die Positionen „DDT\" bis „Endrin\" werden durch folgende Positionen ersetzt:\n2                                    3\n\"DDT                             pflanzliche oder tierische Fette                                         0,5\n(Summe aus DDT-, TDE-\nandere Futtermittel                                                      0,05\nund ODE-Isomeren,\nberechnet als DDT)\nAldrin, Dieldrin                 pflanzliche oder tierische Fette                                         0,2\n(einzeln oder insgesamt,\nandere Futtermittel                                                      0,01\nberechnet als Dieldrin)\nEndosulfan                       Einzelfuttermittel aus Mais und daraus hergestellte Erzeugnisse          0,2\n(Summe aus alpha-\nEinzelfuttermittel aus Ölsaaten und daraus hergestellte Erzeugnisse      0,5\nund beta-Isomeren\nund aus Endosulf ansulf at,       Alleinfuttermittel für Fische                                            0,005\nberechnet als Endosulfan)         andere Futtermittel                                                      0,1\nEndrin                           pflanzliche oder tierische Fette                                         0,05\n(Summe aus Endrin\nandere Futtermittel                                                      0,01\nund delta-Ketoendrin,\nberechnet als Endrin)\nd) die Positionen „Heptachlor\" bis \"1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan\" werden durch folgende Positionen ersetzt:\n2                                    3\n„Heptachlor                       pflanzliche oder tierische Fette                                         0,2\n(Summe aus Heptachlor\nandere Futtermittel                                                      0,01\nund Heptachlorepoxid,\nberechnet als Heptachlor)\nHexachlorbenzol (HCB)             pflanzliche oder tierische Fette                                         0,2\nandere Futtermittel                                                      0,01\nHexachlorcyclohexan (HCH)\nalpha-Isomer\npflanzliche oder tierische Fette                                         0,2\nandere Futtermittel                                                      0,02","882                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n2                                  3\nbeta-Isomer                 pflanzliche oder tierische Fette                                   0, 1\nMischfuttermittel für Milchvieh                                   0,005\nandere Futtermittel                                                0,01\ngamma-Isomer                pflanzliche oder tierische Fette                                   2,0\nandere Futtermittel                                                0,2\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futtermittelgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 22. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Anlage\n(zu Artikel 1 Nr. 22)\nAnlage 3\n(zu den §§ 16 bis 18, 21, 22 und 26)\nZusatzstoffe\nVorbemerkung\nDie in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz\nZusatzstoff                                  Verwendungszweck           Gehalt an Zusatzstoffen                       sonstige Bestimmungen\na) Verwendungsbeschrankungen\nTierart           HOchstalter                         Wartezeit         b) Futtermittelarten\nEWG-Nr.       Bezeichnung\nchemische Bezeichnung\nBeschreibung\noder                 der            mg Je kg                            c) Gebrauchsanweisungen,     ~\nTierkategorie           Tiere    min.              max.                        Empfehlungen              N\n(X)\n1                2                          3                      4                   5                 6               7                              8                1\n-f\n1.       Leistungsförderer                                                                                                                                                ~\na.\n1.1      Antibiotika                                                                                                                                                       ~\n)>\nE 715  Avoparcin                Cs3HaO30NaCl3             Masthühner                              7,5               15                                                   C\nu,\n(Glykopeptid)             Masttruthühner          16  Wochen    10                 20                                                   CO\nSl>\nFerkel                   4  Monate    10                 40                                                    g\nSchweine                 6  Monate      5                 20                                                   OJ\n0\nKälber                   6  Monate     15                 40                                                   ::,\n_::,\nMastrinder                             15                 30              c) Angabe in der Gebrauchs-          a.\nanweisung:                       (t)\n::,\n\"In Ergänzungsfuttermitteln darf  N\ndie Höchstmenge in der Tages-    ~\nration nicht überschreiten:      c...\nC\n103 mg für 100 kg Tierkörper-     ~-\ngewicht,                         .....\n(0\n4,3 mg für jeweils 10 kg          (X)\n(X)\nTierkörpergewicht darüber\"\nE 712  Flavophospholipol        C10H124O40NaP             Legehennen                              2                   5\nTruthühner              26 Wochen                         20\nSonstiges Geflügel      16 Wochen                         20\naußer Enten,\nGänsen, Tauben\nFerkel                   3 Monate      10                 25               a) nur in Milchaustausch-\nfuttermitteln\nSchweine                 6 Monate       1                 20\nPelztiere                               2                   4\naußer Kaninchen                                                                                                  a,\na,\nKaninchen                               2                   4                                                    w","CD\nZusatzstoff                                   Verwendungszweck           Gehalt an Zusatzstoffen                     sonstige Bestimmungen\na) VerwendungsbeschrAnkungen\n7!\nTierart           HOchstalter                         Wartezeit        b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                              mg je kg\nEWG-Nr       Bezeichnunq                                            oder                der                                              c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere     min               max.                      Empfehlungen\n1              2                            3                      4                  5                  6               7                             8\n(noch                                                      Kälber                   6 Monate       6                16\nE 712)                                                                              6 Monate       8                 16            a) nur in Milchaustausch-\nfuttermitteln\nMastrinder                              2                 10            c) Angabe in der Gebrauchs-\nanweisung:\n\"In Ergänzungsfuttermitteln darf\ndie Höchstmenge in der Tages-\nration nicht überschreiten:\n40 mg für 100 kg Tierkörper-     CXJ\nC\ngewicht,                         ::::,\na.\n1,5 mg für jeweils 10 kg         CD\nrn\nTierkörpergewicht darüber\"      CO\nCD\nrn\nE 714  Monensin-Natrium         C35H51011Na                Mastrinder                            10                 40             c) Angabe in der Gebrauchs-          ~\nr:r\n(Monocarboxylsäure-                                                                                    anweisung:\nPolyether-Natriumsalz                                                                                 \"In Ergänzungsfuttermitteln darf ~\ngebildet durch                                                                                         die Höchstmenge in der Tages-    t...\nStreptomyces                                                                                           ration nicht überschreiten:      m\nJ\ncinnamonensis)                                                                                         140 mg für 100 kg Tierkörper-    '\"'\nCO\ngewicht,                         m\n::::,\nCO\n6 mg für jeweils 10 kg           ~\nTierkörpergewicht darüber\";      CO\n(X>\n\"Gefährlich für Einhufer\"         (X>\nSalinomycin-Natrium      C42H59011Na                Ferkel                   4 Monate     30                  60            c) Angabe in der Gebrauchs-          -t\nanweisung:                      ~\n(Monocarboxylsäure-        Schweine                 6 Monate      15                 30\nPolyether-Natriumsalz                                                                                 \"Gefährlich für Einhufer\"\ngebildet durch\nStreptomyces albus)\nE 710  Spiramycin                 1 C43H74Q14N2     l      Truthühner              26 Wochen       5                 20\nII C45H1501sN2       Base\nIII C4sH1a01sN2     1      Sonstiges Geflügel      16 Wochen       5                 20\naußer Enten,\n(Makrolid)\nGänsen, Lege-\nhennen, Tauben\nKälber, Schaf-          16 Wochen       5                 50\nund Ziegenlämmer         6 Monate       5                 20\n6 Monate       5                 80             a) nur in Milchaustausch-\nfuttermitteln\nFerkel                   4 Monate       5                 50\n3 Monate       5                 80            a) nur in Milchaustausch-\nfuttermitteln","Zus11lzstoll                                     Verwendungszweck           Gehalt an Zusatzstollen                   sonstige Bestimmungen\na) Verwendungsbeschränkungen\nTierart           Höchstalter                         Wartezeit      b) Futtermittelarten\nchemische 8Pzeichnung                                               mg je kg\nEWG Nr        B,>H•whnung                                               oder                der                                             c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere     min.              max.                    Empfehlungen\nt               2                              3                       4                  5                  6               7                           8\n(noch                                                          Schweine                 6 Monate      5                 20\nE 710)\nPelztiere                              5                 20\naußer Kaninchen\nE 713  Tylosinphosphat           Makrolid aus                  Ferkel                   4 Monate     10                 40\nStreptomyces fradiae                                                                                                                     z:-,\nSchweine                 6 Monate      5                 20\nN\n(X)\nZusammensetzung\nder Antibiotikafaktoren                                                                                                                    1\n-i\n(Analysemethode:                                                                                                                        0>\n<O\nRichtlinie 86/29/EWG der\nci\nKommission vom 5. Februar                                                                                                                ~\n1986 - ABI. EG Nr. L 39                                                                                                                  )>\nS. 55- ):                                                                                                                               C:\ncn\n<O\na) Tylosin                                                                                                                              0>\nC45HnNO11 min. 80 v. H.                                                                                                             ~\nb) Desmykosin                                                                                                                            CD\n0\n:::,\nC39HssNO14                                                                                                                        _:::,\nc) Macrocin                                                                                                                              ci\n(1)\nC4sH1sNO11                                                                                                                          :::,\nN\nd) Relomycin                                                                                                                             ~\nC45H79NO11                                                                                                                          c..\nC:\na + b + c + d min. 95 v. H.                                                                                                              :!.\n.....\n<O\n(X)\n(X)\nE 711  Virginiamycin               1  C2aH3sO1N3               Truthühner              26 Wochen       5                20\nII C43H49O10N1\nSonstiges Geflügel      16 Wochen       5                20\naußer Enten,\nGänsen, Lege-\nhennen,Tauben\nFerkel                   4 Monate       5                20\nSchweine                 6 Monate       5                20\nKälber                  16 Wochen       5                 50\n6 Monate       5                 20\n6 Monate       5                 80            a) nur in Milchaustausch-\nfuttermitteln                     CD\nCD\nUI","CD\nZusatzstoff                                     Verwendungszweck           Gehalt an Zusatzstoffen                     sonstige Bestimmungen     CD\n0,\na) Verwendungsbeschrlnkungen\nTierart           HOchslalter                          Wartezeit       b) Fullermillelarten\nchemische Bezeichnung                                                mg Je kg\nEWG-Nr       Bezeichnung                                              oder                der                                               c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere     min.              max.                      Empfehlungen\n1              2                             3                       4                  5                  6                7                            8\nE 700 Zink-Bacitracin           CssH10301GN11SZn             Legehennen                            15                 100\n(Polypeptid als\nTruthühner               4 Wochen      5                  50\nZinkkomplex mit                                                                        20\n26 Wochen       5\neinem Zinkgehalt\nvon 12 bis 20 v. H.)         Sonstiges Geflügel       4 Wochen      5                  50\naußer Enten,            16 Wochen      5                  20\nGänsen, Tauben\nKälber, Schaf-          16 Wochen      5                   50\nund Ziegenlämmer         6 Monate      5                  20                                                tXJ\nC:\n6 Monate      5                  80             a) nur In Milchaustausch-           :::,\na.\nfutterm itteln                  CD\nCl)\nCO\nFerkel                   4 Monate      5                   50                                                CD\nCl)\n3 Monate      5                   80            a) nur in Milchaustausch-           CD\n~\nfuttermitteln                   CT\ni»\"\nSchweine                 6 Monate      5                   20                                               ::\n(...\nPelztiere                              5                   20                                                Q)\n-::,-\naußer Kaninchen                                                                                             CO\nQ)\n:::,\n1.2     Andere                                                                                                                                                            CO\nLeistungsförderer                                                                                                                                                  .....\n(0\nE 850  Carbadox                 Methyl-3-(2-Chinoxalinyl-    Ferkel                   4 Monate     20                  50  4 Wochen                                      ~\nmethylen) Carbazat-N 1 ,                                                                                                                   ~\nN4 -Dioxid                                                                                                                                ~\nMindestreinheit: 96 v. H.\nCharakteristische Merk-\nmale der zugelassenen\nZubereitung:\nHöchstgehalt an Carbadox:\n10 v.H.,\nMindesthaltbarkeit:\n24 Monate,\nGehalt an Calcium-                                                                                 c) Empfehlung für einen sicheren\npropionat:                                                                                             Gebrauch:\n0, 1 bis 0,5 v. H.,                                                                                   \"Staubentwicklung vermeiden\"\nCalciumsilicat:\n5 v.H.,\nTrägerstoff:\nSojamehl mit 7 v. H.\nSojaöl;","Zusatzstoff                                       Verwendungszweck           Gehalt an Zusatzstoffen                     sonstige Bestimmungen\na) Verwendungsbeschränkungen\nTierart           HOchstalter                          Wartezeit       b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                                 mg je kg\nEWG-Nr        Bezeichnung                                                oder                der                                               c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere     min.              max.                      Empfehlungen\n1               2                             3                         4                  5                  6                7                            8\n(noch                               zulässige Höchstmenge\nE 850)                              der bei der Manipulation\nanfallenden Staubemission,\nbestimmt nach dem\nStauber-Heubach-\nVerfahren:\n0, 1 µg Carbadox\n(Analysemethode: Richtlinie                                                                                                             ~\n87 /316/EWG des Rates                                                                                                                   f\\)\n(X)\nvom 16. Juni 1987 - ABI.\nEG Nr. L 160 S. 32 -)                                                                                                                    1\n--4\nNitrovin                  1,5-Bis(5-Nitro-2-Furyl)-      Masthühner                            10                  15                                                ~\n1,4-Pentadien-3-Mono-                                                                                                                      a.\nAmidino-Hydrazon-              Truthühner              26 Wochen     10                  15                                                ~\n)>\nHydrochlorid                   Sonstiges Geflügel      16 Wochen     10                  15                                                C\naußer Enten,                                                                                                ~\nI»\nGänsen, Lege-\nhennen, Tauben                                                                                              i\nOJ\nKälber                   6 Monate     20                 40                                                 0\n:,\n6 Monate     40                 80              a) nur in Milchaustausch-          _:,\nfuttermitteln                  a.\n(1)\n:,\nFerkel                  10 Wochen     10                 25                                                 f\\)\n10 Wochen     20                 30              a) nur in Milchaustausch-          ~\nfuttermitteln                  c...\nC\nMastschweine             6 Monate       5                 15\n...\n:!.\n(0\nE 851  Olaquindox                N-(2-Hydroxyethyl)-3-          Ferkel                   4 Monate     15                   50 4 Wochen                                      ~\nMethyl-2-{;hinoxalin-                                   4 Monate     50                 100  4 Wochen a) nur in Milchaustausch-\nCarboxamid 1,4-Dioxid                                                                                       futtermitteln\nMindestreinheit: 98 v. H.\nCharakteristische Merk-\nmale der zugelassenen\nZubereitung:\nHöchstgehalt an\nOlaquindox: 10 v.H.,                                                                                 c) Empfehlung für einen sicheren\nMindesthaltbarkeit:                                                                                      Gebrauch:\n24 Monate,\nTrägerstoff: Calcium-                                                                                   \"Staubentwicklung vermeiden\"\ncarbonat mit 1,5 v. H.                                                                                                                   m\nGlyceryl-Polyethylen-                                                                                                                    m\n....,\nglykolricinoleat;","CD\nZusatzstoll                                      Verwendungszweck          Gehalt an Zusatzstoffen                    sonstige Bestimmungen     CD\nCD\na) VerwendungsbeschrAnkungen\nTierart          Höchstalter                             Wartezeit   bl Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                                mg je kg\nEWG-Nr       Bezeichnung                                               oder                der                                             c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere    min.              max.                     Empfehlungen\n1               2                           3                         4                  5                 6                   7                        8\n(noch                             zulässige Höchstmenge\nE 851)                             der bei der Manipulation\nanfallenden Staubemission,\nbestimmt nach dem\nStauber-Heubach-\nVerfahren:\n0,1 µg Olaquindox\n(Analysemethode:\nRichtlinie des Rates\nvom 16. Juni 1987                                                                                                                    m\nC\n- ABI. EG Nr. L 160 S. 34-)                                                                                                           ::,\n0.\nCD\n(/)\nCO\n2.      Antioxidantien                                                                                                                                                   CD\n(/)\nCD\nE 300 L-Ascorbinsäure          CsHaOs                                                                                                                                   FJ'\nCT\nD>\nE 320 Butylhydroxyanisol       C11H15O2                                                                                                                                ?\n(BHA)                                                                                                      150 allein                                             c...\nD>\noder                                                   ':7\nE 321 Butylhydroxytoluol       C1sH24Q                                                                           zusammen                                              eoD>\n(BHT)                                                                                                                                                             ::,\nCO\n....\nE 324 Ethoxyquin               C14H19ON                                                                                                                                 CD\n(X)\n5»\nE 302 Calcium-L-ascorbat       C12H14O12Ca · 2H20                                                                                                                       -4\n~\nE 303 5,6-Diacethyl-L-         C10H12Oa                        alle                                                                     b) alle Futtermittel\nAscorbinsäure\n1100    allein\noder mit\nE 312 Oodecylgallat            C19H30Os                      1                                                   anderen\nGallaten\nE 301 Natrium-L-ascorbat       CsH1OsNa\nE 311 Octylgallat              C1sH22Os                                                                        1100    allein\noder mit\nanderen\nE 310 Propylgallat             C10H12Os                                                                           Gallaten\nE 304 6-Palmitoyl-L-           C22H3aO1\nAscorbinsäure","Zusatzstoff                                  Verwendungszweck          Gehalt an Zusatzstoffen                      sonstige Bestimmungen\na) VerwendungsbeschrAnkungen\nTierart          Höchstalter                         Wartezeit         b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                             mg je kg\nEWG-Nr.        Bezeichnung                                           oder                der                                               c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere    min.              max.                       Empfehlungen\n1                2                           3                      4                  5                 6               7                              8\nE 306  stark tocopherolhaltige\nExtrakte natürlichen\nUrsprungs\nE 307  synthetisches             C29Hso02\nAlpha-Tocopherol\nJ alle                                                                 l b) alle Futtermittel\n~\nE 309  synthetisches             C21H4602                                                                                                                                1\\)\n(X)\nDelta-Tocopherol\n1\nE 308  synthetisches             C2aH4a02                                                                                                                                -i\nI»\nGamma-Tocopherol                                                                                                                                                 (0\nQ.\n~\n3.       Aroma- und appetit-                                   alle                                                                   b) alle Futtermittel                 )>\nC\nanregende Stoffe\n~\nAlle natürlich vor-                                                                                                                                               I»\nkommenden Erzeug-                                                                                                                                                 ~\nnisse und die ihnen\nentsprechenden\ng,\n:l\nsynthetischen Erzeug-                                                                                                                                            :'\nnisse                                                                                                                                                             Q.\n<t>\n:l\n4.       Bindemittel, Fließhilfs-                                                                                                                                           ~\nstoffe und Gerinnungs-                                                                                                                                             '-\nc\nhilfsstoffe                                                                                                                                                        2.\n.....\n(0\nE 558  Bentonit-Montmorillonit                               alle                                                20000              b) alle Futtermittel                  (X)\n(X)\na) Mischung mit Zusatzstoffen der\nGruppen Leistungsförderer,\nZusatzstoffe zur Verhütung der\nHistomoniasis und der Kokzidiose\naußer Avoparcin, Flavophospho-\nlipol, lpronldazol, Lasalocid-\nNatrium, Narasin, Monensin-\nNatrlum, Ronidazol, Salinomycin-\nNatrlum, Tylosin, Virginiamycln\nist unzulässig\n1","CD\nZusatzstoff                                 Verwendungszweck          Gehalt an Zusatzstoffen                sonstige Bestimmungen      CO\n0\na) Verwendungsbeschränkungen\nTierart          HOchstaller                         Wartezeit   b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                            mg je kg\nEWG-Nr          Bezeichnung                                          oder                der                                         c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung                                          min.\nTierkalegorie          Tiere                      max                  Empfehlungen\n1                 2                           3                     4                  5                 6               7                        8\nE 552   Calciumsilikat,\nsynthetisch\nE 470   Calciumstearat             C3sH70Q4Ca\nE 516   Calciumsulfat-Dihydrat CaSQ4 · 2H20                                                                       30000\nE 330   Citronensäure              CsHa01\nE 470   Kaliumstearat              C1aH3s02K                                                                                                                       a,\nC\n:::::,\na.\nE 559   Kaolinit-Tone,             Natürliche Mischungen                                                                                                           <D\nasbestfrei                 von tonartigen Mineralien                                                                                                       \"'<D\n<O\nmit einem Gehalt von\nmindestens 65 v. H.                                                                                                             \"'<D\nkomplexen wasserhaltigen\nN\ner\nAluminiumsilikaten, deren\nHauptbestandteil Kaolinit\n~\n<-\nist                                                                                                                             P>\n'::T\nE 551 c Kieselgur (Diatomeen-\ncaP>\n::::::,\nerde, gereinigt)                                                                                                                                          <O\nlalle                                                                 b) alle Futtermittel            ...,A,\n(0\nE 551 a Kieselsäuren, gefällt                                                                                                                                      CD\nund getrocknet                                                                                                                                            ~\n-t\nE 565  Ligninsulfonate                                                                                                                                            ~\nE 554  Natriumaluminium-\nsilikat, synthetisch\nE 470  Natriumstearat             C1aH3502Na\nPerlit                     Natürliches Natrium-\nAluminium-Silikat,\nhitzeexpandiert,\nasbestfrei\nE 551 b Siliciumdioxid, kolloidal\nE 560  Steatit, chlorithaltig     Natürliche Mischungen\nvon Steatit und Chlorit,\nasbestfrei,\nMindestreinheit\nder Mischungen: 85 v. H.","Zusatzstoff                                      Verwendungszweck          Gehalt an Zusatzstoffen                sonstige Bestimmungen\na) Verwendungsbeschrlnkungen\nTierart          HOchstalter                         Wartezeit   b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                                mg je kg\nEWG-Nr        Bezeichnung                                               oder                der                                         c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere    min.              max.                 Empfehlungen\n1               2                            3                         4                  5                 6               7                        8\nE 561 Vermiculit                Natürliches Magnesium-          alle                                                                 b) alle Futtermittel\nAluminium-Eisen-Silikat,\nh itzeexpandiert, asbestfrei,\nHöchstgehalt an Fluor\n0,3 v.H.\n5.      Emulgatoren,\n~\nN\nStabilisatoren,                                                                                                                                                0)\nVerdickungs-                                                                                                                                                     1\nund Geliermittel                                                                                                                                               .....\nD>\n(0\nE 406 Agar-Agar\nlalle                                                                                                  ci\n9?\nE 400 Alginsäure                                                                                                                                                     >\nC\nu,\n(0\nE 403 Ammoniumalginat                                           alle                                                                                                 D>\naußer Zierfischen                                                                                    i\nE 404 Calciumalginat                                                                                                                                                 CD\n0\n:J\nE 482 Calciumstearoyllactyl-                                                                                                                                        ?\n2-lactat                                                                                                                                                       ci\nm\n:J\nE 466 Carboxylmethyl-                                                                                                                                                N\n(0\ncellulose\nb) alle Futtermittel            c..\n(Natriumsalz des                                                                                                                                               C\nCellulosecarboxy-                                                                                                                                              2.\n_.,\nmethylethers)                                                                                                                                                   (0\n0)\n0)\nE 407 Carrageen                                                 alle\nE 486 Dextrane\nE 462 Ethylcellulose\nE 408 Furcelleran\n(Furcellaran)\nE 422 Glycerin\nE 484 Glycerin-Polyethylen-\nglycolricinoleat\nCD\nCO\n~","a,\nZusat1stoll                                  Verwendungs1weck           Gehalt an Zusatzstoffen                sonstige Bestimmungen      CO\nN\na) Verwendungsbeschränkungen\nTierart           HOchstalter                         Wartezeit   bl Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                              mg je kg\nEWGN1         8f'Zf'H,hnung                                           oder                der                                          c) Gebrauchsanweisungen.\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere     min               max                  Emplehfungen\n1                 2                           3                      4                  5                  6               7                        8\nE 488  Glycerin-Polyethylen-                                 Kälber                                                 5000             a) nur in Milchaustausch-\nglycol-Talgfettsäure-                                                                                                             futterm ittel n\nestcr\nE 412  Guarkernmehl,\nGuargummi\nE 414  Gummi arabicum\nE 464  Hydroxypropylmethyl-                                                                                                                                          CJ\nC\ncellulose                                                                                                                                                     :::::,\na.\n(1)\n(/)\nE 463  Hydroxypropylcellulose                                                                                                                                       CO\n(1)\n(/)\nE 410  Johannisbrotkernmehl                                                                                                                                          (1)\nN\nO'\nE 402  Kaliumalginat\n-~\nE 322  Lecithine                                                                                                                                                     c...\nO>\n';j\nE 421  Mannit                                                                                                                                                       ta\nO>\n:::::,\nCO\nE 465  Methylethylcellulose                                                                                                                                          .....\n<O\nCD\nE 461  Methylcellulose                                         alle                                                                  b) alle Futtermittel           ,!X>\n~\nE 460  Mikrokristalline                                                                                                                                              ~\nCellulose\nE 472  Mono- und Diglyceride\nvon Speisefettsäuren\nverestert mit\na) Citronensäure\nb) Essigsäure\nc) Milchsäure\nd) Monoacethyl- und\nDiacethyl-Weinsäure,\ne) Weins:\\ure\nE 477 Monoester von\n1,2-Propandiol und von\nSpeisefettsäuren, allein\noder mit Diestern\ngemischt","Zusatzstoff                                    Verwendungszweck          Gehalt an Zusatzstoffen                    sonstige Bestimmungen\na) VerwendungsbeschrAnkungen\nTierart           Höchstalter                          Wartezeit     b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                               mg je kg\nEWG-Nr.         Bezeichnung                                            oder                 der                                            c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierk;\\tegorie          Tiere    min.              max                      Empfehlungen\n1                 2                           3                        4                  5                 6                7                          8\nE 471  Mono- und Diglyceride\nvon Speisefettsäuren\nE 401  Natriumalginat\nE 470  Natrium-, Kalium-,\noder Calciumsalze                                                                                                                                               ~\nder Speisefettsäuren,                                                                                                                                           N\nallein oder gemischt,                                                                                                                                           CD\ndie entweder aus                                        alle                                                                                                       1\nSpeisefetten oder aus                                                                                                                                            .....\nD>\ndestillierten Speise-                                                                                                            b) alle Futtermittel           ca\nfettsäuren gewonnen                                                                                                                                              a.\nwurden                                                                                                                                                           ~\n)>\nC\nE 481  Natriumstearoyllactyl-2-                                                                                                                                         cn\nca\nlactat                                                                                                                                                            D>\ni..\nE 440  Pektine                                              J                                                                         1                                  a,\n0\n::,\nE 450 b Pentanatriumtri-                                     Hunde, Katzen                                            5000                                               _::,\nphosphat                                                                                                                                                          a.\n<D\n::,\nE 496  Polyethylenglykol 6 000                              alle                                                       300\nN\n~\nE 487  Polyethylenglykol-                                   Kälber                                                   6000               a) nur in Milchaustausch-        L.\nSojaölfettsäureester                                                                                                                 futtermitteln                C\n:2.\n.....\nE 475  Polyglycerinester                                    alle                                                                        b) alle Futtermittel              (0\nCD\nder Speisefettsäuren                                                                                                                                               CD\nE 489  Polyglycerinether mit                                Kälber                                                   5000               a) nur in Milchaustausch-\nden durch Reduktion                                                                                                                   futtermitteln\nvon Ölsäure und\nPalmitinsäure erhal-\ntenen Alkoholen\nE 497  Polymere von                                         alle                                                         50             b) alle Futtermittel\nPolyoxypropylen-\nPolyoxyethylen\n(M.G. 6800 bis 9000)\nCD\nCO\nw","a,\nZusatzstoff                                  Verwendungszweck           Gehalt an Zusatzstoffen                     sonstige Bestimmungen      CO\n~\na) Verwendungsbeschränkungen\nTierart           HOchstalter                            Wartezeit     b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                              mg je kg\nEWG-Nr        Bezeichnung                                           oder                der                                               c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung                                  Tiere     min.              max.\nTierkategorie                                                                Empfehlungen\n1               2                           3                      4                  5                  6                  7                          8\nE 432  Polyoxyethylen (20)\nSorbitan-Monolaurat\nE 433  Polyoxyethylen (20)\nSorbitan-Monooleat                                  1\nl sooo\nallein\nE 434  Polyoxyethylen (20)\nSorbitan-Monopalmitat                                 alle\noder\nzusammen              i a) nur in Milchaustausch-\nfuttermitteln\nmit anderen\nPoly-\nE 435  Polyoxyethylen (20)                                                                                      sorbaten                                                OJ\nC\nSorbitan-Monostearat                                                                                                           1                                 ::,\na.\nCD\nVI\nE 436  Polyoxyethylen (20)                                                                                                                                             <O\nSorbitan-Tristearat                                 J                                                  J                       J                                 CD\nVI\nCD\nE 490  1,2-Propandiol                                      Milchkühe                                              12000                                                 N\nC\"\nöi\"\nMastrinder, Kälber,                                    36000                                                Ft\nSchweine, Schafe,                                                                                            t-\nD>\nZiegen, Geflügel                                                                                             -:r\n~\n<O\nE 405                                                                                                                                                                  D>\n1,2-Propandiol-Alginat                                                                                                                                           ::,\nE 420 Sorbit                                              l                                                                          1\n<O\n.....\n<O\n0:,\n!»\nE 493 Sorbitan-Monolaurat                                 1                                                                          1\n-i\nE 494 Sorbitan-Monooleat                                  1                                                                          1                                 ~\nE 495 Sorbitan-Monopalm itat                                                                                                         J b) alle Futtermittel\nJ alle\nE 491 Sorbitan-Monostearat\nE 492 Sorbitan-Tristearat\nE 480 Stearoyl-2-lactylsäure\nE 483 Stearoyltartrat\nE 411 Tamarindenkernmehl\nE 498 Teilpolyglycerinester                                Hunde\nvon polykondensierten\nRizinusfettsäuren","Zusatzstoff                                  Verwendungszweck          Gehalt an Zusatzstoffen                   sonstige Bestimmungen\na) VerwendungsbeschrAnkungen\nTierart          Höchstalter                            Wartezeit   b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                             mg je kg\nEWG-Nr          Bezeichnung                                           oder                der                                            c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nT1erkategorie          Tiere    min               max                     Empfehlungen\n1                 2                           3                      4                  5                 6                  7                        8\nE 413   Traganth\nE 415   Xanthangummi\nE 473   Zuckerest er\n(Ester von Saccharose\nund Speisefettsäuren)\nalle                                                                    b) alle Futtermittel              ~\nN\nE 474   Zuckerglyceride                                                                                                                                                CD\n(Mischung aus                                                                                                                                                     1\nSaccharoseestern                                                                                                                                                -i\nl)J\nund Mono- und                                                                                                                                                  CO\nDiglyceriden von                                                                                                                                               Q.\nSpeisefettsäuren)                                                                                                                                               ~\n>\nC\nC/)\n6.        Färbende Stoffe                                                                                                                                                CO\nl)J\neinschließlich Pigmente\ni\n6.1       Carotinoide                                                                                                                                                     tD\n0\nund Xanthophylle                                                                                                                                                ::,\n?\nQ.\nE 160 e Beta-Apo-8' -Carotinal     C30H400                                                                                                                               (l)\n::,\nE 160f Beta-Apo-8' -Carotin-       C32H44Q2                                                                                                                              N\n~\nsäure-Ethylester                                                                                                                                                c_\n80                                                      C\n::,\nE 160 c Capsanthin                 C40Hss03                                                                      (einzeln                                                 -·_...\nGeflügel                                          oder                                                     <D\nE 161 c Kryptoxanthin              C40HssO                                                                       zusammen                                                 CD\nCD\nmit anderen\nE 161 b Lutein                     C40Hss02                                                                      Carotinoi-\nden und\nE 161 e Violaxanthin               C40Hs504\nXantho-\nE 161 h Zeaxanthin·                                                                                               phyllen)\nC40Hs502\nE 161 i Citranaxanthin            C33H44Q                   Legehennen\nE 161 g Canthaxanthin              C40Hs202                  Geflügel,\nHunde und Katzen\nLachse und Forellen                                      80               a) Verabreichl!ng nur ab dem\nAlter von 6 Monaten zulässig   m\nCO\n\"'","CD\nZusatzstoff                                    Verwendungszweck          Gehalt an Zusatzstoffen                 sonstige Bestimmungen           CO\n0)\na) VerwendungsbeschrAnkungen\nTierart          HOchstaller                         Wartezeit   b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                               mg je kg\nEWG-Nr.        Bezeichnung                                             oder                der                                         c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere    min.              max.                  Empfehlungen\n1                2                           3                        4                  5                 6               7                        8\n6.2\nE 142   Brillantsäuregrün BS      Natriumsalz der 4 ,4' -Bis- alle                                                                   a) nur In Futtermitteln zugelassen\n(Lissamingrün)            (Dimethylamino)-Diphenyl-   außer Hunde                                                                aufgrund der Verarbeitung von:\nmethylen-2-Naphtol-3,6-     und Katzen                                                                 1. Lebensmittelabfällen,\nDisulfonsäure                                                                                          2. denaturiertem Getreide\noder Maniokmehl, oder\n3. sonstigem Ausgangsmate-\nrial, das mit diesen Stoffen\ndenaturiert oder zum Zweck     a,\nC\neiner innerbetrieblich not-    :,\nQ.\nwendigen Identitätssicherung   (l)\nC/)\nbei der technischen Fertl-    <O\n(l)\ngung gefärbt worden ist        C/)\n(l)\nHunde und Katzen                                                       b) alle Futtermittel                   N\n0-\n6.3                                                                                                                                                                          si>'\nft\nE 131  Patentblau V              Calciumsalz der             alle                                                                   a) nur in Futtermitteln zugelassen     c...\n5-Hydroxi-4' ,4\"-Bis-       außer Hunde                                                                aufgrund der Verarbeitung von:     Q)\nJ\n(Diethylamino)-Triphenyl-\nCarbinol-2, 4-Disulfon-\nund Katzen                                                                 1. Lebensmittelabfällen,          eo\nQ)\n2. denaturiertem Getreide          :,\nsäure                                                                                                      oder Maniokmehl, oder\n3. sonstigem Ausgangsmate-\nrial, das mit diesen Stoffen\n-\n<O\nCO\n0)\n?>\ndenaturiert oder zum Zweck     --f\neiner innerbetrieblich not-    ~\nwendigen Identitätssicherung\nbei der technischen Ferti-\ngung gefärbt worden ist\nHunde und Katzen                                                       b) alle Futtermittel\n6.4      Alle Stoffe, die in                                   alle                                                                   a) nur in Futtermitteln zugelassen\ngemeinschaftlichen                                    außer Hunde                                                                aufgrund der Verarbeitung von:\nVorschriften zur                                      und Katzen                                                                  1. Lebensmittelabfällen oder\nFärbung von Lebens-                                                                                                              2. sonstigem Ausgangsmaterial,\nmitteln zugelassen                                                                                                                   ausgenommen Getreide und\nsind, außer denen,                                                                                                                   Maniokmeht, das mit diesen\ndie unter 6.2 und 6.3                                                                                                                 Stoffen denaturiert oder zum\naufgeführt sind                                                                                                                      Zweck einer innerbetrieblich\nnotwendigen ldentitätssiche-\nrung bei der technischen\nFertigung gefärbt worden ist\nHunde und Katzen                                                        b) alle Futtermittel","Zusatzstoff                                    Verwendungszweck           Gehalt an Zusatzstoffen              sonstige Bestimmungen\na) VerwendungsbeschrAnkungen\nTierart           HOchstalter                         Wartezelt b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                               mg Je kg\nEWG-Nr.        Bezeichnung                                             oder                 der                                       c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie           Tiere    min.              max.               Empfehlungen\n1               2                            3                       4                   5                 6               7                      8\n7.       Zusatzstoffe\nzur Verhütung der\nHistomoniasis\nund der Kokzidiose\n7.1      Zusatzstoffe\nzur Verhütung der\nHistomoniasis                                                                                                                                               ~\nN\n(X)\nE 754  Dimetridazol              1,2-Dimethyl-5-Nitro-       Truthühner              bis zur        100               200   6Tage\nimidazol                                            Legereife                                                                       1\n~\nCl>\nPerlhühner              bis zur        125               150   6Tage                                 CC\nLegereife                                                                    a.\n~\nE 760  lpronidazol               1-Methyl-2-lsopropyl-5-     Truthühner              bis zur         50                 85  6Tage                                  >\nC\nNitroimidazol                                       Legereife                                                                     (/)\nCC\nCl>\nE 759  Ronidazol                 ( 1-Methyl-5-Nitro-\nlmidazol-2-yl)\nTruthühner              bis zur\nLegerelfe\n60                 90  6Tage\n~\n0:,\nMethylcarbamat                                                                                                                    0\n::,\n?\n7.2      Zusatzstoffe                                                                                                                                                a.\n(n\nzur Verhütung der                                                                                                                                           ::,\nKokzidiose                                                                                                                                                  N\n~\nE 750  Amprolium                 1-[(4-Amino-2-Prophyl-5-    Geflügel                bis zur         62,5             125   3 Tage                                 c..\nC\nPyrimidinyl)-Methyl)-2-                             Legereife\nPicoliniumchlorid-Hydro-\nChlorid                                                                                                                           -\n2.\n<D\n(X)\n(X)\nE 751 Amproliumethopabat        a) 1-[(4-Amino-2-Propyl-    Hühner,                 bis zur         66,5             133   3 Tage\n[Mischung: 25 Teile           5-Pyrimidinyl)-Methyl]- Truthühner,             Legereife\na) Amprolium und              2-Picollnlumchlorld-    Perlhühner\n1,6 Teile b) Ethopabat]       Hydrochlorid\nb) Methyl-4-Acetamino-2-\nEthoxybenzoat\nE 762  Arprinocid                9-(2-Chlor-6-Fluorbenzyl)   Masthühner                              60                 60  5Tage\nAdenin\nJunghennen              16 Wochen       60                 60\nE 756 Decoquinat                3-Ethoxycarbonyl-4-         Masthühner                              20                 40  3 Tage\nHydroxy-6-Decyloxy-7-                                                                                                              CD\nCO\nEthoxychinolin                                                                                                                     .....","CD\nZusatzstoff                                    Verwendungszweck           Gehalt an Zusatzstoffen                 sonstige Bestimmungen     CO\nCD\na) VerwendungsbeschrAnkungen\nTierart           HOchstaller                         Wartezeit    b) Futtermittelarten\nEWG-Nr.                               chemische Bezeichnung                                                mg je kg\nBezeichnung                                             oder                 der                                          c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung                                             min.              max.\nTierkategorie           Tiere                                            Empfehlungen\n1                2                           3                        4                   5                 6               1                         8\nE 752   Dinitolmid (DOT)          3,5-Dinitro-2-Toluamid      Geflügel                bis zur         62,5             125  3 Tage\nLegereife\nE 764   Halofuginon               4(3H)-Chinazolinon-7-       Masthühner                               2                  3 5 Tage\nBrom-6-Chlor-[3-(3-\nHydroxy-2-Piperidyl)        Truthühner              12 Wochen        2                  3 5 Tage\nAcetonyl]-DL-Trans-\nHydrobromid\nE 763   Lasalocid-Natrium         C34H53OaNa                  Masthühner                              75               125   5 Tage                                    to\nC\n:,\n(Monocarboxylsäure-Poly-                            16 Wochen       75               125                                             a.\nJunghennen                                                                                               (D\nether-Natriumsalz ge-                                                                                                                cn\n(0\nbildet durch Streptomyces Truthühner                12 Wochen       90               125   5 Tage                                    (D\nlasaliensis)                                                                                                                         cn\n(D\nFJ'\n3,5-Dichlor-2,6-                                                   125               125   5 Tage                                    CT\nE 755   Meticlorpindol                                        Masthühner                                                                                               oi\"\nDimethyl-4-Pyridinol\nPerlhühner              bis zur        125               125   5 Tage                                   -=\nc_\nLegereife                                                                        D>\n~\nKaninchen                              125               200   5 Tage                                   <O\nD>\n:,\n-\n(0\nE 761   Meticlorpindol/           a) 3,5-Dichlor-2,6-         Masthühner                             110               110   5 Tage\nMethylbenzoquat               Dimethyl-4-Pyridinol                                                                                                             (0\nJunghennen              16 Wochen      110               110                                             (l)\n[Mischung: 100 Teile      b) 7-Benzyloxy-6-Butyl-3-                                                                                                           s:,:,\na) Meticlorpindol             Methoxycarbonyl-4-      Truthühner              12 Wochen      110               110   5 Tage                                    ~\nund 8,35 Teile                Chinolon                                                                                                                         ~\nKaninchen                              220               220   5 Tage\nb) Methylbenzoquat]\nE 757  Monensin-Natrium          C35H51O11Na\n(Monocarboxylsäure-Poly-\nether-Natriumsalz ge-\nMasthühner\nJunghennen              16 Wochen\n100\n100\n125\n120\n3 Tage\nlc) Angabe In der Gebrauchs-\nanwe1sung:\nbildet durch Streptomyces Truthühner                16 Wochen       90               100   3 Tage       \"Gefährlich für Einhufer\"\ncinnamonensis)\nE 765  Narasin                   C43H12O11                   Masthühner                              60                 70  5 Tage    c) Angabe in der Gebrauchs-\n(Monocarboxylsäure-                                                                                      anweisung:\nPolyether gebildet durch                                                                                \"Gefährlich für Einhufer\"\nStreptomyces aureofaciens)\nE 768  Nicarbazin                Aquimolarer Komplex aus Masthühner                   4 Wochen      100               125   9 Tage\n1,3-Bis(4-Nitrophenyl)\nHarnstoff und 4,6-Dimethyl-\n2-Pyrimidinol","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck             Gehalt an Zusatzstoffen                sonstige Bestimmungen\na) VerwendungsbeschrAnkungen\nTierart          HOchstaller                            Wartezeit   bl Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                                 mg je kg\nEWG-Nr.       Bezeichnung                                            oder                der                                            c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere        min              max                  Empfehlungen\n1               2                           3                       4                  5                    6               7                        8\nE 758  Robenidin                1,3-Bis[(4-Chloro-        Masthühner,                                30                36   5 Tage\nbenzyliden)-Amino]        Truthühner\nGuanidin-Hydrochlorid\nMastkaninchen                              50                66   5 Tage\nE 766  Salinomycin-Natrium      C42Hs9O11Na               Masthühner                                 50                 70  5 Tage   c) Angabe in der Gebrauchs-\n(Monocarboxylsäure-                                                                                      anweisung:\nPolyether-Natriumsalz                                                                                   \"Gefährlich für Einhufer\"\n~\n1\\)\ngebildet durch                                                                                                                      (X)\nStreptomyces albus)                                                                                                                   1\n--4\nD>\nCO\n8.       Konservierungsstoffe\nci\n~\nE 236  Ameisensäure             CH2O2\n>\nC:\nE 295  Ammoniumformiat                                                                                                                                               cn\nCHsO2N                                                                                                                              CO\nD>\nE 284  Ammoniumpropionat        C3H9O2N                                                                                                                              ~\na,\nE 296  DL-Äpfelsäure            C4HsOs                                                                                                                               0\n::,\n_::,\nE 263  Calciumacetat            C4HsO4Ca                                                                                                                             ci\n<D\n::,\nE 333  Calciumcitrate                                                                                                                                                1\\)\nalle                                                                    b) alle Futtermittel            ~\nE 238  Calciumformiat           C2H2O4Ca                                                                                                                             c....\nC:\nE 327  Calciumlactat            CsH10OsCa\n~-\n...J.\n<O\n(X)\nE 282  Calciumpropionat         CsH1oO4Ca                                                                                                                            (X)\nE 203  Calciumsorbat            C12H14O4Ca\nE 330  Citronensäure            CsHeO1\nE 260  Essigsäure               C2H4O2\nE 240  Formaldehyd              CH2O                      Schweine                              6 Monate                             a) nur in Magermilch,\nHOchstgehalt: 600 mg/kg\nalle                                                                       a) nur für Silage\nE 297  Fumarsäure               C4H4Q4                    alle                                                                       b) alle Futtermittel             a,\nCO\nCO","Zusatzstoff                                  Verwendungszweck          Gehalt an Zusatzstoffen                sonstige Bestimmungen\na) Verwendungsbeschränkungen\n8\nTierart          HOchstaller                         Wartezeit   b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                             mg je kg\nEWG-Nr.        Bezeichnung                                           oder                der                                         c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere    min.              max.                 Empfehlungen\n1                 2                           3                      4                  5                 6               7                        8\nE 214   4-Hydroxy-                C9H10O3\nbenzoesäure-\nethylester\nE 215   4-Hydroxy-                C9H9O3Na\nbenzoesäure-\nethylester-\nNatriumsalz\nE 218   4-Hydroxy-                CaHaOJ                                                                                                                           a:,\nC\nbenzoesäure-                                                                                                                                               ::::,\na.\nmethylester                                                                                                                                                <D\nC/)\nHeimtiere                                                                                          (0\nE 219   4-Hydroxy-                                                                                                                                                 <D\nCaH1O3Na                                                                                                                         (/)\nbenzoesäure-                                                                                                                                               <D\n1-l'\nmethylester-                                                                                                                                               CT\nNatriumsalz                                                                                                                                                DJ\n.:-=\nc...\nE 216   4-Hydroxy-                C10H12O3                                                                                                                         Q)\nbenzoesäure-                                                                                                                                               =r\npropylester\neo\nQ)\nb) alle Futtermittel            ::::,\n(0\nE 217   4-Hydroxy-                C10H11O3Na                                                                                                                       ~\nCO\nbenzoesäure-                                                                                                                                               (X)\npropylester-                                                                                                                                              SI'\nNatriumsalz                                                                                                                                                -i\n~\nE 261   Kaliumacetat              C2H3O2K\nE 332   Kaliumcitrate\nE 326   Kaliumlactat              C3H5O3K\n~ alle\nE 283   Kaliumpropionat           C3HsO2K\nE 202   Kaliumsorbat              CsH1O2K\nE 336   L-Kaliumtartrate\nMethylpropionsäure        C4HaO2                    alle                                 1000              4000\naußer Legehennen\nE 270   Milchsäure                C3HsO3                    alle","Zusatzstoff                                  Verwendungszweck          Gehalt an Zusatzstotten                    sonstige Bestimmungen\na) Verwendungsbeschränkungen\nTierart          Höchstalter                           Wartezeit     b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                             mg je kg\nEWG-Nr.       Bezeichnung                                           oder                der                                             cl Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkalegorie          Tiere    min.              max.                     Empfehlungen\n1               2                           3                      4                  5                 6                 7                          8\nE 331   Natriumcitrate\nE 262   Natriumdiacetat          C4H7Q4Na                  1alle                                                                    ~ b) alle Futtermittel\nE 237   Natriumformiat           CHO2Na\nE 222   Natriumbisulfit          NaHSO3\n1500\noder\nallein             b) alle Futtermittel,           z:,\nausgenommen nicht ver-\n1 Hunde, Katzen                                   zusammen,\narbeitetes Fleisch und\n1\\)\n0)\nE 223   Natriummetabisulfit      Na2S2Os                                                                     ausgedrückt\nnicht verarbeiteter Fisch      1\nin SO2\n~\nl\n0>\nCO\nE 337   Natrium-Kaliumtartrat    C4H4OsKNa · 4H2O                                                                                                                     a.\nE 325   Natriumlactat            C3HsO3Na\nlalle                                                                      b) alle Futtennlttel             ~\n>C\nC/)\nE 250   Natriumnitrit            NaNO2                     Hunde, Katzen                                             100              a) nur Futtermittel in Dosen   CO\n0>\nE 281   Natriumpropionat         C3HsO2Na\ng\nOJ\nE 201   Natriumsorbat            CsH1O2Na                                                                                                                             0\n::::,\nalle                                                                                                    :;,\nE 335   L-Natriumtartrate                                                                                                                                              a.\n<t>\n::::,\nE 338   Orthophosphorsäure                                                                                                            b) alle Futtermittel\nH3PO4                     J                                                                                                           1\\)\n~\nE 490   1,2-Propandiol           C3HeO2                    Hunde                                                 53000                                                 C-\nC\nKatzen                                                75000                                                 ~-\n~\n<.D\n0)\nE 280   Propionsäure             C3HsO2                      alle                                                                                                      0)\nE 507   Salzsäure                HCI                         alle                                                                     a) nur für Silage\nE 513   Schwefelsäure            H2SO4                       alle                                                                     a) nur für Silage\nE 200   Sorbinsäure              CsHeO2\n! alle                                                                   ~ b) alle Futtermittel\nE 334   L-Weinsäure              C4HsOs\nCO\n0\n-.","CO\nZusatzstoff                               Verwendungszweck          Gehalt an Zusatzstoffen              sonstige Bestimmungen      0\nN\na) Verwendungsbeschrlnkungen\nTierart          HOchstaller                         Wartezeit b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                          mg je kg\nEWG-Nr          Bezeichnung                                        oder                der                                       c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung                                        min.\nTierkategorie          Tiere                      max.               Empfehlungen\n1                2                           3                   4                  5                 6               7                      8\n9.        Säureregulatoren\n503   Ammoniumcarbonat\n510   Ammoniumchlorid\nAmmoniumdihydrogen-\northophosphat\n503   Ammoniumhydrogen-\ncarbonat                                                                                                                                              a,\nC\n:,\nQ.\nE 170 Calciumcarbonat                                                                                                                                         <D\n(/)\n<O\nE 341   Calciumhydrogen-                                                                                                                                      <D\n(/)\northophosphat                                                                                                                                         <D\nF3\"\nC\"\n529   Calciumoxid                                                                                                                                           m\n~\nE 341   Calciumtetrahydro-                                                                                                                                    c..\nQ)\northophosphat\n...\n:3\"\n<O\nDiammoniumhydrogen-                                                                                                                                   Q)\n:,\n540\northophosphat\nDicalc iumdiphosphat\nHunde, Katzen                                                                                     -\n<O\n<O\n(X)\n51'\nE 340   Dikaliumhydrogen-                                                                                                                                     -4\northophosphat                                                                                                                                         ~\n296   DL- und L-Äpfelsäure\n-\n500   Dlnatriumcarbonat\nE 450 (a) Dinatriumdihydrogen-\ndiphosphat\nE 339  Dinatriumhydrogen-\northophosphat\nE 340  Kaliumdihydrogen-\northophosphat\n501   Kalium hydrogen-\ncarbonat\nE 339  Natriumdihydrogen-\northophosphat","Zusatzstoff                                 Verwendungszweck          Gehalt an Zusatzstoffen              sonstige Bestimmungen\na) Verwendungsbeschrankungen\nTierart          HOchstalter                         Wartezeit b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                            mg Je kg\nEWG-Nr          Bezeichnung                                          oder                der                                       c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere    min               max                Empfehlungen\nt                 2                           3                     4                  5                 6               7                      8\n500    Natrium hydrogen-\ncarbonat\n524    Natriumhydroxid\nE 350    Natriummalat\n(Salz der DL- oder                                                                                                                                      ~\n1\\)\nL-Äpfelsäure)                                       1                                                                                                   CX>\n1\n500    Natriumsesquicarbonat                               1                                                                                                   ~\nD>\n(C\nQ.\nE 450 (b) Pentakaliumtri-                                                                                                                                         ~\nphosphat                                                                                                                                                )>\n1                                                                                                   C\nCl>\n(C\nE 450 (b) Pentanatriumtri-                                      Hunde, Katzen                                                                                     D>\nCT\nphosphat                                                                                                                                                (t)\nCD\n0\nE 507    Salzsäure                                                                                                                                               ::J\n?\nQ.\nE 513    Schwefelsäure                                       1                                                                                                   (t)\n::J\n1\\)\nE 450 (a) Tetrakaliumdiphosphat                                                                                                                                   ~\nc...\nC\nE 450 (a) Tetranatriumdiphosphat                                                                                                                                  :! .\n....<O\nE 340    Trikaliumorthophosphat                                                                                                                                  CX>\nCX>\nE 339    Trinatrium-\northophosphat\nCO\n0\nw","Zusatzstoff                                  Verwendungszweck          Gehalt an Zusatzstoffen                sonstige Bestimmungen\na) Verwendungsbeschrankungen\ng\nTierart          HOchstalter                           Wartezeit b) Futtermittelarten\nEWG-Nr                               chemische Bezeichnung                              der            mg je kg\nBezeichnung                                            oder                                                            c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung                                 Tiere    min.              max.                 Empfehlungen\nTierkategorie\n1               2                           3                      4                  5                 6                 7                      8\n10.     Spurenelemente\nE1   Eisen (Fe) als                                      alle                                              1250\n(insgesamt)\nEisen-(11)-carbonat     FeCO3\nEisen-(11)-chlorid,     FeCl2 · 4H20\nTetrahydrat\nEisen-(111)-chlorid,    FeCl3 · 6H2O\nHexahydrat                                                                                                                                               a,\nC\n::::,\nEisen-(11)-citrat,      Fe3(CsHsO1)2 · 6H2O                                                                                                              0.\n(1)\n(1)\nHexahydrat                                                                                                                                              (0\n(1)\nEisen-(11)-fumarat      FeC4H204                                                                                                                         (1)\n(1)\nFt\nEisen-( 11)-lactat,     Fe(C3HsO3)2 · 3H2O                                                                                                               f;j\nTrihydrat                                                                                                                                                ii>\n_p:t\nEisen-(111)-oxid        Fe2O3                                                                                                                            c...\nQ)\n~\nEisen-(11)-sulfat,      FeSO4 · 7H2O                                                                                                                    <OQ)\nHeptahydrat                                                                                                                                               ::::,\n-\n(0\nE2   Jod (J) als                                         alle                                              40                                                    <O\nCO\n(insgesamt)                                          ~\nCalciumjodat,           Ca(JO3)2 · 6H2O\nHexahydrat                                                                                                                                                -f\n~\nCalciumjodat,           Ca(JO3)2\nwasserfrei\nKaliumjodid             KJ\nNatriumjodid            NaJ\nE3   Kobalt (Co) als                                     alle                                               10\n(insgesamt)\nKobalt-(11)-acetat,     Co(CH3COO)2 · 4H2O\nTetrahydrat\nBasisches               2CoCO3 · 3CO(OH)2 · H2O\nKobalt-(11)-carbonat,\nMonohydrat\nKobalt-(11)-chlorid,    CoCl2 • 6H2O\nHexahydrat","Zusatzstoff                                 Verwendungszweck           Gehalt an Zusatzstoffen                sonstige Bestimmungen\na) VerwendungsbeschrAnkungen\nTierart           HOchstalter                         Wartezeit   b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                             mg Je kg\nEWG-Nr       Bezeichnung                                           oder                der                                          c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkatPgorie          Tiere     min               max                  Empfehlungen\n1                2                           3                     4                  5                  6               7                        8\n(noch    Kobalt-(11)-nitrat.     Co(N03)2 · 6H20\nE 3)    Hexahydrat\nKobalt-(11)-sulf at,    CoS04 · H20\nMonohydrat\nKobalt-(11)-sulf at,    CoS04 · 7H20\nHeptahydrat                                                                                                                                              ~\nN\n0)\nE4    Kupfer (Cu) als                                     Kälber                                              30                 a) nur in Milchaustausch-         1\nfuttermitteln                   -4\n50                                                 ll>\nCO\nSchafe                                              15                                                 Q.\n~\nMastschweine           bis                                                                             >\n16 Wochen                  175                                                  C\nu,\nCO\nüber                                                                            ll>\n16 Wochen                    35                                                 g\nZuchtschweine                                       35                                                 CD\ng\nsonstige Tierarten                                  35                                                ?\noder Tierkategorien                               (jeweils                                              Q.\nCD\ninsgesamt)                                            :,\nN\nKupf er-(11)-acetat,    Cu(CH3C00)2 · H20                                                                                                                 ~\nMonohydrat                                                                                                                                                ~\nC\nBasisches\nKupfer-(I1)-carbonat,\nMonohydrat\nCuC03 · Cu (OH)2 · H20\n-\n:'!.\n(0\nCO\nCO\nKupfer-(11)-chlorid,    CuCl2 · 2H20\nDihydrat\nKupfer-(11)-Methionat Cu(CsH10N02S)2\nKupfer-(11)-oxid        CuO\nKupfer-(1I)-sulfat,     CuS04 · 5H20\nPentahydrat\nCO\n0\nU'I","CO\nZusatzstoff                                  Verwendungszweck          Gehalt an Zusatzstollen               sonstige Bestimmungen     g\na) VerwendungsbeschrAnkungen\nTierart          Höchstalter                          Wartezeit b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                             mg je kg\nEWG Nr       Bezeichnung                                           oder                der                                        c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere    min.              max                 Empfehlungen\n1               2                           3                      4                  5                 6                7                      8\nES    Mangan (Mn) als                                    alle                                              250\n(insgesamt)\nMangan-(11)-carbonat MnCO3\nMangan-(11)-chlorid.   MnCl2 · 4H2O\nTetrahydrat\nMangan-(11)-oxid       MnO\nMangan-(111)-oxid      Mn2O3\nCD\nSekundäres             MnHPO4 · 3H2O                                                                                                                   C\n::,\nMangan-(11)-                                                                                                                                           Q.\n(1)\nphosphat, Trihydrat\n\"'\n<O\n(1)\nMangan-(11)-sulfat.    MnSQ4 · 4H2O                                                                                                                    (/)\n(1)\nTetrahydrat                                                                                                                                            N°\nO\"\nMangan-(11)-sulfat,    MnSO4 · H2O                                                                                                                     i»\nMonohydrat                                                                                                                                            .:=:\n<-\nD>\nE 7   Molybdän (Mo) als                                  alle                                              2,5                                                 ::r\n-,\n<O\n(insgesamt)                                         D>\nAmmoniummolybdat       (NH4)6Mo1O24 · 4H2O                                                                                                             ::,\nNatriummolybdat        Na„MoQ4 · 2H2O                                                                                                                  ...\n<O\n(0\n(X)\nE8    Selen (Se) als                                     alle                                              0,5                                                !»\n(insgesamt)                                         -t\nNatriumselenat         Na2SeO,1                                                                                                                        ~\nNatriumselenit         Na2SeO:i\n-\nE6    Zink (Zn) als                                      alle                                              250\n(insgesamt)\nZinkacetat, Dihydrat   Zn(CH3 · COOb · 2H2O\nZinkcarbonat           ZnCO3\nZinkchlorid,           ZnCl2 · H2O\nMonohydrat\nZinklactat, Trihydrat  Zn(C3HsO3)2 · 3H2O\nZinkoxid               ZnO\nZinksulfat,            ZnSQ4 · 7H2O\nHeptahydrat\nZinksulfat,            ZnSO4 · H2O\nMonohydrat","Zusatzstoff                                  Verwendungszweck           Gehalt an Zusatzstollen                  sonstige Bestimmungen\nal VerwendungsbeschrAnkungen\nchemische Bezeichnung\nTierart           Höchstalter                         Wartezeit     bl Futtermittelarten\nEWG-Nr                                                               oder                der       mg, µg oder IE je kg\nBezeichnung                                                                                                              c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere     min               max                    Empfehlungen\n1                2                           3                      4                  5                  6               7                          8\n11.     Vitamine, Provitamine\nund ähnlich wirkende\nStoffe, die chemisch\neindeutig beschrieben\nsind\n20000 IE\nVitamin A als                                        Masthühner\n1 b)  alle Fullermlllel\n~\nSonstige Tierarten                                                                                        N\noder Tierkategorien                                                                                       CD\n1\nVitamin A-Präparat                                                                                                                                           -f\nD>\nVitamin 81 als                                                                                                                                                '°0.\nTh iaminhydrochlorid-                                                                                                                                         ..,\n(D\nPräparat\nC\n>\nC/)\nTh iaminhydrochlorid-\nReinsubstanz                                                                                                                                               '°D>\nO\"\n(D\nTh iaminmononitrat-\nPräparat                                                                                                                                                      a,\n0\n::,\nThiaminmononitrat-                                                                                                                                           _::,\nReinsubstanz                                                                                                                                                 0.\n(D\n::,\nVitamin 82 als                                                                                                                                                  N\nRiboflavin-Präparat                                                                                                                                          !D\nC-\nRiboflavin-                                                                                                                                                  C\nReinsubstanz                                        alle                                                                  ) b) alle Futtermittel             ~-\n_,.\n<O\nVitamin 8s als                                                                                                                                                  CD\nCD\nPyridoxol-hydro-\nchlorid-Präparat\nPyridoxol-hydro-\nchlorid-Reinsubstanz\nVitamin 812 als\nVitamin 812-Präparat\nVitamin C als\nVitamin C-Präparat\nL(+ )-Ascorbinsäure-\nReinsubstanz                                                                                                                                                  CO\n~","CO\nZusa1zs1otl                                  Verwendungszweck           Gehalt an Zusatzstoffen                  sonstige Bestimmungen         0\nCl)\na) Verwendungsbeschränkungen\nTierart           HOchstaller                         Wartezeit     b) Futtermittelarten\nchpmische Bezeichnung                                        mg. µg oder IE je kg\nEWGtlr        Bezeichnung                                           oder                der                                            c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere     min               max                    Empfehlungen\n1                 :>                         3                      4                  5                  6               7                          8\nVitamin O als\nE 670    Vitamin D2                                        Ferkel, Kälber                                     10000 IE               a) nur in Milchaustausch-\nfuttermitteln; gleichzeitige\nVerabreichung von Vitamin 03\nunzulässig\nRinder, Schafe.                                     4000 IE\nEinhufer\nSonstige Tierarten                                  2000 IE             1a)   gleichzeitige Verabreichung\nvon Vitamin 03 unzulässig\na,\nC\n:J\noder Tierkategorien                                                                                         a.\n(t)\naußer Geflügel                                                                                              (/)\n<O\n(t)\nE 671    Vitamin 03                                        Ferkel, Kälber                                     10000 IE               a) nur in Milchaustausch-         (/)\n(t)\nfuttermitteln; gleichzeitige  N\nVerabreichung von Vitamin 02  er\ni:ii'\"\nunzulässig                    _:::\nc...\nRinder, Schafe,                                     4000 IE                                                 OJ\n~\nEinhufer\ntO\nOJ\nMasthühner,                                         5000 IE               a) gleichzeitige Verabreichung    :J\n<O\nTruthühner                                                                    von Vitamin 02 unzulässig     ......\n<O\nSonstiges Geflügel                                  3000 IE                                                 ex,\n!»\nSonstige Tierarten                                  2000 IE                                                 _.\noder Tierkategorien                                                                                         ~\nVitamin E als\nVitamin E-Präparat\nVitamin KJ als\nMenadion-Oimethyl-\npyrimidinolbisulfit-\nPräparat\nMenadion-Natrium-\ni alle                                                                  } b) alle Futtermittel\nbisulfit-Präparat\nMenadion-Natrium-\nbisulfit-Reinsubstanz\nMenadion-Nicotin-\nsäureamid-Bisulfit-\nPräparat","Zusatzstoff                                Verwendungszweck          Gehalt an Zusatzstoffen                sonstige Bestimmungen\na) Verwendungsbeschränkungen\nTierart          Höchstalter                         Wartezeit   b) Futtermittelarten\nchemische Bezeichnung                                     mg. µg oder IE je kg\nEWG-Nr        Bezeichnung                                         oder                der                                         c) Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung\nTierkategorie          Tiere    min               max                  Empfehlungen\n1                2                           3                    4                  5                 6               7                        8\nBeta-Carotin als\nBeta-Carotin-Präparat\nBetain als\nBetain-Präparat\nBetain-Reinsubstanz                                                                                                                                   ~\nN\n(X)\nBiotin als\n1\nBiotin-Präparat                                                                                                                                       -1\nD(+)-Biotin-                                                                                                                                          ~\nReinsubstanz                                                                                                                                          a.\n..,\nCD\n)>\nCalcium-Pantothenat als                                                                                                                                 C\nCalcium-0-panto-                                                                                                                                      ~\nP>\nthenat-Präparat                                                                                                                                       g\nCalcium-0-panto-\nthenat-Reinsubstanz\nalle                                                                 b) alle Futtermittel\ng\nCalcium-DL-panto-                                                                                                                                     :'\nthenat-Präparat                                                                                                                                       a.\nCD\n~\nCalcium-DL-panto-                                                                                                                                     N\nthenat-Reinsubstanz                                                                                                                                    ~\nc:...\nC\nCholinchlorid als                                                                                                                                        2.\n~\nCholinchlorid-                                                                                                                                         <O\nPräparat                                                                                                                                               ~\nCholinchlorid-\nReinsubstanz\nFolsäure als\nFolsäure-Präparat\nFolsäure-\nReinsubstanz\nInosit als\nlnosit-Reinsubstanz\n8\nCO","Zusatzstoff                                  Verwendungszweck           Gehalt an Zusatzstoffen                sonstige Bestimmungen      ....\nCO\n0\na) Verwendungsbeschränkungen\nTierart          HOchstalter                          Wartezeit   b} Futtermittelarten\nEWG-Nr.                               chemische Bezeichnung                              der       mg, µg oder IE je kg\nBezeichnung                                           oder                                                             c} Gebrauchsanweisungen,\nBeschreibung                                  Tiere     min.\nTierkategorie                                      max.                 Empfehlungen\n1                2                           3                      4                  5                  6               7                        8\nNicotinsäure als\nNicotinsäure-Präparat\nNicotinsäure-\nReinsubstanz\nNicotinsäureamid als\nNicotinsäureamid-                                   alle                                                                  b) alle Futtermittel\nPräparat                                                                                                                                                  m\nC\nNicotinsäureamid-                                                                                                                                         :::,\na.\nReinsubstanz                                                                                                                                              CD\n(/)\n<O\np-Aminobenzoesäure als                                                                                                                                      m\nCD\np-Aminobenzoesäure-                                                                                                                                       ~\nCT\nReinsubstanz\n~\n~\nO>\n::r\nZusatzstoff                                  Verwendungszweck           Gehalt an Zusatzstoffen                sonstige Bestimmungen\na) Verwendungsbeschränkungen\neoO>\nTierart           HOchstalter                         Wartezeit   b) Futtermittelarten          :::,\nEWG-Nr.        Bezeichnung\nchemische Bezeichnung\nBeschreibung\noder\nTierkategorie\nder\nTiere     min.\nmg je kg\nmax.\nc) Gebrauchsanweisungen,\nEmpfehlungen\n...\n<O\n<O\n(X)\n1                2                           3                      4                  5                  6                7                       8            SD\n-4\n12.      Wasserbindende                                                                                                                                              ~\nStoffe\nAluminiumsulfat                                 Rinder                                             50000                a) nur In Mineralfuttermitteln","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988                             911\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die sachliche Zuständigkeit In der Kriegsopferversorgung\nVom 23. Juni 1988\nAuf Grund des § 2 des Gesetzes über das Verwaltungs-            sowie nach § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungs-\nverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der             gesetzes,\nBekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1169) wird              sowie die Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1 und 2\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                          des Bundesversorgungsgesetzes, wenn sie mit\nder orthopädischen Versorgung im Zusammenhang\nArtikel 1                                 steht,\nb) den mit der orthopädischen Versorgung oder mit\nDie Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der\nden Ersatzleistungen nach § 11 Abs. 3 ~nd § 12\nKriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 (BGBI. 1S. 367),\nAbs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes im Zusam-\ngeändert durch die Verordnung vom 21 . Januar 1968\nmenhang stehenden Kostenersatz nach § 24 des\n(BGBI. 1 S. 104), wird wie folgt geändert:\nBundesversorgungsgesetzes und § 65 a des Ersten\nBuches Sozialgesetzbuch.\"\n1. In § 1 werden die Buchstaben c und d gestrichen.\nBuchstabe e wird Buchstabe c.                                                      Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des\n,,§ 2                          Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer-\nDie orthopädischen Versorgungsstellen sind zustän-    versorgung auch im Land Berlin.\ndig für die Entscheidungen über\nArtikel 3\na) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in Verbin-\ndung mit § 13, nach § 11 Abs. 3, nach § 12 Abs. 1 in    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nVerbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 13     Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}