{"id":"bgbl1-1988-27-8","kind":"bgbl1","year":1988,"number":27,"date":"1988-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/27#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1988-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1988/bgbl1_1988_27.pdf#page=28","order":8,"title":"Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr","law_date":"1988-06-07T00:00:00Z","page":852,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["852                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988. Teil 1\nAllgemeine Anordnung\nüber die Übertragung von Befugnissen,\ndie Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren\nund die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr\nVom 7. Juni 1988\n1. Übertragung von Zuständigkeiten                            II. Übertragung von Zuständigkeiten\nnach dem Bundesbeamtengesetz                               nach dem Beamtenversorgungsgesetz\nund ergänzenden Vorschriften\n(1) Ich übertrage auf\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,                        ( 1 ) Ich übertrage\n1. der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West\ndie Bundesanstalt für Gewässerkunde,\ndie Bundesanstalt für Wasserbau,                                 a) meine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1\nund Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes\ndas Deutsche Hydrographische Institut,                                (BeamtVG), soweit nicht in dieser Anordnung etwas\ndas Bundesamt für Schiffsvermessung,                                  anderes bestimmt ist,\ndas Oberprüfungsamt für die höheren technischen Ver-             b) die Aufgaben des Versorgungsträgers nach\nwaltungsbeamten,                                                      - dem Gesetz zur Regelung von Härten im Ver-\nden Deutschen Wetterdienst - Zentralamt - ,                              sorgungsausgleich,\n- Artikel 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen\ndas Kraftfahrt-Bundesamt,\nauf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs,\ndie Bundesanstalt für Straßenwesen,\n- § 53 b Abs. 2 des Gesetzes über Angelegen-\ndie Bundesanstalt für Flugsicherung - Zentralstelle-,                    heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG),\ndas Luftfahrt-Bundesamt und                                      c) die Zuständigkeit zur Erstattung von Aufwendungen\ndas Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundesbahn                      der Versicherungsträger nach Maßgabe der Ver-\nsorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,\ndie Befugnis\nd) die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenversor-\n1. nach§ 60 Bundesbeamtengesetz (BBG), einem Beam-                    gungsrechtlichen Entscheidungen und Maßnah-\nten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes               men, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder diese\ndie Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,                     Anordnung eine andere Zuständigkeit festgelegt\n2. nach § 64 Satz 1 BBG, die Übernahme oder Fort-                     wird,\nführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu  2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Zuständig-\nverlangen,                                                   keit\n3. nach§ 65 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit§ 65 Abs. 1           a) für Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18\nbis 3 und § 66 Abs. 1 Nr. 1 BBG, Nebentätigkeiten zu              BeamtVG beim Tode eines Beamten mit Dienst-\ngenehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu                     bezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vor-\nwiderrufen,                                                      bereitungsdienst,\n4. nach § 69 a Abs. 1 und 2 BBG, die Anzeige ihrer               b) für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45\nRuhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Ver-                 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG und die Klärung der Frage,\nsorgungsbezügen über eine Beschäftigung oder                      ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist,\nErwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenver-\nhältnisses entgegenzunehmen und gegebenenfalls              c) für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen\neine solche zu untersagen,                                        nach den§§ 32 bis 35 BeamtVG,\n5. nach § 70 Satz 2 BBG, der Annahme von Belohnungen             d) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-\nund Geschenken zuzustimmen,                                       chung zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs\nnach§ 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG,\n6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei Beträgen bis\n2 000 DM von der Rückforderung aus Billigkeitsgrün-          e) für die Anordnung einer amtsärztlichen Unter-\nden ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich           suchung zur Nachprüfung des Grades der Minde-\nallgemein meine Zustimmung,                                       rung der Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 5 Satz 2\nBeamtVG und\n7. nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätig-\nkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten          f) für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3\nauf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV),                 BeamtVG, bei Beträgen bis 2 000 DM von der Rück-\nGenehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrich-                forderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teil-\ntungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu                 weise abzusehen; insoweit erteile ich allgemein\nerteilen.                                                         meine_ Zustimmung.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1988                                853\nNach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist für die             V. Übertragung von Zuständigkeiten\nunter den Buchstaben c bis e genannten Entscheidun-         nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)\ngen die WSD West zuständig.\nIch übertrage auf die in Abschnitt I genannten Behörden\n(2) Ich behalte mir vor                                 die Befugnis              ·\n1. die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei-      1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, bei Beträgen bis\ndungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall      2 000 DM von der Rückforderung aus Billigkeits-\nhinausgehende Bedeutung haben,                            gründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit\n2. Entscheidungen nach § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 37,        erteile ich allgemein meine Zustimmung,\n§ 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 BeamtVG,      2. nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBesG, spätestens bei Be-\n3. Entscheidungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG             endigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge schriftlich\nund die Aufgaben im Sinne des Abschnitts II Abs. 1        anzuerkennen, daß dieser dienstlichen Interessen oder\nNr. 1 Buchstabe b dieser Anordnung für                    öffentlichen Belangen dient, in den Fällen, in denen die\nin Abschnitt I genannten Behörden für die Beurlaubung\n- die Beamten des Bundesverkehrsministeriums,\nzuständig sind,\n- die Leiter der mir nachgeordneten Ober- und Mittel-\nbehörden und                                        3. nach Nummer 57.1.11 BBesGVwV über den Miet-\nzuschuß der Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im\n- die Beamten des Hauptprüfungsamtes für die Deut-\nAusland (§ 52 Abs. 1 BBesG) und bei Abordnungen\nsche Bundesbahn\nvom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 a\nbis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses und           BBesG) zu entscheiden,\n4. die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge für    4. nach Nummer 59.5.5 BBesGVwV über die Rückforde-\ndie Hinterbliebenen der unter Nummer 3 genannten          rung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu entschei-\nPersonen, sofern der Beamte vor Eintritt in den Ruhe-     den,\nstand verstorben ist.\n5. nach § 66 Abs. 1 und 3 BBesG, den Anwärtergrund-\nbetrag herabzusetzen und nach Nummer 66.2.1\nIII. Übertragung von Ermächtigungen                 BBesGVwV über die Anerkennung besonderer Härte-\nnach dem Bundesreisekostengesetz                   fälle zu entscheiden, in denen von einer Kürzung abzu-\nund der Trennungsgeldverordnung                   sehen ist.\n(1) Ich ermächtige die in Abschnitt I genannten Be-\nhörden,\nVI. Übertragung von Zuständigkeiten\n1. nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes                 nach der Bundeslaufbahnverordnung (BL V)\n(BRKG) einen Zuschuß zum Tagegeld in Höhe des\nMehrbetrages der nachgewiesenen notwendigen Aus-         Ich übertrage den in Abschnitt I genannten Behörden die\nlagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der häus- Befugnis nach § 16 Abs. 5 Satz 1 BLV, über die Zulassung\nlichen Ersparnis zu bewilligen,                        zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu\nentscheiden.\n2. nach § 11 Abs. 2 BRKG das Tage- und Übernach-\ntungsgeld(§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weite-\nren achtundzwanzig Tagen zu bewilligen,                          VII. Übertragung von Zuständigkeiten\n3. nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung über das Tren-                     nach anderen Vorschriften\nnungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im\n(1) Ich übertrage\nInland (TGV) einem Anspruch auf Trennungsgeld bei\neiner Einstellung zuzustimmen, wenn Umzugskosten-      1. den Leitern der in Abschnitt I genannten Behörden die\nvergütung nicht zugesagt ist.                             Befugnis nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die\nGewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte\n(2) Ich bestimme die in Abschnitt I genannten Behörden      und Richter des Bundes, Beamten der Besoldungs-\nnach § 9 Abs. 3 TGV als für die Gewährung von Tren-           gruppe A 2 bis A 15 der Besoldungsordnung A Jubi-\nnungsgeld zuständige Behörden.                                läumszuwendungen aus Anlaß des fünfundzwanzigjäh-\nrigen und des vierzigjährigen Dienstjubiläums zu\nIV. Übertragung von Zuständigkeiten                 gewähren oder zu versagen,\nnach der Bundesdisziplinarordnung\n2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis\nIch übertrage den Leitern der in Abschnitt I genannten      a) nach § 6 Satz 3 und § 8 Satz 2 zweiter Halbsatz der\nBehörden                                                          Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte\n1. nach § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung (BDO)            und Richter im Bundesdienst, über Anträge auf\ndie Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestands-           Gewährung von Sonderurlaub bis zur Dauer von\nbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen                zwölf Werktagen im Urlaubsjahr unter Fortzahlung\nDienstes sowie des höheren Dienstes in den Besol-             der Dienstbezüge für die in den §§ 5, 6 und 7 dieser\ndungsgruppen A 13 und A 14 und                                Verordnung genannten Zwecke zu entscheiden,\n2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2     b) nach Nummer 6 des Rundschreibens des Bundes-\n800 die Befugnisse als Einleitungsbehörde gegenüber           ministers des Innern vom 1. Juli 1985 (D 1 4 -\nden Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen            211 481/1) über die Gewährung von Rechtsschutz\nDienstes sowie des höheren Dienstes in den Besol-             in Strafsachen für Beamte des einfachen, mittleren\ndungsgruppen A 13 und A 14.                                   und gehobenen Dienstes sowie des höheren Dien-","854                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1\nstes in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 und            waltung des Bundes, die dieser Direktion einschließlich\nfür vergleichbare Arbeitnehmer (Gemeinsames                der nachgeordneten Dienststellen angehören bzw. an-\nMinisterialblatt - GMBI. - S. 432) zu entscheiden,         gehört haben.\nc) nach Abschnitt VI Nr. 13 der Richtlinien des Bun-        Hat der Antragsteller keiner dieser Behörden angehört,\ndesministers der Finanzen vom 10. Dezember 1964        werde ich im Einzelfall die zuständige Stelle bestimmen.\n(Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen\n1965 S. 562) über Billigkeitszuwendungen bei                       VIII. Regelung von Zuständigkeiten\nSachschäden, die im Dienst entstanden sind, bis zu                       in Widerspruchsverfahren\neinem Erstattungsbetrag von 1 000 Deutsche Mark                         in Beamtenangelegenheiten\nim Einzelfall zu entscheiden,\nIch übertrage auf die in Abschnitt I genannten Behörden\nd) nach Teil C Nr. 14 der Richtlinien des Bundes-          nach § 172 BBG in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des\nministers des Innern über die Gewährung von            Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befugnis, über den\nSchulbeihilfen an Bundesbedienstete im Inland vom      Widerspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten, frühe-\n23. Dezember 1968 (GMBI. 1969 S. 52), über die          ren Beamten oder eines Hinterbliebenen gegen den Erlaß\nGewährung von Schulbeihilfen zu entscheiden,           oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entschei-\ne) nach Teil C Nr. 5 der Richtlinien des Bundes-           den, soweit diese Behörden oder ihnen nachgeordnete\nministers des Innern über die Gewährung von            Stellen zum Erlaß oder zur Ablehnung des Verwaltungs-\nSchul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbe-            aktes zuständig waren.\ndienstete im Ausland vom 22. Mai 1985 (GMBI.\nS. 366), über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden,                       IX. Vertretung bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis\nf) nach Nummer 5 Abs. 1 der Richtlinien des Bundes-\nministers des Innern für die Gewährung von Vor-            Auf Grund des § 174 Abs. 3 BBG übertrage ich die\nschüssen in besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien      Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-\n- VA) vom 28. November 1975 (GMBI. S. 829),             verhältnis den in Abschnitt I genannten Behörden, soweit\nüber Vorschußanträge zu entscheiden,                    sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über\nWidersprüche zuständig sind.\ng) nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungs-\nvorschriften über die Bundesdienstwohnungen\nX. Vorbehaltsklausel\n(Dienstwohnungsvorschriften           DWV)      vom\n16. Februar 1970 (GMBI. S. 99), über Anträge auf           In besonderen Fällen behalte ich mir die Zuständigkei-\nAbsehen von der Zuweisung von Dienstwohnun-             ten nach den Abschnitten I bis IX dieser Anordnung vor.\ngen, Entbinden von der Bezugspflicht und Beibehal-\ntung von Dienstwohnungen zu entscheiden.                         XI. Übergangs- und Schlußvorschriften\n(2) Auf Grund des § 2 der Nachdiplomierungsordnung             (1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-\ndes Bundes vom 30. Januar 1987 (GMBI. S. 68) bestimme          lichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung\nich als für die Nachdiplomierung zuständige Stellen im         über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr               Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren und die Vertre-\ntung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienst-\n1. die Bundesanstalt für Flugsicherung für die Laufbahn\nbereich des Bundesministers für Verkehr vom 2. April\ndes gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes,\n1979 (BGBI. 1 S. 471) außer Kraft.\n2. den Deutschen Wetterdienst für die Laufbahn des\n(2) Soweit durch diese Anordnung die Zuständigkeiten\ngehobenen Wetterdienstes und\nder in Abschnitt I genannten Behörden erweitert werden,\n3. die jeweilige Wasser- und Schiffahrtsdirektion für die      bleibt es für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkraft-\nAntragsteller der Laufbahn des gehobenen nichttech-        treten dieser Anordnung erhoben worden sind, bei der\nnischen Dienstes in der Wasser- und Schiffahrtsver-        bisherigen Regelung.\nBonn, den 7.Juni 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}