{"id":"bgbl1-1988-28-3","kind":"bgbl1","year":1988,"number":28,"date":"1988-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_28.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesrates","law_date":"1988-06-10T00:00:00Z","page":857,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["857\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1988                              Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1988                                                                                                      Nr. 28\nTag                                                                            I n h a It                                                                               Seite\n10. 6. 88 Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesrates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     857\n1102-1\n22. 6. 88 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-\npflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   867\n2121-51-7\n22. 6. 88 Sechste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        869\n7825-1-4\n23. 6. 88 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopfer-\nversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          911\n833-4\n24. 6. 88 Fünfzehnte Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(15. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG- 15. UhAnpV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            912\nneu: 621-1-12-15\n24. 6. 88 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   914\n424-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     915\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesrates\nVom 10. Juni 1988\nDer Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des\nGrundgesetzes durch Beschluß in seiner 590. Sitzung am\n10. Juni 1988 § 23 Abs. 4 seiner in der 296. Sitzung am\n1. Juli 1966 beschlossenen Geschäftsordnung (BGBI. 1\nS. 437) ergänzt und einen neuen Abschnitt IV a in die\nGeschäftsordnung eingefügt.\nDie mit Wirkung vom 10. Juni 1988 geltende Fassung\nder Geschäftsordnung wird nachfolgend bekanntgemacht.\nBonn, den 10. Juni 1988\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Bernhard Vogel","858                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nGeschäftsordnung des Bundesrates\nInhaltsübersicht\n1. Allgemeine Bestimmungen                  § 30   Abstimmungsregeln\n§   1   Mitglieder                                             § 31   Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel n   Abs. 2 Satz 1\ndes Grundgesetzes\n§   2   Inkompatibilität\n§ 32   Wirksamwerden der Beschlüsse\n§   3   Geschäftsjahr\n§ 33   Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages\n§   4  Ausweise, Fahrkarten\n§ 34   Sitzungsbericht\nII. Organe und Einrichtungen des Bundesrates             § 35   Vereinfachtes Verfahren\n§  5   Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten\nIV. Das Verfahren in den Ausschüssen\n§ 6    Stellung des Präsidenten\n§ 36   Zuweisung der Vorlagen\n§  7   Stellung der Vizepräsidenten\n§ 37   Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste\n§ 8    Präsidium\n§ 38   Einberufung, Leitung, Tagesordnung\n§ 9    Ständiger Beirat\n§ 39   Beratung\n§ 10   Schriftführer\n§ 40   Teilnahme und Fragerecht\n§ 11   Ausschüsse\n§ 41   Berichterstattung im Ausschuß\n§ 12   Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse\n§ 42   Beschlüsse\n§ 13   Vertreter des Bundesrates in anderen Organen\n§ 43   Umfrageverfahren\n§ 14   Sekretariat\n§ 44   Sitzungsniederschrift\nIII. Die Sitzungen des Bundesrates               § 45   Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse\n1. Vorbereitung der Sitzungen\nIVa. Das Verfahren in Angelegenheiten\n§ 15   Einberufung und Bekanntgabe                                           der Europäischen Gemeinschaften\n§ 16   Anwesenheitsliste                                       § 45a Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im\nRahmen der Europäischen Gemeinschaften an die\nAusschüsse\n2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze\n§ 45b Kammer für Vorlagen der Europäischen Gemeinschaften\n§ 17   Ausschluß der Öffentlichkeit\n§ 45c Vorsitzende der EG-Kammer\n§ 18   Teilnahme an den Verhandlungen\n§ 45d Zuweisung von EG-Vorlagen an die EG-Kammer\n§ 19   Fragerecht\n§ 45e Einberufung, Frist, vorläufige Tagesordnung\n§ 20   Leitung der Sitzung\n§ 45 f Öffentlichkeit\n§ 21   Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen\n§ 45g Teilnahme an den Verhandlungen\n§ 22   Ordnungsgewalt des Präsidenten                          § 45 h Anzahl der Stimmen, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung\n§ 45i  Umfrageverfahren\n3. Der Geschäftsgang im Bundesrat\n§ 45j  Vertreter in Gremien der Europäischen Gemeinschaften\n§ 23   Feststellung und Durchführung der Tagesordnung\n§ 45 k Anwendung von Verfahrensvorschriften\n§ 24   Verhandlungen\n§ 25   Berichterstattung                                                           V. Schlußbestimmungen\n§ 26   Anträge und Empfehlungen                                § 46   Stellvertreter\n§ 27   Anzahl der Stimmen                                      § 47   Auslegung der Geschäftsordnung\n§ 28   Beschlußfähigkeit                                       § 48   Abweichung von der Geschäftsordnung\n§ 29   Abstimmung                                              § 49   Inkrafttreten","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988                                859\n1. Allgemeine Bestimmungen                        II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates\nArtikel 50 GG:                                             Artikel 52 Abs. 1 GG:\nDurch den Bundesrat wirken die Länder bei der                (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein\nGesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.                Jahr.\nArtikel 51 GG:\n§5\nWahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten\n(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regie-\nrungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.        (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr\nSie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen    aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und drei Vize-\nvertreten werden.                                       präsidenten.\n(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder       (2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vizeprä-\nmit mehr als zwei Millionen Einwohner haben vier,        sidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine\nLänder mit mehr als sechs Millionen Einwohner fünf       Nachwahl stattfinden.\nStimmen.\n§6\n(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden,\nwie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können                       Stellung des Präsidenten\nnur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder          (1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutsch-\noder deren Vertreter abgegeben werden.                   land in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist\noberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates.\n§1\n(2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger\nMitglieder                         Zustimmung des Bundesrates vom Präsidenten einge-\nstellt, ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt;\nDie Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten des\ngleiches gilt für die Einstellung und Entlassung der Ange-\nBundesrates die Namen der Mitglieder des Bundesrates,\nstellten von Vergütungsgruppe BAT II a an aufwärts.\nden Zeitpunkt ihrer Bestellung als Mitglieder des Bundes-\nrates und der Landesregierungen und den Zeitpunkt des         (3) Der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwal-\nErlöschens ihrer Mitgliedschaft mit.                        tung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäu-\ndeteile und Grundstücke aus.\n§2\n§7\nInkompatibilität\nStellung der Vizepräsidenten\nDie Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig\ndem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundes-        (1) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im\nrates in den Bundestag gewählt, so muß es dem Präsiden-     Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung\nten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, wel-   seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall\nches der beiden Ämter es niederlegt.                        der Verhinderung liegt auch vor, solange der Präsident des\nBundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die\nBefugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt.\n§3\nGeschäftsjahr                          (2) Die Vizepräsidenten beraten den Präsidenten bei der\nErledigung seiner Aufgaben.\nDas Geschäftsjahr des Bundesrates beginnt am\n1. November eines jeden Jahres und endet am 31. Okto-\n§8\nber des folgenden Jahres.\nPräsidium\n§4                               (1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das\nAusweise, Fahrkarten                      Präsidium.\n(1) Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis      (2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen\nüber seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. Die Mit-     Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den Bundesrat\nglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für    auf. Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten des\ndie Bundesbahn und die. Bundespost. •                       Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung weder\ndem Bundesrat vorbehalten ist noch dem Präsidenten\n(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach         obliegt. Der Bundesrat kann das Präsidium mit der Aus-\nErlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.                 führung seiner Beschlüsse beauftragen.","860                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(3) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet                                 § 11\ndessen Sitzungen. Er hat das Präsidium einzuberufen,                                Ausschüsse\nwenn ein Vizepräsident es verlangt.\n(1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er kann\n(4) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens     für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse ein-\ndrei Mitglieder anwesend sind. Es beschließt mit der Mehr-  setzen.\nheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit\ngibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.                 (2) Die Länder sind in jedem Ausschuß durch ein Mit-\nglied des Bundesrates, ein anderes Mitglied oder einen\n(5) In dringenden Fällen kann der Präsident Beschlüsse     Beauftragten ihrer Regierung vertreten.\ndes Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.\n(3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten\n(6) Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Nieder-     den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Aus-\nschrift zu fertigen. Diese muß mindestens die Namen der      schußmitglieder schriftlich mit. Diese Mitteilungen werden\nTeilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen         den Ausschüssen bekanntgegeben.\nund bei Beschlüssen das Stimmverhältnis enthalten.\n(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der\n§9                              Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Der Präsident\noder in seinem Auftrag der Direktor des Bundesrates teilt\nStändiger Beirat\ndie Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem Vor-\n(1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. Ihm      sitzenden des Vermittlungsausschusses mit.\ngehören die Bevollmächtigten der Länder an. Er tritt in der\nRegel einmal wöchentlich zusammen.\n§ 12\n(2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt den Präsi-           Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse\ndenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzun-\ngen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des                (1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die\nBundesrates. Seine Beschlüsse werden in eine Nieder-         Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die\nschrift aufgenommen.                                         Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.\n(3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung      (2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stell-\nder laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und Bun-         vertretende Vorsitzende.\ndesregierung mit. Der für die Angelegenheiten des Bun-\n(3) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stell-\ndesrates und der Länder zuständige Bundesminister kann\nvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest\ninsoweit an den Sitzungen des Ständigen Beirates teil-\nnehmen und muß jederzeit gehört werden.                      seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.\n(4) Der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzun-\ngen des Ständigen Beirates teil.                                                         § 13\nVertreter des Bundesrates in anderen Organen\n(5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender\nReihenfolge zu:                                                 Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer\n1 . einem Mitglied des Präsidiums,                           juristischen Person des öffentlichen oder des privaten\nRechts, von Beiräten einer Dienststelle der Bundesregie-\n2. dem Bevollmächtigten, der zugleich Mitglied des Bun-\nrung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen,\ndesrates ist,\nso können der Bundesrat oder seine Ausschüsse verlan-\n3. jedem anderen Bevollmächtigten.                           gen, daß diese Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten.\n(6) Kommen nach Absatz 5 Nr. 2 oder 3 mehrere Per-\nsonen als Vorsitzende in Betracht, so führt das Mitglied                                 § 14\ndes Ständigen Beirates den Vorsitz, das ihm ohne Unter-\nbrechung am längsten angehört.                                                        Sekretariat\n(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle\n§ 10                             Bediensteten des Bundesrates angehören.\nSchriftführer                           (2) Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat\n(1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern für jedes  im Auftrag des Präsidenten. Er unterstützt ihn bei der\nGeschäftsjahr zwei Schriftführer.                            Führung seiner Amtsgeschäfte.\n(2) Ein Schriftführer unterstützt den Präsidenten in der\nSitzung. Sind beide Schriftführer zu einer Sitzung des\n111. Die Sitzungen des Bundesrates\nBundesrates nicht erschienen, so bestellt der Präsident ein\nanderes Mitglied des Bundesrates für diese Sitzung zum\nSchriftführer.                                                         1. Vorbereitung der Sitzungen\nArtikel 52 Abs. 4 GG:                                        Artikel 52 Abs. 2 GG:\n(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können                   (2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn\nandere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen           einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei\nder Länder angehören.                                        Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988                                 861\n§15                                   (2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates\nEinberufung und Bekanntgabe                      und der Bundesregierung sowie der anderen Teilnehmer\nan den Verhandlungen können Beauftragte der Länder\n(1) Der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich ein-         und des Bundes zugezogen werden.\nzuberufen, wenn ein Land oder die Bundesregierung es\nverlangt.                                                            Artikel 53 Satz 3 GG:\n(2) Der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vorbe-             Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die\nreitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen              Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.\nin vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.\n(3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie die                                    § 19\nNiederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse sollen                                     Fragerecht\nden Vertretungen der Länder so früh wie möglich zuge-\nstellt werden.                                                       (1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung\nzu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die\n(4) Kann die Zustellung nicht spätestens am sechsten          Bundesr~ierung oder deren Mitglieder richten.\nTag vor der Sitzung erfolgen, so sind die vorläufige Tages-\nordnung, die Vorlagen und die Berichte der beteiligten               (2) Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung\nAusschüsse den Vertretungen der Länder und gleichzeitig           Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem\nden Mitgliedern des Bundesrates unmittelbar zuzustellen.          Gegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen sind\ndem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der Sit-\n(5) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder            zung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich\nSitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. Die                mitzuteilen. Der Präsident leitet sie an die Bundesregie-\nSitzungen des Bundesrates werden durch Anschlag im                rung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung.\nSitzungsgebäude bekanntgegeben.\n(3) Die Fragen nach Absatz 2 sollen zu Beginn der dafür\nvorgesehenen Sitzung behandelt werden. Das fragestel-\n§16                               lende Land kann seine Frage mündlich begründen. Auf\nAnwesenheitsliste                         Antrag des fragestellenden Landes stellt der Präsident\nfest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates\nFür jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesen-            übernommen wird.\nheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung\neintragen.                                                           (4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hin-\nsichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3\ndes Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat auf\n2. A II g e m e i n e V e r f a h r e n s g r u n d sät z e dem laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der Bundes-\nregierung die Öffentlichkeit für die Dauer der Behandlung\nA r t i k e I 52 A b s . 3 Sa t z 3 u n d 4 G G :              der Frage auszuschließen. § 17 findet entsprechend\nAnwendung.\nEr (der Bundesrat) verhandelt öffentlich. Die Öffent-\nlichkeit kann ausgeschlossen werden.                              (5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unter-\nbleibt, wenn sich das fragestellende Land mit schriftlicher\nBeantwortung einverstanden erklärt hat. Die Antwort der\n§17\nBundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen.\nAusschluß der Öffentlichkeit\n(1) Über den Ausschluß der Öffentlichkeit für einen                                         § 20\nBeratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung                                 Leitung der Sitzung\nberaten und beschlossen. Die Wiederherstellung der\nÖffentlichkeit ist bekanntzugeben.                                   (1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.\n(2) Die Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung sind           (2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig ver-\nvertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes                  hindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt der dem\nbeschließt.                                                       Lebensalter nach älteste Regierungschef die Leitung der\nSitzung.\nArtikel 53 Satz 1 und 2 GG:\n§ 21\nDie Mitglieder der Bundesregierung haben das                Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen\nRecht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhand-\nlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teil-               Beabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den\nzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.                  Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die\nLeitung der Sitzung ab.\n§ 18\nTeilnahme an den Verhandlungen                                                  § 22\nOrdnungsgewalt des Präsidenten\n(1) An den Verhandlungen des Bundesrates können\nauch die Berichterstatter des Vermittlungsausschusses                (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundes-\nund die Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere             rates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt\nPersonen nur, wenn der Präsident dies zuläßt.                     des Präsidenten.","862                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert     (2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren Angele-\noder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung         genheiten des Bundesrates stellen.\ndes Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident\nkann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.           (3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen\nüberwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen\nvor. Empfiehlt ein Ausschuß dem Bundesrat die Änderung\n3. Der Geschäftsgang im Bundesrat                       oder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung\nmit vorzulegen.\n§ 23\nFeststellung und Durchführung der Tagesordnung                  Artikel 51 Abs. 2 GG:\n( 1) Der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung Änderun-            (2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder\ngen in der Zusammensetzung des Bundesrates bekannt.              mit mehr als zwei Millionen Einwohner haben vier,\nLänder mit mehr als sechs Millionen Einwohner fünf\n(2) Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat     Stimmen.\ndurch Beschluß die Tagesordnung fest.§ 19 Abs. 2 Satz 3\n§ 27\nbleibt unberührt.\nAnzahl der Stimmen\n(3) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte aus\n§ 15 Abs. 1 spätestens. zwei Wochen vor der Sitzung              Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51\nverlangt, daß ein Beratungsgegenstand auf die Tagesord-       Abs. 2 des Grundgesetzes zusteht, bemißt sich nach den\nnung gesetzt wird, so muß diesem Verlangen entsprochen         Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung,\nwerden, wenn das Land nicht auf die Behandlung in dieser       sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung\nSitzung verzichtet.                                            vorliegen.\n(4) Sind die Vorlage, die vorläufige Tagesordnung oder\nArtikel 52 Abs. 3 Satz 1 GG:\ndie Empfehlungen der Ausschüsse bezüglich eines\nGegenstandes nicht spätestens am sechsten Tag vor der                Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens\nSitzung gemäß § 15 Abs. 3 zugestellt worden, so darf              der Mehrheit seiner Stimmen.\ndieser Gegenstand nicht auf die Tagesordnung gesetzt\nwerden, wenn ein Land widerspricht, es sei denn, daß eine                                   § 28\nfür die Beschlußfassung des Bundesrates vorgesehene\nBeschlußfähigkeit\ngesetzliche Frist in weniger als sieben Tagen abläuft oder\ndaß es sich um eine eilbedürftige EG-Vorlage gemäß                (1) Der Bundesrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit\n§ 45 d Abs. 1 handelt.                                         seiner Stimmen vertreten ist.\n(5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung           (2) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Präsident die Sit-\nstehen, darf nicht verhandelt und beschlossen werden,          zung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung\nwenn ein Land widerspricht.                                    bekanntzugeben .\n§ 24                             . (3) Bei der Beschlußfassung des Bundesrates gemäß\nVerhandlungen                         Artikel 37, Artikel 84 Abs. 3 und 4 und Artikel 91 Abs. 2 des\nGrundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.\nDer Präsident soll darauf hinwirken, daß unabhängig\nvon der Berichterstattung der Ausschüsse bei Beratungs-           Artikel 51 Abs. 3 Satz 2 GG:\ngegenständen von allgemeinem Interesse oder von\nDie Stimmen eines Landes können nur einheitlich\nbesonderer Bedeutung die Gründe dargelegt werden, die\nund nur durch anwesende Mitglieder oder deren Ver-\nfür die Entscheidung über die Ausschußempfehlungen\ntreter abgegeben werden.\noder Anträge von Bedeutung sind.\n§ 25                                                         § 29\nBerichterstattung                                              Abstimmung\n(1) Die Ausschüsse sollen in der Sitzung des Bundes-           (1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlan-\nrates über Beratungsgegenstände von wesentlicher Be-           gen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abge-\ndeutung mündlich berichten.                                    stimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge\naufgerufen.\n(2) Die Berichte müssen die Beratungen in den Aus-\nschüssen objektiv wiedergeben, sollen sich aber auf die .         (2) Soweit eine Abstimmung über die Empfehlungen der\npolitisch bedeutsamen Ergebnisse beschränken. Über Ausschüsse nicht beantragt ist und keine einander wider-\nfachliche oder rechtstechnische Beratungen und deren           sprechenden Empfehlungen, keine Anträge oder Wort-\nErgebnis kann mit Zustimmung des Präsidenten ein meldungen vorliegen, kann der Präsident feststellen, daß\nschriftlicher Bericht unter Verzicht auf seinen Vortrag zu der Bundesrat gemäß den Empfehlungen der Ausschüsse\ndem Bericht über die Sitzung gegeben werden.                   beschlossen hat; er kann die Abstimmung über mehrere\nBeratungsgegenstände zusammenfassen. Satz 1 gilt für\n§ 26                            die Feststellung der Tagesordnung nach§ 23 Abs. 2 ent-\nAnträge und Empfehlungen                       sprechend.\n(1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge zu          (3) Der Präsident kann die Abstimmung über einen\nstellen.                                                       Gegenstand der Tagesordnung oder dazu vorliegende","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988                                   863\nAnträge bis spätestens zum Schluß der Sitzung zurück-          Artikel 43 Abs. 2 GG:\nstellen. Die Abstimmung muß zurückgestellt werden, wenn          (2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundes-\nmindestens zwei Länder es verlangen.                          regierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sit-\nzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse\n§ 30                               Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.\nAbstimmungsregeln\n(1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis                                § 33\n78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen so zu        Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages\nfassen, daß sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt,\nob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen               Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine\nbeschlossen hat,                                            Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu\nvertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu\neine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen\nmachen.\n(Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes),\n§ 34\nzu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung\nzu nehmen und welchen Inhalt diese Stellungnahme hat                               Sitzungsbericht\n(Artikel 16 Abs. 2 des Grundgesetzes),\n(1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wört-\neinem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustimmen        licher Bericht aufgenommen.\n(Artikel 78 des Grundgesetzes),\n(2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen\nwegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die\nvertraulich sind (§ 17 Abs. 2). Der Bundesrat kann bestim-\nEinberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen\nmen, daß über eine nichtöffentliche Sitzung ein Bericht\n(Artikel  n  Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),\nnicht aufgenommen wird.\ngegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Ein-\nspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen                      (3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb\n(Artikeln Abs. 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).  von zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch beim\nPräsidenten eingelegt wird. Gibt der Präsident dem Ein-\nAuch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung\nspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.\ndes Bundesrates erforderlich ist, muß die Abstimmung\neindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit\nseiner Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstim-                                   § 35\nmung über die Erteilung der Zustimmung wird über                             Vereinfachtes Verfahren\nAnträge, die Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.\nBei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnis-\n(2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge         nahme zugeleitet werden, gelten die Empfehlungen der\ngestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst     zuständigen Ausschüsse, der Bundesrat möge von der\nabzustimmen. Entscheidend ist der Grad der Abweichung       Vorlage Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine\nvon der Vorlage. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundes-  Bedenken erheben, als Stellungnahme des Bundesrates,\nrat. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen     sofern bis zur nächsten Sitzung des Bundesrates kein\nAntrag gemäß Artikel  n Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vor Land den Antrag auf Behandlung dieser Vorlage stellt.\nder Beschlußfassung über die Zustimmung abzustimmen.\n(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die Empfeh-\nlungen der Ausschüsse entsprechend.\nIV. Das Verfahren in den Ausschüssen\n§ 31                                                          § 36\nVerfahren bei Beschlüssen                                    Zuweisung der Vorlagen\nnach Artikel  n   Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes\n(1) Der Präsident weist die Vorlagen den zuständigen\nIm Verfahren nach Artikeln Abs. 2 Satz 1 des Grund-      Ausschüssen zu und bestimmt den federführenden Aus-\ngesetzes stellt der Präsident, sofern über mehrere Anru-    schuß. Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Be-\nfungsgründe zu einem Gesetz abzustimmen ist, zunächst       ratung einer Vorlage soll möglichst beschränkt werden.\nallgemein fest, ob eine Mehrheit für die Anrufung des       Der Präsident kann den Direktor des Bundesrates mit der\nVermittlungsausschusses vorhanden ist. Ist dies der Fall,   Zuweisung der Vorlagen und der Bestimmung des feder-\nso läßt er über die Einzelanträge beraten und abstimmen.    führenden Ausschusses beauftragen.\nAnschließend kann er nach erneuter Beratung darüber\n(2) Der Präsident hat Vorlagen eines Landes auf dessen\nabstimmen lassen, ob der Vermittlungsausschuß unter\nZugrundelegung aller gefaßten Einzelbeschlüsse angeru-      Verlangen unmittelbar auf die vorläufige Tagesordnung\nfen werden soll; er hat abstimmen zu lassen, wenn ein       des Bundesrates zu setzen.\nLand es verlangt.\n§ 32                                                          § 37\nWirksamwerden der Beschlüsse                        Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste\nDie Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende          (1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates.\nder Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behand-        Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des\nlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und       Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15\nabgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.              Abs. 5 entsprechend.","864                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.                              § 41\nDie Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuß\nBerichterstattung Im Ausschuß\nnichts anderes beschließt.\nDer Ausschuß bestellt, soweit dies für seine Beratungen\n(3) Für jede Ausschußsitzung wird eine Anwesenheits-\nerforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände\nliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung\nBerichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet,\neintragen.\nsoweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.\n§ 38\nEinberufung, Leitung, Tagesordnung                                            § 42\n(1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein. Er hat ihn                          Beschlüsse\nunverzüglich einzuberufen, wenn ein Ausschußmitglied es         (1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als\nver1angt. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Aus-    die Hälfte der Länder vertreten ist.\nschusses vor und leitet sie.\n(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.\n(2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Länder\nso früh wie möglich, spätestens am sechsten Tag vor der         (3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit ein-\nSitzung zugestellt. Kann diese Frist nicht eingehalten wer-  facher Mehrheit.\nden, so ist die Tagesordnung den Vertretungen der Länder                                  § 43\nund gleichzeitig fernschriftlich den Mitgliedern des Aus-\nUmfrageverfahren\nschusses mitzuteilen.\nHält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vor-\n(3) Soweit der Ausschuß nicht federführend ist, soll die\nlage für entbehrlich, so kann die Stellungnahme der Mit-\nTagesordnung den Zweck der Beratung der einzelnen\nglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage eingeholt\nGegenstände angeben.\nwerden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, daß auf\n§ 39                            Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung ein-\nberufen werden kann.\nBeratung\n§ 44\n(1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlußfassung des\nBundesrates vor.                                                                Sitzungsniederschrift\n(2) Der Präsident kann die Ausschüsse mit der Aus-          (1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt der\narbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen.          Sekretär eine Niederschrift. Diese muß mindestens die\nNamen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der\n(3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten.         Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis ent-\nIst ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer     halten. Auf Antrag eines Landes ist das Abstimmungs-\nAusschüsse von gleicher Bedeutung, so kann der Präsi-        ergebnis nach Ländern aufzuführen.\ndent gemeinsame Beratung anordnen.\n(2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der\n(4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.     Ausschuß gemäß§ 37 Abs. 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der\nVerhandlungen aufgehoben hat.\n(5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten\nTag vor der nächsten Sitzung des Bundesrates abge-              (3) Der Wortlaut der von einem Ausschuß gefaßten\nschlossen haben.                 ·                           Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen kön-\nnen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit\nArtikel 53 Satz 1 und 2 GG:                              der Ausschuß nichts anderes beschließt.\nDie Mitglieder der Bundesregierung haben das\nRecht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhand-                                  § 45\nlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teil-            Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse\nzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.\nDer Sekretär des federführenden Ausschusses stellt\ndie Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder Vortage zu-\n§ 40\nsammen und leitet sie den Vertretungen der Länder zu.\nTeilnahme und Fragerecht\n(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der\nIVa. Das Verfahren in Angelegenheiten\nLandesregierungen, die nicht Mitglieder der Ausschüsse\nder Europäischen Gemeinschaften\nsind, sowie Beauftragte der Bundesregierung können an\nden Verhandlungen der Ausschüsse und Unteraus-\nschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen.                             Artikel 2 Abs. 1 bis 3 EEAG:\n(2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Aus-\n(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat\nschüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen            unbeschadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Ver-\nan die Mitglieder der Bundesregierung und deren Be-\nträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäi-\nauftragte Fragen stellen.                                       schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen\nAtomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (BGB/. II S. 753)\n(3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder              umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über\nandere Personen, deren Teilnahme sie für erforder1ich           alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Gemein-\nhalten, anhören.                                                schaft, die für die Länder von Interesse sein könnten.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1988                               865\n(2) Die Bundesregierung gibt vor ihrer Zustimmung                               § 45c\nbei Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften,                       Vorsitzende der EG-Kammer\ndie ganz oder in einzelnen Bestimmungen ausschließ-\nliche Gesetzgebungsmaterien der Länder betreffen           (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache den Vorsit-\noder deren wesentliche Interessen berühren, dem Bun-    zenden, den ersten, den zweiten und den dritten stellver-\ndesrat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen ange-       tretenden Vorsitzenden der EG-Kammer für ein Jahr aus\nmessener Frist.                                         der Mitte der Mitglieder der EG-Kammer.\n(3) Die Bundesregierung berücksichtigt diese Stel-      (2) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stell-\nlungnahme bei den Verhandlungen. Soweit eine Stel-      vertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest\nlungnahme ausschließliche Gesetzgebungsmaterien         seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.\nder Länder betrifft, darf die Bundesregierung hiervon\nnur aus unabweisbaren außen- und integrationspoliti-       Artikel 2 Abs. 4 EEAG:\nschen Gründen abweichen. Im übrigen bezieht sie die\n(4) Im Falle einer Abweichung von der Stellung-\nvom Bundesrat vorgetragenen Länderbelange in ihre\nnahme des Bundesrates zu einer ausschließlichen\nAbwägung ein.\nGesetzgebungsmaterie der Länder und im übrigen auf\n§ 45a                               Verlangen teilt die Bundesregierung dem Bundesrat\ndie dafür maßgeblichen Gründe mit.\nZuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben\nim Rahmen der Europäischen Gemeinschaften\nan die Ausschüsse                                                  § 45d\n(1) Der Präsident wählt aus den Unterrichtungen über        Zuweisung von EG-Vorlagen an die EG-Kammer\nVorhaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften             (1) Stellt der Präsident fest, daß die Beschlußfassung\ndiejenigen aus, welche für eine Beratung im Bundesrat in   des Bundesrates zu einer EG-Vorlage im Hinblick auf den\nBetracht kommen, und weist sie den Ausschüssen zu. Der     Beratungsstand in den zuständigen Gremien der Europäi-\nPräsident kann den Direktor mit der Auswahl und der        schen Gemeinschaften keinen Aufschub bis zur nächsten\nZuweisung der Unterrichtungen beauftragen. Jedes Land      bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates duldet (eil-\nund jeder Ausschuß können verlangen, daß weitere Unter-    bedürftige EG-Vorlagen), weist er die EG-Vorlage zur Ver-\nrichtungen den Ausschüssen zugewiesen werden.              handlung und Beschlußfassung der EG-Kammer zu, wenn\n(2) Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Bera-    er nicht den Bundesrat einberuft.\ntung einer Unterrichtung soll möglichst beschränkt werden.     (2) Der Präsident weist der EG-Kammer alle als vertrau-\nDies gilt insbesondere für Unterrichtungen, deren Eil-     lich bezeichneten EG-Vorlagen zur Beschlußfassung zu.\nbedürftigkeit(§ 45d Abs. 1) bereits zum Zeitpunkt der Zu-\nweisung absehbar ist.                                          (3) Der Präsident kann die EG-Kammer mit der Entge-\ngennahme von Berichten der Bundesregierung zu EG-\n(3) Jedes Land kann im Hinblick auf den Fortgang der    Vorlagen gemäß Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Einheit-\nVerhandlungen in den Gremien der Europäischen              lichen Europäischen Akte betrauen, wenn die Bundes-\nGemeinschaften verlangen, daß eine Unterrichtung, zu der   regierung Gelegenheit zur vertraulichen Berichterstattung\nder Bundesrat bereits Beschluß gefaßt hat, den Ausschüs-   wünscht.\nsen erneut zugewiesen wird. Unter den gleichen Voraus-\nsetzungen kann dies ein Ausschuß beantragen, dem die          (4) Der Präsident kann den Direktor damit beauftragen,\nUnterrichtung bereits früher zugewiesen war.               EG-Vortagen der EG-Kammer zuzuweisen und diese mit\nder Entgegennahme von Berichten nach Absatz 3 zu\nbetrauen. Der Direktor handelt in diesen Fällen im Ein-\n§ 45b                           vernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für\nKammer für Vorlagen                     Fragen der Europäischen Gemeinschaften.\nder Europäischen Gemeinschaften\n(5) Die Zuweisung einer EG-Vorlage an die EG-Kammer\n(1) Der Bundesrat bildet eine EG-Kammer zur Verhand-    steht bis zu deren Beschlußfassung der Beratung in den\nlung und Beschlußfassung über eilbedürftige oder vertrau-  Ausschüssen und der Verhandlung und Beschlußfassung\nliche Vorlagen, die Vorhaben im Rahmen der Europäi-        durch den Bundesrat nicht entgegen.\nschen Gemeinschaften betreffen (EG-Vorlagen).\n§ 45e ·\n(2) Beschlüsse der EG-Kammer haben die Wirkung von\nBeschlüssen des Bundesrates.                                      Einberufung, Frist, vorläufige Tagesordnung\n(3) Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stell-      (1) Der Vorsitzende beruft die EG-Kammer außer im Fall\nvertretendes Mitglied des Bundesrates als Mitglied in die  des§ 45i ein, wenn ihr Zusammentreten erfordertich wird.\nEG-Kammer. Seine weiteren Mitglieder und seine stell-      Jedes Land kann die Einberufung der EG-Kammer zu\nvertretenden Mitglieder des Bundesrates sind stellvertre-  einer ihr zugewiesenen EG-Vortage vertangen.\ntende Mitglieder der EG-Kammer.\n(2) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann\n(4) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten   in Eilfällen so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand\nden Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung des Mitglie-   eilbedürftiger EG-Vorlagen in den Gremien der Europäi-\ndes der EG-Kammer schriftlich mit. Die Mitteilung wird der schen Gemeinschaften erfordert. Die Einberufung erfolgt\nEG-Kammer bekanntgegeben.                                  durch Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung.","866                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\n§ 45f                                                            § 45j\nÖffentlichkeit                                            Vertreter in Gremien\nder Europäischen Gemeinschaften\n(1) Die EG-Kammer verhandelt öffentlich. Die Öffentlich-\nkeit kann ausgeschlossen werden. Soweit die EG-Kammer           Benennt der Bundesrat Vertreter zu Verhandlungen in\nnach § 45d Abs. 2 oder 3 tätig wird, beschließt sie über     Gremien der Europäischen Gemeinschaften, so sind diese\nden Ausschluß der Öffentlichkeit. Im übrigen ist § 17         Vertreter an Stellungnahmen oder sonstige Weisungen\nentsprechend anzuwenden.                                      des Bundesrates gebunden. Die Vertreter berichten im\nAnschluß an eine Sitzung des jeweiligen Gremiums über\n(2) Beschlüsse der EG-Kammer zu vertraulich zu             die die Länder insbesondere interessierenden Gesichts-\nbehandelnden EG-Vortagen und ihre Begründungen wer-           punkte in der Regel schriftlich. Die Ausschüsse des\nden veröffentlicht, soweit die EG-Kammer nichts anderes       Bundesrates können verlangen, daß sie Berichte auch in\nbeschließt.                                                   anderer Form erhalten.\n§ 45g\nTeilnahme an den Verhandlungen                                                 § 45k\nAnwendung von Verfahrensvorschriften\nAn den Verhandlungen der EG-Kammer können auch\ndie Staatssekretäre des Bundes und Beauftragte der Län-          § 15 Abs. 3 und 5, §§ 16, 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 20,\nder teilnehmen, die ständige Vertreter eines Mitgliedes       21, 22, 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 26 Abs. 3, §§ 29, 30,\noder stellvertretenden Mitgliedes der EG-Kammer sind;         32 und 34 sind entsprechend anzuwenden.\nandere Personen nur, soweit der Vorsitzende dies zuläßt.\n§ 45h                                              V. Schlußbestimmungen\nAnzahl der Stimmen,\nBeschlußfähigkeit, Beschlußfassung                    Artikel 51 Abs. 1 GG:\n(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regie-\n(1) Die Anzahl der Stimmen der Länder in der EG-\nKammer richtet sich nach Artikel 51 Abs. 2 des Grund-\nrungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.\nSie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen\ngesetzes. Die Stimmen eines Landes können nur einheit-\nlich durch ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der\nvertreten werden.\nEG-Kammer abgegeben werden, das, außer im Fall des\n§ 45 i, bei der Sitzung der Kammer anwesend sein muß.            Artikel 52 Abs. 4 GG:\n(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können\n(2) Die EG-Kammer ist beschlußfähig, wenn die Mehr-\nandere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen\nheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit\nder Länder angehören.\nhat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.\n(3) Die EG-Kammer faßt ihre Beschlüsse mit min-                                           § 46\ndestens der Mehrheit ihrer Stimmen.                                                     Stellvertreter\n(4) Kommt im Zuge einer Abstimmung ein Beschluß               Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse im\nnicht mit der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Mehrheit         Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch die stellver-\nzustande und besteht Grund zu der Annahme, daß dies           tretenden Mitglieder.\ndarauf zurückzuführen ist, daß nicht alle Länder in einer\nzur Abstimmung berechtigenden Weise vertreten sind, so                                       § 47\nleitet der Vorsitzende nach Abschluß der Beratungen ein                   Auslegung der Geschäftsordnung\nUmfrageverfahren (§ 45i) ein.\n(1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident\nMeinungsverschiedenheiten über die Auslegung der\n§ 45i\nGeschäftsordnung für diese Sitzung.\nUmfrageverfahren\n(2) Im übrigen entscheidet auf Verlangen des Präsiden-\n(1) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer      ten oder eines Landes der Bundesrat.\nEG-Vorlage für entbehrlich, so kann die Beschlußfassung\nim Wege der Umfrage herbeigeführt werden. Über die\n§ 48\nUmfrage ist ein Bericht zu fertigen.\nAbweichung von der Geschäftsordnung\n(2) Außer im Fall des§ 45h Abs. 4 kann jedes Land der\nBeschlußfassung im Umfrageverfahren widersprechen.               Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäfts-\nordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen\nArtikel 2 Abs. 5 EEAG:                                     Beschlusses.\n(5) Ist dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-                                        § 49\nnahme zu geben, sind, unbeschadet der bereits be-                                    Inkrafttreten\nstehenden Regelungen, auf Verlangen Vertreter der\nLänder zu den Verhandlungen in den Beratungs-                 Diese Geschäftsordnung tritt am 1 . Oktober 1966 in\ngremien der Kommission und des Rates hinzu-                Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundes-\nzuziehen, soweit der Bundesregierung dies möglich ist.     rates vom 31. Juli 1953 (BGBI. II S. 527) außer Kraft."]}